Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitgeber

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.1.5.1 AIDS und HIV-Infektion

Rz. 545 Eine AIDS-Erkrankung kann bei Vorliegen der Voraussetzungen einer personenbedingten Kündigung wegen langandauernder Erkrankung oder häufiger Kurzerkrankung eine ordentliche Kündigung sozial rechtfertigen. Abzugrenzen hiervon ist der Fall einer HIV-Infektion, die dem Ausbruch der AIDS-Erkrankung vorangeht und zum Teil über viele Jahre zu keiner gesundheitlichen Beeintr...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.2.4.4 Vertreter ohne gesetzliche Vertretungsmacht

Rz. 153 Handelte der Dritte ohne Vertretungsmacht, ist die Kündigung nach § 180 Satz 1 BGB nichtig, sofern der Kündigungsempfänger bei Zugang der Kündigung den Mangel beanstandet oder anders zu erkennen gibt, dass er mit dem Handeln des Vertreters ohne Vertretungsmacht nicht einverstanden ist, vgl. § 180 Satz 2 BGB. Wird dieser Mangel nicht rechtzeitig gerügt, ist die Kündigu...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.7.2.5 Schwerbehinderte

Rz. 812 Teilweise existieren sonderkündigungsschutzrechtliche Normen, die – z. B. bei Schwerbehinderten – die Kündigung von der vorherigen Zustimmung einer Behörde abhängig machen (vgl. §§ 168 ff. SGB IX). Liegt die erforderliche Zustimmung der Behörde vor, so sind die betroffenen Arbeitnehmer auf jeden Fall in die Sozialauswahl einzubeziehen. Die Frage, ob der Arbeitgeber d...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.2.3.3 Sonstige Kriterien

Rz. 444 Die Dauer der Betriebszugehörigkeit spielt nicht nur für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist, sondern auch für die Interessenabwägung eine große Rolle.[1] Sie kann sich zum einen zugunsten des Arbeitnehmers auswirken, vor allem, wenn das Arbeitsverhältnis störungsfrei verlaufen ist.[2] Aber selbst bei langem störungsfreiem Verlauf kann die Dauer der Betriebszu...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.9.5 Beteiligung des Betriebsrats

Rz. 993 Die Existenz eines Interessenausgleichs mit Namensliste hat keine Auswirkungen auf die sonstigen Beteiligungsrechte des Betriebsrats; sie entbindet den Arbeitgeber insbesondere nicht von einer Anhörung des Betriebsrats zu den geplanten Kündigungen nach § 102 BetrVG. [1] Dies folgt bereits daraus, dass der Interessenausgleich nach § 1 Abs. 5 Satz 4 KSchG nur die Stellu...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.1.5.16 Tendenzbetrieb

Rz. 643 Tendenzbetriebe stellen besondere Anforderungen an die Loyalität und die Lebensführung ihrer Arbeitnehmer. Tendenzbetriebe sind Betriebe von Trägern, die unmittelbar oder überwiegend politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäuße...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.7.5.2.3 Sicherung der Beschäftigungsstruktur

Rz. 891 Allgemeines: Eine ausgewogene Personalstruktur besteht in einer Belegschaft, in der nicht nur jede Altersstufe angemessen vertreten ist, sondern in der sowohl leistungsstarke als auch leistungsschwache Arbeitnehmer zu finden sind, in der der Anteil der Geschlechter ausgeglichen ist, in der eine angemessene Quote an Ausländern und Schwerbehinderten im Betrieb arbeitet...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.2.1 Inhalt

Rz. 111 Als Gestaltungserklärung muss die Kündigung eindeutig sein. Der Kündigende muss also klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er das Arbeitsverhältnis beenden will und zu welchem Termin dies geschehen soll (ordentliche oder außerordentliche Kündigung). Die Worte "kündigen" oder "Kündigung" müssen nicht in der Erklärung enthalten sein. Die Erklärung ist n...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.9.1 Allgemeines

