Fachbeiträge & Kommentare zu Grundstück

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß und in welchem Umfang das Grundbuch in maschineller Form als automatisiertes Dateisystem geführt wird; sie können dabei auch bestimmen, dass das Grundbuch in strukturierter Form mit logischer Verknüpfung der Inhalte (Datenbankgrundbuch) geführt wird. Hierbei muß gewährleistet sein, daßmehr

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§ 8 Baunachbarrecht / (3) Sonderfälle: Zusammenwirken von § 905 S. 2 und § 242 BGB

Rz. 57 Die Sonderfälle des Zusammenwirkens von § 905 S. 2 und § 242 BGB sowie die – notwendige – Differenzierung zwischen permanenten und temporären Einwirkungen können hier nicht im Detail ausgeführt werden. Dies ist aber im Einzelfall gesondert zu betrachten.[27]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Anknüpfung

Rz. 348 Das internationale Sachenrecht wird vom Grundsatz der Lex rei sitae beherrscht, Art. 43 Abs. 1 EGBGB, so dass sich deutsche Grundstücke in dinglicher Hinsicht stets nach deutschem, ausländische stets nach dem dortigen Recht richten. Eine Rechtswahl ist hier ausgeschlossen.[1015] Rück- und Weiterverweisungen durch das IPR des Lageortes sind zwar zu beachten; Art. 4 Ab...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Geschäftswert

Rz. 46 Sofern kein Fall des § 79 Abs. 1 S. 2 GNotKG vorliegt, hat das Beschwerdegericht den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren festzusetzen (§ 79 Abs. 1 S. 1 GNotKG). Der Geschäftswert richtet sich nach den §§ 36 ff. GNotKG. Maßgeblich ist das wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers, welches nach freiem Ermessen zu schätzen ist. Bestehen keine hinreichenden An...mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 4.3 Befugnisse bei Prüfungen von Personen; § 3 SchwarzArbG

Rz. 80 Ein wesentliches Element einer Prüfung ist die Befragung der angetroffenen Personen, insbesondere der Arbeitnehmer. § 3 SchwarzArbG regelt die Befugnisse des Zolls bei Personenbefragungen im Rahmen von Prüfungen nach § 2 SchwarzArbG. Wird aufgrund eines Anfangsverdachts auf eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, richtet sich das we...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Unterbleiben der Eintragung

Rz. 21 Der Testamentsvollstreckungsvermerk darf nur dann nicht eingetragen werden, wenn nachgewiesen ist, dass das Grundstück der Verwaltung des Testamentsvollstreckers nicht unterliegt[37] und damit die Erben ungeachtet der Testamentsvollstreckung über die zum Nachlass gehörende Grundbuchposition unbeschränkt verfügen können. Rz. 22 Die Grundbucheintragung des Testamentsvoll...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Der Gesetzgeber der Mietrechtsreform hat versucht, die Vorschriften über Wohnraummietverhältnisse von den anderen mietrechtlichen Vorschriften abzusetzen. Das ist ihm nur teilweise gelungen. Der Rechtsanwender muss also nicht nur bei jeder einzelnen Vorschrift prüfen, ob sie für das jeweilige Mietverhältnis zur Anwendung kommt. Er muss darüber hinaus in allen drei Absc...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Nachweis der Entgeltlichkeit der Verfügung des Testamentsvollstreckers

Rz. 143 Zur Überprüfung der Wirksamkeit der Verfügung des Testamentsvollstreckers durch das GBA gehört auch die Prüfung, dass sich der Testamentsvollstrecker innerhalb der Grenzen seiner Verfügungsberechtigung hält.[280] Eine wichtige und für die Praxis maßgebliche Grenze ist dann die Unzulässigkeit unentgeltlicher Verfügungen (§ 2205 S. 3 BGB). Die dort genannte Gegenausnah...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Keine bereits eingetretene Existenzvernichtung

Rz. 64 [Autor/Stand] Ein Grundsteuererlass kommt nach der Rechtsprechung nicht in Betracht, wenn die Existenz des Betriebs im Erlasszeitraum bereits vernichtet ist, denn dann komme der Erlass nur noch den Gläubigern zugute und könne nichts mehr zur Sanierung beitragen.[2] Die Entscheidungen sind zu § 33 GrStG in der bis 2024 geltenden Fassung ergangen und erweitern die Norm ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / aa) Geschäftsrecht, Art. 11 Abs. 1 Alt. 1 EGBGB

