Fachbeiträge & Kommentare zu Entsendung

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Dänemark / 6.6 Entsendung nach Deutschland

Arbeitnehmer, die in Dänemark bei einem dänischen Arbeitgeber beschäftigt sind, können auch in Deutschland eingesetzt werden.[1] Sollten hierbei die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt sein, gelten für den Arbeitnehmer ausschließlich die dänischen Rechtsvorschriften.mehr

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Kroatien / 6.6 Entsendung nach Deutschland

Arbeitnehmer, die in Kroatien bei einem kroatischen Arbeitgeber beschäftigt sind, können auch in Deutschland eingesetzt werden.[1] Sollten hierbei die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt sein, gelten für den Arbeitnehmer ausschließlich die kroatischen Rechtsvorschriften.mehr

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Dänemark / 2 Entsendung

Im Fall einer Entsendung gelten in Dänemark besondere Regelungen. Im Hinblick auf Dänemark ist der persönliche Geltungsbereich der Verordnung auf die Staatsangehörigen der EU-, EWR-Staaten und der Schweiz eingeschränkt. Drittstaatsangehörige werden von der Verordnung nicht erfasst. Praxis-Beispiel Arbeitgeber entsendet 2 Arbeitnehmer nach Dänemark Ein deutscher Arbeitgeber ent...mehr

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Schweiz / 2 Entsendung

Besondere Regelungen gelten für Entsendungen. Im Hinblick auf die Schweiz ist der persönliche Geltungsbereich der Verordnung auf die Staatsangehörigen der EU-Staaten eingeschränkt. Staatsangehörige der EWR-Staaten und Drittstaatsangehörige werden von der Verordnung nicht erfasst. Praxis-Beispiel Arbeitgeber entsendet 2 Arbeitnehmer nach Bern Ein deutscher Arbeitgeber entsendet...mehr

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Litauen / 2.3 Meldepflichten bei Entsendungen

Unternehmen, die vorübergehend in Litauen tätig sind, unterliegen der litauischen Meldepflicht. 2.3.1 Meldung an das litauische Arbeitsministerium Grundsätzlich muss jeder Arbeitnehmer, der in Litauen beschäftigt ist, beim litauischen Arbeitsministerium mit einem Entsendeblatt vor Beginn der Tätigkeit gemeldet werden. Hierbei müssen u. a. Angaben zum deutschen Unternehmen, zum e...mehr

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Österreich / 2.3.1 Meldung über das österreichische Portal

Grundsätzlich muss jeder Arbeitnehmer, der in Österreich vorübergehend beschäftigt ist, vor Beginn der Tätigkeit über das Entsendeportal gemeldet werden. Hierbei werden für die Entsendung und Arbeitnehmerüberlassung unterschiedliche Formulare zur Verfügung gestellt. Im Rahmen der Meldung müssen unter anderem Angaben zum deutschen Arbeitgeber/zum Überlasser, zum österreichische...mehr

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Italien / 2.3 Meldepflichten bei Entsendungen

Arbeitgeber und Selbstständige, die vorübergehend in Italien tätig sind, unterliegen der italienischen Meldepflicht und müssen ihre Tätigkeit in Italien online melden.[1] 2.3.1 Meldung über das italienische Portal Grundsätzlich muss jeder Arbeitnehmer, der in Italien vorübergehend beschäftigt ist, über das Portal "cliclavoro" online gemeldet werden. Die Meldung muss spätestens...mehr

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Österreich / 2.3 Meldepflichten bei Entsendungen

Arbeitgeber, die vorübergehend in Österreich tätig sind, unterliegen der österreichischen Meldepflicht und müssen ihre Tätigkeit in Österreich online melden.[1] 2.3.1 Meldung über das österreichische Portal Grundsätzlich muss jeder Arbeitnehmer, der in Österreich vorübergehend beschäftigt ist, vor Beginn der Tätigkeit über das Entsendeportal gemeldet werden. Hierbei werden für...mehr

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Kroatien / 2.3 Meldepflichten bei Entsendungen

