Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschaftsteuer

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 2.3.1 Besteuerung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

Zum Erwerb von Todes wegen zählt auch der Pflichtteilsanspruch (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Von der Erbschaftsteuer erfasst wird aber nicht nur der Pflichtteilsanspruch (§ 2303 BGB), sondern auch der ordentliche Pflichtteilsrestanspruch (§ 2305 BGB, § 2307 BGB) und der Pflichtteilsergänzungsanspruch [1] Zu einer Besteuerung kommt es aber nur, wenn der Pflichtteilsberechtigte sei...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 23 Besonderheiten

23.1 Verzicht auf die Steuerbefreiungen 23.1.1 Rechtslage bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2020 Schulden und Lasten, die mit dem nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG und § 13 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG befreiten bzw. teilweise befreiten Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, können gar nicht oder nur anteilig abgezogen werden. Hier eröffnet die Vorschrift des § 13 A...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 3 Gegenstände, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt

3.1 Allgemeines § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG sieht eine Steuerbefreiung für Grundbesitz, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive vor. Die Befreiung kann entweder 60 % betragen, bzw. es kommt auch eine vollständige Befreiung in Betracht. Dies hängt von bestimmten Voraussetzungen ab. Der Prozentsatz von 60 % wurde für Grundbesitz un...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 3.7 Schuldenabzug

3.7.1 Rechtslage vor Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2020 Stehen Schulden oder Lasten in wirtschaftlichem Zusammenhang mit nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG befreiten Gegenständen, so sind diese nicht abzugsfähig.[1] Ist ein Gegenstand nur teilweise befreit, so kann nur der Teil abgezogen werden, der dem steuerpflichtigen Teil entspricht.[2] Schulden stehen dann in wirtsch...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 2.1 Allgemeines

In § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist eine Steuerbefreiung für Hausrat und für andere bewegliche Gegenstände vorgesehen.mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 23.1 Verzicht auf die Steuerbefreiungen

23.1.1 Rechtslage bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2020 Schulden und Lasten, die mit dem nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG und § 13 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG befreiten bzw. teilweise befreiten Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, können gar nicht oder nur anteilig abgezogen werden. Hier eröffnet die Vorschrift des § 13 Abs. 3 Satz 2 ErbStG die Möglichkeit, au...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 6 Familienheim § 13 Abs. 1 Nr. 4a – c ErbStG)

6.1 Erwerb eines Familienheims unter Lebenden bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern Steuerbefreit ist gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG der lebzeitige Erwerb eines Familienheims durch den Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner. Dabei müssen bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden: Lebzeitige Zuwendung unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern, Verscha...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 14 Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs (§ 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG)

Verzichtet die pflichtteilsberechtigte Person auf die Geltendmachung ihres Pflichtteils, so ist dies nach § 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG steuerfrei. Praxis-Beispiel Verzicht auf Geltendmachung des Pflichtteils Die Witwe W hat 2 Kinder, die Tochter T und den Sohn S. W hat ihren Sohn S testamentarisch zum Alleinerben bestimmt und die Tochter T auf den Pflichtteil gesetzt. Kurze Zeit ...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil

Zusammenfassung Überblick Das Pflichtteilsrecht spielt in der Nachfolgegestaltung eine wichtige Rolle, da es einem bestimmten, von der Erbfolge ausgeschlossenen Personenkreis eine Mindestteilhabe am Nachlass gewährt. Dies kann für den Erben zu erheblichen Liquiditätsproblemen führen. Vor allem dann, wenn der Nachlass einen Betrieb oder auch nur Grundstücke umfasst und dem Erb...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 13 Vermögensrückfall nach § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG

Fallen Vermögensgegenstände, welche die Eltern den Abkömmlingen ehemals geschenkt haben, von Todes wegen zurück, so sieht die Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG dafür die Steuerfreiheit des Rückfalls vor. Neben den Eltern – hierunter fallen auch Adoptiv- und Stiefeltern[1]- gilt die Vorschrift auch für die Voreltern, d. h. den Großvater bzw. die Großmutter. Die Steuerb...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 1.6.1 Pflichtteilsergänzungsanspruch und Lebensversicherung

Eine Lebensversicherung erhält der Begünstigte unmittelbar, d. h. diese fällt nicht in den Nachlass. Wie sich eine Lebensversicherung auf die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruch auswirkt vgl. den Beitrag Erbschaftsteuer: Lebensversicherung).mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 2.5 Besonderheiten

