Fachbeiträge & Kommentare zu Grundsteuer

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Erklärung zur Feststellung ... / 6.2.1 Angaben zum Grund und Boden

Gemeindebezogene Aufstellung der Gemarkung(en) und Flurstücke des Grundvermögens In der Anlage Grundstück sind zunächst alle zur jeweiligen wirtschaftlichen Einheit gehörenden Flurstücke zu erfassen. Die Erfassung der Flurstücke erfolgt gemeindeweise. Für jedes Flurstück ist die Angabe der Fläche in qm (amtliche Fläche), des Gemarkungsnamens, des Flurstückszählers und –nenner...mehr

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Erklärung zur Feststellung ... / 1 Die Erklärungspflicht im Rahmen der Grundsteuerreform

Die Neubewertung aller Grundstücke und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft ist notwendig geworden, da die Kommunen ab dem Kalenderjahr 2025 deutschlandweit ihre Grundsteuer auf Basis neuer Bemessungsgrundlagen festsetzen werden. Die bisherigen Regelungen der Einheitsbewertung wurden durch das Bundesverfassungsgericht für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt und werden ...mehr

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Erklärung zur Feststellung ... / 3.2.1 Angaben zum Grund und Boden

Auf der Anlage Grundstück sind zunächst alle zur jeweiligen wirtschaftlichen Einheit gehörenden Flurstücke immer gemeindeweise zu erfassen. Dabei sind auch diejenigen Flächen anzugeben, die ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreit sind. Für jedes Flurstück ist die Angabe des Gemeindenamens, der Fläche in qm, des Gemarkungsnamen, des Flurstückszählers und –nenners (fal...mehr

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Erklärung zur Feststellung ... / 6.1.3 Grund der Feststellung

Bei Erklärungen, die im Rahmen der Hauptfeststellung abgegeben werden, ist die Option "Hauptfeststellung" auszuwählen. Die anderen Optionen "Nachfeststellung" oder "Fortschreibung(en)" oder "Aufhebung" sind erst ab dem Stichtag 1.1.2023 möglich, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf das Grundstück oder den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft verändert haben...mehr

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Erklärung zur Feststellung ... / 4.1.3 Grund der Feststellung

Wenn die Feststellungserklärung zur Hauptfeststellung zum 1.1.2022 abgegeben wird, ist auch die "Hauptfeststellung" als Grund der Feststellung auszuwählen. Die übrigen Optionen "Nachfeststellung", "Aufhebung" oder "Fortschreibung(en)" sind erst ab dem Stichtag 1.1.2023 möglich, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf das Grundstück oder den Betrieb der Land- un...mehr

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Erklärung zur Feststellung ... / 4.2.4 Vollständige Steuerbefreiung

Verwendung des gesamten Grundbesitzes für steuerbefreite Zwecke Wird das gesamte Grundstück zu steuerbefreiten Zwecken genutzt, ist nur die Angabe der zutreffenden Nummer der Grundsteuerbefreiung einzutragen. Die Nummern der Grundsteuerbefreiungen sind in dem ELSTER-Formular bereits vorgegeben. Eine Grundsteuerbefreiung kommt unter anderem für folgende Personen, Personengrupp...mehr

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Erklärung zur Feststellung ... / 5.2.4 Vollständige Steuerbefreiung

Wird das gesamte Grundstück zu steuerbefreiten Zwecken genutzt, ist nur die Angabe der zutreffenden Nummer der Grundsteuerbefreiung einzutragen. Die Nummern der Grundsteuerbefreiungen sind in dem ELSTER-Formular bereits vorgegeben. Eine Grundsteuerbefreiung kommt unter anderem für folgende Personen, Personengruppen oder Institutionen in Betracht: juristische Personen des öffe...mehr

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Erklärung zur Feststellung ... / 3 Bayern: Erklärung zum Grundsteuermessbetrag

