Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Nachhaftung des Schuldners für vom Insolvenzverwalter nicht erfüllte Masseverbindlichkeiten

Leitsatz 1. Der Insolvenzschuldner erzielt die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wenn der Insolvenzverwalter die vom Schuldner als Vermieter begründeten Mietverträge erfüllt. 2. Wird die Einkommensteuer erstmals nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens festgesetzt, ist der Steuerbescheid dem vormaligen Insolvenzschuldner als Inhaltsadressat bekannt zu geben; eine Bekann...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Fördervereine für Schulen

Tz. 1 Stand: EL 111 – ET: 04/2019 Fördervereine für Schulen (s. § 58 Nr. 1 AO, Anhang 1b) können nur dann die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit erhalten, wenn sie selbstlos handeln, d. h. nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen (s. § 55 Abs. 1 AO, Anhang 1b). Werden private Schulen gefördert, müssen diese selbst als steuerbegünstigt anerkannt sein....mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / V. Steuerlich unschädliche Betätigungen i. S. d. § 58 Nr. 3 AO

Tz. 25 Stand: EL 111 – ET: 04/2019 Steuerbegünstigte Körperschaften können seit 01.01.2014 einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zeitnah zu verwendende Mittel zur Vermögensausstattung zuwenden. Die Zuwendung von Mitteln zur Vermögensausstattung kann sowohl an bereits bestehende als auch an noch zu gründende steuer...mehr

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zfs 04/2019, Fahrerlaubnisentziehung; Alkoholfahrt im Ausland; Anforderungen an die aus dem ausländischen Staat stammenden Erkenntnisse; MPU-Anordnung: ausreichende Angabe von Begutachtungsstellen und ausreichende Angabe der Gründe für die Zweifel an der Fahreignung; Atemalkoholkonzentration als beweissichere Methode für MPU-AO

StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV 2010 § 11 Abs. 6 S. 1, S. 2, Abs. 8 § 13 S. 1 Nr. 2c § 46 Abs. 1 S. 1 Leitsatz Die Fahrerlaubnisbehörde genügt den Anforderungen des § 11 Abs. 6 S. 2 FeV, wenn die Begutachtungsanordnung den Hinweis enthält, dass die Untersuchung durch jede amtlich anerkannte medizinisch-psychologische Untersuchungsstelle in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt...mehr

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ZErb 04/2019, Befreiung ein... / Aus den Gründen

1. Die Beschwerde ist gemäß § 81 Abs. 2 GNotKG zulässig, (...) 2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Kostenansatz war aufzuheben. Die Antragstellerin ist als gemeinnützige Stiftung gemäß § 7 des Hessischen Justizkostengesetzes (JKostG HE) von der Erhebung von Gebühren im Erbscheinsverfahren befreit. Gemäß § 7 Abs. 1 JKostG HE sind die im Sinne des Steuerrechts al...mehr

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ZErb 04/2019, Befreiung ein... / Sachverhalt

Die Antragstellerin ist eine Stiftung des bürgerlichen Rechts. Sie ist Trägerin eines Krankenhauses, das sie als Zweckbetrieb im Sinne des § 67 der Abgabenordnung betreibt. Gemäß der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2015 vom 21.7.2017 (Bl. 389 dA) ist hinsichtlich der Steuerpflicht Folgendes festgestellt: "Die Steuerpflicht erstreckt sich ausschließlich auf...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.1.2 Finanzbehörden

Rn 68 Auch im Rahmen eines Insolvenzverfahrens gilt das Steuergeheimnis aus § 30 AO uneingeschränkt. Der starke vorläufige Insolvenzverwalter ist aber Vertreter des Steuerpflichtigen i. S. v. § 34 AO und kann daher von den Finanzbehörden alle Auskünfte über die Verhältnisse des Schuldners verlangen, die er zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten benötigt, mehr jedoch nic...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / VI. Mittel zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften

Tz. 28 Stand: EL 111 – ET: 04/2019 Steuerlich unschädlich ist eine Betätigung auch dann, wenn eine Körperschaft Mittel zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften im Jahr des Zuflusses verwendet (s. § 58 Nr. 10 AO, Anhang 1b). § 58 Nr. 10 AO ist nicht auf den erstmaligen Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften a...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Fördervereine/Spendensammelvereine