Rz. 185 Mit dem Recht, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist, meint Art. 11 Abs. 1 Alt. 1 EGBGB das Vollmachtsstatut. Die Rechtsordnung, die das der Vollmacht zugrunde liegende Rechtsverhältnis beherrscht, ist hier ebenso bedeutungslos wie diejenige, die auf das vom Vertreter getätigte Rechtsgeschäft anzuwenden ist.[623] Dies ist das konseque...mehr

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§ 26 Kartellrecht / aa) Wettbewerbsverbote zulasten des Veräußerers

Rz. 185 Wettbewerbsverbote zulasten des Veräußerers werden von der Kommission als unbedenklich angesehen, wenn sie erforderlich sind, um den vollen Wert der übertragenen Vermögenswerte zu erhalten und die Übertragung auf den Erwerber sicherzustellen. Das Wettbewerbsverbot darf aber weder in zeitlicher noch in räumlicher oder sachlicher Hinsicht über das erforderliche Maß hin...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Grundsatz

Rz. 5 Für eine Amtslöschung kommt nur eine Eintragung über ein Recht in Betracht; das ergibt sich sowohl aus Abs. 1 als auch aus Abs. 2. Welche Rechte darunter zu verstehen sind, ist in § 84 Abs. 3 GBO näher erläutert. Danach ist der Ausdruck "Recht" im weitesten Sinne zu verstehen. Es gehören dazu nicht nur alle Rechte am Grundstück und an Grundstücksrechten, sondern auch V...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VII. Praktische Bedeutung

Rz. 30 § 1010 BGB schafft interne Bindungen, die an das Gemeinschaftsrecht des §§ 10 WEG erinnern, trotzdem aber davon zu unterscheiden sind. Bei Sondereigentum besteht Eigentum (§ 13 WEG), bei § 1010 BGB kein dingliches Recht, sondern ein "verdinglichtes" Rechtsverhältnis ("inter partes") auf Benutzung von Wohnungen, Gebäudeteilen oder Flächen im Freien. Im Rang hinter Grun...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / cc) Ausgestaltung einer Güterstandsklausel

Rz. 1181 Eine Güterstandsklausel sollte den Gesellschaftern so wenig inhaltliche Vorgaben wie möglich machen. Unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Gesellschaft und der Mitgesellschafter erscheint es dabei regelmäßig ausreichend, dass die Beteiligung an der Gesellschaft im Fall einer Scheidung keinen Ansprüchen Dritter unterliegt. Problematisch ist es daher,...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) Allgemeines

Rz. 2 Die materiell-zivilrechtliche Geschäftsfähigkeit ist für das Grundbuchamt ebenfalls bei der Prüfung der Wirksamkeit der Einigung im Rahmen des § 20 GBO sowie die der Eintragungsbewilligung gemäß § 19 GBO bedeutsam.[8] Nach dem inländischen Internationalen Privatrecht (IPR) unterfällt bei der Verfügung über Grundstücke mit Auslandsberührung die Frage nach der Geschäftsf...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Überleitung und Umwandlung

Rz. 2 Genossenschaften waren in der ehemaligen DDR Teil der sozialistischen Ordnung, das genossenschaftliche Eigentum war sozialistisches Eigentum i.S.d. § 20 ZGB. Daher konnten die Genossenschaftlichen nicht lediglich Rechtsträger volkseigenen Vermögens sein sondern auch unmittelbar als Berechtigte im Grundbuch eingetragen sein. § 12 gilt für alle Arten von Genossenschaften,...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Rechtsfolgen des Erlöschens durch Zeitablauf