Unternehmen, die vorübergehend in Kroatien tätig sind, unterliegen der kroatischen Meldepflicht.[1] 2.3.1 Meldung an das kroatische Arbeitsinspektorat Grundsätzlich muss jeder Arbeitnehmer, der in Kroatien beschäftigt ist, ein Entsendemerkblatt ausfüllen. Dieses Merkblatt findet man auf der Homepage des Arbeitsinspektorats des Ministeriums für Arbeit. Das Entsendeblatt soll pe...mehr

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Griechenland / 2.3 Meldepflichten bei Entsendungen

Unternehmen, die vorübergehend in Griechenland tätig sind, unterliegen der griechischen Meldepflicht.[1] 2.3.1 Meldung an das griechische Arbeitsministerium Grundsätzlich muss jeder Arbeitnehmer, der in Griechenland beschäftigt ist, beim griechischen Arbeitsministerium (www.sepe.gr) vor Beginn der Tätigkeit gemeldet werden. Hierbei müssen unter anderem Angaben zum deutschen Unt...mehr

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Bulgarien / 2.3 Meldepflichten bei Entsendungen

Arbeitgeber und Selbstständige, die vorübergehend in Bulgarien tätig sind, unterliegen der bulgarischen Meldepflicht und müssen ihre Tätigkeit in Bulgarien online melden.[1] 2.3.1 Meldung über das bulgarische Portal Grundsätzlich muss jeder Arbeitnehmer, der in Bulgarien vorübergehend beschäftigt ist, online gemeldet werden. Die Meldung muss vor Beginn der Entsendung vorliegen...mehr

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Finnland / 2.3 Meldepflichten bei Entsendungen

Arbeitgeber und Selbstständige, die vorübergehend in Finnland tätig sind, unterliegen der finnischen Meldepflicht.[1] 2.3.1 Meldung an die finnische Arbeitsschutzbehörde Grundsätzlich muss jeder Arbeitnehmer, der in Finnland vorübergehend beschäftigt ist, eine Meldung an die finnische Arbeitsschutzbehörde übermitteln. Die Meldung muss vor Beginn der Entsendung oder spätestens ...mehr

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Rumänien / 2.3 Meldepflichten bei Entsendungen

Unternehmen, die vorübergehend in Rumänien tätig sind, unterliegen der rumänischen Meldepflicht.[1] 2.3.1 Meldung an die rumänische Arbeitskammer Grundsätzlich muss jeder Arbeitnehmer, der in Rumänien vorübergehend beschäftigt ist, beim rumänischen Arbeitsamt mit einem Formular angemeldet werden. Eine Kopie dieses Formulars muss dem rumänischen Auftraggeber übermittelt werden....mehr

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Ungarn / 2.3 Meldepflichten bei Entsendungen

Unternehmen, die vorübergehend in Ungarn tätig sind, unterliegen der ungarischen Meldepflicht.[1] 2.3.1 Meldung an das ungarische Arbeitsamt Grundsätzlich muss jeder Arbeitnehmer, der in Ungarn beschäftigt ist, beim ungarischen Arbeitsamt registriert werden. Die Registrierung kann elektronisch unter http://www.ommf.gov.hu/index.php?akt_menu=552 erfolgen. Hierbei müssen unter a...mehr

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Estland / 2.3 Meldepflichten bei Entsendungen

Arbeitgeber und Selbstständige, die vorübergehend in Estland tätig sind, unterliegen der estnischen Meldepflicht und müssen ihre Tätigkeit in Estland online melden.[1] 2.3.1 Meldung über das estnische Portal Grundsätzlich muss jeder Arbeitnehmer, der in Estland für mehr als 3 Monate vorübergehend beschäftigt ist, online beim estnischen Arbeitsinspektorat gemeldet werden. Die M...mehr

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Belgien / 2.3 Meldepflichten bei Entsendungen

Arbeitgeber und Selbstständige, die vorübergehend in Belgien tätig sind, unterliegen der belgischen Meldepflicht und müssen ihre Tätigkeit in Belgien online melden.[1] 2.3.1 Meldung über das belgische Portal Grundsätzlich muss jeder Arbeitnehmer, der in Belgien vorübergehend beschäftigt ist, über dass Portal "Limosa" online gemeldet werden. Die Meldung muss vor Beginn der Ents...mehr

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Zypern / 2.3 Meldepflichten bei Entsendungen