In Bayern wird die Grundsteuer ab dem Jahr 2025 nach den Regelungen eines wertunabhängigen Flächenmodells berechnet. Dabei werden die Grundstücks- und Gebäudefläche mit unterschiedlichen Äquivalenzzahlen multipliziert. Für die Berechnung der Grundsteuer muss der Steuerpflichtige deshalb nur wenige Angaben in der Erklärung zum Grundsteuermessbetrag vornehmen. Die folgenden Erk...mehr

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Erklärung zur Feststellung ... / 3.1.3 Grund der Feststellung

Als Grund der Feststellung ist die Option "Hauptfeststellung" anzugeben. Die übrigen Optionen "Nachfeststellung", "Fortschreibung(en)" und "Aufhebung" kommen erst zu einem späteren Stichtag (nach dem 1.1.2022) in Betracht, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf das Grundstück oder den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft verändert haben. Eine Nachfeststellung...mehr

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Erklärung zur Feststellung ... / 5.1.3 Grund der Feststellung

Bei einer Erklärung im Rahmen der Hauptfeststellung, ist die Option "Hauptveranlagung/Hauptfeststellung" auszuwählen. Die beiden anderen Optionen "Nachveranlagung/Nachfeststellung" oder "Neuveranlagung/Fortschreibung(en)" sind erst ab dem Stichtag 1.1.2023 möglich, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf das Grundstück oder den Betrieb der Land- und Forstwirtsc...mehr

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Erklärung zur Feststellung ... / 6.2.4 Angaben bei vollständiger Grundsteuerbefreiung

Wird das gesamte Grundstück zu steuerbefreiten Zwecken genutzt, ist nur die Angabe der zutreffenden Nummer der Grundsteuerbefreiung einzutragen. Die Nummern der Grundsteuerbefreiungen sind in dem ELSTER-Formular bereits vorgegeben. Eine Grundsteuerbefreiung kommt unter anderem für folgende Personen, Personengruppen oder Institutionen in Betracht: juristische Personen des öffe...mehr

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Erklärung zur Feststellung ... / 3.2.7 Vollständige Steuerbefreiung

Verwendung des gesamten Grundbesitzes für steuerbefreite Zwecke Wird das gesamte Grundstück zu steuerbefreiten Zwecken genutzt, ist nur die Angabe der zutreffenden Nummer der Grundsteuerbefreiung einzutragen. Die Nummern der Grundsteuerbefreiungen sind in dem ELSTER-Formular bereits vorgegeben. Eine Grundsteuerbefreiung kommt unter anderem für folgende Personen, Personengrupp...mehr

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Erklärung zur Feststellung ... / Zusammenfassung

Ende März 2022 wurden im Rahmen der Grundsteuerreform sämtliche Eigentümer mit Grundbesitz im Inland mittels öffentlicher Bekanntmachung zur Abgabe einer Steuerklärung für Grundsteuerzwecke (Feststellungserklärung oder Grundsteuererklärung) aufgefordert. Für die Länder, in denen das sog. Bundesmodell umgesetzt wird, erfolgte die öffentliche Bekanntmachung durch das Bundesmini...mehr

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Erklärung zur Feststellung ... / 6.2.5 Grundsteuerermäßigung

Werden die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Grundsteuermesszahl für alle zur wirtschaftlichen Einheit gehörenden Gebäude/Gebäudeteile erfüllt, ist die Nummer der Ermäßigung anzugeben. Die Nummern sind dem Erklärungsformular in ELSTER zu entnehmen. Eine Ermäßigung kommt für Grundstücke in Betracht, auf denen sich ein Baudenkmal nach Denkmalschutzgesetz befindet, die wo...mehr

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Erklärung zur Feststellung ... / 5.2.1 Angaben zum Grund und Boden: Gemarkungen und Flurstücke des Grundvermögens

