Fachbeiträge & Kommentare zu BAG-Urteil

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Bildungsurlaub Baden-Württe... / 8 Fortzahlung des Arbeitsentgelts, Verbot von Erwerbstätigkeit und Benachteiligung (§ 8 BzG BW)

Rz. 52 (1) Während der Bildungszeit und im Fall der Erkrankung während der Bildungszeit wird das Arbeitsentgelt fortgezahlt und entsprechend den §§ 9, 11 und 12 des BUrlG berechnet. (2) Während der Inanspruchnahme der Bildungszeit darf keine dem Zweck dieses Gesetzes zuwiderlaufende Erwerbstätigkeit ausgeübt werden. (3) Niemand darf wegen der Inanspruchnahme der Bildungszeit b...mehr

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Bildungsurlaub Baden-Württe... / 1 Grundsätze (§ 1 BzG BW)

Rz. 1 (1) Die Beschäftigten in Baden-Württemberg haben einen Anspruch gegenüber ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeitgeber auf Bildungszeit. Während der Bildungszeit sind sie von ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeitgeber unter Fortzahlung der Bezüge freizustellen. (2) Die Bildungszeit kann für Maßnahmen der beruflichen oder der politischen Weiterbildung sowie für die Qualifi...mehr

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Bildungsurlaub Baden-Württe... / 6 Bildungsmaßnahmen (§ 6 BzG BW)

Rz. 24 (1) Bildungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes müssen mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung i. S. d. Grundgesetzes und mit der Verfassung des Landes Baden-Württemberg in Einklang stehen, den Themenbereichen des § 1 BzG BW entsprechen, von anerkannten Bildungseinrichtungen i. S. v. § 9 BzG BW durchgeführt werden, als Veranstaltungen durchgeführt werden, die durc...mehr

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Kinderbezogene Entgeltbesta... / 1.3.1.2 Änderung des Beschäftigungsumfangs nach Überleitung in den TVöD

Reduzierung der Arbeitszeit Ändert sich zu einem späteren Zeitpunkt der Umfang der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit – wechselt ein bisher Vollzeitbeschäftigter in Teilzeit oder wird die Arbeitszeit einer Teilzeitkraft weiter vermindert –, so sind auch die kinderbezogenen Entgeltbestandteile entsprechend anzupassen. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ ist § 24 Abs. 2 TVöD / TV-L...mehr

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Kinderbezogene Entgeltbesta... / 1.3.1.3 Sonderfall: Aufstockung der Arbeitszeit eines Teilzeitbeschäftigten mit ungekürztem Anspruch auf die kinderbezogenen Entgeltbestandteile

Erhöht ein Beschäftigter mit ungekürztem Anspruch auf die kinderbezogenen Entgeltbestandteile seine individuell vereinbarte Arbeitszeit, so führt dies nicht zu einer Verringerung der vollen kinderbezogenen Besitzstandszulage.[1] Praxis-Beispiel Teilzeitbeschäftigter mit vollem Anspruch auf kinderbezogene Entgeltbestandteile Ein das Kindergeld beziehender Beschäftigter war zum ...mehr

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Verjährung / 3 § 195 BGB (regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren)

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich für alle Ansprüche 3 Jahre, soweit keine Sonderregelungen eingreifen bzw. gem. §§ 196 ff. BGB eine längere Frist bestimmt ist.[1] Die regelmäßige Verjährungsfrist gilt damit auch für alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, es sei denn, aus § 197 BGB oder § 852 BGB ergeben sich andere Fristen. Dies bedeutet, dass alle auf...mehr

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Verjährung / 8.2 Hemmung durch Rechtsverfolgung, § 204 BGB

Die Tatbestände, die eine Hemmung herbeiführen, sind in den Nrn. 1 bis 14 aufgeführt. Die Beendigung der Hemmung ergibt sich z. B. bei Stillstand des Verfahrens aus § 204 Abs. 2 BGB.[1] Nach dem LAG Rheinland-Pfalz kann aus § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht das allgemeine Prinzip entnommen werden, dass bereits eine die Durchsetzung des Anspruchs lediglich vorbereitende Klage die ...mehr

