Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, ErbStG § 17 Besonderer Versorgungsfreibetrag

Gesetzestext (1) Neben dem Freibetrag nach § 16 wird dem überlebenden Ehegatten und dem überlebenden Lebenspartner ein besonderer Versorgungsfreibetrag von 256 000 EUR gewährt. Der Freibetrag wird bei Ehegatten oder bei Lebenspartnern, denen aus Anlass des Todes des Erblassers nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge zustehen, um den nach § 14 des Bewertungs...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, ErbStG § 35 Örtliche Zuständigkeit

Gesetzestext (1) Örtlich zuständig für die Steuerfestsetzung ist in den Fällen, in denen der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Schenker zur Zeit der Ausführung der Zuwendung ein Inländer war, das Finanzamt, das sich bei sinngemäßer Anwendung des § 19 Absatz 1 und des § 20 der Abgabenordnung ergibt. Im Fall der Steuerpflicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b richt...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, ErbStG § 28a Verschonungsbedarfsprüfung

Gesetzestext (1) Überschreitet der Erwerb von begünstigtem Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 die Grenze des § 13a Absatz 1 Satz 1 von 26 Millionen Euro, ist die auf das begünstigte Vermögen entfallende Steuer auf Antrag des Erwerbers zu erlassen, soweit er nachweist, dass er persönlich nicht in der Lage ist, die Steuer aus seinem verfügbaren Vermögen im Sinne des Absatzes...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, ErbStG § 32 Bekanntgabe des Steuerbescheids an Vertreter

Gesetzestext (1) In den Fällen des § 31 Abs. 5 ist der Steuerbescheid abweichend von § 122 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung dem Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter bekanntzugeben. Diese Personen haben für die Bezahlung der Erbschaftsteuer zu sorgen. Auf Verlangen des Finanzamts ist aus dem Nachlaß Sicherheit zu leisten. (2) In den Fällen des § 31 Abs. 6 ist der Steu...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, ErbStG § 10 Steuerpflichtiger Erwerb

Gesetzestext (1) Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (§§ 5, 13, 13a, 13c, 13d, 16, 17 und 18). In den Fällen des § 3 gilt unbeschadet Absatz 10 als Bereicherung der Betrag, der sich ergibt, wenn von dem nach § 12 zu ermittelnden Wert des gesamten Vermögensanfalls, soweit er der Besteuerung nach diesem Gesetz unter...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, ErbStG § 21 Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer

Gesetzestext (1) Bei Erwerbern, die in einem ausländischen Staat mit ihrem Auslandsvermögen zu einer der deutschen Erbschaftsteuer entsprechenden Steuer – ausländische Steuer – herangezogen werden, ist in den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3, sofern nicht die Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anzuwenden sind, auf Antrag die festge...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, ErbStG § 20 Steuerschuldner

Gesetzestext (1) Steuerschuldner ist der Erwerber, bei einer Schenkung auch der Schenker, bei einer Zweckzuwendung der mit der Ausführung der Zuwendung Beschwerte und in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 die Stiftung oder der Verein. In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 und § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 ist die Vermögensmasse Erwerber und Steuerschuldner, in den Fällen des § 7 ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, ErbStG § 12 Bewertung

Gesetzestext (1) Die Bewertung richtet sich, soweit nicht in den Absätzen 2 bis 7 etwas anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Ersten Teils des Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl I S. 230), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl I S. 3018), in der jewei...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, ErbStG § 28 Stundung

Gesetzestext (1) Gehört zum Erwerb von Todes wegen begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2, ist dem Erwerber die darauf entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu sieben Jahre zu stunden. Der erste Jahresbetrag ist ein Jahr nach der Festsetzung der Steuer fällig und bis dahin zinslos zu stunden. Für die weiteren zu entrichtenden Jahresbeträge sind die §§ 234 und...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, ErbStG § 31 Steuererklärung

Gesetzestext (1) Das Finanzamt kann von jedem an einem Erbfall, an einer Schenkung oder an einer Zweckzuwendung Beteiligten ohne Rücksicht darauf, ob er selbst steuerpflichtig ist, die Abgabe einer Erklärung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist verlangen. Die Frist muss mindestens einen Monat betragen. In den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 4 kann das Finanzamt von d...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, ErbStG § 33 Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen

