Fachbeiträge & Kommentare zu Gebäude

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Die Höhe des Vergütungsanspruchs für den infolge einer Anordnung des Bestellers nach § 650b Absatz 2 vermehrten oder verminderten Aufwand ist nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn zu ermitteln. 2Umfasst die Leistungspflicht des Unternehmers auch die Planung des Bauwerks oder der Außenanl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 6. Erleichterung der Verjährung (Nr 8b ff).

Rn 71 Nr 8b ff schützt den Kunden vor der formularmäßig verkürzten Verjährung seiner gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Bei Mängeln von Bauwerken, Baustoffen und Bauteilen sowie Werkleistungen darf die gesetzliche Mindestfrist von 5 Jahren (§§ 438 I Nr 2, 634a I Nr 2) nicht verkürzt werden. In allen anderen Fällen darf die Verjährungsfrist 1 Jahr nicht unterschreiten. Zum V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick.

Rn 1 Im Zuge der vollständigen Renovierung des Verjährungsrechts mit Einführung der Schuldrechtmodernisierung ist auch die werkvertragliche Verjährung der Mängelansprüche in § 634a neu geregelt worden. Die hierdurch bedingten Abweichungen von § 638 aF sind erheblich. Anstelle der Fristenstaffelung des § 638 aF (6 Monate/1 Jahr – Grundstücke, 5 Jahre – Bauwerke) betragen die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Bauherrengemeinschaften.

Rn 41 Bauherrengemeinschaften sind regelmäßig bloße Innengesellschaften mit dem Zweck der Errichtung eines Bauwerkes und der Schaffung von Wohnungseigentum der einzelnen Mitglieder. Die vertragliche Konstruktion umfasst meist einen Treuhänder, welcher im Außenverhältnis nicht die Gesellschaft, sondern die einzelnen Gesellschafter vertritt. Die Gesellschafter haften aus diese...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Grenzen.

Rn 24 Der Anspruch kann verwirkt werden (BGH NJW 16, 473 Rz 30), aber nicht verjähren (BGH NJW-RR 12, 910 Rz 10). Ein Anspruch besteht ferner nicht, wenn der den Anspruch stellende WEigtümer auf seinen Anspruch verzichtet hat; der Verzicht seines Rechtsvorgängers ist allerdings unbeachtlich (aA BayObLG ZMR 01, 48). Der Anspruch, eine Korrektur der Bauausführung in Bezug auf ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Begehrt der Besteller streben die Vertragsparteien Einvernehmen über die Änderung und die infolge der Änderung zu leistende Mehr- oder Mindervergütung an. 2Der Unternehmer ist verpflichtet, ein Angebot über die Mehr- oder Minde...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Zwei Ansprüche des Bestellers.

Rn 3 Das Leistungsverweigerungsrecht des Unternehmers des Architekten- oder Ingenieurvertrags setzt voraus, dass sein Besteller gegen ihn einen Anspruch wegen eines Überwachungsfehlers hat. Die Formulierung, dass der Besteller ihn insoweit in Anspruch nimmt, dürfte keine selbstständige zusätzliche Voraussetzung darstellen (vgl hierzu Deckers NfBR 17, 523, 542). Der Überwachu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. VOB/B.

Rn 17 Gem § 13 IV VOB/B beträgt die Verjährungsfrist bei Bauwerken vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen 4 Jahre, für Arbeiten an einem Grundstück und bestimmte Teile von Feuerungsanlagen 2 Jahre (uU 1 Jahr), ebenso bei wartungsbedürftigen Anlagen, sofern die Wartung nicht dem Unternehmer übertragen worden ist, jeweils beginnend mit der Abnahme (bei abgeschlossenen Teil...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Kündigung – § 650f V S 1, 2.

Rn 21 V 1 räumt dem Unternehmer nach ergebnislosem Ablauf der Frist zur Beibringung der Sicherheit ein außerordentliches Kündigungsrecht ein. Die Rechtsfolgen der Kündigung für seinen Vergütungsanspruch decken sich mit denen der freien Kündigung des Bestellers, wie sich aus den mit § 648 inhaltsgleichen Regelungen in V 2, 3 ergibt. Insoweit wird auf die Kommentierung zu § 64...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Sonstige Werkleistungen – 634a I Nr 3.

