Fachbeiträge & Kommentare zu Beamte

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Die Verordnung über Arbeits... / 2.1 Ziel und Anwendungsbereich der ArbStättV (§ 1)

Die Arbeitsstättenverordnung benennt in § 1 Abs. 1 ArbStättV in Anlehnung an § 1 Abs. 1 des ArbSchG ihre Regelungsziele und definiert in § 1 Abs. 2–5 ihren Anwendungsbereich. Mit § 1 Abs. 6 ArbStättV lässt sie in Anlehnung an § 20 Abs. 2 ArbSchG Ausnahmeregelungen in den Zuständigkeitsbereichen der dort genannten Ministerien zu, wenn anderenfalls die ordnungsgemäße Erfüllung...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Referendar im juristischen ... / 2 Rechtsstellung der Rechtsreferendare

Rechtsreferendare gelten grundsätzlich als Auszubildende im öffentlichen Dienst. In Mecklenburg-Vorpommern und Hessen sind Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst Beamte auf Widerruf. Rechtsreferendare haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie auf bezahlten Erholungsurlaub. Wer als Arbeitgeber gilt, ist ebenfalls je nach Bundesland unterschiedlich. ...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.3.2.2 Fahrgemeinschaft (Abs. 2 Nr. 2b)

Rz. 149 Die Vorschrift entspricht § 550 Abs. 2 Nr. 2 RVO a. F. Versichert ist ein abweichender Weg, der dadurch bedingt ist, dass der Versicherte mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug benutzt. Grundvoraussetzung ist somit, dass er sich zunächst auf einem nach Abs. 2 Nr. 1 versicherten Weg von oder nach dem Ort der Tätigkeit befand und sodann davo...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.3.1.9 Versicherte Tätigkeiten auf dem Weg nach Abs. 2 Nr. 1

Rz. 141 Tätigkeiten, die unmittelbar mit dem Antritt des Weges zusammenhängen, sind ebenso versichert wie der Weg selbst. Dazu gehört etwa das Warten an der Haltestelle auf das öffentliche Verkehrsmittel oder auf das Abholen mit dem Pkw (BSG, Urteil v. 19.10.1982, 2 RU 21/81). Der Versicherungsschutz wird nicht dadurch unterbrochen, dass sich der Schüler während der Wartezei...mehr

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Sauer, SGB III § 437 Dritte... / 2.2 Beamtinnen und Beamte

Rz. 8 Abs. 1 Satz 1 regelt den Übergang der Beamtinnen und Beamten. Er betrifft alle Beamtinnen und Beamten der Bundesagentur, die vor dem 2.7.2003 die o. g. Aufgabe bei den Arbeitsämtern, den Landesarbeitsämtern und der Hauptstelle der Bundesanstalt (ab 2004: Agenturen für Arbeit, Regionaldirektionen, Zentrale der Bundesagentur für Arbeit) bereits tatsächlich ganz oder über...mehr

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Sauer, SGB III § 437 Dritte... / 2.4 Versorgungsbezüge der Beamtinnen und Beamten

Rz. 26 Abs. 6 regelt die Tragung der finanziellen Lasten für die Versorgungsbezüge der Beamten. Für die bis zur Überleitung in den Dienst des Bundes zurückgelegten Dienstzeiten ist die Bundesagentur zur Tragung verpflichtet, für die Zeiten seit der Übernahme der Bund. Die Durchführung der Versorgungslastenteilung erfolgt entsprechend den Maßgaben der Abs. 2 bis 5 des § 107b ...mehr

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Sauer, SGB III § 388 Ernennung der Beamtinnen und Beamten

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) im Rahmen der Neufassung des Elften Kapitels zum 1.1.2004 neu in das SGB III eingefügt. 1 Allgemeines Rz. 2 Die Vorschrift ermächtigt allein den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit dazu, die Beamtinnen und Beamten der Bundesagentu...mehr

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Sauer, SGB III § 387 Person... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Abs. 1 bestimmt abweichend vom Regel-Ausnahme-Verhältnis nach Art. 33 Abs. 4 GG, dass die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe zwar Angehörigen des öffentlichen Dienstes, nicht aber in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehenden Beamten bei der Bundesagentur für Arbeit zu übertragen ist, sondern das Personal vorrangig aus A...mehr

