Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschaftsteuer

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Erbschaftsteuer: Berechnung / 1.2 Persönliche Steuerpflicht

Neben der sachlichen Steuerpflicht ist die persönliche Steuerpflicht nach § 2 ErbStG zu beachten. Wichtig Persönliche Steuerpflicht als Voraussetzung für Erbschaftsteuer in Deutschland Die sachliche Steuerpflicht betrifft alle Erwerbsvorgänge, unabhängig davon, wo die Beteiligten ansässig sind. Erst durch die Prüfung der persönlichen Steuerpflicht in Abhängigkeit der Ansässigk...mehr

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Erbschaftsteuer: Berechnung / 1.1 Sachliche Steuerpflicht

Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen als sog. Grundtatbestände nach § 1 Abs. 1 ErbStG (= sachliche Steuerpflicht) der Erwerb von Todes wegen, die Schenkungen unter Lebenden, die Zweckzuwendungen und die (Familien-)Stiftungen mit dem Ziel, die Bereicherung aus einem Vermögensanfall zu erfassen. Die Schenkung ist schon deshalb mit einzubeziehen, um sonst mögliche Steue...mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 7.1.1 Bewertungsstichtage bis 31.12.2022

Praxis-Tipp Vorrangig Ableitung aus Vergleichswerten Vorrangig sind die Grundbesitzwerte für das Erbbaurecht wie auch für das belastete Grundstück im Vergleichswertverfahren zu ermitteln, wenn für das zu bewertende Erbbaurecht oder das zu bewertende Grundstück Vergleichskaufpreise oder aus Kaufpreisen abgeleitete Vergleichsfaktoren vorliegen.[1] Liegen solche Werte nicht vor,...mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 3.2 Bewertung von Kapitalforderungen und Schulden

Kapitalforderungen und Schulden werden im Allgemeinen nach § 12 Abs. 1 BewG mit dem Nennwert bewertet. Eine vom Nennwert abweichende Bewertung ist in folgenden Fällen notwendig: Die Forderung ist uneinbringlich: Nach § 12 Abs. 2 BewG bleiben diese Forderungen außer Ansatz. Die Forderung oder Schuld ist unverzinslich und ihre Laufzeit beträgt mehr als ein Jahr und ist zu einem ...mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 4 Umfang des Grundvermögens und Bewertung

Wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens – in § 70 Abs. 1 BewG unterschiedslos als "Grundstück" bezeichnet – sind nicht nur die Grundstücke im eigentlichen Sinn, also "der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör"[1], sondern auch das Erbbaurecht[2] sowie das Wohnungseigentum, das Teileigentum, das Wohnungserbbaurecht und das Teilerbbaurec...mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 7.2.1 Bewertungsstichtage bis 31.12.2022

Wichtig Typisierende Regelung Bei der Bewertung bis 31.12.2022 handelt es sich um eine stark typisierende Regelung, für die nicht auf Vorschriften der Verkehrswertermittlung zurückgegriffen werden konnte. Angesichts der unterschiedlichen Fallgestaltungen ist nicht auszuschließen, dass der nach dieser Vorschrift ermittelte Wert den gemeinen Wert übersteigt. In diesen Fällen ka...mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 3.4 Der Mindestwert

Unabhängig vom individuellen Bewertungsverfahren – soweit der Wert im vereinfachten Ertragswertverfahren oder einem anderen anerkannten Bewertungsverfahren ermittelt worden ist – ist noch eine Untergrenze bei der Bewertung zu berücksichtigen: Mindestens ist die Summe der gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsgüter und der sonstigen aktiven Ansätze abzüglich der Schulden und so...mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 6.2 Arten bebauter Grundstücke

Wichtig Bewertungsverfahren bestimmt sich in Abhängigkeit der Grundstücksart Die zutreffende Feststellung der Grundstücksart des bebauten Grundstücks ist Voraussetzung für die Wahl der zutreffenden Bewertungsmethode. Die maßgebliche Bewertungsvorschrift bestimmt sich in Abhängigkeit von der jeweils vorliegenden Art des bebauten Grundstücks. Grundsätzlich sind dabei die folgend...mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 4. Definition und Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfasst verschiedene Teile, die unterschiedlich zu bewerten sind. Nach § 160 Abs. 1 BewG sind zu unterscheiden: Der Wirtschaftsteil. Umfang des Wirtschaftsteils eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaftmehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 3.3.3 Kapitalisierungsfaktor

