Fachbeiträge & Kommentare zu Einkommensteuergesetz

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 10 Haftung, Verjährung (§ 10b Abs. 4 S. 2 bis 5 EStG)

Rz. 195 Die Vertrauensschutzregelung ist mit einem Haftungstatbestand versehen worden. Danach haftet, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt, vorsätzlich oder grob fahrlässig[1] veranlasst, dass die Zuwendungen nicht zu dem in der Bestätigung angegebenen Zweck verwendet werden. Die Haftung umfasst die entgangene Steuer, die mit 30 % des zugew...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 9 Vertrauensschutzregelung (§ 10b Abs. 4 S. 1 EStG)

Rz. 189 Die Abziehbarkeit der Zuwendung verlangt die tatsächliche Verwendung zu dem begünstigten Zweck (Rz. 163). Stellt sich später die Zuwendungsbestätigung als falsch heraus, ist der Abzug nachträglich zu versagen. Die zweckwidrige Verwendung oder spätere Rückzahlung nach Bestandskraft des entsprechenden Steuerbescheids ist ein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 6.1.2.1 Zuwendungen an Stiftungen nach § 10b Abs. 1 S. 3 EStG

Rz. 136 Die begünstigten Zuwendungen an Stiftungen (Rz. 93ff.) waren über die Höchstbeträge des § 10b Abs. 1 S. 1, 2 EStG hinaus bis zum Vz 2006 bis zur Höhe von 20.450 EUR (bis 31.12.2001: 40.000 DM) als Sonderausgaben abziehbar. Der abziehbare Zuwendungsbetrag wurde damit zusätzlich zu den bisherigen Höchstbeträgen gewährt.mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 2.4 Unentgeltlichkeit

Rz. 37 Die Zuwendung muss unentgeltlich geleistet werden. Aus dem Tatbestandsmerkmal des § 10b EStG "… zur Förderung …" ergibt sich, dass die Zuwendung um der Sache willen ohne die Erwartung eines gesonderten Vorteils gewährt werden muss; die Spendenmotivation muss im Vordergrund stehen.[1] Ein Abzug der Zuwendungen ist daher ausgeschlossen, wenn die Zuwendungen zur Erlangun...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 6.2 Rechtslage ab Vz 2007

Rz. 155 Die Zuwendungen gehören wie bisher zu den beschränkt abziehbaren Sonderausgaben, sind daher der Höhe nach begrenzt abziehbar. Ab Vz 2007 ist die Rechtslage deutlich einfacher geworden. Abziehbar sind bis zur Höhe von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder bis zur Höhe von 4 ‰ der Summe der gesamten Umsätze und der im Kj. aufgewendeten Löhne und Gehälter sowie zusätzl...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 2.2 Zuwendungen

Rz. 27 Zuwendungen sind Ausgaben, auch wenn letzterer Begriff durch den der Zuwendungen ersetzt worden ist. Eine sachliche Änderung ist hierdurch aber nicht eingetreten. Eine gesetzliche Definition der Ausgaben findet sich im EStG nicht, jedoch kann aus dem Begriff der Einnahmen gem. § 8 Abs. 1 EStG im Umkehrschluss der Ausgabenbegriff dahin bestimmt werden, dass er alle abf...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 8.2 Abziehbarkeit von Zuwendungen an politische Parteien

Rz. 181 Abziehbar sind Zuwendungen an politische Parteien, wenn die Partei bei Zufluss der Zuwendung als politische Partei i. S. d. § 2 PartG [1] anzusehen und nicht von der staatlichen Teilfinanzierung nach § 18 Abs. 7 PartG als verfassungswidrige Partei ausgeschlossen ist.[2] Danach ist eine Partei gegeben bei Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 1.3 Geltungsbereich

Rz. 17 § 10b EStG gilt für alle unbeschränkt und beschr. ESt-Stpfl., da § 50 Abs. 1 S. 3 EStG die Anwendbarkeit des § 10b EStG für beschr. Stpfl. nicht ausschließt. Rz. 18 Für KSt-Stpfl. enthält § 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 3 S. 3 KStG eine entsprechende Regelung, die ab Vz 2007 durch G. v. 15.10.2007 den Änderungen des § 10b EStG entsprechend angepasst worden ist. Die Rege...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 2.1 Allgemeines

