Fachbeiträge & Kommentare zu BAG-Urteil

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 7.3.10.1 Zugang der Kündigung

Rz. 167 Der Arbeitgeber hat häufig ein rechtliches Interesse daran, die Kündigung spätestens an einem bestimmten Termin zu erklären, z. B. vor Ablauf der Probezeit, innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB oder zur Wahrung einer längeren Kündigungsfrist. Rz. 168 Wenn der Arbeitnehmer in einem solchen Fall eine Verzögerung des Zugangs der Kündigung zu vertreten hat...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 7.3.11 Längere Abwesenheit des Arbeitnehmers

Rz. 170 Es gelten keine Besonderheiten für den Zugang der Kündigung und den Beginn der 3-Wochen-Frist, wenn der Arbeitnehmer für eine längere Zeit abwesend ist. Auch in diesem Fall gilt das Kündigungsschreiben nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB als zugegangen, sobald es in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Arbeitnehmers gelangt und der Arbeitnehmer un...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.3.5.2 Änderungskündigung (Satz 2)

Rz. 135 Die Änderungskündigung wirkt wie eine Beendigungskündigung, wenn der Arbeitnehmer das Änderungsangebot nicht unter Vorbehalt nach § 2 KSchG annimmt. In diesem Fall ist die Änderungskündigung auch mit einer normalen Kündigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG anzugreifen.[1] Beispiel Es wird beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Künd...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.3.3.1 Kündigungsschutzklage

Rz. 121 Gegenstand der Kündigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG ist nach dem "punktuellen Streitgegenstandsbegriff" des BAG die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine konkrete Kündigung zu dem in ihr vorgesehenen Termin.[1] Die betreffende Feststellung erfordert nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung eine Entscheidung über das Bestehen eines Arbeitsverhältn...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.14.2.3 Fehlen der behördlichen Zustimmung

Rz. 62 Spricht der Arbeitgeber eine Kündigung ohne die erforderliche Zustimmung der Behörde aus, ist die Kündigung nach § 134 BGB nichtig.[1] Maßgeblich für die Frist zur Klageerhebung ist in diesem Fall, ob der Arbeitgeber Kenntnis vom behördlichen Zustimmungserfordernis hatte. Rz. 63 § 4 Satz 4 KSchG ist anwendbar, wenn der Arbeitgeber die Kündigung ohne Zustimmung ausspric...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 7.3.9 Übergabe der Kündigung an Dritte

Rz. 163 Das Kündigungsschreiben kann dem Arbeitnehmer auch durch Übergabe an einen Dritten zugehen. Voraussetzung für den Zugang ist, dass das Kündigungsschreiben in die tatsächliche Verfügungsgewalt einer Person gelangt, die zur Entgegennahme von schriftlichen Erklärungen für den Arbeitnehmer berechtigt ist. Weiter muss es dem Arbeitnehmer dadurch möglich sein, Kenntnis vom...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.2.1.2 Besonderer Gerichtsstand

Rz. 73 Neben dem allgemeinen Gerichtsstand besteht seit dem 1.4.2008 der besondere Gerichtsstand des Arbeitsorts nach § 48 Abs. 1a ArbGG. Danach ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Falls ein gewöhnlicher Arbeitsort i. d. S. nicht feststellbar ist, ist das Arbeitsge...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.3.2.9 Mittelbares Arbeitsverhältnis

Rz. 116 Ein mittelbares Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer von einem Mittelsmann beschäftigt wird, der seinerseits selbst Arbeitnehmer eines Dritten ist und die Arbeit mit Wissen des Dritten unmittelbar für diesen geleistet wird.[1] Ein mittelbares Arbeitsverhältnis kann z. B. entstehen, wenn ein Hochschullehrer für ein aus Drittmitteln finanziertes Forschung...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.1 Stellvertretung aufseiten des Arbeitgebers