Alle zur wirtschaftlichen Einheit gehörenden Flurstücke (im Grundvermögen) sind gesondert zu erfassen. Dabei sind immer der Name der Gemarkung, die Flurstücksangaben (Flur, Flurstückszähler und -nenner[1]), die Gesamtfläche des Flurstücks, das Grundbuchblatt, sowie der entsprechende Miteigentumsanteil an dem Flurstück anzugeben. Die benötigten Flurstücksinformationen wie Gem...mehr

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Erklärung zur Feststellung ... / 2.1.3 Grund der Feststellung

Wenn die Feststellungserklärung im Rahmen der Hauptfeststellung auf den Stichtag 1.1.2022 (Feststellungszeitpunkt) einzureichen ist, ist als Grund der Feststellung die "Hauptfeststellung" auszuwählen. Eine "Nachfeststellung" oder "Wertfortschreibung" kommt erst für Stichtage ab dem 1.1.2023 in Betracht. Eine Nachfeststellung wird durchgeführt, wenn für das Grundstück eine er...mehr

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Erklärung zur Feststellung ... / 6.2.3 Teilweise Steuerbefreiung und -ermäßigung

Wird ein räumlich abgrenzbarer Teil des Gebäudes/Gebäudeteils zu steuerbefreiten Zwecken genutzt, sind zu dem jeweiligen Gebäude/Gebäudeteil die Bezeichnung/Verwendungsweise, die begünstigte Wohn- bzw. Nutzfläche sowie die Nummer der Steuerbefreiung einzutragen. Die Nummer der Steuerbefreiung ergibt sich aus dem Erklärungsformular in ELSTER. Eine Grundsteuerbefreiung kommt u...mehr

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Erklärung zur Feststellung ... / 4.1.2 Steuernummer

Zunächst muss die 10-stellige Steuernummer des Grundstücks angegeben werden. Es handelt sich hierbei um die Steuernummer, die im Rahmen der Einheitsbewertung vergeben wurde. Die Steuernummer ist auf dem Einheitswert-, Grundsteuermess- und Grundsteuerbescheid abgedruckt oder ergibt sich aus dem Verwendungszweck des Dauerauftrags bzw. des Lastschriftverfahrens zur Zahlung der ...mehr

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Erklärung zur Feststellung ... / 2.3 Anlage Grundsteuerbefreiung /-vergünstigung (GW4)

Die Anlage GW4 ist aufzufüllen, wenn der Grundbesitz ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreit ist oder die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Steuermesszahl nach den Absätzen 4 bis 6 des § 40 Landesgrundsteuergesetz (LGrStG BW) vorliegen. Es ist zu unterscheiden zwischen Grundbesitz, der in vollem Umfang zu steuerbefreiten Zwecken verwendet wird, und Grundbesitz, ...mehr

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Erklärung zur Feststellung ... / 5 Hessen: Erklärung zum Grundsteuermessbetrag

Das in Hessen umgesetzte Flächen-Faktor-Modell setzt auf das Flächenmodell aus Bayern auf und ergänzt dabei einen Faktor, der die lagebedingten Wertunterschiede zwischen den einzelnen Grundstücken innerhalb einer Gemeinde berücksichtigt. Die Gebäudefläche und die Grundstücksfläche werden dabei jeweils mit einer Flächenzahl zu einem Ausgangsbetrag multipliziert, welcher wieder...mehr

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Erklärung zur Feststellung ... / 4.2.1 Angaben zum Grund und Boden

Auf der Anlage Grundstück sind zunächst alle zur jeweiligen wirtschaftlichen Einheit gehörenden Flurstücke zu erfassen. Dabei sind auch diejenigen Flächen anzugeben, die ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreit sind. Für jedes Flurstück ist die Angabe der Fläche in qm, des Gemarkungsnamens, des Flurstückszählers und –nenners (falls kein Nenner vorhanden ist, ist nur di...mehr

