Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Italien / e) Herausgabeklage gegen Dritterwerber

Rz. 158 Wurde der schenkungsweise oder testamentarisch[249] zugewandte Gegenstand bereits veräußert oder verbraucht, muss der ursprüngliche Schenkungsempfänger dem Noterben den Wert ersetzen. Ist der zahlungsunfähig, kann der Noterbe die Restitutionsklage gegenüber dem Dritten geltend machen, der die Sache erworben hat (Art. 563 c.c.) bzw. zu dessen Gunsten ein dingliches Re...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Niederlande / d) Testament mit Wahlvermächtnis und Nießbrauchsvermächtnis

Rz. 120 In diesem Testament wird dem überlebenden Ehegatten die Wahl überlassen, welches Vermögen er im Alleineigentum erwerben möchte. Darüber hinaus kann er wählen, welche Vermögenswerte er im Nießbrauch erwerben möchte. Die Kinder werden dann Hauptbegünstigte (sie erhalten Nießbrauchseigentum). Ein Nießbrauchsvertrag kann attraktiv sein, wenn sich der Wert der Güter in der...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / III. Rückverweisung auf das Recht eines anderen Mitgliedstaates

Rz. 65 Beispiel 2 Der Sachverhalt lautet im Wesentlichen wie in Beispiel 1 (siehe Rdn 51). Allerdings stammt die Familie des Erblassers aus Kroatien und ist in den 1970er Jahren nach Deutschland ausgewandert. Der nach Bukarest gezogene Sohn war daher beim Eintritt des Erbfalls nicht deutscher, sondern kroatischer Staatsangehöriger. Rz. 66 In Beispielsfall 2 verweist Art. 21 A...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Österreich / 2. Erbvertrag

Rz. 88 Ein Erbvertrag kann nur zwischen Ehepartnern oder eingetragenen Partnern oder Personen, die sich verlobt oder die Partnerschaft versprochen haben – unter der Bedingung der nachfolgenden Eheschließung oder Partnerschaft – abgeschlossen werden. Selbstverständlich können die Vertragspartner unter Lebenden über ihr Vermögen frei verfügen. Der Erbvertragserbe erhält nur da...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Finnland / d) Vermächtnis zu beschränktem Recht

Rz. 57 Das Vermächtnis zu beschränktem Recht (rajoitettu omistusoikeustestamentti) ähnelt der deutschen Vor- und Nacherbenregelung. Eheleute verwenden oft das Vermächtnis zu beschränktem Recht, um sich gegenseitig als Vermächtnisnehmer einzusetzen. Dabei wird der überlebende Ehegatte mit einem Vermächtnis zu beschränktem Recht bedacht, gleichzeitig aber eine weitere Person a...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Spanien: Gemeinspanisches R... / b) Die Stellung des Vorerben

Rz. 138 Das Bild des Vorerben spanischen Rechts ist geprägt von dessen treuhänderischer Aufgabe, "den gesamten Nachlass" zu erhalten (Art. 781 CC) und diesen dem Nacherben zu übergeben. Damit findet dieses Rechtsinstitut seine Entsprechung in der deutschen Vor- und Nacherbschaft.[197] Selbst die befreite Vorerbschaft ist, wie sich aus Art. 783 Abs. 2 CC ergibt, zulässig. Sie...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Russische Föderation / I. Objektive Anknüpfung des Erbstatuts

Rz. 2 Gemäß Art. 1224 ZGB knüpft das Erbstatut grundsätzlich an den letzten Wohnsitz des Erblassers an. Hiervon wird bei Immobilien jedoch eine Ausnahme gemacht, die u.U. zu einer Nachlassspaltung führen kann: Für Immobilien gilt grundsätzlich das Recht des Belegenheitsstaates, also bei Immobilien, die in der Russischen Föderation registriert sind, zwingend russisches Recht....mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Norwegen [1] / 6. Notartestament

Rz. 55 Das norwegische Erbgesetz des Jahres 1854 sah neben der Möglichkeit eines Zeugentestaments auch noch die Option eines Notartestaments vor, bei dem das Testament bei einem Notarius Publicus (einer öffentlichen Dienststelle bei Gericht, bei der bestimmte Tätigkeiten wie die Beglaubigung von Schriftstücken oder Unterschriften erfolgen können) errichtet wurde. Diese Mögli...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Slowakei / IV. Vertragliche Erbfolge

