Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetzliche Krankenversicherung

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Sommer, SGB V § 217e Satzung / 2.1.2 Mindestinhalt der Satzung

Rz. 5 Zum Inhalt der Satzung wird in Abs. 1 der obligatorische und somit nicht abschließende Regelungsbedarf definiert. Der nicht abschließende Charakter der aufgezählten Satzungsinhalte ergibt sich zwar nicht direkt aus dem Wortlaut des Gesetzestextes, ist jedoch schlüssig aus der Analogie zu der Vorschrift für die Landesverbände (§ 210) herzuleiten. Eine Erweiterung des Au...mehr

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Anlage Vorsorgeaufwand(Vors... / 3.7 Abzugshöhe Vorsorgeaufwendungen

Rz. 520 [Höchstbeträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen → Zeile 51] Die Abfrage in Zeile 51 dient der Bestimmung der Höchstbeträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen. Sonstige Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 3a EStG sind grds. nur bis zu einem gemeinsamen Höchstbetrag abziehbar (§ 10 Abs. 4 EStG). Beiträge zu den Basiskranken- und Pflegepflichtversicherunge...mehr

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Anlage Vorsorgeaufwand(Vors... / 3.8 Beitragsrückerstattungen

Rz. 523 [Beitragsrückerstattungen, steuerfreie Zuschüsse → eZeilen 7, 14, 15, 19, 21, 25, 26, Zeilen 20, 34, 35, 44] Beitragsrückerstattungen und steuerfreie Zuschüsse (z. B. Zuschüsse des Jugendamts an eine Tagesmutter) für Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 (Altersvorsorgeaufwendungen), Nr. 3 (Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung) und Nr. 3a EStG (Unfall-, H...mehr

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Sommer, SGB V § 271a Sicher... / 2.1 Beitragsrückstände (Abs. 1)

Rz. 3 Jede Krankenkasse hat gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) eine Berichtspflicht, wenn die Beitragsrückstände erheblich ansteigen (Satz 1). Die jeweilige Krankenkasse ist durch das BVA zum Bericht aufzufordern. Im Bericht ist durch die Krankenkasse darzulegen, welche Gründe für den Anstieg ursächlich sind. Außerdem ist glaubhaft zu machen, dass der Anstie...mehr

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Anlage Vorsorgeaufwand (Vor... / 2 Vorsorgeaufwendungen

Rz. 68 Achtung Elektronisch gemeldete Daten müssen nicht eingetragen werden Daten, die elektronisch an die Finanzverwaltung gemeldet wurden, z. B. durch Versicherungen oder durch den Arbeitgeber, müssen nicht mehr in die Steuer­erklärung eingetragen werden. Nur bei abweichenden Werten ist eine Eintragung erforderlich. Achten Sie bitte auf die unterschiedliche Einfärbung der e...mehr

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Anlage Vorsorgeaufwand (Vor... / 1 Allgemein

Rz. 67 Wichtig Anlage Vorsorgeaufwand ist für bestimmte private Versicherungen erforderlich Vorsorgeaufwendungen (Versicherungen) sind Teil der Sonderausgaben (siehe auch Anlage Sonderausgaben). →Sonderausgaben →Spenden Die Anlage Vorsorgeaufwand benötigen Sie, wenn Sie im Gesetz abschließend aufgezählte Vorsorgeaufwendungen (Versicherungsbeiträge) als Sonderausgaben steuermind...mehr

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Jung, SGB VII § 46 Beginn u... / 2.2 Sonderregelung für Unternehmer (Abs. 2)

Rz. 6 Die Träger der Unfallversicherung haben nach Abs. 2 die Möglichkeit, durch Satzung zu bestimmen, dass Unternehmern, ihren Ehegatten und Lebenspartnern und den nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 den Unternehmern Gleichgestellten Verletztengeld längstens für die Dauer der ersten 13 Wochen, gar nicht oder nur zum Teil ausgezahlt wird. Dies liegt im Ermessen des Satzungsgebers. Die Reg...mehr

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10 Unternehmen im Porträt: ... / 9 Die Buurtzorg-Pioniere – durch selbstverantwortliche Teams zurück zum Sinn der Pflege bei Sander Pflegedienst

Zitat Ich hatte keine Lust mehr auf Pflege und wollte eigentlich etwas anderes studieren. Da hörte ich von dem Buurtzorg-Pilotversuch. Mark Adolph, Altenpfleger bei Sander Pflege Das Badezimmer muss dringend aufgeräumt werden. Der Patient braucht ein neues Bett und abends soll er eine zusätzliche Tablette nehmen. Die Aufgaben in der ambulanten Pflege sind vielfältig. Der 28-jäh...mehr

