Fachbeiträge & Kommentare zu Außensteuergesetz

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 14.12 Einkünfte von Zwischengesellschaften

14.12.1 Der übertragenden Zurechnung nach § 14 AStG unterliegen alle Zwischeneinkünfte (Tz. 7.0.1). 14.12.2 Die übertragende Zurechnung erstreckt sich nicht auf die der nachgeschalteten Gesellschaft zugeflossenen 1. Einkünfte aus Tätigkeiten oder Gegenständen, die einer unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG fallenden eigenen Tätigkeit der vorgeschalteten Gesellschaft dienen; 2. G...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 14.0 Anwendungsbereich

14.0.1 Die übertragende Zurechnung nach § 14 greift ein, wenn eine ausländische Gesellschaft (Obergesellschaft) an einer ausländischen Zwischengesellschaft (Untergesellschaft) beteiligt ist und an beiden Gesellschaften unbeschränkt Steuerpflichtige oder Personen im Sinne des § 2 AStG am Ende des maßgebenden Wirtschaftsjahres dieser Untergesellschaften unmittelbar oder mitte...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 14.11 Anwendungsbereich

14.11.1 Die übertragende Zurechnung nach § 14 AStG greift ein, wenn eine ausländische Gesellschaft (Obergesellschaft) an einer ausländischen Zwischengesellschaft (Untergesellschaft) beteiligt ist und an beiden Gesellschaften unbeschränkt Steuerpflichtige oder Personen im Sinne des § 2 AStG am Ende des maßgebenden Wirtschaftsjahrs dieser Untergesellschaften unmittelbar oder ...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 5. KabE v. 30.6.1971

(1) Die Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung der §§ 7 bis 14 werden gesondert festgestellt. Sind an der ausländischen Gesellschaft mehrere unbeschränkt Steuerpflichtige beteiligt, so wird die gesonderte Feststellung ihnen gegenüber einheitlich vorgenommen; dabei ist auch festzustellen, wie sich die Besteuerungsgrundlagen auf die einzelnen Beteiligten verteilen. Die Vors...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 3. Zweiter RefE von Mitte März 1971

(1) Die Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung der §§ 7 bis 14 werden gesondert festgestellt. Sind an der ausländischen Gesellschaft mehrere unbeschränkt Steuerpflichtige beteiligt, so wird die gesonderte Feststellung einheitlich getroffen; dabei ist auch festzustellen, wie sich die festgestellten Besteuerungsgrundlagen auf die einzelnen Beteiligten verteilen. Die Vorschr...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 4. Dritter RefE v. 20.4.1971

(1) Ist eine ausländische Gesellschaft allein oder zusammen mit unbeschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 7 an einer anderen ausländischen Gesellschaft (Enkelgesellschaft) beteiligt, so sind für die Anwendung der §§ 7 bis 13 die Einkünfte der Enkelgesellschaft der ausländischen Gesellschaft zu dem Teil, der auf ihre unmittelbare Beteiligung am Nennkapital der Enkelgesellschaft...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 6. Regierungsbegründung

116. Die Vorschrift will Umgehungen der Zurechnungsbesteuerung entgegenwirken, die in der Möglichkeit liegen, die Zwischengesellschaft, deren Einkommen in die Hinzurechnung kommen soll, einer anderen steuerbegünstigten Gesellschaft nachzuschalten. Die auf diese Weise dazwischengeschobene Gesellschaft läßt für die Gewinne der nachgeschalteten Gesellschaft die Hinzurechnung n...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 1.1 Aufklärung von Auslandsbeziehungen

Im Hinblick auf den Umfang der Auslandsverflechtung der Wirtschaft kommt der Ermittlung von Auslandsbeziehungen im Steueraufsichts- und Steuerermittlungsverfahren ständig wachsende Bedeutung zu. Dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) obliegt die zentrale Sammlung und Dem Auswertung von Unterlagen über steuerliche Auslandsbeziehungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 FVG). Hierzu erfasst der...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / § 1

Die Zuständigkeiten für die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach den §§ 7 bis 14 und 18 des Außensteuergesetzes vom 8. September 1972 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1713) werden übertragen: 1. Für die Amtsbezirke der Finanzämter Bensheim (einschließlich der Außenstelle des Finanzamts Bensheim in Fürth), Darmstadt, Dieburg, Groß Gerau, Langen, Michelstadt, Offenbach-L...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / Inhaltsverzeichnis

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 2. Erster RefE v. 23.12.1970