Weiterer Kernpunkt des vereinfachten Ertragswertverfahrens ist der Kapitalisierungszinssatz, der bei Ermittlung des Ertragswerts angesetzt wird. Dabei war ursprünglich von der langfristigen Rendite für längerfristige öffentliche Anleihen ausgegangen worden, dieser Zinssatz war von der Deutschen Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahr...mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 6.3.1 Vergleichswertverfahren

Das Vergleichswertverfahren ist grundsätzlich in § 183 BewG geregelt. Dabei sind die Kaufpreise von Grundstücken heranzuziehen, die hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden Merkmale mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmen (sog. Vergleichsgrundstücke). Grundlage dieser Vergleichswerte sind die von den Gutachterausschüssen i. S. d. §§ 192 ff. BauGB mitg...mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 7.3 Grundstücke im Zustand der Bebauung

Hinweis Keine Änderung der Bewertung zum 1.1.2023 Bei der Bewertung der Grundstücke im Zustand der Bebauung nach § 196 BewG haben sich zum 1.1.2023 keine Veränderungen ergeben. Ein Grundstück im Zustand der Bebauung liegt vor, wenn mit den Bauarbeiten begonnen wurde und Gebäude und Gebäudeteile noch nicht bezugsfertig sind.[1] Der Zustand der Bebauung beginnt mit den Abgrabung...mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 3. Umfang der wirtschaftlichen Einheit

Um den Umfang der wirtschaftlichen Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zutreffend ermitteln zu können – auch um festzustellen, welche Vermögensteile dann durch den festgestellten Grundbesitzwert abgedeckt sind und welche gegebenenfalls separat zu bewerten sind – muss eine bewertungsrechtliche Abgrenzung des Begriffs des land- und forstwirtschaftlichen Vermög...mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 8 Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG

Ziel der Bewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist, den tatsächlichen gemeinen Wert (Verkehrswert) des Grundstücks zu ermitteln. Dieser gemeine Wert soll durch die typisierenden Bewertungsvorschriften abgebildet werden. Durch diese typisierenden Bewertungsverfahren lässt es sich jedoch nicht vermeiden, dass die ermittelten Werte in besonders gelagerten Fäll...mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 3.3.3 Lebenslängliche Nutzungen und Leistungen

Ist die Nutzung oder Leistung an das Leben einer Person gekoppelt, ist der Jahreswert der Nutzung mit einem Vervielfältiger zu multiplizieren, der sich in Abhängigkeit der statistischen Restlebenserwartung und dem standardisierten Zinssatz von 5,5 % ergibt. Wichtig Jahresaktuelle Tabellen zur Ermittlung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen Die Bewertung lebenslänglicher N...mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 4.1.2 Der Mindestwert

Der sich ergebende Wert für die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs darf einen bestimmten Mindestwert nicht unterschreiten. Im Durchschnitt erwirtschaften kleine und mittlere Betriebe nur einen geringen oder sogar negativen Reinertrag. Der sich daraus ergebende rechnerische Ertragswert stellt für die Erbschaftsbesteuerung keine plausible und ...mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 1 Gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts

Ist der Grundbesitzwert des Grundvermögens für erbschaft- oder schenkungsteuerrechtliche Zwecke zu ermitteln, wird dieser Wert gem. § 179 AO gesondert festgestellt.[1] In dem Feststellungsbescheid sind nach § 151 Abs. 2 BewG auch folgende Feststellungen zu treffen: Art der wirtschaftlichen Einheit (hier also darüber, ob es sich z. B. um ein bebautes oder ein unbebautes Grunds...mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 2.3 Definition des Betriebsvermögens