Die Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG stellt einen Freibetrag dar und keine Freigrenze. Besteuert wird also nur der Erwerb, der den steuerfrei bleibenden Betrag übersteigt. Praxis-Beispiel Beispiel 1: Anwendung der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG Vater V wendet seiner Tochter T am 1.2.2023 Hausrat (Möbel) mit einem Wert i. H. v. 60.000 EUR zu.mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 2.2.3 Pflichtteilslast bei beschränkter Steuerpflicht

Ist beschränkte Steuerpflicht gegeben, können Schulden und Lasten nur insoweit abgezogen werden, als sie mit dem Inlandsvermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und dieses Vermögen belasten.[1] Handelt es sich um eine Pflichtteilslast, besteht jedoch kein wirtschaftlicher Zusammenhang mit den einzelnen erworbenen Nachlassgegenständen. Hieraus folgt, dass die Pflichtei...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 2 Hausrat und andere bewegliche Gegenstände (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG)

2.1 Allgemeines In § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist eine Steuerbefreiung für Hausrat und für andere bewegliche Gegenstände vorgesehen. 2.2 Hausrat Unter Hausrat sind folgende Gegenstände zu verstehen: die Wohnungseinrichtung, Wäsche, Kleidung, Geschirr, Fernsehgerät und Bücher. Dagegen fallen persönliche Gegenstände (z. B. Schmuck oder Uhren) nicht unter den Begriff Hausrat. Gleiches gilt...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 3.5 Begünstigte Gegenstände im Betriebsvermögen

3.5.1 Rechtslage bis zum 30.6.2016 Die Befreiung kommt nicht nur für entsprechende Gegenstände des Privat-, sondern auch des Betriebsvermögens zur Anwendung. Befinden sich entsprechende begünstigte Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen, so können für diese wohl grundsätzlich (unter Beachtung der nachfolgenden Ausführungen) die Verschonungsmaßnahmen des § 13a ErbStG (85 %iger bz...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 11.1 Allgemeines

Steuerbefreit ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG auch ein steuerpflichtiger Erwerb i. H. v. bis zu 20.000 EUR, welcher Personen anfällt, die dem Erblasser entweder unentgeltlich oder auch gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben. Dabei muss das Zugewendete, als angemessen anzusehen sein.mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 11 Angemessenes Entgelt für Pflege oder Unterhalt (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG)

11.1 Allgemeines Steuerbefreit ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG auch ein steuerpflichtiger Erwerb i. H. v. bis zu 20.000 EUR, welcher Personen anfällt, die dem Erblasser entweder unentgeltlich oder auch gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben. Dabei muss das Zugewendete, als angemessen anzusehen sein. 11.2 Anwendungsfälle Die Vorschrift kommt dabei für...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 3.1 Allgemeines

§ 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG sieht eine Steuerbefreiung für Grundbesitz, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive vor. Die Befreiung kann entweder 60 % betragen, bzw. es kommt auch eine vollständige Befreiung in Betracht. Dies hängt von bestimmten Voraussetzungen ab. Der Prozentsatz von 60 % wurde für Grundbesitz und für Teile von...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 4 Grundbesitz für Zwecke der Allgemeinheit (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG)

4.1 Allgemeines Steuerfrei bleiben nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG Grundbesitz oder Teile davon, der für Zwecke der Volkswohlfahrt der Allgemeinheit ohne gesetzliche Verpflichtung zur Benutzung zugänglich gemacht ist und dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, wenn die jährlichen Kosten i. d. R. die erzielten Einnahmen übersteigen. Hierunter fallen z. B. Grünanlagen od...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 2.3.2 Bewertung des Pflichtteilsanspruchs

Der Pflichtteilsanspruch ist mit dem Nennwert anzusetzen, da er eine Kapitalforderung darstellt (§ 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 12 Abs. 1 Satz 1 BewG). Dabei ist der nach zivilrechtlichen Grundsätzen ermittelte Pflichtteil der Besteuerung zu unterwerfen. Praxis-Beispiel Bewertung des Pflichtteilsanspruchs Ehemann EM hat seine Ehefrau EF zur Alleinerbin eingesetzt. Abkömmlinge si...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 1 Allgemeines zu den Steuerbefreiungen des § 13 ErbStG

Eine Steuerbefreiung nach § 13 ErbStG kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen im Zeitpunkt der Steuerentstehung vorliegen.[1] Treten die Voraussetzungen erst danach ein, kommt die entsprechende Steuerbefreiung nicht zur Anwendung. Zeitpunkt der Steuerentstehung ist bei einer Schenkung unter Lebenden der Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG)...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 2.2.2 Rechtslage ab Inkrafttreten des Jahressteuergesetz 2020

