Fachbeiträge & Kommentare zu Einkommensteuergesetz

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Leitfaden 2020 - Anlage ZVE / 4.8 Zeile 7a

In dieser Zeile sind Veräußerungsgewinne nach § 17 EStG zu erfassen. Betroffen sind nur Beteiligungen, die nicht zu einem veräußerten oder aufgegebenen Betrieb gehören; diese sind in Zeile 5 mitzuerfassen, wenn Steuerpflicht besteht. Erfasst werden in erster Linie Anteile an Kapitalgesellschaften, die Sitz oder Geschäftsleitung im Inland haben, oder Anteile, die bei einer Ei...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage OT / 4.9 Zeile 32

In diese Zeile sind die Abschreibungen der Organgesellschaft einzutragen, soweit sie bei der Bemessungsgrundlage der Zinsschranke (dem EBITDA) zu berücksichtigen sind. Dies sind die linearen Abschreibungen nach § 7 EStG, die Sofortabsetzung für geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG und die sog. Poolabschreibung nach § 6 Abs. 2a EStG. Der Betrag wird nach § 14 A...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage Zin... / 5.2 Zeile 37

In diese Zeile sind die Abschreibungen einzutragen, soweit sie bei der Bemessungsgrundlage der Zinsschranke (des EBITDA) zu berücksichtigen sind. Dies sind die linearen Abschreibungen nach § 7 EStG, die Sofortabsetzung für geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG und die sog. Poolabschreibung nach § 6 Abs. 2a EStG. Nicht anzusetzen sind Sonderabschreibungen, erhöh...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage ZVE / 16.1 Zeile 33

In diese Zeile ist der Freibetrag für Land- und Forstwirte gem. § 13 Abs. 3 EStG in Höhe von 900 EUR, höchstens in Höhe der in Zeile 1 ausgewiesenen positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, einzutragen.[1]mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage Zin... / 3.24 Zeile 26

In dieser Zeile ist der Zinsvortrag um den Betrag zu vermindern, der im Rahmen einer Sanierung verbraucht wird. Gem. § 3a Abs. 3 Satz 2 Nr. 13 Buchst. a EStG ist ein Sanierungsgewinn mit einem noch bestehenden Zinsvortrag zu verrechnen. Der Betrag ist aus Zeile 39 der Anlage SAN zu übernehmen.mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage ZVE / 14.1 Vor Zeilen 29–31

Die Zeilen 29–31 nehmen die Daten zur steuerlichen Behandlung der Sanierungserträge nach §§ 3a, 3c Abs. 4 EStG auf. Diese Daten werden in die Anlage SAN übertragen. Einzelheiten werden in den Erläuterungen zu der Anlage SAN dargestellt. Ist das zu sanierende Unternehmen eine Organgesellschaft, treten die Wirkungen des § 3a EStG nach § 15 Satz 1 Nr. 1a KStG auf der Ebene des ...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage Zin... / 3.13 Zeile 16

In dieser Zeile sind die Zinserträge nach § 46 Abs. 1 Satz 1 InvStG i. V. m. § 4h Abs. 1 EStG aus Spezialinvestmentanteilen lt. gesonderter und einheitlicher Feststellung einzutragen.mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage ZVE / 19.3 Zeilen 72–72a

In Zeile 72 können Einkommensteile mit abweichenden Steuersätzen eingetragen werden. Ebenfalls anzugeben ist die Vorschrift, aus der sich der abweichende Steuersatz ergibt. Möglich sind folgende abweichende Steuersätze: Ausländische Einkünfte mit Pauschalierung der Körperschaftsteuer nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG i. V. m. § 34c Abs. 5 EStG. Da der Pauschalierungssteuersat...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage OT / 4.7 Zeile 30

In dieser Zeile sind die Zinsaufwendungen der Organgesellschaft einzutragen.[1] Der Betrag ergibt sich aus Zeile 27 der Anlage OG der Organgesellschaft; er ist nach § 14 Abs. 5 KStG gesondert festzustellen. In Zeile 30 sollen auch Zinsaufwendungen einzutragen sein, die von der Organgesellschaft an den Organträger oder andere Organgesellschaften gezahlt wurden. U. E. ist das u...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage ZVE / 10.1 Zeile 20