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Sommer, SGB V § 120 Vergütu... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz -GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2482) eingeführt worden und gilt ab 1.1.1989. Sie hat den bis 31.12.1988 geltenden § 368n Abs. 2 RVO abgelöst. Abs. 1 Satz 1 ist durch das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundhei...mehr

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Sommer, SGB V § 115 Dreisei... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist aufgrund Art. 1 GRG v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2482) mit Wirkung zum 1.1.1989 eingeführt worden. Mit dem Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) sind zum 1.1.1993 die Überschrift sowie Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 bis 3 geändert, Abs. 2...mehr

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Sommer, SGB V § 118 Psychia... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1 Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Sie hat § 368n Abs. 6 Reichsversicherungsordnung (RVO) abgelöst, der in dieser Form durch das Gesetz zur Verbesserung der ambulanten und teilstationären Versorgung psychisch Kranker v. 26.2.1986 (BGB...mehr

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Sommer, SGB V § 115 Dreisei... / 2.2 Vertragsinhalte (Abs. 2)

Rz. 3 Abs. 2 nennt 6 Handlungsfelder, die in den dreiseitigen Verträgen geregelt werden sollen; weitere können hinzutreten (vgl. "insbesondere"), falls die Vertragsparteien auf Landesebene eine Regelung für notwendig halten oder die Rahmenempfehlungen der Bundesebene dies vorgeben. In der Praxis hat sich herauskristallisiert, dass auf der jeweiligen Landesebene Verträge zu d...mehr

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Sommer, SGB V § 89 Schiedsa... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist aufgrund des Art. 1 GRG v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 eingeführt worden; sie hat § 368i Reichsversicherungsordnung (RVO) abgelöst, der bereits von Anfang an im Gesetz über Kassenarztrecht (GKAR) v. 17.8.1955 (BGBl. I S. 5130) enthalten war . Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch v. 20.12.1...mehr

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Sommer, SGB V § 118a Geriat... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit dem Gesetz zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (Psych-Entgeltgesetz – PsychEntgG) v. 21.7.2012 (BGBl. I S. 1613) mit Wirkung zum 1.1.2013 in das SGB V eingefügt worden. Durch das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkung...mehr

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Sommer, SGB V § 114 Landess... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) eingeführt worden und mit dem SGB V zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378)...mehr

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Sommer, SGB V § 89 Schiedsa... / 2.3 Besondere Schiedsämter für zahntechnische Leistungen

Rz. 17 Der Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen (VDZI) und der GKV-Spitzenverband bilden nach Abs. 12 der Vorschrift ein weiteres Bundesschiedsamt (kurz: Bundesschiedsamt-Zahntechnik), welches im Konfliktfall über das bundeseinheitliche Verzeichnis der abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen nach § 88 Abs. 1 entscheidet. Die KZBV zählt nicht zu diesen Vertragspartei...mehr

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Sommer, SGB V § 120 Vergütu... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Es bleibt der historischen Entwicklung der Vorschrift geschuldet, dass sie vom Aufbau her unsystematisch organisiert ist. Die Bezeichnung "ambulante Krankenhausleistungen" in der Überschrift dieses Paragraphen ist z. B. unvollständig gewählt, weil damit der vollständige Regelungsinhalt der Rechtsvorschrift, die Vergütung ambulanter Krankenhausleistungen, der ambulanten...mehr

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Sommer, SGB V § 89 Schiedsa... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift gehört zum Vierten Kapitel Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern und dort zum Zweiten Abschnitt Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten mit dem Fünften Titel Schiedswesen. In der Vorschrift werden mit den Schiedsämtern auf der Landes- bzw. Landesteilebene sowie auf der Bundesebene die zentralen Schlichtungsinstanzen für ...mehr

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Sommer, SGB V § 118a Geriat... / 2.8 Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfung

Rz. 14 Die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Versorgung durch ermächtigte Einrichungen sowie durch ermächtigte Krankenhausärzte erfolgt nach § 7 der Vereinbarung auf der Grundlage des § 106, die Abrechnungsprüfung dagegen nach dem Verfahren in der vertragsärztlichen Versorgung nach § 106a. Nach der Neufassung der Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfung durch das GKV-VSG...mehr

