Neben den beschriebenen Vorteilen gibt es auch eine Reihe von gesetzlichen Vorgaben, die von Unternehmen hinsichtlich Nachhaltigkeit zu erfüllen sind. Einige Rahmenwerke wurden bereits in Kapitel 1 beschrieben. Die aktuellen Gesetzentwürfe und Gesetze entstehen vielfach auf EU-Ebene (s. Abb. 6).
Abb. 6: Gesetzliche Vorgaben für Nachhaltigkeit
EU-Aktionsplan zur Finanzierung von nachhaltigem Wachstum
Der EU-Aktionsplan zur Finanzierung von nachhaltigem Wachstum wurde von der EU-Kommission 2018 verabschiedet und wird seitdem zügig umgesetzt. Es handelt sich um 10 Aktionsfelder, die Europa zu einem nachhaltigen Kontinent umgestalten sollen. Die 10 Felder sind auf drei Ziele ausgerichtet und von großer Relevanz für Unternehmen. Das erste Ziel wird benötigt, um die Finanzströme umzuleiten und den Green Deal zu finanzieren.
Die Ziele und Aktionsfelder
Ziel 1: Umlenkung der Kapitalströme zu nachhaltigen Investitionen
- #1 EU Nachhaltigkeits-Taxonomie
- #2 Normen und Kennzeichen (EU Green Bond Standard und EU Öko Label)
- #3 Erleichterung von Investitionen in nachhaltige Infrastrukturprojekte
- #4 Berücksichtigung der Faktoren Umwelt, Soziales und Governance in der Investitionsberatung
- #5 Entwicklung von Referenzwerten für Nachhaltigkeit
Ziel 2: Einbeziehung der Nachhaltigkeit in das Risikomanagement
- #6 Berücksichtigung der Faktoren Umwelt, Soziales und Governance beim Rating
- #7 Pflicht der Investoren zur Berücksichtigung der Faktoren Umwelt, Soziales und Governance sowie zu stärkerer Offenlegung
- #8 Berücksichtigung der Nachhaltigkeit in den Aufsichtsvorschriften
Ziel 3: Förderung von Transparenz und Langfristigkeit
- #9 Verstärkte Offenlegung von Unternehmensangaben zur Nachhaltigkeit (CSRD)
- #10 Förderung einer nachhaltigen Unternehmensführung
Da Unternehmen besonders von Aktionsfeld 1 EU-Taxonomie und 9 CSRD betroffen sind, wird auf diese im Folgenden näher eingegangen.
EU-Taxonomie
Die EU-Taxonomie ist ein Rahmenwerk für eine nachhaltige Unternehmensführung, mit dem sich die Nachhaltigkeitsleistung von Unternehmen auf Basis einheitlicher Richtwerte bestimmen und gegenüber den Anspruchsgruppen kommunizieren lässt. Derzeit ist die EU-Taxonomie in ihrem Umfang noch auf die Themen "Klimaschutz" und "Anpassung an den Klimawandel" beschränkt. Die Kriterien für die weiteren Umweltziele und eine soziale Taxonomie sind derzeit in Bearbeitung.
Für die betroffenen Unternehmen hat das zur Folge, dass sie zukünftig ihre Umsätze, Kosten und Investitionen daraufhin untersuchen müssen, wie groß der darin enthaltende "Nachhaltigkeits-Anteil" tatsächlich ist.
Eine Wirtschaftsaktivität ist dann ökologisch nachhaltig, wenn sie einen wesentlichen Beitrag zu mindestens einem der Umweltziele
- Klimaschutz,
- Anpassung an den Klimawandel,
- nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser und Meeresressourcen,
- Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft,
- Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung oder
- Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
leistet und gleichzeitig keines der anderen Umweltziele erheblich beeinträchtigt. Als drittes Kriterium muss ein Mindestschutz für Arbeitssicherheit und Menschenrechte gewährleistet sein.
Es ist davon auszugehen, dass alle Unternehmen berichten müssen, die zukünftig nach der CSRD berichtspflichtig werden.
Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)
Ab dem Geschäftsjahr 2025 sind alle "großen" Kapitalgesellschaften nach der CSRD berichtspflichtig (s. Kap. 1). Basis für das Reporting nach der CSRD sind die ESRS (European Sustainability Reporting Standards). In diesen Standards sind folgende Schwerpunkte definiert:
Umwelt
- Klimawandel
- Umweltverschmutzung
- Wasser- und Meeresressourcen
- Biologische Vielfalt und Ökosysteme
- Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft
Soziales
- Mitarbeitende
- Beschäftigte in der Wertschöpfungskette
- Betroffene Gebiete
- Verbraucher und Endnutzer
Governance
Es wird verpflichtend, über die Nachhaltigkeitsleistung im Lagebericht des Jahresabschlusses zu berichten. Dabei müssen Ziele und Istwerte mit Kennzahlen dargestellt werden. Der Wirtschaftsprüfer muss auch diese nichtfinanzielle Berichterstattung prüfen. Der Mehraufwand im Jahresabschluss und die vertiefte Prüfung dürfte bei vielen Unternehmen zur Ressourcenengpässen führen. Daher ist es von Vorteil, sich frühzeitig auf die neue gesetzliche Regelung vorzubereiten.
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)
Vom LkSG sind ab 2023 Unternehmen ab 3.000 und ab 2024 Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitenden in Deutschland betroffen. Betroffene Unternehmen haben sich angemessen zu bemühen, dass es im eigenen Geschäftsbereich und in der Lieferkette nicht zu Verletzungen von Menschenrechten und bestimmten Umweltpflichten kommt. In erster Linie handelt es sich bei den Lieferanten um unmittelbare (= direkte) Zulieferer. Das Unternehmen hat aber auch bei mittelbaren (indirekten) Zulieferern unverzüglich eine Risikoanalyse und Präventiv- und Abhilfemaßnahmen durchzuführen, wenn es Kenntnis von möglichen Menschenrechtsverletzungen oder...