Fachbeiträge & Kommentare zu Beweislast

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsgehalt.

Rn 2 I 1 verpflichtet den Reiseveranstalter vorvertraglich nach Maßgabe des Art 250 §§ 1 bis 3 EGBGB zu informieren (§ 651a Rn 21 f). Hierbei geht es neben dem Zeitpunkt und der Art und Weise der vorvertraglichen Unterrichtung und etwaigen Änderungen der erteilten Informationen (Art 250 § 1 EGBGB) insbesondere darum, dass dem Reisenden das relevante Formblatt gem Anlage 11 z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Ausfallbürgschaft.

Rn 72 Der Ausfallbürge haftet stets nur ›für den Ausfall‹ (die Einrede der Vorausklage aus § 771 wird quasi schon im Bürgschaftsvertrag erhoben). Sie ist das Gegenteil der selbstschuldnerischen Bürgschaft (BGH NJW 98, 2138, 2141). Der Ausfallbürge haftet nur, soweit der Gläubiger trotz Anwendung gehöriger Sorgfalt – insb durch Geltendmachung seines Anspruchs gegen den Haupts...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Prozessuales.

Rn 46 Im Rechtsstreit obliegt es dem beeinträchtigten Grundstückseigentümer bzw -besitzer (Rn 38), die Einwirkung als solche (Rn 6 ff) und die dadurch hervorgerufene Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung (Rn 16 ff) darzulegen und zu beweisen (BGHZ 95, 307, 312). Werden die Grenz- oder Richtwerte nach I 2, 3 überschritten, spricht das idR für die Kausalität zwischen der Ein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Umfang der Beweislastumkehr.

Rn 13 V kodifiziert die Rspr, nach der das Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers die Umkehr der Beweislast nach sich zieht (BGH NJW 05, 427 [BGH 16.11.2004 - VI ZR 328/03]; § 823 Rn 221; zur Beweislastumkehr bei grobem Behandlungsfehler bei der Behandlung eines Tieres BGH NJW 16, 2502 [BGH 10.05.2016 - VI ZR 247/15]). Die Beweislastumkehr bezieht sich nur auf die Ursächl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Eheaufhebung bei Irrtum, arglistiger Täuschung und Drohung (§ 1314 II Nr 2–4) kann nur binnen eines Jahres gestellt werden (I 1). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass bei allen anderen Aufhebungsgründen (§§ 1303, 1304, 1306, 107, 1311, 1314 II Nr 1 u 5) der Antrag nicht befristet ist (AG Pankow-Weißensee FamRZ 09, 1325). Der Antragsgegner muss den (früheren) Fristbeg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Umfang der Beweislastumkehr.

Rn 10 Die mangelnde Befähigung des Behandelnden (vgl § 630a II) kehrt die Beweislast bzgl des Ursachenzusammenhangs zwischen mangelnder Befähigung und Rechtsgutsverletzung zu Gunsten des Patienten um. Der Behandelnde kann dieser Vermutung mit dem Beweis begegnen, dass die Rechtsgutsverletzung ihre Ursache nicht in der fehlenden Befähigung findet (BGH NJW 92, 1560 [BGH 10.03....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Sonstige Ansprüche.

Rn 21 Sind sowohl das schuldrechtliche (Verpflichtungs-) als auch das dingliche (Verfügungsgeschäft) Rechtsgeschäft nichtig (zB Fehleridentität), so kann der Eigentümer bei Veräußerung und Übergabe der Sache diese sowohl nach § 985 als auch § 812 I 1 (Besitzkondiktion) herausverlangen. In diesem Fall stärkt das Recht aus § 985 die Stellung des Eigentümers nicht nur hinsichtl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Prozessuales.

Rn 8 Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des Kürzungsrechts trägt der Erbe als der, der sich darauf beruft. Für diesen empfiehlt sich ggf Streitverkündung (§§ 72 ff ZPO) ggü dem Vermächtnisnehmer bzw Auflagenbegünstigten, damit sein Prozess mit dem Pflichtteilsberechtigten Interventionswirkung (§ 68 ZPO) hat. Die Einrede des Abs 1 kann noch in der Berufung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden, bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt, nach Maßgabe des Artikels 250 §§ 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Er erfüllt damit zugleich die Verpflichtungen des Reisevermittlers aus § 651v Absatz 1 Satz 1. (2) Dem Reisenden fallen zusätzliche Gebühren, Entgelte und sonstige...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Reform.