Gesetzestext (1) Wer sich geschäftsmäßig mit der Verwahrung oder Verwaltung fremden Vermögens befasst, hat diejenigen in seinem Gewahrsam befindlichen Vermögensgegenstände und diejenigen gegen ihn gerichteten Forderungen, die beim Tod eines Erblassers zu dessen Vermögen gehörten oder über die dem Erblasser zur Zeit seines Todes die Verfügungsmacht zustand, dem für die Verwal...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, ErbStG § 29 Erlöschen der Steuer in besonderen Fällen

Gesetzestext (1) Die Steuer erlischt mit Wirkung für die Vergangenheit,mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, ErbStG § 4 Fortgesetzte Gütergemeinschaft

Gesetzestext (1) Wird die Gütergemeinschaft beim Tod eines Ehegatten oder beim Tod eines Lebenspartners fortgesetzt (§§ 1483 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs), wird dessen Anteil am Gesamtgut so behandelt, als wäre er ausschließlich den anteilsberechtigten Abkömmlingen angefallen. (2) Beim Tode eines anteilsberechtigten Abkömmlings gehört dessen Anteil am Gesamtgut zu seinem ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, ErbStG § 11 Bewertungsstichtag

Gesetzestext Für die Wertermittlung ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer maßgebend. A. Allgemeines Rz. 1 § 11 ErbStG erklärt für die Wertermittlung[1] grundsätzlich den Zeitpunkt (Bewertungsstichtag) als maßgebend, an dem die Steuer entsteht; die Entstehung ist wiederum in § 9 ErbStG geregelt,[2] Näheres dazu siehe K...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, ErbStG § 16 Freibeträge

Gesetzestext (1) Steuerfrei bleibt in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 1) der Erwerbmehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, ErbStG § 5 Zugewinngemeinschaft

Gesetzestext (1) Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 6 des Lebenspartnerschaftsgesetzes) durch den Tod eines Ehegatten oder den Tod eines Lebenspartners beendet und der Zugewinn nicht nach § 1371 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeglichen, gilt beim überlebenden Ehegatten oder beim überlebenden Lebenspartner der Betrag, ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, ErbStG § 26 Ermäßigung der Steuer bei Aufhebung einer Familienstiftung oder Auflösung eines Vereins

Gesetzestext In den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 9 ist auf die nach § 15 Abs. 2 Satz 2 zu ermittelnde Steuer die nach § 15 Abs. 2 Satz 3 festgesetzte Steuer anteilsmäßig anzurechnenmehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, ErbStG § 34 Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden, Beamten und Notare

Gesetzestext (1) Die Gerichte, Behörden, Beamten und Notare haben dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich Anzeige zu erstatten über diejenigen Beurkundungen, Zeugnisse und Anordnungen, die für die Festsetzung einer Erbschaftsteuer von Bedeutung sein können. (2) Insbesondere haben anzuzeigen:mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, ErbStG § 19a Tarifbegrenzung beim Erwerb von Betriebsvermögen, von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und von Anteilen an Kapitalgesellschaften

Gesetzestext (1) Sind in dem steuerpflichtigen Erwerb einer natürlichen Person der Steuerklasse II oder III Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder Anteile an Kapitalgesellschaften im Sinne des Absatzes 2 enthalten, ist von der tariflichen Erbschaftsteuer ein Entlastungsbetrag nach Absatz 4 abzuziehen. (2) Der Entlastungsbetrag gilt für den nicht unter...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, ErbStG § 3 Erwerb von Todes wegen

Gesetzestext (1) Als Erwerb von Todes wegen giltmehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, ErbStG § 13d Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke

Gesetzestext (1) Grundstücke im Sinne des Absatzes 3 sind mit 90 Prozent ihres Werts anzusetzen. (2) Ein Erwerber kann den verminderten Wertansatz nicht in Anspruch nehmen, soweit er erworbene Grundstücke aufgrund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten übertragen muss. Gleiches gil...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, ErbStG § 2 Persönliche Steuerpflicht

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, ErbStG § 23 Besteuerung von Renten, Nutzungen und Leistungen