Rz. 26 Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) i. S. d. § 10b EStG sind Ausgaben, die vom Stpfl. freiwillig und ohne Gegenleistung (unentgeltlich) zur Förderung gemeinnütziger (§ 52 AO), mildtätiger (§ 53 AO) und kirchlicher (§ 54 AO) Zwecke geleistet werden. Durch den Ersatz des Begriffs der Ausgaben durch den der Zuwendungen (Rz. 1) hat sich sachlich nichts geändert. V...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 1.1 Überblick, Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 10b EStG ist durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements v. 10.10.2007[1] neu gefasst worden. Damit werden die steuerbegünstigten Zwecke nunmehr allein in §§ 52–54 AO, die berechtigten Empfänger in der Vorschrift selbst geregelt. §§ 48, 49 EStDV und die Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV sind daher aufgehoben worden. Der bisher gesplittete Hö...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 8.1 Allgemeines

Rz. 175 Zuwendungen an politische Parteien sind gem. § 10b Abs. 2 EStG bis zum Betrag von 1.650/3.300 EUR für Alleinstehende/Verheiratete im Fall der Zusammenveranlagung als Sonderausgaben abziehbar. Diese Regelung gilt ab Vz 1994, nachdem das BVerfG die zuvor geltende Regelung für verfassungswidrig erklärt hatte und daher den Gesetzgeber aufgefordert hatte, bis spätestens E...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10b Steuerbegünstigte Zwecke

1 Allgemeines 1.1 Überblick, Rechtsentwicklung Rz. 1 § 10b EStG ist durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements v. 10.10.2007[1] neu gefasst worden. Damit werden die steuerbegünstigten Zwecke nunmehr allein in §§ 52–54 AO, die berechtigten Empfänger in der Vorschrift selbst geregelt. §§ 48, 49 EStDV und die Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV sind daher...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 3.1 Allgemeines

Rz. 46 Steuerbegünstigt sind bis Vz 2006 Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke. Gem. § 48 Abs. 1 EStDV gelten für diese Begriffe §§ 51-68 AO. Zu unterscheiden sind zwei Gruppen: die mildtätigen, kirchlichen, religiösen und wissenschaftlichen Zwecke (Rz. 41ff.), di...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 3.2.4 Zuwendungen an Stiftungen

Rz. 93 Durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen v. 14.7.2000[1] sind weitere Begünstigungstatbestände als § 10b Abs. 1 S. 3 und Abs. 1a EStG eingefügt worden, um hierdurch die steuerlichen Rahmenbedingungen für Stiftungen zu verbessern. Rz. 94 Begünstigt waren Spenden[2] an Stiftungen des öffentlichen Rechts und an nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerb...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 4.1 Rechtslage ab Vz 2007

Rz. 111 Ab Vz 2007 sind zuwendungsberechtigte Empfänger eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder inländische öffentliche Dienststelle, eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse. Rz. 112 Die Körperschaft als Spendenempfänger muss in dem Vz, in dem die Ausgabe geleistet wird, tatsächlich von der KS...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 8.3 Abgrenzung zu Betriebsausgaben und Werbungskosten

Rz. 188 Nach § 4 Abs. 6 EStG sind Zuwendungen an politische Parteien keine Betriebsausgaben. Eine entsprechende Regelung findet sich in § 9 Abs. 5 EStG i. V. m. § 4 Abs. 6 EStG für Werbungskosten. Die Regelung ist mit Wirkung ab Vz 1983 eingefügt worden, da im Rahmen der steuerlichen Behandlung der sog. Parteispendenaffäre die Auffassung vertreten worden war, Zuwendungen an ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 7 Zuwendungsbestätigung

Rz. 163 Nach § 50 Abs. 1 EStDV [1] dürfen Zuwendungen i. S. d. §§ 10b EStG und 34g EStG nur abgezogen werden, wenn sie durch eine Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden, die der Empfänger nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgestellt hat. Der BFH und ihm folgend die h. M. messen der Vorlage der Zuwendungsbestätigung rechtsbegründende Bedeutung zu, d. h., ohne Vorlage ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 1.2 Zweck der Vorschrift

Rz. 10 Nach § 10 Abs. 1 S. 1 EStG sind Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung bestimmter steuerbegünstigter Zwecke als Sonderausgaben bis zu einem Höchstbetrag vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehbar, nach Abs. 1a weitere Spenden an bestimmte Stiftungen. Rz. 11 § 10b EStG regelt aber entgegen der Überschrift der Vorschrift nicht "steuerbegünstigte Zwecke",...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 5 Unmittelbarer Zufluss

Rz. 126 Die Zuwendung muss unmittelbar für den begünstigten Empfänger bestimmt sein[1] Zulässig ist es, wenn der Zuwendende die Zuwendung im Namen und Auftrag der begünstigten Person selbst dem begünstigten Zweck zuführt[2], z. B. die Zuwendung bestimmter Kfz-Aufwendungen, die dem Spender im Rahmen einer DRK-Maßnahme zur Betreuung von Rentnern entstanden waren, selbst getrag...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 6.1.2.2 Zuwendungen in den Vermögensstock anlässlich der Gründung einer Stiftung