Tz. 3 Stand: EL 111 – ET: 04/2019 Eine Mittelbeschaffungskörperschaft ist gem. den §§ 26ff., 80ff. BGB (Anhang 12a) eine eigene juristische Person des privaten Rechts in Form eines Vereins oder einer Stiftung. Tz. 4 Stand: EL 111 – ET: 04/2019 Die Betätigung eines solchen Vereins ist unschädlich, wenn er Mittel zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke für eine andere steuer...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.3.1 "Starke" vorläufige Insolvenzverwaltung

Rn 82 Auch wenn § 155 Abs. 1 Satz 2 den Übergang der steuerlichen Pflichten des Schuldners erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter anordnet, tritt bereits der verwaltungs- und verfügungsberechtigte, starke vorläufige Insolvenzverwalter in diese Verpflichtungen ein, allerdings gemäß § 34 Abs. 3 AO lediglich "soweit seine Verwaltung reicht". Dies...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / III. Checkliste/Merksätze

Tz. 20 Stand: EL 111 – ET: 04/2019 Folgende Punkte sind zu beachten: Der Zweck – d. h. die Beschaffung der Mittel – ist durch die Förderkörperschaft in der Satzung der Förderkörperschaft festzulegen (s. AEAO zu § 58 Nr. 1 AO TZ 1, Anhang 2). Eine namentliche Angabe der Empfängerkörperschaft ist in der Satzung nicht erforderlich. Eine räumliche Begrenzung der Förderkörperschaft i...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / IV. Teilweise Mittelweitergabe an andere Körperschaften bzw. Körperschaften des öffentlichen Rechts

Tz. 21 Stand: EL 111 – ET: 04/2019 Die Bestimmung, wonach eine Steuervergünstigung nicht ausgeschlossen wird, wenn eine Körperschaft ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Verwendung – deren steuerbegünstigter Zwecke – zuwendet, ist in § 58 Nr. 2 AO (Anhang 1b) enthalten. Tz. 22...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.3 Steuerrecht

Rn 81 An dieser Stelle sollen nur die wesentlichen steuerrechtlichen Aspekte der vorläufigen Insolvenzverwaltung im Überblick dargestellt werden. Eine ausführliche Darstellung der steuerrechtlichen Implikationen findet sich in Gruppe 7. Die steuerlichen Pflichten müssen grundsätzlich der Schuldner bzw. sein gesetzlicher Vertreter erfüllen (§ 34 Abs. 1 AO). Dazu gehört zuvörde...mehr

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ZErb 04/2019, Europäische E... / D. Erbschaftsteuerbare Erwerbe nach ausländischem Erbrecht

§ 3 ErbStG erfasst nicht nur Erwerbe von Todes wegen nach deutschem Recht (iSd BGB), sondern auch Erwerbe nach ausländischem Recht. Ein Erwerb nach ausländischem Recht unterliegt bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen für die Steuerbarkeit im Inland dann der Erbschaftsteuer, wenn sowohl die Rechtsfolgen als auch das wirtschaftliche Ergebnis einem der in § 3 ErbStG aus...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 6. Feststellungen bei ausstehender Betriebsprüfung

Rz. 276 [Autor/Stand] Die Finanzämter sind zum Teil angewiesen worden, den Feststellungsbescheid über einen Grundbesitzwert nach § 147 BewG unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) zu erteilen, wenn der Betrieb, zu dem das Grundstück gehört, regelmäßig oder in absehbarer Zeit im Rahmen einer Außenprüfung überprüft wird.[2] Unter dieser Voraussetzung besteht die Möglich...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Allgemeines

Tz. 2 Stand: EL 111 – ET: 04/2019 Die in § 58 Nr. 1 AO (Anhang 1b) genannte Mittelbeschaffung für steuerbegünstigte Körperschaften ist für den Erhalt der Steuerbegünstigung unschädlich, obwohl sie nicht mit den Grundsätzen des steuerbegünstigten Rechts im Einklang steht (hier: Grundsatz der Unmittelbarkeit, s. AEAO zu § 60 AO TZ 2 Buchst. a, Anhang 2). Es handelt sich hierbei...mehr

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ZErb 04/2019, Befreiung ein... / Leitsatz

