Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetzliche Krankenversicherung

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Versorgungsausgleich / 6.1.1 Interne Teilung

Grundsätzlich ist jedes Anrecht in seinem Versorgungssystem zu teilen (§ 10 Abs. 1 VersAusglG). Die interne Realteilung soll eine gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen (§ 11 Abs. 1 VersAusglG), indem zugunsten des Ausgleichsberechtigten ein eigenständiges und gesichertes Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleich...mehr

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Sommer, SGB V § 171e Deckungskapital für Altersversorgungsverpflichtungen (außer Kraft)

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz - GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) mit Wirkung zum 1.4.2020 aufgehoben. Das Deckungskapital für Altersversorgungsverpflichtungen, Verordnungsermächtigung ist seitdem in § 170 geregelt.mehr

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Sommer, SGB V § 171c Aufhebung der Haftung nach § 12 Abs. 2 der Insolvenzordnung (außer Kraft)

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) mit Wirkung zum 1.4.2020 aufgehoben. Die Aufhebung der Haftung nach § 12 Abs. 2 der Insolvenzordnung ist seitdem in § 161 geregelt.mehr

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Sommer, SGB V § 171f Insolvenzfähigkeit von Krankenkassenverbänden (außer Kraft)

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz - GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) mit Wirkung zum 1.4.2020 aufgehoben. Die Insolvenzfähigkeit von Krankenkassenverbänden ist seitdem in § 162 geregelt.mehr

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Sommer, SGB V § 171b Insolvenz von Krankenkassen (ausser Kraft)

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz - GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) mit Wirkung zum 1.4.2020 aufgehoben. Die Insolvenz von Krankenkassen ist seitdem in § 160 geregelt.mehr

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Sommer, SGB V § 171d Haftung im Insolvenzfall (außer Kraft)

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz - GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) mit Wirkung zum 1.4.2020 aufgehoben. Die Haftung im Insolvenzfall ist seitdem in § 169 geregelt.mehr

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Anlage Vorsorgeaufwand(Vors... / 3.3 Beiträge zur inländischen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und zur sozialen Pflegeversicherung

Rz. 511 [Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung → eZeile 11, Zeile 22] Die Beiträge sind grds. i. H. der durch das Sozialgesetzbuch vorgesehenen Beiträge zu berücksichtigen. Ergibt sich aus dem Versicherungsverhältnis ein Anspruch auf Krankengeld oder ein Anspruch auf eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird, sind die gezahlten Beit...mehr

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Sommer, SGB V § 213 Rechtsn... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 213 wurde durch Art. 1, Art. 79 Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft gesetzt und regelte Einzelheiten zu den früheren Spitzenverbänden der Krankenkassen. Abs. 1 und 2 wurden mit Art. 6 Nr. 21a und Nr. 21b des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen ...mehr

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Sommer, SGB V § 217c Wahl d... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1 Nr. 149 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) mit Wirkung zum 1.4.2007 eingeführt worden. Eine Vorgängervorschrift gibt es nicht. Abs. 1 wurde mit Wirkung ab 28.12.2007 durch Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes zur Änderung des Vierte...mehr

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Sommer, SGB V, SGBV SGB V §... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die alte Fassung enthielt Regelungen zum Errichtungsbeauftragten des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen. Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 66a des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) mit Wirkung zum 1.1.2012 aufgehoben. Durch das Ge...mehr

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Sommer, SGB V § 201 Meldepf... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde zum 1.1.1989 durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz) v. 20.12.1988 eingeführt (BGBl. I S. 2477). Zum 1.1.2011 wurde Abs. 4 Nr. 1a durch das Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz – GKV-FinG) v. 22.12.2010 (BGBl. I S. 2309) ...mehr

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Sommer, SGB V § 217e Satzung / 3 Literatur

Rz. 15 Axer, Rechtsetzung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, SGb 2012 S. 501. K. Engelmann, Untergesetzliche Normsetzung im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung durch Verträge und Richtlinien, NZS 2000 S. 1. Satzung des GKV-Spitzenverbandes, veröffentlicht auf der Homepage des GKV-Spitzenverbandes: www.gkv-spitzenverband.de. Seewald, Das GKV-Selbstverwaltungsstä...mehr

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Sommer, SGB V § 217e Satzung / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1 Nr. 149 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) mit Wirkung zum 1.4.2007 eingeführt worden. Eine direkte Vorgängervorschrift gibt es nicht. Vergleichbare Regelungen waren für die früheren Bundesverbände in § 216 i. d. F. bis 3...mehr