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Verjährung / 12 Einwand der unzulässigen Rechtsausübung

Die Einrede der Verjährung kann eine unzulässige Rechtsausübung darstellen, wenn dem Leistungsverpflichteten ein Verhalten vorgeworfen werden kann, das den Anspruchsberechtigten davon abgehalten hat, entsprechende Schritte zur Geltendmachung seines Anspruchs einzuleiten[1], oder wenn sein Verhalten für die Fristversäumnis ursächlich geworden ist.[2] Dies wird teilweise angeno...mehr

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Arbeitsrechtliche Aspekte d... / 5.2 Urlaub

Die Entstehung der Urlaubsansprüche wird durch das Ruhen des Arbeitsverhältnisses nicht verhindert.[1] Allerdings kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat, in dem der Arbeitnehmer seinen Wehrdienst leistet, um 1/12 kürzen.[2] Dies gilt für alle Arten des Erholungsurlaubs, d. h. für den gesetzlichen und einzelvertraglichen Urlaubsanspruch sowie ...mehr

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Arbeitsrechtliche Aspekte d... / 8.2.2 Bewährungszeiten für beruflichen Aufstieg

Die Anrechnung des freiwilligen Wehrdienstes erfolgt nicht für die Einstufung in Lohn- und Vergütungsgruppen, die an Bewährungszeiten[1] anknüpfen. Allerdings muss der Arbeitgeber für die Zeit, um die sich wegen des freiwilligen Wehrdienstes der Aufstieg verzögert, eine Zulage in der Höhe zahlen, die der fehlenden Differenz zwischen dem Arbeitsentgelt und der Lohn-/Vergütung...mehr

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Arbeitsrechtliche Aspekte d... / 8.2 Anrechnung der Wehrdienstzeit

Die Zeit des freiwilligen Wehrdienstes wird auf die Dauer der Berufs- und Betriebszugehörigkeit angerechnet.[1] Werden in Gesetz, Arbeits-, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung Rechtsfolgen an die Berufs- oder Betriebszugehörigkeit geknüpft, muss der Arbeitnehmer so behandelt werden, als hätte er den Wehrdienst nicht abgeleistet und stattdessen dem Betrieb angehört.[2] Knü...mehr

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Arbeitsrechtliche Aspekte d... / 3.2.2.2 Ausländer aus Drittstaaten

Für ausländische Arbeitnehmer aus Nicht-EU-Staaten, die zudem auch der Europäischen Sozialcharta nicht beigetreten sind, gilt das ArbPlSchG nicht. Wenn sie zum Wehrdienst in ihrem Heimatland eingezogen werden, können sie jedoch ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 616 BGB analog gegenüber ihrem deutschen Arbeitgeber haben, da sie sich in einer unverschuldeten Pflichtenkoll...mehr

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Verjährung / 6.1 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist, § 199 Abs. 1 BGB

Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (Nr. 2).[1] Hier wird an die Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers hinsichtl...mehr

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Verjährung / 10 Verwirkung

Bei der Verwirkung handelt es sich um einen Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens.[1] Neben dem Eingreifen von Ausschlussfristen bzw. Verjährungsregelungen können Ansprüche auch verwirkt werden. Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung und soll dem Bedürfnis nach Rechtsklarheit dienen. Es setzt neben einem Zeitm...mehr

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Arbeitsrechtliche Aspekte d... / 6.1 Vor- und nachgelagerter Kündigungsschutz

Vor und nach dem genannten Zeitraum besteht kein Kündigungsverbot. Der Arbeitgeber darf jedoch nicht aus Anlass des Wehrdienstes eine Kündigung aussprechen.[1] Dies ist dann der Fall, wenn der Wehrdienst ein mitbestimmendes Motiv darstellt.[2] Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aufgrund von Fehlzeiten im Arbeitsverhältnis kündigt, d...mehr

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Arbeitsrechtliche Aspekte d... / 8.2.1 Probe- und Ausbildungszeiten

