Fachbeiträge & Kommentare zu Bilanz

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 8.4 Verhältnis zu anderen Strafgesetzen

Rz. 91 § 82 Abs. 2 Nr. 2 GmbHG ist in Bezug auf die EB, den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Zwischenabschluss kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung gegenüber § 331 Nr. 1 HGB subsidiär. Ebenso sind § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG, § 147 Abs. 2 Nr. 1 GenG, § 17 PublG und § 313 Abs. 1 Nr. 1 UmwG subsidiär zu § 331 Nr. 1 HGB.[1]mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2 Schutzklauseln

Rz. 98 Schutzklauseln analog § 286 HGB für den Jahresabschluss sind für den Konzernabschluss nicht vorgesehen. Zumindest in Bezug auf § 286 Abs. 1 HGB wird allerdings eine Ausstrahlungswirkung auf den Lagebericht angenommen, da ansonsten die Pflicht zur Unterlassung von Angaben, die das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden, nicht greifen würd...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.5 Offenlegung des Konzernabschlusses, Konzernlageberichts und Bestätigungsvermerks (Nr. 4)

Rz. 25 Als weitere Voraussetzung, um eine Befreiung gem. § 264b HGB zu erlangen, gelten die zwingende Einreichung und Offenlegung von Konzernabschluss, Konzernlagebericht und Bestätigungsvermerk beim BAnz bzw. ab 2023 die Übermittlung der Unterlagen an die das Unternehmensregister führende Stelle durch das aufstellende MU oder durch den phG. Ergänzend zum Konzernabschluss si...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.3 Normzusammenhänge

Rz. 6 § 332 HGB dient der Sicherung der Einhaltung zivilrechtlicher Bilanznormen. Die Vorschrift richtet sich nur an Abschlussprüfer und deren Gehilfen. Sie stellt damit die schärfste Sanktion im Sanktionssystem der berufsrechtlichen Verantwortung des Wirtschaftsprüfers dar.[1] Rz. 7 Der Anwendungsbereich von § 332 HGB wird durch § 335b HGB auf PersG, die über keine natürlich...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 9.1 Tatbestände nach Abs. 1 Nr. 1–4

Rz. 35 Die Tathandlung nach § 334 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 HGB erfolgt während des Aufstellens von Jahresabschluss oder Konzernabschluss, Lagebericht oder Konzernlagebericht, der Erstellung des gesonderten nichtfinanziellen Berichts bzw. der Feststellung des Jahresabschlusses. 9.1.1 Aufstellung und Erstellung Rz. 36 Nach dem Wortlaut des Gesetzes "bei der Aufstellung" bzw. "der Erst...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 9.3 Verjährung

Rz. 95 Die Strafverfolgungsverjährung tritt gem. § 78 Abs. 2 Nr. 4 StGB nach 5 Jahren ein. Sie beginnt mit der Beendigung der Tat (§ 78a StGB) und kann durch die in § 78c StGB genannten Handlungen unterbrochen werden. 10 Jahre nach Beendigung der Tat tritt die absolute Verjährung ein (§ 78 Abs. 3 Satz 2 StGB). Rz. 96 Die Strafvollstreckungsverjährung ist abhängig von der verh...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6 Rechtsfolgen bei Verletzung der Aufbewahrungspflicht

Rz. 37 Das Handelsrecht kennt keine Zwangsmaßnahmen zur Sicherung der Aufbewahrungspflicht. Die vorzeitige Vernichtung von Unterlagen ist für sich genommen weder strafbar noch als Ordnungswidrigkeit mit einer Sanktion bedroht. Allerdings ist die Aufbewahrungspflicht Bestandteil einer ordnungsmäßigen Buchführung. Bei wesentlichen Verstößen wird der AP daher zu erwägen haben, ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.3 Normenzusammenhänge

Rz. 6 Die Regelungen des § 299 HGB zur Identität des Stichtags des Konzernabschlusses mit dem des Einzelabschlusses des MU sind eng mit den Vorschriften des Vierten Titels zur VollKons, die Konsolidierungsgrundsätze und Konsolidierungsmaßnahmen definieren (§§ 300–307 HGB), sowie mit den Regelungen des § 308 HGB zur einheitlichen Bewertung verknüpft. Zudem ergibt sich aus der...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Tathandlung

