Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsrat

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 2.1 Versammlungen während der Arbeitszeit

Rz. 2 Auszugehen ist von dem Grundsatz des § 44 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, wonach die regelmäßigen, zusätzlichen und die auf Wunsch des Arbeitgebers einberufenen Betriebsversammlungen sowie Wahlversammlungen nach § 17 BetrVG und § 14a BetrVG während der Arbeitszeit stattfinden.[1] Dadurch soll erreicht werden, dass möglichst viele Arbeitnehmer an der Betriebsversammlung teilnehme...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 4 Einberufung der Betriebsversammlung

Rz. 51 Die Betriebsversammlung kann nur nach Einberufung durch den Betriebsrat stattfinden. Der Gesamtbetriebsrat ist nicht zur Durchführung von Betriebsversammlungen berechtigt.[1] Der Betriebsrat entscheidet als Gremium über die Einberufung durch Beschluss nach § 33 BetrVG. Im Rahmen des Einberufungsbeschlusses ist auch über den Inhalt des Tätigkeitsberichts zu beschließen...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Betriebsversammlung / 1 Einführung

Der Betriebsrat muss einmal in jedem Kalendervierteljahr eine regelmäßige Betriebsversammlung[1] einberufen und einen Tätigkeitsbericht erstatten. Die Betriebsversammlung sichert die Kommunikation zwischen Arbeitnehmern und dem Betriebsrat eines Betriebes[2], dient aber auch der Information durch den Arbeitgeber.[3] Die Vorschriften über die Betriebsversammlung können nicht ...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 1.1 Übersicht

Rz. 1 In den §§ 42–46 BetrVG ist die Betriebsversammlung normiert. Während die Befugnisse der Betriebsversammlung nur eine oberflächliche Regelung erfahren haben, sind die organisatorischen Fragen in den genannten Bestimmungen ausführlich und äußerst detailliert behandelt. Trotz ihrer geringen Befugnisse hat die Betriebsversammlung in der Praxis eine große Bedeutung. Sie ist...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 2.3 Die außerordentliche Betriebs- und Abteilungsversammlung

Rz. 21 Nach § 43 Abs. 3 BetrVG ist der Betriebsrat berechtigt und auf Wunsch des Arbeitgebers oder von mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer verpflichtet, eine außerordentliche Betriebsversammlung einzuberufen. Insgesamt gibt es also 3 Arten der außerordentlichen Betriebsversammlung: Die außerordentliche Betriebsversammlung auf Wunsch des Betriebsrats, die...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 3.1 Nichtöffentlichkeit

Rz. 32 Nach § 42 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ist die Betriebsversammlung "nicht öffentlich". Sie besteht nach Satz 1 aus den Arbeitnehmern des Betriebs. Das Gesetz gestattet indessen ausdrücklich auch die Teilnahme anderer Personen an der Betriebsversammlung; dabei werden genannt der Arbeitgeber[1], Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften[2] und Beauftragte der Arbeit...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 2.2 Die zusätzliche Betriebs- und Abteilungsversammlung

Rz. 13 Zusätzlich zur regelmäßigen Betriebsversammlung kann der Betriebsrat nach § 43 Abs. 1 Satz 4 BetrVG in jedem Kalenderhalbjahr eine dritte Betriebsversammlung durchführen, wenn dies aus besonderen Gründen zweckmäßig erscheint. Hinweis Die zusätzliche Betriebsversammlung kann also je einmal im Zeitraum vom 1.1. bis 30.6. sowie vom 1.7. bis 31.12. stattfinden. Rz. 14 Die D...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 2.2 Teilversammlung

Rz. 15 Teilversammlungen sind durchzuführen, wenn wegen der Eigenart des Betriebs eine Versammlung aller Arbeitnehmer zum gleichen Zeitpunkt nicht stattfinden kann.[1] Sie dient ebenso wie die Vollversammlung der Erörterung der Gesamtbelange des Betriebs. Die Zusammensetzung der Teilnehmer ist durch die Gründe bedingt, die einer Vollversammlung entgegenstehen. Wer nicht zum ...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 2.1 Die regelmäßige Betriebsversammlung

