Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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§ 17 Internationales Pflich... / I. Pflichtteile im ausländischen Erbrecht

Rz. 1 Nur wenige Rechtsordnungen gewähren eine absolute Testierfreiheit, ohne dass bestimmten Angehörigen zwingende Rechte irgendeiner Art gegen den Nachlass zukommen.[1] In kaum einem anderen Rechtsgebiet schlagen sich traditionell und kulturell bedingte politisch-gesellschaftliche Grundanschauungen und ihre Änderungen so deutlich nieder wie im Pflichtteilsrecht. Das gilt z...mehr

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§ 18 Länderübersicht / I. Internationales Erbrecht

Rz. 537 Im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine ist weiterhin der Deutsch-Sowjetische Konsularvertrag vom 25.4.1958 in Kraft.[532] Gem. Art. 28 Abs. 3 des Konsularvertrages unterliegt die Immobilienerbfolge dem Belegenheitsrecht. Diese Vorschrift ist gem. Art. 75 Abs. 1 EuErbVO vorrangig vor der EuErbVO anzuwenden (vgl. § 17 Rdn 23). Für in der ...mehr

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§ 18 Länderübersicht / I. Internationales Erbrecht

Rz. 170 Das schottische internationale Erbrecht entspricht weitgehend dem englischen.[215] Insbesondere wird auch in Schottland – mangels opt in des Vereinigten Königreichs – die EU-Erbrechtsverordnung nicht in Kraft treten. Da das englische bzw. das schottische Kollisionsrecht zugleich auch für die interlokale Rechtskollision gilt, ergibt sich daraus praktisch ein einheitli...mehr

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§ 18 Länderübersicht / II. Materielles Erbrecht

Rz. 527 Das türkische materielle Zivilrecht ist vom schweizerischen Recht geprägt. Im Rahmen der Reformen Mustafa Kemals (Atatürk) war das schweizerische ZGB a.F. ins Türkische übersetzt und in der Türkei inhaltlich im Wesentlichen unverändert in Kraft gesetzt worden.[524] Ähnlich wie 1988 in der Schweiz erfolgte 1990 in der Türkei eine Gesetzesänderung, mit der die Nutznieß...mehr

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§ 18 Länderübersicht / I. Internationales Erbrecht

Rz. 1 Australien ist Mehrrechtsstaat mit interlokaler Rechtsspaltung. Das materielle Erbrecht wie auch das internationale und interlokale Kollisionsrecht sind in den australischen Einzelstaaten und den beiden Territorien partikular geregelt (siehe dazu § 17 Rdn 109). Es entspricht jedoch in sämtlichen Gebieten von den Grundzügen her dem englischen Recht. Daher kommt es nach ...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 3. Gestaltungsrechte der Kinder bei "besonderem gesetzlichen Erbrecht des Ehegatten"

Rz. 267 Obgleich die Kinder neben dem überlebenden Ehegatten des Erblassers lediglich einen Geldanspruch erhalten (siehe Rdn 266), wird der Anfall des Nachlasses dennoch nur dann vollständig aufgeschoben, weil die Kinder irgendwann auch den überlebenden Ehegatten beerben werden. Um den Erwerb "alter Erbstücke der Familie" durch die Kinder abzusichern, wird ihnen in den folge...mehr

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ZErb 08/2024, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Bittler/Roth/Rudolf Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung Fachbuch 6. Auflage, 2024 zerb verlag, ISBN 978-3-95661-154-4, 49 E...mehr

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§ 18 Länderübersicht / I. Internationales Erbrecht

1. Europäische Erbrechtsverordnung Rz. 42 Für ab dem 17.8.2015 eingetretene Erbfälle ist in Frankreich das Erbstatut nach den Vorschriften der EuErbVO zu bestimmen. Dabei ist für die Formwirksamkeit eines Testaments vorrangig das Haager Testamentsformübereinkommen vom 5.10.1961 zu beachten. Die Aufgabe zur Erstellung von Europäischen Nachlasszertifikaten ist in Frankreich den ...mehr

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§ 18 Länderübersicht / I. Internationales Erbrecht