Rz. 28 Wird die Kündigung durch einen Vertreter des Arbeitgebers ausgesprochen, der nicht über die erforderliche Berechtigung zur Stellvertretung (Vertretungsmacht) verfügt, ist die Kündigung bei entsprechender Rüge durch den Arbeitnehmer nach § 180 Satz 1 BGB nichtig. § 4 Satz 1 KSchG findet keine Anwendung, wenn ein vollmachtloser Vertreter oder ein Nichtberechtigter die K...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.3.2.2 Fehlerhafte Bezeichnung

Rz. 99 Der Arbeitnehmer muss den Beklagten, d. h. seinen Arbeitgeber, zutreffend angeben. Eine Kündigungsschutzklage gegen einen Dritten wahrt die Klagefrist nach § 4 Satz 1 KSchG nicht. Rz. 100 Für die Beurteilung, ob eine falsche Partei verklagt ist, kommt es nicht nur auf deren formale Bezeichnung im Rubrum der Klageschrift an. Entscheidend ist die rechtliche Identität zwi...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.8 Massenentlassungen

Rz. 40 § 17 KSchG verpflichtet den Arbeitgeber, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er innerhalb von 30 Kalendertagen die nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KSchG maßgebliche Mindestzahl von Arbeitnehmern in einem Betrieb entlässt. Verstöße gegen die Anzeigepflicht können zur Unwirksamkeit der Kündigungen führen.[1] Rz. 41 In der Vergangenheit hat eine Entscheidung d...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 7.3 Fristbeginn

Rz. 147 Die Frist beginnt nach § 4 Satz 1 KSchG mit dem Zugang der Kündigung. Maßgeblich ist insoweit § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Regelung erfasst nach ihrem Wortlaut nur den Zugang unter Abwesenden. Sie ist aber entsprechend anwendbar, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kündigung persönlich übergibt.[1] Rz. 148 Die schriftliche Kündigung ist zugegangen, sobald sie in...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.4 Anfechtung

Rz. 19 Unter den Voraussetzungen der §§ 119, 123 BGB kann der Arbeitgeber seine auf den Abschluss des Arbeitsvertrags gerichtete Willenserklärung anfechten. Will der Arbeitnehmer gerichtlich geltend machen, dass eine solche Anfechtung nicht zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses führt, muss er nach überwiegender Meinung die 3-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG nicht einhalten...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.2 Geschäftsfähigkeit des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers

Rz. 31 Die Anwendung des § 4 Satz 1 KSchG darf zwingende gesetzliche Wertungsentscheidungen nicht unterlaufen. Eine Kündigung gegenüber einem geschäftsunfähigen Arbeitnehmer wird nach § 131 Abs. 1 BGB erst wirksam, wenn sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht. Erst mit Zugang der Kündigung beim gesetzlichen Vertreter beginnt die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG zu laufen. Hierf...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.6 Treuwidrige Kündigung

Rz. 38 Im Einzelfall kann eine Kündigung treuwidrig nach § 242 BGB und damit unwirksam sein, z. B. aufgrund widersprüchlichen Verhaltens des Arbeitgebers, des Ausspruches einer Kündigung zur Unzeit oder in ehrverletzender Form.[1] Darüber hinaus muss der Arbeitgeber ein durch Art. 12 GG gebotenes Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme wahren, wenn er außerhalb des Anwendungsb...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 7.1 Zustellung der Klage

Rz. 144 Die Kündigungsschutzklage muss dem Arbeitgeber nicht vor Ablauf der 3-Wochen-Frist zugestellt werden. Zwar wird die Klage erst mit der Zustellung an den Beklagten rechtshängig (§§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO). Für die rechtzeitige Klagerhebung ist aber ausreichend, dass die Klage fristgemäß beim Arbeitsgericht eingeht und das Arbeitsgericht dem Arbeitgeber die Klage "...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2 Kündigung