In dieser Zeile sind die ausländischen Steuern einzutragen, für die nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG i. V. m. § 34c Abs. 2 EStG statt der Anrechnung der Abzug von der Bemessungsgrundlage beantragt wird. Der erforderliche Antrag wird in Zeile 41 der Anlage AESt gestellt. Die Beträge sind nicht auf die Einkunftsarten aufzuteilen, sondern in dieser Zeile in einer Summe bei der...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage Zin... / 6.1 Vor Zeilen 50–102

In den Zeilen 50–102 werden das für das laufende Wirtschaftsjahr anzusetzende EBITDA und der EBITDA-Vortrag ermittelt. Nach § 4h EStG sind 2 Begriffe zu unterscheiden: der des EBITDA und der des verrechenbaren EBITDA (EBITDA = Earnings before interests, taxes, depreciation and amortisation). In das Formular einzutragen ist nur das "verrechenbare EBITDA", das 30 % des EBITDA b...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage ZVE / 6.1 Zeile 12

Zeile 12 ist nur von Körperschaften i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 4, 5 KStG und von beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften auszufüllen. Hat bei einer Körperschaft i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1–3 KStG im Vz ein Wechsel zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht stattgefunden, sind hier die während der Zeit der beschränkten Steuerpflicht erzielten Einkünfte aus Vermietu...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage ZVE / 16.3 Zeile 35

In dieser Zeile ist die Hinzurechnung nach § 2a Abs. 3, 4 EStG einzutragen, wenn in den Jahren bis 1998 Verluste ausländischer Betriebsstätten auf Antrag abgezogen worden sind, die nach dem anzuwendenden DBA steuerlich nicht zu berücksichtigen waren. Folge des Abzugs dieser Verluste ist, dass spätere Gewinne der Betriebsstätte trotz Freistellung nach dem DBA bis zur Höhe der...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage OT / 4.8 Zeile 31

In dieser Zeile sind die der Eintragung in Zeile 30 entsprechenden Zinserträge der Organgesellschaft zu erfassen, die sich aus Zeile 28 der Anlage OG ergeben. Ebenfalls zu übernehmen sind die Werte aus Zeile 28a der Anlage OG.[1] Der Betrag wird nach § 14 Abs. 5 KStG gesondert festgestellt. Die Differenz der Beträge in den Zeilen 30 und 31 ergibt den "Zinssaldo", über dessen...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage OT / 4.14 Zeile 36a

Hier ist anzugeben, ob Einkünfte vorliegen, die § 2a EStG unterliegen. Für diese Einkünfte, die beim Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen sind, sind die Angaben pro Einkunftsart i. S. d. Aufzählung des § 2a Abs.1 EStG und pro Staat auf einem gesonderten Blatt zu machen. Eine entsprechende Eintragung hat in Zeile 31 der Anlage OG zu erfolgen. Der Betrag wird nach § 14 Abs....mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage ZVE / 18.17 Zeile 69

In dieser Zeile ist der Freibetrag nach § 24 KStG in der Hauptspalte abzusetzen. Nach § 24 KStG steht kleinen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ein Freibetrag von 5.000 EUR zu. Ausgenommen hiervon sind Körperschaften, deren Leistungen bei dem Empfänger zu den Einnahmen aus § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2 EStG gehören. Der Freibetrag steht daher Kapitalgesellschaf...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage ZVE / 14.3 Zeile 30

In dieser Zeile sind Betriebsvermögensminderungen und Betriebsausgaben i. S. d. § 3c Abs. 4 EStG des Sanierungsjahres, die mit dem Sanierungsertrag in Zeile 29 in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens hinzuzurechnen. Da die Sanierungserträge steuerfrei sind, können die dazu gehörenden Aufwendungen steuerlich ni...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage Zin... / 3.6 Zeile 9

In dieser Zeile sind weitere Tatbestände zu erfassen, die zu einem Untergang des Zinsvortrags führen. Es handelt sich um folgende Tatbestände: Aufgabe oder Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs (§ 8a Abs. 1 KStG i. V. m. § 4h Abs.5 EStG): U.E. kann dieser Tatbestand bei unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften nur für Teilbetriebe vorkommen, da Körperschaften nur ...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage Zin... / 3.7 Zeile 10

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Leitfaden 2020 - Anlage ZVE / 18.3 Zeile 58

Zeile 58 enthält den Verlustrücktrag aus dem Jahr 2021 auf 2020. Der Verlustrücktrag ist antragsabhängig, d. h., der Stpfl. kann sowohl wählen, ob ein Verlustrücktrag durchgeführt werden soll, als auch, im Rahmen der angefallenen Verluste, in welcher Höhe der Verlustrücktrag erfolgen soll. Das Wahlrecht wird in Zeile 20 des Vordrucks Verluste für das Verlustentstehungsjahr a...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage ZVE / 11.1 Zeile 26

