Fachbeiträge & Kommentare zu BAG-Urteil

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Mindestlohn / 2.6 Übergangsregelung abgeschafft

Lohnregelungen in allgemeinverbindlichen Tarifverträgen konnten bis zum 31.12.2017 den Mindestlohn unterschreiten.[1] Dies galt auch für Rechtsverordnungen i. S. d. § 11 AEntG und § 3a AÜG. Seit dem 1.1.2018 ist dies jedoch nicht mehr möglich. Die für Zeitungszusteller bis zum 31.12.2017 vorgesehene Übergangsregelung verstieß nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Ar...mehr

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Mindestlohn / 2.3 Höhe des Mindestlohns

Seit dem 1.1.2024 beträgt der Anspruch 12,41 EUR. Es handelt sich um den Bruttolohnanspruch. Trotz seines Zeitbezugs will das Mindestlohngesetz andere Vergütungsformen wie z. B. einen Leistungslohn nicht verbieten; vielmehr muss das gezahlte Entgelt auf die tatsächlich geleisteten Stunden umgerechnet werden.[1] 2.3.1 Berechnung Von besonderer Bedeutung ist die Berechnung des M...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Mindestlohn / 2.1 Grundsätze

Das MiLoG schreibt einen verbindlichen gesetzlichen Rechtsanspruch für jeden Arbeitnehmer auf den gesetzlich festgelegten Mindestlohn vor. Es handelt sich dabei um einen eigenständigen Anspruch. Der Anspruch richtet sich gegen den Arbeitgeber von im Inland beschäftigten Arbeitnehmern.[1] Gesetzliche Anspruchsgrundlage ist § 1 Abs. 1 MiLoG. Als gesetzlicher Anspruch unterlieg...mehr

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Entgelttransparenz / 1 Anwendungsbereich und Definitionen

Der persönliche Anwendungsbereich des Gesetzes umfasst neben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch Beamtinnen/Beamte, Soldatinnen/Soldaten und Richterinnen/Richter.[1] Wichtig Erweiterter Anwendungsbereich nach BAG-Urteil Mit Urteil vom 25.6.2020 hat das BAG entschieden, dass die Begriffe "Arbeitnehmerin" und "Arbeitnehmer" in § 5 Abs. 2 Nr. 1 EntgTranspG nicht eng im Sinne...mehr

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Entgelttransparenz (Videos) / 4 BAG: Equal Pay, Entscheidungsgründe

Video: BAG: Equal Pay, Entscheidungsgründe Entscheidung: BAG, Urteil v. 16.2.2023, 8 AZR 450/21mehr

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Entgelttransparenz (Videos) / 3 BAG: Equal Pay

Video: Equal Pay Entscheidung: BAG, Urteil v. 16.2.2023, 8 AZR 450/21mehr

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Entgelttransparenz / 5 Rechtsfolgen bei Ungleichbehandlung

Ergibt sich anhand der durch den Arbeitgeber erteilten Auskunft, dass der auskunftsverlangende Beschäftigte geringer vergütet wird als die vergleichbaren Beschäftigten, so kann der Arbeitnehmer eine Entgeltgleichheitsklage erheben, die auf Art. 157 AEUV, § 3 Abs. 1 und § 7 EntgTranspG gestützt wird. Klagt eine Frau auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit, ...mehr

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AGG / 1.7.2 Sachliche Rechtfertigungsgründe bei mittelbarer Benachteiligung

Eine mittelbare Benachteiligung liegt dann nicht vor, wenn die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Rechtmäßiges Ziel Als rechtmäßiges Ziel ist jeder sachliche Grund zulässig, der selbst objektiv nicht diskriminierend und legal ist.[1]...mehr

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AGG / 3.1.1 Beweislast des Klägers (Arbeitnehmer)