Rz. 16 § 332 Abs. 1 HGB enthält für gesetzliche Abschlussprüfer und deren Gehilfen drei Tatbestände: die unrichtige Berichterstattung, das Verschweigen erheblicher Umstände im Prüfungsbericht und das Erteilen eines unrichtigen Bestätigungsvermerks. Diese drei Tatbestände werden unter dem Begriff "Verletzung der Berichtspflicht" zusammengefasst. 3.1 Tatgegenstand Rz. 17 Tauglicher ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.2 Zuschreibungsverbot für den Geschäfts- oder Firmenwert (Abs. 5 Satz 2)

Rz. 336 Der Geschäfts- oder Firmenwert (GoF) ist gem. § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB als ein zeitlich begrenzt nutzbarer VG zu behandeln. Daher bestünde nach der allgemeinen Regelung des § 253 Abs. 5 Satz 1 HGB bei Wegfall des Grunds für eine außerplanmäßige Abschreibung eine Pflicht zur Wertaufholung auf die fortgeführten AHK. Rz. 337 Diese Rechtsfolge ist vom Gesetzgeber nicht gew...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7.1 Allgemeines

Rz. 78 Grds. gelten für das Auftragsverhältnis zwischen Wirtschaftsprüfer (WP) und Unt die Regelungen des BGB und somit auch die Vorschriften über die Kündigung nach §§ 626, 627, 649 BGB. Eine Ausnahme von der Möglichkeit der Kündigung nach den vorgenannten Paragrafen besteht für den Bereich der gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfung. Dem gem. § 318 Abs. 1 HGB bestellt...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Gehilfe eines Abschlussprüfers

Rz. 8 Hinsichtlich der Definition des Gehilfen des Abschlussprüfers gelten zunächst die Ausführungen bei § 332 HGB (§ 332 Rz 13 ff.). Rz. 9 Während jedoch bei der Tathandlung des § 332 HGB auf die Gehilfen eingegrenzt wurde, die eine prüfungsspezifische Tätigkeit ausüben und dadurch Einfluss auf das Prüfungsergebnis haben, ist eine solche Einschränkung bei § 333 HGB nicht die...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 8 Rechtsfolgen bei Pflichtverletzung

Rz. 58 Ein Verstoß gegen § 328 HGB hat – unabhängig davon, ob es sich um freiwillige oder pflichtgemäße Publikationen handelt – keine Auswirkungen auf die Rechtswirksamkeit der Rechnungslegungsunterlagen. Für die Wirksamkeit ist einzig die Feststellung bzw. in Bezug auf den Bestätigungsvermerk die Erteilung relevant. Rz. 59 Wenn in den Unternehmenspublikationen Fehler oder Lü...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2.4.2 Befreiender Konzernabschluss nach §§ 291f. HGB

Rz. 42 Bei bestimmten Konstellationen kommen die Existenz und Begriffsverwendung des "verbundenen Unt" auch dann in Betracht, wenn keine Einbeziehungspflicht in einen gemeinsamen Konzernabschluss besteht. Auf diesen Fall stellt § 271 Abs. 2 Halbsatz 2 HGB a. F. ab. Hierbei handelt es sich um eine größenunabhängige Freistellung von der Konzernrechnungslegungspflicht. Ein auf ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1.1 Geheimnis

Rz. 11 Trotz der besonderen Hervorhebung des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses in § 333 HGB ist jedes Geheimnis geschützt. Bei der namentlichen Nennung des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses handelt es sich lediglich um die Hervorhebung des praktisch wichtigsten Anwendungsgebiets.[1] Rz. 12 Ein Geheimnis ist eine nicht offenkundige Tatsache, die das Unt betrifft und bez. d...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Inhalt und Regelungszweck

Rz. 1 § 294 HGB kodifiziert zunächst in Abgrenzung zu § 296 HGB, der die Einbeziehungswahlrechte regelt, das grds. Konsolidierungsgebot des HGB. Neben der Bestimmung des KonsKreises regelt § 294 HGB die sich daraus ergebenden Vorlagepflichten und Auskunftsrechte. Auch wenn es in der Überschrift weiter "Vorlagepflichten" heißt, fordert der Gesetzestext in Abs. 3 dann konkret ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2 Zeitpunkt