Gesetzestext (1) Steuern, die von dem Kapitalwert von Renten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen zu entrichten sind, können nach Wahl des Erwerbers statt vom Kapitalwert jährlich im voraus von dem Jahreswert entrichtet werden. Die Steuer wird in diesem Fall nach dem Steuersatz erhoben, der sich nach § 19 für den gesamten Erwerb einschließlich des Kapitalwe...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, ErbStG § 13b Begünstigtes Vermögen

Gesetzestext (1) Zum begünstigungsfähigen Vermögen gehörenmehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 163 Ermittlung der Wirtschaftswerte

Gesetzestext (1) Bei der Ermittlung der jeweiligen Wirtschaftswerte ist von der nachhaltigen Ertragsfähigkeit land- und forstwirtschaftlicher Betriebe auszugehen. Ertragsfähigkeit ist der bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung gemeinhin und nachhaltig erzielbare Reingewinn. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die bei einer Selbstbewirtschaftung den Wirtschaftserfolg b...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 125 Land- und forstwirtschaftliches Vermögen § 125 fällt zum 1.1.2025 weg, Art. 2, 18 Gesetz v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794, 1806, 1813.

Gesetzestext (1) Einheitswerte, die für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft nach den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1935 festgestellt worden sind, werden ab dem 1. Januar 1991 nicht mehr angewendet. (2) Anstelle der Einheitswerte für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft werden abweichend von § 19 Abs. 1 Ersatzwirtschaftswerte für das in Absatz 3 bezeichnete Vermögen er...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 92 Erbbaurecht § 92 fällt zum 1.1.2025 weg, Art. 2, 18 Gesetz v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794, 1806, 1813.

Gesetzestext (1) Ist ein Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist sowohl für die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts als auch für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks jeweils ein Einheitswert festzustellen. Bei der Ermittlung der Einheitswerte ist von einem Gesamtwert auszugehen, der für den Grund und Boden einschließlich der Gebäude und Auße...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 29 Auskünfte, Erhebungen und Mitteilungen § 29 fällt zum 1.1.2025 weg, Art. 2, 18 Gesetz v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794, 1806, 1813.

Gesetzestext (1) Die Eigentümer von Grundbesitz haben der Finanzbehörde auf Anforderung alle Angaben zu machen, die sie für die Sammlung der Kauf-, Miet- und Pachtpreise braucht. Bei dieser Erklärung ist zu versichern, daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind. (2) Die Finanzbehörden können zur Vorbereitung einer Hauptfeststellung und zur Durchführung von ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 142 Betriebswert § 142 fällt zum 1.1.2025 weg, Art. 2, 18 Gesetz v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794, 1806, 1813.

Gesetzestext (1) Der Wert des Betriebsteils (Betriebswert) wird unter sinngemäßer Anwendung der §§ 35 und 36 Abs. 1 und 2, der §§ 42, 43 und 44 Abs. 1 und der §§ 45, 48 a, 51, 51 a, 53, 54, 56, 59 und 62 Abs. 1 ermittelt. Abweichend von § 36 Abs. 2 Satz 3 ist der Ertragswert das 18,6 fache des Reinertrags. (2) Der Betriebswert setzt sich zusammen aus den Einzelertragswerten ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 51 Tierbestände § 51 fällt zum 1.1.2025 weg, Art. 2, 18 Gesetz v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794, 1806, 1813.

Gesetzestext (1) (aufgehoben) (1 a) Für Feststellungszeitpunkte ab dem 1. Januar 1999 gehören Tierbestände in vollem Umfang zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn im Wirtschaftsjahrmehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 237 Bewertung des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft

Gesetzestext (1) Bei der Ermittlung des Ertragswerts für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft sind die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, Nutzungsarten und die Nebenbetriebe (§ 234 Absatz 1) mit ihrem jeweiligen Reinertrag nach den Absätzen 2 bis 8 zu bewerten. Mit dem Ansatz des jeweiligen Reinertrags sind auch dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehör...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 51a Gemeinschaftliche Tierhaltung § 51a tritt zum 1.1.2025 außer Kraft, Art. 18 Gesetz v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794, 1813

Gesetzestext (1) Zur landwirtschaftlichen Nutzung gehört auch die Tierzucht und Tierhaltung von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (§ 97 Abs. 1 Nr. 2), von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind (§ 97 Abs. 1 Nr. 5), oder von Vereinen (§ 97 Abs. 2), wennmehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 146 Bebaute Grundstücke § 146 fällt zum 1.1.2025 weg, Art. 2, 18 Gesetz v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794, 1806, 1813.