Rz. 223 Erlischt das Erbbaurecht durch Zeitablauf, ist das Grundbuch bezüglich des Erbbaurechts unrichtig (§ 894 BGB). Die Löschung erfolgt nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag (§ 22 GBO) und nur unter Beachtung des § 24 GBO (im Einzelnen vgl. § 24 GBO Rdn 11).[907] Eine Aufhebung bedarf der Zustimmung der am Erbbaurecht dinglich Berechtigten nicht, wenn deren Rechte...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Auf den Ausgleichsbetrag nach § 25 des Bundes-Bodenschutzgesetzes wird durch einen Vermerk über die Bodenschutzlast hingewiesen. Der Bodenschutzlastvermerk lautet wie folgt: Bodenschutzlast. Auf dem Grundstück ruht ein Ausgleichsbetrag nach § 25 des Bundes-Bodenschutzgesetzes als öffentliche Last. (2) Der Bodenschutzlastvermerk wird auf Ersuchen der für die Festsetzung de...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Aktueller Grundbuchinhalt und weitere Darstellungsformen

Rz. 4 Wenn das Grundbuch als Datenbankgrundbuch geführt wird, ist in § 63 S. 2 GBO eine Ansicht vorgesehen, die lediglich die aktuell gültigen Eintragungsinhalte umfasst. Bei dieser Ansicht werden die Eintragungen in den Veränderungs- und Löschungsspalten so weit wie möglich in den Text der Hauptspalten integriert.[2] Gelöschte Rechte werden in dieser Ansicht nicht angezeigt...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / c) Ungenaue Fassung der Eintragung, Schreibfehler

Rz. 19 Auch die Richtigstellung einer ungenauen bzw. undeutlichen Fassung des Eintragungsvermerks ist nicht von Abs. 1 erfasst; wie die Berichtigung offenbarer Schreibfehler oder technischer Mängel ist sie durch Klarstellungsvermerk (vgl. § 1 Einl. Rdn 85) von Amts wegen vorzunehmen (siehe § 2 Einl. Rdn 49).[58] Ist das herrschende Grundstück einer Grunddienstbarkeit im Grun...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Ein nicht im Grundbuch eingetragenes Mitbenutzungsrecht der in Artikel 233 § 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bezeichneten Art oder ein sonstiges nicht im Grundbuch eingetragenes beschränktes dingliches Recht mit Ausnahme der in Artikel 233 § 4 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Nutzungsrechte, das zur Erha...mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 4.3.2 Zeitliche Beschränkung des Betretensrechts

Rz. 91 Geschäftsräume und Grundstücke dürfen während der Arbeitszeit der dort tätigen Personen oder während der Geschäftszeiten betreten werden. Dies schließt eine Prüfung zur Nachtzeit ein, wenn gearbeitet wird. In einem Betrieb, in dem in 3 Schichten 24 Stunden gearbeitet wird, darf rund-um-die-Uhr geprüft werden. Insoweit unterscheidet sich die Prüfung nach § 2 SchwarzArb...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Zweck der GGV

Rz. 1 Die GGV regelt Eintragungen im Grundbuch von Grundstücken, an denen rechtlich selbstständiges Gebäudeeigentum oder ein Recht zum Besitz i.S. des sog. sachenrechtlichen Moratoriums besteht, sowie die Anlegung und Führung von Gebäudegrundbüchern. Sie ist in Ausführung der Verordnungsermächtigung des § 1 Abs. 4 GBO sowie des § 150 Abs. 5 GBO erlassen worden und zusammen mi...mehr

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§ 23 Bilanz- und Steuerrecht / (g) Umsatzsteuer

Rz. 396 Darüber hinaus sind umsatzsteuerliche Fragen/Risiken bei der Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern aus umsatzsteuerlichen Unternehmen zu beachten. Insoweit kommt es darauf an, das Risiko einer Definitivbelastung mit Umsatzsteuer auszuschließen. Hierfür bestehen mehrere Ansätze. Zunächst werden umsatzsteuerliche Risiken nur ausgelöst, wenn eine steuerbare Leistung v...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / G. Rechtsbehelfe

Rz. 62 Entscheidungen des Grundbuchamts über die Eintragung des Nacherbenvermerks unterliegen der Beschwerde, § 71 GBO. Der Nacherbenvermerk selbst ist keinem gutgläubigem Erwerb zugänglich. An die Erbeneintragung ohne Vermerk sowie die Eintragung einer sog. Befreiung des Vorerben, vgl. Rdn 17, kann sich dagegen ein gutgläubiger Erwerb anschließen. Rz. 63 Gegen die Eintragung...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Liquidator