Rn 10 I Nr 3 stellt einen Auffangtatbestand dar. Hierunter fallen sämtliche nicht von Nr 1 oder Nr 2 erfassten Werkleistungen, dh Leistungen an Personen (Tätowierung, Operationen, Friseur) sowie unkörperliche Leistungen (Auskunft, Beratung, Gutachten soweit sie nicht Planungs- und Überwachungsleistungen an Sachen oder Bauwerken darstellen; auch Beförderung, Individual-Softwa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Weitere Abgrenzungsfragen.

Rn 8 Weil die werkvertraglichen Sachmängelhaftungsrechte abschließende Sonderregelungen darstellen (s Rn 4), sind eine Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtum (§ 119 II) und die Anpassung des Vertrages aus dem Gesichtspunkt einer Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 II) ausgeschlossen, soweit ein dem Bereich der Mängelhaftung unterfallendes Beschaffenheitsmerkmal des Werks in R...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Leistungs-/Erfüllungsort.

Rn 23 Der Leistungsort bestimmt sich nach § 269. Erfüllungsort idS wird häufig der Ort sein, an dem das Werk nach dem Vertrag herzustellen ist. Zwingend ist das indes nicht. So fallen Herstellungsort und Ablieferungsort auseinander, wenn der Unternehmer das Werk im eigenen Betrieb herstellen soll und zusätzlich die Verpflichtung übernommen hat, das fertige Werk dem Besteller...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Darlegungs- und Beweislast.

Rn 19 Darlegungs- und beweispflichtig für den Leistungsstand und die für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen anzusetzenden Vertragspreise ist nach allg Grundsätzen der Unternehmer. Im Prozess muss er darüber hinaus auch zu den ersparten Aufwendungen und zum anderweitigen Erwerb nachvollziehbar vortragen (Erstdarlegungslast). Anders nur, wenn er sich auf die gesetzliche ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die vom Gesetzgeber mit dem neuen Bauvertragsrecht eingeführte Zustandsfeststellung ergänzt die Regelungen zu fiktiven Abnahme in § 640 II (s dort), indem sie dem Unternehmer einen Anspruch verschafft, Feststellungen zu den vom Besteller zur Begründung seiner Abnahmeverweigerung bezeichneten Mängeln treffen zu können. Rechtstechnisch begründet sie eine Obliegenheit für ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Willkürliche Aufhebung der Verbindung (Abs 1).

Rn 1 Hat der Eigentümer des Grundstücks, welchem die für die ordnungsmäßige Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt (§ 917 Rn 6 ff), die verbindungslose Situation willkürlich herbeigeführt, besteht kein Anspruch gegen den Nachbarn auf Duldung der Benutzung des Nachbargrundstücks mit einem Notweg, auch nicht nach den Grundsätzen des nachbarlichen Geme...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Keine erfolglose Nacherfüllungsfrist.

Rn 4 Während der Unternehmer des Architekten- oder Ingenieurvertrags in Bezug auf den ›Mangel‹ (Schaden) am Bauwerk unmittelbar auf Schadensersatz in Geld haftet, besteht gegen den Bauunternehmer grds zunächst nur der primäre Anspruch auf Nachbesserung, §§ 634 Nr 1, 635 (s § 634 Rn 2). Weitere Mängelrechte hat der Besteller gegen den Bauunternehmer grds erst nach erfolglosem...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 650p BGB – Vertragstypische Pflichten aus Architekten- und Ingenieurverträgen.

Gesetzestext (1) Durch einen Architekten- oder Ingenieurvertrag wird der Unternehmer verpflichtet, die Leistungen zu erbringen, die nach dem jeweiligen Stand der Planung und Ausführung des Bauwerks oder der Außenanlage erforderlich sind, um die zwischen den Parteien vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen. (2) 1Soweit wesentliche Planungs- und Überwachungszi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Dingliches Nutzungsrecht.

