Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Norwegen [1] / 4. Erbrecht des nichtehelichen Lebensgefährten

Rz. 34 Durch eine Änderung des Erbgesetzes im Jahre 2008 haben Lebensgefährten unter bestimmten Voraussetzungen ein begrenztes gesetzliches Erbrecht sowie das Recht zur Übernahme von bestimmten Vermögensgegenständen erhalten. Rz. 35 Das gesetzliche Erbrecht gilt für über 18 Jahre alte (d.h. volljährige) nichteheliche Lebensgefährten, die in einem eheähnlichen Verhältnis mit e...mehr

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San Marino / A. Internationales Erbrecht

Rz. 1 Das Recht von San Marino nimmt im Internationalen Erbrecht eine Nachlassspaltung vor und unterstellt bewegliches Vermögen dem Personalstatut (legge personale), also Heimatrecht des Erblassers. Für unbewegliches Vermögen hingegen gilt das jeweilige Belegenheitsrecht.[1] Da San Marino nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, gilt die Europäische Erbrechtsverordnun...mehr

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Litauen / IV. Erbrecht des Ehegatten

Rz. 16 Gemäß Art. 5.13 lit. BGB ist der überlebende Ehegatte nach der gesetzlichen Erbfolge entweder Alleinerbe oder erbt gemeinsam mit den Erben der ersten Ordnung bzw. den Erben der zweiten Ordnung. Zusammen mit den Erben der ersten Ordnung erhält der Ehegatte eine Erbquote von einem Viertel, wenn es neben dem Ehegatten nicht mehr als drei Erben gibt. Andernfalls erben all...mehr

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Estland / I. Estnisches internationales Erbrecht

Rz. 1 Das estnische internationale Erbrecht ist im 5. Teil (§§ 24–29) des estnischen Gesetzes zum Internationalen Privatrecht[1] geregelt. Demnach wird für den gesamten Nachlass das Recht des letzten Wohnsitzstaates des Erblassers, unabhängig vom Ort des Vermögens, angewandt. Der Erblasser kann aber auch eine Rechtswahl treffen und testamentarisch oder im Erbvertrag festlege...mehr

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Frankreich / c) Abgrenzung zwischen Güterrecht und Erbrecht

Rz. 65 Bei den Güterständen mit Gesamtgut fällt zunächst das jeweilige Eigengut der Ehegatten in den Nachlass. Weiterhin gehört der jeweilige Anteil der Ehegatten am Gesamtgut zum Nachlass. Keine Besonderheiten ergeben sich beim Güterstand der Gütertrennung. Das jeweilige Vermögen des Verstorbenen geht auf seine Erben über. Beim Güterstand der Teilhabe am Zugewinn besteht na...mehr

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Irland / 5. Erbrecht des Staates

Rz. 52 Sind keine Erben vorhanden, wird nach Sec. 73 (1) ISA der Staat gesetzlicher Erbe. Der Finanzminister kann jedoch ganz oder teilweise auf sein Erbrecht zugunsten einer Person verzichten, die er nach den Umständen für geeignet hält, und dabei ggf. auch Bedingungen wie z.B. die Zahlung einer Geldbetrages als Gegenleistung für den Verzicht festlegen.[77] Hierbei kann ins...mehr

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Norwegen [1] / 2. Gesetzliches Erbrecht aufgrund von Verwandtschaft

Rz. 17 Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind nach § 4 Abs. 1 ADL die Abkömmlinge des Erblassers (sog. "Leibeserben", livsarvinger). Vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen erben diese zu gleichen Teilen. Bei Vorversterben eines Kindes haben dessen Abkömmlinge ein Eintrittsrecht und erben nach Stämmen. Nichteheliche Abkömmlinge erben zu gleichen Teilen wie e...mehr

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Schweiz / 5. Schiedsgerichtsbarkeit im Erbrecht

Rz. 188 Die Schiedsgerichtsbarkeit im Erbrecht hat in der Schweiz herkömmlicherweise eher geringe Bedeutung, kann aber – etwa bei internationalen Sachverhalten oder mit Blick auf die Möglichkeit, eine mit der konkreten Erbschaft vertraute Person als Schiedsrichterin zu berufen – durchaus von Vorteil sein.[343] Im Einzelnen zu unterscheiden sind die Schiedsgerichtsbarkeit auf...mehr

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Portugal / 6. Erbrecht des Staates