Arbeitgeber, die vorübergehend in Zypern tätig sind, unterliegen der zypriotischen Meldepflicht und müssen ihre Tätigkeit in Zypern melden.[1] 2.3.1 Meldung an das zypriotische Ministerium für Arbeit, Soziales und Sozialversicherung Grundsätzlich muss jeder Arbeitnehmer der in Zypern vorübergehend beschäftigt ist, von seinem Arbeitgeber beim zypriotischen Ministerium für Arbei...mehr

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Lettland / 2.3 Meldepflichten bei Entsendungen

Arbeitgeber, die vorübergehend in Lettland tätig sind, unterliegen der lettischen Meldepflicht und müssen ihre Tätigkeit in Lettland per E-Mail anmelden.[1] 2.3.1 Meldung an die lettische staatliche Arbeitsaufsichtsbehörde Grundsätzlich muss jeder Arbeitnehmer, der in Lettland vorübergehend beschäftigt ist, von seinem Arbeitgeber bei der lettischen staatlichen Arbeitsaufsichts...mehr

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Schweiz / 2.3 Meldepflichten bei Entsendungen

Arbeitgeber und Selbstständige, die vorübergehend in der Schweiz tätig sind, unterliegen der schweizerischen Meldepflicht und müssen ihre Tätigkeit in der Schweiz online melden.[1] 2.3.1 Meldung an das Staatssekretariat für Migration Grundsätzlich muss jeder Arbeitnehmer, der in der Schweiz vorübergehend beschäftigt ist, über das schweizerische Portal online an das Staatssekre...mehr

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Finnland / 2.3.1 Meldung an die finnische Arbeitsschutzbehörde

Grundsätzlich muss jeder Arbeitnehmer, der in Finnland vorübergehend beschäftigt ist, eine Meldung an die finnische Arbeitsschutzbehörde übermitteln. Die Meldung muss vor Beginn der Entsendung oder spätestens am ersten Arbeitstag der Arbeitsschutzbehörde vorliegen. Im Rahmen der Meldung müssen unter anderem Angaben zum Unternehmen in Deutschland, zur ausländischen Steuernummer...mehr

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Finnland / 2.3.3 Meldezeitpunkt

Die Meldung muss grundsätzlich vor Beginn der Entsendung, spätestens am ersten Tag der Entsendung vorliegen. Bei Änderungen muss eine ergänzende Meldung erstellt werden.mehr

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Dänemark / 2.3 Meldepflichten bei Entsendungen

Arbeitgeber deren Arbeitnehmer vorübergehend in Dänemark tätig sind, unterliegen der dänischen Meldepflicht und müssen ihre Tätigkeit in Dänemark online melden. Selbstständige ohne Arbeitnehmer müssen sich nur dann im RUT (Register für ausländische Dienstleister) anmelden, wenn sie Dienstleistungen im Baugewerbe erbringen oder Maschinen und Anlagen installieren und repariere...mehr

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Österreich / 2.3.2.2 Einsätze bei mehreren Auftraggebern

Wird eine Entsendung bei mehreren Auftraggebern durchgeführt, ist eine Meldung – unter Aufführung aller Auftraggeber – ausreichend, wenn mit der Entsendung gleichartige Dienstleistungsverträge erfüllt werden oder die Entsendungen in einem örtlichen oder zeitlichen Zusammenhang stehen.mehr

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Schweiz / 2.3.1 Meldung an das Staatssekretariat für Migration

Grundsätzlich muss jeder Arbeitnehmer, der in der Schweiz vorübergehend beschäftigt ist, über das schweizerische Portal online an das Staatssekretariat für Migration gemeldet werden. Die Meldung muss 8 Tage vor Beginn der Entsendung vorliegen. Im Rahmen der Meldung müssen unter anderem Angaben zum Arbeitnehmer, zur Berufsqualifikation des Arbeitnehmers, zur ausgeübten Tätigkeit...mehr

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Lettland / 2.3.2 Meldezeitpunkt

Die Meldung muss vor der Entsendung in lettischer Sprache übermittelt werden.mehr

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Estland / 2.3.1 Meldung über das estnische Portal

Grundsätzlich muss jeder Arbeitnehmer, der in Estland für mehr als 3 Monate vorübergehend beschäftigt ist, online beim estnischen Arbeitsinspektorat gemeldet werden. Die Meldung muss mindestens am Tag vor Beginn der Entsendung vorliegen. Für die Entsendemitteilung müssen Angaben zum Arbeitgeber (Handelsregisternummer, Tätigkeitsbereich, Ort der Tätigkeit, Kontaktdaten), zur Ko...mehr