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Sauer, SGB III § 389 Anstel... / 2.2 Rückkehr des Beamten in das frühere Amt (Abs. 2)

Rz. 25 Abs. 2 sichert der obersten Führungskraft das vor der Beurlaubung übertragene Amt. Sie wird auch wieder dementsprechend besoldet. Eine Ausnahme davon ist nur möglich, wenn die Altersgrenze erreicht worden ist. Bei Beschäftigten lebt das frühere Arbeitsverhältnis wieder auf. Rz. 26 Eine oberste Führungskraft, deren Anstellungsverhältnis nicht verlängert wird, kann durch...mehr

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Sauer, SGB III § 388 Ernenn... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Das Ernennungsrecht des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit entspricht seiner Funktion, die Leitung und Geschäftsführung der Behörde zu übernehmen. Das Ernennungsrecht obliegt dem Vorstand allein, eine gesetzliche Regelung, die Abhängigkeiten zum Verwaltungsrat oder anderen Selbstverwaltungsorganen herstellt, besteht nicht. Rz. 4 Durch eine Ernennung wird ein Beamten...mehr

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Sauer, SGB III § 443 Gesetz... / 2.3 Beamtenverhältnisse auf Zeit (Abs. 5)

Rz. 9 Abs. 5 enthält eine Übergangsvorschrift für oberste Führungskräfte, die unmittelbar vor Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt einen Dienstposten im Beamtenverhältnis auf Zeit (§ 390 a. F.) wahrgenommen haben. Die Vorschrift dient der Gleichbehandlung mit Beamten, denen bereits ein Amt auf Grundlage des bisherig...mehr

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Sauer, SGB III § 389 Anstel... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift regelt grundsätzlich, welche Führungskräfte der Bundesagentur für Arbeit vorrangig in einem Anstellungsverhältnis beschäftigt werden sollen. Darüber hinaus bestimmt sie Details im Zusammenhang mit der Begründung und Beendigung von Anstellungsverhältnissen. Die Vorschrift soll anders als der Vorgänger den Strukturprinzipien des Beamtenrechts nach Art. 33 ...mehr

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Sauer, SGB III § 392 Obergr... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Die Vorschrift resultiert aus den sich aus § 387 Abs. 1 Satz 1 ergebenden Folgen. Diese Regelung bestimmt, dass in der Bundesagentur für Arbeit vorrangig Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden. Die gesetzliche Bestimmung folgt der geschäftspolitischen Intention des Vorstandes der Bundesagentur für Arbeit, im Hinblick auf die Flexibilität des Personaleins...mehr

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Sauer, SGB III § 388 Ernenn... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift ermächtigt allein den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit dazu, die Beamtinnen und Beamten der Bundesagentur für Arbeit zu ernennen (Abs. 1). Damit trägt die Vorschrift dem Leitungsgefüge in der Bundesagentur für Arbeit, das durch einen 3-köpfigen Vorstand bestimmt wird, Rechnung. Das Ernennungsrecht wird einheitlich geregelt und unterscheidet insbeson...mehr

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Sauer, SGB III § 387 Person... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift trifft Regelungen über das Personal der Bundesagentur für Arbeit. In erster Linie werden das Instrument der sog. In-sich-Beurlaubung eingeführt und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen bestimmt, auch in Bezug auf einzelne Fallgestaltungen bei Übernahme von Aufgaben nach dem SGB II. Rz. 2a Abs. 1 bestimmt grundsätzlich, dass das Personal der Bundesagent...mehr

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Sauer, SGB III § 388 Ernenn... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) im Rahmen der Neufassung des Elften Kapitels zum 1.1.2004 neu in das SGB III eingefügt.mehr

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Sauer, SGB III § 392 Obergr... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift stellt eine Ausnahmeregelung von den Bestimmungen im Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) für Beamte zu den jeweiligen Anteilen der Besoldungsgruppen in der Beamtenschaft der Bundesagentur für Arbeit insgesamt dar. § 17a Abs. 1 BHO regelt (seit 1.1.2020) grundsätzlich Obergrenzen für Beförderungsämter. Mit der Möglichkeit, von diesen Obergrenzen abzuweichen, e...mehr