Rz. 943 § 1 Abs. 5 KSchG ist § 125 Abs. 1 Satz 1 InsO nachempfunden, aber nicht identisch mit dieser insolvenzrechtlichen Sonderregelung. Die Vorschrift modifiziert die Anforderungen an die Wirksamkeit betriebsbedingter Kündigungen bei Betriebsänderungen; § 1 Abs. 5 KSchG ist damit eine Sondervorschrift sowohl hinsichtlich des betriebsbedingten Kündigungsgrundes (§ 1 Abs. 2 ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.7.7.1 Allgemeines

Rz. 901 Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 1 Abs. 3 Satz 3 KSchG hat der Arbeitnehmer die Tatsachen zu beweisen, die eine Kündigung als sozial ungerechtfertigt erscheinen lassen. Er trägt mithin die Darlegungs- und Beweislast. Anders gestaltet sich die Rechtslage, sofern der Arbeitgeber bestimmte Arbeitnehmer aufgrund der Regelung in § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG von der Sozialaus...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.1.5.11.4 Dauernde krankheitsbedingte Leistungsunfähigkeit

Rz. 618 Bei dauerndem Unvermögen, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, kann eine personenbedingte Kündigung aufgrund der erheblichen Störung des Austauschverhältnisses sozial gerechtfertigt sein.[1] Eine dauerhafte Leistungsunfähigkeit kann sowohl auf körperlichen als auch auf psychischen Ursachen beruhen. Sie kann auch bei Alkoholabhängigkeit vorliegen, wenn Entzie...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.1.5.2 Alkohol- und Drogenabhängigkeit

Rz. 547 Kündigt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer wegen einer Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, so wird die Wirksamkeit der Kündigung anhand der Grundsätze der krankheitsbedingten Kündigung geprüft.[1] Denn Alkoholabhängigkeit ist eine Krankheit im medizinischen Sinne. Sie liegt vor, wenn der gewohnheitsmäßige, übermäßige Alkoholgenuss trotz besserer Einsicht nicht aufgegeb...mehr

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Sommer, SGB V § 217f Aufgab... / 2.4 Beitrags- und Meldeverfahren (Abs. 3)

Rz. 8 Die Vorschrift verpflichtet den GKV-Spitzenverband, in grundsätzlichen Fach- und Rechtsfragen verbindliche Entscheidungen zum Beitrags- und Meldeverfahren und zur einheitlichen Erhebung der Beiträge zu treffen (§§ 23, 76 SGB IV). Der Spitzenverband Bund soll damit im Beitrags- und Meldeverfahren einen einheitlichen Prozess- und Verfahrensablauf sicherstellen. Darüber h...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.3.1.2 Abreden zum Vorteil des Arbeitnehmers

Rz. 180 Der Arbeitgeber, der zur Kündigung berechtigt ist, ist nicht gezwungen, eine Kündigung auszusprechen. Aus der Vertragsfreiheit folgt, dass er auf die außerordentliche Kündigung verzichten und nur eine ordentliche Kündigung aussprechen kann. Ebenso kann er von einer Kündigung ganz absehen und es bei einer Abmahnung belassen.[1] Rz. 181 Darüber hinaus kann der Schutz de...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.6.6 Drittmittelfinanzierte Arbeitsplätze

Rz. 788 Baut die Finanzierung des Arbeitgebers auf Drittmitteln auf, rechtfertigt deren Kürzung oder Wegfall allein noch nicht die Beendigung von Arbeitsverhältnissen.[1] Das Fehlen hinreichender finanzieller Mittel stellt keinen ausreichenden Kündigungsgrund dar, denn es wirkt sich nicht unmittelbar auf Arbeitsmenge und Beschäftigungsbedarf aus. Im Hinblick auf eine Reduzie...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.2.2.1 Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten

Rz. 395 Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss der Arbeitgeber vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung prüfen, ob eine Umsetzung oder Versetzung des Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz möglich und zumutbar ist. Dabei spielt es keine Rolle, in welcher Form die Versetzung oder die Umsetzung durchgesetzt werden kann. In Betracht kommt sowohl eine vom...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.5.5.4 Abmahnung