(1) Die Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung der §§ 7 bis 14 werden gesondert festgestellt. Sind an der ausländischen Gesellschaft mehrere unbeschränkt Steuerpflichtige beteiligt, so wird die gesonderte Feststellung einheitlich getroffen; dabei ist auch festzustellen, wie sich die festgestellten Besteuerungsgrundlagen auf die einzelnen Beteiligten verteilen. Die Vorschr...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 3. Zweiter RefE von Mitte März 1971

(1) Ist eine ausländische Gesellschaft allein oder zusammen mit unbeschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 7 an einer anderen ausländischen Gesellschaft (Enkelgesellschaft) beteiligt, so sind für die Anwendung der §§ 7 bis 13 die Einkünfte der Enkelgesellschaft der ausländischen Gesellschaft zu dem Teil, der auf ihre unmittelbare Beteiligung am Nennkapital der Enkelgesellschaft...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 4. Dritter RefE v. 20.4.1971

(1) Die Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung der §§ 7 bis 14 werden gesondert festgestellt. Sind an der ausländischen Gesellschaft mehrere unbeschränkt Steuerpflichtige beteiligt, so wird die gesonderte Feststellung einheitlich getroffen; dabei ist auch festzustellen, wie sich die festgestellten Besteuerungsgrundlagen auf die einzelnen Beteiligten verteilen. Die Vorschr...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 5. KabE v. 30.6.1971

(1) Ist eine ausländische Gesellschaft allein oder zusammen mit unbeschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 7 an einer anderen ausländischen Gesellschaft (Untergesellschaft) beteiligt, so sind für die Anwendung der §§ 7 bis 13 die Einkünfte der Untergesellschaft, für die diese Zwischengesellschaft ist, der ausländischen Gesellschaft zu dem Teil, der auf ihre Beteiligung am Nennk...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 2. Beschlussempfehlung des Finanzausschusses v. 14.11.1984 (BT-Drucks. 10/2367)

Artikel 6 Änderung des Außensteuergesetzes 1. Dem § 18 wird folgender Absatz 3 angefügt: "Jeder der an der ausländischen Gesellschaft beteiligten unbeschränkt Steuerpflichtigen und erweitert beschränkt Steuerpflichtigen hat eine Erklärung zur gesonderten Feststellung abzugeben. Diese Verpflichtung kann durch die Abgabe einer gemeinsamen Erklärung erfüllt werden. Die Erklärung ...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 7. Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (zu BT-Drucks. VI/3537)

Diese Vorschrift schließt aus, daß die Zurechnungsbesteuerung gemindert wird, indem Steuerpflichtige, deren Einkommen in die Hinzurechnung kommen soll, eine andere Gesellschaft zwischenschalten. Absatz 1 bringt in seiner geänderten Fassung das angestrebte Ziel besser zur Geltung. Eine besondere Situation tritt ein, wenn aktiv tätige ausländische Gesellschaften sich in wirtsc...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 4. Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses v. 4.7.2000 (BT-Drucks. 14/3760)

Zu Artikel 13 (Änderung des Außensteuergesetzes) Artikel 13 wird wie folgt geändert: 2. Nummer 3 wird wie folgt geändert: „3. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: "(2) Der Hinzurechnungsbetrag gilt unmittelbar nach Ablauf des maßgebenden Wirtschaftsjahres der ausländischen Gesellschaft als zugeflossen. Die Steuer auf den Hinzurechnungsbetrag beträgt...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 14.21 Ausschüttungen der Untergesellschaft an die Obergesellschaft

14.21.1 Nach § 14 AStG gelangen Einkünfte der Untergesellschaft aus passivem Erwerb durch eine übertragende Hinzurechnung bei den Inlandsbeteiligten der Obergesellschaft anteilig in die Zugriffsbesteuerung. Der Inlandsbeteiligte hat diese Einkünfte erneut zu versteuern, wenn sie von der Untergesellschaft ausgeschüttet und bei dem Inlandsbeteiligten – als der Obergesellschaf...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 18.11 Verfahren

18.11.1 Die Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung der §§ 7 bis 14 AStG werden gesondert und ggf. auch einheitlich festgestellt (§ 18 AStG). Ebenso ist für die Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung des § 5 AStG zu verfahren. Das Verfahren ist in Anlage 4 beschrieben. 18.11.2 Jeder der an der ausländischen Gesellschaft beteiligten unbeschränkt Steuerpflichtigen und erweit...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 14.14 Übertragende Hinzurechnung