Rz. 5 § 4 KSchG gilt wegen § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG nicht nur für die ordentliche, sondern auch für die außerordentliche Kündigung.[1] Bei einer Änderungskündigung muss der Arbeitnehmer innerhalb der 3-Wochen-Frist Klage auf Feststellung erheben, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, § 4 Satz 2 KSchG (v...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.2 Schriftform

Rz. 7 Nach § 623 BGB bedarf jede Kündigung der Schriftform. Einzelheiten ergeben sich aus § 126 Abs. 1 BGB. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer die Kündigung danach in Form einer Urkunde, d. h. eines Kündigungsschreibens, übergeben. Das Kündigungsschreiben muss durch den Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubig...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.5 Sittenwidrige Kündigung

Rz. 37 Nach der Rechtsprechung kann eine Kündigung nach § 138 BGB sittenwidrig sein, wenn der Ausspruch der Kündigung dem "Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden" widerspricht.[1] Da § 138 BGB lediglich die Einhaltung eines "ethischen Minimums" verlangt, kann der Vorwurf objektiver Sittenwidrigkeit nur in "besonders krassen Fällen" erhoben werden.[2] Ein solcher i...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.3.4 Klagegrund

Rz. 128 Die Angabe des Klagegrunds nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erfordert die Umschreibung des konkreten Sachverhalts bzw. Lebensvorgangs, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge ableitet.[1] Der Arbeitnehmer muss die angegriffene Kündigung bezeichnen und vortragen, aus welchem Grund diese unwirksam sein soll. Der Umfang der Darlegungspflicht richtet sich nach den Umständ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.2.2.2 Telegramm und Telefax

Rz. 83 Auch die Einreichung von Schriftsätzen per Telefax[1] genügt nach § 130 Nr. 6 ZPO den Anforderungen an eine ordnungsgemäße und damit fristwahrende Klageerhebung, es sei denn, die Einreichung erfolgt durch einen Prozessbevollmächtigten im Sinne des § 46g ArbGG (damit entfällt insbesondere für Anwälte die Option zur Einreichung per Telegramm oder Telefax). Bei einer Ein...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.4 Rücknahme

Rz. 11 Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Der Arbeitgeber kann sie nach ihrem Zugang beim Arbeitnehmer nicht mehr einseitig zurücknehmen.[1] Damit muss der Arbeitnehmer auch bei einer Rücknahme der Kündigung nach § 4 Satz 1 KSchG vorgehen, um eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verhindern. Rz. 12 Eine "Rücknahme" der Kündigung wird...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.10 Kündigungsausschluss

Rz. 43 Insbesondere für ältere Arbeitnehmer mit längerer Betriebszugehörigkeit schließen Tarifverträge ordentliche Kündigungen häufig aus.[1] Auch in Arbeitsverträgen finden sich gelegentlich entsprechende Regelungen, z. B. wenn der Arbeitnehmer ohne dieses Zugeständnis nicht bereit ist, eine sichere Vorbeschäftigung aufzugeben. Für Verstöße gegen tarifvertragliche oder vert...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.11 Berufsausbildungsverhältnis

Rz. 44 Bereits die alte Fassung des § 4 Satz 1 KSchG galt nach der Rechtsprechung des BAG auch für außerordentliche Kündigungen im Berufsausbildungsverhältnis.[1] § 4 Satz 1 KSchG wurde danach lediglich verdrängt, wenn nach § 111 Abs. 2 ArbGG eine Verhandlung vor einem zur Beilegung von Streitigkeiten aus einem Berufsausbildungsverhältnis gebildeten Ausschuss stattfinden mus...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.5 Fehlerhaftes Arbeitsverhältnis

Rz. 21 Die rückwirkende Abwicklung von Arbeitsverhältnissen ist praktisch und rechtlich problematisch, da Arbeitsverhältnisse auf den dauerhaften Austausch von Arbeitskraft und Vergütung ausgerichtet sind. Ein rechtlich fehlerhaftes Arbeitsverhältnis kann daher grundsätzlich nur mit Wirkung für die Zukunft beendet werden, wenn es die Parteien bereits in Vollzug gesetzt haben...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.3.1.1 Arbeitnehmer