Bewertungsgegenstand nach § 2 Abs. 1 BewG ist grundsätzlich die sog. wirtschaftliche Einheit. Da es an einer präzisen gesetzlichen Abgrenzung des Begriffs der wirtschaftlichen Einheit fehlt, kann eine Abgrenzung nur über die Umschreibung des § 2 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BewG erfolgen. Hierbei ist insbesondere auf die Verkehrsanschauung abzustellen. Zu berücksichtigen sind au...mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 3.1 Bewertung von Wertpapieren und Anteilen

Wertpapiere und Anteile an Kapitalgesellschaften sind grundsätzlich mit ihrem Börsenkurs am Bewertungsstichtag zu bewerten.[1] Wenn ein Börsenkurs am Stichtag nicht vorhanden ist, ist der letzte Börsenkurs innerhalb von 30 Tagen vor dem Bewertungsstichtag anzusetzen. Dabei sind die Kurse im Handel im regulierten Markt[2] zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für in den Fre...mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 7.1.2 Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2023

Bewertung der wirtschaftlichen Einheit des Erbbaurechts Der Wert des Erbbaurechts wird für die Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2023 vorrangig durch Anwendung von Erbbaurechtskoeffizienten ermittelt, die die Gutachterausschüsse feststellen.[1] Die Erbbaurechtskoeffizienten werden auf den Wert des unbelasteten Grundstücks angewendet. Der Wert des unbelasteten Grundstücks ist der...mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 7.2.2 Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2023

Die Bewertung für die Gebäude auf fremden Grund und Boden wie auch die Bewertung des belasteten Grundstücks ist seit 2023 an die Bewertung bei Erbbaurechtsfällen angelehnt. Dabei sind die Werte für die wirtschaftliche Einheit des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden nach § 195 Abs. 2 – Abs. 4 BewG und die Werte für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks nach § ...mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 3.3.2 Auf bestimmte Zeit beschränkte Nutzungen und Leistungen

Bei einer auf bestimmte Zeit beschränkten wiederkehrenden Nutzung oder Leistung ist der Kapitalwert mit dem aus der Anlage 9a zum BewG zu entnehmenden Vielfachen des Jahreswerts der Nutzung anzusetzen. Immerwährende Nutzungen oder Leistungen sind nach § 13 Abs. 2 BewG mit dem 18,6-fachen des Jahreswerts, Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer mit dem 9,3-fachen des ...mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 5.2 Bewertung

Die Bewertung unbebauter Grundstücke ist in § 179 BewG geregelt. Hierbei ist grundsätzlich eine Ableitung des Grundbesitzwerts von den Bodenrichtwerten vorgesehen. Für die Ermittlung der Bodenrichtwerte wird auf § 196 BauGB verwiesen. Danach haben die Gutachterausschüsse die Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch zu ermitteln und den Finanzämtern mitzuteilen. Nach §§ 196 ff. ...mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 2. Feststellung der Grundbesitzwerte

Ist der Grundbesitzwert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer zu ermitteln, wird dieser Wert gemäß § 179 AO gesondert festgestellt.[1] In dem Feststellungsbescheid sind nach § 151 Abs. 2 BewG auch folgende Feststellungen zu treffen: Über die Art der wirtschaftlichen Einheit. Über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit. Bei me...mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 3.3.4 Separat zu bewertende Vermögenspositionen

In die Wertermittlung des vereinfachten Ertragswertverfahrens sind bestimmte Vermögensteile und damit zusammenhängende Schulden nicht mit einzubeziehen, wenn sie aus dem zu bewertenden Unternehmen herausgelöst werden können, ohne die eigentliche Unternehmertätigkeit zu beeinträchtigen[1] – nicht betriebsnotwendiges Vermögen. Diese Vermögens- und Schuldpositionen werden mit i...mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 3.3.1 Der Jahreswert der Nutzung oder Leistung

Der Jahreswert der Nutzung oder Leistung bestimmt sich nach § 15 BewG. Bei der Nutzung eines Geldbetrags ist für die einjährige Nutzung von einem Betrag in Höhe von 5,5 % auszugehen. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn ein anderer Wert festzustellen ist. Soweit die Nutzung oder Leistung nicht in Geld besteht, ist der übliche Mittelpreis des Verbrauchsorts anzusetzen, § 15...mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 3.2.1 Ableitung aus Verkäufen

