Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschaftsteuer

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§ 1 Zuwendungen unter Lebenden / b) Grunderwerbsteuer

Rz. 135 Die Schenkung eines Grundstücks unter Lebenden ist ebenso grunderwerbsteuerfrei wie der Grundstückserwerb von Todes wegen, § 3 Nr. 2 GrEStG. Allerdings unterliegen Schenkungen unter einer Auflage insoweit der Grunderwerbsteuer, als der Wert der Auflage bei der Schenkungsteuer abziehbar ist, § 3 Nr. 2 S. 2 GrEStG. Dies gilt allerdings nur für den Fall, dass der Erwerb...mehr

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§ 5 Verzichtsverträge / 5. Steuerliche Folgen

Rz. 102 Obwohl der Pflichtteilsanspruch mit dem Tod des Erblassers kraft Gesetzes entsteht, erfasst die Erbschaftsteuer diesen Anspruch nur, wenn er tatsächlich geltend gemacht wird. Rz. 103 Ferner kommt es darauf an, wann der Pflichtteilsverzicht erklärt wird. Wird der Verzicht auf den Pflichtteil zu Lebzeiten des Erblassers erklärt und eine Abfindung vereinbart, liegt eine ...mehr

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§ 16 Selbstständige und uns... / II. Unselbstständige Stiftung im Erbfall

Rz. 179 Unselbstständige Stiftungen können nicht selbst Erbe oder Vermächtnisnehmer sein, da sie keine juristischen Personen mit eigener Rechtspersönlichkeit sind. Erbe oder Vermächtnisnehmer wird in ihrem Fall der Treuhänder, der dann erbrechtlich per Auflage und/oder aufgrund des Treuhandvertrages verpflichtet wird oder ist, den zugewendeten Vermögenswert "für" die Stiftun...mehr

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§ 18 Einvernehmliche Erbaus... / 1. Muster: Nießbrauchbestellung am Erbteil

Rz. 48 Muster 18.6: Nießbrauchbestellung am Erbteil Muster 18.6: Nießbrauchbestellung am Erbteil _________________________ (Notarielle Urkundenformalien) Anwesend sind alle ausgewiesen durch ihre amtlichen Personalausweise. Auf Ansuchen beu...mehr

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ZErb 07/2023, Stiftungssteu... / 3. Entstehung der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Die Steuerentstehung ist allgemein in § 9 ErbStG geregelt. Bei einer lebzeitigen Stiftungserrichtung entsteht die Schenkungsteuer mit Ausführung der Zuwendung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Das bedeutet, dass die Steuer frühestens im Zeitpunkt der Anerkennung der Stiftung durch die Stiftungsaufsicht entstehen kann, da die Übertragung des im Stiftungsgeschäft zugesagten Vermögens...mehr

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§ 1 Zuwendungen unter Lebenden / I. Begrifflichkeiten und Motivation

Rz. 1 Die Übergabe unter Lebenden löste im Jahre 1995 durch das am 1.1.1996 in Kraft getretene neue Schenkung- und Erbschaftsteuerrecht eine wahre Welle von Vermögensübergaben unter Lebenden aus. Durch die Abschaffung des Einheitswerts als steuerlicher Bemessungsgrundlage für die Schenkung und Vererbung von Grundvermögen drohte die Steuerlast insbesondere bei künftigen Erbfä...mehr

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§ 3 Testamentsgestaltung / 2. Vermögen als Ist-Vermögen

Rz. 14 Unter dem Ist-Vermögen sind das derzeitige Vermögen und das zum Zeitpunkt des Erbfalls vorhandene Vermögen gemeint. Es ist ratsam, ein Vermögensverzeichnis zu erstellen, in dem alle Vermögensgegenstände des Mandanten oder Erblassers aufgelistet sind. Sodann sind die verschiedenen Vermögensarten zu erfassen (Immobilie, Mobilie, Forderungen usw.) und deren Vererblichkei...mehr

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§ 13 Testamentsvollstreckung / a) Muster: Auseinandersetzungsplan (§ 2204 BGB)

Rz. 218 Muster 13.45: Auseinandersetzungsplan (§ 2204 BGB) Muster 13.45: Auseinandersetzungsplan (§ 2204 BGB) Plan [392] über die Auseinandersetzung des Nachlasses des am _________________________ verstorbenen _________________________ I. Feststellungen zur Erbfolge und zur Testamentsvollstreckung Ausweislich der sich bei den Akten des Amtsgerichts _________________________ – Nach...mehr