Rz. 53 Bei Fehlen vorrangiger Erben, wenn also weder Ehegatte noch erbberechtigte Verwandte des Erblassers vorhanden sind, ist der Staat zur Erbschaft berufen (Art. 2152 CC) – als gesetzlicher Erbe fünfter Ordnung (Art. 2133 Abs. 1 lit. e CC). Nach dem Gesetzeswortlaut handelt es sich dabei um ein echtes Erbrecht und nicht lediglich um ein Heimfallsrecht für einen erbenlosen...mehr

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Polen / 3. Gesetzliches Erbrecht aufgrund Adoption

Rz. 33 Im polnischen Erbrecht beerbt ein Adoptierter den Annehmenden und seine Verwandten so, als wenn er ein leibliches Kind des Annehmenden wäre, und der Annehmende und seine Verwandten beerben einen Adoptierten so, als wenn der Annehmende ein leiblicher Elternteil des Adoptierten wäre (Art. 936 § 1 ZGB). Rz. 34 Gemäß Art. 936 § 2 ZGB beerbt der Adoptierte aber nicht seine ...mehr

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Frankreich / I. Hinweis auf das frühere Internationale Erbrecht

Rz. 1 Seit 17.8.2015 gilt für Frankreich die EuErbVO. Im französischen IPR existieren generell nur wenige kollisionsrechtliche Gesetzesvorschriften.[1] Von Bedeutung ist neben vorrangigen Staatsverträgen vor allem Art. 3 C.C. Dieser bestimmt in seinem Absatz 2, dass Immobilien, selbst wenn sie im Eigentum von Ausländern stehen, dem französischen Recht unterliegen, und in Abs...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / 1. Eingeschränkte dynamische Verweisung auf das Erbrecht des Código Civil

Rz. 16 Für die gesetzliche Erbfolge verweist die CDCIB weitestgehend auf die Regelungen des Código Civil. Dem Grundsatz nach soll das Erbrecht Anwendung finden, das zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers gilt.[22] Zu beachten ist indes, dass die entsprechenden Verweisungen grundsätzlich nicht als "dynamische Verweisungen" zu verstehen sind, sondern dass grundsätzlich der Cód...mehr

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Türkei / 7. Erbrecht des Staates

Rz. 35 Sind weder die oben aufgezählten gesetzlichen Erben noch eine wirksame Verfügung von Todes wegen vorhanden oder haben alle gesetzlichen Erben und Begünstigten die Erbschaft ausgeschlagen, fällt der gesamte Nachlass dem türkischen Staat als letztem gesetzlichen Erbe zu (Art. 501 ZGB).[68] Hier tritt der Staat in eine privatrechtliche Position des Erben ein.[69] Der Sta...mehr

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Portugal / 5. Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten

Rz. 51 Der überlebende Ehegatte gehört zur ersten wie zur zweiten Ordnung (siehe Rdn 50). Sein Erbteil differiert je nachdem, ob er mit Abkömmlingen zusammentrifft oder nur mit Vorfahren in gerader Linie (Aszendenten). Erbt er mit gesetzlichen Erben erster Ordnung, wird grundsätzlich nach Kopfteilen geerbt (siehe Rdn 49), doch erhält er auf jeden Fall mindestens ein Viertel ...mehr

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Malta / A. Internationales Erbrecht

Rz. 1 Für nach dem 16.8.2015 eintretende Erbfälle gilt in Malta das nach den Regelungen der EuErbVO bestimmte Recht. Das Haager Testamentsformübereinkommen von 1961 hat Malta nicht ratifiziert. Für die Formwirksamkeit von Testamenten gilt daher Art. 27 EuErbVO. Dagegen hat Malta das Haager Abkommen über die Anerkennung von Trusts vom 1.7.1985 ratifiziert. Rz. 2 Das zuvor gelt...mehr

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Türkei / I. Gesetzliche Grundlage für das materielle Erbrecht

Rz. 13 Das türkische materielle Zivilrecht ist vom schweizerischen Recht geprägt. Nach der Gründung der türkischen Republik (1923) hat die Türkei einen wichtigen Rezeptionsprozess in ihrem Rechtssystem erlebt. Anstelle des bisher gültigen islamischen Rechts (Scharia) wurde ein neues Rechtssystem geschaffen, mit dem man den neuen Entwicklungen in der Welt besser Rechnung trag...mehr

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Schweiz / bb) Anwendbares Erbrecht (Erbstatut)