1. Europäische Erbrechtsverordnung Rz. 285 Für ab dem 17.8.2015 eingetretene Erbfälle ist in Österreich das Erbstatut nach den Vorschriften der EuErbVO zu bestimmen. Dabei ist für die Formwirksamkeit eines Testaments vorrangig das Haager Testamentsformübereinkommen vom 5.10.1961 zu beachten.[338] Die Erstellung von Europäischen Nachlasszertifikaten ist in Österreich den Notare...mehr

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§ 18 Länderübersicht / I. Internationales Erbrecht

1. Europäische Erbrechtsverordnung Rz. 454 In Spanien ist für alle ab dem 17.8.2015 eingetretenen Erbfälle das anwendbare Recht nach den Regeln der EuErbVO zu bestimmen. Für die Formwirksamkeit einseitiger und gemeinschaftlicher Testamente gilt seit dem 10.6.1988 das Haager Testamentsformübereinkommen, so dass Art. 27 EuErbVO gem. Art. 75 Abs. 1 EuErbVO verdrängt wird.[468] We...mehr

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§ 18 Länderübersicht / I. Internationales Erbrecht

1. Grundsätze zur Bestimmung des Erbstatuts Rz. 560 In den USA ist das Zivilrecht interlokal gespalten. Jeder der 50 Einzelstaaten hat nicht nur ein eigenes materielles Erbrecht, sondern auch ein eigenes Erbkollisionsrecht. Dabei gelten sowohl im Verhältnis der Erbrechtssysteme einzelner US-Staaten untereinander (interlokal) als auch im Verhältnis zum Erbrecht ausländischer S...mehr

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§ 18 Länderübersicht / I. Internationales Erbrecht

1. Europäische Erbrechtsverordnung Rz. 258 Für ab dem 17.8.2015 eingetretene Erbfälle ist in den Niederlanden das Erbstatut nach den Vorschriften der EuErbVO zu bestimmen. Dabei ist für die Formwirksamkeit eines Testaments vorrangig das Haager Testamentsformübereinkommen vom 5.10.1961 zu beachten, welches für die Niederlande zum 19.12.1971 in Kraft getreten ist. Die Aufgabe zu...mehr

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§ 18 Länderübersicht / I. Internationales Erbrecht

1. Europäische Erbrechtsverordnung Rz. 3 Für ab dem 17.8.2015 eingetretene Erbfälle ist in Belgien das Erbstatut nach den Vorschriften der EuErbVO zu bestimmen. Dabei ist für die Formwirksamkeit eines Testaments vorrangig das Haager Testamentsformübereinkommen vom 5.10.1961 zu beachten, welches für Belgien zum 19.12.1971 in Kraft getreten ist.[5] Die Aufgabe zur Erstellung von...mehr

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§ 18 Länderübersicht / I. Internationales Erbrecht

1. Europäische Erbrechtsverordnung Rz. 191 Für ab dem 17.8.2015 eingetretene Erbfälle ist in Italien das Erbstatut nach den Vorschriften der EuErbVO zu bestimmen. Das Haager Testamentsformübereinkommen vom 5.10.1961 gilt für Italien nicht, so dass Art. 27 EuErbVO auch auf die Formwirksamkeit von einseitigen und gemeinschaftlichen Testamenten uneingeschränkt anzuwenden ist. Die...mehr

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§ 18 Länderübersicht / I. Internationales Erbrecht

1. Europäische Erbrechtsverordnung Rz. 343 Für ab dem 17.8.2015 eingetretene Erbfälle ist in Portugal das Erbstatut nach den Vorschriften der EuErbVO zu bestimmen. Dabei ist für die Formwirksamkeit eines Testaments Art. 27 EuErbVO maßgeblich, da Portugal das Haager Testamentsformabkommen nicht ratifiziert hat. Die Aufgabe zur Erstellung von Europäischen Nachlasszertifikaten is...mehr

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§ 18 Länderübersicht / I. Internationales Erbrecht

1. Europäische Erbrechtsverordnung Rz. 510 Für ab dem 17.8.2015 eingetretene Erbfälle ist in Tschechien das Erbstatut nach den Vorschriften der EuErbVO zu bestimmen. Dabei ist für die Formwirksamkeit eines Testaments Art. 27 EuErbVO anzuwenden, da Tschechien das Haager Testamentsformabkommen nicht ratifiziert hat. 2. Auf vor dem 17.8.2015 eingetretene Erbfälle anwendbares Rech...mehr