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§ 3 Testamentsgestaltung / a) Einheitslösung

Rz. 411 Bei der Vollerbenlösung setzen die Ehegatten sich für den ersten Todesfall gegenseitig zu alleinigen Vollerben ein. Dies hat zur Folge, dass das Vermögen des Erstversterbenden in das Vermögen des Überlebenden übergeht und zu einer einheitlichen Vermögensmasse führt. In der Verfügung für den zweiten Todesfall sollte dann bestimmt werden, was nach dem Tod des Überleben...mehr

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§ 3 Testamentsgestaltung / cc) Höhe des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 91 Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs wird von drei Faktoren bestimmt, nämlich erstens von der Höhe der gesetzlichen Erbquote, zweitens vom Wert des Nachlasses und drittens vom Bestand des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls (§§ 2303 Abs. 1 S. 2, 2311 BGB). Rz. 92 Der Pflichtteil beträgt die Hälfte der gesetzlichen Erbquote (vgl. zur Pflichtteilsquote eines Partners ein...mehr

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§ 3 Testamentsgestaltung / aa) Anspruch des Testamentsvollstreckers für eigene Tätigkeiten

Rz. 343 Nach § 2221 Hs. 2 BGB kann der Erblasser in der Verfügung von Todes wegen eine bestimmte Vergütung anordnen. Ist eine Regelung über die Vergütung nicht getroffen worden, so kann der Testamentsvollstrecker für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung verlangen (§ 2221 BGB). Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt, diese aus dem Nachlass zu entnehmen, ohne dass die...mehr

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§ 21 Die Ansprüche des Erbv... / cc) Bewertung eines Nießbrauchs

Rz. 23 Hat sich der Schenker – was in der Praxis häufig vorkommt – den Nießbrauch an dem geschenkten Gegenstand vorbehalten, so ist vom Wert des Gegenstands der dem Schenker eingeräumte kapitalisierte Nießbrauch abzuziehen.[45] Nur dieser Rest ist der Wert der Schenkung. Wie die Kapitalisierung des Nießbrauchs zu erfolgen hat, wird vom BGH nicht präzisiert. In Frage kommt ein...mehr

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§ 15 Vermächtniserfüllung / cc) Muster: Vermächtniserfüllung gegen Vermächtniskürzung

Rz. 130 Muster 15.12: Vermächtniserfüllung gegen Vermächtniskürzung Muster 15.12: Vermächtniserfüllung gegen Vermächtniskürzung _________________________ (Notarielle Urkundenformalien) Anwesend sind Sie erklären mit der Bitte um notarielle Beurkundung folgenden Vermächtniserfüllungsvertrag...mehr

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ZErb 07/2023, Stiftungssteu... / 5. Erbersatzsteuer

Handelt es sich bei der privatnützigen Stiftung um eine Familienstiftung, da sie im wesentlichen Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist, so unterliegt sie alle 30 Jahre[44] der Erbersatzsteuer,[45] ohne dass es zu einem Rechtsträgerwechsel kommt (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG).[46] Entscheidend für die Frage, ...mehr

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§ 18 Einvernehmliche Erbaus... / 1. Muster: Erbschaftskauf

Rz. 11 Muster 18.1: Erbschaftskauf Muster 18.1: Erbschaftskauf _________________________ (Notarielle Urkundenformalien) Anwesend sind alle ausgewiesen durch ihre amtlichen Personalausweise. Nach Grundbucheinsicht beurkunde ich Folgendes: § 1 Vertragsgegenstand (...mehr

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§ 3 Testamentsgestaltung / (2) Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins

Rz. 356 Die vorgenannte Diskussion führte zu den "Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins".[440] Diese Tabelle gilt als Nachfolgemodell der "Rheinischen Tabelle". Die Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins gehen jedoch über die Rheinische Tabelle hinaus. Es werden nicht nur Vergütungssätze genannt, sondern auch weiterreichende Empfehlungen aufgestellt.[4...mehr

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§ 3 Testamentsgestaltung / Literaturtipps

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§ 19 Erbteilungsklage / ff) Begriff der Schenkung

Rz. 167 Es gelten die §§ 516 ff. BGB, insbesondere ist die Einigung über die Unentgeltlichkeit erforderlich. Reine Schenkungen sind selten. In der Regel sind Gegenleistungen – und seien es nur Auflagen – mit der Schenkung verbunden. Rz. 168 Von gemischter Schenkung spricht man, wenn der Wert des geschenkten Gegenstands objektiv höher ist als der der Gegenleistung. Es liegt ei...mehr