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Sommer, SGB V § 118a Geriat... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Geriatrie, auch als Altersheilkunde bekannt, ist die Lehre von den Krankheiten der alternden Menschen. Ärztliche Geriater sind hauptsächlich dann gefordert, wenn Mehrfacherkrankungen vorliegen, die den einzelnen Arzt der jeweiligen medizinischen Fächer (Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie, Psychiatrie/Gerontopsychiatrie) aufgrund vielfältiger Verflechtungen überford...mehr

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Sommer, SGB V § 120 Vergütu... / 2.3.1 Hochschulambulanzen

Rz. 14 Zu den Hochschulambulanzen gehören nach § 117 Abs. 1 und Abs. 2 neben den Ambulanzen, Instituten und Abteilungen der Hochschulkliniken auch die Hochschulambulanzen an psychologischen Universitätsinstituten, mit Wirkung zum 23.7.2015 aber nicht mehr die Ambulanzen an Ausbildungsstätten nach § 6 PsychThG, deren Vergütung für die in der Regel im Rahmen der Lehre erbracht...mehr

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Sommer, SGB V § 118a Geriat... / 2.2 Vereinbarung auf Bundesebene (Abs. 2)

Rz. 8 Abs. 2 regelt Inhalt und Umfang der strukturierten und koordinierten geriatrischen Versorgung, die bundeseinheitlich geregelt sein sollen. Aus diesem Grunde sind nach Abs. 2 Satz 1 die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) verpflichtet, im Einvernehmen mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) e...mehr

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Sommer, SGB V § 89 Schiedsa... / 2.1.1 Bildung der Bundesschiedsämter

Rz. 6 Nach Abs. 2 bilden die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, also die KBV bzw. die KZBV, und der GKV-Spitzenverband auf Bundesebene jeweils ein gemeinsames Schiedsamt für die vertragsärztliche Versorgung und ein gemeinsames Schiedsamt für die vertragszahnärztliche Versorgung. Auch diesen Partnern der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte/Zahnärzte und Krankenkassen st...mehr

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Sommer, SGB V § 120 Vergütu... / 2.3.3 Psychiatrische Institutsambulanzen, sozialpädiatrische Zentren und medizinische Behandlungszentren

Rz. 16 Psychiatrische Institutsambulanzen (§ 118), sozialpädiatrischen Zentren (§ 119) und medizinische Behandlungszentren (§119c) sind organisatorisch an kompatible Fachkrankenhäuser angebunden und nehmen aufgrund der Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Weil es sich abweichend von der vertragsärztlichen Regelversorgung um ein spezielles Patientenklientel...mehr

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Sommer, SGB V § 89a Sektore... / 2.5 Amtsdauer und Rechtsstellung der Mitglieder der sektorenübergreifenden Schiedsgremien

Rz. 10 Nach Abs. 5 Satz 3 beträgt die Amtsdauer der Mitglieder der sektorenübergreifenden Schiedsgremien wie bei den Schiedsämtern auf Landes- oder Bundesebene 4 Jahre. Tritt während der laufenden Amtsperiode ein neues Mitglied hinzu, weil z. B. das bisherige Mitglied vom Amt abberufen wurde oder sein Amt niedergelegt hat, endet für das neue Mitglied die Amtsdauer ebenfalls ...mehr

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Sommer, SGB V § 89 Schiedsa... / 2.1.4 Rechtsstellung und Entschädigung der Mitglieder der Schiedsämter

Rz. 9 Nach Abs. 7 Satz 1 führen die Mitglieder des Schiedsamtes ihr Amt als Ehrenamt. Das Ehrenamt eines Schiedsamtsmitgliedes ist nach der Definition ein unbesoldetes, vornehmlich gegen Aufwandsentschädigung ausgeübtes öffentliches Amt. Die Aufwandsentschädigung der Mitglieder der Schiedsämter richtet sich nach der Schiedsamtsverordnung. Dies ergibt sich aus Abs. 11 der Vor...mehr

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Sommer, SGB V § 89a Sektore... / 2.2 Bildung des sektorenübergreifenden Schiedsgremiums auf Bundesebene

Rz. 7 Nach Abs. 2 der Vorschrift bilden die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) und die DKG Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG e. V.) ein sektorenübergreifendes Schiedsgremium auf Bundesebene. "Bilden" verpflichtet die 3 Vertragsparteien, das Schiedsgremium nach den gesetzlichen Vorgaben gemeinsam zu erri...mehr