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Sommer, SGB V § 217e Satzung / 2.2 Sitz

Rz. 11 Zum Sitz des GKV-Spitzenverbandes wird Berlin bestimmt (Abs. 1 Satz 3). Den Ort hat der Gesetzgeber als mutmaßlichen Willen des zukünftigen GKV-Spitzenverbandes gesehen und verweist außerdem auf den Gemeinsamen Bundesausschuss, der seinen Sitz ebenfalls in Berlin hat (BT-Drs. 16/4247 S. 53). Ungeachtet dessen kann der GKV-Spitzenverband in seiner Satzung einen abweich...mehr

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Sommer, SGB V, SGBV SGB V §... / 2.1 Ersatzvornahme (Abs. 1)

Rz. 3 Die Aufsichtsbehörde kann die Geschäfte des GKV-Spitzenverbandes selbst führen (Satz 1 Alt. 1) oder einen Beauftragten bestellen und ihm ganz oder teilweise die Befugnisse eines oder mehrerer Organe des Spitzenverbandes übertragen (Satz 1 Alt. 2). Über die Ersatzvornahme hat die Aufsichtsbehörde eine Ermessensentscheidung zu treffen. Die Aufsichtsbehörde oder der Beauf...mehr

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Sommer, SGB V, SGBV SGB V §... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Norm wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Handlungsfähigkeit der Selbstverwaltung der Spitzenorganisationen in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur Stärkung der über sie geführten Aufsicht (GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz) v. 21.2.2017 (BGBl. I S. 265) mit Wirkung zum 1.3.2017 eingeführt. Eine Vorgängervorschrift existiert nicht.mehr

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Sommer, SGB V § 64b Modellv... / 2.1 Modellvorhaben (Abs. 1)

Rz. 3 Gegenstand von Modellvorhaben kann auch die Weiterentwicklung der Versorgung psychisch kranker Menschen sein (Satz 1). Die Modellvorhaben sind zulässig, wenn sie auf eine Verbesserung der Patientenversorgung oder der sektorenübergreifenden Leistungserbringung ausgerichtet sind, einschließlich der komplexen psychiatrischen Behandlung im häuslichen Umfeld. Dazu gehören z...mehr

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Sommer, SGB V § 217e Satzung / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift gibt in Abs. 1 die innere Ordnung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) vor. Der GKV-Spitzenverband wird verpflichtet, eine Satzung zu führen. § 217e regelt das Zustandekommen, den obligatorischen Inhalt, die Bekanntgabe und das Inkrafttreten der Satzung. Der Sitz des GKV-Spitzenverbandes ist in Berlin. Der Sitz der Verbindungs...mehr

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Sommer, SGB V, SGBV SGB V §... / 3 Literatur

Rz. 11 Gesetzentwurf der Bundesregierung (GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz), BT-Drs. 18/10605. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss), BT-Drs. 18/11009. Rixen, Schwächung der Selbstverwaltung? – Die Rolle des GKV-Spitzenverbandes nach dem GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz, KrV 2017 S. 138. Seewald, Das GKV-Selbstverwaltungsstärkung...mehr

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Sommer, SGB V, SGBV SGB V §... / 3 Literatur

Rz. 12 Gesetzentwurf der Bundesregierung (GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz), BT-Drs. 18/10605. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss), BT-Drs. 18/11009. Borrmann, Keine Stärkung der Selbstverwaltung durch Wirtschaftsprüfung – Kritik an den Eckpunkten eines Selbstverwaltungsstärkungsgesetzes, WzS 2016 S. 229. Rixen, Schwächung der Selb...mehr

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Sommer, SGB V, SGBV SGB V §... / 2.3 Vergütung, Auslagenersatz, Kosten (Abs. 3)

Rz. 10 Die entsandte Person erhält eine Vergütung und angemessenen Ersatz der Kosten (Satz 1). Zu den Kosten gehören auch die Aufwendungen für eine Versicherung gegen Haftungsfälle im Rahmen der Ausübung der Entsendung. Zahlungspflichtig ist der GKV-Spitzenverband. Ein Weisungsrecht des GKV-Spitzenverbandes entsteht dadurch nicht. Rz. 11 Die Höhe der Vergütung wird von der Au...mehr

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Sommer, SGB V, SGBV SGB V §... / 3 Literatur

Rz. 13 Gesetzentwurf der Bundesregierung (GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz), BT-Drs. 18/10605. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss), BT-Drs. 18/11009. Rixen, Schwächung der Selbstverwaltung? – Die Rolle des GKV-Spitzenverbandes nach dem GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz, KrV 2017 S. 138. Seewald, Das GKV-Selbstverwaltungsstärkung...mehr

