Fachbeiträge & Kommentare zu Einkauf

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Begriff.

Rn 8 Für den Erwerb vom nicht berechtigten Veräußerer wird nach der amtl Überschrift der Norm guter Glaube des Erwerbers vorausgesetzt. Nach der sprachlichen Gestaltung der Norm selbst ist jedoch umgekehrt der Erwerb bei Bösgläubigkeit ausgeschlossen. Denn der gute Glaube wird nicht als Tatbestandsvoraussetzung formuliert, sondern es wird durch den ›Es sei denn›-Satz die Bös...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Veräußerer ist mittelbarer Besitzer.

Rn 3 Voraussetzung der ersten Alt des § 934 ist es, dass der Veräußerer mittelbarer Besitzer der Sache ist. Darüber hinaus müssen nach allg Regeln die sämtlichen Voraussetzungen des § 931 vorliegen. Zusätzlich bedarf es der allg Voraussetzungen für den gutgläubigen Erwerb (Rechtsgeschäft, Verkehrsgeschäft, kein Rückerwerb, kein Abhandenkommen). IE bedeutet dies, dass zwische...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Grundstückskaufvertrag.

Rn 4 § 9b I 1 meint nur den Grundstückskaufvertrag. Darunter sind alle Verträge zu verstehen, die einem Erwerb oder der Veräußerung von Grundstückseigentum gleichkommen, wie Erwerb oder Veräußerung von Wohn- und Teileigentum oder eines Erbbaurechtes. Die Einschränkung gilt nur für den Vertragsabschluss, nicht aber für Erklärungen iRd Vertragsabwicklung; auch sonstige dinglic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Entsprechende Anwendung der Sperrfrist.

Rn 16 Durch § 577 Ia 1 Nr 1 ist die erwerbende Personengesellschaft bzw sind die Erwerber gehindert, innerhalb der Frist § 577a I berechtigte Interessen eines Gesellschafters oder Miteigentümers – an denen der Sache nach nicht gerührt wird – geltend zu machen. Dass Vermietermehrheiten bzw eine Personengesellschaft eine Kündigung wegen Eigenbedarfs eines Miteigentümers bzw Ge...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / cbb) Selbstständige Bewertbarkeit

Rn. 606 Stand: EL 174 – ET: 08/2024 Ein WG muss nicht nur in der dargelegten Weise greifbar, sondern zudem einer besonderen ("selbstständigen") Bewertbarkeit zugänglich sein (zB BFH v 09.07.1986, I R 218/82, BStBl II 1987, 14; Moxter, Bilanzrechtsprechung, 8 (6. Aufl 2007)). Das Erfordernis selbstständiger Bewertbarkeit folgt unmittelbar aus dem Grundsatz der Einzelbewertung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die durch §§ 946–950 angeordneten dinglichen Rechtsänderungen sollen aus praktischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht rückgängig gemacht werden. Dies macht einen schuldrechtlichen Ausgleich erforderlich, da die gesetzlichen Erwerbstatbestände keinen Rechtsgrund für den Vermögenszuwachs in sich tragen (BGHZ 55, 178). Zu diesem Zwecke sieht § 951 einen Rechtsgrundverwe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Grundstücke.

Rn 3 Nach Eintragung des Erben im Grundbuch – die zweckmäßige Grundbuchberichtigung innerhalb zweier Jahre nach dem Erbfall ist kostenfrei, KV Nr 14110 Nr 2 I GNotKG – richtet sich die Wirksamkeit des gutgläubigen Erwerbs nach §§ 891 ff (Staud/Herzog Rz 45), nicht nach § 2366. Ist dann ein Widerspruch (§§ 892 I, 899) eingetragen, ist der öffentliche Glaube zerstört. Solange ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verkehrsgeschäft.

Rn 9 § 892 gilt nur für ein Verkehrsgeschäft (RGZ 136, 150). Auf Veräußerer- und Erwerberseite müssen unterschiedliche Rechtssubjekte stehen, die auch wirtschaftlich verschieden sein müssen, so dass auch wirtschaftlich eine Rechtsübertragung stattfindet. Ohne Verkehrsgeschäft ist der Erwerber nicht schutzwürdig, weil er die tatsächlichen Rechtsverhältnisse selber kennen müss...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Beweislast.