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§ 18 Länderübersicht / II. Internationales Erbrecht

1. Erbstatut Rz. 111 Nach dem englischen common law unterliegt die Erbfolge des beweglichen und des unbeweglichen Nachlasses unterschiedlichen Regeln (Nachlassspaltung). So gilt für die Erbfolge in den unbeweglichen Nachlass das jeweilige Belegenheitsrecht.[115] Für die Unterscheidung zwischen beweglichem und unbeweglichem Nachlass stellt das englische IPR auf das jeweilige B...mehr

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§ 18 Länderübersicht / I. Internationales Erbrecht

1. Europäische Erbrechtsverordnung Rz. 439 Für ab dem 17.8.2015 eingetretene Erbfälle ist in der Slowakischen Republik das Erbstatut nach den Vorschriften der EuErbVO zu bestimmen. Multilaterale Übereinkommen gelten für die Slowakische Republik im Bereich des Erbrechts nicht. 2. Auf vor dem 17.8.2015 eingetretene Erbfälle anwendbares Recht Rz. 440 § 17 des – vormals tschechoslo...mehr

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§ 18 Länderübersicht / I. Internationales Erbrecht

1. Europäische Erbrechtsverordnung Rz. 235 Für ab dem 17.8.2015 eingetretene Erbfälle ist in Kroatien das Erbstatut nach den Vorschriften der EuErbVO zu bestimmen. Für die Formwirksamkeit eines Testaments gilt vorrangig das Haager Testamentsformübereinkommen vom 5.10.1961, welches für Kroatien zum 19.12.1971 in Kraft getreten ist.[300] 2. Auf vor dem 17.8.2015 eingetretene Erb...mehr

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§ 18 Länderübersicht / I. Internationales Erbrecht

1. Europäische Erbrechtsverordnung Rz. 369 Für ab dem 17.8.2015 eingetretene Erbfälle ist in Schweden das Erbstatut nach den Vorschriften der EuErbVO zu bestimmen. Für die Formwirksamkeit eines Testaments gilt gem. Art. 75 EuErbVO vorrangig das Haager Testamentsformübereinkommen, welches für Schweden zum 7.9.1976 in Kraft getreten ist.[406] Die gem. Art. 75 Abs. 3 EuErbVO zu b...mehr

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§ 18 Länderübersicht / I. Internationales Erbrecht

1. Europäische Erbrechtsverordnung Rz. 541 Für alle ab dem 17.8.2015 eingetretenen Erbfälle bestimmt sich in Ungarn das anwendbare Erbrecht nach den Regeln der EuErbVO. Da Ungarn das Haager Testamentsformübereinkommen nicht ratifiziert hat, gilt Art. 27 EuErbVO auch für die Form einseitiger und gemeinschaflticher Testamente. Die Ausstellung des ENZ obliegt den Notaren. 2. Erbf...mehr

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§ 18 Länderübersicht / I. Internationales Erbrecht

1. Allgemeines Rz. 383 Die Europäische Erbrechtsverordnung gilt in der Schweiz nicht. Mit der Anknüpfung an den Wohnsitz des Erblassers gelangt das schweizerische internationale Erbrecht aber häufig zu den gleichen Ergebnissen wie die EuErbVO. Um hier eine weitergehende Harmonisierung des schweizerischen Erbkollisionsrechts mit der EuErbVO zu erreichen, wurde im Parlament ein...mehr

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§ 18 Länderübersicht / I. Internationales Erbrecht

1. Europäische Erbrechtsverordnung Rz. 329 Für alle ab dem 17.8.2015 eingetretenen Erbfälle richtet sich in Polen das Erbstatut nach den Vorschriften der EuErbVO. Dabei ist für die Formwirksamkeit eines Testaments vorrangig das Haager Testamentsformübereinkommen vom 5.10.1961 zu beachten, welches für Polen am 2.11.1969 in Kraft getreten ist.[380] Rz. 330 Besonderheiten ergeben...mehr

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§ 18 Länderübersicht / I. Internationales Erbrecht