Rz. 137 Die Zuwendungen können nach § 10b Abs. 1a EStG im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Vz nach Antrag des Stpfl. bis zu einem Betrag von 307.000 EUR (bis 31.12.2001: 600.000 DM) neben den als Sonderausgaben i. S. d. Abs. 1 zu berücksichtigenden Zuwendungen und über den nach § 10b Abs. 1 EStG zulässigen Höchstbetrag hinaus abgezogen werden. Eine weitere Komment...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 8 Zuwendungen an politische Parteien

8.1 Allgemeines Rz. 175 Zuwendungen an politische Parteien sind gem. § 10b Abs. 2 EStG bis zum Betrag von 1.650/3.300 EUR für Alleinstehende/Verheiratete im Fall der Zusammenveranlagung als Sonderausgaben abziehbar. Diese Regelung gilt ab Vz 1994, nachdem das BVerfG die zuvor geltende Regelung für verfassungswidrig erklärt hatte und daher den Gesetzgeber aufgefordert hatte, b...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 6.1 Rechtslage bis Vz 2006

6.1.1 Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher sowie der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke Rz. 130 Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher sowie der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke durften bis zur Höhe von insgesamt 5 % des Gesamtbetra...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 1 Allgemeines

1.1 Überblick, Rechtsentwicklung Rz. 1 § 10b EStG ist durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements v. 10.10.2007[1] neu gefasst worden. Damit werden die steuerbegünstigten Zwecke nunmehr allein in §§ 52–54 AO, die berechtigten Empfänger in der Vorschrift selbst geregelt. §§ 48, 49 EStDV und die Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV sind daher aufgehoben w...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 4.2 Rechtslage nach dem EU-Vorgabengesetz

4.2.1 Allgemeines Rz. 118 Die Beschränkung auf inländische Zuwendungsempfänger war EG-widrig, da diese Regelung gegen den Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit[1] verstoßen hat, soweit nur Zuwendungen (auch Sachzuwendungen) an inländische Einrichtungen abgezogen werden konnten.[2] Der EuGH hat es aber als zulässig angesehen, dass die im Spenderstaat zuständige Finanzb...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 4 Zuwendungsempfänger

4.1 Rechtslage ab Vz 2007 Rz. 111 Ab Vz 2007 sind zuwendungsberechtigte Empfänger eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder inländische öffentliche Dienststelle, eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse. Rz. 112 Die Körperschaft als Spendenempfänger muss in dem Vz, in dem die Ausgabe geleistet wir...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 4.2.2 Begünstigte Empfänger

Rz. 121 Der Kreis der begünstigten Empfänger umfasst nach § 10b Abs. 1 S. 2 EStG Nr. 1–3: juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle, die in einem Mitgliedstaat der EU oder im EWR-Raum[1] belegen ist (Nr. 1), eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse (Nr. 2) oder eine Körperschaft, Per...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 2.3 Freiwilligkeit

Rz. 35 Weitere Voraussetzung für den Abzug der Zuwendung ist, dass die Ausgabe freiwillig geleistet wird. Freiwilligkeit liegt vor, wenn die Ausgabe ohne rechtliche Verpflichtung oder bei freiwillig eingegangener Verpflichtung geleistet wird[1], z. B. Ausgaben eines Angehörigen eines religiösen Ordens, wenn er die Zuwendungen in Erfüllung seines Ordensgelübdes geleistet hat[...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 3.2.3.1 Rechtslage ab Vz 2007

Rz. 57 Die Voraussetzungen der gemeinnützigen Zwecke nach § 52 Abs. 1 AO sind durch Gesetz v. 15.10.2007 ab Vz 2007 unverändert geblieben. § 52 Abs. 2 AO enthält ab Vz 2007 eine abschließende Aufzählung der als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennenden gemeinnützigen Zwecke. Rz. 58 Eine Körperschaft verfolgt gem. § 52 Abs. 1 AO gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit dara...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 4.2.1 Allgemeines

Rz. 118 Die Beschränkung auf inländische Zuwendungsempfänger war EG-widrig, da diese Regelung gegen den Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit[1] verstoßen hat, soweit nur Zuwendungen (auch Sachzuwendungen) an inländische Einrichtungen abgezogen werden konnten.[2] Der EuGH hat es aber als zulässig angesehen, dass die im Spenderstaat zuständige Finanzbehörde vom Stpfl....mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 3.2.1 Mildtätige Zwecke