Rz. 23 Auch in Bezug auf das Erbstatut[48] knüpft das IPRG in erster Linie am letzten Wohnsitz des Erblassers an. Der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz in der Schweiz untersteht grundsätzlich dem Schweizer Erbrecht (Art. 90 Abs. 1 IPRG, unverändert). Es gilt der Grundsatz der Nachlasseinheit. Der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz im Ausland untersteht grund...mehr

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Montenegro / B. Internationales Erbrecht

Rz. 3 Zunächst galt in Montenegro das jugoslawische "Bundesgesetz zur Lösung von Gesetzeskollisionen mit den Vorschriften anderer Staaten für bestimmte Verhältnisse" (IPRG) vom 15.6.1982[2] fort. Das Internationale Privatrecht ist aber seit dem 17.7.2014 durch Gesetz vom 23.12.2013 (IPRG) neu geregelt worden.[3] Dieses Gesetz lehnt sich auf dem Bereich des internationalen Er...mehr

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Luxemburg / 3. Gesetzliches Erbrecht der Abkömmlinge

Rz. 47 In der ersten Ordnung erben die Kinder des Erblassers zu gleichen Teilen, unabhängig davon, ob sie aus derselben Ehe des Erblassers stammen oder nicht. Die Aufteilung des Nachlasses erfolgt nach Köpfen. Wird jedoch ein Kind, z.B. aufgrund Vorversterbens, durch dessen Abkömmlinge repräsentiert, erben sie nach Stämmen, Art. 745 Cciv. Rz. 48 Ist der Erblasser nicht verhei...mehr

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Slowakei / 6. Erbrecht des Staates

Rz. 28 Findet sich kein Erbe oder wird die Erbschaft ausgeschlagen, fällt der Nachlass gem. § 462 BGB dem Staat zu. Der Staat ist hierbei kein Erbe im Sinne des Erbrechts. Er erwirbt den Nachlass ex lege mit dem Tod des Erblassers und ist nicht berechtigt, diesen abzulehnen. In der Praxis wird zwischen vollständigem und teilweisem Staatserbrecht unterschieden. Beim teilweisen...mehr

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Lettland / A. Internationales Erbrecht

Rz. 1 Das lettische Internationale Erbrecht regelt Art. 16 des lettischen Zivilgesetzbuches vom 28.1.1937 (ZGB), welches nach Wiedererlangung der Souveränität Lettlands durch Gesetz vom 7.7.1992 wieder in Kraft gesetzt worden ist. Diese Vorschrift bestimmt für die Erbrechte an einem Nachlass, der sich in Lettland befindet, die Geltung des lettischen Rechts (lex rei sitae).[1...mehr

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Liechtenstein / A. Internationales Erbrecht

Rz. 1 Das Fürstentum ist seit dem 1.5.1995 Mitglied des Europäischen Wirtschaftraumes (EWR), nicht aber der Europäischen Union. Die EuErbVO gilt daher in Liechtenstein nicht. Vielmehr bestimmt sich das auf die Erbfolge anwendbare Recht aus Sicht der liechtensteinischen Gerichte weiterhin nach Art. 29 des liechtensteinischen Gesetzes vom 19.9.1996 über das internationale Priv...mehr

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Bosnien und Herzegowina / A. Internationales Erbrecht

I. Rechtsquellen Rz. 1 Die Quellen des internationalen Erbrechts bzw. des Erbrechts im Allgemeinen sind im Bosnischen und Herzegowinischen Recht spezifisch aufgrund der spezifischen verfassungsrechtlichen Ordnung Bosnien und Herzegowinas. Als selbstständiger Staat existiert Bosnien und Herzegowina (nachfolgend auch: BuH) seit 1992 nach der Abspaltung von dem ehemaligen Jugosl...mehr

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Ungarn / A. Internationales Erbrecht

I. Bestimmung des Erbstatuts Rz. 1 Das Erbstatut wird von Kapitel III der EuErbVO (Art. 20 ff.) bestimmt. Das ungarische autonome Kollisionsrecht spielt nur noch in Altfällen und bei Rechtsfragen eine Rolle, die vom Anwendungsbereich der EuErbVO ausgenommen sind. 1. Altfälle Rz. 2 In der ungarischen Praxis treten Erbfälle von Erblassern, die vor dem 17.8.2015 verstorben sind, n...mehr

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Irland / A. Internationales Erbrecht