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Sauer, SGB III § 389 Anstel... / 2.1 Übertragung von Ämtern auf Zeit (Abs. 1)

Rz. 17 Die Neufassung der Vorschrift beruht auf der Rechtsprechung des BVerfG zur Übertragung von Ämtern mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit nach § 25b LBG NRW. Danach wurden wie nach § 389 a. F. bestimmte Führungsämter zunächst im Beamtenverhältnis auf Zeit vergeben. Dabei wurde das fortbestehende, jedoch ruhende Beamtenverhältnis auf Lebenszeit durch das z...mehr

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Sauer, SGB III § 390 Außert... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift eröffnet dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit die Möglichkeit, die Bedingungen, unter denen die Bundesagentur für Arbeit Anstellungs- oder Arbeitsverträge mit ihren außertariflich vergüteten Fach- und Führungskräften abschließt, innerhalb eines gesetzlich normierten Rahmens selbst zu regeln. Damit ist nach der Gesetzesbegründung eine allgemein oder ...mehr

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Sauer, SGB III § 435 Gesetz... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift regelt per Gesetz den Eintritt des bisherigen Präsidenten und Vizepräsidenten, die Beamte auf Zeit waren, in den Ruhestand.mehr

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Sauer, SGB III § 382 Rechts... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift regelt die Rechtsstellung des Vorsitzenden des Vorstands und der beiden anderen Mitglieder des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit. Die Vorschrift ergänzt § 381. Dort sind die Organisation und Aufgaben des Vorstands bzw. seiner Mitglieder geregelt, ebenso die Rechte und Pflichten. Betroffen von § 382 sind das Verfahren zur Berufung der (mindestens) 3 ...mehr

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Sauer, SGB III § 437 Dritte... / 2.3 Angestellte

Rz. 14 Abs. 2 regelt den Übergang der Arbeitsverhältnisse mit den Angestellten auf den Bund. Die Überleitung erfolgt unter den für Beamtinnen und Beamte in Abs. 1 normierten Voraussetzungen (vgl. insbesondere. Anm. 5 bis 8). Rz. 15 Abs. 2 Satz 2 stellt klar, dass die Bundesrepublik Deutschland als neuer Arbeitgeber kraft Gesetzes zugleich in die arbeitsvertraglichen Rechte un...mehr

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Sauer, SGB III § 378 Berufu... / 2 Rechtspraxis

Rz. 4 In ein Selbstverwaltungsorgan der Bundesagentur für Arbeit können Personen berufen werden, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Das 18. Lebensjahr wird mit Ablauf des Tages vor dem Tag vollendet, an dem der Deutsche Geburtstag hat und 18 Jahre alt wird. Die Volljährigkeit bezieht sich auf die Amtsdauer des berufenen Mitg...mehr

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Sauer, SGB III § 389 Anstel... / 2.3 Ruhen der Rechte und Pflichten aus einem Arbeitsverhältnis (Abs. 3)

Rz. 27 Abs. 3 regelt den durch Abs. 2 nicht mit abgedeckten Fall eines Arbeitsverhältnisses vor der Begründung des Anstellungsverhältnisses nach Abs. 1. Die Vorschrift ordnet das Ruhen der Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis an. Das bedeutet im Falle einer Nichtverlängerung des Anstellungsverhältnisses und dessen Ende (insbesondere durch Ablauf der Befristung) ein...mehr

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Sauer, SGB III § 437 Dritte... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Abs. 1 bestimmt, dass die Beamtinnen und Beamten der Arbeitsmarktinspektion der Bundesagentur für Arbeit – mit Ausnahmen – ab 1.1.2004 Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte im Dienst der Zollverwaltung sind. Abs. 2 leitet die Angestellten der Bundesagentur in den Dienst der Zollverwaltung über. Die Bundesrepublik Deutschland tritt in die Rechte und Pflichten der zum Zeitpun...mehr

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Sauer, SGB III § 378 Berufu... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift enthält die Voraussetzungen für eine Berufung in eines der Selbstverwaltungsorgane der Bundesagentur für Arbeit. Sie lehnt sich an die deutsche Staatsangehörigkeit und das passive Wahlrecht zum Deutschen Bundestag an, erlaubt aber auch die Berufung von Ausländern in einen Verwaltungsausschuss oder den Verwaltungsrat. Damit wird dem Umstand Rechnung getra...mehr