Rn 9 Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Ersitzung muss derjenige beweisen, der zu seinen Gunsten den Eigentumserwerb behauptet (bewegliche Sache, Eigenbesitz, Zeitablauf). Für den Zeitablauf hilft ihm die Vermutung des § 938 (s.u. § 938 Rn 2). Der Gegner, der die Ersitzung bestreitet, muss aber das Vorliegen der Bösgläubigkeit nach II nachweisen (BGH NJW 19, 3147 Rz 39)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Bauvertrag.

Rn 26 Der Bauvertrag, für den seit der Einführung des neuen gesetzlichen Bauvertragsrechts zum 1.1.18 die Sonderregeln in §§ 650a bis 650h gelten, ist weiterhin idR eine Sonderform des Werkvertrags, bei dem die Herstellung des Bauwerks, einer Außenanlag oder einzelner Teile hiervon (vgl § 650a) selbst dann im Vordergrund steht, wenn der Unternehmer sämtliche hierfür erforder...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Tatbestand.

Rn 2 Gutgläubiger Erwerb nach § 933 setzt voraus, dass zunächst der vollständige Tatbestand von §§ 929, 930 verwirklicht ist, dass also eine dingliche Einigung und Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses vorliegen. Darüber hinaus müssen die allg Anforderungen an den gutgläubigen Erwerb (Rechtsgeschäft, Verkehrsgeschäft, kein Rückerwerb, kein Abhandenkommen) gegeben sei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Wer eine Sache im Eigenbesitz hat, erwirbt das Eigentum an den Erzeugnissen und sonstigen zu den Früchten der Sache gehörenden Bestandteilen, unbeschadet der Vorschriften der §§ 956, 957, mit der Trennung. 2Der Erwerb ist ausgeschlossen, wenn der Eigenbesitzer nicht zum Eigenbesitz oder ein anderer vermöge eines Rechts an der Sache zum Fruchtbezug berechtigt ist und de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Vorverein.

Rn 14 Zwischen dem Zeitpunkt der Errichtung des Vereins (durch Satzungsfeststellung und Vorstandswahl) und dem Erwerb der Rechtspersönlichkeit besteht ein Vorverein. Er ist ein Verein ohne Rechtspersönlichkeit (VoRp) iSd § 54, strebt aber die juristische Persönlichkeit an im Gegensatz zum Dauerverein ohne Rechtspersönlichkeit. Der Vorverein unterliegt der für ihn auch hinsic...mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / I. Einführung

Rz. 202 Grundsätzlich hat das Grunderwerbsteuerrecht nichts mit dem Pflichtteilsrecht gemeinsam. Denn der Pflichtteilsanspruch ist nach den §§ 2303 ff. BGB ein auf Geld gerichteter Anspruch. Ein Bezug zum Erwerb von Grundbesitz besteht grundsätzlich nicht. Dennoch kann in vielfältigen Fallkonstellationen der Nachfolgegestaltung Grundbesitz an Erfüllungs statt oder als Abfind...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Leistung an Nießbraucher.

Rn 2 Gemeint ist die Vornahme der erforderlichen Leistungshandlungen ggü dem Nießbraucher (§ 1074 Rn 2). Da der Leistungserfolg beim Gläubiger eintritt (s.u. Rn 4), wird der Vorgang zutr als rechtsgeschäftlicher Erwerb verstanden, bei dem der Nießbraucher als gesetzlicher Vertreter des Gläubigers handelt (MüKo/Pohlmann § 1075 Rz 2, 3). Eine vergleichbare Situation betrifft §...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Veräußerung und Überlassung.

Rn 9 Veräußerung iSv § 577a I meint grds einen Eigentümerwechsel. Sie muss nicht entgeltlich erfolgen. Möglich ist zB eine Schenkung oder der Erwerb in Erfüllung eines Vermächtnisses (BayObLG NZM 01, 747, 748). Auch der Erwerb in der Zwangsversteigerung genügt (BGH NJW 99, 2044, 2046; aA Bruns ZMR 12, 933, 935). Erfasst sind zudem Übertragungen, mit denen sich der vermietend...mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / c) Pflichtteilserfüllung

Rz. 111 Darüber hinaus bietet das Pflichtteilsrecht selbst wesentliche Ansatzpunkte, um nach dem Ableben des Erstversterbenden die nachteiligen Erbschaftsteuerkonsequenzen eines Berliner Testaments zu korrigieren. Der länger lebende Ehegatte E 2 kann beispielsweise seinen beiden Kindern K 1 und K 2 anbieten, ihnen zur Abgeltung der bestehenden Pflichtteilsansprüche Geldbeträ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Voraussetzungen des Erlöschens.