I. Bestimmung des Erbstatuts aus irischer Sicht 1. Bestimmung des Erbstatuts Rz. 1 Bilaterale Staatsverträge, die das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbare Recht regeln, existieren in Irland nicht. Irland nimmt nicht an der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) teil. Somit gilt auch seit dem 17.8.2015 aus irischer Sicht weiterhin das autonome irische Kollision...mehr

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Bulgarien / A. Internationales Erbrecht

I. Anwendbarkeit der EuErbVO Rz. 1 Seit dem 1.1.2007 ist Bulgarien Mitglied der Europäischen Union. Für internationale Erbfälle, in welchen der Erblasser Mitglied der Europäischen Union war und die sich ab dem 17.8.2015 ereignen, gelten daher anstatt der nationalen IPR-Vorschriften die Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 (Erbrechtsverordnung, EuErbVO). II. Anknüpfung d...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / C. Materielles Erbrecht

I. Allgemeines Rz. 8 Das Erbrecht der Balearen ist in drei Büchern der CDCIB geregelt: Buch I widmet sich u.a. dem Erbrecht für Mallorca, Buch II dem Erbrecht Menorcas und Buch III dem für Ibiza und Formentera geltenden Erbrecht. Mit dem Gesetz 8/2022 sind zum 17.1.2023 die früher in der CDCIB enthaltenen Regelungen zu den spezifischen Erbverträgen der Balearen außer Kraft ge...mehr

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Litauen / V. Erbrecht des Staates

Rz. 19 Der Staat ist in den Fällen gesetzmäßiger Erbe, in denen weder ein Testament noch ein gesetzlicher Erbe vorhanden ist, das Erbe von niemandem angenommen wurde oder auch, wenn der Verstorbene alle Erben enterbt hat (Art. 5.2.3, 5.5.1.1 lit. BGB).mehr

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Tschechien / C. Materielles Erbrecht

I. Gesetzliche Erbfolge Rz. 18 Liegt keine oder keine wirksame Verfügung von Todes wegen vor (Testament oder Erbvertrag), tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Das Gesetz ordnet in den neuen §§ 1635–1641 ZGB die gesetzlichen Erben je nach ihrer Nähe zum Erblasser nunmehr in sechs Gruppen ein, wobei die Erben einer nachfolgenden Gruppe erst erben können, wenn Erben der vorgehend...mehr

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Katalonien / C. Materielles Erbrecht

I. Allgemeines Rz. 10 Das geltende katalanische Recht auf dem Gebiet der Erbfolge ist im IV. Buch des katalanischen Bürgerlichen Gesetzbuches (Gesetz 10/2008, vom 10. Juli) in 379 Artikeln enthalten.[5] Das Gesetz trat am 1.1.2009 in Kraft und ist auf nach diesem Datum verstorbene Personen anwendbar (erste Übergangsbestimmung des Gesetzes 10/2008). Das CCCat hat das vorhergeh...mehr

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Italien / B. Materielles Erbrecht

I. Grundsätze des italienischen Erbrechts Rz. 70 Das italienische Erbrecht wird von folgenden Grundsätzen geprägt:mehr

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Deutschland / IV. Erbrecht des Ehegatten

1. Voraussetzungen des gesetzlichen Ehegattenerbrechts Rz. 19 Voraussetzung des Ehegattenerbrechts ist in erster Linie das Bestehen einer wirksamen Ehe mit dem Erblasser im Todeszeitpunkt. Seit dem 28.6.2017 ist "Ehe" im Sinne des Gesetzes eine Ehe zwischen Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts.[14] An einer "Ehe" fehlt es, wenn die Ehe rechtskräftig aufgehoben wur...mehr

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Belgien / A. Rechtsanwendung im Erbrecht

I. Das Erbstatut nach belgischem Recht für Erbfälle ab dem 17.8.2015 Rz. 1 Am 16.8.2012 ist auch in Belgien die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) in Kraft getreten, die auf Erbfälle ab dem 17.8.2015 Anwendung findet.[1] Die Erbrechtsverordnung beansprucht universelle Geltung, d.h. sie gilt nicht nur im Verhältnis zu Mitgliedsstaaten, sondern auch zu Drittländern. Völk...mehr

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Russische Föderation / B. Internationales Erbrecht