Rn 1 Durch das VRRL-UG wurden die bisherigen §§ 312 bis 312i zum ganz überwiegenden Teil neu gefasst (s dazu Vor §§ 312 ff Rn 4). § 312m dient der Umsetzung von Art 25 VRRL (I) sowie von Art 6 IX VRRL (II). Die explizite Regelung zur Beweislast in II wurde neu ins Gesetz aufgenommen. Die Regelung war zunächst in § 312k aF enthalten. Durch das Gesetz v. 10.8.21 (BGBl I 3483; ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Fiktion des ›Stellens‹ (Nr 1).

Rn 8 Nr 1 führt dazu, dass als AGB auch solche Vertragsbedingungen gelten und den Vorschriften des 2. Abschn unterliegen, die von niemandem gestellt wurden (BGH NJW 99, 2180; Wille VersR 95, 1416). Vertragsbedingungen, die von dritter Seite in den Vertrag eingeführt werden (Drittbedingungen, Heinrichs NJW 95, 157) gelten also nicht nur unter den bei § 305 Rn 7 erläuterten Vo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Rechtswirkungen der Abnahme.

Rn 6 Mit der Abnahme endet das Erfüllungsstadium und der Besteller ist fortan auf die Mängelrechte des § 634 verwiesen (s iE § 633 Rn 5 ff). Es treten der Gefahrübergang (§§ 644, 645) und die Fälligkeit der Vergütung (§ 641) nebst Verzinsungspflicht (§ 641 IV) ein; die Verjährung beginnt zu laufen. Die Beweislast für die Mangelfreiheit des Werks trägt bis zur Abnahme der Unt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Teilung in Natur.

Rn 2 Der gemeinschaftliche Gegenstand ist teilbar, wenn er in Teile zerlegt werden kann, deren Wertverhältnis den Anteilen der Teilhaber entspricht und die Zerlegung keine Wertminderung zur Folge hat (RG JW 35, 781; MüKo/Schmidt § 752 Rz 8; Staud/Eickelberg § 752 Rz 9, 11). Neben der rechtlichen ist damit auch eine wirtschaftliche Unteilbarkeit möglich. Die Kosten der Teilun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Senkung der Miete, § 573b IV.

Rn 9 Nach der Teilräumung kann der Mieter eine Herabsetzung der Miete entspr dem Wertanteil der Nebenräume oder Flächen an der Gesamtwohnung verlangen (AG Hamburg WuM 93, 616). Es gibt keine Anpassungsautomatik. Als frühester Zeitpunkt der Herabsetzung kommt die Räumung nach Ablauf der Kündigungsfrist in Betracht. Bedenken bestehen gegen eine rückwirkende Herabsetzung der Mi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 § 210 schützt den Gläubiger davor, dass er, allein weil er selbst oder der Schuldner geschäfts- und idR damit prozessunfähig (§ 52 ZPO) ist, objektiv seine Forderung nicht durchsetzen kann und diese dann verjährt. § 210 macht ein Vorgehen nach § 57 I ZPO entbehrlich, wenn es auch ggf sinnvoll bleibt. Denn die Beweislast für die Voraussetzungen (Mangel der Geschäftsfähig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Parteiwille.

Rn 7 Die Wirkung, dass der Erbvertrag nach I unwirksam oder nach II 1 aufgehoben wird und das Rücktrittsrecht erlischt, tritt nur ein, wenn kein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist (III; BGH NJW 21, 1455 [BGH 27.01.2021 - XII ZB 450/20] Rn. 12; München DNotZ 06, 132, 133). Diese Auslegungsregel gilt auch für II 3 (Erman/Kappler/Kappler Rz 1; MüKo/Musielak Rz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Ausschluss.

Rn 3 Der Zahlungsdienstnutzer kann Ansprüche und Einwendungen gegen seinen Zahlungsdienstleister wegen nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge nur geltend machen, wenn die Vorgänge innerhalb einer Frist von 13 Monaten ab dem Tag der Belastung angezeigt werden. Der Ausschluss bezieht sich auf alle Ansprüche und Einwendungen des Unterkapitels. Nach Ab...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Disponibilität.