Der Kläger muss daher zunächst den Vollbeweis führen, dass er gegenüber einer anderen Person ungünstig behandelt worden ist. Er muss die von ihm angegriffene Maßnahme und ebenso das Betroffensein von dieser Maßnahme nachweisen. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut der Norm. Die Beweislastregel soll jedoch dem Kläger helfen, die als innere Tatsache oftmals nur schwer ...mehr

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AGG / 1.7.1 Spezielle Rechtfertigungsgründe bei unmittelbarer Benachteiligung

§ 10 AGG wegen des Alters § 10 AGG regelt die Zulässigkeit unterschiedlicher Behandlung wegen des Alters. Ungeachtet des § 8 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv, angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Sozialpläne können beispielsweise gestaffelte Abfindungsregelungen enthalten, die wesentlich vom Alte...mehr

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AGG / 1.3.3 Religion und Weltanschauung

Unter Religion ist eine mit der Person des Menschen verbundene Gewissheit über bestimmte Aussagen zum Weltganzen sowie zur Herkunft und zum Ziel des menschlichen Lebens zu verstehen. Die bloße Behauptung, Religionsgemeinschaft zu sein, reicht nicht aus. Vielmehr muss es sich auch tatsächlich nach geistigem Inhalt und äußerem Erscheinungsbild um eine Religion oder Religionsge...mehr

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AGG / 1.3.1 Rasse und ethnische Herkunft

Der Begriff Rasse ist schwer zu bestimmen. Es besteht ein gewisser Widerspruch, da niemand einen anderen wegen dessen "Rasse" benachteiligen kann, weil es beim Menschen keine unterschiedlichen Rassen gibt. Teilweise wird daher dafür plädiert, den Wortlaut zu ändern, beispielsweise in "aus rassistischen Motiven".[1] Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse liegt jedenfalls u...mehr

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AGG / 1.3.5 Alter

Alter i. S. d. AGG meint das Lebensalter bzw. biologische Alter. Die Besonderheit ist, dass alle Arbeitnehmer dadurch geschützt werden, unabhängig von einem Mindest- oder Höchstalter.[1] Geschützt wird nicht nur vor einer Benachteiligung der Älteren gegenüber den Jüngeren, sondern auch der Jüngeren gegenüber den Älteren, mag auch eine "Jugenddiskriminierung" sehr viel seltene...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
AGG / 1.5 Belästigung

Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.[1] Die Belästigung setzt sich also aus 2 kumulativen Voraussetzungen zusammen. Hinweis Mobb...mehr

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AGG / 2.2.1 Schadensersatz

Gemäß § 15 Abs. 1 AGG haben Beschäftigte Anspruch auf Schadensersatz, wenn die Voraussetzungen für eine ungerechtfertigte Benachteiligung im Sinne des AGG erfüllt sind. Der Schadensersatzanspruch umfasst den gesamten aus der Benachteiligung resultierenden Vermögensschaden, einschließlich entgangenem Gewinn und bereits verauslagten Kosten.[1] Insbesondere der bestqualifizierte...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
AGG / 2.3 Anpassung nach oben

Der Begriff "Anpassung nach oben" kann bedeuten, dass bestimmte Leistungen (z. B. Sonderzahlungen) allen Arbeitnehmern gewährt werden müssen.[1] Um Diskriminierung zu vermeiden, müssen Arbeitgeber folglich sicherstellen, dass Mitarbeiter mit vergleichbarer Qualifikation und Leistung gleich bezahlt werden. Wenn eine Ungleichheit festgestellt wird, kann rückwirkend eine Anpass...mehr

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AGG / 1.3.4 Behinderung

Der Begriff Behinderung ist sehr weit zu verstehen. Auf die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch kommt es gerade nicht an. Unter das Merkmal der "Behinderung" fallen sowohl körperliche als auch geistige und seelische Beeinträchtigungen. Entscheidend ist, dass der Betroffene überdurchschnittlich beeinträchtigt ist und dass die Beeinträchtigung voraussichtlich länger als 6...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
AGG / 2.2.2 Entschädigung