1. Europäische Erbrechtsverordnung Rz. 97 Für alle ab dem 17.8.2015 eingetretenen Erbfälle ist auch in Griechenland das Erbstatut nach den Vorschriften der EuErbVO zu bestimmen. Für Formwirksamkeit eines Testaments gilt das Haager Testamentsformübereinkommen, welches für Griechenland zum 2.8.1983 in Kraft getreten[89] und damit gem. Art. 75 EuErbVO vorrangig von Art. 27 EuErb...mehr

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§ 18 Länderübersicht / I. Internationales Erbrecht

Rz. 232 Das internationale und materielle Erbrecht ist in Kanada nicht einheitlich geregelt, sondern Partikularrecht der Provinzen. Auch ein einheitliches interlokales Privatrecht i.S.v. Art. 46 Abs. 1 EuErbVO gibt es in Kanada nicht. Daher ist ggf. gem. Art. 36 Abs. 2 Nr. 1 EuErbVO unmittelbar das Recht der kanadischen Provinz anzuwenden, in der der Erblasser seinen gewöhnl...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 2. Das "besondere gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten"

Rz. 266 Der überlebende Ehegatte erhält bei gesetzlicher Erbfolge vorab das, was ihm – bei Geltung niederländischen Güterstatuts – aus der Auseinandersetzung des gesetzlichen Güterstands der allgemeinen Gütergemeinschaft zusteht.[323] Hinzu kommt sein gesetzlicher Erbteil. Darüber hinaus steht ihm bei der gesetzlichen Erbfolge neben den Abkömmlingen ein "besonderes gesetzlic...mehr

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§ 18 Länderübersicht / I. Internationales Erbrecht

Rz. 228 Gem. Art. 36 des japanischen Rechtsanwendungsgesetzes vom 15.6.2006[291] ist das Heimatrecht des Erblassers Erbstatut. Auf diese Weise kommt es bei in Japan lebenden deutschen Staatsangehörigen zu einer Rückverweisung auf das deutsche Heimatrecht, Art. 34 Abs. 1 EuErbVO. Ein in Deutschland lebender japanischer Erblasser dagegen würde aus deutscher Sicht gem. Art. 21 ...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 2. Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten

Rz. 464 Erst in dritter Ordnung ist der überlebende Ehegatte als echter Erbe zur Erbfolge berufen. Neben Geschwistern des Erblassers ist er als Miterbe zur Erbfolge berufen. Sind keine Geschwister (auch keine Halbgeschwister) vorhanden, hat der Ehegatte eine Vorrangstellung und verdrängt die weiteren Seitenverwandten gem. Art. 944 CC vollständig aus der gesetzlichen Erbfolge...mehr

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§ 18 Länderübersicht / I. Internationales Erbrecht

Rz. 23 Auch wenn das Königreich Dänemark Teil der Europäischen Union ist, so nimmt Dänemark an den Maßnahmen der EU auf dem Gebiet der justiziellen Zusammenarbeit nicht teil. Daher ist auch die Europäische Erbrechtsverordnung für Dänemark nicht in Kraft (vgl. EG 83 EuErbVO). Das betrifft dann vor allem die Regeln über das Europäische Nachlasszeugnis und die gegenseitige Aner...mehr

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§ 18 Länderübersicht / II. Internationales Erbrecht

Rz. 422 Für die Erbfolge gilt gem. Art. 30 des Gesetzes zur Lösung von Gesetzeskollisionen mit den Vorschriften anderer Staaten für bestimmte Verhältnisse (IPRG)[456] das Recht des Staates, dessen Staatsangehöriger der Erblasser im Zeitpunkt des Todes gewesen ist. Für die Testierfähigkeit gilt das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser im Zeitpunkt der E...mehr

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§ 18 Länderübersicht / I. Internationales Erbrecht

Rz. 521 Die Erbfolge unterliegt gem. Art. 20 Abs. 1 des türkischen Gesetzes über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht[513] dem Heimatrecht des Erblassers. Ausgenommen ist das in der Türkei belegene Immobilienvermögen, welches nach dem türkischen Belegenheitsrecht vererbt wird. Darüber hinaus unterliegen auch die Eröffnung des Erbgangs, der Erwerb und die Teilu...mehr

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§ 18 Länderübersicht / I. Internationales Erbrecht