Gesetzestext (1) Grundstücke, auf die die in § 145 Abs. 1 genannten Merkmale nicht zutreffen, sind bebaute Grundstücke. (2) Der Wert eines bebauten Grundstücks ist das 12,5 fache der im Besteuerungszeitpunkt vereinbarten Jahresmiete, vermindert um die Wertminderung wegen des Alters des Gebäudes (Absatz 4). Jahresmiete ist das Gesamtentgelt, das die Mieter (Pächter) für die N...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 148 Erbbaurecht § 148 fällt zum 1.1.2025 weg, Art. 2, 18 Gesetz v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794, 1806, 1813.

Gesetzestext (1) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist bei der Ermittlung der Grundbesitzwerte für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks und für die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts von dem Gesamtwert auszugehen, der sich für den Grund und Boden einschließlich der Gebäude vor Anwendung des § 139 ergäbe, wenn die Belastung nicht best...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 229 Auskünfte, Erhebungen und Mitteilungen

Gesetzestext (1) Die Eigentümer von Grundbesitz haben der Finanzbehörde auf Anforderung alle Angaben zu machen, die sie für die Sammlung der Kauf-, Miet- und Pachtpreise braucht. Dabei haben sie zu versichern, dass sie die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht haben. (2) Die Finanzbehörden können zur Vorbereitung einer Hauptfeststellung und zur Durchführung von Fes...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, ErbStG § 19 Steuersätze § 19 Abs. 1: IdF d. Art. 6 Nr. 2 Wachstumsbeschleunigungsgesetz v. 22.12.2009, BGBl I 2009, 3950 m.W.v. 1.1.2010 mit Änderungen in Absatz 2 durch das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz v. 7.12.2011 (BGBl I, 2592).

Gesetzestext (1) Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Prozentsätzen erhoben: (2) Ist im Falle des § 2 Absatz 1 Nummer 1 ein Teil des Vermögens der inländischen Bes...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, ErbStG § 37a Sondervorschriften aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands

Gesetzestext (1) (weggefallen) (2) Für den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld ist § 9 Abs. 1 Nr. 1 auch dann maßgebend, wenn der Erblasser in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 1. Januar 1991 verstorben ist, es sei denn, daß die Steuer nach dem Erbschaftsteuergesetz der Deutschen Demokratischen Republik vor dem 1. Januar 1991 entstanden i...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, ErbStG § 36 Ermächtigungen

Gesetzestext (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesratesmehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, ErbStG § 22 Kleinbetragsgrenze

Gesetzestext Von der Festsetzung der Erbschaftsteuer ist abzusehen, wenn die Steuer, die für den einzelnen Steuerfall festzusetzen ist, den Betrag von 50 Euro nicht übersteigt. Rz. 1 Für Erwerbe von unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtigen gilt ab 1.1.2002 aus Vereinfachungsgründen für jeden Erwerb und bei jedem Erwerber die Kleinbetragsgrenze von 50 EUR. Als Steuerfall...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, ErbStG § 18 Mitgliederbeiträge

Gesetzestext Beiträge an Personenvereinigungen, die nicht lediglich die Förderung ihrer Mitglieder zum Zweck haben, sind steuerfrei, soweit die von einem Mitglied im Kalenderjahr der Vereinigung geleisteten Beiträge 300 EUR nicht übersteigen. § 13 Abs. 1 Nr. 16 und 18 bleibt unberührt. Rz. 1 Beiträge an rechtsfähige wie an nichtrechtsfähige Vereine, die nicht ohnehin steuerb...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / g) Einschränkungen des Anwendungsbereichs der §§ 4–8 BewG