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 sind hinsichtlich des Schuldenabzugs Änderungen vorgenommen worden. Diese betreffen auch die Pflichtteilsverbindlichkeit und finden Anwendung auf Erwerbe, für die die Erbschaft- oder Schenkungsteuer nach dem 28.12.2020 entsteht. Es liegt bei den Schulden und Lasten kein wirtschaftlicher Zusammenhang mit steuerbefreitem Vermögen vor Bei der Pflic...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 11.4 Besonderheiten

Verpflichtet sich der Erwerber im Rahmen eines Schenkungs- oder Übertragungsvertrags zu Dienstleistungen (z. B. zur Pflege), dann kommt es für die steuerliche Beurteilung darauf an, ob die Dienstleistung im Hinblick auf die Zuwendung unentgeltlich erbracht wird oder ob das Zugewendete vereinbarungsgemäß ganz oder zum Teil ein Entgelt für die Dienstleistungsverpflichtung dars...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 10 Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz (§ 13 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG)

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a) ErbStG bleiben Ansprüche auf Entschädigungsleistungen nach dem Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung steuerbefreit. Gleiches gilt für Ansprüche nach dem Gesetz über Entschädigungen für Opfer des Nationalsozialismus gem. § 13 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a) ErbStG. Von der Steuerbefreiung werden nur die An...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 11.2 Anwendungsfälle

Die Vorschrift kommt dabei für Erwerbe von Todes wegen als auch bei Schenkungen unter Lebenden zur Anwendung.[1] Es handelt sich um einen Freibetrag.[2]mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 12 Zuwendungen bei Pflegeleistungen (§ 13 Abs. 1 Nr. 9a ErbStG)

Die Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 9a ErbStG befreit Geldzuwendungen unter Lebenden, die eine Pflegeperson für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung von der pflegebedürftigen Person erhält, bis zur Höhe des nach § 37 des XI. Sozialgesetzbuchs gewährten Pflegegeldes oder eines entsprechenden Pflegegeldes aus privaten Versicherungsverträgen nach den V...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 23.1.1 Rechtslage bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2020

Schulden und Lasten, die mit dem nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG und § 13 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG befreiten bzw. teilweise befreiten Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, können gar nicht oder nur anteilig abgezogen werden. Hier eröffnet die Vorschrift des § 13 Abs. 3 Satz 2 ErbStG die Möglichkeit, auf die Steuerbefreiungen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG und des § 13 Abs...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 16 Zuwendungen an Pensions- und Unterstützungskassen (§ 13 Abs. 1 Nr. 13 ErbStG)

Erfüllen Pensions- und Unterstützungskassen i. S. des § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG die für eine Befreiung von der Körperschaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen, so bleiben Zuwendungen an diese gem. § 13 Abs. 1 Nr. 13 ErbStG ebenfalls erbschaftsteuerbefreit. Wichtig Anwendungsfälle für die Befreiungsvorschrift Die Steuerbefreiung hat nur Bedeutung für Zuwendungen an eine Pensions-...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 20 Zuwendungen zu kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken (§ 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG)

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 bleiben Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, steuerbefreit. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass der Zuwendende eine Zweckwidmung getroffen hat und auch eine entsprechende Zwecksicherung gegeben ist.[1] Wichtig Zweckverfolgung im Ausland Die begünstigten Zwecke können auch im Ausl...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 2.4 Freibeträge

Die infrage kommenden Freibeträge werden wie folgt gewährt: Gehört der Erwerber der Steuerklasse I an, so kann er für Hausrat, einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke, einen Freibetrag i. H. v. 41.000 EUR beanspruchen.[1] Für andere bewegliche körperliche Gegenstände wird dem Erwerber der Steuerklasse I ein Freibetrag i. H. v. 12.000 EUR gewährt.[2] Dagegen kann ein Erwerber ...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 3.5.2 Rechtslage ab 1.7.2016

Die Befreiung kommt nicht nur für entsprechende Gegenstände des Privat-, sondern auch des Betriebsvermögens zur Anwendung. Befinden sich entsprechende begünstigte Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen, so können für diese grundsätzlich die Begünstigungen des § 13a ErbStG (Verschonungsabschlag von 85 % bzw. 100 % und Abzugsbetrag, Vorababschlag für Familiengesellschaften) und §...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 18 Anfälle an Gebietskörperschaften (§ 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG)