Rn 3 Zu den von der Vorschrift erfassten dinglichen Nutzungsrechten sind insb die Grunddienstbarkeit (§ 1018), die beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§ 1090), der Nießbrauch (§ 1030), das Nutzungspfand (§ 1213) und das Wohnungseigentum zu zählen (Soergel/Henssler § 954 Rz 1). Weiterhin soll nach hM auch das Erbbaurecht als dingliches Nutzungsrecht iS der Vorschrift zu qu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Identität des Leistungsinteresses.

Rn 5 Ein Gesamtschuldverhältnis entsteht nur dann, wenn die Pflichten der Befriedigung desselben Leistungsinteresses dienen. Verlangt wird keine vollständige Übereinstimmung des Leistungsinhalts, ausreichend ist vielmehr eine besonders enge Verwandtschaft (BGHZ 43, 227, 233). Dass die Pflichten der Beteiligten auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen, schadet nicht (RG...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Verjährungserschwerung (II).

Rn 7 Als Höchstgrenze der Vereinbarungen über eine Verlängerung der Verjährung sieht II eine Frist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn vor. Erfasst sind grds alle Vereinbarungen, die zu einer längeren Frist führen, gleichgültig, ob es sich um eine echte Fristverlängerung, ein Hinausschieben des Verjährungsbeginns, besondere Ablaufhemmungen und Ähnl handelt. E...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Anwendung des § 645 I auf vergleichbare Fälle.

Rn 10 Bei vergleichbaren Risikolagen ist eine analoge Anwendung der Gefahrtragungsregelung des § 645 in Betracht zu ziehen. Diese kann bspw der Fall sein, wenn das Werk durch einen zufälligen Untergang des Werkstoffes unausführbar wird, bevor dieser in die Sphäre des Unternehmers gelangt ist (zB das frei zu schleppende Schiff sinkt; das zu renovierende Bauwerk brennt nieder)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Planungsverantwortung – § 650c I 2.

Rn 10 I 2 schließt einen Mehrvergütungsanspruch des Unternehmers für Leistungen aus, die er auf Verlangen des Bestellers zur Erreichung des unveränderten Werkerfolgs erbringen muss (I 1 Nr. 2), wenn seine Leistungspflicht die Planung des betroffenen Bauwerks oder der Außenanlage umfasst. Damit stellt der Gesetzgeber klar, dass der Unternehmer keine zusätzliche Vergütung erhä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche verjährenmehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Einzelfälle (alphabetisch).

Rn 14 Anlageberatung/-vermittlung. Der Erfüllungsort für die Beratungspflicht liegt dort, wo die Beratung erfolgen soll bzw erfolgt ist (vgl BGH 6.4.2004 – X ARZ 384/03; BayObLG BB 97, 1868; München VersR 09, 1382 f; Köln OLGR 05, 553, 554; Schlesw OLGR 05, 630 f; Karlsr MDR 13, 1108). Das gilt auch für mit der Anlagevermittlung zusammenhängende Auskunftsverträge (vgl Köln V...mehr

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Verträge: Gestaltung und Ab... / 1.6 Sicherheiten

Verträge, die sich nicht in einem punktuellen Leistungsaustausch erschöpfen oder ihrer Natur nach mit besonderen Risiken behaftet sind, begründen den Wunsch der Parteien nach Sicherheit. Der Besteller eines großen Bauwerkes fürchtet, sein Werkunternehmer könnte während der Bauarbeiten insolvent werden; der Käufer eines Grundstückes fürchtet, die Immobilie könnte sich später ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Abweichende Vereinbarungen.

Rn 15 IRd §§ 200, 202 sind individualvertraglich abweichende Vereinbarungen zum Fristbeginn (BGH NJW-RR 04, 954 [BGH 15.04.2004 - VII ZR 397/02]), zur Frist selbst (Verlängerung oder Verkürzung) und zur Hemmung möglich. Für AGB des Unternehmers sind die sich aus § 309 Nr 7a, b und § 309 Nr 8b ff (auch bei nur mittelbaren Verkürzungen, s BGHZ 209, 128 = BauR 16, 1013) ergeben...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsinhalt.