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Sauer, SGB III § 371 Selbst... / 2.6 Aufgabenwahrnehmung

Rz. 31 Mitglieder der Selbstverwaltung stehen in einem Amtsverhältnis, sind aber keine Beamte im beamtenrechtlichen Sinne. Die Tätigkeit als Selbstverwaltungsmitglied ist ehrenamtlich. Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Übernahme des Amts. Eine solche Verpflichtung kann sich für einen Angehörigen der öffentlichen Körperschaften ggf. aus seinen beamtenrechtlichen ...mehr

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Sauer, SGB III § 380 Neutra... / 2 Rechtspraxis

Rz. 5 § 380 geht davon aus, dass die Entscheidung über eine nach Art und Umfang gleiche Hauptforderung und der Partizipation mittelbar betroffener Arbeitnehmer am Arbeitskampfergebnis für den Arbeitskampf selbst von besonderer Bedeutung ist und i. d. R. mehrere Tarifbezirke im fachlichen Geltungsbereich eines Tarifvertrages betrifft. Die Vorschrift soll gewährleisten, dass d...mehr

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Sauer, SGB III § 382 Rechts... / 2.2 Beginn und Ende des öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses

Rz. 19 Die Amtszeit beginnt an dem Tag, der in der Ernennungsurkunde ausgewiesen ist. Das gilt auch, wenn der Bundespräsident eine andere Person beauftragt hat. Enthält die Ernennungsurkunde kein bestimmtes Datum, beginnt das öffentlich-rechtliche Amtsverhältnis mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde. Ein ausgewiesenes späteres Datum hat Vorrang. Ein früherer Beginn des ...mehr

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Sauer, SGB III § 371 Selbst... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Regelungen zur Selbstverwaltung – Verfassung, Berufung/Abberufung, Neutralitätsausschuss – beruhen auf § 367 Abs. 1, in dem geregelt ist, dass die Bundesagentur für Arbeit eine rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung ist. § 371 ist als grundlegende Vorschrift mit einer Reihe wesentlicher Regelungen anzusehen. Neueru...mehr

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Sauer, SGB III § 382 Rechts... / 2.1 Benennung und Ernennung des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit

Rz. 12 Der Verwaltungsrat hat das Recht, aber nicht die Pflicht, der Bundesregierung Vorschläge für die Besetzung des Vorsitzenden des Vorstands und der beiden übrigen Vorstandsmitglieder zu unterbreiten. Das BMAS ist nur insoweit beteiligt, als es Sitze der Gruppe der öffentlichen Körperschaften im Verwaltungsrat einnimmt, insoweit hat die Bundesregierung für 3 Mitglieder d...mehr

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Sauer, SGB III § 443 Gesetz... / 2.4 Außertarifliche Arbeitsverhältnisse (Abs. 6)

Rz. 15 Abs. 6 regelt die Anwendung von § 389 n. F. über die Begründung von Anstellungsverhältnissen mit dem neu definierten Personenkreis der obersten Führungskräfte der Bundesagentur für Arbeit. Dafür benennt die Vorschrift 2 Fallgestaltungen: einerseits die Übertragung einer in der Neufassung enthaltenen Funktion und andererseits die Fortführung einer der in der Neufassung...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 437 Dritte... / 2.5 Personalvertretung

Rz. 29 Abs. 7 betrifft das passive Wahlrecht zu den Personalvertretungen der Zollverwaltung. Die übergeleiteten Beamten und Angestellten besitzen es auch dann, wenn sie noch nicht seit 6 Monaten dem Geschäftsbereich ihrer neuen obersten Dienstbehörde angehören. Rz. 30 Die Regelung gewährleistet, dass die neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihrer Dienststelle der Zollver...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 437 Dritte... / 2.1 Grundlage der Vorschrift

Rz. 3 Die Zuständigkeiten bei der Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und anderen Gesetzen, die bislang auf die Bundesanstalt für Arbeit (ab 2004: Bundesagentur für Arbeit) und auf die Zollverwaltung aufgeteilt waren, werden weitgehend bei der Zollverwaltung gebündelt. Bei der Bundesagentur für Arbeit ver...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 381 Vorsta... / 2.1 Leitung und Geschäftsführung

