Fachbeiträge & Kommentare zu Europäische Union

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Rechtliche Maßstäbe.

Rn 17 Wesentliche Bedeutung kommt der va in den Grundrechten niedergelegten Wertordnung des Grundgesetzes zu (BGHZ 106, 338; NJW 86, 2944; 99, 568). Hierzu gehören insb die Art 1 I, 2 (BGHZ 142, 314), 3 III, 4 I, 5, 6 (vgl BVerfG NJW 01, 958), 9, 12 (BGH NJW 86, 2944; 00, 1028), 14 I (BGH NJW 99, 568 [BGH 02.12.1998 - IV ZB 19/97]), 20 I sowie 28 I GG (BVerfG NJW 94, 36f [BV...mehr

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§ 18 Länderübersicht / I. Internationales Erbrecht

Rz. 170 Das schottische internationale Erbrecht entspricht weitgehend dem englischen.[215] Insbesondere wird auch in Schottland – mangels opt in des Vereinigten Königreichs – die EU-Erbrechtsverordnung nicht in Kraft treten. Da das englische bzw. das schottische Kollisionsrecht zugleich auch für die interlokale Rechtskollision gilt, ergibt sich daraus praktisch ein einheitli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Übergang der Arbeitsverhältnisse.

Rn 12 Maßgeblich für den Übergang und damit den Eintritt der Rechtsfolgen des § 613a ist der Zeitpunkt, zu dem der neue Inhaber die Geschäftstätigkeit tatsächlich weiterführt, dh die Organisations- und Leitungsmacht in eigenem Namen ausübt (BAG NZA 08, 825 [BAG 21.02.2008 - 8 AZR 77/07]). Vom Übergang erfasst sind alle Arbeitsverhältnisse (§ 611 Rn 15 ff), auch von Auszubild...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Beförderung (IV, V).

Rn 10 Ist eine Rückbeförderung geschuldet, aber wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände (vgl § 651h III 2) nicht möglich, muss der Veranstalter Beherbergungskosten für bis zu drei Nächte (alleine) tragen. Maßgeblich sind die Kosten einer in Ansehung des Pauschalreisevertrags angemessenen Unterkunft. Davon kann er sich nicht durch Kündigung befreien. Vor Reiseantritt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Unterschiedliche Anknüpfung von Vor- und Nachname.

Rn 3 Unter Name iSd Art 10 fällt uneingeschränkt der Familienname inkl des Adelstitels. Die Berechtigung zur Führung akademischer Grade ist hingegen eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts und in Deutschland Ländersache. Für den Vornamen (zu dessen Funktion allg Grünberger AcP 207 (2007) 314) soll wegen seiner fehlenden sozialen Zuordnungsfunktion zwar die Anknüpfung des ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EGBGB Art 46e EGBGB – Rechtswahl.

Gesetzestext (1) Eine Rechtswahlvereinbarung nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 ist notariell zu beurkunden. (2) Die Ehegatten können die Rechtswahl nach Absatz 1 auch noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug vornehmen. § 127a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Rn 1 Die Vorschrift hat ohne sachliche Änderung den früheren A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Abweichende Vereinbarungen.

Rn 28 § 286 ist grds dispositiv. Spezifische Grenzen vertraglicher Abweichungen von diesen Regeln hat der deutsche Gesetzgeber den Parteien nunmehr in § 286 V iVm § 271a I–V gesetzt (zur bisherigen Rechtslage einschl der Frage richtlinienkonformer Auslegung s 9. Aufl sowie 7. Aufl); die Vorschriften begrenzen – zusammen mit § 308 Nr 1a, 1b in Umsetzung von Art 7 Zahlungsverz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Funktion.

Rn 1 § 4 bestimmt (abschließend) die Haftungsadressaten und fasst deren Kreis im Sinne eines effizienten Verbraucherschutzes sehr weit; er wurde durch die VO (EU) 2017/745 (ABl 17, L 117/1; 20, L 130/18, 23 L 70/1 u L 80/24) für Medizinprodukte auf die benannte Stelle erweitert (Art 10 XVI, 11 V der VO). Eine tatsächliche Entstehung des Fehlers im Risikobereich der in § 4 ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Verstoß gegen § 1303 (Ehemündigkeit).