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Zypern / 2.3.1 Meldung an das zypriotische Ministerium für Arbeit, Soziales und Sozialversicherung

Grundsätzlich muss jeder Arbeitnehmer der in Zypern vorübergehend beschäftigt ist, von seinem Arbeitgeber beim zypriotischen Ministerium für Arbeit, Soziales und Sozialversicherung gemeldet werden. Es werden Angaben zum deutschen Unternehmen, zur Kontaktperson in Zypern, zur Entsendung (Art der Entsendung, Ort, Dauer) und zur Art der Wirtschaftstätigkeit gefordert. Weiterhin muss ...mehr

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Schweiz / 2.3.3 Meldezeitpunkt

Die Meldung muss grundsätzlich 8 Tage vor Beginn der Entsendung, spätestens am Tag der Entsendung vorliegen. Hinweis Notfallsituationen In Notfallsituationen kann von der Vorlauffrist von 8 Tagen abgewichen werden. Eine Abweichung wird nur in Notfällen oder bei dringenden Reparaturen akzeptiert. Eine dringende Reparatur liegt vor, wenn ein unvorhersehbarer Schaden eingetreten ...mehr

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Italien / 2.1 Arbeitnehmer

Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und von ihrem Arbeitgeber in Italien eingesetzt wird, um die Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, können die deutschen Rechtsvorschriften weiterhin angewendet werden. Das gilt jedoch nur, sofern es sich um eine Entsendung handelt.mehr

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Schweiz / 2.1 Arbeitnehmer

Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und von ihrem Arbeitgeber in der Schweiz eingesetzt wird, um die Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, können die deutschen Rechtsvorschriften weiterhin angewendet werden. Das gilt jedoch nur, sofern es sich um eine Entsendung handelt.mehr

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Lettland / 2.1 Arbeitnehmer

Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und von ihrem Arbeitgeber in Lettland eingesetzt wird, um die Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, können die deutschen Rechtsvorschriften weiterhin angewendet werden. Das gilt jedoch nur, sofern es sich um eine Entsendung handelt.mehr

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Finnland / 2.1 Arbeitnehmer

Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und von ihrem Arbeitgeber in Finnland eingesetzt wird, um die Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, können die deutschen Rechtsvorschriften weiterhin angewendet werden. Das gilt jedoch nur, sofern es sich um eine Entsendung handelt.mehr

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Bulgarien / 2.1 Arbeitnehmer

Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und von ihrem Arbeitgeber in Bulgarien eingesetzt wird, um die Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, können die deutschen Rechtsvorschriften weiterhin angewendet werden. Das gilt jedoch nur, sofern es sich um eine Entsendung handelt.mehr

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Belgien / 2.1 Arbeitnehmer

Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und von ihrem Arbeitgeber in Belgien eingesetzt wird, um die Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, können die deutschen Rechtsvorschriften weiterhin angewendet werden. Das gilt jedoch nur, sofern es sich um eine Entsendung handelt.mehr

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Zypern / 2.1 Arbeitnehmer

Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und von ihrem Arbeitgeber auf Zypern eingesetzt wird, um die Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, können die deutschen Rechtsvorschriften weiterhin angewendet werden. Das gilt jedoch nur, sofern es sich um eine Entsendung handelt.mehr

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Ungarn / 2.1 Arbeitnehmer

Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und von ihrem Arbeitgeber in Ungarn eingesetzt wird, um die Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, können die deutschen Rechtsvorschriften weiterhin angewendet werden. Das gilt jedoch nur, sofern es sich um eine Entsendung handelt.mehr

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Griechenland / 2.1 Arbeitnehmer

Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und von ihrem Arbeitgeber in Griechenland eingesetzt wird, um die Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, können die deutschen Rechtsvorschriften weiterhin angewendet werden. Das gilt jedoch nur, sofern es sich um eine Entsendung handelt.mehr

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Kroatien / 2.1 Arbeitnehmer

Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und von ihrem Arbeitgeber in Kroatien eingesetzt wird, um die Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, können die deutschen Rechtsvorschriften weiterhin angewendet werden. Das gilt jedoch nur, sofern es sich um eine Entsendung handelt.mehr