Rz. 3 Die regelmäßige Betriebsversammlung wird vom Betriebsrat einmal im Kalendervierteljahr einberufen, § 43 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Darauf, ob in den letzten 3 Monaten schon einmal eine regelmäßige Betriebsversammlung stattgefunden hat, kommt es dabei nicht an. Das BetrVG kennt keine Bestimmung darüber, in welchen zeitlichen Abständen Betriebsversammlungen durchzuführen sind...mehr

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Betriebsversammlung / 5 Aufgaben und Themen

Gemäß § 43 Abs. 1 BetrVG hat der Betriebsrat einen Tätigkeitsbericht zu erstatten; dieser muss nicht schriftlich vorliegen, sondern kann mündlich vorgetragen werden. Der Bericht umfasst neben der Geschäftsführung des Betriebsrats einschließlich eventueller Ausschüsse alle für die Belegschaft wichtigen betrieblichen Belange des Personal- und Sozialwesens, aber auch der wirtsc...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 3.3 Versammlungen ohne Vergütungsanspruch

Rz. 46 Die aus eigenem Beschluss des Betriebsrats oder auf Antrag eines Viertels der wahlberechtigten Arbeitnehmer einberufenen außerordentlichen Betriebsversammlungen sind, wenn der Arbeitgeber einer Abhaltung während der Arbeitszeit nicht zustimmt, außerhalb der Arbeitszeit abzuhalten.[1] In diesem Fall steht den Arbeitnehmern weder eine Vergütung für die Zeit der Teilnahm...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 3 Antragsrecht der Gewerkschaft

Rz. 29 Nach § 43 Abs. 4 BetrVG kann die im Betrieb vertretene Gewerkschaft verlangen, dass der Betriebsrat die Betriebsversammlung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 BetrVG einberuft, wenn im vorangegangenen Kalenderhalbjahr keine Betriebsversammlung stattgefunden hat. Gemeint ist damit die erste oder zweite Hälfte des Jahres. Es reicht also nicht aus, dass die letzte Versammlung länge...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 2.1.2 Regelmäßige Abteilungsversammlung

Rz. 11 Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 BetrVG hat der Betriebsrat in jedem Kalenderjahr 2 der in Satz 1 genannten Betriebsversammlungen als Abteilungsversammlungen durchzuführen, soweit die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 1 BetrVG vorliegen.[1] Hinweis In welcher Reihenfolge der Betriebsrat Voll- und Abteilungsversammlungen einberuft, liegt in seinem Ermessen. Rz. 12 Die Abteilun...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 5.1 Ort

Rz. 57 Grundsätzlich findet die Betriebsversammlung als Präsenzveranstaltung im Betrieb statt. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen geeigneten Raum bereitzustellen. Stehen mehrere geeignete Räume im Betrieb zur Verfügung, so ist der Arbeitgeber allein zu der Entscheidung darüber berechtigt, welchen Raum er auswählt.[1] Er muss lediglich das Gebot d...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 5.2 Zeitpunkt

Rz. 58 Der Betriebsrat entscheidet im Einberufungsbeschluss grundsätzlich frei über den Zeitpunkt der Betriebsversammlung. Er hat dabei die Vorgaben der §§ 43, 44 BetrVG und das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG zu beachten. Er ist daher verpflichtet, auf die betrieblichen Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen.[1] Die Zustimmung des Arbeitgebers ist ...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 5.4.3 Beschlüsse

Rz. 69 Zwar kann die Betriebsversammlung Beschlüsse fassen, diese haben aber keine verbindliche Wirkung. Sie verpflichten insbesondere den Betriebsrat nicht, ihnen zu entsprechen. Vielmehr kommt ihnen lediglich die Funktion zu, die Stimmung und Meinung in der Belegschaft nach außen zu bekunden und zu verdeutlichen. Allerdings ist der Betriebsrat verpflichtet, sich mit den ge...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 1.2.2 Mitarbeiter-/Belegschaftsversammlung

Rz. 8 Nicht zu verwechseln ist die Betriebsversammlung zudem mit der Mitarbeiter-/Belegschaftsversammlung. Diese wird nicht vom Betriebsrat, sondern vom Arbeitgeber einberufen. Dazu ist er grundsätzlich befugt. Die Betriebsversammlung hingegen dient allein der Willensbildung der Belegschaft des Betriebs im Hinblick auf die Tätigkeit des Betriebsrats. Nur für Versammlungen mi...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 4.3 Rede-, Antrags- und Stimmrecht