Rz. 52 Eine Körperschaft verfolgt gem. § 53 AO mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind, deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe i. S. d. § 28 SGB XII; beim Alleinstehenden oder ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 6.1.1 Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher sowie der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke

Rz. 130 Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher sowie der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke durften bis zur Höhe von insgesamt 5 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder bis zur Höhe von 2 ‰ der Summe der gesamten Umsätze und der im Kj. aufgewendeten Löhne und Gehälter abgezogen werden. Einkünfte aus steuerfr...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 3.2.4.3 Zuwendungen in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer Stiftung

Rz. 107 Nach § 10b Abs. 1a EStG sind Spenden in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) der Stiftung begünstigt (Rz. 96). Rz. 108 Begünstigt sind Spenden, keine Mitgliedsbeiträge, da Stiftungen keine Mitglieder haben, i. S. d. Abs. 1. Begünstigt sind alle Zwecke, also auch Freizeitzwecke i. S. d. § 52 Abs. 2 AO. Rz. 109–110 einstweilen freimehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 3.2.4.1 Stiftungen

Rz. 99 Der Begriff der Stiftungen ist im Gesetz nicht definiert. Zu unterscheiden sind die rechtsfähigen Stiftungen des privaten oder öffentlichen Rechts von den nichtrechtsfähigen unselbstständigen Stiftungen.[1] Rz. 100 Stiftungen des Privatrechts sind rechtsfähige juristische Personen, in denen ein bestimmtes Vermögen (Zweckvermögen) rechtlich verselbstständigt wird, um fü...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 3.2 Steuerbegünstigte Zwecke im Einzelnen

3.2.1 Mildtätige Zwecke Rz. 52 Eine Körperschaft verfolgt gem. § 53 AO mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind, deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe i. S. d. § 28 SGB XII; bei...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 3 Steuerbegünstigte Zwecke

3.1 Allgemeines Rz. 46 Steuerbegünstigt sind bis Vz 2006 Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke. Gem. § 48 Abs. 1 EStDV gelten für diese Begriffe §§ 51-68 AO. Zu unterscheiden sind zwei Gruppen: die mildtätigen, kirchlichen, religiösen und wissenschaftlichen Zwecke...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 6.1.2 Zuwendungen an Stiftungen

6.1.2.1 Zuwendungen an Stiftungen nach § 10b Abs. 1 S. 3 EStG Rz. 136 Die begünstigten Zuwendungen an Stiftungen (Rz. 93ff.) waren über die Höchstbeträge des § 10b Abs. 1 S. 1, 2 EStG hinaus bis zum Vz 2006 bis zur Höhe von 20.450 EUR (bis 31.12.2001: 40.000 DM) als Sonderausgaben abziehbar. Der abziehbare Zuwendungsbetrag wurde damit zusätzlich zu den bisherigen Höchstbeträg...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 3.2.3 Gemeinnützige Zwecke

3.2.3.1 Rechtslage ab Vz 2007 Rz. 57 Die Voraussetzungen der gemeinnützigen Zwecke nach § 52 Abs. 1 AO sind durch Gesetz v. 15.10.2007 ab Vz 2007 unverändert geblieben. § 52 Abs. 2 AO enthält ab Vz 2007 eine abschließende Aufzählung der als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennenden gemeinnützigen Zwecke. Rz. 58 Eine Körperschaft verfolgt gem. § 52 Abs. 1 AO gemeinnützige Zwe...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 2 Begriff der Zuwendungen

2.1 Allgemeines Rz. 26 Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) i. S. d. § 10b EStG sind Ausgaben, die vom Stpfl. freiwillig und ohne Gegenleistung (unentgeltlich) zur Förderung gemeinnütziger (§ 52 AO), mildtätiger (§ 53 AO) und kirchlicher (§ 54 AO) Zwecke geleistet werden. Durch den Ersatz des Begriffs der Ausgaben durch den der Zuwendungen (Rz. 1) hat sich sachlich nic...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 6 Höhe des Abzugs der Zuwendungen

Rz. 129 Die Zuwendungen gehören zu den beschränkt abziehbaren Sonderausgaben und sind daher der Höhe nach begrenzt. 6.1 Rechtslage bis Vz 2006 6.1.1 Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher sowie der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke Rz. 130 Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissens...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 3.2.4.2 Begünstigte Stiftungszwecke

Rz. 106 Begünstigt sind Zwecke i. S. d. §§ 52–54 AO, das sind gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke (Rz. 52ff.).mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 3.2.2 Kirchliche Zwecke