Gemäß § 15 Abs. 2 AGG haben Beschäftigte Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld, wenn sie immaterielle Schäden aufgrund von Diskriminierung erlitten haben. Im Gegensatz zum Schadensersatz gemäß § 15 Abs. 1 AGG ist hierbei kein Verschulden des Arbeitgebers erforderlich. Sobald eine Diskriminierung nach den im AGG festgelegten Kriterien vorliegt, besteht der Entsc...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
AGG / 3.2.2 Klage wegen Benachteiligung gem. § 61b Abs. 1 ArbGG

Die für die schriftliche Geltendmachung gegenüber dem Arbeitgeber gesetzte Frist (2 Monate) in § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG wird im Sinne einer 2-stufigen Ausschlussfrist durch die Ausschlussfrist in § 61b Abs. 1 ArbGG (3 Monate nach schriftlicher Geltendmachung) ergänzt, wenn der Benachteiligte Ansprüche gerichtlich geltend machen will, beschränkt sich inhaltlich jedoch auf Anspr...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
AGG / 1.2.3 Beendigung und nachvertragliche Pflichten

Bei Kündigungen ist das Kündigungsschutzgesetz vorrangig gegenüber dem AGG. Letzteres findet nur Anwendung, wenn das KSchG nicht einschlägig ist (z. B. vor Ablauf der Wartezeit, also in den ersten 6 Monaten eines Arbeitsverhältnisses). Neben Kündigungen können auch andere Umstände zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen, insbesondere Befristungen, auflösende Bedingunge...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
AGG / 1.4.1 Begriffe

Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.[1] Dies bezieht sich gleichermaßen auf alle in § 1 AGG genannten Gründe einer unterschiedlichen Behandlung. Eine Benachteiligung kann auch in einem Unterlassen liegen.[2] Eine...mehr

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Ein-Euro-Job / 1 Rechtliche Rahmenbedingungen

Die in der Umgangssprache als Ein-Euro-Jobs bezeichneten Tätigkeiten heißen offiziell Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung.[1] Sie betreffen Menschen, die Bürgergeld beziehen. Diese können zur Erhaltung oder Wiedererlangung ihrer Beschäftigungsfähigkeit in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden, wenn die darin verrichteten Arbeiten zusätzlich sind, im öffentlic...mehr

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AGG / 2.1.2 Leistungsverweigerungsrecht

Das Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 14 AGG ermöglicht es Beschäftigten, ihre Tätigkeit ohne Verlust des Arbeitsentgelts einzustellen, wenn der Arbeitgeber keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen zur Unterbindung von Belästigung oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz ergreift. Dieses Recht besteht also nur, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind[1]: Belästi...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
AGG / 3.1.2 Beweislast des Beklagten (Arbeitgeber)

Wenn die festgestellten Tatsachen eine Benachteiligung vermuten lassen, trägt der Beklagte also die Beweislast dafür, dass eine solche Benachteiligung nicht vorlag. Er muss Tatsachen vortragen und gegebenenfalls beweisen, aus denen sich ergibt, dass es ausschließlich andere Gründe waren als die verbotenen Merkmale, die zu der weniger günstigen Behandlung geführt haben.[1]mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
AGG / 3.2.1 Ausschlussfrist für Entschädigung und Schadensersatz gem. § 15 Abs. 4 AGG

Dem Interesse des Arbeitgebers trägt die aus der früheren Rechtslage übernommene Ausschlussfrist in § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG Rechnung[1], die den von einer Benachteiligung betroffenen Beschäftigten zu einer raschen Geltendmachung etwaiger Ersatzansprüche anhält. Ein Anspruch nach § 15 AGG muss innerhalb einer Frist von 2 Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
AGG / 1.3.2 Geschlecht und sexuelle Identität

Bei Diskriminierungen wegen des Geschlechts ist insbesondere die Rolle des "dritten Geschlechts" zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des BVerfG wird diese Personengruppe durch Art. 3 Abs. 3 GG geschützt.[1] Zumindest im Hinblick auf das Personenstandsrecht ist diese Gruppe rechtlich nunmehr (uneingeschränkt) anerkannt. Zu berücksichtigen ist dies insbesondere bei Ste...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
AGG / 1.4.2 Unterschied