Rz. 23 Beim Liquidator ist zu beachten, dass er nach dem Gesetz nur Vertretungsmacht für seinen Geschäftskreis hat (§§ 149, 161 HGB, 37 Abs. 2, 70, 71 Abs. 2 GmbHG, 268 Abs. 1 und 2, 269 AktG, 27 Abs. 2, 88, 89 GenG und 49 BGB). Damit ein von dem Liquidator einer Personengesellschaft vorgenommenes einzelnes Geschäft ein nach § 149 HGB zulässiges Abwicklungsgeschäft ist, muss...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBMaßnG § 8 [Grundbuchberichtigung nach 1965]

Gesetzestext (1) Ist bei der Hypothek ein Umstellungsschutzvermerk nicht eingetragen, so gelten nach dem Ende des Jahres 1965 für die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Umstellungsbetrags, der sich auf eine Deutsche Mark für je zehn Reichsmark beläuft, die besonderen Vorschriften der Absätze 2 bis 8. (2) Antragsberechtigt ist auch der Inhaber eines im Grundbu...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Maßgeblichkeit des aktuellen Buchstands

Rz. 154 Die Berichtigungsbewilligung des Buchberechtigten reicht nicht weiter als sein aktuelles Buchrecht. Ist dieses seit Entstehung der Unrichtigkeit durch spätere Eintragungen beeinträchtigt, so kann die Berichtigung nur das veränderte Buchrecht in seinem derzeitigen Bestand umfassen. Beispiel: Das Grundstück des A ist mit einer Grundschuld für B belastet, die zu Unrecht ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VII. Übereinstimmung von Bewilligung und Antrag

Rz. 32 Bewilligung und Antrag im Sinne von § 13 GBO müssen übereinstimmen. Der Antrag darf nicht über die Bewilligung hinausgehen. Umgekehrt kann in der Bewilligung aber gestattet werden, dass der Antrag hinter ihr zurückbleibt.[64] Außerdem kann der Antrag auf eine von mehreren bewilligten Eintragungen beschränkt werden,[65] so dass ein geringerer oder getrennter Vollzug er...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Allgemeines

Rz. 50 Wird ein Recht im Grundbuch materiell zu Unrecht gelöscht (siehe Rdn 6), hat dies auf sein Fortbestehen keine Auswirkung. Es existiert vielmehr dennoch außerhalb des Grundbuchs weiter.[112] Beispiele: Die Aufgabeerklärung (§ 875 Abs. 1 BGB) ist wegen Geschäftsunfähigkeit oder nach Anfechtung[113] nichtig oder dem Erklärenden fehlt die Verfügungsbefugnis (z.B. Insolvenz...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Fehlerfolgen

Rz. 10 Genügt der ggf. durch Auslegung zu ermittelnde Inhalt der Eintragungsunterlagen nicht den Vorgaben des S. 1, hat das Grundbuchamt die Eintragung zu versagen, auch wenn die Erklärungen materiell-rechtlich wirksam sind.[17] Die fehlenden Angaben können nicht im reinen Antrag nach § 13 GBO ergänzt,[18] sondern müssen in entsprechender Form nachgeholt werden, wofür die Er...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Höhe des Abschlags

Rz. 39 [Autor/Stand] Pauschale Prozentsätze bzw. Höchstgrenzen für einen solchen Abschlag lassen sich nicht festlegen. Vielmehr hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit, durch eigene Darlegung einen von den tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalls abhängenden angemessenen Bewertungsabschlag herzuleiten. Maßgeblicher Gedanke insoweit sollte sein, welche wertmäßigen Auswirk...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Zwangssicherungshypothek

Rz. 29 Zitat "Sicherungshypothek zu siebzehntausendzweihundertfünfundachtzig 35/100 EUR für …; Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszins seit … aus fünfzehntausendsechshunderachtzig 27/100 EUR; gemäß Urteil des Landgerichts Ansbach vom … (Aktenzeichen …) im Wege der Zwangsvollstreckung eingetragen am …" Die Eintragung erfolgt grundsätzlich wie bei der rechtsgeschäf...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Geltung der Eintragungsvorschriften

