Fachbeiträge & Kommentare zu Bilanz

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.1.2 Privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Verpflichtungen

Rz. 28 Unter Außenverpflichtungen sind sowohl privatrechtliche als auch öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu verstehen. Privatrechtliche Verpflichtungen entstehen regelmäßig aufgrund vertraglicher Grundlagen (z. B. Kaufvertrag, Gesellschaftsvertrag). Öffentlich-rechtliche Verpflichtungen entstehen auch aus vertraglichen Regelungen (z. B. i. R. e. öffentlich-rechtlichen V...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Grundlegendes

Rz. 1 § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB definiert Anschaffungskosten (AK) als die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen VG zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Die Aufwendungen müssen dem VG einzeln zuordenbar sein. Nach § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB zählen zu den AK auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen AK. Anschaffungspreisminderungen, die ein...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.5.5 Ausländische Betriebsstätten

Rz. 93 Weicht bei ausländischen Betriebsstätten eines nach HGB-rechnungslegungspflichtigen Unt das handelsrechtliche Nettovermögen der Betriebsstätte (bei Freistellung gem. Doppelbesteuerungsabkommen) vom steuerlichen Wertansatz ab, so entstehen temporäre Differenzen.[1] Solche Differenzen können bspw. dadurch auftreten, dass im handelsrechtlichen Nettovermögen das Anlagever...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6 CSRD-Umsetzungsgesetz: Änderungen

Hinweis Die Kommentierung basiert auf dem Regierungsentwurf eines CSRD-Umsetzungsgesetzes .[1] Rz. 37 Die – voraussichtlich rückwirkend anzuwendenden – Änderungen des CSRD-UmsG betreffen ausschl. die Formulierung von § 294 Abs. 3 Satz 1 HGB (Rz 28–Rz 33). Nach dem Entwurf sind die Unterlagen durch das TU nicht mehr beim MU "einzureichen", sondern an dieses "zu übermitteln", wa...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Anerkanntes mathematisch-statistisches Verfahren

Rz. 3 Es dürfen nur anerkannte mathematisch-statistische Verfahren verwendet werden. Der Gesetzgeber definiert nicht, was als anerkannt gilt. Anerkannt sind Verfahren, für die die Mathematik beweisen kann, dass sie bei sachgerechter Anwendung mit hinreichend großer Wahrscheinlichkeit eine zutreffende Aussage erlauben. Rz. 4 Anerkannte mathematisch-statistische Verfahren sind ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7.3 Kündigungserklärung

Rz. 88 Die Kündigung kann formlos, also auch mündlich erklärt werden. Allerdings muss der AP die Kündigung gem. § 318 Abs. 6 Satz 3 HGB schriftlich begründen; dabei muss der Kündigungsgrund schriftlich deutlich gemacht werden. Die Kündigung ist dem Gesellschaftsorgan gegenüber zu erklären, das den Prüfungsauftrag erteilt hat.mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.2 Anwendung auch auf den Bilanzansatz

Rz. 77 Von seinem Wortlaut her sieht § 312 Abs. 5 Satz 1 HGB ein Wahlrecht zur Anpassung der Bewertung im Jahresabschluss des assoziierten Unt an die im Konzernabschluss angewandten Bewertungsmethoden vor. Die Anpassung an die Bilanzansatzvorschriften wird nicht erwähnt. Fraglich ist daher, ob eine analoge Anwendung der Vorschrift auch auf Bilanzansatzvorschriften geboten is...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.9 Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen

Rz. 57 Dieser Abschnitt kommt zur Anwendung, wenn es sonstige Prüfungsgegenstände (Rz 27) gibt, die über den Abschluss und Lagebericht hinausgehen und die aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine Einbeziehung in den Bestätigungsvermerk erfordern. Zu Anwendungsfällen vgl. Rz 27. Weitere, regelmäßige Anwendungsfälle sind Abschlussprüfungen von PIE, bei denen dieser Abschnitt au...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 8.2 Kündigungsfolgen

Rz. 97 Der jeweilige Adressat der Kündigungserklärung hat die Kündigung dem Aufsichtsrat, der nächsten Hauptversammlung bzw. bei der GmbH den Gesellschaftern mitzuteilen. Ist der Aufsichtsrat Adressat der Kündigungserklärung, hat dieser die gesetzlichen Vertreter zu unterrichten. Der Empfänger der Kündigungserklärung ist ferner zur Vorlage des Berichts des AP verpflichtet. Di...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.1 Mitglieder

