Fachbeiträge & Kommentare zu Beweislast

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Beweislast.

Rn 18 Bei § 833 2 muss der Geschädigte beweisen, dass er durch ein vom Anspruchsgegner gehaltenes Tier eine Rechtsgutsverletzung erlitten hat. Will sich der Tierhalter exkulpieren, muss er beweisen, dass es sich bei diesem Tier um ein Haustier mit Nutztiereigenschaft iSd § 833 2 handelt (BGH NJW-RR 05, 1183, 1184 [BGH 03.05.2005 - VI ZR 238/04]) und dass er entweder bei der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Beweislast.

Rn 22 Der Unterhaltsgläubiger (zur Beweislast des Pflichtigen vgl § 1581 Rn 4 und BGH FamRZ 15, 1172) hat alle seine Bedürftigkeit begründenden Umstände darzulegen und zu beweisen (BGH FamRZ 10, 357): Die Höhe seiner Einkünfte aus Erwerbstätigkeit (Hambg FamRZ 96, 292). Vergebliche Bemühungen um den Erhalt einer Arbeitsstelle einschl einer fehlenden Beschäftigungschance auf de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Beweislast, III.

Rn 9 Den Unternehmer trifft die Beweislast, wenn der Beginn der Widerrufsfrist streitig ist (BGH NJW 19, 3231 [BGH 14.03.2019 - I ZR 134/18]). Ob diese Bestimmung im Zusammenhang mit außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen im Einklang mit der VRRL steht, ist zweifelhaft. Nach Art 11 IV VRRL trägt bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Beweislast.

Rn 20 Die Beweislast ist in § 1 IV in Anlehnung an allg Grundsätze geregelt. Der Geschädigte muss gem § 1 IV 1 Produktfehler, Schaden und ursächlichen Zusammenhang beweisen, wobei der Begriff des Schadens wohl weit zu interpretieren ist, so dass er sowohl die Rechtsgutsverletzung als auch den darauf beruhenden Schaden umfasst. Haftungsbegründende und -ausfüllende Kausalität ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Beweislast.

Rn 24 Wer sich auf die Teilnichtigkeit des Rechtsgeschäfts beruft, muss die dafür maßgeblichen Tatsachen beweisen (Baumgärtel/Laumen § 139 Rz 1). Derjenige, der sich darauf beruft, dass mehrere Geschäfte zu einem einheitlichen Rechtsgeschäft zusammengefasst wurden, trägt dafür die Darlegungs- und Beweislast (BGH NJW 97, 3307 [BGH 23.07.1997 - VIII ZR 130/96]). Wer sich abw v...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Darlegungs- und Beweislast.

Rn 27 Für die Kenntnis des Verkäufers als Voraussetzung für eine Aufklärungspflicht (Bambg MDR 16, 1008 [OLG Bamberg 18.01.2016 - 4 U 160/14] zu § 280) ist der Käufer ebenso wie für Fehlen und Mängel der Aufklärung darlegungs- und beweispflichtig (Brandbg BeckRS 15, 20917 Rz 33). Ihm stehen aber erhebliche Beweiserleichterungen nach den Regeln der sekundären Darlegungs- und ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Beweislast.

Rn 219 Die größte Bedeutung der von der Rspr entwickelten Regeln zur Arzthaftung liegt – wie bei der Produkthaftung – im Beweisrecht, insb bei den Modifikationen der Beweislast. Grds hat der Patient das Vorliegen einer Pflichtverletzung des Arztes sowie einer Körper- oder Gesundheitsverletzung, die Kausalität zwischen beiden (Bsp für eine besonders weitgehende Zurechnung sog...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / 3. Beweislast bezüglich Leistung und Gegenleistung

Rz. 285 Umso schwieriger gestaltet sich die Situation, wenn der Beklagte sich auf die Entgeltlichkeit der Zuwendung beruft, weil er tatsächlich eine Gegenleistung gegenüber dem Erblasser erbracht hat, diese aber nicht dem Wert der Zuwendung entspricht. Hier stellt sich das Problem, inwieweit den Parteien ein Ermessensspielraum dahingehend einzuräumen ist, dass sie es selbst ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 630h BGB – Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler.