Rz. 306 Im Bereich der verhaltensbedingten Kündigung stellt das Erfordernis einer vorherigen erfolglosen Abmahnung die mit Abstand wichtigste Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dar. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG scheidet eine verhaltensbedingte Kündigung aus, wenn schon eine Abmahnung als milderes Mittel und Reaktion vonseiten des Arbeitgebers geeigne...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.2.2.2 Ordentliche Unkündbarkeit

Rz. 661 Arbeitsverträge oder Tarifverträge können das Recht des Arbeitgebers zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausschließen. Meist wird dies bei einem höheren Alter des Arbeitnehmers und einer bestimmten Mindestbeschäftigungszeit im Betrieb oder Unternehmen der Fall sein. Da die Berechtigung zur außerordentlichen Kündigung aber nicht wirksam ausgeschlossen w...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.3.3 Beweisführung

Rz. 460 Es besteht keine Bindungswirkung der Arbeitsgerichte an die Feststellungen der Strafgerichte. Die Arbeitsgerichte haben den Sachverhalt ohne Bindung an das Strafurteil selbst aufzuklären und zu bewerten.[1] Erst recht kommt es auf die Einschätzung des Vertreters der Staatsanwaltschaft nicht an.[2] Allerdings kann ggf. ein Freispruch im Strafverfahren als Entlastung i...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.6.5 Betriebsübergang

Rz. 786 Oftmals werden im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang auch betriebsbedingte Kündigungen erklärt. Liegt ein solcher Betriebsübergang vor, stellt sich zumeist die Frage, ob die Kündigungen wegen des Betriebsübergangs ausgesprochen wurden und somit nach § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB unwirksam sind, oder ob es sich um eine Kündigung aus anderen Gründen i. S. v. § 613a Abs...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.7.6.2 Namenslisten und Ausnahmen nach § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG

Rz. 900 Nimmt der Arbeitgeber bestimmte Arbeitnehmer aufgrund der Regelung in § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG aus der Sozialauswahl heraus, so hat er die Gründe, die das betriebliche Interesse an einer Fortführung des Arbeitsverhältnisses mit den betreffenden Arbeitnehmern seiner Ansicht nach rechtfertigen, ebenfalls anzugeben. Die Existenz einer – in Abstimmung mit dem Betriebsrat ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.3.2 Verwirkung des Kündigungsschutzes

Rz. 188 Der Arbeitnehmer hat seinen Kündigungsschutz verwirkt, wenn er ihn nicht rechtzeitig vor Gericht geltend macht. Die allgemeinen Grundsätze der Verwirkung sind allerdings nur dann zu prüfen, wenn die Klagfrist nach §§ 4, 7 KSchG nicht einschlägig ist.[1] Rz. 189 In derartigen Fällen kann der Arbeitnehmer eine allgemeine Feststellungsklage i. S. d. § 256 ZPO gerichtet a...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.9.6 Massenentlassungsanzeige (Abs. 5 Satz 4)

Rz. 995 Nach § 1 Abs. 5 Satz 4 KSchG ersetzt ein Interessenausgleich mit Namensliste die Stellungnahme des Betriebsrats nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG, die der Arbeitgeber im Fall einer Massenentlassung seiner Anzeige an die Agentur für Arbeit beifügen muss. Auch ein Interessenausgleich ohne Namensliste kann als Stellungnahme des Betriebsrats nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG der...mehr

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Sommer, SGB V § 209 Verwalt... / 2.3 Wahl (Abs. 3)

Rz. 6 Die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats obliegt dem Verwaltungsrat der Mitgliedskassen. Nach Abs. 2 Satz 2 wählen die Versicherten die Vertreter der Versicherten, die Arbeitgeber die Vertreter der Arbeitgeber. Es findet also keine Urwahl statt. Wählbar sind nur die Mitglieder der Verwaltungsräte der Mitgliedskassen, sodass die Mitglieder der Verwaltungsräte der Lan...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.7.4.5 Sonstige Kriterien

Rz. 849 Andere als die in § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG genannten Kriterien muss der Arbeitgeber bei der Sozialauswahl nicht berücksichtigen, und er kann es, wenn überhaupt, dann nur nachrangig. Durch die Konzentration auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers soll laut Entwurfsbegründung "die Beac...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.7.4.1.2 Vertragliche Zusicherung von Beschäftigungszeiten