I. Objektive Anknüpfung des Erbstatuts Rz. 2 Gemäß Art. 1224 ZGB knüpft das Erbstatut grundsätzlich an den letzten Wohnsitz des Erblassers an. Hiervon wird bei Immobilien jedoch eine Ausnahme gemacht, die u.U. zu einer Nachlassspaltung führen kann: Für Immobilien gilt grundsätzlich das Recht des Belegenheitsstaates, also bei Immobilien, die in der Russischen Föderation regist...mehr

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Griechenland / B. Materielles Erbrecht

I. Gesetzliche Erbfolge Rz. 32 Die gesetzliche Erbfolge (Art. 1813 ff. grZGB) beruht auf dem Gesetz.[33] Sie kommt in Betracht, sofernmehr

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Niederlande / B. Materielles Erbrecht

I. Allgemeines Rz. 66 Seit dem 1.1.2003 ist das neue niederländische Erbrecht in Kraft. Das neue Erbrecht hat seinen Platz in Buch 4 BW gefunden. Über Jahrzehnte wurde an diesem Erbrecht gearbeitet. Die wichtigsten Neuerungen liegen in der weitgehenden Bevorzugung des überlebenden Ehegatten. Erhielt unter dem alten Erbrecht der überlebende Ehegatte ein Kindeserbteil, erhält e...mehr

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Polen / B. Materielles Erbrecht

I. Gesetzliche Erbfolge 1. Die Erbordnungen Rz. 17 Die gesetzliche Erbfolge ist in den Art. 931–940 Zivilgesetzbuch (ZGB)[16] geregelt. Der Gesetzgeber hat die Vorschriften, die die Erbfolge betreffen, insbesondere die Regelungen der gesetzlichen Erbfolge, ausführlich bestimmt. Am 28.6.2009 ist das Gesetz zur Änderung des Zivilgesetzbuches[17] in Kraft getreten, das zu umfangr...mehr

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Rumänien / II. Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten

1. Die Erbberechtigung des Ehegatten Rz. 12 Der überlebende Ehegatte gehört keiner der Ordnungen an, sondern erbt konkurrierend mit und neben diesen. Er erbt zu bestimmten Bruchteilen neben den Verwandten des Erblassers. Voraussetzung der Erbberechtigung ist, dass zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers eine wirksame Ehe besteht. Das gesetzliche Ehegattenerbrecht erlischt nich...mehr

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Griechenland / A. Griechisches Internationales Erbrecht

I. Die Umsetzung der EuErbVO Rz. 1 Wie üblich im griechischen Recht, ist die EuErbVO [1] ohne Eingriff auf das grZGB oder die grZPO umgesetzt worden. Die Regelungen der EuErbVO gelten direkt und werden nicht in den nationalen Gesetzen etwa wiederholt oder in sie eingegliedert. Rz. 2 Da das griechische Erbrecht den Erbschein (wie er vom deutschen Recht bekannt ist) bereits kennt...mehr

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Rumänien / A. Internationales Erbrecht

I. Erbfälle, die nach dem 16.8.2015 eingetreten sind Rz. 1 Das Internationale Erbrecht wird in Rumänien seit dem 17.8.2015 auf der Basis der EuErbVO bestimmt. Für die Zeit davor ist zwischen zwei Zeiträumen zu unterscheiden, je nachdem, ob der Erbfall vor oder nach Inkrafttreten des neuen Zivilgesetzbuchs (Codul Civil Nou – CCN) vom 17.7.2009 (am 1.10.2011) eingetreten ist. D...mehr

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Deutschland / III. Das gesetzliche Erbrecht der Verwandten

1. Erbfolge nach Ordnungen Rz. 8 Das deutsche Recht geht für das Verwandtenerbrecht zunächst vom sog. Parentelsystem aus und teilt die Verwandten entsprechend in Ordnungen ein. Verwandte der näheren Ordnung schließen die Verwandten der entfernteren Ordnungen von der Erbfolge aus (§ 1930 BGB). Erben der zweiten Ordnung kommen also nur dann zum Zuge, wenn keine Erben der ersten...mehr

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Türkei / A. Internationales Erbrecht

I. Bestimmung und Umfang des Erbstatuts Rz. 1 Das türkische IPRG wurde im Jahr 2007 vom türkischen Gesetzgeber verabschiedet und ist am 12.12.2007 in Kraft getreten.[1] Die Regelung zum Erbrecht ist jedoch identisch geblieben.[2] Das IPRG enthält keine Übergangsvorschriften, da in Art. 1 EinfG zum ZGB [3] der allgemeine Grundsatz des Rückwirkungsverbots von Gesetzen festgeschri...mehr