Rz. 10 Das DRSC ist ein eingetragener, selbstlos tätiger Verein,[1] dessen Mitglieder ausschl. juristische Personen und Personenvereinigungen sind, die der gesetzlichen Pflicht zur Rechnungslegung unterliegen oder sich mit der Rechnungslegung befassen.[2] Private Mitgliedschaften sind im Gegensatz zur Gründungssatzung nicht mehr vorgesehen, allerdings wurden zum Zeitpunkt de...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6 Bestätigungsvermerk bei Konzernabschlussprüfungen

Rz. 128 § 322 HGB gilt für Jahres- und Konzernabschlussprüfungen gleichermaßen, sodass die dargestellten Grundsätze zu Bestätigungs- und Versagungsvermerken bei gesetzlichen Jahresabschlussprüfungen für Konzernabschlussprüfungen analog anzuwenden sind. Darüber hinaus ergeben sich nachfolgende Besonderheiten. 6.1 Prüfungsurteile Rz. 129 Bei der Nennung des geprüften Unternehmen...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5 Anwendung im Konzernabschluss

Rz. 19 Die Regelungen des § 245 HGB sind gem. § 298 Abs. 1 Satz 1 HGB auf den Konzernabschluss bzw. gem. § 315e Abs. 1 HGB auf den IFRS-Konzernabschluss anzuwenden. Die Unterzeichnungspflicht bezieht sich in diesem Fall auf die gesetzlichen Vertreter des MU. Bei Zusammenfassung von Konzernanhang und Anhang des Jahresabschlusses des MU gem. § 298 Abs. 3 HGB ist es ausreichend...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Bestätigungsurteil

Rz. 9 Die Pflicht zur Prüfung eines Nachhaltigkeitsberichts nach § 324b HGB-E ist auf den Nachhaltigkeitsbericht nach § 315i HGB-E nicht anzuwenden, da zusätzlich zum Nachhaltigkeitsbericht der Hauptniederlassung ein entsprechendes Bestätigungsurteil zur Verfügung zu stellen ist (§ 315i Abs. 1 Nr. 2 HGB-E). Dieses Bestätigungsurteil ist von einer oder mehreren Personen abzug...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.6 Personalaufwand (Abs. 2 Nr. 6)

Rz. 100 Der Personalaufwand ist beim GKV unter den Posten "Löhne und Gehälter" (§ 275 Abs. 2 Nr. 6a HGB) sowie "soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung, davon für Altersversorgung" (§ 275 Abs. 2 Nr. 6b HGB) getrennt auszuweisen und umfasst sämtliche Personalaufwendungen, unabhängig davon, ob es sich um Geld- oder Sachleistungen handelt. Be...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Aufstellung eines befreienden Konzernabschlusses

Rz. 7 Das übergeordnete MU hat tatsächlich einen Konzernabschluss aufzustellen. Dabei ist gem. § 292 Abs. 1 HGB das befreite MU und seine TU unbeschadet des Konsolidierungswahlrechts nach § 296 HGB einzubeziehen. Dies bedeutet, dass die Vermögensgegenstände und Schulden des zu befreienden (Teil-)Konzernabschlusses im übergeordneten, befreienden Konzernabschluss enthalten sei...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.2 Schutzklauseln

Rz. 104 Ein Verzicht auf Angaben ist immer dann möglich, wenn einem Unt unter vernünftiger kaufmännischer Beurteilung ein erheblicher Nachteil zugefügt werden könnte. Grundlage hierfür ist eine auf das Mitgliedstaatenwahlrecht der 7. EG-RL zurückzuführende Schutzklausel. Ein erheblicher Nachteil bedeutet eine Abwägung zwischen den Eigeninteressen des Unt und dem Publizitätsi...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.6.2.2 Aufwendungen für Unterstützung