Rz. 14 Gem. § 245 Satz 1 HGB ist der Jahresabschluss unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Bei Ges., für die keine Feststellung des Jahresabschlusses vorgesehen ist, bezieht sich die Unterzeichnungspflicht auf den aufgestellten Jahresabschluss. In der Literatur ist strittig, ob sich die Unterzeichnungspflicht auf den aufgestellten oder festgestellten Jahresabschluss bezie...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4 Rechtsfolgen bei Pflichtverletzung

Rz. 67 Ein Verstoß gegen die Vorschriften des § 307 HGB ist regelmäßig nicht straf- oder bußgeldbewehrt. Führt eine Pflichtverletzung bei § 307 HGB jedoch zu einer Nichterfüllung der Anforderungen des § 297 Abs. 2 und 3 HGB und damit insb. zu keiner Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bilds der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns, li...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1.4 Geheimhaltungswille

Rz. 17 Als weitere Voraussetzung des Geheimnisses muss die Geheimhaltung mit dem wirklichen oder vermutlichen Willen der KapG in Einklang stehen. Ein willkürlicher, durch keinerlei sachliche Gründe gebotener Geheimhaltungswille ist jedoch nicht strafrechtlich geschützt. Maßstab für die Anerkennung eines Geheimhaltungsinteresses ist insoweit die sachgemäße Unternehmensführung...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 10 Sanktionen

Rz. 30 Ein Verstoß gegen § 265 HGB stellt ein Vergehen dar, welches mit Geldstrafe sanktioniert werden kann. Dieser führt gem. § 256 Abs. 4 AktG zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung der Klarheit und Übersichtlichkeit des Abschlusses vorliegt. Werden durch den Verstoß gegen § 265 HGB die Verhältnisse der KapG oder der KapCoGes im Jahres...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2 Aufwendungen für die Beschaffung des Eigenkapitals (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 45 Die Vorschrift bezieht sich sowohl auf die erstmalige Kapitalaufbringung bei der Gründung als auch alle späteren Maßnahmen im Rahmen von Kapitalerhöhungen.[1] Hierzu gehören insb. die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausgabe von Gesellschaftsanteilen (Emissionskosten), Kosten der Börseneinführung (z. B. Bankgebühren, Kosten des Börsenprospekts) und Kosten der Bewe...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.1.1 Untergeordnete Bedeutung

Rz. 102 Analog den Einzelabschlussregelungen des § 286 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HGB können Angaben nach § 313 Abs. 2 Nr. 4 und 5 HGB ersatzlos entfallen, wenn die Angaben für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bilds der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von nachrangiger Bedeutung sind. Die nachrangige Bedeutung umfasst sowohl das einzelne Unt a...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.8 Prüfungen nach internationalen Prüfungsgrundsätzen

Rz. 226 Die Berichterstattung über Prüfungen nach internationalen Prüfungsgrundsätzen folgt den dort hierfür maßgeblichen Grundsätzen.[1] Rz. 227 Die Berichterstattung über nach ISA durchgeführte Abschlussprüfungen richtet sich nach ISA 700, 701, 705 und 706. Nach ISA 700 hat der Abschlussprüfer ein Prüfungsurteil in Form eines sog. Bestätigungsberichts, dem sog. Auditor’s Re...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.1.4 Suspendierung des Wahlrechts

Rz. 147 § 286 Abs. 1 HGB ermöglicht es, insoweit auf eine Berichterstattung zu verzichten, als es "für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder einer ihrer Länder erforderlich" ist (§ 286 Rz 4 ff.). Durch § 325 Abs. 2a Satz 6 HGB wird angeordnet, dass eine Berufung auf diese Ausnahmeregelung dazu führt, dass eine befreiende Wirkung des IFRS-Einzelabschlusses nicht eintri...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1 Überblick zum nach CSRD-Umsetzungsgesetz geplanten § 328a HGB-E