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Sommer, SGB V § 217c Wahl d... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift enthält Regelungen zur Zusammensetzung des Verwaltungsrates und der Gewichtung der Stimmen bei dessen Beschlussfassungen (Abs. 1 und 2). Weiterhin werden Bestimmungen zum Verfahren der Wahl des Verwaltungsrates des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) sowie zur Wahl des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung getroffen (Abs. 3 bis ...mehr

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Sommer, SGB V, SGBV SGB V §... / 2.2 Bestellung eines Beauftragten (Abs. 2)

Rz. 8 Ein Beauftragter wird durch einen Verwaltungsakt der Aufsichtsbehörde bestellt (Satz 1). Adressat ist der GKV-Spitzenverband. Gegen den Verwaltungsakt ist eine Aufsichtsklage (vgl. § 54 Abs. 3 SGG) auf dem Sozialrechtsweg (vgl. § 51 Abs. 1 SGG) zulässig. Ein Vorverfahren wird nicht durchgeführt (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3 SGG). Die Aufsichtsklage hat keine aufsch...mehr

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Sommer, SGB V, SGBV SGB V §... / 2.1 Entsandte Person (Abs. 1)

Rz. 3 Wenn die ordnungsgemäße Verwaltung beim GKV-Spitzenverband gefährdet ist, kann die Aufsichtsbehörde eine Person an den GKV-Spitzenverband entsenden (Satz 1). Die Person wird mit der Wahrnehmung von Aufgaben betraut und erhält dafür die erforderlichen Befugnisse. Das Instrument ermöglicht der Aufsichtsbehörde, zeitnah und flexibel auf externen Sachverstand zurückzugreif...mehr

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Sommer, SGB V, SGBV SGB V §... / 3 Literatur

Rz. 6 Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 18/10605. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss), BT-Drs. 18/11009. Rixen, Schwächung der Selbstverwaltung? – Die Rolle des GKV-Spitzenverbandes nach dem GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz, KrV 2017 S. 138. Seewald, Das GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz und der Spitzenverband Bund der ...mehr

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Sommer, SGB V, SGBV SGB V §... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Aufsichtsbehörde des Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) kann im Wege der Ersatzvornahme die Geschäfte des GKV-Spitzenverbandes selbst führen oder dafür einen Beauftragten bestellen. Dem Beauftragten können dabei die Befugnisse eines oder mehrerer Organe des Spitzenverbandes ganz oder teilweise übertragen werden. Der Eingriff ist möglich, sol...mehr

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Anlage Vorsorgeaufwand(Vors... / 3.4 Beiträge zu einer inländischen privaten Krankenversicherung (PKV) und zu einer privaten Pflegepflichtversicherung

Rz. 512 [Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung → eZeilen 23–26, Zeilen 27 und 28] Begünstigt sind Beiträge zu einer privaten Basiskrankenversicherung (PKV) und der privaten Pflegepflichtversicherung. Dies sind die Beitragsanteile, die auf Vertragsleistungen entfallen, die in Art, Umfang und Höhe den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (ohne Kranken...mehr

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Sommer, SGB V, SGBV SGB V §... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Norm wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Handlungsfähigkeit der Selbstverwaltung der Spitzenorganisationen in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur Stärkung der über sie geführten Aufsicht (GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz) v. 21.2.2017 (BGBl. I S. 265) mit Wirkung zum 1.3.2017 eingeführt. Die Vorschrift ist während des Gesetzgebungsverfahrens ...mehr

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Sommer, SGB V § 271a Sicher... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) v. 15.12.2008 (BGBl. I S. 2426) zum 1.1.2009 eingeführt worden. Eine Vorgängervorschrift existiert nicht. Rz. 1a Das Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) hat mit Wirkung zum 1.1.2020 di...mehr

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Sommer, SGB V § 265a Finanzielle Hilfen zur Vermeidung der Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse (außer Kraft)

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) mit Wirkung zum 1.4.2020 aufgehoben. Vorübergehende finanzielle Hilfen für Krankenkassen sind seitdem in § 164 geregelt.mehr

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Sommer, SGB V § 265b Freiwillige finanzielle Hilfen (außer Kraft)

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) mit Wirkung zum 1.4.2020 aufgehoben. Die bisherigen Regelungen zu freiwilligen Hilfen zwischen Krankenkassen einer Kassenart können entfallen, da hierfür nach Abschaff...mehr