Rz. 93 Die Bestimmung des Klägers bereitet in der Praxis kaum Probleme. Das Recht zur Klageerhebung ist ein höchstpersönliches Recht des von der Kündigung unmittelbar betroffenen Arbeitnehmers. Dieser kann frei entscheiden, ob es zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses kommen soll.[1] Dritte sind zur Erhebung der Kündigungsschutzklage grds. nicht berechtigt. Dies gilt auch ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.3.1.3 Erben des Arbeitnehmers

Rz. 96 Stirbt der Arbeitnehmer nach Erhebung der Kündigungsschutzklage und steht seinen Erben nach § 615 Satz 1 BGB die Vergütung bis zu seinem Tod zu, können die Erben den Kündigungsschutzprozess fortführen. Eine isolierte Zahlungsklage der Erben wäre in diesem Fall nicht ausreichend, da diese eine materielle Präklusion nach § 7 KSchG nicht verhindern könnte.[1] Die Erben k...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.9 Betriebsübergang

Rz. 42 Bei einem Betriebsübergang greift das Kündigungsverbot nach § 613a Abs. 4 BGB . Danach ist eine Kündigung unwirksam, wenn sie "wegen" eines Betriebsübergangs erfolgt. Auf etwaige Verstöße des Arbeitgebers gegen dieses Verbot findet § 4 Satz 1 KSchG Anwendung.[1] Im Kontext eines Betriebsübergangs kann im Übrigen der scheinbar nur den Betriebserwerber betreffende Festste...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.2 Aufhebungsvertrag

Rz. 16 Auf Aufhebungsverträge zur einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses findet § 4 Satz 1 KSchG ebenfalls keine Anwendung, da keine Kündigungserklärung vorliegt.[1] Der Arbeitnehmer muss eine etwaige Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrags, z. B. aufgrund von Anfechtung, nicht innerhalb der 3-Wochen-Frist gerichtlich geltend machen.mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.2 Klageerhebung

Rz. 67 Der Arbeitnehmer muss die Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht schriftlich einreichen oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle anbringen (§ 496 ZPO; zu den Folgen der Klageeinreichung beim falschen Gericht vgl. Rz. 76 ff.). Grundsätzlich ist nach § 4 Satz 1 KSchG eine fristgerechte Klageerhebung beim Arbeitsgericht erforderlich. Die Bestimmung so...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.3.2.6 Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Rz. 107 Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs[1] geht auch das BAG davon aus, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ("GbR") im Arbeitsgerichtsverfahren aktiv und passiv parteifähig ist, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet.[2] Dies ergibt sich seit dem 1.1.2024 nun ausdrücklich aus § 705 Abs. 2 BGB n. F. D...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 9 Weiterbeschäftigungsanspruch

Rz. 180 Während des bestehenden Anstellungsverhältnisses hat der Arbeitnehmer nicht nur einen Anspruch auf Vergütung, sondern auch einen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung. Dieser aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 1 und 2 GG abgeleitete Anspruch besteht grds. auch für einen gekündigten Arbeitnehmer bis zum Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist.[1] D...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.2.2.4 Elektronisches Dokument

Rz. 87 Durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.11.2013[1] wurde § 46c ArbGG mit Wirkung zum 1.1.2018 geändert. Nach der Neufassung des § 46c Abs. 3 ArbGG muss das elektronische Dokument von der verantwortenden Person elektronisch signiert sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf sicherem Übermittlungswege ein...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.3.1.2 Krankenkasse