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Anzeigepflichten (Steuerges... / 2.1 Erfasste Steuern, grenzüberschreitende Gestaltung

Die Meldepflicht besteht sowohl für sog. Intermediäre und für Nutzer und umfasst grenzüberschreitende Steuergestaltungen. Wesentliche von der Meldepflicht erfasste Steuern sind die Ertragsteuern (Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbesteuer) sowie Erbschaft-/Schenkungsteuer, Grunderwerbsteuer, Grundsteuer. Nicht erfasst werden die Umsatzsteuer, Zölle, Kirchensteuer sowie steuerl...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 2. Betroffene Steuern

"... 1. die eine oder mehrere Steuern zum Gegenstand hat, auf die das EU-Amtshilfegesetz anzuwenden ist, ..." Rz. 35 [Autor/Stand] Bezugnahme auf EU-Amtshilfegesetz. Hinsichtlich der potentiell im Rahmen einer Steuergestaltung relevanten Steuern[2] (Abgaben) nimmt § 138d Abs. 2 Nr. 1 AO ausdrücklich Bezug auf das EU-Amtshilfegesetz. Nach § 1 Abs. 2 EUAHiG ist dieses Gesetz ni...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Ehegattenunterhalt / a) Berechnung des Wohnwertes

Rz. 355 Zieht im Zuge der Trennung einer der Eheleute aus einem Eigenheim aus und bewohnt der Unterhaltsberechtigte das Eigenheim allein oder mit den gemeinsamen Kindern weiter, ist dieser Wohnvorteil wie folgt zu ermitteln: Grundsätzlich ist die Ermittlung einer Marktmiete Ausgangspunkt der Wohnwertberechnung. Diese Berechnung erfolgt aber nicht im Umfang des bewohnten Eigen...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 3 Verjährung

Rz. 14 Die Ansprüche auf Zahlung der Miete verjähren grundsätzlich in drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem der Mietzahlungsanspruch fällig geworden ist und der Vermieter von den Mietzahlungsanspruch begründenden Umständen und der Person des Mieters Kenntnis erlangt hat (§ 199 Abs. 1a Nr. 1, 2). Achtung Verjährungsfrist auch für Nebenkosten Die dreijährige Verjährungsf...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 3 Umsteigen auf verbrauchsabhängige Abrechnung

Rz. 42 Durch § 556a Abs. 2 ist den Vermietern von freifinanziertem und dem Wohnraumförderungsgesetz unterliegenden Wohnraum für den Fall, dass sie etwas anderes vereinbart haben, das Recht eingeräumt worden, verbrauchs- oder verursachungsabhängig erfasste Betriebskosten ganz oder teilweise nach einem Maßstab umzulegen, der dem erfassten unterschiedlichen Verbrauch oder der e...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 1 Vereinbarung des Umlageschlüssels

Rz. 1 § 556a gilt für sämtliche Wohnraummietverhältnisse, auch für Wohnungen, die nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden sind (§ 549 Abs. 2 Nr. 1), für Einliegerwohnungen (§ 549 Abs. 2 Nr. 2), für Personen mit dringendem Wohnbedarf angemietete Wohnungen (§ 549 Abs. 2 Nr. 3) und für Wohnraum in einem Studenten- und Jugendwohnraum (§ 549 Abs. 3). § 556a gilt auch fü...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Säumniszuschläge / 1.1 Nichtzahlung von Steuern

Säumniszuschläge können nur bei Nichtzahlung von Steuern und bei zurückzuzahlenden Steuervergütungen entstehen (§ 240 AO). Zu den Steuern gehören auch Zölle und Abschöpfungen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 AO). Die Vorschriften der AO über Säumniszuschläge gelten auch für Realsteuern (Gewerbesteuer, Grundsteuer, § 3 Abs. 2 AO, § 1 Abs. 2 AO). Um eine Steuer handelt es sich auch, wenn z....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.11 Bekanntgabe eines Grundlagenbescheids, Abs. 10