Rn 4 Die dispositive Regelung des § 139 kann von den Parteien insb durch eine salvatorische Klausel abbedungen werden (BGHZ 184, 209 Tz 30; BGH NJW 96, 774; 10, 1660 Tz 8). Steht die Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts fest, verlagert die Klausel die Darlegungs- und Beweislast auf denjenigen, der sich auf die Gesamtnichtigkeit des Rechtsgeschäfts beruft (BGH NJW 96, 774 [B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Scheinvater.

Rn 10 Scheinvater ist jeder Dritte, der dem Kind als Vater Unterhalt geleistet hat, gleichgültig, ob die rechtliche Vaterschaft auf der Ehe mit der Mutter, auf Anerkenntnis oder gerichtlicher Feststellung beruht. Bedeutungslos ist ferner, ob er die Umstände kannte, die für die Vaterschaft eines anderen Mannes sprachen (Henrich FamRZ 01, 785). Die Höhe des Unterhalts bemisst ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Praxisvorgaben.

Rn 2 Im Hinblick auf die Bedeutung des Herausgabezeitpunktes ist dieser vom Eigentümer nachweisbar festzuhalten (zB Tag, Uhrzeit, Übergabeprotokoll, Zeugen) und im Prozessfall darzulegen und zu beweisen. Beruft sich der Beklagte auf eine gerichtliche Geltendmachung bzw eine Genehmigung vor Ablauf der Ausschlussfrist, so trägt er dafür die Darlegungs- und Beweislast. Soweit d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Verfahren.

Rn 7 Das Revokationsverfahren nach § 1368 ist Familiensache, weil es zu den Güterrechtssachen iS § 261 I FamFG zählt (BGH FamRZ 81, 1045; Hamm MDR 01, 219 zum alten Recht). Das gilt auch für die Drittwiderspruchsklage gegen die Teilungsversteigerung des im Miteigentum stehenden Grundstücks, sofern sie über die Geltendmachung einer bloßen Miteigentümerposition hinausgeht (Ham...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Prozessuales.

Rn 12 Der Anbieter muss nach allg Grundsätzen das Vorliegen des Rechtfertigungsgrundes iSd § 20 darlegen und beweisen (BTDrs 16/1780, 43). IRd I 2 Nr 4 genügt nicht die bloße Berufung auf Glaubensinhalte und -gebote; vielmehr muss der Anbieter seinen Gewissenskonflikt als Konsequenz des Zwangs, der eigenen Glaubensüberzeugung zuwider zu handeln, konkret, substantiiert und ob...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Empfehlungspflicht (Abs 3).

Rn 12 Die auf diesen Erkenntnissen aufbauende Empfehlung muss auf der Grundlage realistischer – nicht unbedingt konservativer – Prognosen zu Risiken während der gesamten Darlehenslaufzeit (Art 7 I 2 WoImmoKrRL) im besten Interesse des Darlehensnehmers vergleichbar der Anlageberatung (BGHZ 123, 126, 128 ff; 170, 226, Rz 23; 189, 13 Tz 32 ff alle für Anlagegeschäfte; v Klitzin...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / V. Verfahrensfragen

Rz. 289 Nach den allgemeinen Grundsätzen trägt die Beweislast für die fehlende Verpflichtung des Erben der Pflichtteilsberechtigte, da es sich um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt.[770] Dagegen hat der Pflichtteilsberechtigte zu beweisen, dass der später Beschenkte i.S.v. § 2329 Abs. 3 BGB nicht verpflichtet ist.[771] Rz. 290 Die Verjährung des Anspruchs nach § 2329 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Rechtsmangel gem § 536 III.

Rn 21 III erfasst nur private (dingliche oder schuldrechtliche) Rechte Dritter (BGH NJW 91, 3280 [BGH 26.04.1991 - V ZR 53/90]). Zu öffentlich-rechtlichen Beschränkungen s Rn 12. Nach dem Wortlaut genügt das bloße Bestehen eines Rechts nicht – dieses muss vielmehr geltend gemacht werden und so zur Störung des vertragsmäßigen Gebrauchs der Mietsache führen (BGH NJW-RR 99, 123...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Erlöschen oder Übernahme der Hauptschuld.