Gesetzestext (1) Ein Fehler des Behandelnden wird vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat. (2) 1Der Behandelnde hat zu beweisen, dass er eine Einwilligung gemäß § 630d eingeholt und entsprechend den Anforde...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Beweislast.

Rn 28 Der Unterhalt begehrende Ehegatte muss darlegen und beweisen, dass er trotz hinreichender Bemühungen keine angemessene Arbeit finden kann (BGH NJW 87, 898). Die Darlegungs- und Beweislast besteht nicht nur dafür, dass er keine reale Chance auf eine Vollzeitarbeitsstelle hat, sondern auch dafür, dass er keine geringfügige Beschäftigung (Mini-Job), oder eine Tätigkeit iR...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolge, Beweislast.

Rn 18 Führt der Gläubiger die anspruchserhaltenden Maßnahmen nach § 771 I (s Rn 11 ff) durch, begrenzt § 777 II (wenn er nicht abbedungen ist; Rn 4) die Haftung des Bürgen: (1.) bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft (Rn 11 f) auf den Umfang der Hauptverbindlichkeit bei Ablauf der bestimmten Zeit (§ 777 II Alt 2), (2.) bei der mit Einrede der Vorausklage ausgestatteten Bür...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Beweislast.

Rn 14 Den Unterhaltsgläubiger trifft die Darlegungs- und Beweislast, dafür, dass für ihn eine mögliche Tätigkeit wegen der ehelichen Lebensverhältnisse unbillig wäre, Die Tatsachen, aus denen sich ein unzumutbares Abweichen der Erwerbstätigkeit von nachhaltig gestalteten ehelichen Lebensverhältnissen ergibt, sind vom Gläubiger als Einwand vorzubringen und zu beweisen. Der Gr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Rechtsfolgen/Beweislast.

Rn 7 Die Sicherungsinformation ist, ohne dass sich dies zwingend aus dem Gesetzestext ergibt, Bestandteil der geschuldeten Behandlung. Ein Verstoß stellt demnach eine Pflichtverletzung iSd § 280 I dar, die zur Haftung wegen fehlerhafter Behandlung führen kann, ggf auch zu einer Haftung ggü Dritten (zB bei unterlassener Aufklärung über Ansteckungsgefahr BGHZ 126, 386, 390 ff)...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / c) Beweislast

Rz. 304 Grundsätzlich trägt der Erbe oder der Beschenkte als Pflichtteilsschuldner die Beweislast dafür, dass der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt hat. Hier kann z.B. nicht unterstellt werden, dass der Pflichtteilsberechtigte alsbald nach Eintritt des Erbfalls von der ihn beeinträchtigenden Verfügu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Beweislast.

Rn 71 Den Abschluss des Darlehensvertrags hat nach allg Grundsätzen derjenige zu beweisen, der sich darauf beruft (BGH NJW 83, 931; Kobl WM 13, 842, 843; NJW-RR 98, 1516). Ein Schuldschein mit monatlicher Zinszahlung (BGH WM 76, 974) sowie ein Bankeinzahlungsbeleg mit der Verwendungszweckangabe ›Darlehen‹ (Kobl WM 13, 842) beweisen noch nicht den Abschluss eines Darlehensver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Prozessuales/Beweislast.

Rn 13 Der Anspruch auf Abschlagszahlung kann für den Fall, dass die Voraussetzungen des Schlusszahlungsanspruches strittig sind, neben diesem hilfsweise geltend gemacht werden (BGH NJW 00, 2818). Ein Übergang vom Anspruch auf Abschlagszahlung auf den auf Schlusszahlung stellt einen Fall der Klageumstellung nach § 264 ZPO dar und ist damit keine Klageänderung (modifizierte Fo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Beweislast.

Rn 18 Die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der Billigkeit liegt bei demjenigen, der das Bestimmungsrecht in Anspruch nimmt (BGHZ 115, 311, 322; BGHZ 165, 336, 343). Zusätzlich beweisen muss er ggf, dass ihm mehr Spielraum eingeräumt worden ist als das nach I im Zweifel gewährte billige Ermessen (s.o. Rn 12). Das gilt auch bei der Anwendung von § 315 III gegen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Beweislast.