Rz. 185 Das irische Erbkollisionsrecht entspricht weitgehend dem des englischen common law (siehe Rdn 111). Insbesondere hat die Republik Irland wie das Vereinigte Königreich im Lissabonner Protokoll einen Vorbehalt erklärt, wonach Maßnahmen auf dem Gebiet der justiziellen Zusammenarbeit für die Republik Irland erst dann wirksam werden, wenn diese zugestimmt hat (opt in). Da...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 1. Gesetzliches Erbrecht der Verwandten

Rz. 462 Als Erben erster Ordnung sind gem. Art. 930 ff. CC die Abkömmlinge des Erblassers berufen. Sie erben zu gleichen Teilen. Uneheliche Abkömmlinge sind den ehelichen gleichgestellt. Fällt ein Abkömmling – aufgrund Vorversterbens, Erbunwürdigkeit oder Enterbung, Art. 857 CC – aus, treten dessen Abkömmlinge nach den Grundsätzen der Erbfolge nach Stämmen ein, Art. 933 CC. ...mehr

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§ 18 Länderübersicht / I. Internationales Erbrecht

Rz. 189 Art. 137 des israelischen Erbgesetzes vom 10.11.1965 (ErbG) knüpft das Erbstatut an den letzten Wohnsitz des Erblassers an. Als Wohnsitz gilt nach Art. 135 ErbG der Ort, an dem sich der Lebensmittelpunkt befindet. Damit kommt es faktisch regelmäßig zum Gleichklang mit der EuErbVO. Allerdings kennt das israelische Recht nicht die Möglichkeit einer erbrechtlichen Recht...mehr

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Literaturverzeichnis / 2 Hand- und Lehrbücher, Formularbücher, Monographien

Andrae, Internationales Familienrecht, 5. Aufl. 2023 Baumgärtel/Laumen/Prütting (Hrsg.), Handbuch der Beweislast, 5. Aufl. 2023 Beck’sches Formularbuch Erbrecht, hrsg. von Keim/Lehmann, 5. Aufl. 2023 Beck’sches Formularbuch zum Bürgerlichen, Handels- und Wirtschaftsrecht, hrsg. von Gebele/Scholz, 14. Aufl. 2022 Beck’sches Handbuch der GmbH, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, 6. Au...mehr

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§ 5 Nachlass als wertbilden... / 1. Nachlass-Bilanz

Rz. 30 Die anzusetzenden Vermögensgegenstände und Schulden können in einer Art Nachlass-Bilanz[69] dargestellt werden.mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / Literaturtipps

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§ 17 Internationales Pflich... / C. Regelungsbereich des internationalen Erbrechts und Vorfragen

I. Allgemeiner Umfang des Erbstatuts nach der EuErbVO Rz. 127 Das Erbstatut nach der EuErbVO umfasst sämtliche Fragen der Erbfolge. Das betrifft sowohl die Fragen der Erbberufung als auch des Erbgangs. Art. 23 EuErbVO enthält insoweit eine ausführliche Aufzählung der erfassten Fragen. Im Wesentlichen ausgenommen sind hierbei die Fragen, die dem Errichtungsstatut unterstellt w...mehr

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§ 5 Nachlass als wertbilden... / VI. ABC der nicht anzusetzenden Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten

Rz. 62 Nicht anzusetzen sind insbesondere folgende Vermögens- bzw. Schuldpositionen:mehr

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Literaturverzeichnis / 1 Kommentare

Alternativkommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. 6, Erbrecht, 1990 Bamberger/Roth/Haul/Poseck (Hrsg.), Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. 5: §§ 1922–2385, CISG, IPR, EGBGB, 5. Aufl. 2023 Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann (Hrsg.), Zivilprozessordnung, 77. Aufl. 2019 Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, Loseblatt-Kommentar, 169. Ergänzungslieferung, Stand 11/2023 Bu...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / VI. Gleichgeschlechtliche Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft im internationalen Pflichtteilsrecht

Rz. 161 Die Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft unterliegt gem. Art. 17b Abs. 1 S. 1 EGBGB [126] dem Recht des Ortes, an dem diese registriert worden ist. Das Gleiche gilt gem. Art. 17b Abs. 4 EGBGB für eine gleichgeschlechtliche Ehe. Ausländer können daher eine gleichgeschlechtliche Ehe im Inland auch dann eingehen, wenn das Recht des Staates, in dem sie ihren...mehr