Rz. 174 Abs. 10 enthält eine Ablaufhemmung für den Folgebescheid bei Erlass eines Grundlagenbescheids und räumt ausreichend Zeit ein, um nach Bekanntgabe eines Grundlagenbescheids einen Folgebescheid zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Abs. 10 enthält eine Legaldefinition des Begriffs des Grundlagenbescheids. Ein Grundlagenbescheid ist danach ein Verwaltungsakt, der für ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.5 Vermögen- und Grundsteuer, Abs. 4

Rz. 58 Abs. 4 trägt der Tatsache Rechnung, dass VSt (inzwischen ausgelaufen) und Grundsteuermessbetrag regelmäßig für mehrere Kalenderjahre (Hauptveranlagungszeitraum) festgesetzt werden. Die Regelung des Abs. 4 ermöglicht einen kontinuierlichen Ablauf der Festsetzungsfrist der einzelnen Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums dadurch, dass der Beginn der Festsetzungsfr...mehr

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Hauptfeststellung der Grund... / I. Abgrenzung der Grundstücksgruppen

Bei der Bewertung der bebauten Grundstücke ist zwischen der Gruppe der Nichtwohngrundstücke und der Gruppe der Wohngrundstücke zu unterscheiden. Während die Gruppe der Nichtwohngrundstücke gem. § 250 Abs. 3 im Sachwertverfahren bewertet wird, ist gem. § 250 Abs. 2 BewG für die Gruppe der Wohngrundstücke das Ertragswertverfahren anzuwenden. Dies folgt dem Konzept der Grundste...mehr

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§ 9 Hausgeldinkasso / III. Verteilung der Einnahmen des Zwangsverwalters

Rz. 45 Die (Miet-)Einnahmen hat der Zwangsverwalter gem. §§ 155 Abs. 1, 156 ZVG nach einer bestimmten Reihenfolge zu verteilen. Vorweg, d.h. in eigener Kompetenz und ohne Aufstellung eines Teilungsplans ("Rangklasse 0"), muss er allerdings die Verwaltungsausgaben und die Verfahrenskosten "bestreiten" (also bezahlen). Dazu gehören:mehr

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Hauptfeststellung der Grund... / [Ohne Titel]

Dipl.-Finw. (FH) Mathias Grootens[*] Die mit dem GrStRefG vom 26.11.2019 angeordnete Reform der Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer sieht die Feststellung der Grundsteuerwerte im Wege einer Hauptfeststellung auf den 1.1.2022 vor. Zwischenzeitlich sind einige gesetzgeberische Ergänzungen des reformierten Gesetzes und auch klarstellende Anwendungserlasse ergangen. In diesem...mehr

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Grundsteuererlass bei wesen... / 6 Verfahrensrechtliche Regelungen

Der Erlass wird jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahrs für die Grundsteuer ausgesprochen, die für das Kalenderjahr festgesetzt worden ist (Erlasszeitraum). Maßgebend für die Entscheidung über den Erlass sind die Verhältnisse des Erlasszeitraums. Der Erlass wird nur auf Antrag, der keiner besonderen Form bedarf[1] und bis zu dem auf den Erlasszeitraum folgenden 31.3. zu stel...mehr

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Grundsteuererlass bei wesen... / 5.3 Unbilligkeit der Einziehung

Der Erlass wird nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre.[1] Wichtig Unbilligkeit i. S. des § 34 Abs. 2 Satz 2 GrStG Der Begriff "nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig" in § 34 Abs. 2 Satz 2 GrStG ist ein (unbestimmter) Rechtsbegriff. Anders als die §§ 163, 227 AO ordnet § 34 Gr...mehr

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Grundsteuererlass bei wesen... / Zusammenfassung