Rz. 1 Mit der im Dezember 2022 im Amtsblatt der EU veröffentlichten Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) wurden der Anwenderkreis und die Anforderungen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung weiter ausgeweitet. Die CSRD ist bereits am 5.1.2023 in Kraft getreten und war bis zum 6.7.2024 in das nationale Recht der EU-Mitgliedstaaten umzusetzen. Für die Umsetzu...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.1 Nach Maßgabe des Rechts eines EU-/EWR-Staates

Rz. 9 Das den befreienden Konzernabschluss aufstellende MU ist in der Wahl der Konzernrechnungslegungsvorschriften eines Mitgliedstaats der EU/des EWR für den befreienden Konzernabschluss formal nicht eingeschränkt. Zu den EWR-Staaten gehören Lichtenstein, Island und Norwegen. Das aufstellende MU ist befugt, das jeweilige Recht mit den geringsten Anforderungen zu wählen. Die...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.8 Androhung des Ordnungsgelds (Abs. 3 Satz 1)

Rz. 30 Das Ordnungsgeldverfahren beginnt mit der Androhung eines Ordnungsgelds durch das BfJ verbunden mit der Aufforderung, der gesetzlichen Offenlegungsverpflichtung nach § 325 HGB innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Zugang der Androhung nachzukommen. 6.8.1 Inhaltliche Anforderungen 6.8.1.1 Bezeichnung der Verpflichtung Rz. 31 Um einerseits die europakonforme Richtlinie...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1 Bei einmaliger Überschreitung

Rz. 21 § 293 Abs. 4 HGB bietet neben der Befreiung nach Abs. 1 eine zeitraumbezogene Härtefallregelung für Konzerne, die die Schwellenwerte einmalig überschreiten. Die Härteklausel befreit nicht nur Unt von der Pflicht zur Erstellung eines Konzernabschlusses, die zwei der drei in § 293 Abs. 1 HGB genannten Größenkriterien am aktuellen und am vorhergehenden Abschlussstichtag ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3 Ausweis von Unterschiedsbeträgen (Abs. 2 Nr. 3)

Rz. 52 Bei Anwendung einer Gruppenbewertung mit gewogenem Durchschnittswert oder eines Verbrauchsfolgeverfahrens müssen für jede Gruppe im Anhang Unterschiedsbeträge ausgewiesen werden, wenn im Vergleich zum Börsen- oder Marktpreis ein erheblicher Unterschied existiert. Kleine KapG sind von dieser Vorschrift befreit (§ 288 Abs. 1 HGB). Mit dieser Vorschrift werden Bewertungs...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.4 Inventurüberwachung

Rz. 26 Der Kfm. hat Maßnahmen zur Inventurüberwachung zu treffen. Diese betreffen sowohl die Überwachung der körperlichen Bestandsaufnahme wie auch die anschließende Auswertung der Inventurergebnisse. Rz. 27 Die Bedeutung der Inventurüberwachung besteht darin, dass die Überwachungshandlungen die Ordnungsmäßigkeit der Inventur sicherstellen müssen. Ergeben die Überwachungshand...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.3 Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Lage des Unternehmens

Rz. 39 Nach § 238 Abs. 1 Satz 2 HGB müssen die Handelsbücher einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Lage des Unt ermöglichen. Dies setzt eine richtige, zeitgerechte, vollständige und geordnete Buchführung voraus (§ 239 Rz 15 ff.).mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.25 Angaben zur Ergebnisverwendung (Abs. 1 Nr. 26)

Rz. 138 Neu in den Anhang aufgenommen wurde die Angabe zur Ergebnisverwendung. Da diese Angabe bisher nicht Pflichtbestandteil des Konzernabschlusses war, wird die Ergebnisverwendung nun prüfungspflichtig. I. R. d. Konzernabschlusses erstreckt sich diese Angabe ausschl. auf das MU. Rz. 139 Zu berichten ist über den Vorschlag bzw. den Beschluss über die Ergebnisverwendung. Da ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.3 Sanktionen