Auch wenn eine als gemeinnützig anerkannte Stiftung gem. §§ 51 ff AO einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, ist sie im Erbscheinsverfahren von der Erhebung von Gerichtsgebühren befreit, § 7 JKostG-HE. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21. Dezember 2018 – 21 W 101/18mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 4. Betätigungen in steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben

Tz. 15 Stand: EL 111 – ET: 04/2019 Unterhalten Fördervereine/Spendensammelvereine steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und werden von ihnen durch derartige Betriebe Mittel beschafft, darf dieses Betätigungsfeld nicht in den Vordergrund treten, weil die Gefahr besteht, dass die Steuerbegünstigung nicht mehr gegeben ist bzw. durch die Finanzbehörde aberkannt wird....mehr

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ZErb 04/2019, Europäische E... / C. Die deutsche Erbschaftsteuerpflicht

Deutschland, d. h. das betreffende Bundesland, kann – auch wenn ein Erwerb von Todes wegen iSv § 3 ErbStG dem Grunde nach vorliegt – die Erbschaftsteuer nur dann von dem "Erwerber/Steuerpflichtigen" erheben, wenn in Deutschland eine Erbschaftsteuerpflicht besteht. Die persönliche Erbschaftsteuerpflicht richtet sich nach § 2 ErbStG.[21] Auf welche Person als Erblasser/Erbe so...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 3. Mittelbeschaffung für eine ausländische Körperschaft

Tz. 14 Stand: EL 111 – ET: 04/2019 Mittelbeschaffungskörperschaften i. S. v. § 58 Nr. 1 AO (Anhang 1b) können auch "ausländische Körperschaften" fördern. Voraussetzung ist aber, dass die ausländische Körperschaft, die ihr zufließenden Mittel für steuerbegünstigte Zwecke verwendet im Sinne des deutschen Rechts. Dass eine ausländische Körperschaft steuerbegünstigte Zwecke verfol...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 5. Nachweis der Verwendung

Tz. 17 Stand: EL 111 – ET: 04/2019 Die Förderkörperschaft muss gegenüber der Finanzbehörde den Nachweis erbringen, dass eine korrekte Verwendung der Mittel für steuerbegünstigte Zwecke erfolgt ist. Tz. 18 Stand: EL 111 – ET: 04/2019 Werden Mittel an eine ebenfalls steuerbegünstigte Körperschaft weitergeleitet, genügt es, wenn die Empfängerkörperschaft der Förderkörperschaft den...mehr

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FF 04/2019, Umwandlung eine... / a) Prämierter Statuswechsel

Die Umwandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe entspricht im Wesentlichen der Eheschließung.[28] Es handelt sich jedoch lediglich um einen statusbegründenden Korrekturakt.[29] Deshalb findet, obwohl gemäß § 20a Abs. 1 S. 2 LPartG für die Umwandlung die "Vorschriften über die Eheschließung und die Eheaufhebung entsprechend" gelten, keine Prüfung von Ehehinde...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.3.2 "Schwache" vorläufige Insolvenzverwaltung

Rn 83 Im Gegensatz zum starken vorläufigen Insolvenzverwalter tritt der schwache nicht in die steuerlichen Pflichten des Schuldners ein, selbst wenn er die ihm eingeräumten Verwaltungsbefugnisse überschreitet.[214] Auch die Erteilung von Einzelermächtigungen (s. o. Rdn. 54 ff.) ändert daran nichts.[215] Ordnet das Gericht jedoch ein besonderes Verfügungsverbot an (siehe hier...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.2 Voraussetzungen der Aussetzung nach § 363 Abs. 1 AO

2.2.1 Zulässigkeit des Einspruchsverfahrens Rz. 6 Mit der Aussetzung der Entscheidung über den Einspruch, also dem tatsächlichen Stillstand des Einspruchsverfahrens, sollen divergierende Sachentscheidungen verhindert werden. Demgemäß ist eine Aussetzung nur dann berechtigt, wenn die Finanzbehörde aufgrund des Einspruchs auch eine Sachentscheidung treffen kann, also die Sachen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.1 Zweck der Aussetzung nach § 363 Abs. 1 AO