In dieser Zeile sind ausländische negative Einkünfte sowie Gewinnminderungen hinzuzurechnen, die den Gewinn gemindert haben, aber gem. § 2a Abs. 1 EStG steuerlich nicht abzugsfähig sind. Systematisch wird dazu zunächst der volle Betrag der negativen Einkünfte und Gewinnminderungen in dieser Zeile hinzugerechnet, um dann die trotz der Abzugsbeschränkung abzugsfähigen Einkünft...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage Zin... / 6.6 Zeile 54

In dieser Zeile ist das verrechenbare EBITDA des laufenden Wirtschaftsjahrs 2020 einzutragen, also 30 % des EBITDA dieses Wirtschaftsjahrs. Etwaige Verringerungen des EBITDA durch Umwandlungen mit Rückwirkung gem. § 2 Abs. 4 Sätze 3, 4 UmwStG sind bei der Ermittlung zu berücksichtigen. Danach darf der aufnehmende Rechtsträger den EBITDA-Vortrag nicht berücksichtigen, soweit ...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage Zin... / 3.8 Zeile 11

In dieser Zeile sind die Zinsaufwendungen des laufenden Wirtschaftsjahrs hinzuzurechnen. Den Begriff der Zinsaufwendungen definiert § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG.[1] Dieser Betrag ist in keiner Anlage enthalten, muss also ermittelt und in Zeile 11 eingetragen werden. Bei Organschaften werden die Auswirkungen der Zinsschranke nur auf der Ebene des Organträgers ermittelt, da alle Ges...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage Zin... / 6.5 Zeile 53

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Leitfaden 2020 - Anlage Zin... / 6.9 Zeile 57

In dieser Zeile wird der EBITDA-Betrag ermittelt, der durch Verrechnung mit dem steuerfreien Sanierungsertrag untergeht. Der Betrag ergibt sich aus der Summe der Beträge der vorangehenden Wirtschaftsjahre (Zeilen 66, 74, 82, 90 und 98) sowie des laufenden Wirtschaftsjahrs (Zeile 101). Der Betrag ist zur Verrechnung mit dem Sanierungsertrag in Zeile 41 der Anlage SAN zu übert...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage Zin... / 3.10 Zeile 13

In dieser Zeile ist eine Zwischensumme zu bilden. Der Betrag repräsentiert die gesamten im Wirtschaftsjahr zu berücksichtigenden Zinsaufwendungen, d. h. die aus den Vorjahren vorgetragenen Zinsaufwendungen abzüglich des Untergangs von Zinsaufwendungen, und die Zinsaufwendungen des laufenden Wirtschaftsjahrs.mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage Zin... / 3.14 Zeile 17

Ohne weitere betragsmäßige Begrenzung abziehbar sind Zinsaufwendungen einschließlich des Zinsvortrags aus vorangegangenen Wirtschaftsjahren in Höhe der Zinserträge. In Zeile 17 sind daher als abziehbar auszuweisen die Zinsaufwendungen aus Zeile 13, höchstens in Höhe der Summe aus den Zinserträgen lt. Zeilen 14–16. Im Ergebnis ist also der niedrigere der Beträge aus Zeile 13 ...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage Zin... / 3.16 Zeile 19

In dieser Zeile ist der Betrag aus Zeile 18 zu übernehmen, wenn dieser kleiner als 3 Mio. EUR ist. Sofern sich dieser Betrag allerdings nur aus dem Zinsaufwand des laufenden Wirtschaftsjahres ergibt, ist gar keine Anlage Zinsschranke auszufüllen. Anwendung findet diese Zeile nach Auffassung der Finanzverwaltung daher nur, wenn die Summe aus dem Netto-Zinsaufwand des laufende...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage Zin... / 3.18 Zeile 20

In diese Zeile ist der Zinsaufwand einzutragen, der tatsächlich abziehbar ist. Dieser ist aus Zeile 18 zu entnehmen.mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage Zin... / 3.22 Zeile 24

In dieser Zeile ist der Betrag der im laufenden Wirtschaftsjahr insgesamt abziehbaren Zinsaufwendungen auszuweisen. Er ergibt sich als Summe der Zeilen 17, 19, 20, 21 und 23. Der Betrag in Zeile 24 ist nach Zeile 179 der Anlage GK zu übertragen und mindert dort das Einkommen.mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage ZVE / 8.3 Zeile 14