Die Ableitung des gemeinen Werts aus Verkäufen wird in der Praxis ohne größere Probleme ablaufen. Allerdings wird es der Ausnahmefall sein, da solche Vermögenswerte im Regelfall selten Gegenstand entgeltlicher Erwerbsvorgänge sein werden. Der Verkauf muss nach der ausdrücklichen Regelung des § 11 Abs. 2 BewG weniger als ein Jahr zurückliegen. Verkäufe, die erst nach dem Best...mehr

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Erbschaftsteuer: Berechnung / 1. Sachliche und persönliche Steuerpflicht

Das Erbschaftsteuerrecht unterscheidet die sachliche und die persönliche Steuerpflicht. Zur Ermittlung der zutreffenden steuerrechtlichen Konsequenzen ist zuerst zu prüfen, ob der Erwerb überhaupt – und wenn ja, in welchem Umfang – der deutschen Erbschaft- oder Schenkungsteuer unterliegt. 1.1 Sachliche Steuerpflicht Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen als sog. Gr...mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 4.1.1 Ermittlung der Wirtschaftswerte

§ 163 BewG normiert die Ermittlung der Wirtschaftswerte. Dabei ist von der nachhaltigen Ertragsfähigkeit land- und forstwirtschaftlicher Betriebe auszugehen. Ertragsfähigkeit ist der bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung gemeinhin und nachhaltig erzielbare Reingewinn. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die bei einer Selbstbewirtschaftung den Wirtschaftserfolg beeinfl...mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 4.3 Der Grundbesitzwert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs

Der Grundbesitzwert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs besteht aus dem Wirtschaftsteil, dem Wert der Betriebswohnungen und dem Wert des Wohnteils. Schulden, die unmittelbar mit den Betriebswohnungen oder dem Wohnteil im Zusammenhang stehen, sind jeweils abzuziehen. Ermittlung des Grundbesitzwertsmehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 2.1 Der gemeine Wert

Als allgemeiner Wert des Bewertungsrechts ist der gemeine Wert immer dann anzuwenden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist.[1] Es ist der grundsätzliche Bewertungsmaßstab für die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Nach § 9 Abs. 2 BewG wird der gemeine Wert durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Ver...mehr

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Erbschaftsteuer: Berechnung / 2. Bewertungsstichtag und Entstehungszeitpunkt der Steuer

Nach § 11 ErbStG erfolgt die Wertermittlung – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt wird – zu dem Zeitpunkt, der für die Entstehung der Steuer maßgeblich ist. Die Steuer entsteht nach den Regelungen des § 9 ErbStG . Bei einem Erwerb von Todes wegen ist dies im Regelfall der Todestag des Erblassers.[1] Bei einer Schenkung unter Lebenden entsteht die Steuer in dem Zei...mehr

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Erbschaftsteuer: Berechnung / 5. Steuerklassen, Freibeträge und Steuersätze §§ 15 – 19 ErbStG

Die gesetzlichen Regelungen zur Berechnung einer Steuer sind im Erbfall weitgehend mit denen bei der Schenkung identisch. Es gibt aber Ausnahmen, z. B., dass bei Schenkungen die Freibeträge alle 10 Jahre wieder in Anspruch genommen werden können[1] oder dass im Erbfall ein Pauschbetrag gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG für die anfallenden Erbfallkosten i. H. v. 10.300 EUR für di...mehr

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Erbschaftsteuer: Berechnung / 5.4 Steuersatz

In Abhängigkeit der Steuerklasse und des Werts des steuerpflichtigen Erwerbs ergibt sich der individuelle Steuersatz nach § 19 ErbStG. Insbesondere auch wegen der heftigen Kritik an der Gleichbehandlung der Steuerklasse II und Steuerklasse III im Rahmen der Erbschaftsteuerreform 2008, sind allerdings erst mit Wirkung für alle Erwerbe ab dem 1.1.2010 – die Steuersätze in der ...mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 6.3.3 Sachwertverfahren