14.14.1 Die Einkünfte, für die die Untergesellschaft Zwischengesellschaft ist, sind bei der Obergesellschaft mit dem Betrag anzusetzen, der sich bei Anwendung des § 10 AStG ergibt. Grundsätzlich ist für jede Untergesellschaft eine eigene Hinzurechnungsbilanz zu erstellen. Der nach § 14 AStG zuzurechnende Betrag ist der Obergesellschaft anteilig außerhalb ihrer Hinzurechnung...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 18.1.4 Nachgeschaltete Zwischengesellschaften

18.1.4.1 Nach § 18 AStG werden auch die Besteuerungsgrundlagen einer nachgeschalteten Zwischengesellschaft (Untergesellschaft), deren Zwischeneinkünfte nach § 14 AStG einer anderen ausländischen Gesellschaft (Obergesellschaft) zuzurechnen sind, gesondert festgestellt. Die Tz. 18.1.2.2 ff. gelten entsprechend. 18.1.4.2 Einkünfte einer nachgeschalteten Zwischengesellschaft im S...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / Inhaltsverzeichnis

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 18.1.4 Nachgeschaltete Zwischengesellschaften

18.1.4.1 Nach § 18 AStG werden auch die Besteuerungsgrundlagen einer nachgeschalteten Zwischengesellschaft (Untergesellschaft), deren Zwischeneinkünfte nach § 14 AStG einer anderen ausländischen Gesellschaft (Obergesellschaft) zuzurechnen sind, gesondert festgestellt. Die Tz. 18.1.2.2 ff. gelten entsprechend. 18.1.4.2 Für jede Untergesellschaft ist eine gesonderte Feststellun...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 4. Anwendung der Vorschriften der AO/FGO (Satz 3)

Rz. 220 [Autor/Stand] Allgemeines. § 18 Abs. 1 Satz 3 erklärt ausdrücklich die §§ 179 ff. AO sowie die Vorschriften der FGO über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für entsprechend anwendbar. a) Vorschriften der AO Rz. 221 [Autor/Stand] Regelungen der Abgabenordnung. Soweit sich aus § 18 Abs. 2 und Abs. 3 nichts Abweichendes ergibt, sind für Feststellungsbe...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 18.14 Nachgeschaltete Zwischengesellschaften

18.14.1 Nach § 18 AStG werden auch die Zwischeneinkünfte einer nachgeschalteten Zwischengesellschaft (Untergesellschaft, die nach § 14 AStG einer anderen ausländischen Gesellschaft (Obergesellschaft) zuzurechnen sind, gesondert festgestellt. 18.14.2 In der Regel ist für jede Untergesellschaft eine gesonderte Feststellung durchzuführen. Dabei wird festgestellt, welche Zwischen...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 14.22 Steueranrechnung

Bei der Anwendung des § 12 AStG sind beim Inlandsbeteiligten die Steuern, welche die Untergesellschaft von nach § 14 AStG zugerechneten Einkünften entrichtet hat, wie eigene Steuern der Obergesellschaft anzurechnen. Sein Hinzurechnungsbetrag ist um diese Steuern zu erhöhen.mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / II. Grundinformation über die Durchführung der Zugriffsbesteuerung

Zur Bekämpfung der internationalen Steuerflucht führen die §§ 7 bis 14 AStG sog. "Zwischeneinkünfte" in die deutsche Besteuerung zurück, die bei niedrig besteuerten Auslandsgesellschaften anfallen und nicht aus aktiver Wirtschaftstätigkeit i.S. des Gesetzes stammen. Steuerpflichtig sind die an solchen Gesellschaften beteiligten Inländer (Inlandsbeteiligte) und nach Maßgabe d...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 2. Verfahren bei der Feststellung

Die bei der ausländischen Gesellschaft anfallenden Zwischeneinkünfte (zB Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren) werden nach deutschem Steuerrecht ermittelt und zusammengerechnet. Sind an der ausländischen Gesellschaft erweitert beschränkt Steuerpflichtige beteiligt, so sind die auf diese Anteilsinhaber entfallenden allgemeinen und erweiterten Inlandseinkünfte sowie die anzurech...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 18.1.3 Maßgebendes Wirtschaftsjahr, Feststellungsjahr, Veranlagungszeitraum

18.1.3.1 Die gesonderte Feststellung erfolgt für das Kalenderjahr, in dem der Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 2 AStG als zugeflossen gilt (Feststellungsjahr). Die Zwischeneinkünfte einer ausländischen Gesellschaft für 1. ein mit dem Kalenderjahr übereinstimmendes Wirtschaftsjahr sind für das diesem folgende Kalenderjahr zu erklären und festzustellen (Beispiel: Wirtschafts...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 18.13 Maßgebendes Wirtschaftsjahr, Feststellungsjahr, Veranlagungszeitraum