Von den Einnahmen sind in Zeile 43 die Werbungskosten abzusetzen. Nach § 9a Satz 1 Nr. 3 EStG ist mindestens ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 EUR abzusetzen.mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage Zin... / 3.20 Zeile 22

In dieser Zeile ist die Zwischensumme zu ermitteln. Es handelt sich um den nach Abzug des verrechenbaren EBITDA des laufenden Wirtschaftsjahrs noch nicht abgezogenen Zinsaufwand einschließlich des Zinsvortrags.mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage ZVE / 9.3 Zeile 18

In dieser Zeile sind Einkünfte einzutragen, die dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 2 EStG unterlegen haben (inländische Verwertung von künstlerischen, sportlichen, artistischen, unterhaltenden und ähnlichen Darbietungen). Die Ermittlung der Einkünfte hat auf einem gesonderten Blatt zu erfolgen, da der Vordruck hierfür keine Zeilen vorsieht.mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage Zin... / 1 Zweck und Aufbau des Vordrucks

Die Anlage Zinsschranke dient als Anlage zur Körperschaftsteuererklärung sowie zur gesonderten Feststellung des Zins- und EBITDA-Vortrags. Sie nimmt die für die Anwendung der Zinsschranke erforderlichen Daten auf. In der Anlage sind die abziehbaren Zinsaufwendungen (Zeile 24), der Zinsvortrag (Zeile 27) und der EBITDA-Vortrag (Zeile 59) nach § 8a KStG i. V. m. § 4h EStG zu e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 86... / 3.4.1 Grundsätze

Rz. 15 In den Steuergesetzen finden sich mit steigender Tendenz auch Tatbestände, in denen das finanzbehördliche Tätigwerden von einer Antragstellung abhängt.[1] Abzugrenzen ist der Antrag auf Einleitung eines Verwaltungsverfahrens von der Ausübung steuerlicher Wahl- oder Optionsrechte, die im laufenden Verwaltungsverfahren, mithin nach der Einleitung des Verfahrens, auszuüb...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage Zin... / 6.2 Zeile 50

In dieser Zeile ist der verrechenbare EBITDA-Vortrag einzutragen. In Zeile 50 bei der Ermittlung der Gesamtbeträge ist der für das Wirtschaftsjahr 2019 festgestellte Vortrag zu erfassen. Einzutragen ist das aus dem vortragsfähigen EBITDA ermittelte "verrechenbare EBITDA" i. H. v. 30 % des EBITDA. Bei Organschaften ist diese Zeile nur vom Organträger auszufüllen. Ein EBITDA-Vor...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage Zin... / 6.10 Zeile 58

In dieser Zeile ist der EBITDA-Vortrag zu Beginn des fünften vorangegangenen Wirtschaftsjahrs abzuziehen. Der Betrag muss dem aus Zeile 67 entsprechen.mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage Zin... / 3.15 Zeile 18

In dieser Zeile ist die Zwischensumme zu bilden. Der Betrag zeigt den noch nicht verrechneten Zinsaufwand (Zinsvortrag aus Zeile 10 und Zinsaufwand des laufenden Jahrs aus Zeile 11) nach Verringerung um die abzugsfähigen Zinsen in Höhe der Zinserträge. Dieser Betrag bildet den Ausgangswert für die weitere Ermittlung der Abzugsfähigkeit der Zinsaufwendungen.mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage Zin... / 6.8 Zeile 56

In dieser Zeile ist die Verwendung des verrechenbaren EBITDA-Vortrags im laufenden Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen. Dieser Wert darf höchstens dem Betrag in Zeile 23 entsprechen.mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage Zin... / 3.23 Zeile 25

In dieser Zeile ist der nicht abzugsfähige Zinsaufwand zu ermitteln. Dieser ergibt sich aus dem gesamten Zinsaufwand (Zeile 13), abzüglich des abziehbaren Zinsaufwands im Wirtschaftsjahr (Zeile 24).mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage ZVE / 9.2 Zeile 17

In dieser Zeile sind Einkünfte einzutragen, die dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG unterlegen haben (im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende und ähnliche Darbietungen). Die Ermittlung der Einkünfte hat auf einem gesonderten Blatt zu erfolgen, da der Vordruck hierfür keine Zeilen vorsieht.mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage OT / 4.5 Zeile 29b