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG sind Anfälle an den Bund, den Ländern oder an inländische Gemeinden steuerfrei. Der Anfall kann durch Zuwendung unter Lebenden sein, aber auch von Todes wegen erfolgen. Bei dieser Befreiungsvorschrift gibt es keine Wertbegrenzung. Unter diese Befreiung fällt auch der Erwerb, den der Fiskus aufgrund des § 1936 BGB als gesetzlicher Erbe erhält.[1...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 3.2 Nachweise gegenüber dem Finanzamt

Das Finanzamt verlangt vom Steuerpflichtigen bestimmte Nachweise:[1] 1. Für bewegliche Gegenstände, deren Erhaltung wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegen: Es wird die Vorlage eines Verzeichnisses der Gegenstände unter Angabe ihres Werts verlangt 2. Die Erhaltung von Grundbesitz, Teilen von Grundbesitz oder beweglichen Ge...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 3.3 Voraussetzungen für die Steuerbefreiung der Höhe nach

Eine 60 %ige bzw. 85 %ige Steuerbefreiung kommt unter den folgenden Voraussetzungen zur Anwendung: Die Erhaltung dieser Gegenstände muss wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegen. Die Gegenstände sind oder werden in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang den Zwecken der Forschung oder der Volksbildung nutzbar gemacht....mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 22 Leistungen von Religionsgemeinschaften, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Körperschaften, Personenvereinigungen (§ 13 Abs. 1 Nr. 19 ErbStG

Mit dem Gesetz zur erleichterten Umsetzung der Reform der Grundsteuer und Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften[1] wurde ein neuer § 13 Abs. 1 Nr. 19 ErbStG in die Steuerbefreiungen des § 13 ErbStG eingefügt. Allgemeines Steuerbefreit sind gem. § 13 Abs. 1 Nr. 19 ErbStG Leistungen von Religionsgemeinschaften, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Körperscha...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 5 Das Dreißigste (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG)

Nach der Vorschrift des § 1969 BGB ist ein Erbe verpflichtet, den Familienangehörigen des Erblassers, welche zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehören und die von ihm Unterhalt bezogen haben, für die ersten 30 Tage nach dem Eintritt des Erbfalls in demselben Umfang wie der Erblasser es getan hat, Unterhalt zu gewähren sowie die Benutzung der Wohnung und d...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 4.1 Allgemeines

Steuerfrei bleiben nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG Grundbesitz oder Teile davon, der für Zwecke der Volkswohlfahrt der Allgemeinheit ohne gesetzliche Verpflichtung zur Benutzung zugänglich gemacht ist und dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, wenn die jährlichen Kosten i. d. R. die erzielten Einnahmen übersteigen. Hierunter fallen z. B. Grünanlagen oder Parks. Die V...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 6.2 Erwerb eines Familienheims von Todes wegen bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern

Steuerbefreit ist gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG der Erwerb von Todes wegen eines Familienheims durch den Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner. Dabei müssen bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden: Erwerb von Todes wegen unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern, Verschaffung Eigentum/Miteigentum an einem bebauten Grundstück i. S.des § 181 Abs. 1 Nr. 1 –...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 2.2 Hausrat

Unter Hausrat sind folgende Gegenstände zu verstehen: die Wohnungseinrichtung, Wäsche, Kleidung, Geschirr, Fernsehgerät und Bücher. Dagegen fallen persönliche Gegenstände (z. B. Schmuck oder Uhren) nicht unter den Begriff Hausrat. Gleiches gilt für Gegenstände, die auch außerhalb des Haushalts Verwendung finden (z. B. Fotoapparat, Armbanduhr). Für diese kann aber die Befreiung für ...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 1 Zivilrecht

1.1 Allgemeines Der Erblasser hat die Möglichkeit, seine Verwandten oder auch den Ehegatten bzw. Lebenspartner von der Erbfolge auszuschließen und stattdessen fremde Personen als Erben einzusetzen. Der Ausschluss muss durch Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) erfolgt sein. Für einen bestimmten Personenkreis sieht das Gesetz aber vor, dass dieser in Form des Pflic...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 7 Die Befreiung einer Schuld gegenüber dem Erblasser (§ 13 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG)

Wird ein Erwerber von einer Schuld gegenüber dem Erblasser befreit, so ist dieser Erwerb nach § 13 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG steuerfrei. Voraussetzung hierfür ist: Die Schuld ist entweder durch Gewährung von Mitteln zum Zweck des angemessenen Unterhalts begründet worden oder die Schuld ist zur Ausbildung des Bedachten begründet worden oder der Erblasser hat die Befreiung mit Rücksich...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 11.3 Personenkreis