Rz. 55 Eine Körperschaft verfolgt gem. § 54 AO kirchliche Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, selbstlos zu fördern. Zu diesen Zwecken gehören insbes. die Verwaltung des Kirchenvermögens, die Errichtung und Unterhaltung von Kirchen und Gemeindehäusern, die Ausbildung von Geistlichen, die E...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 7.2 Verzicht auf die Zuwendungsbestätigung

Rz. 168 Nach § 50 Abs. 4 EStDV kann bei Zuwendungen zur Hilfe in Katastrophenfällen oder in Fällen von geringer Bedeutung der Nachweis statt einer Zuwendungsbestätigung durch einen Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts erbracht werden. Rz. 169 Die Zuwendungen zur Hilfe in Katastrophenfällen müssen innerhalb eines bestimmten Zeitraums, den die ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 7.1 Inhalt der Zuwendungsbestätigung

Rz. 165 Die Zuwendungsbestätigung muss nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck erteilt werden. Das BMF veröffentlicht regelmäßig Muster der Zuwendungsbestätigungen , für Vordrucke, die zu verwenden sind. Die Vordrucke sind verbindliche Muster, die vom Zuwendungsempfänger übernommen und selbst hergestellt werden können. Die Finanzverwaltung lässt es zu, mehrere steuerbegünstigt...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 2.2.3.2 § 45d Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG

Rz. 18e Hinsichtlich der zu meldenden Kapitalerträge, bei denen aufgrund einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung einer natürlichen Person nach § 44a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG vom Steuerabzug Abstand genommen oder eine Erstattung vorgenommen wurde, wird auf die Ausführungen in Rz. 17a bis 17d verwiesen.mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 2.2.3.1 § 45d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG

Rz. 18d Hinsichtlich der zu meldenden Kapitalerträge, bei denen vom Steuerabzug Abstand genommen worden ist oder bei denen KapESt aufgrund des Freistellungsauftrags gem. § 44b Abs. 6 S. 4 EStG bzw. § 7 Abs. 5 S. 1 InvStG erstattet wurde, und der Kapitalerträge, bei denen die Erstattung von KapESt beim BZSt beantragt worden ist, wird auf die Ausführungen in Rz. 15ff. verwiesen.mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 2.2.3 Zu übermittelnde Daten nach § 45d EStG

Rz. 18c Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.7.2016[1] wurden die (bereits nach bis 31.12.2016 gültigem Recht) gem. § 45d Abs. 1 S. 1 EStG zu übermittelnden Daten nicht geändert. Insofern wird auf die Ausführungen in Rz. 17e und Rz. 17f verwiesen. 2.2.3.1 § 45d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG Rz. 18d Hinsichtlich der zu meldenden Kapitalerträge, bei dene...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 8.1 Vertragsschlüsse bis 31.12.2016

Rz. 40 § 45d Abs. 3 EStG verpflichtet inländische Versicherungsvermittler im Fall der Vermittlung eines Versicherungsvertrags, der Kapitalerträge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG generiert, zur Mitteilung an das BZSt über das Zustandekommen des Versicherungsvertrags. Die Mitteilung muss bis zum 30.3. des dem Vertragsschluss folgenden Jahrs erfolgen. Die Mitteilungsverpflichtu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 2.1.3.1 Allgemein

Rz. 17j Führt die Einreichung einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung einer natürlichen Person gem. § 44a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG zur Abstandnahme vom Steuerabzug gem. § 44a Abs. 1, 4b oder 10 EStG (§ 44a EStG Rz. 44ff., 91g und 124ff.) oder zur Erstattung einbehaltener KapESt gem. § 44b Abs. 6 S. 1 Nr. 1 EStG (§ 44b EStG Rz. 74ff.), so sind die von der KapESt befreiten Kapital...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 1.1 Gesetzliche Entwicklung

Rz. 1 § 45d EStG wurde durch G. v. 9.11.1992[1] in das EStG eingefügt. Die Vorschrift soll verhindern, dass das i. H. d. Sparer-Pauschbetrags nach § 20 Abs. 9 EStG bestehende Freistellungsvolumen von 801 EUR für Alleinstehende bzw. von 1.602 EUR bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag von Ehegatten durch die entsprechende Erteilung von Freistellungsaufträgen i. S. v. § 44...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 1.2 Grundlegende Neufassung ab 2017

Rz. 13a Rechtslage ab 1.1.2017: Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.7.2016[1] wird m. W. v. 1.1.2017 in § 93c AO erstmals eine grundlegende Norm für "Drittübermittlungspflichten" eingefügt, die sich auf Fallgestaltungen bezieht, in denen ein Dritter (etwa ein Kreditinstitut) aufgrund gesetzlicher Regelung zur Übermittlung von Daten (etwa des K...mehr