Rn 4 Aufhebbar kann eine Ehe sein, wenn ein Ehegatte bei Eheschließung minderjährig (mindestens 16-jährig) war. Die Norm räumt dem Gericht ein eingeschränktes Ermessen ein (BGH FamRZ 20, 1533). Bei einer Eheschließung mit einem Minderjährigen unter 16 Jahren liegt eine Nichtehe vor, aus der keine Rechte oder Pflichten erwachsen, die nicht bestätigt werden kann und daher auch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 24. Franchisevertrag (Abs 1 lit e).

Rn 23 S oben Art 4 Rn 14. Die Abgrenzung zu anderen Vertriebsverträgen kann schwierig sein. Bei der Verwendung des Know-hows und der Rechte des Franchisegebers gegen Entgelt ist bei objektiver Anknüpfung auf den Sitz des Franchisenehmers (so Staud/Magnus Art 4 Rz 67; MüKoIPR/Martiny Art 4 Rz 143; Dauses/Kreuzer/Reder/Wagner, EU-Wirtschaftsrecht, 57. Ergänzungslieferung (22),...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Prinzip 2: Vorrang des Unionsrechts (Abs 2).

Rn 5 II stellt, im Vergleich zu I, das gegenteilige Prinzip auf: Ist ein Staatsvertrag betroffen, der ausschließlich von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten iSd Art 1 IV 1 (dh Ausn: Dänemark, Magnus IPRax 10, 27, 32; anders Grüneberg/Thorn Art 25 Rz 5: ›EU-Mitgliedstaaten‹; MüKoIPR/Martiny Art 25 Rz 10) geschlossen ist und der die in ROM I geregelten Bereiche betrifft, so geh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, HaagUntProt Art 20 HaagUntProt – Einheitliche Auslegung.

Gesetzestext Bei der Auslegung dieses Protokolls ist seinem internationalen Charakter und der Notwendigkeit, seine einheitliche Anwendung zu fördern, Rechnung zu tragen. Rn 1 Das HaagUntProt ist nach Art 20 möglichst einheitlich auszulegen (näher Rauscher/Andrae Rz 1 ff). Infolge des Beitritts der EU zum HaagUntProt wurde es Bestandteil des Unionsrechts (s Vor HaagUntProt Rn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Widerrufsrecht (Abs 1).

Rn 5 Die Vorschrift räumt dem Darlehensnehmer eines Verbraucherdarlehensvertrags (§ 491) ein rücktrittsähnliches (BGHZ 189, 196 Rz 28) Widerrufsrecht nach § 355 (Gestaltungsrecht) ein. Danach kann der Darlehensnehmer, bei mehreren dem Schutzzweck entsprechend jeder einzeln (BGH WM 16, 2295 Rz 13; ZIP 20, 1455 Rz 9 [zum Schuldbeitritt]; Hamm WM 16, 116, 122; Bülow/Artz § 491 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) In Ausführung des Artikels 3 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht (BGBl. 1965 II S. 1144, 1145) ist eine letztwillige Verfügung, auch wenn sie von mehreren Personen in derselben Urkunde errichtet wird oder durch sie eine frühere letztwillige Verfügung widerrufen wird, hinsichtlich ihrer Form gül...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen (Abs 1).

Rn 4 Die Regelung in I verlangt einen einzigen (s § 771 Rn 5) Vollstreckungsversuch am Wohnsitz des Hauptschuldners in sein bewegliches Vermögen: (1.) Für die Bestimmung des Wohnsitzes gelten die allg Regeln (§§ 7–11 sowie – für juristische Personen – §§ 24, 80 und RGZ 137, 1, 12 f: den für den Gerichtsstand iSd § 17 ZPO maßgebliche Verwaltungssitz; für Gesellschaften aus an...mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / Literaturtipps

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Die europarechtlichen Rechtsquellen zum Verbraucherbegriff.

Rn 2 Ihren Ursprung finden die G gewordenen Komplementärbegriffe des Verbrauchers und des Unternehmers in den europäischen Vorgaben, wie sie sich in der HaustürwiderrufsRL (RL 85/577/EWG), der VerbraucherkreditRL (RL 87/102/EWG; zuletzt geändert durch RL 98/7/EWG), der FernabsatzRL (RL 97/7/EG), der PauschalreiseRL (RL 90/314/EWG), der Time-Sharing-RL (RL 94/47/EG), der Miss...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Verträge über Bank- und Finanzdienstleistungen, V.

