Dr. Manuel Schütt, Thomas Graf
Kurzbeschreibung
Klauselvorschlag zur betrieblichen Regelung eines Anspruchs auf ein bestimmtes Zeitkontingent für gemeinnützige Tätigkeiten
Vorbemerkung
Innerhalb der vertraglichen Arbeitszeit sind Mitarbeiter grundsätzlich nicht berechtigt, CSR-Aktivitäten ohne die Zustimmung des Arbeitgebers auszuüben. Der Arbeitgeber kann jedoch die Teilnahme an CSR-Aktivitäten innerhalb der Arbeitszeit ermöglichen, indem er Mitarbeiter bezahlt oder unbezahlt von der Arbeitsleistung freistellt.
Hierzu kann der Arbeitgeber in einer betrieblichen Regelung einen Anspruch auf ein Tages-/Stundenkontingent für gemeinnützige Tätigkeiten schaffen, sog. Volunteer Leave.
Im Gegensatz zu einer Freistellung auf Anfrage im Einzelfall ist die Einführung von "Volunteer Leave" nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG mitbestimmungspflichtig. In Betrieben mit Betriebsrat sollten die Regelungen zu "Volunteer Leave" daher in einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden.
Dabei sollte geregelt werden
- welcher Personenkreis "Volunteer Leave" beantragen kann,
- welche Voraussetzungen für die Gewährung von "Volunteer Leave" erfüllt sein müssen und
- welches Verfahren dabei einzuhalten ist.
Darüber hinaus ist empfehlenswert, dass Arbeitgeber jeweils für das Kalenderjahr entscheiden, ob "Volunteer Leave" gewährt wird. Damit kein Anspruch auf "Volunteer Leave" auf Grundlage einer betrieblichen Übung entsteht, sollte die Regelung zu "Volunteer Leave" mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt versehen werden.
Ob dieser Klauselvorschlag einer AGB-Kontrolle standhalten kann, ist nach der Rechtsprechung nicht entschieden. Insofern empfehlen wir, diese Regelung aufgrund des Blue Pencil Tests jedenfalls in einer gesonderten Ziffer zu regeln.
Musterklausel für "Volunteer Leave"
- Arbeitnehmer können pro Kalenderjahr bis zu ....... Tage bezahlten Sonderurlaub für gemeinnützige Aktivitäten ("Volunteer Leave") beantragen. Voraussetzung ist, dass ein Arbeitnehmer mindestens 6 Monate ununterbrochen beim Arbeitgeber beschäftigt ist.
- Volunteer Leave ist mindestens 2 Wochen im Voraus nach Abstimmung mit dem Vorgesetzten der Arbeitnehmer zu beantragen und wird gewährt, sofern keine betrieblichen Gründe entgegenstehen.
- Volunteer Leave wird nicht ausgezahlt, in ein nachfolgendes Kalenderjahr übertragen oder nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses abgegolten.
- Beim Volunteer Leave handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber behält sich vor, unter Berücksichtigung der betrieblichen und wirtschaftlichen Bedingungen jeweils für das Kalenderjahr über die Gewährung von Volunteer Leave zu entscheiden. Auch bei wiederholter Gewährung entsteht hierdurch kein Rechtsanspruch für die Zukunft.