Rz. 152 Verstöße gegen das Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetz,[1] die sich aus einer unzulässigen Nichtanwendung der Nr. 6 ergeben, können mit einer Geldbuße für Ordnungswidrigkeiten bei nicht-kapitalmarktorientierten MU bis zu einer Höhe von 50.000 EUR geahndet werden. Rz. 153 Verstöße gegen die Offenlegungspflicht gem. § 325 Abs. 3 HGB können im Ordnungsgeldverfahren mi...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Prüfung von Konzernnachhaltigkeitsberichten

Rz. 5 Abs. 2 der Vorschrift bestimmt, dass die Regelungen des § 317 Abs. 3 Satz 2 HGB entsprechend anwendbar sind. § 317 Abs. 3 Satz 2 HGB bestimmt, dass der Konzernabschlussprüfer die Arbeiten von Teilbereichsprüfern zu überprüfen hat und dies zu dokumentieren ist. In Fällen der Prüfung von Konzernnachhaltigkeitsberichten bedeutet dies, dass analog zu der i. R. v. Konzernab...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.8 Zinsen und ähnliche Aufwendungen (Abs. 3 Nr. 12)

Rz. 253 Zinsen, die entgegen der h. M. in die HK (Posten Nr. 2) eingeflossen sind (Rz 221), führen dazu, dass die unter Posten § 275 Abs. 3 Nr. 12 HGB ausgewiesene Aufwandssumme gegenüber dem GKV um diesen Betrag geringer ausfällt. Von einem Ausweis fertigungsbezogener Zinsaufwendungen unter Posten Nr. 12 mit erfolgswirkungsneutralisierender Gegenbuchung als sonstige betrieb...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6 Sanktionen

Rz. 37 § 309 HGB wird von der Bußgeldvorschrift § 334 HGB nicht unmittelbar erfasst. Ein Verstoß gegen die Vorschriften des § 309 HGB kann jedoch mittelbar von § 331 Nr. 2 HGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldbuße sanktioniert werden, wenn dadurch die Verhältnisse im Konzernabschluss, Konzernlagebericht oder Konzernzwischenabschluss unrichtig wie...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.5 Eigenkapitalspiegel

Rz. 50 Der Eigenkapitalspiegel stellt systematisch die Veränderungen des Eigenkapitals im Konzernabschluss dar. Angesichts der Komplexität der Konzern-Eigenkapitalstruktur wird durch diese Darstellungsform für externe Adressaten der Informationswert gesteigert. Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, gesetzliche Vorgaben über die inhaltliche Ausgestaltung zu machen. Es existi...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 10 CSRD-Umsetzungsgesetz: Änderungen

Hinweis Die Kommentierung basiert auf dem Regierungsentwurf eines CSRD-Umsetzungsgesetzes .[1] Rz. 69 In Abs. 1 soll in Satz 1 folgende Nr. 3 eingefügt werden "3. § 328b über die Pflicht zur Offenlegung des Nachhaltigkeitsberichts". Entsprechend werden im Satzteil nach der Nr. 3 die Wörter "im Fall der Nummer 2" geändert in "in den Fällen der Nummern 2 und 3" und in Satz 2 die...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4 Klarheit und Übersichtlichkeit (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 81 Der Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit betrifft in erster Linie die äußere Gestaltung des Konzernabschlusses im Hinblick auf die Gliederung und die Lesbarkeit. Für die Konzernbilanz und die Konzern-GuV ist dies über § 298 Abs. 1 HGB durch Verweis auf die Gliederungsvorschriften für große Kapitalgesellschaften bereits weitestgehend geregelt. Hinsichtlich des ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.1 Vereinheitlichung von Ansatz, Bewertung, Ausweis, Währung und Stichtag

Rz. 129 Zunächst sind die Abschlüsse hinsichtlich Ansatz (§ 300 Rz 27 ff.), Bewertung (§ 308 Rz 1 ff.), Darstellung (§ 300 Rz 13 ff. bzw. § 298 Rz 45 ff.), Währung (§ 308a Rz 1 ff.) und ggf. Stichtag (§ 299 Rz 1 ff.) zu vereinheitlichen.[1] Die so entstandenen Jahresabschlüsse werden als Handelsbilanz II (HB II) bezeichnet.mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Rückausnahme für Zweigniederlassungen von Banken und Versicherungen (Abs. 2)

Rz. 56 Da für die inländischen Zweigstellen (Rz 12) von Banken und Versicherungen mit § 340l Abs. 2 bzw. §§ 341l, 341 Abs. 2 HGB weitergehende Regelungen bestehen, muss eine Ausgrenzung dieser Zweigniederlassungen aus dem Anwendungsbereich des § 325a HGB erfolgen, um eine unsinnige doppelte Offenlegung zu vermeiden. Hiervon werden die folgenden Zweigniederlassungen erfasst: i...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1.4 Finanzanlagen (Abs. 2 A. III.)