Rn 8 Das Vorliegen eines Produktfehlers ist gem § 1 IV vom Geschädigten zu beweisen (zum Beweismaß Zweibr 1 U 267/21). Allerdings will der BGH jetzt an dessen Darlegungs- und Beweislast keine zu hohen Anforderungen stellen, wenn es um fachspezifische Fragen geht, für die besondere Sachkunde erforderlich ist, etwa wenn sich in einem Produkthaftungsprozess medizinische Fragen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Darlegungs- und Beweislast.

Rn 8 I: Die Voraussetzungen des Teilvergütungsanspruchs (1) hat der Dienstverpflichtete zu beweisen, die der Einwendung nach 2 der Dienstberechtigte (BGH NJW 97, 189 [BGH 17.10.1996 - IX ZR 37/96]), dem allerdings § 280 I 2 (analog) zum Verschulden und § 287 ZPO zur Höhe der für ihn verwertbaren Leistungen (ErfK/Müller-Glöge § 628 Rz 52) zugutekommen. Begehrt der Dienstberec...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Beweislast.

Rn 26 Wenn der Gläubiger nach § 326 zurücktreten will, muss er die Unmöglichkeit beweisen (zu den Substantiierungsanforderungen BGH WM 22, 347). Gelingt ihm das nicht, wird er nach §§ 320, 322 zur Leistung Zug um Zug verurteilt. Dieses Urt kann aber nicht vollstreckt werden. Daher ist der Weg über § 323 anzuraten. Rn 27 Dagegen muss der Schuldner bei II 1 Alt 1 beweisen, dass...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Beweislast.

Rn 16 Wer sich auf den Beginn der Rechtsfähigkeit und damit die Vollendung der Geburt berufen will, muss dies ebenso beweisen wie die Tatsache des Todes und den (rechtlich relevanten) Todeszeitpunkt. Für den Beginn der Rechtsfähigkeit gibt das Gesetz auch keine Vermutung. Erleichtert wird der Beweis aber durch das PStG. Durch Eintragung beweist das Geburtenbuch die Tatsache ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Beweislast.

Rn 15 Die Voraussetzungen der §§ 305 ff muss derjenige beweisen, der sich darauf beruft – also die Verwendergegenseite (BGHZ 118, 238). Für die Vorformulierung spricht ein Beweis des ersten Anscheins, wenn ein Formularvertrag verwendet wurde, der nach seiner Erscheinungsform und seiner inhaltlichen Gestaltung aller Lebenserfahrung nach für eine mehrfache Verwendung entworfen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Darlegungs- und Beweislast.

Rn 19 Darlegungs- und beweispflichtig für den Leistungsstand und die für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen anzusetzenden Vertragspreise ist nach allg Grundsätzen der Unternehmer. Im Prozess muss er darüber hinaus auch zu den ersparten Aufwendungen und zum anderweitigen Erwerb nachvollziehbar vortragen (Erstdarlegungslast). Anders nur, wenn er sich auf die gesetzliche ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Beweislast für die Erbfähigkeit.

Rn 7 Das Nachlassgericht hat, wenn es auf den genauen Todeszeitpunkt beim Tod mehrerer Personen ankommt, diesen vAw zu ermitteln, § 2358. Daher ist weder die Feststellung eines Überlappens noch der Annahme des gleichzeitigen Versterbens ausreichend (Hamm NJW-RR 96, 70 [OLG Hamm 12.06.1995 - 15 W 120/95]). Rn 8 Die Beweislast für das Überleben trifft denjenigen, der hieraus Re...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Darlegungs- und Beweislast.

Rn 14 Da die Begrenzungsvorschrift eine Einwendung ist, hat der Verpflichtete die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Billigkeitsgründe, die eine zeitliche Begrenzung rechtfertigen (BGH FamRZ 1990, 857; FuR 08, 88). Er muss also grds beweisen, dass der Berechtigte ehebedingte Nachteile nicht erlitten hat. Hat er Tatsachen vorgetragen, die – wie zB die Aufnahme e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Beweislast.