Rz. 111 Bei Aufwendungen für Unterstützung handelt es sich um aus sozialen Gründen gewährte Zuwendungen an aktive und ehemalige Betriebsangehörige sowie deren Hinterbliebene, die in einer Sondersituation Ausgleichsbedürfnisse decken und ohne konkrete Gegenleistung des Zahlungsempfängers oder seines Rechtsvorgängers gezahlt werden. Diese Ausweiskriterien werden v. a. von frei...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Anwendungszeitpunkt

Rz. 3 Nach Maßgabe des RegE soll § 328a HGB-E erstmals auf Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 31.12.2023 beginnendes Gj angewendet werden.[1] Damit kommt es zum nahtlosen Übergang der Offenlegungspflichten der Rechnungslegungsunterlagen von KapG mit Sitz im Ausland von § 325a HGB auf § 328a HGB-E. Die Trennung der Finanzberichterstattung von der Nachhaltigkeitsberich...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 Auswahl und Ausschlussgründe

Rz. 4 § 324e HGB-E verweist hinsichtlich der Auswahl des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts auf § 319 HGB (vgl. § 319 Rz 13 ff.). In § 319 Abs. 1 Satz 1 HGB bestimmt, dass dies WP und WPG sein können. Die Regelung in § 319 Abs. 1 Satz 2 HGB für vBP und BPG geht in Bezug auf § 324e HGB-E ins Leere, da es sich bei nachhaltigkeitsberichtserstattungspflichtigen Unt immer um gro...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 8 Ergänzende Regelungen in Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung (Abs. 5)

Rz. 170 § 325 Abs. 5 HGB ordnet an, dass andere Publizitätspflichten von § 325 HGB unberührt bleiben. Die Quellen, aus denen sich weitere Offenlegungsverpflichtungen ergeben können, sind nicht abschließend. Weitergehende Verpflichtungen können sich z. B. aufgrund der Rechtsform (etwa bei Genossenschaften) oder infolge der Tätigkeit (etwa bei Kreditinstituten und Versicherung...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.8.1.1 Bezeichnung der Verpflichtung

Rz. 31 Um einerseits die europakonforme Richtlinienumsetzung hinsichtlich der Durchsetzung der Offenlegung gewährleisten zu können und andererseits die Interessen des von der Androhung Betroffenen ausreichend zu berücksichtigen, ist für die Bestimmtheit der Androhung ausreichend, wenn sie die Anforderung "der in § 325 HGB genannten Rechnungslegungsunterlagen" unter Angabe de...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Zweck

Rz. 2 Zweck des Konzernlageberichts ist es, in Ergänzung zum Konzernabschluss ein umfassendes Bild der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation des Konzerns als wirtschaftliche Einheit aus Sicht des Managements zu geben. Hierzu zählen neben der Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns auch sonstige relevante Aspekte wie z. B. Produkte, Märkte, Technol...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.8.2 Verfahrenskosten

Rz. 35 Zugleich mit der Androhung werden dem Adressaten die Verfahrenskosten[1] zzgl. Auslagen[2] auferlegt. Die Verfahrenskosten sind auch dann zu tragen, wenn die Offenlegung innerhalb der Sechswochenfrist nachgeholt wird. Erfolgt die Androhung gegen mehrere Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs gleichzeitig, entstehen die Verfahrenskosten für jede Androhung gesond...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2 Hinzurechnungen von Rechten eines Tochterunternehmens (Abs. 3 Satz 1)

Rz. 57 Hinzuzurechnen zu direkten Rechten des MU sind die folgenden indirekten Rechte gem. § 290 Abs. 3 Satz 1: einem TU des MU zustehende Rechte, Rechte, die für Rechnung des MU handelnden Personen zustehen, Rechte, die für Rechnung der TU des MU handelnden Personen zustehen. Rz. 58 Der erste Punkt weitet die zustehenden Rechte auf die indirekten Rechte aus, die bestehen, weil ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1.2.1 Planmäßigkeit

Rz. 160 Die planmäßige Abschreibung von zeitlich begrenzt nutzbarem AV erfordert für jeden einzelnen VG das Aufstellen eines Abschreibungsplans. Dazu muss bereits mit Beginn der Abschreibungen der jährliche Abschreibungsbetrag für die gesamte Nutzungsdauer festgelegt werden, indem zumindest die rechnerischen Grundlagen hierfür definiert werden. Ziel des Abschreibungsplans is...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.4 Feststellungen und Erläuterungen zur Rechnungslegung (Abs. 2)