Die unmittelbare Benachteiligung ist die schärfste Form der Benachteiligung. Durch die Anknüpfung der Benachteiligung an ein verpöntes Merkmal ist der Tatbestand bereits erfüllt und eine unzulässige Benachteiligung liegt vor. Ihre Rechtfertigung unterliegt den strengen Anforderungen der §§ 8–10 AGG. Bei der mittelbaren Benachteiligung hingegen ist schon als negatives Tatbesta...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitgeberdarlehen / 2.3.3 Ausgleichsklausel im Aufhebungsvertrag

Eine vertraglich vereinbarte Ausgleichsklausel in einer Aufhebungsvereinbarung, nach der "mit diesem Vertrag sämtliche aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung abzuleitenden wechselseitigen Ansprüche … geregelt und abgegolten sind", erfasst die Zins- und Rückzahlungsansprüche eines Arbeitgebers gegen seinen Arbeitnehmer aus einem gewährten Arbeitgeberdarle...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitgeberdarlehen / 4.2 AGB-rechtliche Inhaltskontrolle

Darlehensverträge zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterliegen nach der Rechtsprechung des BAG in der Regel der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle.[1] Dies gilt auch für Vertragsbedingungen, die vor ihrer Verwendung kollektivrechtlich ausgehandelt worden sind, da es sich hierbei um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt.[2] Auf vorformulierte Vertragsbedingungen kann das ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitgeberdarlehen / 2.5 Kündigungsvoraussetzungen

Soll die Möglichkeit der vorzeitigen Kündigung des Darlehensvertrags eingeräumt werden, muss dies ausdrücklich vereinbart werden. Grundsätzlich sind die Fristen für eine Kündigung des Darlehensvertrags frei vereinbar, eine Frist von weniger als einem Monat dürfte aber unwirksam sein. Ist die Frist nicht vereinbart, gilt die gesetzliche Regelung von 3 Monaten.[1] Ohne besondere...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitgeberdarlehen / 2.3.2 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Die Restforderung aus dem Darlehen ist grundsätzlich nur dann bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Rückzahlung fällig, wenn es die Parteien vereinbart haben oder der Arbeitgeber berechtigterweise[1] das Darlehen kündigt. Wichtig Keine sofortige Rückzahlung bei betriebsbedingter Kündigung Eine Vereinbarung, nach welcher der Arbeitnehmer im Falle einer betriebsbedingten K...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitgeberdarlehen / 1 Zweck des Darlehens

Mit der Gewährung eines Darlehens an den Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber verschiedene Zwecke verfolgen. Der klassische Hintergrund für ein Darlehen ist die Bindung des Arbeitnehmers an den Betrieb. Der Arbeitgeber kann mit dem Darlehen aber auch das Ziel verfolgen, die Qualifikation seiner Mitarbeiter zu verbessern, indem er private Fortbildungsmaßnahmen der Mitarbeiter du...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitgeberdarlehen / 4.4 Gleichbehandlung

Auch bei der Gewährung von Arbeitgeberdarlehen sind das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und die Grundsätze der betrieblichen Übung zu beachten. Teilzeitbeschäftigten dürfen beispielsweise keine ungünstigeren Darlehensbedingungen auferlegt werden als Vollzeitbeschäftigten.[1]mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitgeberdarlehen / 4.3 Ausschlussfristen

Sind auf das Arbeitsverhältnis Ausschlussfristen anzuwenden, gelten diese auch auf Darlehensverträge, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis abgeschlossen werden, selbst wenn diese Ausschlussfrist nicht explizit im Darlehensvertrag erwähnt ist. Es reicht aus, dass sie im Arbeitsvertrag, einer Rahmenvereinbarung oder einer kollektivrechtlichen Regelung wie anzuwendende...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitgeberdarlehen / 2.2 Verzinsung