Eine Anrechnung des freiwilligen Wehrdienstes auf Probe- und Ausbildungszeiten findet nicht statt.[1] Allerdings wird nach Abschluss der Ausbildung und bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses bei dem ausbildenden Arbeitgeber die freiwillig absolvierte Wehrdienstzeit auf die Berufszugehörigkeit angerechnet. Im Fall einer Probezeitbefristung gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 5 TzBfG ver...mehr

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Arbeitsrechtliche Aspekte d... / 3.2.2.1 EU-Staatsangehörige

Nach § 16 Abs. 6 des ArbPlSchG gelten § 1 Abs. 1, 3 und 4 und die §§ 2 bis 8 ArbPlSchG auch für in Deutschland beschäftigte Ausländer, die Staatsangehörige der Vertragsparteien der Europäischen Sozialcharta vom 18.10.1961[1] sind und die ihren rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland haben. Auf Ausländer mit EU-Staatsbürgerschaft ist die Regelung umfassend anwendbar, da alle E...mehr

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Arbeitsrechtliche Aspekte d... / 8.3 Arbeitsunfähigkeit von Wehrdienstleistenden

Ist der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Entlassung arbeitsunfähig erkrankt, so hat er dem Arbeitgeber Nachricht von der Entlassung zu geben und unverzüglich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu übersenden. Ist die zur Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankung bereits während des Wehrdienstes eingetreten, so wird die 6-Wochenfrist, während der der Arbeitgeber Entgeltfortzahlun...mehr

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Arbeitsrechtliche Aspekte d... / 6.4 Benachteiligungsverbot

§ 5 ArbPlSchG regelt ein Benachteiligungsverbot zugunsten des Arbeitnehmers. Diesem darf aufgrund des freiwilligen Wehrdienstes in beruflicher und betrieblicher Hinsicht kein Nachteil entstehen. Unter Nachteil wird dabei jede Art von schlechterer Behandlung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verstanden, die ohne den Antritt zum freiwilligen Wehrdienst nicht eingetrete...mehr

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Verjährung / 2 Verjährung und tarifliche Ausschlussfristen

Die Vorschriften über die Verjährung sind von der tariflichen Ausschlussfrist in § 37 TVöD abzugrenzen. Nach § 37 Abs. 1 TVöDverfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten bzw. dem Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Aufgrund der Ausschlussfrist nach § 37 TVöD haben die Regelungen übe...mehr

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Arbeitsrechtliche Aspekte d... / 8.2.3 Anrechnung bei einem neuen Arbeitgeber

Wird ein entlassener Wehrdienstleistender im Anschluss an den freiwilligen Wehrdienst als Arbeitnehmer von einem anderen Arbeitgeber neu eingestellt, so ist nach § 12 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1–3 ArbPlSchG die Zeit des freiwilligen Dienstes auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit anzurechnen, nachdem er dem Betrieb des neuen Arbeitgebers 6 Monate angehört hat. Die Anrechnu...mehr

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Arbeitsrechtliche Aspekte d... / 4.1.1 Vorvertraglicher Hinweis auf Einberufungsbescheid

Liegt dem Bewerber bereits eine Aufforderung zum Antritt des freiwilligen Wehrdienstes vor, muss er seinen potenziellen Arbeitgeber darauf hinweisen. Auf Verlangen des potenziellen Arbeitgebers muss der Arbeitnehmer die Aufforderung zum Antritt nachweisen. Unterlässt der Bewerber diesen Hinweis und verletzt damit die Vorlage- und Unterrichtungspflicht, kann der Arbeitgeber e...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitsrechtliche Aspekte d... / 5.1 Ruhen des Arbeitsverhältnisses

Wird der Arbeitnehmer zum freiwilligen Wehrdienst einberufen, so ruht das Arbeitsverhältnis während des Wehrdienstes[1] ab dem Tag des Dienstantritts bis zum Entlassungstag. Damit werden die beiderseitigen Hauptleistungspflichten, die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und die Vergütungspflicht des Arbeitgebers, suspendiert.[2] Das Arbeitsverhältnis an sich und die Mitgliedsc...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitsrechtliche Aspekte d... / 4.1.2 Fragrecht des Arbeitgebers