Rz. 835 Ferner können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vertraglich vereinbaren, dass frühere Beschäftigungszeiten bei demselben Arbeitgeber bzw. Beschäftigungszeiten bei einem anderen Unternehmen, die eigentlich nicht anrechnungsfähig sind, im Rahmen der Sozialauswahl unter dem Gesichtspunkt der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen sind.[1] Hierbei sind jedoch Gren...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.2.5.2 Rücknahme

Rz. 167 Eine einseitige Rücknahme der bereits zugegangenen Kündigungserklärung ist ausgeschlossen. Sollte der Arbeitgeber anbieten, die Kündigung ohne Weiteres oder unter bestimmten Umständen zurückzunehmen, ist darin das Angebot zur Vertragsverlängerung zu sehen, das der Arbeitnehmer annehmen oder ablehnen kann. Sein Einverständnis dazu, den Vertrag fortzuführen, kann nicht ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.1.4 Ausschluss der ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung

Rz. 338 Das Recht zur fristgerechten verhaltensbedingten Kündigung kann einzel- oder tarifvertraglich oder durch Betriebsvereinbarung ausgeschlossen sein. Beschränkungen in Betriebsvereinbarungen sind nur möglich, soweit nicht tarifliche Regelungen bestehen oder üblich sind (§ 77 Abs. 3 BetrVG). In Tarifverträgen findet sich häufig lediglich eine Beschränkung betriebsbedingt...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.9.3.2 Eingeschränkte Überprüfung der Sozialauswahl (Abs. 5 Satz 2)

Rz. 974 Weitere Rechtsfolge des § 1 Abs. 5 KSchG ist, dass die soziale Auswahl der Arbeitnehmer, auf der die Namensliste beruht, in einem Kündigungsschutzverfahren nur auf "grobe Fehlerhaftigkeit" überprüft wird. Im Gegensatz zu § 1 Abs. 4 KSchG bezieht sich der eingeschränkte Prüfungsmaßstab allerdings nicht nur auf die Gewichtung der sozialen Gesichtspunkte, sondern auch a...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.7.1 Allgemeines

Rz. 801 § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG bestimmt, dass bei betriebsbedingten Kündigungen eine Sozialauswahl vorgenommen werden muss. Dabei ist die Sozialauswahl auf die Arbeitnehmer desselben Betriebes beschränkt.[1] Nach alter Rechtslage vor dem 1.1.2004 war eine betriebsbedingte Kündigung dann sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl der Arbeitnehmer soziale G...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.2.2.2 Abmahnung

Rz. 399 Die verhaltensbedingte Kündigung verlangt im Allgemeinen – mit Ausnahmen bei schwerwiegenden Verstößen – die vorherige Beanstandung eines pflichtwidrigen Verhaltens, verbunden mit einer Kündigungsandrohung für den Wiederholungsfall. Dem Arbeitnehmer sollen vor einer so einschneidenden Maßnahme wie einer Kündigung noch einmal die Folgen seines Verhaltens vor Augen gef...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.6.2 Auftrags- und Umsatzrückgang

Rz. 782 Bei diesen Umständen handelt es sich um außerbetriebliche Gründe, die oftmals nur Motiv oder Anlass für eine unternehmerische Entscheidung sind. Nur deren Umsetzung wiederum führt zu einem Wegfall des Beschäftigungsbedarfs. Beruft der Arbeitgeber sich allein auf die außerbetrieblichen Umstände, muss er darlegen, dass aufgrund der geänderten äußeren Umstände eine best...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.8.1 Allgemeines

Rz. 908 Die Vorschrift ermöglicht es den Tarifvertrags- bzw. Betriebspartnern, in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 BetrVG oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festzulegen, wie die bei der Sozialauswahl zu berücksichtigenden Gesichtspunkte nach § 1 Abs. 3 KSchG im Verhältnis zueinander zu bewerten sind. Diese ...mehr

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Sommer, SGB V § 209 Verwalt... / 2.2 Zusammensetzung (Abs. 2)