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§ 18 Einvernehmliche Erbaus... / 2. Hinweise zum Muster

Rz. 54 Ausscheidung aus der Erbengemeinschaft durch Abschichtung Eine Erbengemeinschaft kann nach h.M. neben der Teilung bzw. der Veräußerung der Nachlassgegenstände oder durch Übertragung von Erbteilen einen dritten Weg wählen, der zu einer persönlichen Teilauseinandersetzung führt.[66] Ein Miterbe kann auch, meist gegen Abfindung, im Einvernehmen mit den/dem anderen Miterben...mehr

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§ 15 Vermächtniserfüllung / h) Muster: Auflassung eines Vermächtnisgrundstücks

Rz. 93 Muster 15.4: Auflassung eines Vermächtnisgrundstücks Muster 15.4: Auflassung eines Vermächtnisgrundstücks _________________________ (Notarielle Urkundenformalien) Anwesend sind Sie erklären mit der Bitte um notarielle Beurkundung folgenden Vermächtniserfüllungsvertrag I. Vorwort 1. Im...mehr

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§ 6 Nachlasssicherung, Nach... / 2. Muster: Antrittsbericht

Rz. 116 Muster 6.28: Antrittsbericht Muster 6.28: Antrittsbericht An das Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________ Nachlassangelegenheit _________________________ Az.: _________________________ Sehr geehrte Damen und Herren, in der vorbezeichneten Sache überreiche ich das Nachlassverzeichnis auf den Todestag. Ergänzend berichte ich wie folgt: A. Erbenermittlung Herr ___...mehr

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§ 26 Bestattungsrecht und B... / Literaturtipps

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§ 14 Vor- und Nacherbfolge / bb) Außergewöhnliche Erhaltungskosten und außerordentliche Lasten

Rz. 104 Die außergewöhnlichen Erhaltungskosten sowie die außerordentlichen Lasten fallen dem Nachlass zur Last (§§ 2124 Abs. 2 S. 1, 2126 BGB). Unter außergewöhnlichen Erhaltungskosten sind vor allem Aufwendungen mit langfristig wertsteigernder Wirkung zu verstehen.[134] Außerordentliche Lasten werden dadurch charakterisiert, dass sie nur einmalig anfallen.[135] Rz. 105 Beis...mehr

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§ 13 Testamentsvollstreckung / VII. Mehrwertsteuer auf die Vergütung/Einkommensteuer

Rz. 299 Inwieweit die Testamentsvollstreckervergütung der Umsatzsteuer unterliegt, hängt gem. §§ 1, 2 Abs. 1 UStG davon ab, ob der Testamentsvollstrecker das Amt in gewerblicher oder beruflicher Tätigkeit ausübt. Bei Rechtsanwälten und Steuerberatern ergibt sich hiernach wohl eindeutig eine Umsatzsteuerpflicht. Zweifel ergeben sich, wenn der Testamentsvollstrecker seine Täti...mehr

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§ 15 Vermächtniserfüllung / 4. Muster: Vermächtniserfüllung durch den Vermächtnisnehmer als Bevollmächtigten

Rz. 97 Muster 15.5: Vermächtniserfüllung durch den Vermächtnisnehmer als Bevollmächtigten Muster 15.5: Vermächtniserfüllung durch den Vermächtnisnehmer als Bevollmächtigten _________________________ (Notarielle Urkundenformalien) Anwesend ist Herr _________________________, handelnd im eigenen Namen und als Bevollmächtigter aufgrund Vollmacht im notariellen Testament der am ___...mehr

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ZErb 07/2023, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. von Ulf Schönenberg-Wessel, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht, Kiel Ebel/Gräfe/Schulthess Traumueller Familienvermögen dauerhaft sich...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Kryptowährungen: Ertragsste... / 3.3.2 Vergleich mit der Erbschaftsteuer

Ähnliches findet sich im Erbschaftsteuerrecht. So richtet sich bei einem Sachvermächtnis der Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaftsteuer nicht nach der Erfüllung des Anspruchs (z. B. Auflassung und Eintragung ins Grundbuch), sondern nach dem Tod des Erblassers, vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG. Dieser Zeitpunkt ist auch maßgeblich für den Bewertungsstichtag nach § 11 ErbStG. In...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kapitallebensversicherungen... / 3.5.5 Kapitalversicherung mit lebenslangem Todesfallschutz