Arbeitgeberdarlehen werden regelmäßig zu günstigeren Zinskonditionen als übliche Bankdarlehen angeboten. Achtung Keine Zinsen ohne Vereinbarung Der Arbeitnehmer muss allerdings nur dann Zinsen an den Arbeitgeber zahlen, wenn dies im Darlehensvertrag ausdrücklich vereinbart worden ist. Fehlt eine Vereinbarung, muss das Darlehen nur zinslos zurückgezahlt werden. Es kann in gewiss...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitgeberdarlehen / 4.1 Verbraucherschutz

Nach einer Grundsatzentscheidung des BAG[1] haben Arbeitnehmer den Status eines Verbrauchers i. S. v. § 13 BGB. Die Regelungen in § 491 BGB zum Verbraucherdarlehensvertrag finden allerdings keine Anwendung, soweit das Arbeitgeberdarlehen zu Zinsen abgeschlossen worden ist, die unter den marktüblichen Sätzen liegen.[2] Als Vergleichsmaßstab bietet es sich an, auf die in den M...mehr

Lexikonbeitrag aus TVöD Office Professional
Sozial- und Erziehungsdiens... / 2.1 Wegfall der besonderen Stufenlaufzeiten in den Stufen 2 und 3

Die eigentlich zweijährige Stufenlaufzeit in der Stufe 2 und dreijährige Laufzeit in der Stufe 3 (§ 16 Abs. 3 TVöD) ist für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst jeweils um ein Jahr verlängert. Die Stufenlaufzeit für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst beträgt also abweichend drei Jahre in der Stufe 2 und vier Jahre in der Stufe 3 (§ 16 Abs. 3 TVöD-...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Mobbing / 2 Erscheinungsformen des Mobbings

Die möglichen Erscheinungsformen des Mobbings sind vielfältig. Die Einstufung als mobbing-relevanter Sachverhalt hängt ganz entscheidend von den Gesamtumständen und der auf die Vielzahl von Einzelvorfällen gestützten Gesamtwürdigung ab. Entscheidend ist dabei, ob sich aus der Gesamtbetrachtung ein systematisches Verhalten der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung ableite...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Mobbing / 7 Beweisprobleme

Nach den Grundregeln des Zivilprozesses, die auch für das Arbeitsgerichtsverfahren gelten, muss derjenige, der ein Recht oder einen Anspruch geltend macht, die Tatsachen darlegen und beweisen, die den Schluss auf die von ihm begehrte Rechtsfolge zulassen. Will ein Arbeitnehmer gerichtlich gegen Mobbing vorgehen, so trägt er die Darlegungs- und Beweislast für sämtliche mobbin...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Mobbing / Zusammenfassung

Begriff Der Begriff "Mobbing" bezeichnet die zielgerichtete Schikane oder Diskriminierung einer bestimmten Person, die oft von mehreren Kollegen gemeinsam, von Vorgesetzten oder sogar vom Arbeitgeber selbst ausgeübt wird. In Betracht kommen Tätlichkeiten, Ehrverletzungen, Demütigungen, Isolierung, unsinnige und schikanöse Arbeitsanweisungen, sachlich unbegründete Ungleichbeh...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Mobbing / 4 Rechtsfolgen

Ansprüche des Arbeitnehmers können sich auf die (zukünftige) Unterlassung der Mobbing-Handlungen, aber auch auf Schadensersatzansprüche richten. Die Ansprüche richten sich zunächst gegen die handelnde(n) Person(nen). Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer auch einen Unterlassungs- oder Schadensersatzanspruch gegen den in die Handlungen nicht involvierten Arbeitgeber, soweit das...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Mobbing / 1 Grundlagen