Rz. 4 Für die Löschung als Eintragung im Sinne des Gesetzes gelten alle Vorschriften, die allgemein für Eintragungen getroffen sind, also die §§ 13, 19, 22, 23, 24, 27, 38, 39, 40, 41 und 42 GBO.[8] Das belastete Grundstück (§ 28 GBO) und das zu löschende Recht müssen in der Eintragungsgrundlage bestimmt genug bezeichnet sein, erforderliche Zustimmungen Dritter (§ 27 GBO) mü...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Eintragung auf Bewilligung der Gesellschafter

Rz. 60 Die Grundbuchberichtigung erfolgt nach Art. 229 § 21 Abs. 3 S. 2 EGBGB auf Bewilligung der Gesellschafter, die nach § 47 Abs. 2 GBO in der vor dem 1.1.2024 geltenden Fassung im Grundbuch eingetragen sind. Um die im Gesellschaftsregister eingetragene eGbR davor zu schützen, Rechte an einem Grundstück aufgedrängt zu bekommen, ist allerdings davon auszugehen, dass das Gru...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / XIV. Vereinbarung zwischen Miteigentümern

Rz. 34 Zitat "Die Miteigentümer haben die Verwaltung und Benutzung des Grundstückes geregelt und die Aufhebung der Gemeinschaft für immer ausgeschlossen. Als Belastung jedes Miteigentumsanteiles zugunsten der anderen Miteigentümer; gem. Bewilligung vom … (Notar … in …, UVZ-Nr. …) eingetragen am …" Einzutragen als Belastung jedes Anteiles. Wegen der näheren Regelung genügt Bezu...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / E. Rechtsbehelfe

Rz. 14 Teilt das Grundbuchamt den Beteiligten mit, dass es das Grundbuchblatt umzuschreiben beabsichtigt, so ist gegen diese Mitteilung Erinnerung (Beschwerde) unzulässig, weil es sich dabei erst um die Ankündigung eines gerichtlichen Verfahrens handelt. Hat das Grundbuchamt die Umschreibung vorgenommen, so ist gegen die Umschreibung im Ganzen ein Rechtsbehelf ebenfalls unzu...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Verfügungen über bestehendes Wohnungseigentum

Rz. 106 Bei der Übertragung von Wohnungseigentum ist in jedem Fall ein Miteigentumsanteil am Grundstück aufzulassen, so dass die Grundbuchbehandlung nach den Grundsätzen der Übertragung des Eigentums erfolgt. Eine nach § 12 Abs. 1 WEG erforderliche Zustimmung ist samt Zustimmungsberechtigung für den Vollzug der Auflassung in der Form des § 29 GBO nachzuweisen. Rz. 107 Inhalts...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Anwendungsbereich

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§ 4 Prokura und Handlungsvo... / 2. Person des Bevollmächtigten

Rz. 54 Handlungsbevollmächtigte können alle natürlichen Personen, die zumindest beschränkt geschäftsfähig sind,[125] und – im Gegensatz zur Prokura (vgl. oben Rdn 8) – auch juristische Personen,[126] insb. Handelsgesellschaften, sein. Letztere werden durch ihr jeweiliges Organ (Geschäftsführer, Vorstand) vertreten. Erteilt werden kann die Handlungsvollmacht auch einer GbR. Mö...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBMaßnG § 10 [Anspruch auf Hypothekenbestellung]

Gesetzestext (1) Hat die dem Gläubiger zustehende Hypothek sich auf Grund des § 7 Abs. 1 vermindert, so kann der Gläubiger verlangen, daß der Eigentümer ihm in Höhe der Verminderung eine weitere Hypothek an nächstbereiter Rangstelle bestellt. Ist ein anderer als derjenige, der bei Eintritt der Verminderung der Hypothek Eigentümer gewesen ist, Eigentümer des Grundstücks, so ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeines

Rz. 1 In § 3 WGV ist die Führung des Wohnungsgrundbuchs geregelt. Die Vorschrift geht von der Führung des Grundbuchs als Realfolium aus. Zulässig wäre nach § 4 GBO auch die Führung als Personalfolium, bei welchen dann etwa Wohnungseigentum und Tiefgaragenstellplatz als Teileigentum in einem Grundbuchblatt gebucht würden. Aus Gründen der Verkehrsfähigkeit der Einheiten und de...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Allgemein