Rn 63 Aufgrund der Akzessorietät der Bürgschaftsverbindlichkeit (s Vor § 765 Rn 10) erlischt die Bürgschaft bei Untergang der Hauptschuld (§ 767 Rn 5), nicht aber durch pactum de non petendo zwischen Hauptschuldner und Gläubiger (der nur zu einer Einrede führen kann: § 768 Rn 9). Lebt die Hauptschuld wieder auf – ggf durch Anfechtung, für die der Gläubiger die Beweislast trä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Vermutung.

Rn 13 Für die Vermutung eines Fehlschlagens der Nachbesserung nach deren zweimaliger Erfolglosigkeit ist stets zu prüfen, ob besondere Umstände dagegensprechen. Alt 1 stellt va auf sehr komplexe Kaufsachen ab, Alt 2 meint zB schwer zu beseitigende Mängel und Alt 3 ermöglicht eine Berücksichtigung von Einzelfallumständen, zB einer unverschuldeten Störung der Produktionsanlage...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Wahlrecht.

Rn 2 § 232 lässt demjenigen, der eine Sicherheit zu leisten hat, unter verschiedenen insolvenzfesten Realsicherheiten die Wahl; Nutzung verschiedener (Teil)Sicherheiten ist möglich. Daher muss ein Klageantrag auf Sicherheitsleistung nach Wahl des Schuldners gerichtet sein und entspr tenoriert werden. Wird die Stellung einer Sicherheit im Wege der Zwangsvollstreckung durchges...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Ausschluss von Sanktionen u Darlehensnehmerrechten (Abs 3).

Rn 10 Den Darlehensgeber treffen die Sanktionen u Rechtsnachteile nach I u II nicht, wenn der Verstoß gg I 2 auf vom Darlehensnehmer vorsätzlich o grob fahrlässig unterlassenen o falschen Informationen des Darlehnsnehmers beruht. Ein solches Verschulden des Darlehensnehmers kommt bei Immobiliardarlehen nur bei vom Darlehensgeber nach § 491a I, Art 247 § 1 I EGBGB erbetenen I...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Der bisher in § 1903 aF geregelte Einwilligungsvorbehalt wird hinsichtlich I–III inhaltlich im Wesentlichen unverändert in § 1825 übernommen. Klargestellt wird, dass auch ein Einwilligungsvorbehalt nicht gegen den Willen des Betreuten angeordnet werden darf (I 2). IÜ ist der Betreuer auch bei angeordnetem Einwilligungsvorbehalt bei der Frage, ob er in schwebend unwirksa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Rückgewähr von Leistungen.

Rn 52 Während des Zusammenlebens erbrachte gemeinschaftsbezogene Leistungen oder Zuwendungen können wegen des Verrechnungsverbotes regelmäßig nicht ersetzt verlangt werden (BGH FamRZ 13, 1295; 08, 247, 248), in keinem Fall für Tätigkeiten, die das tägliche Zusammenleben ermöglicht haben, zB im Haushalt. Das gilt auch für Pflegeleistungen (Frankf FamRZ 82, 265), die Übernahme...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Vereinbarung.

Rn 5 Nach bislang geltendem Recht war es möglich, individualvertraglich besondere Zahlungsfristen zu vereinbaren. Zahlungsfristen von mehr als 60 Tagen müssen nunmehr ausdrücklich vereinbart werden und dürfen nicht grob unbillig sein. Die grobe Unbilligkeit einer längeren Zahlungsfrist beurteilt sich nach den Kriterien in Art 7 I–III der Zahlungsverzugs RL (zB grobe Abweichu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Anfängliche Übersicherung.

Rn 45 Sie liegt vor, wenn bereits bei Vertragsschluss feststeht, dass im noch ungewissen Verwertungsfall zwischen dem realisierbaren Wert der Sicherheit u der gesicherten Forderung ein krasses Missverhältnis bestehen wird (BGH NJW 98, 2047; Köln ZIP 10, 1137, 1139). Die für den Freigabeanspruch bei nachträglicher Übersicherung entwickelte Deckungsgrenze (Rn 55) soll insoweit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Skonto.