Überblick Insbesondere in der Wohnungswirtschaft kommt § 34 GrStG, wonach Grundstückseigentümern im Fall einer wesentlichen Ertragsminderung die Grundsteuer teilweise zu erlassen ist, erhebliche Bedeutung zu, obwohl die Anspruchsvoraussetzungen mit Wirkung ab dem Kalenderjahr 2008 erheblich eingeschränkt worden sind. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Die rechtlichen Gr...mehr

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Grundsteuererlass bei wesen... / 3.2 Rohertragsminderung bei bebauten Grundstücken

Die Minderung des normalen Rohertrags ergibt sich aus dem Unterschiedsbetrag aus dem normalen Rohertrag zu Beginn des Erlasszeitraums, d. h. der nach den Verhältnissen zu Beginn des Erlasszeitraums geschätzten üblichen Jahresrohmiete, und dem im Erlasszeitraum tatsächlich erzielten Rohertrag. Die Minderung des Rohertrags ist in einem Prozentsatz des normalen Rohertrags anzugebe...mehr

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Grundsteuererlass bei wesen... / 1 Grundsteuererlass und Wesentlichkeitsgrenze

Liegen die Voraussetzungen für einen Grundsteuererlass wegen wesentlicher Ertragsminderung vor, wird der Erlass pauschaliert in 2 Billigkeitsstufen wie folgt gewährt: Ist bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der tatsächliche Reinertrag des Steuergegenstands um mehr als 50 % gemindert und hat der Steuerschuldner die Minderung des tatsächlichen Reinertrags nicht zu vertr...mehr

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Grundsteuererlass bei wesen... / 4.1 Allgemeine Hinweise

Ein Grundsteuererlass ist nur zu gewähren, soweit eine Ertragsminderung um mehr als 50 % (erste Billigkeitsstufe) bzw. um 100 % (zweite Billigkeitsstufe) zu bejahen und diese vom Grundstückseigentümer nicht zu vertreten ist. Der Begriff des "Vertretenmüssens"[1] ist dabei weit auszulegen. Er greift weiter als eine bloße Vermeidung von Vorsatz und Fahrlässigkeit im Zusammenha...mehr

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Grundsteuererlass bei wesen... / 5.1 Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit

Bei der Frage, ob ein Grundstück eigengewerblich genutzt wird, kommt es nur darauf an, dass derjenige, dem das Grundstück bei der Einheitsbewertung bzw. der Feststellung des Grundsteuerwerts zugerechnet wird, eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Grundstück ausübt.[1] Wird nur ein Teil des Grundstücks eigengewerblich genutzt, so ist die Ertragsminderung für diesen Teil nach § 34...mehr

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Grundsteuererlass bei wesen... / 4.2 Fälle aus der Rechtsprechung zum "Vertretenmüssen"

Ein Grundsteuererlass ist nicht zu gewähren, wenn der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags zu vertreten hat. Dies ist der Fall, wenn der Steuerschuldner das Objekt im vollen Bewusstsein der Unrentabilität einerseits und der Sanierungsbedürftigkeit andererseits erworben hat.[1] Liegt eine wesentliche Ertragsminderung i. S. d. § 33 Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz 2 GrStG [2] dur...mehr

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ZErb 07/2022, Bewertung ein... / Einführung

Nach § 12 Abs. 3 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) i.V.m. den §§ 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 157 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 Bewertungsgesetz (BewG) sind, wie sicher bekannt, für die Erbschaftsteuer ab 1.1.2009 die Grundbesitzwerte gesondert festzustellen und für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens unter Anwendung der §§ 159 und 176-198 BewG zu ermit...mehr

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ZErb 07/2022, Bewertung ein... / 1

Kann der auf den 1.1.2022 festzustellende und ab 1.1.2025 als Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer festzustellende Grundsteuerwert nach §§ 221 ff. BewG zukünftig auch den bei Bedarf festzustellenden Grundbesitzwert nach § 157 ff. BewG ersetzen oder zumindest als Anhaltspunkt zur Kalkulation der zu erwartenden Schenkung-/Erbschaftsteuer dienen? Überlegungen mit Fallbeispie...mehr