Rz. 94 Nach einer älteren Entscheidung des BAG soll sich eine Krankenkasse im Einzelfall auf die Unwirksamkeit einer Kündigung berufen können, wenn sie gegen den Arbeitgeber Entgeltfortzahlungsansprüche aus übergegangenem Recht geltend macht.[1] Allerdings ließ das BAG offen, ob ein solches Recht auch im Anwendungsbereich des KSchG denkbar ist.[2] Rz. 95 Diese ohnehin problem...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.4 Außerordentliche Kündigung

Rz. 35 Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG ist die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung nach Maßgabe des § 4 Satz 1 KSchG und der §§ 5 bis 7 KSchG geltend zu machen. Rz. 36 Der Arbeitnehmer kann sich daher grundsätzlich nicht mehr auf das Fehlen eines "wichtigen Grunds" i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB berufen, wenn er es versäumt, innerhalb der 3-Wochen-Frist Klage auf F...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 7.3.8 Zustellung durch den Gerichtsvollzieher

Rz. 161 Nach § 132 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt die Kündigung als zugegangen, wenn sie durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zugestellt worden ist. Die Zustellung erfolgt nach Maßgabe der §§ 166 ff. ZPO (vgl. § 132 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Arbeitgeber muss den für den Wohnsitz des Arbeitnehmers zuständigen Gerichtsvollzieher mit der Zustellung des Kündigungsschreibens beauftra...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.3.5 Antrag

Rz. 130 Der nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderliche Antrag ist bei der Kündigungsschutzklage auf die gerichtliche Überprüfung einer konkreten Kündigung zu richten. Eine allgemeine Feststellungsklage ersetzt die Kündigungsschutzklage nicht.[1] 6.3.5.1 Beendigungskündigung Rz. 131 Im Fall der Beendigungskündigung ist die Feststellung zu beantragen, dass das Arbeitsverhältnis d...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.14.2.2 Gesetzliche Fiktion der Zustimmung

Rz. 59 Ausnahmsweise fingiert das Gesetz die Zustimmung zur Kündigung, wenn die Behörde nicht rechtzeitig über den Antrag auf Zustimmung entscheidet, vgl. §§ 171 Abs. 5 Satz 2, 174 Abs. 3 Satz 2 SGB IX. Rz. 60 Weiß der Arbeitnehmer in einem solchen Fall, wann der Arbeitgeber den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung gestellt hat, gilt der Zeitpunkt, zu dem die Zustimmung gesetz...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 7 3-Wochen-Frist

Rz. 142 Der Arbeitnehmer wahrt die 3-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG, wenn er spätestens am letzten Tag der Frist Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreicht (vgl. dazu Rz. 67 ff.). Spätestens an diesem Tag muss der Arbeitnehmer seine Klage zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts erklären oder eine entsprechende Klageschrift einreichen. Rz....mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.14.2 Schwangerschaft, Elternzeit, Pflegezeit und Schwerbehinderung

Rz. 55 In besonderen Fällen bedarf die Kündigung der Zulässigerklärung bzw. Zustimmung durch eine Behörde, vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1 MuSchG für die Kündigung während der Schwangerschaft und bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung, § 18 Abs. 1 Sätze 4-6 BEEG für die Kündigung von Mitarbeitern vor ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.3.1 Kläger

Rz. 92 Die Parteien, mithin auch der Kläger, sind in der Klageschrift zutreffend zu bezeichnen, § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das BAG hat entschieden, dass eine Kündigungsschutzklage die Frist des § 4 Satz 1 KSchG auch wahren kann, wenn der Arbeitnehmer entgegen § 253 Abs. 4 ZPO i. V. m. § 130 Nr. 1 ZPO seinen Wohnort nicht angibt.[1] 6.3.1.1 Arbeitnehmer Rz. 93 Die Bestimmung des K...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 7.3.7 Telefax und E-Mail