Rz. 50 In Abgrenzung zu Sachanlagen sind Finanzanlagen monetär und i. d. R. ohne physische Substanz. Finanzanlagen entstehen durch dauerhafte Kapitalüberlassung an andere Unt. Aus Finanzanlagen sollen nicht nur Zinsen oder Gewinnbeteiligungen erzielt werden, sondern es werden darüber hinaus auch strategische Ziele verfolgt. Entsprechend dem Vollständigkeitsgebot sind alle Fi...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 9.1 Verfahrensrechtliche Besonderheiten

Rz. 92 Bei § 331 HGB handelt es sich um ein Offizialdelikt, weshalb bei hinreichendem Tatverdacht die Strafverfolgung von Amts wegen erfolgt. Die Tatbestände des § 331 HGB sind Wirtschaftsstraftaten, für die nach § 74c Nr. 1 GVG am Landgericht die Wirtschaftsstrafkammer (in der Berufungsinstanz oder bei besonderer Bedeutung des Falls auch in der ersten Instanz) zuständig ist.mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Inhalt und Regelungszweck

Rz. 1 Der Konzernabschluss basiert auf der Fiktion einer wirtschaftlichen Einheit und bedingt damit eine Vereinheitlichung von Bilanzierung gem. § 300 HGB und Bewertung gem. § 308 HGB bei den in den Konzernabschluss einbezogenen Unt. § 299 HGB ergänzt diese Regelungen um Vorschriften zur Umsetzung des Einheitsgrundsatzes in zeitlicher Hinsicht.[1] Rz. 2 Gem. § 299 Abs. 1 HGB ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7 Gestaltungsmöglichkeiten

Rz. 64 Wie die obigen Ausführungen gezeigt haben, findet eine strikte Anknüpfung an die Vorschriften zur Aufstellung des Abschlusses der Mutterges. der (deutschen) Zweigniederlassung statt. Dies hat zur Folge, dass alle Gestaltungsüberlegungen zum Umfang, zum Zeitpunkt und möglicherweise auch zur Prüfung sich nach den für diesen Abschluss geltenden Regelungen richten. Diese ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.3 Normenzusammenhänge

Rz. 5 Die QuotenKons ist der Interessentheorie (Rz 18) zuzurechnen und widerspricht somit der in § 297 Abs. 3 Satz 1 HGB geforderten Einheitstheorie. Bzgl. der Durchführung der Konsolidierungsmaßnahmen wird auf die §§ 297 bis 301, §§ 303 bis 306, 308, 308a und 309 HGB verwiesen. Wird keine QuotenKons vorgenommen, so ist gem. § 312 HGB die Einbeziehung des GemeinschaftsUnt at...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 9.1.2 Feststellung

Rz. 37 Das Feststellen des Jahresabschlusses stellt einen rechtsgeschäftlichen Akt dar, der durch die Willenserklärung der hierfür zuständigen Personen zustande kommt. Tathandlung ist die Abgabe der Willenserklärung bei der Abstimmung. Mit der Stimmabgabe wird die Tat vollendet. Beendigung liegt vor, wenn der Beschluss gefasst worden ist.[1]mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2 Angabe zu im Geschäftsjahr aktivierten Zinsen

Rz. 86 Ab dem Gj 2016 sind Angaben zum Umfang der im laufenden Gj in die Herstellungskosten von VG des Anlagevermögens einbezogenen Fremdkapitalzinsen gefordert. Bei der Einbeziehung handelt es sich um ein Wahlrecht (§ 255 Rz 204). Es sind nur die in den Gj angefallenen Beträge darzustellen, wobei die Positionen der Bilanzgliederung bzw. des Anlagespiegels zugrunde zu legen ...mehr