Rz. 40 Soweit der Arbeitgeber an der Betriebsversammlung teilnimmt, hat er auch das Recht, in der Versammlung zu sprechen, § 43 Abs. 2 Satz 2 BetrVG. Dabei hat er sich selbstverständlich an den organisatorischen Ablauf der Versammlung zu halten und muss daher abwarten, bis ihm der Vorsitzende das Wort erteilt. Das Rederecht des Arbeitgebers umfasst die Befugnis, zu den einze...mehr

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Betriebsversammlung / 2 Durchführung

Die Betriebsversammlung wird vom Betriebsrat einberufen[1]; dieser hat die rechtzeitige Bekanntgabe des Termins und Orts der Betriebsversammlung betriebsüblich sicher zu stellen ("Schwarzes Brett"); der Arbeitgeber ist unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen.[2] Ist kein geeigneter Raum im Betrieb vorhanden oder stellt der Arbeitgeber einen solchen nicht zur Verfügung, ...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 2.2.2 Regelmäßige und zusätzliche Betriebsversammlungen

Rz. 13 Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BetrVG finden die regelmäßigen, zusätzlichen und die auf Wunsch des Arbeitgebers einberufenen Betriebsversammlungen sowie Wahlversammlungen nur dann nicht während der Arbeitszeit statt, wenn die Eigenart des Betriebs eine andere Regelung zwingend erfordert. Da § 44 Abs. 1 Satz 1 BetrVG eine Schutzbestimmung zugunsten der Arbeitnehmer ist, ist ...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 3.1.6 Erstattung sonstiger Aufwendungen

Rz. 42 Neben dem Fahrtkostenersatz haben die Arbeitnehmer keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Erstattung weiterer Aufwendungen. Insbesondere ist der Arbeitgeber nicht für die Verköstigung der Arbeitnehmer oder sonstiger Teilnehmer während der Betriebsversammlung verantwortlich.[1] Denn auch bei der "normalen" Arbeitstätigkeit in der Betriebsstätte würden die Mitarbeite...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 4.4 Aufzeichnungsrecht

Rz. 42 Auch hat der Arbeitgeber das Recht, sich während und von der Betriebsversammlung schriftliche Aufzeichnungen zu machen. Umstritten ist jedoch, ob der Arbeitgeber auch befugt ist, ein vollständiges Wortprotokoll anzufertigen. Teilweise wird die Ansicht vertreten, dies widerspreche dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit und dem Sinn und Zweck des Teilnahmerec...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 4.2 Teilnahmerecht

Rz. 38 Der Arbeitgeber hat zudem ein Recht auf Teilnahme an Betriebs- und Abteilungsversammlungen, soweit es um regelmäßige Versammlungen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG und um zusätzliche Versammlungen nach § 43 Abs. 1 Satz 3 BetrVG geht. Ferner gilt das Teilnahmerecht bei außerordentlichen Betriebs- und Abteilungsversammlungen, die auf Wunsch des Arbeitgebers ein...mehr

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Betriebsversammlung / Zusammenfassung

Begriff Die Betriebsversammlung ist Organ der Betriebsverfassung, allerdings ohne Vertretungsmacht oder sonstige Außenfunktionen. Ihre Zuständigkeit ist im BetrVG abschließend festgelegt. Sie dient im Wesentlichen der Aussprache und gegenseitigen Information innerhalb der Belegschaft und zwischen Belegschaft und dem Betriebsrat. Gegenüber dem Betriebsrat kann die Betriebsver...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 5.3.1 Zuständigkeit

Rz. 60 Durchführung und Leitung der Versammlung sind Sache des Betriebsratsvorsitzenden, § 42 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz BetrVG. Ist der Vorsitzende verhindert, so wird er gemäß § 26 Abs. 2 BetrVG durch seinen Stellvertreter vertreten. Die Leitung kann weder durch Betriebsrat noch durch die Betriebsversammlung einem anderen übertragen werden.[1] Nur wenn der Vorsitzende und s...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 5.4.1 Rede-, Antrags- und Stimmrecht