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Sommer, SGB V § 118 Psychia... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Die Vorschrift gehört zum Vierten Abschnitt SGB V, der die Überschrift Beziehungen zu Krankenhäusern und Vertragsärzten trägt und die §§ 115 bis 122 umfasst. Sie behandelt ambulante Krankenhausleistungen durch psychiatrische Institutsambulanzen und zählt somit zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (vgl. § 116b), in der Vertragsärzte und Krankenhausambulanzen...mehr

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Sommer, SGB V § 120 Vergütu... / 2.3.2 Bundeseinheitliche Vergütungsgrundsätze für Hochschulambulanzen

Rz. 15 Weil der GKV-Spitzenverband und die DKG sich nicht auf die bundeseinheitlichen Grundsätze nach Abs. 2 Satz 4 verständigen konnten, hat die Bundesschiedsstelle nach § 18a KHG am 9.12.2016 mit Wirkung zum 1.1.2017 die Vereinbarung bundeseinheitlicher Grundsätze zur Vergütungsstruktur und Leistungsdokumentation der Hochschulambulanzen (Hochschulambulanz-Struktur-Vereinba...mehr

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Sommer, SGB V § 115 Dreisei... / 2.6 Rahmenempfehlungen (Abs. 5)

Rz. 14 Als weitere Förderung der dreiseitigen Verträge sieht Abs. 5 vor, dass der GKV-Spitzenverband, die KBV und die DKG Rahmenempfehlungen zum Vertragsinhalt abgeben sollen. Diese Rahmenempfehlungen verfolgen das Ziel einer gleichmäßigen Versorgung im Bundesgebiet. Wegen der vorgenannten Problematik bei den Vertragsverhandlungen auf der Bundesebene sind bundeseinheitliche ...mehr

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Sommer, SGB V § 118a Geriat... / 2.7 Qualitätssicherung

Rz. 13 Aufgrund Abs. 2 Nr. 3 sind in der Vereinbarung auch die sächlichen und personellen Voraussetzungen an die Leistungserbringung sowie sonstigen Anforderungen an die Qualitätssicherung zu regeln. Nach § 6 Abs. 1 der Vereinbarung bleiben die gesetzlichen Bestimmungen zur Qualitätssicherung von der Vereinbarung unberührt. Für die Qualifikation der Krankenhausärzte gilt § 1...mehr

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Sommer, SGB V § 115 Dreisei... / 2.4 Schiedswesen (Abs. 3)

Rz. 12 Kommt ein dreiseitiger Vertrag nach Abs. 1 im Verhandlungswege ganz oder teilweise nicht zustande, wird nach Abs. 3 auf Antrag einer Vertragspartei der Vertragsinhalt durch das mit Wirkung zum 11.5.2019 eingeführte sektorenübergreifende Schiedsgremium nach § 89a festgesetzt. Die sektorenübergreifende Konfliktlösung nach § 89a ist einheitlich geregelt und gilt folglich...mehr

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Sommer, SGB V § 114 Landess... / 2.4 Aufsicht über die Landesschiedsstelle

Rz. 8 Die Regelungskompetenz der Landesschiedsstelle hat für die Krankenkassen, aber auch für die Krankenhäuser eine wesentliche Bedeutung. Den Ländern, die an einem Funktionieren der gesetzlichen Krankenversicherung ebenso interessiert sind wie an der Sicherstellung der Krankenhausversorgung, ist deshalb durch Abs. 4 ein Aufsichtsrecht eingeräumt worden. Die Ausübung des Au...mehr

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Sommer, SGB V § 120 Vergütu... / 2.1 Vergütung ermächtigter Krankenhausärzte bzw. ermächtigter Heimärzte und ermächtigter ärztlicher Einrichtungen

Rz. 7 Krankenhausärzte sind Angestellte des Krankenhauses bzw. des Krankenhausträgers und ihnen obliegt als Hauptaufgabe, die stationäre/teilstationäre Versorgung der Patienten im Krankenhaus sicherzustellen. Im Rahmen einer Nebentätigkeitsgenehmigung des Krankenhauses/Krankenhausträgers können angestellte Krankenhausärzte, die über eine abgeschlossene Weiterbildung verfügen...mehr

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Sommer, SGB V § 118 Psychia... / 2.1 Besonderer Versorgungsauftrag

