Besorgnisgrundsatz
Für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gilt der Besorgnisgrundsatz. Daher "müssen Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln … sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe … so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist" (§ 62 Abs. 1 WHG).
Wassergefährdende Stoffe
Wassergefährdende Stoffe sind "feste, flüssige und gasförmige Stoffe und Gemische, die geeignet sind,… nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen" (§ 2 AwSV), dazu gehören z. B. Säuren, Laugen, Benzin, Diesel, Heizöl, Altöl, Chromate, Cyanide. Der Begriff "Stoffe" beinhaltet also auch Gemische. Wassergefährdende Stoffe werden entsprechend ihrer Gefährlichkeit in sog. Wassergefährdungsklassen (WGK) eingeteilt (§ 3 AwSV):
- WGK 3: stark wassergefährdend,
- WGK 2: deutlich wassergefährdend,
- WGK 1: schwach wassergefährdend.
Als "allgemein wassergefährdend (awg)" werden z. B. Jauche, Gülle und Silage eingestuft, "nicht wassergefährdend" (nwg) sind Stoffe und Gemische, die als Lebensmittel bzw. als Tierfutter (außer Siliergut und Silage) dienen (§ 3 Abs. 2 und 3 AwSV).
Gefährdungspotenzial einer Anlage mit wassergefährdenden Stoffen
Das Gefährdungspotenzial einer Anlage hängt ab vom maßgebenden Volumen bzw. der maßgebenden Masse und der Gefährlichkeit der in der Anlage vorhandenen wassergefährdenden Stoffe sowie der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes, z. B. Wasserschutzgebiet, Überschwemmungsgebiet (Gefährdungsstufe der Anlage nach § 39 AwSV).
Wassergefährdungsklasse erfragen oder selbst einstufen
Falls die WGK eines Stoffes oder Gemischs nicht bekannt ist, muss zunächst von der höchsten Gefährlichkeit ausgegangen werden. Der "Stoff" ist daher als stark wassergefährdend (WGK 3) einzustufen, entsprechende Schutzmaßnahmen sind dann erforderlich. Um Aufwand und Kosten gering zu halten, empfiehlt es sich, die WGK beim Hersteller zu erfragen und das Sicherheitsdatenblatt anzufordern. Wenn der "wassergefährdende Stoff" noch nicht eingestuft ist, können Hersteller oder Verwender auch eine Selbsteinstufung vornehmen, die dann von der Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe übernommen werden kann. Die Einstufung von Stoffen und Gemischen regeln §§ 4–11 sowie Anlage 1 und 2 AwSV; die Selbsteinstufung muss dokumentiert werden.