Nach früherer Rechtslage kam der Pflegefreibetrag nicht in Betracht, wenn es sich beim Erwerber (Erbe) um eine Person handelte, die gegenüber dem Erblasser gesetzlich unterhaltsverpflichtet war.[1] Zu diesem Personenkreis zählten der Ehegatte[2], eingetragene Lebenspartner[3] und Verwandte in gerader Linie, z. B. Kinder.[4] Nach der Auffassung des BFH schließt eine aufgrund d...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 9 Ansprüche nach dem Lastenausgleichsgesetz und nach ähnlichen Gesetzen (§ 13 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG)

Steuerbefreit sind auch die Ansprüche nach den folgenden Gesetzen in der jeweils geltenden Fassung: Ansprüche aus dem Lastenausgleichsgesetz (§ 13 Abs. 1 Nr. 7a ErbStG); Ansprüche nach dem Flüchtlingshilfegesetz (§ 13 Abs. 1 Nr. 7b ErbStG); Ansprüche nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz (§ 13 Abs. 1 Nr. 7c ErbStG); Ansprüche nach dem Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten ...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 15 Zuwendungen unter Lebenden zum Zweck des angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung (§ 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG)

Werden Zuwendungen unter Lebenden zum Zweck des angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung freiwillig erbracht, so bleiben diese nach § 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG steuerfrei. Dies gilt aber nicht, wenn die Zuwendungen aufgrund gesetzlicher Verpflichtung vorgenommen werden. Denn Letztere sind schon nicht erbschaftsteuerbar, wodurch sich auch keine Befreiung ergibt. Zuwendungen ...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 2.3 Andere bewegliche Gegenstände

Zu den anderen beweglichen Gegenständen zählen z. B. Musikinstrumente, Schmuck, Uhren, Tiere oder Kraftfahrzeuge. Des Weiteren fallen hierunter auch Kunstgegenstände, sofern diese nicht schon von § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG erfasst sind. Aus Sicht des FG Düsseldorf bezieht sich die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1c ErbStG nicht nur auf persönliche Gegenstände des all...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 3.5.1 Rechtslage bis zum 30.6.2016

Die Befreiung kommt nicht nur für entsprechende Gegenstände des Privat-, sondern auch des Betriebsvermögens zur Anwendung. Befinden sich entsprechende begünstigte Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen, so können für diese wohl grundsätzlich (unter Beachtung der nachfolgenden Ausführungen) die Verschonungsmaßnahmen des § 13a ErbStG (85 %iger bzw. 100 %iger Verschonungsabschlag ...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 21 Zuwendungen an politische Parteien (§ 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG)

Werden Zuwendungen an politische Parteien i. S. des § 2 Parteiengesetz vorgenommen, so bleiben diese nach § 13 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a ErbStG steuerbefreit. Das Gleiche gilt nun auch für Vereine ohne Parteiencharakter (kommunale Wählervereinigungen). Voraussetzung ist, dass der Zweck des Vereins ausschließlich darauf gerichtet ist, durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen ...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 3.6 Wegfall der Steuerbefreiung

Werden die Gegenstände im vorgenannten Sinne innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb veräußert, so fällt die Steuerbefreiung rückwirkend weg. Gleiches gilt, wenn die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung innerhalb des 10-Jahreszeitraums entfallen.[1] Die bisherige Steuerfestsetzung wird nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (steuerlich rückwirkendes Ereignis) geändert. Praxis-B...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 3.4 Voraussetzungen für die vollständige Steuerbefreiung

Eine vollständige Steuerbefreiung kommt unter den folgenden Voraussetzungen zur Anwendung: Es sind zum einen die Voraussetzungen für die 85 %ige Steuerbefreiung erfüllt nach § 13 Abs. 1 Nr. 2b ErbStG. Darüber hinaus: ist der Erwerber bereit, die Gegenstände gem. § 13 Abs. 1 Nr. 2b Buchst. aa ErbStG den Bestimmungen der Denkmalpflege zu unterstellen und die Gegenstände befinden ...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 6.1 Erwerb eines Familienheims unter Lebenden bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern

Steuerbefreit ist gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG der lebzeitige Erwerb eines Familienheims durch den Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner. Dabei müssen bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden: Lebzeitige Zuwendung unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern, Verschaffung Eigentum/Miteigentum an einem bebauten Grundstück i. S. d. § 181 Abs. 1 Nr. 1 – 5 BewG...mehr