18.13.1 Die gesonderte Feststellung erfolgt für das Kalenderjahr, in dem der Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 2 AStG als zugeflossen gilt (Feststellungsjahr). Die Zwischeneinkünfte einer ausländischen Gesellschaft für 1. ein mit dem Kalenderjahr übereinstimmendes Wirtschaftsjahr sind für das ihm folgende Kalenderjahr zu erklären und festzustellen (Beispiel: Wirtschaftsjahr...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 18.1.3 Maßgebendes Wirtschaftsjahr, Feststellungsjahr, Veranlagungszeitraum

18.1.3.1 Die gesonderte Feststellung erfolgt für das Kalenderjahr, in dem der Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 2 AStG als zugeflossen gilt (Feststellungsjahr). Die Zwischeneinkünfte einer ausländischen Gesellschaft für 1. ein mit dem Kalenderjahr übereinstimmendes Wirtschaftsjahr sind für das diesem folgende Kalenderjahr zu erklären und festzustellen (Beispiel: Wirtschaftsj...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 3. Rechtsfolge: Entsprechende Geltung der Absätze 1 bis 3

Rz. 511 [Autor/Stand] Entsprechende Geltung. Als Rechtsfolge sieht § 18 Abs. 4 nach seinem Wortlaut eine entsprechende Geltung der Absätze 1 bis 3 vor. Die Besteuerungsgrundlagen sind damit auch für ausländische Familienstiftungen i.S. des § 15 gesondert festzustellen, selbst wenn die Einkünfte und Vermögen nur einer einzigen steuerpflichtigen Person zuzurechnen sind. Dies i...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 14.13 Zeitliche Zuordnung

Nach § 14 AStG sind einer Obergesellschaft die Einkünfte der Untergesellschaft aus passivem Erwerb zuzurechnen, die diese in dem Wirtschaftsjahr bezogen hat, das in dem nach § 10 Abs. 2 AStG maßgebenden Wirtschaftsjahr der Obergesellschaft endet. Das gilt auch für Gesellschaften, die der Obergesellschaft als Enkelgesellschaft oder in noch weiterer Entfernung nachgeschaltet s...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 1.2 Besteuerungsverfahren bei Auslandsbeziehungen und Koordinierung der örtlichen Zuständigkeit

Das BZSt a) sammelt und wertet Mitteilungen nach § 138 Abs. 2 AO über ausländische Beteiligungen aus (s.a. BMF-Schreiben vom 19. März 2003, IV B 4 - S 1300 - 109/03, BStBl. I 2003 S. 260 und vom 17. August 2004, IV B 4 - S 1300 - 247/04, BStBl. I 2004 S. 847) b) bestimmt nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Nr. 7 FVG bei Personen, die nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässig s...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 1. Steuererklärungen für die Feststellung

In der Einkommensteuererklärung (Körperschaftsteuererklärung) ab 1972 sind die Steuerpflichtigen aufgefordert, auch anzugeben, ob sie Beteiligungen an Zwischengesellschaften halten. Darüber hinaus besteht nach § 165 d Abs. 3 Nr. 3 AO) eine besondere Meldepflicht. Ergibt sich aus den der Veranlagungsstelle vorliegenden Unterlagen, daß der Steuerpflichtige an einer ausländisch...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / IX. Anwendung von DBA-Schachtelprivilegien auf einen Teil des Hinzurechnungsbetrags – Fassung für Wirtschaftsjahre vor 2003 (Absatz 4 aF)

Rz. 195 [Autor/Stand] Erstmalige und letztmalige Anwendung. § 14 Abs. 4 aF regelte die Anwendung von DBA-Schachtelprivilegien auf den Teil eines Hinzurechnungsbetrags, der gem. § 14 von einer Untergesellschaft zugerechnet wurde. Die Vorschrift stand im Zusammenhang mit § 10 Abs. 5, der durch das StVergAbG v. 16.5.2003[2] ersatzlos aufgehoben wurde. § 14 Abs. 4 aF, der durch ...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 5. Erstmalige Anwendung