Rn 6 Der sich auf ein formloses Anerkenntnis berufende Gläubiger trägt die Beweislast dafür, dass eine Abrechnung oder ein Vergleich vorliegt. Im Zusammenhang mit einer Abrechnung hat er allerdings grds nur den Abrechnungsvorgang darzulegen und nicht einzelnen Schuldposten (Staud/Marburger Rz 15; BGH WM 02, 281, 282: bei Bürgschaft). Anders ist das bei einem nicht anerkannte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Weitere Verteilung der Beweislast.

Rn 7 In Anknüpfung an die Rspr findet sich in II 2 die dem Behandelnden eingeräumte Möglichkeit, sich darauf zu berufen, der Patient hätte sich auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in gleicher Weise für die Maßnahme entschieden (BGH NJW 92, 2351, 2353 [BGH 07.04.1992 - VI ZR 192/91]; 10, 3230, 3232 [BGH 06.07.2010 - VI ZR 198/09]; 19, 3072 [BGH 21.05.2019 - VI ZR 119/18], NJW...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Beweislast.

Rn 10 Da in §§ 827 f Verschuldensfähigkeit als Regelfall vorausgesetzt wird, muss der Minderjährige seine Verschuldensunfähigkeit beweisen (zB BGHZ 39, 103, 108; NJW 05, 354, 355; NJW-RR 05, 327, 328; BGHZ 181, 368 Rz 10; NJW 15, 2652 Rz 15; str, ob dafür auch ein Anscheinsbeweis in Betracht kommt: dagegen zB Grüneberg/Sprau § 828 Rz 6; dafür zB BeckOK/Spindler § 828 Rz 17; ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / d) Beweislast

Rn. 224 Stand: EL 148 – ET: 12/2020 Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen einer Entnahme trägt derjenige, der sich auf die Entnahme beruft (BFH v 23.11.2000, IV R 82/99, BStBl II 2001, 232). Geht das FA von einer – gewinnrealisierenden – Entnahme aus, während der StPfl von einer unveränderten Zuordnung zum BV ausgeht, hat das FA die objektiv gegebene ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Beweislast.

Rn 109 Die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für Bereicherungsansprüche folgt allg Grundsätzen. Dementsprechend muss der Bereicherungsgläubiger sämtliche Tatsachen darlegen und im Bestreitensfall beweisen, aus denen sich sein Bereicherungsanspruch ergeben soll (BGH NJW 14, 2275; NJW 83, 626 [BGH 21.10.1982 - VII ZR 369/80]; 83, 220 [BGH 20.09.1982 - II ZR 186/81]; St...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Darlegungs- und Beweislast.

Rn 12 Die Darlegungs- und Beweislast für den Beginn und den Ablauf der Verjährung sowie ein Ende der Hemmung trägt der Schuldner, der sich darauf beruft; entspr gilt bei Ausschlussfristen. Damit obliegt ihm bei der Regelverjährung auch der Nachweis der subjektiven Voraussetzungen iSd § 199 I Nr 2 (BGH NJW 07, 1584 [BGH 23.01.2007 - XI ZR 44/06] Rz 34 ff; 09, 587 Rz 15). Auf ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Beweislast.

Rn 22 Nach § 416 ZPO begründet die Bürgschaftsurkunde den vollen Beweis für die Bürgschaftserklärung. Wird die Echtheit bestr, hat die Echtheit der Gläubiger zu beweisen, der sich auf die Urkunde beruft (§ 440 I ZPO). Für ihn streitet die Echtheitsvermutung für Urkunden aus § 440 II ZPO, die durch den Beweis des Gegenteils (§ 292 ZPO) widerlegt werden kann. Es gilt weiter di...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / 2. Beweislast bezüglich der Unentgeltlichkeit der Zuwendung

Rz. 283 Derjenige, der wegen einer lebzeitigen Zuwendung des Erblassers einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend macht, muss grundsätzlich die Unentgeltlichkeit der Übertragung (also die Schenkung) und auch deren Wert darlegen und beweisen.[511] Beweisschwierigkeiten entstehen dann, wenn eine gemischte Schenkung oder eine Schenkung unter Auflage vorliegt. Hier wird es de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Beweislast.