Rn 30 Der Art 2 Nr 12 VRRL sowie Art 1 II FernabsFinDienstlRL umsetzende V enthält eine Einschränkung für Bank- und Finanzdienstleistungen (näher von Loewenich NJW 14, 1409): In V 1 geht es um die erstmalige Vereinbarung eines Dauerschuldverhältnisses im Fernabsatz oder außerhalb geschlossener Geschäftsräume mit daran anschließenden ›Vorgängen‹, V 3 behandelt mehrere in eine...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Inlandsbezug.

Rn 6 Eine Korrektur wegen Verstoßes gegen den op setzt grds Inlandsbezug voraus (ebenso Grüneberg/Thorn Rz 3). Ist ein autonomer Grundsatz verletzt, so bedarf es eines Bezuges zum Forumstaat, ist ein unionsrechtlicher Grundsatz verletzt, so reicht der Bezug des Falles zu einem beliebigen EU-Mitgliedstaat (s Art 21 ROM I Rn 4; Art 6 EGBGB Rn 16, zur Frage eines europäischen o...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Streitbeilegung in Verbrauchersachen.

Rn 14 Der deutsche Gesetzgeber hat in Umsetzung der europäischen ADR-Richtlinie (RiLi 2013/11/EU) ein Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) vom 19.2.16 (BGBl I 254, ber. 1039) geschaffen. Das Gesetz ist am 1.4.16 in Kraft getreten. Es schafft für den Verbraucher flächendeckend die Möglichkeit, eine (private oder behördliche) Verbraucherschlichtungsstelle anzurufen. Wird i...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 2. Anknüpfung des Erbstatuts für Erbfälle vor dem 17.8.2015

Rz. 98 Gem. Art. 28 des griechischen ZGB von 1940[90] unterlagen die erbrechtlichen Beziehungen dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte. Eine Rechtswahl wurde nicht anerkannt. Damit trat nach einem griechischen Erblasser keine Rückverweisung auf das deutsche Recht ein.[91] Für die Erbfolge nach einem deutschen Erblasser hingegen galt auc...mehr

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§ 18 Länderübersicht / I. Einleitung

Rz. 110 Die EuErbVO galt in Großbritannien von Anfang an nicht, da das Vereinigte Königreich an den justiziellen Maßnahmen der EU nicht teilnahm und für die EuErbVO auch kein opt in erklärt hat (vgl. EG 83 EuErbVO). Insoweit hat daher auch der Brexit im Erbrecht keinerlei Auswirkungen. Großbritannien ist Mehrrechtsstaat mit zwei Rechtsgebieten: England und Wales einerseits un...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Zinsen.

Rn 4 Üblicherweise werden die Zinsen als jährlich (Eintragung nicht notwendig, da selbstverständlich, Frankf Rpfleger 80, 18) zu entrichtender Prozentsatz der Forderung angegeben; zulässig ist aber auch die Angabe anderer Zinszahlungszeiträume, verschiedene Zinshöhe für verschiedene Teile der Hypothek (Celle Rpfleger 72, 97) oder Angabe der Zinsen in einer festen Geldsumme. ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Inlandsbezug.

Rn 4 Erforderlich ist ein Bezug zum Forumstaat, s Art 6 EGBGB Rn 15 ff. Handelt es sich bei dem verletzten Grundsatz um einen Grundsatz europäischen Rechts, so reicht jedoch der Bezug zum Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaats aus (s Art 6 EGBGB Rn 16), um entgegenstehendes drittstaatliches Recht abzuwehren. Diese Erweiterung des Inlandsbegriffes folgt auch aus dem Gebot der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Geltungsbereich.

Rn 5 Die Regelungen für die Zahlungsdienste gelten grds für alle Sachverhalte, auf die deutsches Recht Anwendung findet (Art 3 I, 4 ROM I bzw Art 27 ff EGBGB). Die Zahlungsdiensterichtlinie regelt die Frage des anwendbaren Rechts nicht. Der Anwendungsbereich der Zahlungsdiensterichtlinie selbst ist nicht auf grenzüberschreitende Sachverhalte beschränkt, sondern erfasst auch ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Einführung; pers Anwendungsbereich.