Rz. 115 Verschiedene aus anderen Rechtsordnungen bekannte Institute einer vertraglichen Erbfolge sind dem slowakischen Recht fremd. Darüber hinaus ist ein gemeinschaftliches Testament gem. § 476 Abs. 3 BGB ausdrücklich nichtig. Diese Nichtigkeit ist absolut und kann nicht geheilt werden. Rz. 116 Ein Erbvertrag ist ebenfalls unzulässig. Zwar wird dieser nicht ausdrücklich gese...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Ukraine / D. Nachlassabwicklung

Rz. 16 Der Nachlass geht nicht ipso iure, sondern gem. Art. 1269 ZGB erst mit Annahme der Erbschaft auf den Erben über. Die Annahme der Erbschaft geschieht durch entsprechende Erklärung des Erben vor dem Notar. Die Frist für die Annahme der Erbschaft beträgt sechs Monate (Art. 1270 ZGB). Ausgenommen von dem Erfordernis der ausdrücklichen Annahme sind gem. Art. 1268 Abs. 3, 4...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Katalonien / b) Testamentsformen im Einzelnen

Rz. 33 Es existieren zwei Formen von Testamenten: das notarielle und das eigenhändig errichtete. Rz. 34 Notarielle Testamente können öffentlich ("offenes Testament") oder vom Testierenden errichtet und in amtliche Verwahrung gegeben sein ("geschlossenes Testament"). In beiden Fällen sind keine Zeugen erforderlich, es sei denn, der Erblasser unterliegt besonderen Einschränkung...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schweiz / 1. Allgemeines

Rz. 87 Dem Erblasser steht es grundsätzlich frei, seinen Nachlass mittels Verfügung von Todes wegen zu regeln und damit die gesetzliche Erbfolge ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen. Verfügungsfreiheit besteht allerdings nur innerhalb bestimmter Grenzen. Damit die Verfügung von Todes wegen durchsetzbar ist, muss der Erblasser verfügungsfähig sein (Art. 467 f. ZGB),[137]...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Großbritannien: Schottland / 2. Auswahl des Executor

Rz. 39 Executor-nominate ist die Person, die der Testator ausdrücklich als solche benannt hat oder deren Abwicklungsaufgaben sich aus dem Gesamtzusammenhang des Testaments ergeben. Die Auswahl kann auch den testamentarisch Begünstigten oder Dritten überlassen werden.[47] Eine Sonderregelung beinhaltet s. 3 Executors (Scotland) Act 1900, wenn der Testator zwar im Testament ei...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 01/2025, Die Testament... / b. Übertragung der Grundsätze auf das gemeinschaftliche Testament

Die Obergerichte sind dieser Rechtsprechung hinsichtlich der Beurteilung der Wechselbezüglichkeit in Ehegattentestamenten, in denen die Ehegatten jeweils eigene Verwandte als Schlusserben bedacht haben, gefolgt,[36] ohne dass immer klar würde, ob dies das Ergebnis individueller Auslegung ist oder auf der Anwendung der Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB beruht.[37] aa. OLG ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Italien / 8. Erb- und Pflichtteilsverzicht

Rz. 166 Ein Erb- und Pflichtteilsverzicht zu Lebzeiten des Erblassers ist nicht zulässig, unabhängig davon, ob dafür eine Abfindung gewährt wurde. Dies wäre eine Umgehung des Verbots der patti successori; unzulässig ist gleichfalls die schuldrechtliche Verpflichtung, nach dem Eintritt des Erbfalls einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht zu erklären. Auf das Recht zur Herabsetzu...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Portugal / 3. Erbunwürdigkeit

Rz. 46 Nach Art. 2034 CC kommen folgende Personen wegen Erbunwürdigkeit nicht als Erbe oder Vermächtnisnehmer in Betracht:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schweiz / a) Aus Sicht der Schweiz