Rz. 4 Der Verwaltungsrat besteht je zur Hälfte aus Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber (Satz 1). Daraus folgt, dass die Pflicht zur Vertretung für jede Mitgliedskasse mindestens einen Versicherten- und einen Arbeitgebervertreter umfasst. Weitere Einzelheiten und ggf. eine abweichende Zusammensetzung regelt die Satzung. Rz. 4a Die Mitglieder des Verwaltungsrats wer...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.5.3 Doppeltatbestände und Mischtatbestände

Rz. 273 Von einem Doppeltatbestand spricht man, wenn der Arbeitgeber 2 (oder mehr) Sachverhalte schildert, die verschiedene Kündigungsgründe ausfüllen. Beispiel Der Arbeitgeber kündigt, weil der Arbeitnehmer häufig zu spät zur Arbeit gekommen ist (verhaltensbedingte Kündigung) und weil er hohe krankheitsbedingte Fehlzeiten hat (personenbedingte Kündigung). Rz. 274 Hier ist für...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.5.4.1 Arbeitnehmerbegünstigende Prognosen

Rz. 278 Arbeitnehmerbegünstigend wirkt sich das Prognoseprinzip aus, wenn dem Arbeitgeber trotz gegenwärtiger Störungen des Arbeitsverhältnisses die Prognose abverlangt wird, dass das Arbeitsverhältnis auch in Zukunft störungsbelastet sein wird (sog. Stabilitätsprognose). So ist eine betriebsbedingte Kündigung nur dann zulässig, wenn der in Rede stehende Arbeitsplatz dauerha...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.1.2.2 Teilkündigung

Rz. 15 Mit der Teilkündigung will der Arbeitgeber einzelne Vertragsbedingungen aufkündigen, ohne aber den Bestand des Arbeitsverhältnisses anzutasten. Sie unterscheidet sich dadurch von der Änderungskündigung, bei der der Arbeitnehmer die Wahl hat zwischen der Beendigung des Vertrages und der Änderung einzelner Bedingungen (vgl. Rz. 10 ff.). Die Teilkündigung stört das von d...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.2 Voraussetzungen

Rz. 342 Voraussetzung einer verhaltensbedingten Kündigung ist die Feststellung eines objektiven rechtswidrigen und schuldhaften Verstoßes des Arbeitnehmers gegen Pflichten, die sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Nur objektive, durch Dritte nachvollziehbare Vorfälle begründen eine Kündigung; die subjektive Einschätzung des Arbeitgebers ist nicht ausschlaggebend. Nicht jeder...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.7.4.5.2 Chancen auf dem Arbeitsmarkt

Rz. 851 Die Wiedereinstellungschancen des Arbeitnehmers stellen ein Merkmal dar, das im Rahmen der Sozialauswahl grds. berücksichtigt werden kann. Allerdings ist Vorsicht geboten: Der kündigende Arbeitgeber wird aufgrund der Komplexität des Arbeitsmarktes meistens nicht in der Lage sein, die Entwicklung auf dem Stellenmarkt hinreichend konkret zu prognostizieren, und zwar se...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.2.4.7 Zurechnung von Willensmängeln und Wissen

Rz. 162 Nach § 166 Abs. 1 BGB kann bzw. muss sich der Vertretene Willensmängel des Vertreters (etwa im Rahmen der §§ 119 ff. BGB) und seine Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände (etwa im Rahmen des § 626 Abs. 2 BGB) zurechnen lassen. Nach § 626 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BGB beginnt die Erklärungsfrist für die außerordentliche Kündigung demnach, sobald der Vertreter Kenn...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.5.2 Einteilung/Numerus clausus der Kündigungsgründe

Rz. 270 Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 ist die Kündigung sozialwidrig, wenn sie nicht durch personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Gründe gerechtfertigt ist. Die Ursache der Störung muss also im Arbeitsverhältnis selbst liegen. Umstände, die nur die Privatsphäre des Arbeitgebers beeinträchtigen, scheiden als Kündigungsgründe aus, ebenso allgemeine wirtschaftliche oder politisc...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.2.1 Allgemeines