Rz. 94 Abs. 2 Satz 1 verpflichtet den Abschlussprüfer festzustellen, ob die Buchführung und die weiteren geprüften Unterlagen, der Jahresabschluss sowie der Lagebericht den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Vorschriften des Gesellschaftsvertrags bzw. der Satzung entsprechen. Da es sich um die Feststellung der Ordnungsmäßigkeit handelt, kann auf die Darstellung vo...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.1 Wahlverfahren bei der AG

Rz. 11 Das AktG schreibt zwingend die Wahl des AP durch die Hauptversammlung vor (§ 119 Abs. 1 Nr. 4 AktG). Hierdurch soll eine unparteiische, von den Organen der AG unabhängige Prüfung erreicht werden. Nur für das erste Gj wird der AP ausnahmsweise durch die Gründer gewählt (§ 30 Abs. 1 Satz 1 AktG). Das Wahlrecht der Hauptversammlung ist dabei unbeschränkt. Die Hauptversamm...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3 Rechtsfolgen bei Verstößen

Rz. 31 Ein Verstoß gegen § 243 Abs. 2 HGB kann verschiedene Sanktionen nach sich ziehen. Die Folgen führen von der Einschränkung des Bestätigungsvermerks (im Falle der Prüfung gem. § 316 HGB) bis hin zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses nach § 256 Abs. 4 AktG. Darüber hinaus kann ein Verstoß in besonders gravierenden Fällen Freiheits- und Geldstrafen (§ 331 Nr. 1 HGB) oder ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3.2.3 Unechte Gemeinkosten

Rz. 109 Kosten, die in der Kostenrechnung aus Gründen der Praktikabilität als Gemeinkosten behandelt werden, theoretisch jedoch eindeutig einem Bezugsobjekt direkt zugeordnet werden können, sind handelsrechtlich als Einzelkosten zu betrachten; entscheidend für die Zuordnung ist einzig die Möglichkeit, nicht die tatsächliche Vornahme in der Kostenrechnung.[1] Lediglich aus Wi...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.3 Zusammenfassung in der Summenbilanz und Aufrechnung

Rz. 134 Im dritten Schritt erfolgt die Addition der Jahresabschlusswerte des MU mit allen einbezogenen Jahresabschlusswerten auf Basis der HB III zur sog. Summenbilanz und daran anschließend die Aufrechnung der Beteiligungsbuchwerte im Jahresabschluss des MU mit den anteiligen in der HB III ausgewiesenen neu bewerteten Eigenkapitalpositionen der jeweiligen TU. Der ermittelte...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.6.2 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Bewertungsgrundlagen in der Segmentberichterstattung

Rz. 75 Durch die vollständige Umsetzung des Management Approachs hat die Segmentberichterstattung in Übereinstimmung mit den der internen Berichterstattung zugrunde liegenden Methoden und Wertansätzen zu erfolgen (DRS 28.24 und DRS 28.B6). Somit können die in der Segmentberichterstattung zugrunde gelegten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden von denen im übrigen Konzernabsc...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1.4.2 Ausleihungen an verbundene Unternehmen (Abs. 2 A. III. 2.)

Rz. 54 Ausleihungen basieren auf schuldrechtlichen Vertragsverhältnissen. Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gläubiger den überlassenen Kapitalbetrag nach einer vereinbarten Zeit zurückzugeben. Ein Ausweis unter dem Posten "Ausleihungen an verbundene Unternehmen" setzt voraus, dass der Schuldner ein verbundenes Unt (§ 271 Rz 32 ff.) ist. Praxis-Beispiel Als Ausleihungen gelt...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.9.1 Zulässigkeit

Rz. 36 Der Adressat des Ordnungsgeldverfahrens hat nach § 335 Abs. 3 Satz 1 HGB die Möglichkeit das Unterlassen der Offenlegung im Einspruchsverfahren zu rechtfertigen. Der Einspruch kann auf Einwendungen gegen die Kostenentscheidung beschränkt werden (§ 335 Abs. 3 Satz 3 HGB). Über die Zulässigkeit und Begründetheit des Einspruchs entscheidet das BfJ. Rz. 37 Der Einspruch is...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.5.3 Chronisch defizitäre Unternehmen