Rn 2 Unter § 96 fallen die Grunddienstbarkeit (BayObLG NJW-RR 90, 1043, 1044 [BayObLG 10.05.1990 - BReg 2 Z 33/90]; Köln NJW-RR 93, 982 [OLG Köln 01.02.1993 - 2 Wx 2/93]; Hamm Rpfleger 08, 356 [OLG Hamm 12.02.2008 - 15 W 360/07]), die Reallast nach § 1105 II (BayObLGZ 90, 212) und das dingliche Vorkaufsrecht nach § 1094 II (RGZ 104, 316, 319). Jedenfalls ein für den Erbbaube...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick.

Rn 1 Mit den neuen Vorschriften des Untertitels 2 zum Titel 9 des BGB hat der Gesetzgeber einen neuen Vertragstyp ›Architekten- und Ingenieurvertrag‹ geschaffen, der entgegen der bis zum 1.1.18 ganz herrschenden Auffassung kein Werkvertrag mehr ist. Allerdings wollte der Gesetzgeber nicht die werkvertragstypische Erfolgsbezogenheit des Architekten- und Ingenieurvertrages auf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Verletzung eines Rechtsguts iSd § 823 I und haftungsbegründende Kausalität.

Rn 129 Die Haftung wegen Verletzung einer Verkehrspflicht setzt nach der hier vertretenen Ansicht (s.o. Rn 3) die Verletzung eines Rechtsguts iSd § 823 I voraus. Bei der haftungsbegründenden Kausalität kommen häufig Anscheinsbeweis (BGH VersR 94, 324, 325; NJW 08, 3775 Rz 17 mwN, krit Wesser NJW 08, 3761, 3762 ff; BGH NJW 10, 1072 Rz 7 ff mwN; Kobl ZfIR 15, 270, 271 [OLG Kob...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 14 Die Bürgschaft ist eine im Wirtschafts- und Bankenverkehr weit verbreitete Form der Personalsicherheit. Nach den statistischen Angaben der Bundesbank betrugen die Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und Gewährleistungsverträgen per 31.10.19 ca 273,7 Mrd EUR. Im Vergleich zu den dinglichen Sicherheiten (zB Grundschuld, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Sicherungszessio...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Grundlagen.

Rn 10 Die Abgrenzung des Anspruchsgrunds von dem Betragsverfahren ist die schwierigste und streitträchtigste Frage des § 304. Die Abgrenzung hat sich an dem Grundsatz zu orientieren, dass § 304 eine vollständige Entscheidung über den Anspruchsgrund verlangt, die dem Nachverfahren nur den Betrag übrig lässt (vgl Musielak/Musielak Rz 17). Alles, was nicht nur die Höhe des Ansp...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Andere Schadenersatzansprüche.

Rn 21 Ansprüche auf Ersatz von Schäden an anderen als den in II genannten Rechtsgütern unterliegen ebenfalls der 30-jährigen Verjährung ab dem schadensstiftenden Ereignis, zusätzlich (s III 2) verjähren sie aber in jedem Fall 10 Jahre nach Entstehung unabhängig von Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis (III 1 Nr 1). Betroffen sind insb Ansprüche aus der Verletzung des E...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Einzelfälle vertretbarer und unvertretbarer Handlungen (alphabetisch).

Rn 23 Abfallbeseitigung: vertretbar (Brandbg 24.3.20 – 3 U 49/16 Rz 61). Abnahme beim Kauf: vertretbar, wenn allein auf Besitzbefreiung gerichtet (aA noch Marienwerder SeuffA 50, 237, 237f); unvertretbar, wenn mit ihr Prüfung als Erfüllung (Annahme) verbunden (Anders/Gehle/Schmidt ZPO Rz 20). Abrechnung s.u., insb ›Auskunftserteilung und Rechnungslegung‹. Absage einer Gesellsch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Wichtige Fallgruppen.

Rn 173 Architekten obliegen Verkehrspflichten ggü dem Auftraggeber sowie ggü denjenigen, die bestimmungsgemäß mit den Bauarbeiten bzw dem Bauwerk in Berührung kommen, zB den auf der Baustelle Beschäftigten, aber auch Passanten (zB BGHZ 68, 169, 174; NJW 91, 562, 563; 97, 582, 584). Die konkreten Pflichten hängen von den Umständen des Einzelfalls, insb vom Umfang der jeweilig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Überblick.