Rz. 3 Der Gesetzgeber hat mit § 381 die Bundesagentur für Arbeit von einer Behördenorganisation in einen Dienstleister mit privatwirtschaftlichen Führungsstrukturen überführt. Die Geschäftspolitik soll dazu vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit bestimmt werden. Dabei soll der Vorstandsvorsitzenden eine herausgehobene Stellung zukommen. Abs. 1 überträgt dem Vorstand die L...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 3 Freibetrag für Hinterbliebene (Abs. 4)

Rz. 38 Nach § 33b Abs. 4 EStG erhalten Stpfl., die bestimmte Hinterbliebenenbezüge erhalten, auf Antrag einen Pauschbetrag i. H. v. 370 EUR (sog. Hinterbliebenen-Pauschbetrag). Seit Einfügung der Regelung in das Gesetz ist der Pauschbetrag unverändert geblieben. Der Gesetzgeber geht insoweit davon aus, dass der Regelung lediglich ein Billigkeitscharakter zukommt.[1] Eine Gewä...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 2.3.3.2 Renten aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder andere laufende Bezüge (Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a) a. F.)

Rz. 16 Gefordert wurde aufgrund der Behinderung eine nach gesetzlichen Vorschriften zustehende Renten oder andere laufende Bezüge. Hierunter fallen Zahlungen aufgrund des Bundesversorgungsgesetzes (insbesondere bei einer Kriegs- oder Wehrdienstbeschädigung) bzw. des Soldatenversorgungsgesetzes (§§ 80ff. SVG), Bezüge der gesetzlichen Unfallversicherung (§§ 56ff. SGB VII) sowi...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 382 Rechts... / 2.6 Ernennung von Bundesbeamten

Rz. 35 Abs. 7 greift den praktisch gewordenen Fall auf, dass ein Bundesbeamter Mitglied des Vorstands wird. Die Regelung ordnet für die Dauer des öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses das Ruhen der Rechte und Pflichte aus dem Beamtenverhältnis an. Die Rechte und Pflichten leben wieder auf, wenn das öffentlich-rechtliche Amtsverhältnis beendet ist (vgl. aber Abs. 8) oder d...mehr

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Sauer, SGB III § 367 Bundes... / 2.1 Einordnung der Vorschrift und Überblick über das Elfte Kapitel

Rz. 2f Das Elfte Kapitel enthält die Vorschriften zur Organisation der Bundesagentur für Arbeit und über den Datenschutz. Durch das Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat v. 23.3.2002 (BGBl. I S. 1130) und das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) ist die Organisation der Bundesagen...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Vermögenswirksame Leistungen / 1 Geltungsbereich

Der Geltungsbereich des 5. Vermögensbildungsgesetzes (VermBG) erstreckt sich auf Arbeitnehmer, auf die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten und auf die in Heimarbeit Beschäftigten.[1] Dazu gehören auch Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland (Grenzgänger), ausländische Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsverhältnis in Deutschland, Kommanditisten mit einem Arbeitsvertrag zur...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Vermögenswirksame Leistungen / 1 Begünstigte Arbeitnehmer

Die Anlage vermögenswirksamer Leistungen erfolgt regelmäßig mit dem Ziel, die steuerfreien Arbeitnehmersparzulagen zu erhalten. Diese Förderung setzt voraus, dass die Leistungen für eine Dauer von 6 bzw. 7 Jahren angelegt werden (Sperrfrist). Begünstigt sind unbeschränkt und beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer (einschl. Aushilfskräfte) im arbeitsrechtlichen Sinne...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Begründung von Wohnungs- un... / 1.3.1 Allgemeines

Eintragungsantrag Für die Eintragung des Teilungsvertrags bedarf es nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GBO eines Antrags. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll, vor allem also der Grundstückseigentümer. Für diesen Antrag wird häufig der Notar in Vollmacht tätig. Für die Entgegennahme des Antrags si...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Begründung von Wohnungs- un... / 2.4.1 Allgemeines