Rz. 2 PIA erfüllen durch multiprofessionelle Angebote unterschiedlicher Therapieverfahren der Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik einen spezifischen ambulanten Versorgungsauftrag für Kranke, die wegen der Art, Schwere und Dauer ihrer psychischen Erkrankung oder wegen zu großer Entfernung zu geeigneten Ärzten einer ambulanten, krankenhausnahen Versorgung bedürfen. I...mehr

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Sommer, SGB V § 118 Psychia... / 2.7 Vergütung und Dokumentation der PIA-Leistungen

Rz. 6 Da es sich bei den PIA-Leistungen um ambulante Krankenhausleistungen handelt, richtet sich die Vergütung nach § 120 Abs. 2, d. h., die Leistungen werden unmittelbar von der für den Patienten zuständigen Krankenkasse vergütet. Die Höhe der Vergütung wird auf der jeweiligen Ladesebene vereinbart und muss die Leistungsfähigkeit der PIA bei wirtschaftlicher Betriebsführung...mehr

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Sommer, SGB V § 115 Dreisei... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Im Gegensatz zu den zweiseitigen Verträgen nach § 112, die sich auf Krankenkassen und Krankenhäuser beziehen, erstrecken sich die dreiseitigen Verträge auf Krankenkassen, nach § 108 zugelassene Krankenhäuser und Vertragsärzte. Ziel dieser Verträge ist es, auf Landesebene die Zusammenarbeit zwischen den niedergelassenen Vertragsärzten und den zugelassenen Krankenhäuser...mehr

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Sommer, SGB V § 118 Psychia... / 2.2 Dreiseitige Vereinbarung auf Bundesebene

Rz. 2c Nach Abs. 2 Satz 2 besteht auf Bundesebene die Verpflichtung, in einem dreiseitigen Vertrag die Gruppe psychisch Kranker festzulegen, die wegen ihrer Art, Schwere und Dauer ihrer Erkrankung der ambulanten Behandlung durch PIA bedürfen. Partner des dreiseitigen Vertrages sind der GKV-Spitzenverband, die DKG und die KBV. Die gesetzlich vorgegebene Zusammensetzung der gl...mehr

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Sommer, SGB V § 120 Vergütu... / 2.2 Pauschalen für Spezialambulanzen in Kinderkliniken

Rz. 9 Mit Abs. 1a sollten rückwirkend zum 1.1.2009 auf Landesebene für Spezialambulanzen in Kinderkliniken fall- und einrichtungsbezogene Pauschalen vereinbart werden, und zwar ergänzend zur Vergütung nach Abs. 1, damit die ambulante Behandlung in kinder- und jugendmedizinischen Einrichtungen, in kinderchirurgischen und Kinderorthopädischen sowie insbesondere in pädaudiologi...mehr

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Sommer, SGB V § 89a Sektore... / 2.3 Verfahrensregeln bei den sektorenübergreifenden Schiedsgremien auf Landes- oder Bundesebene

Rz. 8 Abs. 3 bestimmt Verfahrensregeln, die für alle sektorenübergreifenden Schiedsgremien auf Landes- oder Bundesebene gleichermaßen gelten. Nach Satz 1 entscheiden die Schiedsgremien in den ihnen durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zugewiesenen Aufgaben mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen ihrer Mitglieder innerhalb von 3 Monaten. Die Schiedsgremien bestehen nach A...mehr

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Sommer, SGB V § 118a Geriat... / 2.3 Bundeseinheitliche Rahmenbedingungen

Rz. 9 Die schiedsamtlich festgesetzte Vereinbarung enthält bundeseinheitliche Rahmenbedingungen für die Ermächtigung der in Abs. 1 aufgeführten Leistungserbringer. Weil es sich bei der Vorschrift um Neuland der geriatrischen Versorgung bestimmter Patientengruppen handelt, haben sich die Vereinbarungspartner nach § 12 der Vereinbarung auf eine Evaluation der Vereinbarung vers...mehr

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Sommer, SGB V § 118a Geriat... / 2.9 Schiedsamtsregelung

Rz. 15 Auch für die Vereinbarung auf der Bundesebene gilt für den Konfliktfall eine Schiedsamtsregelung. Der Konfliktfall liegt vor, wenn die zweiseitige Vereinbarung nach § 2 Satz 1 zwischen den Vereinbarungspartnern ganz oder teilweise nicht zustande kommt. Darunter ist auch der Fall zu verstehen, wenn sich die Vereinbarungspartner zwar geeinigt haben, aber die DKG ihr Ein...mehr