Rn 20 Für Mehrhausanlagen – als solche werden im Kern WE-Anlagen mit mehreren, voneinander getrennten Baukörpern (idR Häuser) verstanden – sieht das Gesetz keine Besonderheiten vor. Die Mehrhausanlage gilt, auch wenn sie aus mehreren unselbständigen ›Untergemeinschaften‹ (Rn 8) besteht, bei der Verwaltung als ein Objekt bzw eine GdW, sodass auch nur ein Verw bestellt werden ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Aufenthaltsbestimmung.

Rn 3 II stellt klar, dass der Aufgabenbereich ›Aufenthaltsbestimmung‹ auch das Recht des Betreuers umfasst, den Aufenthalt auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen. So ist es bei entgegenstehender Aufenthaltsbestimmung durch den Betreuer unzulässig, dass ein Angehöriger einen Betreuten in ein anderes Heim verbringt oder ihn aus dem Heim dauerhaft zu sich nach Hause...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Beschränkung der Mängelgewährleistung (Nr 8b).

Rn 52 Nr 8b findet nur auf AGB in Lieferungs- und Werkleistungsverträgen über neu hergestellte Sachen Anwendung. Wegen §§ 476, 650 ist der Anwendungsbereich auf Verträge über neu hergestellte unbewegliche Sachen, Werkleistungen außerhalb von § 650 und Verträge zwischen Verbrauchern beschränkt (Grüneberg/Grüneberg § 309 Rz 60). Rn 53 Lieferung einer Sache meint Besitzverschaff...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Zulässigkeit.

Rn 7 Der Haftungsausschluss muss nach allg Regeln (zB § 476 – Verbrauchsgüterkauf, nur für Verjährung und Schadensersatz; § 309 Nr 8 lit b – AGB; §§ 138, 242 – vgl Saarbr BeckRS 15, 14801 Rz 23 zur aF zu Kaufverträgen über neu errichtete Häuser/Wohnungen BGHZ 98, 100, 107 f mwN) zulässig (s Darstellung bei BRHP/Faust Rz 9 f) und darf nicht gem Hs 2 ausgeschlossen sein.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Gemeinschaftskonto.

Rn 47 Ein bestehendes Gemeinschaftskonto wird durch Erklärungen beider Kontoinhaber in zwei Pfändungsschutzkonten (Bitter FS Köndgen, 83, 96f), durch Erklärung eines Kontoinhabers in ein Pfändungsschutz- und in ein Girokonto umgewandelt (Rn 23; aA Sudergat, Kontopfändung und P-Konto, Rz 609). Die Umwandlung ist auch bei einer bestehenden Pfändung zulässig (aA Singer ZAP Fach...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Mietsache.

Rn 2 Zum Begriff ›Mietsache‹ s § 535 Rn 103. Zur Mietsache gehören neben den Mieträumen auch mitvermietete Sachen und Flächen oder – im Rahmen einer Mehrhausanlage (s.a. Vor §§ 1–49 WEG Rn 20) – andere Häuser (§ 535 Rn 108 ff).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Fiktion bei unzureichender Vermögensnutzung.

Rn 40 Dem Berechtigten und dem Verpflichteten sind fiktive Erträge als Einkommen zuzurechnen, wenn sie es unterlassen, ihr Vermögen in zumutbarer ertragbringender Weise zu nutzen oder zu verwerten (BGH FamRZ 15, 1172; FuR 00, 469; Brandbg FuR 15, 112). Dem Betreffenden steht bei der Wahl der Anlageform ein Beurteilungsspielraum zu. Er muss nicht in jedem Fall die Anlageform ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / e) Überblick zu abweichenden Umlageschlüsseln.

Rn 60 Die WEigtümer können ua folgende Umlageschlüssel bestimmen (s.a. § 556a Rn 8 ff): Anzahl von Anschlüssen/Anlagen: Es kann die Anzahl von Anschlüssen, etwa Breitbandkabel, Kabelfernsehen, Telefonbuchsen, als Umlageschlüssel bestimmt werden. Entspr gilt für die Anzahl von Anlagen, zB von Rauchwarnmeldern (LG Dortmund ZWE 17, 138). Anzahl von Wohnungseigentumsrechten (Einhe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Wohnraum vergleichbarer Art.