Wichtig Umfassende Änderungen sind zum 1.1.2016 und zum 1.1.2023 eingetreten Zum 1.1.2016 war neben der Absenkung der typisierten wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer eines Gebäudes die Anlage 24 zur Ermittlung des Gebäuderegelherstellungswerts vollständig neu gefasst worden. Darüber hinaus sind seit 2016 die Regelherstellungskosten jährlich an die Baupreisindizes anzupassen....mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 3.3 Vereinfachtes Ertragswertverfahren

Der Gesetzgeber hatte 2009 erstmalig ein vereinfachtes Ertragswertverfahren in § 199 bis § 203 BewG vorgesehen, auf das ausdrücklich in § 11 Abs. 2 BewG hingewiesen wird. Darüber hinaus wird auch noch einmal ausdrücklich in § 199 Abs. 1 und Abs. 2 BewG der Anwendungsbereich dieses vereinfachten Ertragswertverfahrens bestätigt. Danach kann dieses Verfahren in den folgenden Fä...mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 3.3.2 Betriebsergebnis

Für die Ermittlung des Durchschnittsertrags der letzten 3 Jahre ist das Betriebsergebnis der jeweiligen in den Durchschnittszeitraum fallenden Wirtschaftsjahre zu ermitteln. In § 202 BewG sind Vorgaben für die Ermittlung dieses Betriebsergebnisses gemacht – Ziel ist ein normiertes, um außergewöhnliche und steuerliche Besonderheiten bereinigtes Ergebnis. Praxis-Tipp Kein Einfl...mehr

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Erbschaftsteuer: Berechnung / 3. Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs nach § 10 ErbStG

§ 10 ErbStG legt die Regelungen fest, nach denen der steuerpflichtige Erwerb zu ermitteln ist. Die Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs ergibt sich nach folgender Reihenfolge: Einzelbewertung der übertragenen Vermögensgegenstände nach § 12 ErbStG. Berücksichtigung der sachlichen und persönlichen Steuerbefreiungen. Steuererstattungsansprüche des Erblassers, wenn sie rechtlic...mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 6.3.2 Ertragswertverfahren

Wird ein Grundstück im Rahmen des Ertragswertverfahrens bewertet, sind das Gebäude und der Grund und Boden getrennt zu bewerten.[1] Der Grund und Boden ist dabei wie ein unbebautes Grundstück (Bodenrichtwert nach § 179 BewG) zu bewerten.[2] Das Gebäude ist mit dem Gebäudeertragswert zu bewerten, ein gesonderter Ansatz von sonstigen baulichen Anlagen – insbesondere Außenanlag...mehr

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Erbschaftsteuer: Berechnung / 8. Berücksichtigungfähigkeit von Nießbrauchsverpflichtungen

Werden Vermögenswerte übertragen, die mit einer dauernden Last verbunden sind (z. B. Nießbrauchsrechte), kann diese Belastung (seit 2009) in vollem Umfang geltend gemacht werden. Vor 2009 war über die aufgehobene Regelung des § 25 ErbStG eine Begrenzung vorhanden. Aufgrund dieser vollen Berücksichtigung von Nießbrauchsrechten auch im Naheverhältnis ergibt sich eine Gestaltun...mehr

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Erbschaftsteuer: Berechnung / 3.2 Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit

Grundsätzlich erlöschen zivilrechtlich gegenseitige Rechte und Verbindlichkeiten/Belastungen, wenn sie in einer Person zusammenfallen. § 10 Abs. 3 ErbStG bestimmt hingegen, dass solche erloschenen Ansprüche erbschaftsteuerrechtlich nicht als erloschen gelten. Damit wird gewährleistet, dass eine wirtschaftliche Bereicherung auch tatsächlich der Besteuerung unterliegt. Praxis-...mehr

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Erbschaftsteuer: Berechnung / 5.1 Steuerklassen und Freibeträge

Entscheidend für die steuerliche Beurteilung ist die Einstufung des Erwerbers in eine Steuerklasse. Dies ist abhängig von dem individuellen Naheverhältnis. Die Einordnung in die verschiedenen Steuerklassen ist über § 15 ErbStG geregelt, die persönlichen Freibeträge ergeben sich aus § 16 ErbStG. Steuerklasse und persönlicher Freibetragmehr