Rz. 65 Stirbt ein Schweizer Erblasser mit letztem Wohnsitz in der Schweiz, so sind aus Schweizer Sicht grundsätzlich die Schweizer Gerichte und Behörden für die Behandlung des gesamten, weltweiten Nachlasses zuständig (Art. 86 Abs. 1 nIPRG). Der Nachlass untersteht Schweizer Erbrecht (Art. 90 Abs. 1 IPRG); eine Rechtswahlmöglichkeit besteht nur für Schweizer Doppel- oder Meh...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Ungarn / IX. Verfügung über eine erwartete Erbschaft

Rz. 209 Abkömmlinge des Erblassers können untereinander schon zu Lebzeiten des Erblassers einen Vertrag über ihre erwartete Erbschaft abschließen,[188] sonstige Personen nicht. Die Verfügung über die erwartete (erhoffte) Erbschaft ist ein Vertrag zwischen den erbenden Abkömmlingen und steht als solcher außerhalb des Kreises der letztwilligen Verfügungen. Gegenstand des Vertr...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Tschechien / e) Auflage

Rz. 75 Der Erblasser kann nunmehr auch eine Auflage anordnen (§§ 1569 ff. ZGB). Hat der Erblasser nicht etwas anderes bestimmt, ist die Nichterfüllung der Auflage als auflösende Bedingung zu sehen. Die Auferlegung eines Veräußerungsverbots ist grundsätzlich nur zulässig, wenn es zeitlich angemessen beschränkt und durch wichtige Interessen gerechtfertigt ist. Ansonsten kann d...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Spanien: Balearische Inseln / 5. Vermächtnis

Rz. 44 Das Vermächtnisrecht beurteilt sich in Ermangelung von spezifischen Vorschriften der CDCIB nach dem Recht des Código Civil. Der Erbe kann aufgrund der sog. cuarta falicida Vermächtnisse kürzen, damit ihm nach Abzug der Verbindlichkeiten ein Viertel des Nettonachlasses verbleibt (Art. 38 CDCIB). Da das Ziel der CDCIB darin besteht, eine zügige und stabile Klärung der E...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Bosnien und Herzegowina / e) Weitere Erbordnungen

Rz. 45 In BuH bedeutete die Erbrechtsreform auch eine Ausdehnung des Kreises der gesetzlichen Erben (siehe Rdn 23). Auch weitere Erbordnungen wurden eingeführt, nicht nur drei wie in dem vormaligen Recht. Theoretisch ist diese Zahl nicht begrenzt, so kann über die vierte und weitere Erbordnungen gesprochen werden. In der vierten Erbordnung erben nur Urgroßeltern, in der fünf...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Portugal / VI. Testamentsvollstreckung

Rz. 140 Neben den Aufgaben der Testamentsvollstreckung, die dem Cabeça-de-casal obliegen (siehe Rdn 136), enthält das portugiesische Recht – im abschließenden Kapitel des Código Civil – noch gesonderte Bestimmungen über die Testamentsvollstreckung (testamentária, Art. 2320–2334 CC). Es ist die Befugnis des Testators, selbst eine oder mehrere Personen, auch Erben oder Vermäch...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Belgien / b) Vor- und Nacherbschaft

Rz. 73 Die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft ist wie die des Vor- und Nachvermächtnisses grundsätzlich verboten, Art. 4.133, § 1 Abs. 1 ZGB, wenn damit die Verpflichtung zur Erhaltung der Erbmasse für den Nacherben bzw. Nachvermächtnisnehmer verbunden ist. Die Einsetzung eines Nacherben bzw. Nachvermächtnisnehmers ist hiernach möglich, soweit sich die Bindung des Begüns...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Niederlande / VI. Pflichtteilsrechte

Rz. 122 Falls der Erblasser im Testament z.B. einen Dritten zum alleinigen Erbe ernannt hat, können die Nachkommen das Pflichtteilsrecht geltend machen. Rz. 123 Das Pflichtteilsrecht ist in Art. 4:63 BW geregelt. Der Pflichtteil ist ein Teil des Wertes des Vermögens, auf den ein Pflichtteilsberechtigter Anspruch haben kann, bspw. wenn der verstorbene Elternteil den Pflichtteil...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Luxemburg / a) Geltung der EuErbVO seit 17.8.2015