Rz. 89 Die Passivierungspflicht für zu versteuernde temporäre Differenzen besteht unabhängig davon, ob das Aktivierungswahlrecht für einen Aktivüberhang ausgeübt wird, die Steuerlatenzen saldiert (Gesamtdifferenzenbetrachtung) oder unsaldiert ausgewiesen werden (Rz 44). Daher sind auch in Verlustjahren passive Steuerlatenzen anzusetzen, wenn zukünftig zu versteuernde temporä...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2.2 Verschweigen erheblicher Umstände

Rz. 23 Ein Verschweigen erheblicher Umstände liegt vor, wenn der Prüfungsbericht durch die Nichterwähnung von erheblichen Umständen, die dem Prüfer bei der Prüfung bekannt geworden sind, unvollständig und lückenhaft wird.[1] Auch bei dieser Tatbestandsalternative kommt es daher auf die Diskrepanz zwischen dem Wissen des Prüfers und seiner Darstellung im Prüfungsbericht an. R...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.8 Exkurs: Prüfungsauftrag des Abschlussprüfers im Insolvenzfall

Rz. 38 Umstritten ist das Vorgehen im Insolvenzfall. Nach einem Urteil des OLG Dresden endet der zwischen einem prüfungspflichtigen Unt und dem AP geschlossene Prüfungsvertrag, wenn nicht das Gj vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens betroffen ist, jedenfalls dann mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn der Insolvenzverwalter nicht die Erfüllung wählt. Für davorli...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 10.2 Zusammentreffen von Straftat und Ordnungswidrigkeit

Rz. 43 Erfüllt eine Tathandlung sowohl einen Straftatbestand als auch den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit, findet nach dem Subsidiaritätsprinzip nur das jeweilige Strafgesetz Anwendung (§ 21 OWiG). Der Unrechtsgehalt der Ordnungswidrigkeit wird durch den Unrechtsgehalt des Strafgesetzes überlagert.[1] Bei der Bemessung der Strafe kann die Ordnungswidrigkeit jedoch unter ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2 Grundsatz der Methodenbestimmtheit

Rz. 163 Der Grundsatz der Methodenbestimmtheit enthält die Vorgabe zur Ermittlung von Wertansätzen von VG und Schulden unter konsistenter Anwendung einer bestimmten Bewertungsmethode.[1] Gemeint ist damit, dass bei einem vorliegenden Methodenwahlrecht kein Zwischenwert aus den verschiedenen möglichen Methoden angesetzt werden darf, es also zu keiner Durchmischung der Methode...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.1.4 Nebenpflichten und Nebenleistungen

Rz. 32 Nebenpflichten und Nebenleistungen im Zusammenhang mit der eigentlichen Außenverpflichtung sind ebenfalls passivierungspflichtig. Der Bilanzierende hat alle Aufwendungen zurückzustellen, die zur Erfüllung einer Außenverpflichtung erforderlich sind. Maßgeblich ist die Sichtweise des Schuldners (Verpflichteten), nicht die des Gläubigers. Damit sind auch interne Aufwendu...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4 Verordnungsermächtigung (Abs. 3)

Rz. 7 In § 315k Abs. 3 HGB-E wird eine Verordnungsermächtigung vorgeschlagen, die das Bundesministerium der Justiz (BMJ) dazu befugt, nach Erlass oder Änderung der delegierten Rechtsakte gem. § 315k Abs. 1 Satz 2 HGB-E die entsprechenden Vorschriften zu bezeichnen. Diese Verordnungsermächtigung stellt sicher, dass nationale Regelungen flexibel auf Änderungen der delegierten ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.7 Verordnungsermächtigung und die Rolle der ESRS (§ 289c Abs. 6 HGB-E)

Rz. 25 In § 289c Abs. 6 Satz 1 HGB-E wird die verpflichtende Anwendung der ESRS festgelegt, die durch die Europäische Kommission gem. Artikel 29b der Bilanzrichtlinie mittels delegierte Rechtsakte erlassen werden. Demnach sind die Angaben im Nachhaltigkeitsbericht im Einklang mit den nach Art. 29b der Richtlinie 2013/34/EU angenommenen delegierten Rechtsakten zu Standards fü...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Rechtsfolgen