Rz. 3 § 93b GBV knüpft an das Gesetz v. 17.3.1998 (BGBl I S. 502) an. Dort ist eine Wertausgleichspflicht des Grundstückseigentümers für die Durchführung von Sanierungs- und Sicherungsmaßnahmen durch öffentliche Mittel vorgesehen. Der Wertausgleich wird durch die zuständige Behörde festgesetzt; er ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, § 25 Abs. 6 BBodSchG.[1]mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / 1. Vorbemerkungen

Rz. 77 Der hier beschriebene Fall gleicht dem vorhergehenden Fall unter Rdn 69. Allerdings muss kein Grundstückseigentümer zuwarten bis tatsächlich eine Vertiefung eingetreten ist und daraus ggf. auch noch Schäden resultieren. In diesem Fall steht dem betroffenen Eigentümer und auch dem Besitzer ein Unterlassungsanspruch nach §§ 909, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB zur Seite.[40] Rz. 7...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / cc) Rück- und Weiterverweisung

Rz. 8 Behandelt eine ausländische Rechtsordnung, auf die das deutsche IPR verweist, die Frage der Geschäftsfähigkeit abweichend, so wird dies wegen des allgemeinen Grundsatzes des Art. 4 Abs. 1 EGBGB relevant; eine etwaige Rück- oder Weiterverweisung ist somit beachtlich.[15] Dies spielt zum einen dann eine Rolle, wenn das ausländische IPR für das Geschäftsfähigkeitsstatut e...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Bezeichnung der Gesamthänder

Rz. 34 Im Grundbuch sind alle Gesamthänder unter ihrem Namen mit dem konkreten Gesamthandsverhältnis ohne Angabe ihres rechnerischen Anteils an der Gesamthand einzutragen (§ 9 GBV).[66] Insbesondere haben bei Eintragung der Erbengemeinschaft die Erbquoten für das Grundbuch keine Bedeutung, weil über das Grundstück nur alle Erben gemeinsam verfügen können. Finden innerhalb de...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 5. Sondervorschriften für preislimitierte Vorkaufsrechte

Rz. 211 Die Rechtslage nach Ausübung eines preislimitierten Vorkaufsrechts richtet sich nach den Sondervorschriften des § 28 Abs. 3 und 4 BauGB (Vorkaufsrecht gegen Enteignungsentschädigung bzw. zum Verkehrswert). Gemäß § 28 Abs. 3 und Abs. 4 BauGB geht das Eigentum am Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde und unter Vorlage der Unbedenklichkeitsbes...mehr

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§ 18 Unternehmensbeteiligun... / b) Wertangaben

Rz. 144 Der reine Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB beinhaltet noch nicht eine Verpflichtung zur Ermittlung des Wertes der in das Vermögensverzeichnis aufzunehmenden Vermögensgegenstände. Dies kann vielmehr nur zusätzlich nach § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangt werden. Der auskunftspflichtige Ehegatte hat jedoch die zu seinem Endvermögen gehörenden Gegenstände n...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Eintragungsstelle und Rang

Rz. 18 Die Eintragungsstelle des Nacherbenvermerks bestimmt sich nach §§ 10, 11 GBV. Demgemäß ist der Vermerk für das Eigentum in Abteilung II Spalte 3 einzutragen. Für Rechte in Abt. II ist er dort in Spalte 5, für Rechte in Abteilung III dort in Spalte 7 einzutragen. Rz. 19 Zwischen dem Nacherbfolgevermerk und Rechten am Grundstück besteht kein materiell-rechtliches Rangver...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Zusammenarbeit mit den Bodenordnungsbehörden

Rz. 7 Mit Rücksicht darauf, dass nach § 2 Abs. 2 GBO bei Durchführung von Bodenordnungsverfahren anstelle des Katasters andere Verzeichnisse für die Bezeichnung der Grundstücke maßgeblich sein können, sieht § 86 Abs. 3 GBV eine dem Datenaustausch zwischen GBA und Katasterbehörde entsprechende Kooperation mit den zuständigen Behörden vor, die nach § 86 Abs. 4 GBV ebenfalls au...mehr