Rn 1 Die nicht durch die VerbrKrRL 2008 veranlasste Vorschrift erweitert den persönlichen Anwendungsbereich des Verbraucherdarlehensrechts auf Existenzgründer (Grädler/Marquart ZGS 08, 50; Schünemann/Blomeyer JZ 10, 1156), die sich von einem Unternehmer ein Darlehen (§ 491 I), einen Zahlungsaufschub o eine sonstige Finanzierungshilfe (§ 506 I) gewähren lassen o mit diesem ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Im Kontext von Sachrechtsvereinheitlichung.

Rn 16 Hinzu kommen – ebenfalls nach Sachzusammenhängen geordnet – vereinzelte europarechtliche Kollisionsnormen, die an das sachrechtsvereinheitlichende Verordnungsrecht angehängt sind, wie zB Art 2 I EWIV-VO (VO 2137/85/EWG, dazu Basedow NJW 96, 1926), Art 1 VO 295/91/EWG (vgl LG Frankfurt aM NJW-RR 98, 1589 [LG Frankfurt am Main 29.04.1998 - 2/1 S 45/96]) und Art 93 VO 140...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Verzugspauschale (Abs 5).

Rn 9 Bei Entgeltforderungen, deren Schuldner kein Verbraucher ist, begründet der Verzug zudem einen Anspruch auf eine Pauschale von 40 EUR (Einzelheiten Dornis ZIP 14, 2427). Zweck ist der Ausgleich interner und externer Beitreibungskosten (BAG NJW 20, 1012), so dass Abs V als besonderer Verzögerungsschaden iSv § 280 II einzuordnen ist. Eine Anrechnung auf den Schadensersatz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Zuständigkeit.

Rn 30 Der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) tritt neben den allg Gerichtsstand (§ 12 iVm §§ 13 ff ZPO), sofern keine Spezialregelung (wie insb §§ 32a ZPO, 20 StVG, 94a AMG) einschlägig ist. Er betrifft die örtliche und – außerhalb des Anwendungsbereichs von Brüssel Ia-VO und LugÜ – auch die internationale Zuständigkeit. Entscheidend ist der Begehung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anwendbares Recht.

Rn 21 Kollisionsrechtlich anwendbar ist zwar nach Art 3 ROM I das durch Zugrundelegung im Prozess von den Parteien stillschweigend gewählte Recht (BGH NJW 04, 1653 [BGH 19.02.2004 - III ZR 226/03] und 3040 [BGH 15.07.2004 - III ZR 315/03]; 03, 3620 [BGH 16.10.2003 - III ZR 106/03]; aA BGH NJW 06, 232), sonst das objektive Vertragsstatut des Art 4 ROM I (Braunschw NJW 06, 162...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Hinweise (Abs 1 S 2 Nr 1).

Rn 4 Der Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Käufers bei Mängeln muss nur in der knappen Form des Gesetzes gegeben werden, eine kurze Beschreibung ist nicht gefordert (Jena NJW-RR 18, 308 [BVerfG 17.11.2017 - 2 BvR 1131/16]: nicht in AGB; HP/Faust Rz 9; MüKo/Lorenz Rz 6; abw Erman/Grunewald Rz 3). Bei Garantie eines Dritten, zB Herstellers, EU-Importeurs, ist nach dem Wo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Angaben gem Nr 1c (Anschrift).

Rn 8 Bei der Anschrift der GbR muss es sich um eine zustellungsfähige Adresse handeln. Anzugeben sind Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort, wobei es sich um eine c/o Adresse handeln darf, aber nicht um ein Postfach. Die Anschrift und der Gesellschaftssitz können verschieden sein, die Anschrift muss aber in einem EU-Mitgliedsstaat sein (nicht: EWR). Die Zustellungserleich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Soweit allgemeine Ehewirkungen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1103 fallen, unterliegen sie dem von den Ehegatten gewählten Recht. 2Wählbar sindmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die elektronische Form wurde als Substitut der gesetzlichen Schriftform geschaffen, also nicht als eigenständige Form (BTDrs 14/4987, 12). Das immer differenziertere normative Gerüst entkoppelt aber die elektronische Form langsam von dieser Anbindung. Die §§ 126 III, 126a, 127 III haben ursprünglich die Signatur-RL 1999/93/EG (s.a. E-Commerce-RL 2000/31/EG) umgesetzt. Z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Fahrlässigkeit.