Ungeklärt ist bisher die Zulässigkeit der praktisch relevanten Frage des Arbeitgebers im Bewerbungsverfahren, ob der Bewerber zukünftig plant, sich für den freiwilligen Wehrdienst zu verpflichten. Zur Zeit des Pflichtwehrdienstes war die Frage aufgrund des Anknüpfens an das Geschlecht des Mannes und die damit einhergehende mittelbare Benachteiligung verboten.[1] Die Zulässig...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Gleichbehandlungsgrundsatz / 3.2 Vergütung

Der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gilt im Bereich der Arbeitsvergütung nur mit Einschränkungen. Das bedeutet, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Arbeitsbedingungen grundsätzlich frei verhandeln können.[1] Eine allgemeingültige Anspruchsgrundlage "Gleicher Lohn für gleiche Arbeit" kennt die deutsche Rechtsordnung nicht.[2] Der neu einzustellende A...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Gleichbehandlungsgrundsatz / 1 Einführung

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist gesetzlich nicht geregelt, sondern von der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte aus § 242 BGB entwickelt. Der Inhalt ergibt sich hingegen maßgeblich aus Art. 3 Abs. 1 GG.[1] Zu seinem wesentlichen Inhalt gehört die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Gleichbehandlung der beschäftigten Arbeitnehmer. Dem Arbeitgeber ist hierbei ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Verhaltensbedingte Kündigung / 2 Verhaltensbedingte Kündigungsgründe

In folgenden Fällen kann eine verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt sein,[1] wobei bedacht werden muss, dass es immer auf die Umstände des Einzelfalls ankommt und kein allgemeingültiger Katalog möglicher Kündigungsgründe aufgestellt werden kann: Arbeitsverweigerung, also die Weigerung, seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen, aber auch wiederholtes unentschuldi...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Verhaltensbedingte Kündigung / 3 Abmahnungserfordernis

In allen Fällen ist zu beachten, dass das Verhalten des Arbeitnehmers bei einem Fehlverhalten in der Regel abgemahnt werden muss. Wenn das Vertrauen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber durch das Fehlverhalten nachhaltig und dauerhaft gestört ist, wenn eine Abmahnung von vornherein als aussichtslos angesehen werden muss oder wenn es sich um eine so schwere Pflichtverletzung ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Gleichbehandlungsgrundsatz / 5 Rechtsfolgen bei Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz

Die Rechtsfolgen bei Verstößen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sind unterschiedlich und hängen von der jeweiligen Maßnahme ab. Nachteilige Handlungen gegenüber dem Arbeitnehmer, wie etwa eine Kündigung oder der Widerruf von freiwilligen Leistungen, die gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, sind unwirksam. Zur Anwendbarkeit des AGG auf Kündigungen vgl. Kündigun...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Gleichbehandlungsgrundsatz / 3.4 Gleichbehandlung von Männern und Frauen

Das Gleichbehandlungsgebot von Männern und Frauen ist ungeachtet der Vertragsfreiheit auch bei der Entgeltfestsetzung zu beachten.[1] Das Gebot zur Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit ist europarechtlich in Art. 157 AEUV verankert. Für gleiche oder gleichwertige Arbeit darf nur wegen des Geschlechts ei...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Gleichbehandlungsgrundsatz / 3.3 Freiwillige Sozialleistungen

Bei der Gewährung von freiwilligen Sozialleistungen (z. B. Gratifikationen, betriebliche Ruhegelder) gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz uneingeschränkt, sofern der Arbeitgeber sie nicht nach individuellen Voraussetzungen, sondern nach allgemeinen Richtlinien erbringt.[1] Arbeitnehmer können hiervon ausgenommen werden, wenn es hierfür sachliche Gründe gibt, die es rechtferti...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Gleichbehandlungsgrundsatz / 3.7 Gleichbehandlung von befristet Beschäftigten

§ 4 Abs. 2 TzBfG bestimmt, dass befristet Beschäftigte wegen der Befristung des Arbeitsvertrags nicht schlechter behandelt werden dürfen als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt mindestens in dem Umfang zu gewä...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Gleichbehandlungsgrundsatz / 3.6 Gleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten

Das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverhältnisse[1] enthält in § 4 Abs. 1 TzBfG ein Diskriminierungsverbot. Es schreibt vor, dass der Arbeitgeber Teilzeitbeschäftigte nicht wegen der Teilzeitarbeit gegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern unterschiedlich behandeln darf, es sei denn, dass sachliche Gründe dies rechtfertigen. Eine unterschiedliche Behandl...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Außerordentliche Kündigung / 2.2 Interessenabwägung

Erst nach Bejahung dieser Frage erfolgt in einer zweiten Stufe eine Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und eine umfassende Interessenabwägung. Hierbei ist zu prüfen, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der Kündigungsfrist unter Berücksichtigung der konkreten (arbeitsvertraglich bedeutsamen) Umstände des Einzelfalls und der Abwägung der Inter...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Verdachtskündigung / 1 Voraussetzungen

Eine Verdachtskündigung kann nicht schon dann wirksam ausgesprochen werden, wenn der Arbeitgeber subjektiv der Auffassung ist, dass sich der Arbeitnehmer etwas zuschulden kommen lassen hat. Die Verdachtskündigung ist vielmehr an das Vorliegen verschiedener Voraussetzungen geknüpft. Die Verdachtskündigung ist gerechtfertigt, wenn objektive Tatsachen vorliegen, die den dringend...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Außerordentliche Kündigung / 2.1 Wichtiger Grund

Für jede außerordentliche Kündigung muss ein "wichtiger Grund" vorliegen. Dabei darf das Verhalten des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers nicht isoliert betrachtet werden, sondern nur im Zusammenhang mit der bisherigen Entwicklung des Arbeitsverhältnisses und den gesamten Umständen des Einzelfalls. Absolute Gründe für eine fristlose Kündigung, wie sie früher im Handelsgeset...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Außerordentliche Kündigung / 2.3 Einhaltung der Ausschlussfrist

Die außerordentliche Kündigung kann nach § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB nur innerhalb von 2 Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis erlangt. Fahrlässige Unkenntnis ist insoweit ohne Bedeutung. Ist die Frist bereits angelaufen,...mehr

Beitrag aus SGB Office Professional
Cannabis-Legalisierung: Fol... / 5.6 Führungskräfte schulen

Die subjektive Einschätzung eines Vorgesetzten zur Arbeitsfähigkeit eines Mitarbeitenden unter Drogeneinfluss ist ausreichend, um einen Beschäftigten nach Hause begleiten zu lassen (BAG, Urteil v. 20.10.2016, 6 AZR 471/15). Deshalb sollten Führungskräfte wissen, wie man Cannabiskonsum oder auch die Auswirkungen von Alkohol und Medikamenten erkennt und welche Wirkungen die ei...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 46 Entstehe... / 2.2 Entstehen des Anspruchs in den übrigen Fällen (Satz 1 Nr. 2)

Rz. 7 Der Anspruch auf das Krankengeld entsteht in den Fällen, in denen an dem entsprechenden ersten Tag keine stationäre Krankenhausbehandlung bzw. keine stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationsleistung erfolgt, mit dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an. Hierbei ist insbesondere die Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit (§ 44) sowie die Arbeitsunfähigkei...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 1 Beschäft... / 2.1.1 Beschäftigungsverhältnis

Rz. 12 § 1 Satz 1 Nr. 1 knüpft an das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses an. Die Vorschrift schafft dabei keinen nur auf die Rentenversicherung begrenzten Begriff der Beschäftigung, sondern verwendet den im gesamten Sozialversicherungsrecht gültigen und in § 7 SGB IV bestimmten Begriff der Beschäftigung. Dabei handelt es sich zwar nicht um einen tatbestandlich scharf...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 8 Entscheidung des Arbeitsgerichts

Rz. 175 Im Fall der Kündigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG entscheidet das Arbeitsgericht ausschließlich über die Wirksamkeit einer konkreten Kündigung. Wird die Kündigungsschutzklage rechtskräftig abgewiesen, weil die Kündigung nach materiellem Recht wirksam ist oder der Arbeitnehmer nicht rechtzeitig nach §§ 4 ff. KSchG Kündigungsschutzklage erhoben hat, steht die Bee...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.3 Nichtbeachtung der maßgeblichen Kündigungsfrist