Rz. 159 Die Kündigung bedarf der Schriftform nach § 623 BGB. Damit ist zwingend erforderlich, dass der Arbeitnehmer das handschriftlich unterzeichnete Original der Kündigung erhält (vgl. § 126 Abs. 1 BGB). Nach § 623 BGB ist eine Kündigung in elektronischer Form gem. § 126a Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Rz. 160 Der Arbeitgeber kann die Kündigung daher nicht wirksam als E-Mail, S...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.1 Beendigungserklärung

Rz. 6 Eine Kündigung i. S. d. § 4 Satz 1 KSchG ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Arbeitgebers, gerichtet auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Zukunft. Die Kündigung muss nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Es reicht aus, dass die Erklärung des Arbeitgebers eindeutig auf eine einseitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.3.6.3 Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG

Rz. 139 Stellt das Arbeitsgericht fest, dass das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung nicht aufgelöst ist, hat es auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis gleichwohl aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen, § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG. Ein Auflösungsantrag des Arbeitnehmers kann nur Erfolg haben, wenn das Arbeitsgericht d...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.6 Nichtverlängerungsmitteilung und Befristung

Rz. 23 Eine tarifvertraglich vorgeschriebene Mitteilung des Arbeitgebers, ein befristetes Arbeitsverhältnis nicht über den vereinbarten Zeitraum hinaus fortsetzen zu wollen ("Nichtverlängerungsmitteilung"), ist keine Kündigung. Die Nichtverlängerungsmitteilung kann der Kündigung wegen der unterschiedlichen Erklärungsinhalte auch nicht gleichgestellt werden.[1] § 4 Satz 1 KSc...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 7.3.4 Einschreiben

Rz. 154 Im Gegensatz zum normalen Brief wird bei einem Einschreiben dokumentiert, wann und wie bzw. an wen die Sendung zugestellt wurde. Der Postzusteller wirft das Einschreiben nicht in den Briefkasten des Empfängers, sondern übergibt es persönlich an den Empfänger oder an einen anderen Empfangsberechtigten.[1] Rz. 155 Trifft der Postzusteller weder den Empfänger noch einen ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.1 Direktionsrecht

Rz. 14 Mit der Ausübung des Direktionsrechts (§ 106 GewO) konkretisiert der Arbeitgeber die bestehenden vertraglichen Leistungspflichten des Arbeitnehmers.[1] Damit unterscheidet sich die arbeitsvertragliche Weisung systematisch nicht nur von der Beendigungskündigung, sondern auch von der Änderungskündigung, die auf eine einseitige Änderung der vertraglichen Vereinbarungen g...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.2.1.1 Allgemeiner Gerichtsstand

Rz. 70 Ist der Arbeitgeber eine natürliche Person, richtet sich dessen allgemeiner Gerichtsstand gem. § 13 ZPO nach seinem Wohnsitz. Dagegen soll ein ausländischer Staat in Bezug auf eine Kündigungsschutzklage nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegen, wenn dem Arbeitnehmer nach dem Vertragsinhalt auch konsularische Tätigkeiten zugefallen sind. Dies gilt nach dem BAG gr...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 7.3.10.2 Beginn der 3-Wochen-Frist

Rz. 169 Nach der Rechtsprechung des BAG soll die 3-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG im Fall der treuwidrigen Verzögerung oder Vereitelung des Zugangs nicht zwangsläufig ab dem Zeitpunkt beginnen, zu dem der Zugang der Kündigung zugunsten des Arbeitgebers fingiert wird. So soll ein Arbeitnehmer, der mit einer Kündigung rechnet, nicht ohne Weiteres verpflichtet sein, im Inter...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.3.5.1 Beendigungskündigung

Rz. 131 Im Fall der Beendigungskündigung ist die Feststellung zu beantragen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst wurde bzw. nicht aufgelöst werden wird. Der rechtliche Grund für die Unwirksamkeit der Kündigung wird weder in den Urteilstenor noch in den Antrag aufgenommen. Rz. 132 Im Antrag muss der Arbeitnehmer nicht angeben, ob er sich gegen eine o...mehr