Rn 3 Die belastete Sache muss zunächst rechtsgeschäftlich wirksam veräußert sein (sei es nach den §§ 929 ff oder §§ 932 ff). Auf gesetzliche Erwerbstatbestände ist § 936 nicht anzuwenden. Die jeweilige dingliche Belastung muss zum Zeitpunkt der rechtsgeschäftlich wirksamen Veräußerung bereits bestehen. Weiterhin darf der Erwerber die Belastung gem II nicht positiv kennen. Fü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Bloße Einigung (S 2).

Rn 12 Für den Fall, dass der Erwerber bereits im Besitz der Sache ist, genügt nach der ausdrücklichen Regelung des 2 die bloße Einigung zum Eigentumsübergang (brevi manu traditio). Diese Einigung ist wiederum ein dinglicher Vertrag und mit der Einigung nach 1 identisch (s.o. Rn 4 ff). Erforderlich ist ferner wie bei 1 die Berechtigung des Veräußerers zur Verfügung (s.o. Rn 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Steuerrecht.

Rn 11 Die erbvertragliche Zuwendung ist steuerpflichtig (§ 3 Nr I 1 ErbStG). Die Steuer entsteht mit dem Tod des Erblassers (§ 9 I Nr 1 ErbStG). Der Begünstigte kann vom Erwerb abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten, insb Kosten, die ihm unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen (§ 10 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Möglichkeit gutgläubigen Erwerbs nach den §§ 932 ff dient dem Verkehrsschutz. Sie erleichtert den allg Warenverkehr und entlastet den redlichen Erwerber von Vorsichtsmaßnahmen und Nachforschungen nach der jeweiligen Rechtslage. Damit wird das Vertrauen in die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften gestärkt. Legitimation des gutgläubigen Erwerbs bei beweglichen Sachen ist ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Haftung bei Erbteilserwerb.

Rn 3 Der übernehmende Miterbe haftet beim Erwerb des Erbteils durch Miterben für die seinem Erbteil entspr Teilschuld; für die übernommenen Erbteile haftet er nach §§ 2382, 2385 aber nur anteilig je übernommenem Erbteil nach § 2060. Entspr gilt für den Erwerb des Erbteils durch Dritte. Rn 4 Bei unteilbarer Nachlassschuld muss der Nachlassgläubiger analog der insolvenzrechtlic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Entgeltliche Erwerbsgeschäfte.

Rn 7 Schließlich unterliegen alle Verträge, die auf den entgeltlichen Erwerb eines Grundstücks, eines eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks oder eines Rechts an einem Grundstück gerichtet sind (Nr 6) der Genehmigungspflicht. Dies gilt für alle Verpflichtungsgeschäfte, die nicht Schenkungen sind, einschließlich der iRe Versteigerung abgeschlossenen. Auf die Höhe der Gege...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verfügungen über das Eigentum.

Rn 3 Genehmigungsbedürftig sind alle Verfügungen über das Eigentum an den in Nr 1–3 genannten Gegenständen sowie die Verpflichtung zu einer derartigen Verfügung (Nr 6). Mit- bzw Gesamthandseigentum des Betreuten genügen (Köln Rpfleger 96, 446 [OLG Köln 20.05.1996 - 2 Wx 10/96]). Genehmigungspflichtig ist auch die Umwandlung einer Gesamthandsgemeinschaft in eine Bruchteilsgem...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Kollidierende Verfügungen (Abs 2 S 2).

Rn 12 In den Fällen der Konvaleszenz durch Erwerb und Beerbung gilt bei mehreren kollidierenden Verfügungen das Prioritätsprinzip. Hiernach erlangt eine spätere Verfügung nur dann und nur insoweit Wirksamkeit, als sie der früheren nicht widerspricht. War die frühere Verfügung eine Übereignung, wird eine spätere Verpfändung nicht wirksam. Dagegen steht die frühere Verpfändung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Infolgedessen kein Bereicherungsanspruch gegen Ersterwerber.