Rn 9 Fahrlässigkeit ist tatsächlich der regelmäßige Haftungsstandard; sie wird als ›Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt‹ definiert (§ 276 II). Aufzubringen ist also die ›erforderliche‹, nicht nur die ›übliche‹ Sorgfalt; im Verkehr eingerissene Unsitten entlasten nicht, mögen sie auch im jeweiligen Verkehrskreis üblich sein (RGZ 128, 39, 44 [›in Jägerkreise...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Übergangsbestimmungen.

Rn 4 § 270a ist auf alle Schuldverhältnisse anzuwenden, die ab dem 13.1.18 entstanden sind (Art 229 § 45 V EGBGB). Nach dem LG München (BeckRS 19, 26017) ist diese Übergangsbestimmung dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass § 270a analog Art 229 § 45 III EGBGB auf Zahlungsvorgänge auch dann anwendbar ist, wenn bei einem Schuldverhältnis, das vor dem 13.1.18 entstanden i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Europäisches Nachlasszeugnis.

Rn 12 Kap VI (Art 62–73) regelt das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ; näher Kleinschmidt RabelsZ 77 [13] 723 ff; Schmidt ZEV 14, 389 ff; Dorsel ZErb 14, 212 ff; Schmitz RNotZ 17, 269 ff; Marx ErbR 21, 18, 20 ff; s.a. § 2353 BGB Rn 7). Ergänzend gelten die §§ 33 ff IntErbRVG. Art 62 betrifft die Einführung des ENZ. Das ENZ soll die grenzüberschreitende Abwicklung von Erbfälle...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / cc) Rechtswahl

Rz. 16 Die objektive Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt wird in Art. 22 EuErbVO durch die Möglichkeit einer Rechtswahl zugunsten des Heimatrechts des Erblassers ergänzt. Wer sich eine anspruchsvolle Rechtsberatung leistet, kann auf diese Weise die vorgenannten Gefahren eines unerwünschten Wechsels des Erbstatuts vermeiden. Aus pflichtteilsrechtlicher Sicht fehlt freil...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Fernkommunikationsmittel.

Rn 9 Diese werden in II definiert. Es handelt sich danach nicht bloß um neuartige elektronische Mittel, sondern auch um Briefe, Kataloge (Versandhandel!), Werbeprospekte mit Bestellpostkarte (BGH GRUR 19, 961; WM 17, 1474 sowie EuGH 23.1.19, C-430/17 – Walbusch, ECLI:EU:C:2019:47 Rz 30 ff) und Telefonanrufe. Ihnen gemeinsam ist, dass sie eingesetzt werden können, ›ohne dass ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Sozialstaaatliche Leistungen. Sozialleistungen

Rn 19 (vgl auch Ziff 2 der Leitlinien) zählen zum unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen, soweit sie nicht nur subsidiär gewährt werden (BGH NJW 97, 1919 [BGH 16.04.1997 - XII ZR 233/95]). Für die Beurteilung der unterhaltsrechtlichen Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit nach gelten teilw andere Maßstäbe als im Sozialhilferecht (BGH FamRZ 95, 537). ALG I ist eine Entgelters...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Bedeutung.

Rn 1 Die Norm betrifft das Innenverhältnis der Gesamtschuldner u soll gewährleisten, dass die Lasten gerecht verteilt werden. Sie stellt dem Gesamtschuldner, der über die auf ihn entfallende Quote hinaus Leistungen erbracht hat, zwei selbstständige Ansprüche zur Verfügung: Die Ausgleichsforderung nach I sowie die ursprüngliche Gläubigerforderung, die nach II im Wege der cess...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Räumlicher Anwendungsbereich.

Rn 9 Die Zivil- und Handelssachen müssen gem Art 1 I 1 eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen, wobei die Relevanz des Auslandsbezugs anhand der möglicherweise einschlägigen Kollisionsnormen zu ermitteln ist (BeckOK/Spickhoff Art 1 Rz 31, 34). Es muss sich jedoch nicht um EU-Mitgliedstaaten handeln, da die VO gem Art 3 universell anwendbar ist; nicht einmal...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Anbahnungssituation.