Rn 11 Das Merkmal der Art bezieht sich auf die Struktur des Hauses (zB Alt- oder Neubau, Einfamilien-, Doppel-, Reihen- oder Mehrfamilienhäuser, Plattenbau, Stadtvilla) und die der Wohnung (etwa Maisonette- oder Dachgeschosswohnung). Mieten von Einfamilienhäusern sind mit denen von Wohnungen im Geschossbau nicht vergleichbar (AG Spandau MM 97, 242).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Andere Erhaltungskosten.

Rn 7 Andere als die gewöhnlichen Erhaltungskosten gehen letztlich zu Lasten des Nachlasses, wenn der Vorerbe sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte (§ 2124 II). Sie führen idR zu einem Wertzuwachs, der später auch dem Nacherben zugutekommt. Rn 8 Es handelt sich um Aufwendungen mit langfristig Wert steigernder Wirkung (BGH NJW 93, 3198 f), etwa für die außergewö...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Ehesachen (Abs 1 lit a).

Rn 7 Hiermit sind alle staatlichen (vgl Art 2 I, also nicht private oder kirchliche) Statusverfahren gemeint, die eine faktische Trennung der Ehegatten wie auch immer formalisieren. Erfasst werden also die Trennung von Tisch und Bett, die Ehescheidung (§ 1564 BGB), die Ungültigkeiterklärung einer Ehe (in Deutschland die Eheaufhebung gem §§ 1313 ff BGB), auch nach dem Tod ein...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 1112 ZPO – Entbehrlichkeit der Vollstreckungsklausel.

Gesetzestext Aus einem Titel, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union vollstreckbar ist, findet die Zwangsvollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf. Rn 1 Die Vorschrift gilt für solche Titel, die aus Erkenntnisverfahren unter der Geltung der Brüssel-Ia-VO (seit 10.1.15) stammen. Für Altfälle, dh solche Titel, die auf Erk...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Ratio.

Rn 1 § 717 schafft den rechtlichen Ausgleich dafür, dass der Gläubiger mit dem Eintritt der vorläufigen Vollstreckbarkeit seines Titels in das Vermögen des Schuldners vollstrecken darf, ohne dass bereits rechtskräftig feststeht, ob dieser Zugriff materiell berechtigt ist. Die definitive Erkenntnis hierüber steht erst am Ende des Rechtsmittelverfahrens. Das Risiko, dass die v...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Gegenseitigkeitserfordernis.

Rn 14 Wie § 328 I Nr 5, II ZPO aF fordert IV die Gegenseitigkeit nur in bestimmten, abschließend aufgezählten Fällen (MüKoFamFG/Rauscher Rz 58); iÜ ist sie gerade nicht Anerkennungsvoraussetzung. Das zusätzliche Anerkennungshindernis fehlender Verbürgung der Gegenseitigkeit soll die Anerkennung deutscher Entscheidungen im Ausland sichern (Prütting/Helms/Hau Rz 67). Erforderl...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Entscheidungskollision, Nr 3.

Rn 10 Normiert sind drei Konstellationen der Unvereinbarkeit mit in- oder ausl Entscheidungen mit im Kern identischem Verfahrensgegenstand, wobei Beteiligtenidentität nicht zwingend ist (Hamm FamRZ 01, 1015; Ddorf FamRZ 13, 484; MüKoFamFG/Rauscher Rz 35). Alt 1 betrifft in Deutschland erlassene Entscheidungen, was EA (BGH NJW 92, 3108), nicht aber VKH-Entscheidungen (BGHZ 88...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Zuständigkeitsmängel, Nr 1.

Rn 7 Keine Anerkennung erfolgt, wenn die internationale Zuständigkeit des ausl Ursprungsgerichts nach den deutschen Bestimmungen (§§ 98–105) nicht gegeben gewesen wäre (sog ›Spiegelbildprinzip‹, zB BGH NJW 20, 3026; 19, 3575 Rz 8; BGHZ 203, 350 Rz 25; OVG Münster FamRZ 16, 2130). Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Verfahrenseinleitung bzw der Entscheidungserlass im Ausland, nich...mehr