Für die Eintragung der Teilungserklärung bedarf es nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GBO eines Antrags. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll, vor allem also der Grundstückseigentümer. Für diesen Antrag wird häufig der Notar in Vollmacht tätig. Für die Entgegennahme des Antrags sind nach § 13 Abs...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Minijob: Geringfügig entloh... / Zusammenfassung

Überblick Bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung geringfügig entlohnter Beschäftigter ergeben sich immer Fragen bei besonderen Fallkonstellationen. Auch bei speziellen Entgeltarten stellt sich die Frage, wie und in welcher Höhe diese in der Entgeltabrechnung berücksichtigt werden. Ebenfalls wissenswert: Wie wird der Minijob bei einem gelegentlichen Überschreiten ...mehr

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Entgeltfortzahlung: Anspruc... / 1.1.2 Organspenden

Für Organspenden findet sich seit 2012 eine Regelung in § 3a EFZG. Diese Bestimmung ordnet die Entgeltfortzahlung bei einer Arbeitsunfähigkeit infolge einer Organspende nach § 8 TransplG oder nach § 8a TransplG an (Transplantation von Organen sowie Knochenmarkspenden minderjähriger Kinder). Nicht einbezogen wurden 2 weitere Sonderfälle der Organspende, nämlich die Organentna...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 31... / 1.4 Anwendungsbereich – Verhältnis zum BKGG

Rz. 16 § 31 EStG gilt erstmals für den Vz 1996. § 31 EStG gilt nur für unbeschränkt stpfl. und als unbeschränkt stpfl. zu behandelnde Personen (§ 1 Abs. 1–3 EStG). Auf beschr. Stpfl. findet § 31 EStG keine Anwendung, da ihnen kein Kinderfreibetrag (§ 32 EStG gilt nicht; s. § 50 Abs. 1 S. 3 EStG) und kein Anspruch auf Kindergeld (§ 62 EStG) zusteht. Ihr Kindergeldanspruch rich...mehr

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Jung, SGB XII § 82 Begriff ... / 2.2.1 Einkunftsbegriff

Rz. 28 Nach der Systematik des § 82 ist das Einkommen nach Abs. 1 zunächst als Bruttogröße zu bestimmen, bevor nach Abs. 2 bestimmte Absetzbeträge zu subtrahieren sind. Die Differenz ist die Nettogröße, die als (Netto-)Einkommen einzusetzen ist. Unter Einkünften ist daher die Summe sämtlicher (Brutto-)Einnahmen zu verstehen, die dem Hilfebedürftigen im Bedarfszeitraum zuflie...mehr

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Jung, SGB XII § 82 Begriff ... / 2.4.4 Notwendige Ausgaben (Abs. 2 Nr. 4)

Rz. 65 Abzusetzen sind die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben. Einzelheiten regelt die DVO bei den einzelnen Einkommensarten. Rz. 66 Arbeitsmittel (§ 3 Abs. 4 Nr. 1 DVO) Als Aufwendungen für Arbeitsmittel (z. B. Werkzeug, Berufsbekleidung, Fachbücher usw.) wird ein monatlicher Pauschbetrag von 5,20 EUR berücksichtigt, sofern nicht im Einzelfall h...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
AGS 08/2024, Kosten für Ant... / II. Negativbescheinigungen

Handelt es sich um einen Akt der Justizverwaltung und findet das JVKostG Anwendung, entsteht die Gebühr der Nr. 1501 JVKostG KV auch dann, wenn die Auskunft in einer sogenannten Negativbescheinigung besteht. Die Anm. zu Nr. 1501 KV-JVKostG bestimmt ausdrücklich: Zitat "Die Gebühr wird auch für eine Bescheinigung erhoben, aus der sich ergibt, dass entsprechende Akten nicht gefüh...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 140. Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen u Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz – AltEinkG) v 05.07.2004, BGBl I 2004, 1427

Rn. 160 Stand: EL 65 – ET: 02/2005 Mit Urt v 06.03.2002 hatte das BVerfG BStBl II 2002, 618 entschieden, dass die unterschiedliche Besteuerung der Beamtenpensionen nach § 19 EStG u der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 22 Nr 1 S 3 Buchst a EStG mit Art 3 Abs 1 GG unvereinbar sei u den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens ab 01.01.2005 eine verfassungskonfo...mehr