Rz. 66 In der Betriebsversammlung haben alle Arbeitnehmer und der Arbeitgeber Rederecht und die Möglichkeit, Fragen zu stellen. Das gilt auch für Vertreter der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften. Weder Arbeitgeber noch Gewerkschaftsvertreter haben jedoch ein Antrags- und Stimmrecht. Stimmberechtigt sind nur die teilnahmeberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs, einschließlic...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 4.1 Einladung/Verständigung

Rz. 36 Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ist der Arbeitgeber zu den Betriebs- und Abteilungsversammlungen unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Wie sich jedoch aus § 43 Abs. 3 Satz 2 BetrVG ergibt, bezieht sich die Einladungspflicht lediglich auf die regelmäßigen Betriebsversammlungen nach § 43 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BetrVG und die zusätzlichen Betriebsversammlungen nach ...mehr

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Änderungskündigung: Vorauss... / 1.1 Kündigungsschutz und Beteiligungsrechte

Wie bei der Beendigungskündigung muss der Arbeitgeber auch bei der ordentlichen Änderungskündigung die Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes einhalten. Eine ordentliche Änderungskündigung muss deshalb, wenn das Kündigungsschutzgesetz zur Anwendung kommt, durch das Vorliegen von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen sozial gerechtfertigt sein. Die fehle...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Betriebsversammlung / 4 Zutrittsrecht von Koalitionsmitgliedern

An der Betriebsversammlung können die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften beratend teilnehmen. Sie haben ein selbstständiges Teilnahme- und Beratungsrecht, das nicht von einer Einladung abhängig ist. Beauftragte eines Arbeitgeberverbands dürfen dagegen nur teilnehmen, wenn sie vom Arbeitgeber zugezogen werden. Das wiederum ist nur zulässig, wenn der Arbeitgeber selbst nach...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 3.5 Sonstige Personen

Rz. 46 Andere Mandatsträger der Betriebsverfassung, wie Mitglieder des Gesamt- oder Konzernbetriebsrats, des Wirtschaftsausschusses oder des Aufsichtsrats haben keinen Anspruch auf Teilnahme, wenn sie nicht zugleich Arbeitnehmer des Betriebs sind. Diese Mitglieder dürfen jedoch – ohne dass der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit verletzt wird – auf Einladung des Betriebsrats a...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 5.4 Gestaltung und Ablauf

Rz. Die inhaltliche Gestaltung der Betriebsversammlung obliegt allein dem Betriebsrat.[1] Sie wird durch die vom Betriebsrat per Beschluss festgelegte Tagesordnung bestimmt.[2] Die Betriebsversammlung kann mit einfacher Mehrheit weitere Tagesordnungspunkte beschließen.[3] Stets sind aber die thematischen Grenzen des § 45 BetrVG zu beachten. Nach h. M. kann sich die Betriebs...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 2.3.1 Organisatorisch oder räumlich abgegrenzter Betriebsteil

Rz. 25 Was dabei unter Betriebsteil im Sinne dieser Norm zu verstehen ist, ist im Gesetz nicht geregelt. Einigkeit herrscht jedoch darüber, dass hier nicht auf den Begriff des Betriebsteils aus § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zurückgegriffen werden kann.[1] Insbesondere muss es sich nicht um ständige Funktionseinheiten handeln.[2] Rz. 26 Die organisatorische Abgrenzung folgt meist a...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Betriebsversammlung / 3 Verbindung mit einem Betriebsfest

Lädt der Personal- oder Betriebsrat zu einem geselligen Beisammensein im Anschluss an die Betriebsversammlung ein, handelt es sich insoweit um eine Betriebsveranstaltung.[1]mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 2.2.1 Außerordentliche Betriebsversammlungen

Rz. 10 Außerordentliche Betriebsversammlungen, die auf Initiative des Betriebsrats oder eines Viertels der wahlberechtigten Arbeitnehmer einberufen werden, können gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 BetrVG demgegenüber nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber während der Arbeitszeit stattfinden. Die Einwilligung steht im Ermessen des Arbeitgebers. Sie kann nicht erzwungen werden.[1] Hin...mehr

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Änderungskündigung: Vorauss... / 1.3.5 Betriebsbedingte ordentliche Änderungskündigung