Rn 5 § 822 gestattet dem Bereicherungsgläubiger den Durchgriff auf den Dritten nur dann, wenn die Realisierung des dem Grunde nach bestehenden Bereicherungsanspruchs gegen den Ersterwerber gerade daran scheitert, dass dieser durch die unentgeltliche Weitergabe des Kondiktionsgegenstandes entreichert ist – § 818 III (BGH NJW 03, 1445 [BGH 24.02.2003 - II ZR 385/99]; 69, 605 [...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Gemeinschaftliche Berechtigung (S 1).

Rn 2 Der Inhalt, dass mehrere Berechtigte ein Vorkaufsrecht nur gemeinschaftlich ausüben können, begründet ›eine besondere gesamthandsartige Berechtigung der Beteiligten‹ am Vorkaufsrecht (BGHZ 136, 327, 329 f; Frankf NJW-RR 99, 17, 18 f; Nürnbg BeckRS 20, 35097 Rz 15). Die Berechtigten treten ggü dem Verpflichteten als Einheit auf (Mayer DNotZ 22, 173, 175). Deshalb läuft d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 523 BGB – Haftung für Rechtsmängel.

Gesetzestext (1) Verschweigt der Schenker arglistig einen Mangel im Recht, so ist er verpflichtet, dem Beschenkten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) 1Hatte der Schenker die Leistung eines Gegenstandes versprochen, den er erst erwerben sollte, so kann der Beschenkte wegen eines Mangels im Recht Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn der Mangel dem ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Kein Abhandenkommen.

Rn 7 Schließlich ist allg Voraussetzung des gutgläubigen Erwerbs an beweglichen Sachen, dass diese dem Eigentümer nicht gestohlen, verloren gegangen oder sonst abhandengekommen sind (§ 935). Diese Regelung zeigt, dass gutgläubiger Erwerb nicht allein auf dem Vertrauensschutz und dem Besitz als Rechtsschein beruht, sondern dass die freiwillige Veranlassung durch den Berechtig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Personenkreis und subjektive Voraussetzungen.

Rn 2 Sowohl der Eigentümer der Hauptsache (I) wie auch die nach den Vorschriften der §§ 954–957 Erwerbsberechtigten sind gestattungsberechtigt. Auf Seiten des Gestattungsempfängers ist guter Glaube nicht erforderlich, wenn die Gestattung auf den §§ 955 oder 957 beruht, denn in diesen Fällen handelt es sich um einen Erwerb vom Berechtigten. Soweit die Gestattung durch einen B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1434 BGB – Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts.

Gesetzestext Wird durch ein Rechtsgeschäft, das ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten vornimmt, das Gesamtgut bereichert, so ist die Bereicherung nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung aus dem Gesamtgut herauszugeben. Rn 1 Die Vorschrift erklärt sich dadurch, dass rechtsgeschäftlicher Erwerb im Falle der Gütergemeinschaft...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolgen.

Rn 8 Das vom Erbschaftsbesitzer erworbene Recht entsteht unmittelbar in der Person des Erben (Staud/Raff § 2019 Rz 4). Dabei erwirbt der Erbe nur dieses Recht. Besaß der Erblasser nur ein Anwartschaftsrecht an der vom Erbschaftsbesitzer weggegebenen Sache, erwirbt auch der Erbe nur das Anwartschaftsrecht. Der Erlös aus dem Verkauf eines Erbschaftsgegenstandes, aus der Einzie...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Die Ausübung der Befugnis.

Rn 2 Darüber hinaus erlaubt § 332 im Zweifel, eine solche Befugnis auch durch Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) auszuüben, also durch eine nicht an den Versprechenden gerichtete und nicht zugangsbedürftige Willenserklärung. Dies kann der einzige Inhalt einer solchen Verfügung sein (MüKo/Gottwald Rz 2). Eine Leistung durch den Versprechenden in Unkenntnis ...mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / 1. Einführung

Rz. 211 Die Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen führt beim pflichtteilsbelasteten Erben nicht zu Anschaffungskosten.[281] Der erbrechtliche Erwerb des Nachlasses durch den oder die Erben, die mit den Pflichtteilsansprüchen belastet sind, wird durch die Auszahlung der Pflichtteilsansprüche nicht zu einem (teil-)entgeltlichen Vertrag. Ein Veräußerungsgeschäft wird durch die b...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Zwangsvollstreckung.