Rz. 11 Auch für Luxemburg gilt für Erbfälle seit dem 17.8.2015 die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.7.2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugniss...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Belgien / 1. Erbunwürdigkeit

Rz. 83 Die Verurteilung wegen vollendeter oder versuchter Tötung des Erblassers sowie sonstige schwere Verfehlungen ihm gegenüber zogen gem. Art. 727 ff. fr. ZGB a.F. in den bis zum 20.1.2013 eröffneten Erbfällen automatisch die Erbunwürdigkeit des Täters nach sich, selbst wenn der Erblasser diese Rechtsfolge nicht wünschte. Ein abweichender Wille des Erblassers hob die Erbu...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Bosnien und Herzegowina / 3. Erbquote

Rz. 49 Das Gesetz geht nicht nur von dem Grundsatz der formellen Gleichstellung der Erben aus, wonach die Erben gleicher Stellung zum Erblasser zu gleichen Teilen erben sollten,[54] sondern trägt der tatsächlichen Gleichstellung Rechnung. Die vorgeschriebene Quote kann vergrößert oder verkleinert werden, abhängig von den Lebensverhältnissen gewisser Erben. Es kann dabei von ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Norwegen [1] / a) Nottestament mit Zeugen

Rz. 51 Ist der Testator durch eine plötzliche und gefährliche Erkrankung oder eine andere Notsituation daran gehindert, ein schriftliches Testament zu erstellen, so kann er die testamentarische Verfügung bei gleichzeitiger Anwesenheit von zwei Zeugen, die er akzeptiert hat, mündlich erklären. Die Zeugen müssen anschließend das Testament sofort schriftlich fixieren und auf de...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Italien / (a) Anspruch auf eine lebenslange Rente zugunsten des (auch) mit Schuldausspruch getrennt lebenden Ehegatten (gem. Art. 548 Abs. 2. c.c.)

Rz. 144 Voraussetzung ist das Bestehen des Trennungsunterhaltstitels.[214] Dies gilt nicht für den eingetragenen Partner, da für die unioni civili keine Trennung vorgesehen ist. Fraglich ist, ob die Regelung dem Unterhalts- oder dem Erbstatut unterfällt. Nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. e) EuErbVO sind Unterhaltsansprüche vom Regelungsbereich der EuErbVO ausgenommen. Dies gilt aber...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Großbritannien: England und... / I. Mehrrechtsstaat Großbritannien

Rz. 1 Großbritannien hat zwar, als es noch Mitglied der EU war, bei der Ausarbeitung der EuErbVO erheblichen Einfluss genommen, sich dann aber nicht zum erforderlichen "Opt-In" zur Teilnahme an der Verordnung entschlossen.[1] Im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten, für die die EuErbVO gilt, handelt es sich damit bei Großbritannien also immer, unabhängig vom Zeitpunkt des To...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Italien / 10. Ausschluss von Erbfolge

Rz. 169 Nach Art. 448 bis c.c. ist, soweit nicht bereits nach Art. 463 c.c. Erbunwürdigkeit gegeben ist (siehe Rdn 167), ein Elternteil, dem die elterliche Sorge entzogen wurde, nicht erb- und pflichtteilsberechtigt, wenn es vom Kind von der Erbfolge ausgeschlossen wurde. Rz. 170 Da in Art. 448 bis c.c. nicht von "Pflichteilentziehung", sondern von esclusione dalla succession...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Italien / 3. Höchstpersönlichkeit und Widerruflichkeit des Testaments

Rz. 103 Testamente können nach italienischem Recht nur rein einseitig errichtet werden; sie sind frei widerruflich und höchstpersönlich. Das italienische Recht kennt das gemeinschaftliche Testament nicht. Rz. 104 Der Erblasser muss im Testament seinen Willen hinreichend bestimmt und selbst kundtun. Eine Erbeinsetzung ist nicht notwendiger Testamentsinhalt. Im Gesetz sind eini...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Lettland / I. Zuständigkeit des Notars