Rz. 658 Die außerordentliche personenbedingte Kündigung ist vor allem dann von praktischer Relevanz, wenn eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist. Der Ausschluss kann sich aus arbeitsvertraglichen, tariflichen Regelungen oder gesetzlichen Bestimmungen des besonderen Kündigungsschutzes ergeben, etwa bei Betriebsratsmitgliedern. Die außerordentliche Kündigung erfordert na...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.2.2.2 Durch Rechtsgeschäft bestimmte Form

Rz. 124 Im einzelnen Arbeitsvertrag kann für die Kündigungserklärung des Arbeitgebers eine strengere Form als die Schriftform nach § 623 BGB vereinbart werden. Die Kündigungserklärung ist nach § 125 Satz 2 BGB nichtig, wenn diese durch Rechtsgeschäft bestimmte Form (beachte § 127 BGB) nicht eingehalten wurde. Dies gilt aber nur, soweit die im Arbeitsvertrag vereinbarte stren...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.1.2 Bedeutung

Rz. 670 § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG ist Ausdruck der praktischen Konkordanz und bringt die kollidierenden Grundrechtsinteressen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber in ein verfassungsgemäßes Verhältnis. Denn die § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG im Ausgangspunkt zugrundeliegende unternehmerische Freiheit gilt nicht schrankenlos. Die Berufsfreiheit i. S. v. Art. 12 Abs. 1 GG schützt nicht nur ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.2.3 Interessenabwägung

Rz. 431 Das Fehlverhalten des Arbeitnehmers ist schließlich im Rahmen einer umfassenden abschließenden Interessenabwägung zu prüfen. Dabei ist das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Verhältnis zum Interesse des Arbeitnehmers an seinem Fortbestand zu prüfen. Rz. 432 Für die Interessenabwägung ist die fiktive Frage zu stellen, ob ein ruhige...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.1.2.1 Tatkündigung

Rz. 324 Die Rechtfertigung einer Kündigung wegen einer erwiesenen Pflichtverletzung – Tatkündigung – hängt davon ab, ob im Kündigungszeitpunkt objektiv Tatsachen vorlagen, die zu der Annahme berechtigen, dem Kündigenden sei die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses – im Fall einer außerordentlichen Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist – unzumutbar gewesen.[1] Bei der ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.2.2 Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Rz. 393 Bei der verhaltensbedingten Kündigung gilt das Verhältnismäßigkeitsprinzip.[1] Danach ist die Ausübung eines Rechts unzulässig, wenn sie der Gegenseite unverhältnismäßig große Nachteile zufügt und andere weniger schwerwiegende Maßnahmen möglich gewesen wären, die den Interessen des Berechtigten ebenso gut Rechnung getragen hätten oder ihm zumindest zumutbar gewesen w...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.1.4.8 Betriebsübergang/Unternehmensumwandlung

Rz. 101 Veräußert der Betriebsinhaber aufgrund eines Rechtsgeschäfts seinen Betrieb oder einen Betriebsteil an einen neuen Inhaber, tritt der Erwerber nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Er muss sie grds. zu den gleichen Bedingungen fortsetzen, die beim Veräußerer galten. Weder der Veräußerer noch der Erwerber darf wegen des Betriebsüberg...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.2.3.7 Kündigung zur Unzeit/vor Arbeitsaufnahme

Rz. 137 Für die Wirksamkeit der Kündigung ist es grds. unerheblich, wann und wo die Erklärung dem anderen Teil zugeht. Die Kündigung muss nicht innerhalb der Arbeitszeit am Arbeitsplatz erfolgen. Sie darf auch an Sonn- und Feiertagen (z. B. am 24.12.[1]) zugehen. Treuwidrig und damit nach § 242 BGB nichtig ist die Kündigung zur Unzeit nur, wenn der Arbeitgeber absichtlich bzw...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.5.8 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Rz. 315 Nach der Rechtsprechung des BAG ist – jedenfalls im Anwendungsbereich des KSchG – nicht zu prüfen, ob die Kündigung nach § 134 BGB i. V. m. den Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) unwirksam ist. Die Diskriminierungsverbote sollen nicht als eigene Unwirksamkeitsnormen angewendet werden. Das ergibt sich aus § 2 Abs. 4 AGG. Die Diskriminierungsve...mehr