Dringende betriebliche Erfordernisse Eine auf betriebsbedingte Gründe gestützte ordentliche Änderungskündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn dringende betriebliche Erfordernisse für die vom Arbeitgeber beabsichtigte Änderung der Arbeitsbedingungen gegeben sind. Sozial gerechtfertigt ist eine betriebsbedingte Änderungskündigung, wenn der Arbeitgeber keine ausreichenden Gründ...mehr

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Bewerbungsverfahren: Diskri... / 2.2 Geltendmachung

Entschädigungsansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG sind ausschließlich gegen den Arbeitgeber zu richten. Insbesondere begründen § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG keine Ansprüche gegen Personalberatungsunternehmen, selbst wenn der Personalvermittler die endgültige Auswahl in alleiniger Verantwortung durchführt.[1] Der abgelehnte Bewerber muss gemäß § 15 Abs. 4 AGG die von ihm behaupteten A...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 3.3 Arbeitgeber und Beauftragte der Arbeitgebervereinigung

Rz. 44 Der Arbeitgeber ist nach § 43 Abs. 2 BetrVG grundsätzlich berechtigt, an den Betriebsversammlungen teilzunehmen oder einen Vertreter zu entsenden.[1] Nur bei außerordentlichen Betriebsversammlungen auf Wunsch des Betriebsrats oder einem Viertel der Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber kein Teilnahmerecht. Nimmt der Arbeitgeber oder sein Vertreter an der Betriebsversammlun...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 4.6.2 Form und Ort

Rz. 48 Der Bericht des Arbeitgebers hat – ebenso wie der Tätigkeitsbericht des Betriebsrats – mündlich zu erfolgen.[1] Der Arbeitgeber kann mit ihm zugleich seine Unterrichtungspflicht nach § 110 BetrVG erfüllen. Der Lagebericht ist dabei stets in einer Betriebsversammlung zu erstatten; die Erstattung in Abteilungsversammlungen scheidet aus. Denkbar und zulässig ist aber, de...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Diskriminierung / 7.4 Sonstige Rechte des Arbeitnehmers

Daneben kann der Arbeitnehmer noch weitere Rechte ausüben, wenn er benachteiligt wird: Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 14 AGG bei einer (sexuellen) Belästigung und – bedeutsamer – Zurückbehaltungsrecht an seiner Arbeitsleistung unter den Voraussetzungen des § 273 BGB; in diesen Fällen hat der Arbeitgeber nach §§ 293, 298, 615 BGB gleichwohl die Vergütung weiterzuzahlen. Be...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 44 regelt den Zeitpunkt von Betriebs- und Abteilungsversammlungen und den Anspruch auf Entgeltzahlung der Arbeitnehmer, die an der Versammlung teilnehmen. Die Vorschrift hat zwingenden Charakter. Eine abweichende Regelung zur zeitlichen Lage von Betriebsversammlungen und der vorgesehenen Vergütungsansprüche ist weder durch Betriebsvereinbarung noch durch Tarifvertrag...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 2 Arten der Betriebsversammlung

Rz. 2 In § 43 Abs. 1 und 3 BetrVG sind verschiedene Arten von Betriebsversammlungen geregelt. Zu unterscheiden sind die: regelmäßige (= ordentliche) Betriebsversammlung, zusätzliche Betriebsversammlung, außerordentliche Betriebsversammlung auf Wunsch des Betriebsrats, außerordentliche Betriebsversammlung auf Wunsch eines Viertels der wahlberechtigten Arbeitnehmer, außerordentlich...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 5.6 Abteilungsversammlung

Rz. 72 Auch der Ablauf der Abteilungsversammlung folgt den Regeln über die Betriebsversammlung. Die Nichtöffentlichkeit ist durch den Verweis auf § 42 Abs. 1 Satz 2 BetrVG in § 42 Abs. 2 Satz 3 BetrVG ausdrücklich bestimmt. Anders als die Voll- und Teilversammlung leitet die Abteilungsversammlung nach § 42 Abs. 2 Satz 2 BetrVG nicht (zwingend) der Betriebsratsvorsitzende, so...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Cannabis / 4 Direktionsrecht des Arbeitgebers