Bei dieser Versicherungsform leistet das Unternehmen grundsätzlich nur, wenn die versicherte Person stirbt. Der vornehmliche Zweck einer solchen Versicherung ist die Deckung von Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Todesfall, z. B. Erbschaftsteuer (Erbschaftsteuerversicherung), zivilrechtlich bedingten Ausgleichszahlungen im Rahmen einer Erbschaftsplanung (Vermöge...mehr

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Der Nießbrauch als Instrument der Unternehmensnachfolge

Zusammenfassung Dem Nießbrauch begegnet man häufig im Zusammenhang mit der Übertragung einer Immobilie. Dieser eignet sich bei solider vertraglicher Gestaltung jedoch auch im Bereich der Unternehmensnachfolge als flexibles Gestaltungsinstrument und kann auch steuerliche Vorteile bieten. Der Nießbrauch als beschränkt dingliches Nutzungsrecht Bei einem Nießbrauch handelt es sich...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Roscher, GrStG , GrStG § 15... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Mit den Steuermesszahlen kann der Gesetzgeber insbesondere auf die Belastungsverteilung und das Steuermessbetragsvolumen bei der Grundsteuer Einfluss nehmen (§ 13 GrStG Rz. 2). Insbesondere nach grundlegenden Reformen des Grundsteuer- und Bewertungsrechts sind die Steuermesszahlen ein wichtiges Instrument, um das gesamtstaatliche oder landesbezogene Steuermessbetragsvol...mehr

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Roscher, GrStG , GrStG § 15... / 3 Ermäßigung der Steuermesszahl für Zwecke der sozialen Wohnraumförderung (Abs. 2 bis 4)

Rz. 15 Im Rahmen der Grundsteuerreform 2019 wurden in § 15 Abs. 2 bis 4 GrStG Grundsteuervergünstigungen (Ermäßigung der Steuermesszahlen) für Grundstücke, die der sozialen Wohnraumförderung dienen, eingeführt (Rz. 3 und 7).[1] Für Wohngrundstücke i. S. d. § 249 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BewG wird die Steuermesszahl um 25 % ermäßigt, soweit für die Grundstücke eine Förderung nach den...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Ve... / Zusammenfassung

Überblick Zur Bewertung von Betriebsvermögen bzw. Anteilen am Betriebsvermögen oder Anteilen an Kapitalgesellschaften kann auf das vereinfachte Ertragswertverfahren zurückgegriffen werden. Der nachfolgende Beitrag dient als Anleitung zum Ausfüllen der Anlage Vereinfachtes Ertragswertverfahren nach der Rechtslage ab dem 1.7.2016. Aus Sicht der Finanzverwaltung sind zum einen d...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Su... / Zusammenfassung

Überblick Der nachfolgende Beitrag dient als Anleitung zum Ausfüllen der Erklärung zur Anlage Substanzwert zur Feststellungserklärung. Der Beitrag folgt der Gliederung des amtlichen Vordrucks. Das Formular ist für Bewertungsstichtage ab dem 1.7.2016 anzuwenden. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Nach § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG darf bei der Bewertung eines Unternehmens der ...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Ve... / 1.2 Feststellungsverfahren

Nach § 151 Abs. 1 Nr. 3 BewG ist der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 11 Abs. 2 BewG gesondert festzustellen. Voraussetzung ist hierfür, dass die Werte für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung im Sinne dieser Vorschrift von Bedeutung sind. Hinsichtlich der Abgabe der Feststellungserkläung gilt aufgrund den Änderungen durch das Jahressteuer...mehr

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Rechtsschutz gegen Bodenric... / 4. Kein Ansatz des gemeinen Werts

Der Steuerpflichtige hat i.R.d. Veranlagung zur Grundsteuer auch einfachrechtlich keinen Anspruch, dass anstelle des Bodenrichtwerts ein nachweislich niedrigerer gemeiner Wert nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BewG angesetzt wird. Dies folgt aus der Systematik des BewG, das eine solche Möglichkeit in § 198 Abs. 1 Satz 1 BewG bei der Bewertung von Grundbesitz für die Erbschaftsteuer vor...mehr

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Genossenschaften und deren ... / 3. Folgerungen und Gesetzeserlaubnis aus § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG?