Rn 34 Der so bezeichnete Preisnachlass unter der Voraussetzung der Zahlung innerhalb bestimmter Frist bedarf der Vereinbarung; ein Handelsbrauch scheidet idR aus (HP/Faust Rz 59; weiter Staud/Beckmann Rz 170). Rechtstechnisch liegt ein aufschiebend bedingter Teilnachlass vor (so BGH NJW 98, 1302; aA BGH NJW 83, 2944), für dessen Eintritt der Käufer beweispflichtig ist (BGH N...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 Die §§ 187 bis 193 gelten für alle Frist- und Terminsbestimmungen des Bundesrechts (GemS-OGB BGHZ 59, 397), soweit nicht Sondervorschriften vorgehen, zB §§ 359, 361 HGB; Art 20 CISG; Art 36, 37, 72–74 WG; Art 29 IV, 30, 55–57 ScheckG; §§ 42, 43 StPO; § 10 VVG; § 77b StGB; § 16 II FamFG; § 222 II, III ZPO; § 31 II–VII VwVfG; § 108 II–VI AO; § 64 SGG; § 139 InsO und auch ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Die Zessionsfälle.

Rn 81 In vielen Fallgruppen erlangt der Geschädigte neben dem Schadensersatz einen Anspruch gegen einen Dritten, etwa gegen einen Arbeitgeber auf Lohnfortzahlung oder gegen einen Schadensversicherer auf die Versicherungssumme. Dann wird regelmäßig der Übergang des Anspruchs gegen den Schädiger an den leistenden oder auch nur zur Leistung verpflichteten Dritten bestimmt. Am w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 674 BGB – Fiktion des Fortbestehens.

Gesetzestext Erlischt der Auftrag in anderer Weise als durch Widerruf, so gilt er zugunsten des Beauftragten gleichwohl als fortbestehend, bis der Beauftragte von dem Erlöschen Kenntnis erlangt oder das Erlöschen kennen muss. Rn 1 Zum Schutz des Beauftragten wird der Fortbestand des Auftrags zu seinen Gunsten fingiert (§ 674), wenn er ohne Vorsatz oder Fahrlässigkeit (§ 122 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Umfang der Beweislastumkehr.

Rn 6 II kehrt die Beweislast zu Gunsten des Patienten dergestalt um, dass dem Behandelnden Darlegung und Beweis von Einwilligung (§ 630d) und Aufklärung (§ 630e) obliegen (BGH NJW 14, 1527 [BGH 28.01.2014 - VI ZR 143/13]; § 823 Rn 219). Von der Beweislastumkehr nicht umfasst ist va die Kausalität zwischen der Behandlung ohne Einwilligung bzw Aufklärung und dem Eintritt der S...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / d) Höhe.

Rn 43 Die vom Darlehensgeber darzulegende (BGH NJW-RR 07, 705, 707 [BGH 17.01.2007 - VIII ZR 135/04]) Höhe der Zinsen bestimmt sich nach den (konkludent) getroffenen Vereinbarungen u der kaufmännischen 30/360-Tage-Methode. Ist zwar Verzinslichkeit (zur Beweislast Rn 72), aber kein Zinssatz vereinbart, gilt der gesetzliche (§ 246, § 352 HGB; BeckOGK/Weber Rz 249). Der Zinssat...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 7 Nach § 773 I Nr 2 entfällt die Einrede der Vorausklage, sofern die Rechtsverfolgung aufgrund im Gesetz näher bezeichneter (Lebens- bzw Wirkungs-)Umstände des Hauptschuldners im Vergleich zu seinen Verhältnissen bei Übernahme der Bürgschaft wesentlich erschwert ist. Treten diese ein, kann der Bürge unmittelbar in Anspruch genommen werden: Ab Abschluss des Bürgschaftsvert...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Begriff.

Rn 8 Für den Erwerb vom nicht berechtigten Veräußerer wird nach der amtl Überschrift der Norm guter Glaube des Erwerbers vorausgesetzt. Nach der sprachlichen Gestaltung der Norm selbst ist jedoch umgekehrt der Erwerb bei Bösgläubigkeit ausgeschlossen. Denn der gute Glaube wird nicht als Tatbestandsvoraussetzung formuliert, sondern es wird durch den ›Es sei denn›-Satz die Bös...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Prozessuales.

Rn 5 Das besondere Weigerungsrecht in I wird, da es sich um eine Einrede (Celle ErbR 15, 629) handelt, nicht im Urt ausgesprochen, sondern muss nach § 780 ZPO vorbehalten werden. Eine Verurteilung des Miterben als Gesamtschuldner ist möglich (RGZ 71, 371), wenngleich die Einrede den Verzugseintritt nicht verhindern kann (München OLGE 30, 203). Da es erst in der Zwangsvollstr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Prozessuale Durchsetzung.