Rz. 4 Das Interesse des Einspruchsführers an einer zeitnahen Entscheidung und damit beschleunigten Verfahrensabwicklung ist dann nicht vorrangig, wenn dadurch das Interesse an der Einheitlichkeit der Rechtsordnung berührt wird.[1] § 363 Abs. 1 AO gibt der Finanzbehörde die Möglichkeit, bei der Gefahr divergierender Rechtsentscheidungen von dem Abschluss des anhängigen Einspr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.2 Gründe für den zeitweiligen Stillstand des Einspruchsverfahrens

Rz. 3 Von der Entscheidungspflicht in angemessener Zeit ist die Finanzbehörde ausnahmsweise entbunden, wenn eine Anordnung der Aussetzung der Entscheidung über den Einspruch durch die Finanzbehörde erfolgt ist, wobei der wesentliche Aussetzungsgrund für das Einspruchsverfahren der Finanzbehörde in § 363 Abs. 1 AO normiert ist. zwischen der Finanzbehörde und dem Einspruchsführe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.2.1 Zulässigkeit des Einspruchsverfahrens

Rz. 6 Mit der Aussetzung der Entscheidung über den Einspruch, also dem tatsächlichen Stillstand des Einspruchsverfahrens, sollen divergierende Sachentscheidungen verhindert werden. Demgemäß ist eine Aussetzung nur dann berechtigt, wenn die Finanzbehörde aufgrund des Einspruchs auch eine Sachentscheidung treffen kann, also die Sachentscheidungsvoraussetzungen (Zulässigkeitsvo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.2.2 Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses

Rz. 7 Die Aussetzung der Entscheidung über den Einspruch setzt ferner voraus, dass die der Einspruchsentscheidung vorgreifende Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses befindet. Rechtsverhältnisse i. d. S. sind die aus einem konkreten Sachverhalt resultierenden Rechtsbeziehungen zwischen verschiedenen Rechtssubjekten oder zwischen Rechtssub...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.2.4 Abhängigkeit der Sachentscheidung

Rz. 14 Die Einspruchsentscheidung muss ganz oder zum Teil von der im anhängigen Verfahren zutreffenden Regelung abhängig sein. Teilweise wird dann von einem "vorgreiflichen Verfahren" oder einer "vorgreiflichen Entscheidung" gesprochen.[1] Rz. 14a Abhängigkeit ist stets gegeben, wenn die Finanzbehörde an die Entscheidung in dem anderen Verfahren rechtlich gebunden ist. Abhäng...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.3.2 Rechtscharakter, Form und Inhalt

Rz. 19 Die Aussetzungsentscheidung ist ein verfahrensgestaltender selbstständiger Verwaltungsakt.[1] Auf diesen finden grundsätzlich die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes nach § 118ff. AO Anwendung. Dies gilt auch für die Ablehnung einer beantragten Verfahrensaussetzung. Rz. 20 Entgegen § 119 Abs. 2 AO ist aber aus Gründen der Verfahrenssicherheit stets eine ausdrückliche...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3 Ruhen des Einspruchsverfahrens (§ 363 Abs. 2 AO)

3.1 Grundlage Rz. 29 § 363 Abs. 2 AO setzt ein durch die Einspruchseinlegung nach § 357 AO anhängiges Einspruchsverfahren voraus.[1] Das Ruhen des Einspruchsverfahrens ist ein tatsächlicher Zustand, der seitens der Finanzbehörde jederzeit durch die Fortführung des Einspruchsverfahrens beendet werden kann.[2] Die Anordnung des Ruhens stellt einen zureichenden Grund i. S. v. § ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2 Aussetzung der Entscheidung über den Einspruch (§ 363 Abs. 1 AO)

2.1 Zweck der Aussetzung nach § 363 Abs. 1 AO Rz. 4 Das Interesse des Einspruchsführers an einer zeitnahen Entscheidung und damit beschleunigten Verfahrensabwicklung ist dann nicht vorrangig, wenn dadurch das Interesse an der Einheitlichkeit der Rechtsordnung berührt wird.[1] § 363 Abs. 1 AO gibt der Finanzbehörde die Möglichkeit, bei der Gefahr divergierender Rechtsentscheid...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.3.1 Allgemeines

Rz. 15 Die Entscheidung über die Aussetzung wird von der Finanzbehörde getroffen, die zur Entscheidung über den Einspruch berufen ist. Rz. 16 Liegen die Voraussetzungen für die Verfahrensaussetzung vor, so kann nach § 363 Abs. 1 AO die Finanzbehörde die Aussetzung anordnen. Die Aussetzungsentscheidung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde. Bei der Ermessensentsch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.3.3 Widerruf und Fortführung des Verfahrens