Rz. 32 Soweit aufschiebend oder auflösend bedingte bzw. befristete Rechte oder Verbindlichkeiten zu einer wirtschaftlichen Einheit des Betriebsvermögens gehören, spielen die §§ 4 ff. BewG keine Rolle. Dies gilt auch (bzw. erst recht) nach der Streichung des § 98a BewG durch das Erbschaftsteuerreformgesetz 2009. Denn nach derzeit gültigem Recht basiert die Bewertung von Betri...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Grenzen der Anwendung von § 203 BewG

Rz. 9 Eine von diesen Vorgaben abweichende Bestimmung des anzuwendenden Kapitalisierungsfaktors ist im Rahmen des vereinfachten Ertragswertverfahrens nicht vorgesehen. Vielmehr ist der Kapitalisierungsfaktor starr und zwingend vorgegeben. Rz. 10 Dies (insb. die Vorgabe, den für Deutschland maßgeblichen Basiszinssatz zu verwenden) gilt nicht nur im Rahmen der Bewertung inländi...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 bleibt vorbehaltlich der folgenden Absätze zu 85 Prozent steuerfrei (Verschonungsabschlag), wenn der Erwerb begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 zuzüglich der Erwerbe im Sinne des Satzes 2 insgesamt 26 Millionen Euro nicht übersteigt. Bei mehreren Erwerben begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / B. Tatbestand/Rechtsfolgen

Rz. 2 Grundlage der Bewertung ist gem. § 201 Abs. 1 S. 1 BewG prinzipiell der zukünftig nachhaltig erzielbare Ertrag, also eine theoretische Größe. Für dessen Schätzung wird auf Durchschnittswerte aus der Vergangenheit zurückgegriffen. Maßgeblich ist gem. § 201 Abs. 1 S. 2 BewG der in der Vergangenheit tatsächlich erzielte Durchschnittsertrag. Rz. 3 Der maßgebliche Durchschni...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Die Bewertung richtet sich, soweit nicht in den Absätzen 2 bis 7 etwas anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Ersten Teils des Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl I S. 230), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl I S. 3018), in der jeweils geltenden...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Zum begünstigungsfähigen Vermögen gehörenmehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Inkrafttreten/Rückwirkung, § 205 Abs. 11 BewG

Rz. 12 Die Systematik des vereinfachten Ertragswertverfahrens beinhaltet u.a. das in § 203 Abs. 2 BewG a.F. zum Ausdruck gebrachte Prinzip, dass für sämtliche Steuerfälle innerhalb desselben Kalenderjahres ein einheitlicher Kapitalisierungsfaktor zur Anwendung kommen soll. Um diesem Prinzip auch im Zuge der Neuregelung des Kapitalisierungsfaktors treu zu bleiben, ordnete der...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Vom Allgemeinen zum Besonderen

Rz. 4 Ursprünglich war das BewG als ein steuerliches "Grundgesetz" gedacht. Es soll die Bewertung generell regeln, so wie ein anderes steuerliches "Grundgesetz", nämlich die AO, das steuerliche Verfahrensrecht regelt.[2] Aber das ist nicht konsequent verfolgt worden. Heute hat das BewG in erster Linie die Aufgabe, die zu bewertenden Einheiten des land- und forstwirtschaftlic...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Zielsetzung und Anwendungsbereich des vereinfachten Ertragswertverfahrens

Rz. 1 Das gesetzlich vorgesehene vereinfachte Ertragswertverfahren (§§ 199 ff. BewG) soll eine Möglichkeit eröffnen, ohne hohen Ermittlungsaufwand und Kosten für einen Gutachter einen objektivierten Unternehmens- bzw. Anteilswert auf der Grundlage der Ertragsaussichten,[1] also entsprechend den Vorgaben des § 11 Abs. 2 S. 2 BewG, zu ermitteln.[2] Es stellt eine Konkretisieru...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Bewertungsstichtag beim Grundvermögen (Abs. 1)

Rz. 4 Der Gesetzgeber führte mit dem JStG 2007 v. 13.12.2006[11] für Erwerbe ab dem 1.1.2007 in § 138 Abs. 1 BewG eine Bewertung auf den Zeitpunkt des Erwerbs ein. Für die Bewertung des Grundvermögens ist dies ohne weiteres möglich, da die zur Bewertung erforderlichen Bodenrichtwerte und aktuellen Mieten vorbehaltlich einer abweichenden landesrechtlichen Regelung im Zwei-Jah...mehr