Rn 76 Darlegungs- und beweispflichtig ist der Anspruchsteller. Voll zu beweisen hat er den Pflichtverstoß und dass er in seinen Interessen so betroffen worden ist, dass nachteilige Folgen für ihn eintreten können (BGH WM 96, 1333 [BGH 07.03.1996 - IX ZR 169/95]). Besteht die Amtspflichtverletzung in einem Unterlassen, kann ein Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Darlegungs- und Beweislast.

Rn 13 Der Vermieter hat darzulegen und zu beweisen, dass die der Mieterhöhung zugrunde gelegten Gesamtkosten nicht auf Erhaltungsmaßnahmen entfallen sind (BGH ZMR 20, 925 Rz 49; LG Landau ZMR 09, 211).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Beweislast.

Rn 5 Die Beweiskraft der notariellen Urkunde erstreckt sich darauf, dass die bezeichneten Personen die beurkundeten Erklärungen abgegeben haben, § 415 I ZPO, doch kann nach § 415 II ZPO eine unrichtige Beurkundung bewiesen werden (Baumgärtel/Laumen § 128 Rz 1 ff).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Beweislast.

Rn 9 Der Unternehmer ist dafür beweispflichtig, dass die Verschlechterung der Sache auf eine übermäßige Ingebrauchnahme der Sache zurückzuführen ist (vgl bereits BTDrs 17/5097, 17; s dazu auch Bartholomä NJW 12, 1761, 1762f).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechtsfolgen/Beweislast.

Rn 12 Rechtliche Konsequenzen einer Verletzung der Offenbarungspflicht sieht § 630c nicht vor (zu denkbaren Rechtsfolgen Spickhoff JZ 15, 11, 24 ff; Wagner VersR 12, 789, 797 f; gegen die Einordnung von § 630c II 2 als Schutzgesetz iSd § 823 II Spickhoff JZ 15, 11, 23), insbes geht der Anspruch aus der Verletzung der Offenbarungspflicht nicht über denjenigen Anspruch hinaus,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Beweislast.

Rn 8 Für sein Rückgewährverlangen muss der Mieter lediglich beweisen, dass er die Sicherheit an den Veräußerer oder den Erwerber geleistet hat (BGH ZMR 06, 348 für Altfall). Die Voraussetzungen eines Wiederauffüllungsanspruchs hat der Vermieter zu beweisen. Verlangt der Erwerber eine Sicherheitsleistung, muss er die Verpflichtung des Mieters aus dem Mietvertrag beweisen. Für...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Beweislast.

Rn 13 Für Kenntnis und grob fahrlässige Unkenntnis des Käufers ist der Verkäufer (BGHZ 188, 43 Rz 17; BGH NJW-RR 17, 468 [BGH 08.07.2016 - V ZR 35/15] Rz 17; Karlsr MittBayNot 05, 401, 404; Köln NotBZ 05, 300 [OLG Köln 22.09.2004 - 19 W 40/04]), für Vorliegen von Arglist und einer Garantie ist der Käufer beweispflichtig (insg HP/Faust Rz 37).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Beweislast.

Rn 13 Beruft sich der Beschenkte auf ein formloses, nach II wirksames Schenkungsversprechen, so hat er zu beweisen, dass die Leistung mit Wissen und Wollen des Leistenden erfolgt ist (BGH NJW 14, 2275). Hierzu genügt bei einer Abhebung von fremdem Konto eine Bankvollmacht ohne Nachweis des Schenkungsversprechens idR nicht (BGH FamRZ 07, 386). Gegenüber dem Bereicherungsanspr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Beweislast.