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Dänemark / 2.1 Arbeitnehmer

Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und von ihrem Arbeitgeber in Dänemark eingesetzt wird, um die Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, können die deutschen Rechtsvorschriften weiterhin angewendet werden. Das gilt jedoch nur, sofern es sich um eine Entsendung handelt.mehr

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Estland / 2.1 Arbeitnehmer

Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und von ihrem Arbeitgeber in Estland eingesetzt wird, um die Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, können die deutschen Rechtsvorschriften weiterhin angewendet werden. Das gilt jedoch nur, sofern es sich um eine Entsendung handelt.mehr

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Österreich / 2.1 Arbeitnehmer

Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und von ihrem Arbeitgeber in Österreich eingesetzt wird, um die Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, können die deutschen Rechtsvorschriften weiterhin angewendet werden. Das gilt jedoch nur, sofern es sich um eine Entsendung handelt.mehr

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Rumänien / 2.1 Arbeitnehmer

Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und von ihrem Arbeitgeber in Rumänien eingesetzt wird, um die Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, können die deutschen Rechtsvorschriften weiterhin angewendet werden. Das gilt jedoch nur, sofern es sich um eine Entsendung handelt.mehr

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Litauen / 2.1 Arbeitnehmer

Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und von ihrem Arbeitgeber in Litauen eingesetzt wird, um die Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, können die deutschen Rechtsvorschriften weiterhin angewendet werden. Das gilt jedoch nur, sofern es sich um eine Entsendung handelt.mehr

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Zypern / Zusammenfassung

Begriff Übt ein in Deutschland wohnender Arbeitnehmer seine Tätigkeit in Zypern ausübt, kann es zu einer Doppelbesteuerung kommen. Dasselbe gilt umgekehrt für einen in Zypern wohnenden Arbeitnehmer, der seine Tätigkeit in Deutschland ausübt. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, besteht zwischen Deutschland und Zypern ein Doppelbesteuerungsabkommen, im Folgenden: DBA. Dies...mehr

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Belgien / 2.3.5 Meldezeitpunkt

Die Meldung muss grundsätzlich vor Beginn der Entsendung vorliegen. Dauert der Auftrag länger als angegeben, muss eine Verlängerung vorgenommen werden.mehr

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Dänemark / 2.3.3 Meldezeitpunkt

Die Meldung muss grundsätzlich vor Beginn der Entsendung vorliegen. Sollte es Änderungen geben, müssen diese spätestens am ersten Arbeitstag, an dem die Änderungen in Kraft treten, gemeldet werden.mehr

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Zypern / 2.3.4 Meldezeitpunkt

Die Meldung muss vor Beginn der Entsendung übermittelt werden. Sollten Änderungen eintreten, müssen diese innerhalb von 15 Tagen nach Eintritt der Änderung übermittelt werden.mehr

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Rumänien / 2.3.2 Meldezeitpunkt

Die Meldung muss grundsätzlich 5 Tage vor Beginn der Entsendung, spätestens bei Arbeitsbeginn vorliegen. Ein Arbeitnehmer kann maximal für 24 Monate entsandt werden. Ein Austausch der Arbeitnehmer nach 24 Monaten ist nicht möglich.mehr

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Kroatien / 2.3.2 Keine Meldung

Es muss keine Meldung bei der Entsendung von qualifizierten, spezialisierten Arbeitnehmern / Selbständigen für die Erstmontage/ Erstinstallation von Gütern erfolgen, sofern diese Tätigkeit Bestandteil der Lieferung ist und nicht länger als 8 Tage andauert; ausgenommen von dieser Regelung sind insbesondere Arbeiten im Bausektor.mehr

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Ungarn / 2.3.1 Meldung an das ungarische Arbeitsamt

Grundsätzlich muss jeder Arbeitnehmer, der in Ungarn beschäftigt ist, beim ungarischen Arbeitsamt registriert werden. Die Registrierung kann elektronisch unter http://www.ommf.gov.hu/index.php?akt_menu=552 erfolgen. Hierbei müssen unter anderem Angaben zum deutschen Unternehmen, zur Tätigkeit in Ungarn und zur Entsendung nach Ungarn (Dauer, Ort der Tätigkeit, Entlohnung) gemacht...mehr