Rz. 34 Ob der Arbeitnehmer auch eine fehlerhafte Berechnung der Kündigungsfrist durch den Arbeitgeber innerhalb der 3-Wochen-Frist gerichtlich angreifen muss, ist nicht abschließend geklärt.[1] Der 2. Senat des BAG hat entschieden, dass die 3-Wochen-Frist nicht einschlägig sei, weil eine falsch berechnete Kündigungsfrist nicht zur Unwirksamkeit einer Kündigung führe, sondern...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.3.3.2 Allgemeine Feststellungsklage

Rz. 123 Der Arbeitnehmer muss gegen jede Kündigung des Arbeitgebers Kündigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG erheben. Sobald der Arbeitnehmer die Frist zur Klageerhebung auch nur für eine einzelne Kündigung versäumt, droht nach § 7 KSchG die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Rz. 124 Häufig ist es daher für den gekündigten Arbeitnehmer sinnvoll, mit der Kündigungsschutzk...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift zwingt den Arbeitnehmer, innerhalb von 3 Wochen nach Zugang einer arbeitgeberseitigen Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht zu erheben. Hierbei handelt es sich um eine prozessuale Ausschlussfrist, an deren Ablauf materiell-rechtliche Folgen geknüpft sind. Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig gerichtlich geltend gem...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.3.2.8 Betriebsübergang

Rz. 113 Bei einer Kündigung durch den alten Arbeitgeber vor dem Betriebsübergang bleibt der alte Arbeitgeber für das Kündigungsschutzverfahren auch nach dem Betriebsübergang passiv legitimiert. Der Arbeitnehmer muss die Klage selbst dann gegen den alten Arbeitgeber richten, wenn der Betrieb zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits auf den Erwerber übergegangen ist.[1] Der Erw...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.2.2.1 Unterschriftserfordernis

Rz. 79 Die Klageschrift muss grds. die eigenhändige Unterschrift des Arbeitnehmers tragen, wenn der Arbeitnehmer selbst Klage erhebt.[1] Rz. 80 Die eigenhändige Unterschrift muss nach der Rechtsprechung ein Schriftbild aufweisen, das individuell und einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale hat und sich so als eine die Identität des Unterzeichnenden ausreichend k...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.3.6.2 Klageänderung, Klageerweiterung, Hilfsantrag und Widerklage

Rz. 138 Eine Kündigungsschutzklage muss nicht isoliert erhoben werden. Die Änderung oder Erweiterung einer bereits anhängigen Klage ist zulässig, soweit die Frist des § 4 Satz 1 KSchG gewahrt wird. Ebenso soll eine nur hilfsweise erhobene Kündigungsschutzklage möglich sein.[1] Ausreichend ist auch die fristgemäße Erhebung der Kündigungsschutzklage als Widerklage.[2] Klagen de...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.14.2.1 Erteilung der behördlichen Zustimmung

Rz. 57 Es gilt § 4 Satz 1 KSchG, wenn die Behörde der Kündigung zustimmt[1] und dem Arbeitnehmer diese Entscheidung auch vor Zugang der Kündigung bekannt gibt. Die 3-Wochen-Frist beginnt in diesem Fall mit Zugang der Kündigung und nicht bereits mit Bekanntgabe der Zustimmung der Behörde an den Arbeitnehmer.[2] Rz. 58 Gibt die Behörde dem Arbeitnehmer die Zustimmung dagegen er...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.12 Diskriminierung

Rz. 46 Seit dem 18.8.2006 ist das AGG zur Umsetzung europäischer Gleichbehandlungsrichtlinien[1] in nationales Recht in Kraft. Nach § 1 AGG soll das Gesetz Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindern oder beseitigen. Verboten is...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.3.2.7 Insolvenzverwalter

Rz. 110 Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers und Ausspruch einer Kündigung durch den Insolvenzverwalter ist dieser in seiner Eigenschaft als Partei kraft Amtes nach § 80 Abs. 1 InsO zu verklagen.[1] Rz. 111 Nach zutreffender Ansicht ist der Insolvenzverwalter ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens darüber hinaus auch dann richtiger Adressat ...mehr