Rn 8 Bei dem Erwerb kraft Zuschlags in der Zwangsversteigerung gilt § 892 nicht (BayObLG DNotZ 94, 246f) und selbst der bösgläubige Ersteher erwirbt Eigentum (RGZ 129, 164 f; aA MüKo/Lettmaier Rz 30), wobei er jedoch uU aus § 826 zur Rückübereignung verpflichtet ist (RGZ 69, 280f). Bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen schützt § 892 den Vollstreckungsgläubiger ni...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Sonstige Erlöschensgründe.

Rn 6 Das Vermieterpfandrecht erlischt insb auch in folgenden Fällen: Aufhebung des Pfandrechts (§§ 1257, 1255, 305) durch Vertrag oder einseitigen Verzicht des Vermieters (BGH ZMR 14, 709; AG Hamb-St. Georg ZMR 14, 546 bejaht Holschuld), gutgläubiger lastenfreier Erwerb eines Dritten unter den Voraussetzungen des § 936. Zu Lasten des Erwerbers wird allerdings regelmäßig von ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Besonders schwere Treuepflichtverletzung.

Rn 30 Bei gesteigerten Rücksichtnahmepflichten kann die Berufung auf § 125 ausgeschlossen sein, so bei der Überlegenheit einer Partei, wie bei formnichtigem Vertrag zwischen Siedlungsträger und Siedler (BGHZ 16, 337; 20, 173), gemeinnütziger Wohnungsbaugesellschaft und Eigenheimbewerber (BGH NJW 72, 1189), nicht im sozialen Wohnungsbau (BGH NJW 69, 1169). Eine Durchbrechung ...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / bb) Negative Erbfreiheit

Rz. 47 Hinzu kommt aber ein völlig neuer Gedanke, der der sog. "negativen Erbfreiheit": Die Entscheidung, ob jemand die Erbschaft oder seinen Pflichtteil erhalten möchte, sei von der Privatautonomie, ja sogar mehr noch, von der Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG gedeckt. Dadurch werde auch eine "negative Erbfreiheit" geschützt. Der durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistete...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Schutz des guten Glaubens.

Rn 3 Der Erwerber kann sich auf die Verfügungsmacht des Vorerben nicht berufen, wenn er seinerseits bei Vornahme des Rechtsgeschäfts den Eintritt des Nacherbfalls kennt oder kennen muss (§ 2140 2). Auch hier schadet schon leichte Fahrlässigkeit. Auch diese Vorschrift bezieht den Erwerb von Forderungen oder sonstigen Rechten ein. Der böse Glaube des Erwerbers schadet aber nur...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Das schuldrechtliche Behaltendürfen.

Rn 4 Nach der Rspr zur Lebensversicherung (etwa BGHZ 128, 125; BGH NJW 87, 3131f) ist die Zuweisung durch die Bezugsberechtigung aber nicht endgültig. Vielmehr soll der Rechtsgrund für das Bezugsrecht und den durch dieses vermittelten Erwerbs entfallen können, wenn das Valutaverhältnis zwischen dem Versicherungsempfänger und dem Begünstigten gestört wird. Dafür kommt insb ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1457 BGB – Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts.

Gesetzestext Wird durch ein Rechtsgeschäft, das ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten vornimmt, das Gesamtgut bereichert, so ist die Bereicherung nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung aus dem Gesamtgut herauszugeben. Rn 1 Die Vorschrift, die mit § 1434 bei Alleinverwaltung durch einen Ehegatten vergleichbar ist, erklärt ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Entschädigungsanspruch.

Rn 6 Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 642 I vor, steht dem Unternehmer ein Anspruch auf angemessene Entschädigung zu. Dabei handelt es sich nach Auffassung des BGH um einen Anspruch eigener Art, der weder Vergütungs- noch Schadensersatzanspruch ist (BGH NZBau 18, 25, 26f). Er entschädigt für die Wartezeiten des Unternehmers und stellt eine Kompensation für d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Ähnliche Regelungen.