Rn 4 Wer sich auf die Unwirksamkeit des Vertrags beruft, hat den Zugang des Widerrufs (vor einer erfolgten Genehmigung des Vertrages) zu beweisen (BGH NJW 89, 1728 [BGH 25.01.1989 - IVb ZR 44/88]). Wer die Unzulässigkeit des Widerrufs behauptet, muss dagegen die Kenntnis des anderen Teils von der Minderjährigkeit oder der fehlenden Einwilligung beweisen. Dagegen hat der Vert...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Darlegungs- und Beweislast.

Rn 4 Der Ersatz begehrende Ehegatte hat darzulegen und ggf zu beweisen, dass er höheren Unterhalt geleistet hat als ihm obliegt, dass im Zeitpunkt der Leistung Ersatz beabsichtigt war und dass diese Absicht dem anderen Ehegatten von vornherein oder den Umständen nach bekannt war (Karlsr FamRZ 90, 744).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Rechtsfolgen/Beweislast.

Rn 10 Vergleichbar anderen Vertragsverhältnissen des Besonderen Schuldrechts enthalten die §§ 630a ff keine speziellen Haftungs- und Schadensersatznormen. Grds gelangen daher die Vorschriften des Allg Schuldrechts zur Anwendung (Wagner VersR 12, 789, 790f). Sofern der Behandelnde gg den geltenden oder vereinbarten Standard, bspw hinsichtlich der Diagnose oder Therapie, verst...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Beweislast.

Rn 66 Die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit hat derjenige darzulegen und zu beweisen, der sich auf die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts beruft (BGHZ 53, 379; NJW 95, 1429). An den Nachweis der subjektiven Voraussetzungen dürfen jedoch keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden (BGH NJW 85, 2524 [BGH 03.05.1985 - V ZR 23/84]). Zur Beweiser...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / III. Beweislast

Rz. 194 Auch im Rahmen des Wertermittlungsanspruchs hat der Pflichtteilsberechtigte grundsätzlich seine Pflichtteilsberechtigung nachzuweisen. Des Weiteren besteht nach Ansicht des BGH der Anspruch auf Wertermittlung nur dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte die Zugehörigkeit des zu schätzenden Gegenstands zum Nachlass darlegt und beweisen kann oder diese unstreitig ist.[38...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Beweislast.

Rn 7 Macht der Erklärende eine unverfälschte Übermittlung geltend, muss er darlegen und beweisen, dass die Erklärung unverfälscht in den Empfangsbereich des Adressaten gelangt ist. Will der Absender anfechten, muss er die zur Anfechtung berechtigenden Tatsachen beweisen. Entspr gilt, wenn er sich auf eine bewusst verfälschte Erklärung beruft (BeckOK/Wendtland § 120 Rz 9).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Beweislast.

Rn 14 Der Unterhaltsberechtigte muss darlegen, dass altersbedingt keine angemessene Erwerbstätigkeit erwartet werden kann. Vor Erreichen der Regelaltersgrenze muss er nachweisen, dass er typischerweise in den für ihn in Betracht kommenden Berufssparten altersbedingt keine angemessene Arbeit mehr zu finden vermag. Hat der Berechtigte die Regelaltersgrenze (vgl BGH FamRZ 06, 6...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Beweislast für die erfolgte Bereitstellung, VI.

Rn 10 In Umsetzung von Art 12 I DIRL enthält VI eine Abweichung von der grds Beweislastregel in § 363 im Hinblick auf die Bereitstellung eines anderen als dem geschuldeten digitalen Produkt, wenn der Verbraucher dieses als Erfüllung angenommen hat. Teilleistungen iSd § 363 sind bereits gem § 327e II 1 Nr 1 lit a, III 1 Nr 2 als Produktmangel zu behandeln, womit für diese die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Prozessuales und Beweislast.

Rn 7 Für das Eingreifen des Aufrechnungsverbots ist grds der Gläubiger beweispflichtig (BGH NJW 94, 252, 253 [BGH 12.10.1993 - XI ZR 155/92]). Soweit bei der Feststellung des Deliktstatbestands Beweiserleichterungen eingreifen, kommen ihm diese auch iRd § 393 zugute (BGH NJW 99, 714 [BGH 24.11.1998 - VI ZR 388/97]). Das Aufrechnungsverbot des § 393 ist geeignet, ein besonder...mehr