Rz. 22 Die Aussetzung der Einspruchsentscheidung endet nach § 124 Abs. 2 AO – aufgrund der Befristung – automatisch mit der "Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde".[1] Rz. 22a Die Finanzbehörde kann die Aussetzung außerdem nach § 131 AO widerrufen. Rz. 22b Bei der Fortführung des Einspruchsverfahrens und vor Erl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.2.1.1.3 Zustimmung

Rz. 32 Die Zustimmung des Einspruchsführers ist Voraussetzung für die Anordnung des Ruhens. Das Ruhen des Verfahrens ist grds. nur bei Einvernehmlichkeit zwischen der Finanzbehörde und allen Einspruchsführern zulässig.[1] Zum Einspruchsverfahren nach § 360 AO Hinzugezogene haben hier nach dem Wortlaut des Gesetzes keinen Einfluss auf das Verfahren.[2] Rz. 32a Die Zustimmung i...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.3 Aussetzungsentscheidung

2.3.1 Allgemeines Rz. 15 Die Entscheidung über die Aussetzung wird von der Finanzbehörde getroffen, die zur Entscheidung über den Einspruch berufen ist. Rz. 16 Liegen die Voraussetzungen für die Verfahrensaussetzung vor, so kann nach § 363 Abs. 1 AO die Finanzbehörde die Aussetzung anordnen. Die Aussetzungsentscheidung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde. Bei de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.2.1.1.2 Zweckmäßigkeit

Rz. 31 Die Anordnung des Ruhens muss der Finanzbehörde zweckmäßig erscheinen. Zweckmäßig ist das Ruhen, wenn dadurch für die Finanzbehörde ihrer Meinung nach unnötiger Verwaltungsaufwand [1] widersprüchliche Entscheidungen oder spätere Korrekturen der Entscheidung vermieden werden.[2] Die Anordnung des Ruhens setzt damit die Zulässigkeit des anhängigen Einspruchsverfahrens v...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.2.1.2 Anordnung des Ruhens und Fortführung des Verfahrens

Rz. 32b Die Anordnung des Ruhens sowie dessen Ablehnung sind Verwaltungsakte.[1] Sie setzen demgemäß ein eindeutiges Verhalten der Finanzbehörde voraus.[2] Für die Rechtsfolgen gelten die Ausführungen zur Aussetzungsentscheidung entsprechend. Rz. 32c Die Finanzbehörde muss zur Fortsetzung des Einspruchsverfahrens die Anordnung des Ruhens widerrufen[3] und dies dem Einspruchsf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.2.1 Tod eines Beteiligten

Rz. 35a Entsprechend § 299 ZPO unterbricht der Tod des Einspruchsführers [1] und der Tod eines notwendigen Hinzugezogenen [2] das Einspruchsverfahren. Durch diese Unterbrechung wird dem nach § 45 AO in die Rechtsstellung des Erblassers eintretenden Erben Gelegenheit gegeben, sich über den Gegenstand und den Inhalt des Einspruchsverfahrens zu informieren. Diese Unterbrechung is...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.2.3 Anhängigkeit eines anderen Verfahrens

Rz. 12 Das Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses muss den Gegenstand eines anhängigen Rechtsstreits bilden bzw. von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde festzustellen sein. Welcher Art das Gericht oder die Verwaltungsbehörde ist, ist unerheblich. Liegt die Entscheidungskompetenz anderer Verfahren bei der für die Einspruchsentscheidung zuständigen Finanzb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.4 Wirkung der Verfahrensaussetzung

Rz. 25 Die AO enthält keine Aussage zu den Rechtswirkungen der Aussetzungsentscheidung, sodass die zivilprozessualen Grundsätze entsprechend anzuwenden sein dürften.[1] Rz. 26 Nach § 249 Abs. 1 ZPO bewirkt die Aussetzung eine Unterbrechung von Fristen, sodass der Lauf einer Frist aufhört und nach Beendigung der Aussetzung die volle Frist von Neuem zu laufen beginnt. Diese Reg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.1 Grundlage