Mobbing ist weder ein klar konturierter juristischer Begriff[1] noch eine eigenständige Anspruchsgrundlage, sondern die Beschreibung eines sozialen Phänomens der Anfeindung, Schikane und Diskriminierung, auf das mit den allgemeinen arbeitsrechtlichen Instrumenten und gesetzlichen Regelungen reagiert werden kann und muss.[2] Mittlerweile ist der Begriff "Mobbing" umfassend in...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Mobbing / 3 Schutzpflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hat als arbeitsvertragliche Nebenpflicht[1] gemäß § 241 Abs. 2 BGB das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG gegen Eingriffe durch Belästigungen Dritter, insbesondere anderer Arbeitnehmer des Betriebs oder Unternehmens, zu schützen. Daneben darf auch er selbst nicht durch Tun oder Unterlassen das Persönlichkeitsrech...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Mobbing / 8 Ausschlussfristen und Verjährung

Die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Schadensersatz wegen Mobbing beträgt gemäß §§ 195, 199 BGB 3 Jahre. Zu berücksichtigen ist allerdings der zeitlich gestreckte Tatbestand der Anspruchsentstehung, der sich über einen längeren Zeitraum prozesshaft entwickelt. Aus diesem Grund knüpft die Rechtsprechung für die Bestimmung der Anspruchsentstehung im Sinne ihrer Fälligkeit an...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Mobbing / 9 Verwirkung

Der Schmerzensgeldanspruch wegen Mobbings[1] kann zwar verwirken, dafür genügen jedoch ein bloßes Zuwarten oder die Untätigkeit des Anspruchstellers nicht. Ein Unterlassen genügt nur dann, wenn aufgrund zusätzlicher besonderer Umstände eine Pflicht zur zeitnahen Geltendmachung besteht. In der vorzunehmenden Gesamtabwägung darf nicht auf eventuelle Beweisschwierigkeiten aufse...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Betriebsveranstaltung / 3 Keine Teilnahmepflicht

Eine Teilnahmepflicht an der Betriebsveranstaltung besteht nicht. Jeder Arbeitnehmer muss in der Entscheidung darüber, ob er an einem Betriebsausflug teilnehmen will oder nicht, völlig frei sein. Einem unzulässigen Druck auf die Teilnahme am Betriebsausflug kommt es gleich, wenn der Arbeitgeber vorher ankündigt, er werde allen nicht teilnehmenden Betriebsangehörigen den Tag ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 387 Person... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Abs. 1 bestimmt abweichend vom Regel-Ausnahme-Verhältnis nach Art. 33 Abs. 4 GG, dass die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe zwar Angehörigen des öffentlichen Dienstes, nicht aber in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehenden Beamten bei der Bundesagentur für Arbeit zu übertragen ist, sondern das Personal vorrangig aus A...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 387 Person... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift trifft Regelungen über das Personal der Bundesagentur für Arbeit. In erster Linie werden das Instrument der sog. In-sich-Beurlaubung eingeführt und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen bestimmt, auch in Bezug auf einzelne Fallgestaltungen bei Übernahme von Aufgaben nach dem SGB II. Rz. 2a Abs. 1 bestimmt grundsätzlich, dass das Personal der Bundesagent...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Pfändung von Lohn und Gehalt / 4 Unpfändbare Bezüge

Völlig unpfändbar sind folgende in § 850a ZPO aufgeführten Bezüge: Die Hälfte des für Mehrarbeitsstunden gezahlten Teils des Arbeitseinkommens. Bei den Mehrarbeitsvergütungen ist nicht nur der Zuschlag, sondern der gesamte für die Überstunden gezahlte Lohn zur Hälfte unpfändbar. Die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge (Urlaubsgelder, n...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Pfändung von Lohn und Gehalt / 3 Abfindungen

Von einem formularmäßig erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird auch die Abfindung des Arbeitnehmers nach §§ 9, 10 KSchG erfasst, die in Höhe bis zu 18 Monatsverdiensten vom Arbeitsgericht im Kündigungsschutzprozess festgesetzt werden kann[1] oder sonstige Abfindungen.[2] Sie ist Arbeitseinkommen nach § 850 ZPO. Die in die Lohnpfändungstabellen eingearbeiteten P...mehr