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Ungarn / B. Materielles Erbrecht

I. Einführung Rz. 42 Das ungarische Erbrecht erhielt im Jahre 2013 seine heutige Form. Die heutige Rechtsquelle des materiellen Erbrechts ist das neue Bürgerliche Gesetzbuch (Gesetz Nr. V aus dem Jahre 2013; im Folgenden: Ptk. [44]), welches das frühere Bürgerliche Gesetzbuch[45] außer Kraft gesetzt hat. Die Vorschriften des neuen Ptk. sind auf die ab 15.3.2014 eingetretenen E...mehr

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Bulgarien / III. Erbrecht des Ehegatten

1. Einfluss des Güterrechts Rz. 23 Gesetzlicher Güterstand ist die eheliche Errungenschaftsgemeinschaft. Sachen und dingliche Rechte (str. bei Kontoguthaben), welche die Ehegatten während der Ehe durch gemeinsamen Beitrag i.w.S. erworben haben, stehen gem. Art. 21 FamKodex beiden Ehepartnern zur gesamten Hand zu – unabhängig davon, wer sie erworben hat und wer in der Urkunde ...mehr

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Großbritannien: Schottland / B. Materielles Erbrecht

I. Gesetzliche Erbfolge Rz. 5 Das schottische Erbrecht, das mit dem Succession (Scotland) Act 1964 grundlegend neugefasst wurde,[7] baut die gesetzliche Erbfolge abweichend vom englischen Recht in der Weise auf, dass der nach Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten verbleibende Reinnachlass in drei Schritten zu verteilen ist: 1. Prior Rights Rz. 6 Zunächst erhält der überlebend...mehr

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Bosnien und Herzegowina / B. Materielles Erbrecht

I. Gesetzliche Erbfolge 1. Allgemeines a) Rechtsgrundlagen Rz. 18 Aufgrund des verfassungsrechtlichen Staatsaufbaus besteht in Bosnien und Herzegowina weder ein einheitliches materielles Erbrecht noch ein einheitliches Nachlassverfahrensrecht. Die drei Erbgesetze, die in Bosnien und Herzegowina angewendet werden (siehe Rdn 1), sind miteinander nicht harmonisiert, so dass in Bos...mehr

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Italien / A. Rechtsanwendung im Erbrecht

I. Die EU-Erbrechtsverordnung 1. Überblick Rz. 1 Für die Rechtsnachfolge ist in Italien die EuErbVO einschlägig, die gem. Art. 84 Abs. 2 EuErbVO im Wesentlichen ab 17.8.2015 in Kraft trat und ab diesem Zeitpunkt die bisherigen autonomen Kollisionsnormen in deutsch-italienischen Erbfällen (Art. 25, 26 EGBGB bzw. Art. 46 ff. des Gesetzes Nr. 218 vom 31.5.1995, in Kraft getreten ...mehr

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Niederlande / A. Internationales Erbrecht

I. Bestimmung des Erbstatuts nach niederländischem internationalen Privatrecht (IPR) Rz. 1 Im internationalen niederländischen Erbrecht sind drei Fragen zu unterscheiden, und zwar: Diese drei Fragen werden nachfolgend getre...mehr

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Norwegen [1] / C. Materielles Erbrecht

I. Gesetzliche Erbfolge 1. Prinzipien Rz. 16 Das norwegische Erbrecht basiert auf den Grundsätzen des Parentel-, des Stammes- und des Liniensystems sowie dem Repräsentationsprinzip. Die gesetzlichen Erben sind in Ordnungen unterteilt, innerhalb der Ordnung wird nach Linien vererbt. Innerhalb einer Linie schließt jeder Erbe seine Abkömmlinge als Erben aus. 2. Gesetzliches Erbrec...mehr

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Tschechien / B. Rechtsanwendung im Erbrecht

I. Bestimmung des anwendbaren Rechts aus tschechischer Sicht 1. Rechtsgrundlage Rz. 8 Das tschechische internationale Privatrecht ist durch das IPRG geregelt, das mit Wirkung zum 1.1.2014 das IPPRG beseitigt hat (siehe auch Rdn 2). Das IPRG ist jedoch von der seit dem 17.8.2015 geltenden EuErbVO überlagert, die im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit vorrangig anzuwenden ist....mehr