Rn 12 Auch Art 6 schützt wie seine Vorläufer grds an sich nur den passiven, nicht den aktiven Verbraucher, doch droht die Rspr des EuGH zu Art 17 (ex 15) EuGVVO dies zu verwässern, wenn wirklich keine Kausalität des Ausrichtens für den Vertragsschluss mehr gefordert wird (Rn 17; vgl Bisping ERPL 14, 513). Die objektiven Voraussetzungen sind in I lit a) und b) neu und alterna...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelfall: Haftung für Vorsatz und Fahrlässigkeit.

Rn 5 Vereinfachend wird der zentrale Haftungsstandard des BGB einer Haftung für Vorsatz und Fahrlässigkeit oft als ›Verschulden‹ angesprochen (zum Verschuldensprinzip s.o. Rn 3) und dazu auf § 276 I 1 verwiesen. Gegenbegriffe sind Zufall (§§ 287 S 2 [s dort Rn 3], 848) und (Leistungs- oder Gegenleistungs-)Gefahr (etwa §§ 270, 300 II [s dort Rn 5 ff], 446 [s dort Rn 13], 447,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Bankverträge.

Rn 23 Zahlreiche Bankgeschäfte (§ 1 I KWG) und solche, die von Banken betrieben werden, sind als Dienst- (zB bargeldloser Zahlungsverkehr, Factoring) oder Werkverträge (zB Bankgarantie, Akkreditivgeschäft) zu qualifizieren, die eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand haben. Spezielle bankvertragliche Geschäftsbesorgungsverträge sind in §§ 675c ff geregelt (Zahlungsdienste). S...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Ursprung und Überblick.

Rn 1 Verbraucherverträge werden heute materiell-rechtlich vielfach besonders geregelt und dementspr enthält Art 6 eine Sonderkollisionsnorm für Verbraucherverträge. Die Regel folgt Art 5 EVÜ = Art 29 EGBGB nach, der insb in der deutschen Rspr praktisch geworden ist (Basedow FS Jayme 3, 5), die aber nicht notwendigerweise alleuropäisch überzeugt. Bei der Auslegung sind die Ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32010R1259 Vorbemerkung vor ROM III

Rn 1 Für Scheidungen gilt ab 21.6.12 die EU-VO Nr 1259/2010 vom 20.12.10 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung u Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (ROM III) (Art 21), s Becker NJW 11, 1543; Helms FamRZ 11, 1765; Kemper FamRBInt 12, 63; Dimmler/Bißmaier FamRBInt 12, 66, 69; Höbbel/Seibert/Möller FuR 13, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Richtlinien.

Rn 31 Von sehr großer Bedeutung sind im deutschen Privatrecht die europäischen Richtlinien, durch die die einzelnen Mitgliedstaaten verpflichtet werden, ihr nationales Recht an den Inhalt der Richtlinien anzupassen. Erst die Umsetzung dieser Richtlinien führt zur Angleichung und Rechtsanwendung. Die Zahl der privatrechtsrelevanten Richtlinien ist sehr groß (zu einer Aufzählu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 239 BGB – Bürge.

Gesetzestext (1) Ein Bürge ist tauglich, wenn er ein der Höhe der zu leistenden Sicherheit angemessenes Vermögen besitzt und seinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. (2) Die Bürgschaftserklärung muss den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage enthalten. Rn 1 Das subsidiäre Sicherungsmittel des Bürgen setzt voraus, dass die betreffende Person angemessenes Vermögen bes...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Landwirtschaft, § 585 I 2.

Rn 2 Hierunter fallen insb Ackerbau, Gartenbau (inkl Baumschulen), Viehhaltung, Obst- und Weinbau. Fischereipacht ist oft Rechtspacht (BGH NJW-RR 04, 1282 [BGH 22.04.2004 - III ZR 204/03]). Zu mitverpachteten Zahlungsansprüchen nach EU-Förderrecht vgl Zweibr RdL 18, 166. Rn 3 Str ist die Einordnung der professionellen Imkerei (vgl MüKo/Harke § 585 Rz 4). Voraussetzung ist wei...mehr