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Sommer, SGB V, SGBV SGB V §... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Norm wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Handlungsfähigkeit der Selbstverwaltung der Spitzenorganisationen in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur Stärkung der über sie geführten Aufsicht (GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz) v. 21.2.2017 (BGBl. I S. 265) mit Wirkung zum 1.3.2017 eingeführt. Eine Vorgängervorschrift existiert nicht. Die Neuregelu...mehr

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Sommer, SGB V § 64b Modellv... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (Psych-Entgeltgesetz – PsychEntgG) v. 21.7.2012 (BGBl. I S. 1613) mit Wirkung zum 1.8.2012 eingeführt worden. Rz. 1a Das Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Ge...mehr

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Sommer, SGB V § 217e Satzung / 2.3 Bindungswirkung

Rz. 14 Die vom GKV-Spitzenverband geschlossenen Verträge und seine sonstigen Entscheidungen gelten für die Mitgliedskassen, die Landesverbände der Krankenkassen und die Versicherten. Sie sind als untergesetzliches Recht verbindlich, womit dem GKV-Spitzenverband insoweit eine gesetzgeberähnliche Befugnis verliehen wird. Der Gesetzgeber leitet die Legitimation für den Abschlus...mehr

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Sommer, SGB V § 217c Wahl d... / 2.2 Sitz und Stimme (Abs. 2)

Rz. 7 Die für die Krankenkassen einer Kassenart zu wählenden Mitglieder des Verwaltungsrates müssen jeweils zur Hälfte der Gruppe der Versicherten und der Gruppe der Arbeitgeber angehören (Satz 1). Für bestimmte Ersatzkassen (Abs. 1 Satz 3) werden ausnahmsweise nur Versichertenvertreter gewählt. Für die Verteilung der Sitze wird bei diesen Ersatzkassen die Hälfte des Anteils...mehr

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Sommer, SGB V § 217c Wahl d... / 2.3 Wahl des Verwaltungsrates (Abs. 3)

Rz. 8 Zur Wahl sind Vorschlagslisten zu erstellen (Satz 1), die für jede Kassenart gesondert und getrennt nach Versicherten- und Arbeitgebervertretern zu fertigen sind (Ausnahme: Ersatzkassen, deren Verwaltungsrat nicht hälftig besetzt ist). Jede Vorschlagsliste enthält mindestens 40 % weibliche und 40 % männliche Bewerberinnen und Bewerber (Satz 2). Die Regelung bildet eine...mehr

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Sommer, SGB V, SGBV SGB V §... / 2.2 Befugnisse (Abs. 2)

Rz. 8 Der entsandten Person sind umfangreiche Befugnisse eingeräumt (Satz 1, 2). Sie ist berechtigt, von den Mitgliedern der Organe und von den Beschäftigten des GKV-Spitzenverbandes Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen zu verlangen, an allen Sitzungen der Organe und sonstigen Gremien des GKV-Spitzenverbandes in beratender Funktion teilzunehmen, die Geschäftsräume des GKV-S...mehr

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Sommer, SGB V, SGBV SGB V §... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Aufsichtsbehörde des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) kann gegenüber dem Verwaltungsrat des Spitzenverbandes anordnen, eine rechtswidrige Satzungsbestimmung zu ändern, notwendige, bisher unterbliebene Beschlüsse zu fassen oder rechtswidrige Beschlüsse aufzuheben. In allen Fällen ist eine Ersatzvornahme durch die Aufsichtsbehörde möglich, wen...mehr

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Sommer, SGB V, SGBV SGB V §... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Wenn die ordnungsgemäße Verwaltung beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) gefährdet ist, kann die Aufsichtsbehörde eine Person an den Spitzenverband entsenden und mit der Wahrnehmung von Aufgaben betrauen und ihr hierfür die erforderlichen Befugnisse übertragen. Damit werden Maßnahmen zur Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustands unterhalb ...mehr

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Sommer, SGB V, SGBV SGB V §... / 2.3 Anordnung, Rechtsschutz (Abs. 3)

Rz. 11 Bevor die Aufsichtsbehörde die Geschäftsführung übernimmt oder einen Beauftragten bestellt, ist durch die Aufsichtsbehörde gegenüber dem GKV-Spitzenverband anzuordnen, das Erforderliche zu veranlassen, um den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen oder zu verhindern (Satz 1). Die Anordnung ist ein Verwaltungsakt, der mit einer Frist (Nebenbestimmung) zu versehen ist, in...mehr

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Sommer, SGB V § 217c Wahl d... / 2.6.2 Sitzungsleitung