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ZErb 07/2022, Bewertung ein... / IV. Fazit

Berücksichtigt man, dass das Aufkommen der Schenkung- und Erbschaftsteuer den Ländern zusteht, so spricht im Lichte der steuerlichen Auswirkung aus Fiskalsicht auf den ersten Blick viel dafür, dass daran festgehalten wird, den Grundbesitzwert als Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer beizubehalten. Bedenkt man aber, dass man vor dem 1.1.1996 "einfach...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 4.1.2.4 Verwaltungsaufwendungen

Rz. 88 Die unter den Verwaltungsaufwendungen auszuweisenden Positionen lassen sich insoweit negativ abgrenzen, da hierunter sämtliche weder dem Herstellungsbereich noch dem Vertriebsbereich zuzuordnenden Verwaltungsaufwendungen auszuweisen sind (sogenannte allgemeine Verwaltungsaufwendungen).[1] Zu den allgemeinen Verwaltungsaufwendungen gehören beispielsweise Personal-, Mate...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 4.1.2.1 Umsatzkosten

Rz. 81 Die Umsatzkosten enthalten stets die produktionsbezogenen Herstellungskosten der abgesetzten Erzeugnisse und Leistungen, die den bilanzierten Herstellungskosten[1] entsprechen.[2] Sofern das Unternehmen Handelsgeschäfte betreibt, sind die (fortgeführten) Anschaffungskosten der verkauften Waren unter den Umsatzkosten auszuweisen. Zu den produktionsbezogenen Herstellung...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 4.1.1.7 Sonstige Aufwendungen

Rz. 75 Die sonstigen Aufwendungen stellen seit Wegfall der außerordentlichen Aufwendungen im Rahmen des Improvements Project [1] einen Auffangposten für sämtliche Aufwendungen dar, die sich nicht unter einer der anderen Kategorien von Aufwendungen (übrige operative Aufwendungen, Aufwendungen im Zusammenhang mit der Aufgabe von Geschäftsbereichen, Finanzierungsaufwendungen sow...mehr

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Roscher, BewG § 243 Begriff... / 1.1 Konzeption zur Bewertung des Grundvermögens

Rz. 2 Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.4.2018 muss die Bemessungsgrundlage für Zwecke der Grundsteuer so ausgestaltet sein, dass sie den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerecht abbildet.[1] Die Grundsteuer knüpft an das Innehaben von inländischem Grundbesitz an. Da sie die wirtschaft...mehr

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Roscher, BewG § 247 Bewertu... / 2.1 Produkt aus Grundstücksfläche und Bodenrichtwert (Abs. 1 S. 1)

Rz. 14 Nach § 247 Abs. 1 S. 1 BewG ermittelt sich der Grundsteuerwert unbebauter Grundstücke regelmäßig durch Multiplikation der Grundstücksfläche (Rz. 15) des zu bewertenden Grundstücks mit dem jeweiligen Bodenrichtwert nach § 196 des BauGB (Rz. 16ff.). Durch die Heranziehung der Bodenrichtwerte, die von den Gutachterausschüssen nach § 14 Abs. 1 S. 1 ImmoWertV auf der Grund...mehr

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Roscher, BewG § 247 Bewertu... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 4 § 247 BewG wurde mit dem Grundsteuer-Reformgesetz v. 26.11.2019[1] in das Bewertungsgesetz eingefügt. Im Ergebnis eines längeren intensiven Diskurses zwischen Bund und Ländern (Rz. 5-6) wurde in § 247 Abs. 1 BewG im Wege des Fondsstandortgesetzes v. 3.6.2021[2] ein S. 2 angefügt, in dem geregelt wird, dass bei der Ermittlung des Produkts aus Grundstücksfläche und dem je...mehr