Rz. 46 Nach lettischem Recht ist für die rechtlich ordnungsgemäße Abwicklung von Erbschaftsangelegenheiten ausschließlich der Notar zuständig. Nach einer Kabinettsverordnung,[6] die auf Art. 64 des Notargesetzes beruht, führt der Notar sämtliche rechtlichen Abwicklungsvorgänge im Zusammenhang mit einer angefallenen Erbschaft durch. Dazu zählen neben der Erklärung über die An...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Slowenien / V. Republik Slowenien

Rz. 30 Sind weder gesetzliche (dazu zählen auch pflichtteilsberechtigte Personen) noch testamentarische Erben bekannt, fordert das Gericht durch Edikt diejenigen, die meinen, ein Recht auf die Erbschaft zu haben, auf, sich innerhalb eines Jahres bei Gericht zu melden. Meldet sich kein Erbe, wird der Nachlass zum Eigentum der Republik Slowenien erklärt (Art. 9, 130 ErbG).[71]...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Slowakei / c) Verfügungen von Todes wegen in sonstigen gesetzlichen Formen

Rz. 82 Das Testament, die Enterbungsurkunde oder ihr Widerruf, die nicht in der Form des notariellen Protokolls errichtet wurden, können gem. §§ 65–69 NO und § 73 BO in die notarielle Verwahrung gegeben werden. Rz. 83 Die Annahme des Testaments in die notarielle Verwahrung beantragt der Erblasser persönlich oder schriftlich. Der Erblasser kann zu der Beantragung der Testament...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Finnland / III. Pflichtteilsrecht

Rz. 70 Das Pflichtteilsrecht ist im 7. Kapitel des Erbrechtsgesetzes geregelt. Pflichtteilsberechtigt sind gem. PK 7:1 Abs. 1 die Abkömmlinge sowie Adoptivkinder des Erblassers sowie deren Nachkommen. Der Pflichtteil beträgt nach PK 7:1 Abs. 2 die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Dieser Anspruch besteht gegenüber dem Nachlass als Ganzem, theoretisch an jedem einzelnen zum N...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Kosovo / D. Pflichtteilsrecht

Rz. 15 Es ist umstritten, ob nach kosovarischem Recht der Pflichtteil eine dingliche Beteiligung des Pflichtteilsberechtigten in Höhe seiner Pflichtteilsquote an allen Nachlassgegenständen gewährt oder ob der Berechtigte einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den testamentarischen Erben erhält. Art. 31 Abs. 1 kosvErbG definiert den Pflichtteil als den Teil des Nachlasses, üb...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Russische Föderation / V. Testamentsform

Rz. 10 Fragen der Testierfähigkeit, der Testamentsform und des Testamentswiderrufs unterliegen gem. Art. 1224 Abs. 2 ZGB grundsätzlich ebenfalls dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung seinen Wohnsitz hatte. Allerdings gilt eine Testamentserrichtung oder ein Testamentswiderruf in Bezug auf die Form auch dann als wirksam, wenn entwed...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Finnland / a) Rechtsgrundlage und Grundsätze

Rz. 81 Die Verwaltung des Nachlasses ist im 18. Kapitel des Erbrechtsgesetzes geregelt. Eine vorläufige Verwaltung des Nachlasses obliegt der Person, die beim Tod des Erblassers mit ihm zusammengewohnt hat. Diese Person hat den Nachlass so lange zu verwalten, bis die Nachlassbeteiligten, der gerichtlich bestellte Nachlassverwalter oder der Testamentsvollstrecker den Nachlass...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schweiz / 2. Errungenschaftsbeteiligung

Rz. 163 Die Errungenschaftsbeteiligung kennt kein eheliches Vermögen, das in besonderer Weise in den Dienst der ehelichen Gemeinschaft gestellt ist bzw. beiden Ehegatten gemeinsam gehört.[291] Vielmehr sind je zwei getrennte Gütermassen jedes Ehegatten zu unterscheiden: die Errungenschaft (Art. 197 ZGB) und das Eigengut (Art. 198 f. ZGB). Die zu diesen Gütermassen gehörenden...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Estland / d) Die vorweggenommene Erbfolge