Sollten sich Verwaltung oder Gesetzgeber unter o.a. Voraussetzungen zur Abkehr von der Nennwertbewertung betroffener Genossenschaftsanteile entschließen, ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass alle Wirtschaftsgüter von "Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften" explizit nach § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG einen Gewerbebetrieb bilden, wobei die eingezahlten Geschäftsguthab...mehr

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Genossenschaften und deren ... / 8. Momentane ultima ratio zur haftungssicheren Beratung: Die verbindliche Auskunft?

Da sich in Ermangelung belastbarer Rspr. und Verwaltungsanweisungen und der substantiellen Widersprüchlichkeit nicht zuletzt der durch § 7 Abs. 8 Satz 3 ErbStG aufgeworfenen Rechtslage (s. Abschn. IV. 4.) der steuerliche Berater nicht auf den "billigen" Nennwertansatz verlassen sollte, kann diesbezüglich eine verbindliche Auskunft i.S.d. § 89 Abs. 2 AO beim für die Erbschaft...mehr

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Vorbemerkungen zu § 95 BewG / 3. Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des BVerfG (ErbStAnpG vom 4.11.2016)

a) Skizzenhafte Darstellung der historischen Entwicklung Rz. 183 [Autor/Stand] Um den Beanstandungen und Vorgaben des BVerfG Rechnung zu tragen, hatte das BMF – nach vorheriger Erstellung eines "Eckwertepapiers"[2] – am 2.6.2015 einen ersten Gesetzesentwurf (RefE-ErbStG) vorgelegt.[3] Dieser RefE-ErbStG war allerdings durch den von der Koalition am 8.7.2015 in das Gesetzgebun...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Zur Nicht-/Anwendung der Vorschrift

Rz. 343 [Autor/Stand] Die Intention des historischen Gesetzgebers lässt sich anhand der zugänglichen Materialien leider nicht ermitteln. Dass eine Gesetzeslücke geschlossen werden sollte, ist weder der Gesetzesbegründung[2] noch den späteren Erörterungen im Finanzausschuss[3] explizit zu entnehmen und daher nicht mehr als eine bloße Vermutung.[4] Der Gesetzentwurf[5] verweis...mehr

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Vorbemerkungen zu § 95 BewG / 2. Beschlüsse des BVerfG v. 22.6.1995 – 2 BvL 37/91 und 2 BvR 552/91

Rz. 45 [Autor/Stand] In seinem Beschluss v. 22.6.1995[2] erklärte das BVerfG § 10 VStG als mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Bestimme der Gesetzgeber für das gesamte steuerpflichtige Vermögen einen einheitlichen Steuersatz, so könne eine gleichmäßige Besteuerung nur in den Bemessungsgrundlagen der je für sich zu bewertenden wirtschaftlichen Einheiten gesichert werden. Die Be...mehr

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ZErb 06/2023, Stiftungssteu... / I. Erbschaft- und Schenkungsteuer

Die Vermögensausstattung einer gemeinnützigen Stiftung durch den Stifter anlässlich ihrer Errichtung unterliegt bei einer Zuwendung von Todes wegen gem. § 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG und einer lebzeitigen Schenkung gem. § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Die Zuwendung des Vermögens ist jedoch wegen dem Status der Gemeinnützigkeit der Stiftung nach § 13 Abs...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Bereicherung des Erwerbers

a) Das Tatbestandsmerkmal der Bereicherung Rz. 8 [Autor/Stand] Das wichtigste Tatbestandsmerkmal der freigebigen Zuwendung ist die – objektive – Bereicherung des Bedachten.[2] Sie zeigt sich i.d.R. als substanzieller Vermögenszuwachs,[3] der nicht nur in einer Vermehrung der Vermögensgegenstände und Forderungen, sondern auch – bestätigt durch § 13 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG (s. hier...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Auflösende Bedingung (Satz 2)

Rz. 512 [Autor/Stand] Nach Satz 2 gilt die Bereicherung (i.S.d. Satzes 1) als auflösend bedingt erworben, soweit sie den Buchwert des Kapitalanteils übersteigt. Die tatsächliche Bereicherung des Erwerbers entspricht somit diesem Buchwert im Schenkungszeitpunkt.[2] Er bildet die Bemessungsgrundlage der endgültigen Steuerberechnung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG). Rz. 513 [Autor/St...mehr