In dieser Zeile ist der verbleibende Sanierungsertrag i. S. d. § 3a Abs. 3 Satz 4 EStG einzutragen und nach Zeile 5 der Anlage SAN zu übertragen. Sanierungserträge der Organgesellschaft werden nach § 15 Satz 1 Nr. 1a KStG auf der Ebene des Organträgers berücksichtigt. Einzelheiten zum Sanierungsertrag vgl. Erl. zur Anlage SAN.mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage ZVE / 14.2 Zeile 29

In dieser Zeile sind die Sanierungserträge bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abzuziehen. Sanierungserträge sind Betriebsvermögensmehrungen und Betriebseinnahmen aus einem Schuldenerlass zum Zweck einer unternehmensbezogenen Sanierung. Der in Zeile 29 einzutragende Betrag ist in Zeile 1 der Anlage SAN zu übertragen.mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage Zin... / 6.7 Zeile 55

In dieser Zeile ist zur Ermittlung des Vortragsvolumens an EBITDA der EBITDA-Verbrauch des jeweils laufenden Wirtschaftsjahrs anzusetzen. Das EBITDA des laufenden Wirtschaftsjahrs ist vor dem vorgetragenen EBITDA mit noch nicht abgezogenen Zinsen zu verrechnen. Es handelt sich für das laufende Wirtschaftsjahr 2020 um den in Zeile 21 einzutragenden Betrag, der zur Verrechnung...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage Zin... / 6.11 Zeile 59

Das berücksichtigungsfähige verrechenbare EBITDA aus Zeile 53 abzüglich des Verbrauchs an verrechenbarem EBITDA für das laufende Wirtschaftsjahr aus den Zeilen 54–57 sowie abzüglich des wegfallenden EBITDA-Vortrags aus dem fünften vorangegangenen Wirtschaftsjahr ergibt den Vortrag an verrechenbarem EBITDA zum Schluss des laufenden Wirtschaftsjahrs. Dieser Betrag wird in Zeil...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage ZVE / 16.9 Zeile 41

Die Zeilen 41, 42 nehmen die Werte zur Minderung des Verlustes bei Sanierung auf. Zur Sanierung vgl. Erl. zu Zeilen 29–31 sowie zur Anlage SAN. Nach § 3a Abs. 3 Satz 2 Nr. 8 EStG ist der Verlust des zu sanierenden Unternehmens des Sanierungsjahres nicht abzugsfähig, soweit er mit dem Sanierungsertrag verrechnet werden kann. Da nur der Verlust des zu sanierenden Unternehmens b...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage ZVE / 18.4 Zeile 59

Die Zeile ist nur von Kapitalgesellschaften auszufüllen, an denen unmittelbar oder mittelbar eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts die Mehrheit der Stimmrechte halten (Eigengesellschaften). Zudem müssen diese juristischen Personen des öffentlichen Rechts nachweislich als Anteilseigner der Kapitalgesellschaft ausschließlich die Verluste aus Dauerverlu...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage OT / 3.5 Zeile 24

Das dem Organträger zuzurechnende Einkommen ist weiter zu verringern um Einkommensteile, die an sich bei dem Organträger entstanden sind, die aber der Organgesellschaft zur Versteuerung zugewiesen werden. Dabei handelt es sich um Ausgleichszahlungen,[1] die der Organträger für Wirtschaftsjahre, die im laufenden Vz steuerlich erfasst werden, an außenstehende Gesellschafter de...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage Zin... / 6.3 Zeile 51

In dieser Zeile ist der EBITDA-Vortrag der einzelnen Wirtschaftsjahre im Fall einer Abspaltung zu verringern. Bei einer Abspaltung (§ 15 Abs. 3, § 16 UmwStG) verringert sich der EBITDA-Vortrag der übertragenden Körperschaft im Verhältnis der gemeinen Werte des übergehenden Vermögens zu dem bei der übertragenden Körperschaft verbleibenden Vermögen. Der Minderungsbetrag geht u...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage OT / 4.6 Vor Zeilen 30–32

Die Zeilen 30–32 enthalten Daten der Organgesellschaft, die für die Durchführung der Zinsschranke nach § 8a KStG i. V. m. § 4h EStG auf der Ebene des Organträgers erforderlich sind.[1] Nach § 15 Satz 1 Nr. 3 KStG bilden Organträger und Organgesellschaft für Zwecke der Zinsschranke nur einen einzigen Betrieb. Die für die Zinsschranke maßgebenden Faktoren der Organgesellschafte...mehr