Rz. 23 Eine vorweggenommene Erbfolge[17] liegt vor, wenn der Erblasser seinem Abkömmling, der im Erbfall sein gesetzlicher Erbe wäre, eine Schenkung macht, und der Erblasser in der Schenkungsurkunde bestimmt, dass es sich dabei um eine vorweggenommene Erbschaft handelt. Der Wert der vorweggenommenen Erbschaft wird bei der Errechnung der Anteile der Erben berücksichtigt und d...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Norwegen [1] / 3. Einwirkungen des Erblassers auf den Pflichtteil

Rz. 61 Testamentarische Verfügungen, die den Pflichtteil beschränken, sind unwirksam. Der Erblasser kann deshalb vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen oder der Zustimmung der Pflichtteilsberechtigten keine Eingriffe in Pflichtteilsrechte vornehmen. Die Abkömmlinge können auch schon zu Lebzeiten des Erblassers erklären, dass sie das Testament des Erblassers trot...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Katalonien / 3. Die Erbeinsetzung

Rz. 43 Die im katalanischen Zivilrecht vorgesehene Notwendigkeit eines Erben in jeder Erbfolge ist ein Prinzip mit sehr weitreichenden Folgen in der Praxis. Zwar kennt diese Regel einige Ausnahmen; so kann etwa im Gebiet von Tortosa, südlich von Tarragona, der gesamte Nachlass durch Vermächtnisse übertragen werden. Auch die Benennung eines Testamentsvollstreckers im Testamen...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Katalonien / 7. Die Nacherbschaft

Rz. 56 Die Nacherbschaft war in der Geschichte der juristischen Praxis in Katalonien lange Zeit sehr wichtig, und noch immer sind einige dieser Einsetzungen gültig und werden gegenwärtig noch immer verfügt. Die Einsetzung als Nacherben erfüllt die Funktion der Bindung des Vermögens in der Familie, so dass es im Allgemeinen entsprechend der bekannten Bedingung "si sine liberi...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schweiz / a) Übersicht

Rz. 99 Das Gesetz statuiert hinsichtlich der möglichen Anordnungen des Erblassers folgenden numerus clausus:[164] [165]mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Portugal / a) Allgemeines

Rz. 59 Abweichend von anderen romanischen Rechten erkennt der portugiesische Código Civil das eigenhändige Testament (testamento ológrafo) grundsätzlich nicht als wirksame letztwillige Verfügung an. Das testamento ológrafo, d.h. das holographische Testament, das vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben ist, findet lediglich in der Form des verschlossenen, auc...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Lettland / VII. Vertragliche Erbfolge

Rz. 44 Nach den Art. 639 ff. ZGB gibt das lettische Recht einem Erblasser auch die Möglichkeit, eine Erbfolge vertragsmäßig festzulegen. Dabei legt Art. 640 ZGB fest, dass der Erbvertrag nicht bloß eine persönliche Verbindlichkeit, sondern das Erbrecht selbst begründet. Der Erbvertrag bedarf der notariellen Vorlegungsbeglaubigung[5] und entfaltet nach Eintragung im Grundbuch...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Italien / 5. Erbeinsetzung

Rz. 107 Nach italienischem Recht kann der Erblasser im Testament bezüglich seines ganzen oder nur eines Teils seines Vermögens eine oder mehrere Personen zu seinen Erben einsetzen. Eine Erbeinsetzung ist allerdings nicht zwingend. Gemäß Art. 588 Abs. 1 c.c. hängt die Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis davon ab, ob sich die Verfügung des Erblassers auf den Gesa...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Tschechien / 4. Widerruf eines Testaments

Rz. 84 Ein Testament kann nach §§ 1575 ff. ZGB durch ein späteres Testament, soweit dieses dem früheren widerspricht, durch ein Widerrufstestament oder durch Vernichtung widerrufen werden. Als späteres Testament wird auch eine letztwillige Verfügung, die eine Enterbung anordnet oder aufhebt, betrachtet. Ein reines Widerrufstestament muss nicht in derselben Form wie das zu wi...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Österreich / 1. Mietwohnung

Rz. 27 Miet- und Pachtrechte sind grundsätzlich frei vererblich. Bei Wohnungen gibt es allerdings auf Mieterseite gem. § 14 Abs. 2 MRG ein Eintrittsrecht zugunsten naher Angehöriger, die ein dringendes Wohnbedürfnis besitzen und mit dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Zu den nahen Angehörigen zählen:mehr