Das Direktionsrecht gemäß § 106 GewO erlaubt es dem Arbeitgeber, den Konsum von Cannabis am Arbeitsplatz und in den Pausen grundsätzlich zu verbieten. Während der Arbeitszeit, d. h. außerhalb der Pausen, ist der Konsum ohne ausdrückliche Gestattung des Arbeitgebers sowieso nicht erlaubt. Das Verbot des Konsums von Cannabis am Arbeitsplatz kann entweder einseitig mittels Arbei...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 1.2.4 Versammlungen in betriebsratslosen Betrieben

Rz. 12 Da die Betriebsversammlung allein der Willensbildung der Belegschaft im Hinblick auf die Tätigkeit des Betriebsrats dient, kann es in betriebsratslosen Betrieben keine Betriebsversammlungen i. S. v. §§ 42-46 BetrVG geben.[1] In diesen Betrieben haben die Arbeitnehmer kein gemeinsames Forum, um sich zu informieren oder ihrer Unzufriedenheit Ausdruck zu verleihen. Auch ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6 Anwendung auf Seeschiffe (Abs. 5)

Rz. 6 Zum 10.10.2017 wurde Abs. 5 neu eingeführt. Nach Satz 1 findet nun der 3. Abschnitt des KSchG auch auf Seeschiffe Anwendung – nach Maßgabe der Sätze 2–3. Entsprechend wurde § 23 Abs. 2 Satz 2 KSchG gestrichen. Diese Gesetzesänderung dient der Umsetzung des Art. 4 Nr. 1 der Richtlinie 2015/1794, nach der die entsprechende Einschränkung des Anwendungsbereichs der Richtli...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Betriebsversammlung / 6 Teilnahmerecht von Politikern

Der Betriebsrat kann einen betriebsfremden Politiker ein Kurzreferat zu einem sozialpolitischen Thema von unmittelbarem Interesse für den Betrieb und seine Arbeitnehmer halten lassen. Hierzu bedarf es keines Einverständnisses des Arbeitgebers. Es liegt aber eine unzulässige parteipolitische Betätigung vor, wenn ein derartiges Referat gerade und nur zu Zeiten des Wahlkampfs v...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Cannabis / Zusammenfassung

Begriff Am 1.4.2024 ist das Cannabisgesetz (CanG) in Kraft getreten. Es legalisiert den Besitz und Konsum von Cannabis für Erwachsene in begrenztem Umfang. Für Personen unter 18 Jahren bleiben Besitz und Konsum weiterhin verboten, in ihrer Gegenwart dürfen auch Erwachsene weiterhin kein Cannabis konsumieren. Cannabis ist der wissenschaftliche Name für die Hanfpflanze und beze...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 3.2 Versammlung mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung

Rz. 44 Vom Betriebsrat aufgrund eines eigenen Beschlusses oder auf Antrag von einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer einberufene außerordentliche Betriebsversammlungen nach § 43 Abs. 3 BetrVG können mit Zustimmung des Arbeitgebers während der Arbeitszeit durchgeführt werden.[1] Findet eine solche außerordentliche Betriebsversammlung mit Zustimmung des Arbeitgebers i...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 1.2.3 Versammlungen von bestimmten Personengruppen mit bestimmten persönlichen Merkmalen

Rz. 11 Ebenfalls keine Betriebsversammlungen sind Versammlungen von Arbeitnehmergruppen, die sich von anderen Arbeitnehmern durch persönliche Merkmale unterscheiden und sich als solche versammeln.[1] Als einzige Formen einer an persönlichen Merkmalen der Beteiligten orientierten Versammlung sind die Jugend- und Auszubildendenversammlung nach § 71 BetrVG und die Schwerbehinde...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 3.1.1 Rechtsnatur und Dauer des Vergütungsanspruchs

Rz. 26 § 44 Abs. 1 Satz 2 und 3 BetrVG sind keine bloßen Lohnerhaltungsnormen; denn sie bewirken nicht lediglich, dass der Arbeitnehmer, der an einer Betriebsversammlung teilnimmt, vergütet wird, als hätte er seine normale Arbeitsleistung erbracht. Vielmehr stellen diese Bestimmungen eine eigene materielle Anspruchsgrundlage dar.[1] § 44 Abs. 1 Satz 2 BetrVG regelt allein ver...mehr