Rz. 16a Das Bundesministerium für Gesundheit lädt die Mitglieder des GKV-Spitzenverbandes zur ersten konstituierenden Mitgliederversammlung ein und leitet in dieser ersten Sitzung die Wahl des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung (Satz 4). Die Einladung ergeht an die Krankenkassen, die jeweils einen Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber aus ihrem Verwaltungsrat (b...mehr

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Sommer, SGB V § 217c Wahl d... / 2.1 Zusammensetzung des Verwaltungsrates (Abs. 1)

Rz. 4 Die Norm legt die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Verwaltungsrates fest (Satz 1). Danach besteht der Verwaltungsrat aus einer fest definierten Zahl von 52 Mitgliedern. Für die Ortskrankenkassen, Ersatzkassen, Betriebskrankenkassen und die Innungskrankenkassen werden Versichertenvertreter und Arbeitgebervertreter gewählt (Satz 2). Für die Deutsche Rentenversicherun...mehr

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Sommer, SGB V § 217c Wahl d... / 2.5 Stimmgewichtung (Abs. 5)

Rz. 13 Die Stimmen der Mitgliedskassen sind bei der Wahl zur Vertreterversammlung zu gewichten (Satz 1). Maßgebend ist die bundesweite Versichertenzahl nach der Statistik KM1 am 1.1. eines Jahres (Satz 2). Nach der Begründung des Gesetzgebers dient die Gewichtung als sachgerechtes und messbares Differenzierungskriterium. Die jeweilige Stimme einer Mitgliedskasse sei nach dem...mehr

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Sommer, SGB V, SGBV SGB V §... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Das Bundesministerium für Gesundheit hat dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages regelmäßig jährlich über aufsichtsrechtliche Maßnahmen beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), den Erlass von Verpflichtungsbescheiden und den Sachstand der Aufsichtsverfahren zu berichten. Eine entsprechende Regelung findet sich in § 78 c für die Ka...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 217e Satzung / 2.1.1 Allgemeines

Rz. 3 Die Satzung des GKV-Spitzenverbandes ist vom Verwaltungsrat zu beschließen (Abs. 1 Satz 1). Sie bedarf zur Wirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde (Abs. 1 Satz 2). Zuständige Aufsichtsbehörde ist das Bundesministerium für Gesundheit (§ 217d Satz 1). Der Genehmigungsvorbehalt gilt entsprechend auch für nachfolgende Änderungen. Vgl. dazu auch Komm. z...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V, SGBV SGB V §... / 2.4 Anordnung der Aufsichtsbehörde (Abs. 4)

Rz. 12 Bevor die Aufsichtsbehörde über die Entsendung entscheidet, ist durch die Aufsichtsbehörde gegenüber dem GKV-Spitzenverband anzuordnen, das Erforderliche zu veranlassen, um eine ordnungsgemäße Verwaltung zu gewährleisten (Satz 1). Die Anordnung ist ein Verwaltungsakt (§ 31 SGB X), der mit einer Frist (Nebenbestimmung; § 32 Abs. 2 Nr. 1 SGB X) zu versehen ist, innerhal...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V, SGBV SGB V §... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Das Bundesministerium für Gesundheit hat dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages jährlich zum 1.3. zu berichten. Erstmalig war der Bericht zum 1.3.2018 fällig. Die Berichtspflicht dient der Transparenz der aufsichtsrechtlichen Kontrolle über die Spitzenorganisationen der Selbstverwaltung in der gesetzlichen Krankenversicherung auf Bundesebene (BT-Drs. 18...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Anlage Vorsorgeaufwand(Vors... / 3.1 Allgemeines

Rz. 508 Die vom Steuerpflichtigen tatsächlich geleisteten Beiträge zur privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung für eine Absicherung auf sozialhilfegleichem Versorgungsniveau (Basiskrankenversicherung) und zur gesetzlichen Pflegepflichtversicherung sind in vollem Umfang abziehbar. Deshalb ist innerhalb der sonstigen Vorsorgeaufwendungen zwischen diesen Beiträgen (§ 10 ...mehr

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Sommer, SGB V § 68a Förderu... / 2.5 Datenschutz (Abs. 5)

Rz. 7 Krankenkassen sind berechtigt, die rechtmäßig erhobenen und gespeicherten versichertenbezogenen Daten (§ 284 Abs. 1) im erforderlichen Umfang auszuwerten (Satz 1). Mit den bereits vorhandenen Sozialdaten kann die Krankenkasse den konkreten Versorgungsbedarf und den möglichen Einfluss digitaler Innovationen auf die Versorgung ermitteln und positive Versorgungseffekte di...mehr