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Vorbemerkungen zu § 95 BewG / ff) Behandlung von Großerwerben bei Überschreiten der Erwerbsschwelle von 26 Mio. EUR

(1) Vorbemerkung Rz. 247 [Autor/Stand] In Bezug auf den Erwerb großer begünstigter (Betriebs-)Vermögen von mehr als 26 Mio. EUR kommt fortan die uneingeschränkte Anwendung der Regel- und Optionsverschonung nicht mehr in Betracht. Erwerber solcher Vermögen haben nunmehr auf unwiderruflichen Antrag (vgl. § 13c Abs. 2 Satz 6 ErbStG) die Wahl zwischen einem sich mit zunehmendem B...mehr

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Vorbemerkungen zu § 95 BewG / gg) Vorab-Abschlag bei Familiengesellschaften mit langfristigen Entnahme-, Verfügungs- und Abfindungsbeschränkungen

Rz. 271 [Autor/Stand] In § 13a Abs. 9 ErbStG gewährt der Gesetzgeber eine besondere Steuervergünstigung für bestimmte Familiengesellschaften (Personen- oder Kapitalgesellschaften, nicht dagegen Einzelunternehmen) in Gestalt eines zusätzlich gewährten Verschonungsabschlags (sog. Vorab-Abschlag) auf das begünstigte Vermögen i.S.d. § 13b Abs. 2 ErbStG. Ein solcher Vorab-Abschla...mehr

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ZErb 06/2023, Chancen und Chancenlosigkeit von Verfassungsbeschwerden zum ErbStG

In den letzten Jahren häufen sich gegen letztinstanzliche Urteile des BFH zum ErbStG Verfassungsbeschwerden, mit denen eine Verfassungsverletzung reklamiert wird. Die Themenkreise reichen von der Transparenz oder Intransparenz von Personengesellschaften über die Verweigerung der Begünstigung beim Familienheim, die Anerkennung einer Betriebsaufspaltung als Rückausnahme von Ve...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand]"Schenkungen unter Lebenden unterliegen der gleichen Steuer wie der Erwerb von Todes wegen ..." In knapper Form sorgte so schon § 55 ErbStG i.d.F. v. 3.6.1906[2] reichseinheitlich dafür, dass die Erbschaftsteuer nicht durch lebzeitige Zuwendungen umgangen werden konnte. Der Tatbestand der freigebigen Zuwendung wurde erst in § 40 ErbStG i.d.F. v. 10.9.1919[...mehr

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Vorbemerkungen zu § 95 BewG / 2. Kritische Reaktionen auf die Regelungen des ErbStRG 2009 v. 24.12.2008

a) Vorbemerkungen Rz. 146 [Autor/Stand] Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelungen im Erbschaftsteuerreformgesetz 2009 v. 24.12.2008[2] waren in der Literatur bereits frühzeitig Bedenken erhoben worden.[3] Bisweilen wurde sogar die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Erbschaft- und Schenkungsteuer in Frage gestellt.[4] b) BFH-Beschluss v. 5.10.2011 – II R 9/11 Rz. ...mehr

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Vorbemerkungen zu § 95 BewG / a) Skizzenhafte Darstellung der historischen Entwicklung

Rz. 183 [Autor/Stand] Um den Beanstandungen und Vorgaben des BVerfG Rechnung zu tragen, hatte das BMF – nach vorheriger Erstellung eines "Eckwertepapiers"[2] – am 2.6.2015 einen ersten Gesetzesentwurf (RefE-ErbStG) vorgelegt.[3] Dieser RefE-ErbStG war allerdings durch den von der Koalition am 8.7.2015 in das Gesetzgebungsverfahren eingebrachten Regierungsentwurf zum ErbStG (...mehr

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Vorbemerkungen zu § 95 BewG / 1. Maßnahmen des Gesetzgebers vom ErbStRG 2009 v. 24.12.2008 bis zum StÄndG 2015 v. 20.11.2015

Rz. 114 [Autor/Stand] Dieser ihm vom BVerfG auferlegten Verpflichtung kam der Gesetzgeber durch das Erbschaftsteuerreformgesetz 2009 v. 24.12.2008[2] nach. Hierdurch haben vornehmlich die sich mit den Wertansätzen befassenden Regelungen im Ersten Abschnitt des Zweiten Teils unter D. des BewG (§§ 95 bis 109a BewG a.F.) einschneidende Änderungen erfahren. Rz. 115 [Autor/Stand] ...mehr