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Sommer, SGB V § 89 Schiedsa... / 2.1.2 Besetzung und Amtsdauer der Schiedsämter

Rz. 7 Die Landesschiedsämter und die Bundesschiedsämter für die vertrags(zahn-)ärztliche Versorgung bestehen nach Abs. 5 Satz 1 aus je 4 Vertretern der Ärzte bzw. der Zahnärzte und 4 Vertretern der Krankenkassen sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und 2 weiteren unparteiischen Mitgliedern. Jedes Schiedsamt ist demnach mit 11 Personen besetzt. Abweichend von dieser Regelbe...mehr

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Sommer, SGB V § 118 Psychia... / 2.1.2 Besondere Form der Ermächtigung

Rz. 2b Die Vorschrift regelt als Besonderheit die Teilnahme einer fachärztlich geleiteten psychiatrischen Einrichtung und einer fachärztlich geleiteten psychosomatischen Einrichtung an der vertragsärztlichen Versorgung. Die auf Abs. 1 Satz 1 beruhende spezielle Ermächtigung als Teilnahmeform an der ambulanten Versorgung hebt wegen der Versorgung eines besonderes definierten ...mehr

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Sommer, SGB V § 89 Schiedsa... / 2.4 Aufsicht

Rz. 19 Nach § 94 Abs. 1 SGB IV ist das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS), bis 31.12.2019 Bundesversicherungsamt, eine selbständige Bundesoberbehörde mit Sitz in Bonn. Das BAS hat nach § 94 Abs. 2 SGB IV die ihm durch Gesetz oder sonstiges Recht übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Es untersteht für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversic...mehr

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Sommer, SGB V § 89a Sektore... / 2.4 Besetzung der sektorenübergreifenden Schiedsgremien

Rz. 9 Nach Abs. 5 Satz 1 der Vorschrift bestehen die sektorenübergreifenden Schiedsgremien auf Landes- und Bundesebene aus je 2 Vertretern der Ärzte, der Krankenkassen und der zugelassenen Krankenhäuser sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und einem weiteren unparteiischen Mitglied. Für jedes Mitglied gibt es 2 Stellvertreter. 8 Personen gehören also jedem sektorenübergre...mehr

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Sommer, SGB V § 89a Sektore... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Nach der Begründung zum TSVG setzt eine bedarfs- und zukunftsgerechte Gesundheitsversorgung voraus, dass die ambulante und stationäre Leistungserbringung möglichst weitgehend aufeinander abgestimmt sind. Dabei sind ein gutes Zusammenwirken und die Vernetzung der verschiedenen Akteure über die Sektoren hinweg für eine bedarfsgerechte Versorgung der Patientinnen und Pati...mehr

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Sommer, SGB V § 89a Sektore... / 2.1 Bildung des sektorenübergreifenden Schiedsgremiums auf Landesebene

Rz. 6 Nach Abs. 1 der Vorschrift bilden die KVen, die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen sowie die Landeskrankenhausgesellschaften oder die Vereinigungen der Krankenhausträger im Land ein sektorenübergreifendes Schiedsgremium. Die eindeutige Formulierung "bilden" lässt den Parteien keine Wahl, sie sind verpflichtet, gemeinsam das Schiedsgremium in jedem La...mehr

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Sommer, SGB V § 118a Geriat... / 2.1 Ermächtigung zur Teilnahme an der ambulanten Versorgung (Abs. 1)

Rz. 4 Die Rechtskonstruktion der psychiatrischen und psychosomatischen Institutsambulanzen (vgl. § 118) ist in die Rechtsvorschrift für die Einbeziehung der geriatrischen Institutsambulanzen in die ambulante Versorgung übernommen worden. Die Ermächtigungen geriatrischer Institutsambulanzen sind allerdings anders als die Ermächtigung einer psychiatrischen Institutsambulanz vo...mehr

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Sommer, SGB V § 118a Geriat... / 2.5 Inhalt und Umfang der Versorgung geriatrischer Patienten

Rz. 11 Gegenstand der Bundesvereinbarung sind nach Abs. 2 Nr. 1 der Vorschrift Regelungen zum Inhalt und Umfang einer strukturierten und koordinierten Versorgung der definierten geriatrischen Patienten. Nach § 4 Abs. 2 der Vereinbarung sind in der Anlage 2 zur Vereinbarung die Leistungen aufgeführt, die von geriatrischen Institutsambulanzen oder ermächtigten Krankenhausärzte...mehr