Rz. 16 Sind die Tatbestandsmerkmale des § 264a HGB erfüllt, so liegt eine sog. haftungsbeschränkte PersG vor, die neben den allgemeinen Vorschriften der §§ 238–263 HGB folgende Spezialvorschriften zu beachten hat:[1] §§ 264–289f HGB: Jahresabschluss der KapG und Lagebericht §§ 290–315e HGB: Konzernabschluss und Konzernlagebericht §§ 316–324a HGB: Prüfung §§ 325–329 HGB: Offenleg...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2 Permanente Inventur

Rz. 18 Bei der permanenten Inventur handelt es sich um ein Bestandsfortschreibungsverfahren, bei dem sämtliche Bestandsbewegungen unmittelbar erfasst und die jeweiligen Bestände nach Art, Menge und Wert fortgeschrieben werden. Bei ordnungsmäßiger Bestandsbuchführung ist es jederzeit möglich, aus den geführten Aufzeichnungen die aktuellen Bestände zu ermitteln. Soweit die Buc...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.4 Angaben im Konzernanhang (Abs. 5 Satz 2)

Rz. 84 Wird auf die Anpassung der Bilanzierung und Bewertung i. R. d. Ausübung des Wahlrechts des § 312 Abs. 5 Satz 1 HGB verzichtet, ist dies nach § 312 Abs. 5 Satz 2 HGB im Konzernanhang anzugeben. Die Angabepflicht bezieht sich sowohl auf die unterlassenen Bewertungsanpassungen, als auch auf abweichende Bilanzansatzmethoden.[1] Dementsprechend fordert DRS 26.87 Buchst. e)...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.3 Periodenfremde Aufwendungen und Erträge

Rz. 32 Die Erläuterungspflicht für Aufwendungen und Erträge, die einem anderen Gj zuzuordnen sind (§ 277 Abs. 4 Satz 3 HGB a. F.), ist nicht mehr Gegenstand von § 277 HGB. Stattdessen ergibt sich diese Erläuterungspflicht innerhalb des Anhangs nunmehr aus § 285 Nr. 32 HGB (§ 285 Rz 175).mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.3 Gremien

Rz. 13 Der Verein hat zwei Gremien:[1] die beiden aus je elf unabhängigen und sich als Rechnungsleger[2] qualifizierenden Mitgliedern bestehenden Fachausschüsse (als "das Rechnungslegungsgremium" i. S. d. Standardisierungsvertrags) sowie einen – bis dato nicht einberufenen – Wissenschaftsbeirat. Im Zuge der Satzungsreform im Juni 2021 wurden die zuvor bestehenden HGB- und IFRS-...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.3 Normenzusammenhang

Rz. 13 § 253 HGB konkretisiert die allgemeinen Bewertungsgrundsätze des § 252 HGB durch Bewertungsanweisungen für VG und Schulden. Diese Anweisungen verwenden unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe, die tw. an anderen Stellen des Gesetzes erläutert sind. Rz. 14 Die zentralen Maßstäbe für die Zugangsbewertung, die Anschaffungs- und Herstellungskosten, sind in § 255 Abs. 1–3 HGB p...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.2 Grundlage für die Prüfungsurteile

Rz. 136 Bei Konzernabschlussprüfungen, bei denen es verschiedene relevante Berufspflichten gibt (z. B. zur Unabhängigkeit), erstreckt sich die Bezugnahme im Bestätigungsvermerk i. d. R. auf die relevanten Berufspflichten, die für das Konzernprüfungsteam maßgeblich sind.[1] Der entsprechende Abschnitt im Bestätigungsvermerk kann wie folgt formuliert werden: Grundlage für die ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1 Angaben zu Verbindlichkeiten mit mehr als fünf Jahren Restlaufzeit und zu gesicherten Verbindlichkeiten (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 10 Der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren ist im Konzernanhang gesondert ohne eine weitere Aufgliederung anzugeben. Eine Aufgliederung, wie für den Einzelabschluss nach § 285 Nr. 2 HGB sowie nach § 298 Abs. 1 HGB i. V. m. § 268 Abs. 5 HGB zwingend geboten, ist allerdings gängige Praxis. Die Angabe für den Konzernabschluss i...mehr