Rz. 29 § 363 Abs. 2 AO setzt ein durch die Einspruchseinlegung nach § 357 AO anhängiges Einspruchsverfahren voraus.[1] Das Ruhen des Einspruchsverfahrens ist ein tatsächlicher Zustand, der seitens der Finanzbehörde jederzeit durch die Fortführung des Einspruchsverfahrens beendet werden kann.[2] Die Anordnung des Ruhens stellt einen zureichenden Grund i. S. v. § 46 FGO dar, d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.1 Allgemeines

Rz. 35 Die Bestimmungen über das Einspruchsverfahren enthalten keine Regelung über die Unterbrechung des Verfahrens in besonderen Gründen. Eine solche Unterbrechung kann aber gleichwohl im Einzelfall berechtigt sein. Nach übereinstimmender Ansicht gelten insoweit, wie für das finanzgerichtliche Verfahren auch, die §§ 239–250 ZPO entsprechend.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.3 Wirkung der Unterbrechung

Rz. 39 Die Unterbrechung tritt kraft Gesetzes mit Vorliegen des Unterbrechungstatbestands mit den gleichen Rechtswirkungen wie die Aussetzung ein. Sie endet mit der Verfahrensaufnahme durch den Rechtsnachfolger bzw. durch die zur Verfahrensfortführung befugte Person.[1] Rz. 40 Die Unterbrechung des Einspruchsverfahrens tritt unabhängig von der Zulässigkeit des Einspruchs[2] e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.2.2 Ruhen kraft Gesetzes – "Zwangsruhe"

Rz. 33 Nach § 363 Abs. 2 S. 2 AO ruht das Einspruchsverfahren, wenn sich der Einspruch darauf stützt, dass wegen der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm oder wegen einer Rechtsfrage ein Verfahren beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), BVerfG oder einem obersten Bundesgericht anhängig ist. Hierdurch wird eine Vielzahl überflüssiger Einspruchsentscheidungen und Klag...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.2.3 Ruhen durch Allgemeinverfügung – "Anordnungsruhe"

Rz. 34 Für bestimmte Gruppen gleichgelagerter Fälle, z. B. bei Musterprozessen, kann nach § 363 Abs. 2 S. 3 AO das Ruhen angeordnet werden. Die Anordnung des Ruhens erfolgt hier in Form einer Allgemeinverfügung, die öffentlich bekannt zu geben ist.[1] Die Allgemeinverfügung wirkt nur für Fälle im Amtsbereich der die Allgemeinverfügung erlassenden Finanzbehörde.[2] Diese beda...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.2.1.1.1 Wichtiger Grund

Rz. 30 Die Anordnung des Ruhens des Einspruchsverfahrens durch die Finanzbehörde setzt nach § 363 Abs. 2 S. 1 AO einen wichtigen Grund voraus. Dies ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Wichtige Gründe sind z. B.: anhängige Musterprozesse, Verfassungsbeschwerden, Normenkontrollklagen, die Durchführung einer Außenprüfung zur Ermit...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.2.1.1 Voraussetzungen

3.2.1.1.1 Wichtiger Grund Rz. 30 Die Anordnung des Ruhens des Einspruchsverfahrens durch die Finanzbehörde setzt nach § 363 Abs. 2 S. 1 AO einen wichtigen Grund voraus. Dies ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Wichtige Gründe sind z. B.: anhängige Musterprozesse, Verfassungsbeschwerden, Normenkontrollklagen, die Durchführung ein...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.2 Gründe für das Ruhen

3.2.1 Einvernehmliches Ruhen – "Zustimmungsruhe" 3.2.1.1 Voraussetzungen 3.2.1.1.1 Wichtiger Grund Rz. 30 Die Anordnung des Ruhens des Einspruchsverfahrens durch die Finanzbehörde setzt nach § 363 Abs. 2 S. 1 AO einen wichtigen Grund voraus. Dies ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Wichtige Gründe sind z. B.: anhängige Musterpr...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 363 Aussetzung und Ruhen des Verfahrens

1 Allgemeines 1.1 Zweck der Vorschrift Rz. 1 Für die Finanzbehörde besteht nach § 367 AO die Pflicht zur Entscheidung über den anhängigen Einspruch. Sie kann als Trägerin des Einspruchsverfahrens dessen Ablauf gestalten. Diese Gestaltungsmöglichkeit ist hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs des Verfahrens aber begrenzt. Die Finanzbehörde hat die Amtspflicht, über den Einspruch i...mehr