Rn 15 Ist der Veräußerer Kaufmann, so wird die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs durch § 366 HGB auf diejenigen Fälle ausgedehnt, in denen der Erwerber an die Verfügungsbefugnis des Veräußerers glaubt. Der gute Glaube an das Eigentum wird ferner geschützt in den §§ 934, 1032, 1207. Darüber hinaus gibt es einen Schutz des guten Glaubens an die Verfügungsbefugnis des tatsäc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Relative Verfügungsbeschränkungen.

Rn 4 Verfügungsbeschränkungen iSd § 892 I 2 sind relative Veräußerungsverbote nach §§ 135 f (RG HRR 32 Nr 618). Gleichgestellt sind Verfügungsbeschränkungen insb Beschränkungen durch Insolvenzeröffnung und vorläufige Sicherungsmaßnahmen (§§ 80, 20 ff InsO; vgl den Verweis in §§ 24, 81 InsO, so dass dahin stehen kann, ob die Insolvenzeröffnung zu einem absoluten Verfügungsver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Verfügungsberechtigung.

Rn 30 Sicherungseigentum erwirbt der Sicherungsnehmer nur bei Verfügungsberechtigung des Sicherungsgebers oder bei Gutgläubigkeit nach §§ 932 ff. Bei einem Anwartschaftsrecht erwirbt der Sicherungsnehmer dieses, wenn §§ 932 ff nicht vorliegen (Geibel WM 05, 962f). Mit Bezahlung des Kaufpreises wird er ohne Durchgangserwerb unmittelbar Sicherungseigentümer (§ 929 Rn 22). Rn 3...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Verfügung.

Rn 2 I 1 schreibt die Übertragbarkeit des Gesellschaftsanteils fest. Darunter fallen sowohl die Übertragung des gesamten Gesellschaftsanteils (BGH NJW 97, 860, 861) als auch seine Teilübertragung (Frankf NJW-RR 96, 1123 [OLG Frankfurt am Main 15.04.1996 - 20 W 516/94]). Möglich ist auch die gleichzeitige Übertragung aller Gesellschaftsanteile auf mehrere Erwerber (BGH NJW 78...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck und Anwendungsbereich.

Rn 1 § 816 enthält drei selbstständige Kondiktionstatbestände. I 1 gewährt dem Berechtigten einen Bereicherungsanspruch gegen denjenigen, der als Nichtberechtigter eine wirksame entgeltliche Verfügung über einen jenem gehörenden Vermögensgegenstand trifft (iE Rn 3 ff); war die Verfügung hingegen unentgeltlich, so richtet sich der bereicherungsrechtliche Herausgabeanspruch de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Verfügungsbeschränkung.

Rn 22 Sofern zwischen den Erwerbstatbeständen – Einigung und Eintragung – eine Verfügungsbeschränkung eintritt (zB Eröffnung des Insolvenzverfahrens) scheidet ein Erwerb unmittelbar nach § 873 aus, wenn keine Genehmigung nach § 185 oder eine neue Einigung zustande kommt (BayObLG NJW-RR 99, 1393 f [BayObLG 06.05.1999 - 2 Z BR 21/99]; Erman/Lorenz Rz 16), und es gilt § 878.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Maßnahmen in der Zwangsvollstreckung, der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter.

Rn 8 Der Erwerb eines Pfändungspfandrechts im Wege der Zwangsvollstreckung ist nach I 2 wie eine Zwischenverfügung zu behandeln und wird daher bei Bedingungseintritt unwirksam (BayObLG NJW-RR 97, 1174 [OLG Düsseldorf 28.02.1996 - 9 U 220/94]). Der Erwerb des Erstehers in der Zwangsversteigerung ist allerdings ungeachtet § 161 I 2 wirksam (BGHZ 55, 20, 25 = NJW 71, 799; Erman...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Haftung des Erwerbers.

Rn 4 Der Erbe kann von dem Erwerber nicht nur das unmittelbar Erlangte, sondern auch die Surrogate nach § 2019 herausverlangen (NK-BGB/Fleindl § 2030 Rz 4). Mit der tatsächlichen Übertragung der Erbschaft haftet der Erwerber wie der Erbschaftsbesitzer und kann sich nicht auf einen gutgläubigen Erwerb iSd §§ 892, 932–936, 2366, 2367 berufen (Staud/Raff § 2030 Rz 3). Rn 5 Der E...mehr