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Erbschaftsteuer: Berechnung / 5.3 Sachliche Freibeträge

Neben den persönlichen Freibeträgen sind in § 13 ErbStG sachliche Freibeträge enthalten, die für einzelne begünstigte Wirtschaftsgüter in Abhängigkeit zur Steuerklasse gewährt werden. Sachliche Freibeträgemehr

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Erbschaftsteuer: Berechnung / 5.5 Härteausgleich

Bei einem Erwerb, der knapp eine der Wertgrenzen nach § 19 Abs. 1 ErbStG übersteigt, muss die Härteausgleichsregelung des § 19 Abs. 3 ErbStG geprüft werden. Grundlage dieser Überlegung ist, dass bei einem geringfügigen Mehrerwerb der Steuerpflichtige den gesamten Erwerb einem höheren Steuersatz unterwerfen muss und somit die ‹Mehrsteuer› ein Vielfaches des die letzte Wertgre...mehr

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Erbschaftsteuer: Berechnung / 7. Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens nach § 27 ErbStG

Bei Erwerben von Todes wegen durch Personen der Steuerklasse I wird eine Steuerermäßigung gewährt, wenn dieses Vermögen innerhalb eines kurzen Zeitraums (bis maximal 10 Jahre) bereits von Personen dieser Steuerklasse versteuert wurde. Soweit in dem 2. Erbfall auch eigenes Vermögen des Zweitversterbenden in seinem Gesamtvermögen enthalten ist, hat eine Aufteilung des Vermögen...mehr

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Erbschaftsteuer: Berechnung / 9 Gemischte Schenkung

Nachlassverbindlichkeiten können sich grundsätzlich nur bei einem Erwerb von Todes wegen ergeben. Keine gesetzliche Regelung gibt es für die Fälle, in denen sich bei Schenkungen unter Lebenden eine Belastung ergibt (z. B. Schenkung eines Grundstücks mit Übernahme einer auf dem Grundstück lastenden Restschuld). Da nach § 10 Abs. 5 ErbStG eine Berücksichtigung nur der Nachlass...mehr

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Erbschaftsteuer: Berechnung / 4. Die Bewertungsvorschriften nach § 12 ErbStG

Bei der Erbschaft-/Schenkungsteuer ist die Bereicherung des Erwerbers Grundlage der Besteuerung. Bei der Schenkung ist dies der Reinwert des Erwerbs. Beim Erwerb von Todes wegen ist der Wert des gesamten Vermögensanfalls abzüglich des Werts der abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten zu ermitteln.[1] Beide Werte sind nach § 12 ErbStG zu bestimmen. Die Vorschrift des § 12 ErbS...mehr

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Erbschaftsteuer: Berechnung / 6. Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe nach § 14 ErbStG

Alle Erwerbsvorgänge von einer Person (alle Schenkungen sowie ein eventuell daran anschließender Erwerb von Todes wegen) innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren sind zusammenzurechnen.[1] Dabei müssen alle Erwerbsvorgänge innerhalb dieses Zeitraums mit ihren Werten zum jeweiligen Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung angesetzt werden. Wichtig Keine Neubewertung für Vorschenk...mehr

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Erbschaftsteuer: Berechnung / 3.3 Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten

Wichtig Nachlassverbindlichkeiten nur bei Erwerben von Todes wegen Das Gesetz regelt lediglich den Abzug von Nachlassverbindlichkeiten – dies setzt also einen "Nachlass" voraus. Die Berücksichtigung von übernommenen Schulden oder Lasten bei einer Schenkung ist erbschaftsteuerrechtlich nicht geregelt. Die Berücksichtigung solcher Belastungen muss deshalb direkt über die Ermitt...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kettenschenkung / Zusammenfassung

Begriff Schenkungen unter Lebenden sowie Erwerbe von Todes wegen unterliegen der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer). Dabei werden alle von derselben Person stammenden Erwerbe innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren zusammengerechnet. Der persönliche Freibetrag, der in Abhängigkeit des individuellen Naheverhältnisses unterschiedlich hoch ist, wird für alle diese Zuwendungen nu...mehr