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§ 18 Länderübersicht / II. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 545 Das materielle Erbrecht ist in Buch 7 des neuen Bürgerlichen Gesetzbuchs von 2013 geregelt, das alle nach dem 15.3.2014 eingetretenen Erbfälle erfasst. Rz. 546 Gesetzliche Erben erster Ordnung sind die Kinder des Erblassers. Vorverstorbene Kinder werden durch ihre Abkömmlinge vertreten. Adoptivkinder und uneheliche Kinder erben zu gleichen Teilen wie eheliche. Es trit...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 4. Pflichtteilsrecht bei Lockerung des Ehebandes

Rz. 148 Ist die Ehe nicht geschieden, aber ein Scheidungsverfahren anhängig bzw. eine rechtskräftige Trennung der Eheleute von Tisch und Bett ausgesprochen worden, ergeben sich Widersprüche, wenn Ehewirkungs- und Erbstatut nicht zusammenpassen:mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 1. Einheitliche Verfügung über den gesamten Nachlass

Rz. 286 Aufgrund der selbstständigen Behandlung der einzelnen Nachlassteile sind die Pflichtteile für jede Masse getrennt zu beurteilen, und zwar grundsätzlich für jeden Spaltnachlass so, als ob es sich um den gesamten Nachlass handeln würde.[272] Rz. 287 Beispiel 1 Hinterlässt ein US-amerikanischer Erblasser mit letztem Wohnsitz in Ohio in Deutschland ein Grundstück, verweis...mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / II. Entstehung des Pflichtteilsanspruchs (§ 2317 Abs. 1 BGB)

Rz. 68 Nach § 2317 Abs. 1 BGB entsteht der Pflichtteilsanspruch zivilrechtlich grundsätzlich mit dem Erbfall, also dem Tod des Erblassers, wobei es keine Rolle spielt, ob der Pflichtteilsanspruch geltend gemacht wird.[140] Ob dies auch dann gilt und daher ein "Erwerb ipso iure und ipso morte"[141] eintritt, wenn der Anspruch selbst oder zumindest seine Höhe davon abhängt, da...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 4. China

Rz. 18 China ist Mehrrechtsgebiet. In Hongkong und Makao sind die dort bis zur Rückgabe an China geltenden Vorschriften weiterhin anzuwenden. Da auch ein einheitliches interlokales Kollisionsrecht fehlt, ist aus deutscher Sicht zur Bestimmung der einschlägigen Teilrechtsordnung Art. 36 Abs. 2 EuErbVO anzuwenden. Es ist also unmittelbar das Recht des Teilrechtsgebietes anzuwe...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 3. Schweizer Erblasser mit Wohnsitz in Deutschland

Rz. 390 Bei einem mit letztem Wohnsitz in Deutschland verstorbenen Schweizer verweist aus schweizerischer Sicht Art. 91 Abs. 1 IPRG auf das deutsche Wohnsitzrecht. Aus deutscher Sicht wird zumeist auch ein gewöhnlicher Aufenthalt i.S.v. Art. 21 Abs. 1 EuErbVO in Deutschland liegen, so dass ebenfalls deutsches Recht anzuwenden ist. Sollte aus deutscher Sicht der gewöhnliche Au...mehr

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§ 1 Grundzüge des Pflichtte... / Literaturtipps

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / V. Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs des Minderjährigen

Rz. 78 Besteht ein Pflichtteilsanspruch eines Minderjährigen gegen den überlebenden Ehegatten als Alleinerben, der gleichzeitig der gesetzliche Vertreter des Kindes ist, so kann dieser nicht mit sich selbst einen Erlassvertrag schließen. Dem stehen die Vorschriften §§ 1629 Abs. 2, 1824 Abs. 2, 181 BGB entgegen.[168] Die Geltendmachung und Durchsetzung des Pflichtteilsanspruc...mehr

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§ 18 Länderübersicht / IV. Pflichtteilsrecht

Rz. 553 Der Pflichtteil besteht – wie im deutschen und österreichischen Recht – aus einer Geldforderung. Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge und – bei Fehlen von Abkömmlingen – die Eltern, sowie der Ehegatte bzw. der eingetragene Lebenspartner. Der Pflichtteil beläuft sich für einen Abkömmling auf ein Drittel des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Auch die Eltern erha...mehr