Rn 6 Wird der Anspruch aus § 861 im Wege der Klage geltend gemacht, handelt es sich um eine normale Leistungsklage, mit der in Anspruchskonkurrenz zugleich die Herausgabeansprüche aus §§ 985, 1007, 823 I, 812 geltend gemacht werden können. Wird die Klage auf mehrere Anspruchsgrundlagen gestützt, handelt es sich dennoch um einen einheitlichen Streitgegenstand, nicht um einen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Unentgeltlichkeit.

Rn 9 Die Besorgung des Geschäfts für den Auftraggeber muss vereinbarungsgemäß unentgeltlich erfolgen. Vorschüsse iSd § 669 und Aufwendungsersatz iSd § 670 sind keine Gegenleistung und schließen die Unentgeltlichkeit nicht aus. Wird dagegen die Leistung selbst oder der Zeitaufwand vergütet, liegt kein Auftragsverhältnis vor. Das gilt auch, wenn die konkrete Tätigkeit den Umst...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Voraussetzungen.

Rn 3 Das konstitutive Schuldanerkenntnis iSd § 781 ist ein einseitig verpflichtender abstrakter Schuldvertrag. Ohne dass sich das im Wortlaut der Erklärung niederzuschlagen braucht, muss der Schuldner das Bestehen einer Verbindlichkeit anerkennen (Köln NJW-RR 95, 566 [OLG Köln 26.08.1994 - 19 U 260/93]: Übersendung eines Verrechnungsschecks). Es kann sich dabei auch um eine ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Beweisfragen.

Rn 28 Der Darlehensgeber muss beweisen, dass u wann die Widerrufsfrist in Lauf gesetzt worden ist (BGH WM 07, 1209, Rz 25, 28). Die Beweislast dafür, dass ein Widerrufsrecht besteht u der Widerruf fristgerecht abgesandt u dem Darlehensgeber zugegangen ist, trägt grds der Verbraucher. Geht der Widerruf auf dem Weg zum Empfänger verloren, muss der Verbraucher seine Erklärung b...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 §§ 2333–2335 ermöglichen es dem Erblasser, ausnahmsweise einem enterbten Pflichtteilsberechtigten (§ 2303 Rn 1), der die dem Erblasser geschuldeten familiäre Achtung (Familiensolidarität, vgl BGH NJW 11, 1878, 1879 [BGH 13.04.2011 - IV ZR 204/09]) erheblich verletzte, auch die Mindestbeteiligung am Nachlass zu entziehen, und erweitern dadurch seine Testierfreiheit (Vor ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Wirkung.

Rn 2 Die ausgesprochene Entziehung wird unwirksam (2). Auf den verziehenen Grund kann eine künftige Entziehung nicht mehr gestützt werden (1). IdR berührt die Verzeihung eine mit der Entziehung verbundene Enterbung nicht, es sei denn, es steht ein entspr Erblasserwille fest (§ 2085; Karlsr 8.2.23 – 11 W 94/21 (Wx) Rz 28 = NJW-RR 23, 1050; s § 2336 Rn 1); ansonsten ist eine e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Prozessuales.

Rn 45 Zur Beweislastverteilung s § 22 Rn 2 ff. Der dem Anspruchssteller obliegende Vollbeweis der Indiztatsachen ist kaum zu führen, wenn sie aus Vieraugengesprächen stammen sollen. Ob daraus gem US-amerikanischer Praxis ein Gebot an ArbG/Anbieter entwickelt wird, Vieraugengesprächen aus dem Weg zu gehen, bleibt abzuwarten. Rn 46 Die Beweislast für die einen sachlichen Grund ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Grundsätze der Vorteilsausgleichung.

Rn 94 Die Aufzählung von Anwendungsfällen der Vorteilsausgleichung könnte noch weit fortgesetzt werden. Eine aussagekräftige Formel für die Lösung ist bisher nicht gefunden worden. Es lassen sich nur drei Grundgedanken angeben: (1) Der Vorteil muss auf den Schaden zurückgehen. Die Rspr (etwa BGHZ 136, 52, 54, auch noch NJW 07, 3130 Tz 20) verlangte zudem Adäquanz (zweifelnd ...mehr