Hat die ausländische Zwischengesellschaft ein mit dem Kalenderjahr übereinstimmendes Wirtschaftsjahr, so erfolgt die Zugriffsbesteuerung- mit den Ergebnissen des Wirtschaftsjahres 1972 – bei Inlandsbeteiligungen erstmals für das Kalenderjahr 1973. Bei erweitert beschränkt steuerpflichtigen Gesellschaftern sind die in § 5 Abs. 1 AStG bezeichneten Einkünfte hingegen für das Wi...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / b) Persönliche Zuordnung (Halbsatz 2)

Rz. 210 [Autor/Stand] Deklaratorische Regelung. Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 ist im Rahmen der einheitlichen Feststellung auch darüber zu entscheiden, wie sich die Besteuerungsgrundlagen auf die einzelnen Beteiligten verteilen. Die Vorschrift entspricht dem § 216 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 RAO, der jedoch in der alten Fassung nicht in die AO 1977 übernommen wurde. Dies war auch...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 18.2 Örtlich zuständiges Finanzamt

Sind an der ausländischen Gesellschaft im Sinne der §§ 7 bis 14 AStG mehrere Personen beteiligt und halten sich mehrere Finanzämter für örtlich zuständig oder für örtlich unzuständig oder bestehen sonst Zweifel über die örtliche Zuständigkeit für die einheitliche und gesonderte Feststellung, so bestimmen die zuständigen Landesfinanzbehörden in Zusammenarbeit mit dem Bundesam...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 18.2 Örtlich zuständiges Finanzamt

Sind an der ausländischen Gesellschaft im Sinn der §§ 7 bis 14 AStG mehrere Personen beteiligt und halten sich mehrere Finanzämter für örtlich zuständig oder für örtlich unzuständig oder bestehen sonst Zweifel über die örtliche Zuständigkeit für die einheitliche und gesonderte Feststellung, so bestimmen die zuständigen Landesfinanzbehörden in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 18.1.5 Steuerfreie Ausschüttungen (§ 3 Nr. 41 Buchstabe a EStG)

18.1.5.1 Gewinnausschüttungen sind steuerfrei, soweit für das Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr, in dem sie bezogen werden, oder für die vorausgegangenen sieben Kalenderjahre oder Wirtschaftsjahre aus einer Beteiligung an derselben ausländischen Gesellschaft Hinzurechnungsbeträge der Einkommensteuer unterlegen haben, § 11 Abs. 1 und 2 AStG aF nicht anzuwenden war und der Ste...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 18.2 Örtlich zuständiges Finanzamt

Sind an der ausländischen Gesellschaft im Sinne der §§ 7 bis 12 und 14 AStG mehrere Personen beteiligt und halten sich mehrere Finanzämter für örtlich zuständig oder für örtlich unzuständig oder bestehen sonst Zweifel über die örtliche Zuständigkeit für die einheitliche und gesonderte Feststellung, so bestimmen die zuständigen Landesfinanzbehörden in Zusammenarbeit mit dem B...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 4. Betriebsprüfung, Steuerfahndung

Wird ein Inlandsbeteiligter geprüft, so ist in aller Regel auch die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung der Besteuerungsgrundlage nach § 18 AStG in die Prüfung einzubeziehen. Bei Verdacht von Steuerhinterziehung gilt für das Fahndungsverfahren Entsprechendes. Stellt die Betriebsprüfung oder die Steuerfahndung von sich aus bisher nicht erfaßte Beteiligungen an Zwis...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 18.3 Erklärung über die gesonderte und ggf. einheitliche Feststellung

18.3.1 Jeder der an der ausländischen Gesellschaft beteiligten unbeschränkt Steuerpflichtigen und erweitert beschränkt Steuerpflichtigen ist zur Abgabe einer Erklärung für die gesonderte und ggf. einheitliche Feststellung verpflichtet. Diese Verpflichtung kann durch Abgabe einer gemeinsamen Erklärung erfüllt werden. 18.3.2 Die Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung erfolgt i...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 6. Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat am 30.11.2001 (BT-Drucks. 14/7742)

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 2. Annahme des Gesetzes durch den Deutschen Bundestag am 18.5.2000 (BR-Drucks. 289/00)

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 3. Stellungnahme des Bundesrates v. 27.9.2001 (BR-Drucks. 638/01)

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Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 5. Beschluss des Bundestages v. 9.11.2001 (BT-Plenarprotokoll 14/199, BR-Drucks. 893/01)

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 7. Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses v. 11.12.2001 (BR-Drucks. 1061/01; BT-Drucks. 14/780)

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Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 6. Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses v. 16.12.2003 (BT-Drucks. 15/2243 und BR-Drucks. 940/03)

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