Fachbeiträge & Kommentare zu Investmentsteuergesetz

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Leitfaden 2019 - Anlage ÖHG / 3.6 Zeile 25

Die Zeilen 25 und 26 betreffen Sonderfälle des InvStG. Investmentfonds unterliegen für Erträge aus unmittelbaren Beteiligungen der Teilfreistellung nach § 20 InvStG, wobei auch damit zusammenhängende Aufwendungen nach § 21 InvStG nur zum Teil abgezogen werden können. Gewerbesteuerlich ist nicht die gesamte Teilfreistellung anzusetzen, sondern nach § 20 Abs. 5 InvStG nur jeweil...mehr

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Leitfaden 2019 - Anlage GK / 7.29 Zeile 109

In Zeile 109 sind die Erträge aus Aktienfonds einzutragen. Es handelt sich dabei um die Brutto-Erträge (vor Abzug von Betriebsausgaben, dieser erfolgt erst in Zeile 110) und ohne Berücksichtigung der im InvStG vorgesehenen Freistellung (erfolgt erst in Zeile 111). Bei den Erträgen handelt es sich um Ausschüttungen, d. h. dem Anleger ausgezahlte oder gutgeschriebene (und wieder...mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage ÖHG / 3.6 Zeile 25

Die Zeilen 25 und 26 betreffen Sonderfälle des InvStG. Investmentfonds unterliegen für Erträge aus unmittelbaren Beteiligungen der Teilfreistellung nach § 20 InvStG, wobei auch damit zusammenhängende Aufwendungen nach § 21 InvStG nur zum Teil abgezogen werden können. Gewerbesteuerlich ist nicht die gesamte Teilfreistellung anzusetzen, sondern nach § 20 Abs. 5 InvStG nur jeweil...mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage GK / 7.27 Vor Zeilen 109–162

Die Besteuerung von Publikums-Investmentfonds ist für die Zeit ab dem 1.1.2018 neu geregelt worden. Die Anteile am Fonds gelten als zum 31.12.2017 veräußert (§ 56 Abs. 2 InvStG). Die Folgen dieser fiktiven Veräußerung sind aber nicht im Vz 2017 zu erfassen, sondern werden erst bei tatsächlicher Veräußerung besteuert (§ 56 Abs. 3 Satz 3 InvStG). Ab dem 1.1.2018 werden die Ert...mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage GK / 7.52 Vor Zeilen 129–159

In den Zeilen 129–159 sind die Einkünfte aus sog. Spezial-Investmentfonds zu ermitteln. Ein Spezial- Investmentfonds liegt vor, wenn der Geschäftszweck sich auf die Anlage und Verwaltung des Investments für gemeinschaftliche Rechnung der Investoren (§ 15 Abs. 2 Nr. 2 InvStG) und die Vermögensgegenstände nicht im wesentlichen Umfang aktiv unternehmerisch bewirtschaftet werden (...mehr

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Leitfaden 2019 - Vordruck G... / 4.11 Zeile 40a

Die Zeilen 40a und 40b betreffen Sonderfälle des InvStG. Investmentfonds unterliegen für Erträge aus unmittelbaren Beteiligungen der Teilfreistellung nach § 20 InvStG, wobei auch damit zusammenhängende Aufwendungen nach § 21 InvStG nur zum Teil abgezogen werden können. Die Höhe der Teilfreistellung ist je nach der Art des Investmentfonds (Aktienfonds, Mischfonds, Immobilienfo...mehr

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Leitfaden 2019 - Anlage GK / 7.26 Vor Zeilen 109–162

Die Besteuerung von Publikums-Investmentfonds ist für die Zeit ab dem 1.1.2018 neu geregelt worden. Die Anteile am Fonds gelten als zum 31.12.2017 veräußert (§ 56 Abs. 2 InvStG). Die Folgen dieser fiktiven Veräußerung sind aber nicht im Vz 2017 zu erfassen, sondern werden erst bei tatsächlicher Veräußerung besteuert (§ 56 Abs. 3 Satz 3 InvStG). Ab dem 1.1.2018 werden die Ert...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage GK / 7.30 Zeile 109

In Zeile 109 sind die Erträge aus Aktienfonds einzutragen. Es handelt sich dabei um die Brutto-Erträge (vor Abzug von Betriebsausgaben, dieser erfolgt erst in Zeile 110) und ohne Berücksichtigung der im InvStG vorgesehenen Freistellung (erfolgt erst in Zeile 111). Bei den Erträgen handelt es sich um Ausschüttungen, d. h. dem Anleger ausgezahlte oder gutgeschriebene (und wieder...mehr

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Leitfaden 2021 - Vordruck G... / 6.10 Zeile 48

Die Zeilen 48 und 49 betreffen Sonderfälle des InvStG. Investmentfonds unterliegen für Erträge aus unmittelbaren Beteiligungen der Teilfreistellung nach § 20 InvStG, wobei auch damit zusammenhängende Aufwendungen nach § 21 InvStG nur zum Teil abgezogen werden können. Vgl. hierzu Zeile 41. Die Höhe der Teilfreistellung ist je nach der Art des Investmentfonds (Aktienfonds, Misc...mehr

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Leitfaden 2020 - Vordruck G... / 4.11 Zeile 40a

Die Zeilen 40a und 40b betreffen Sonderfälle des InvStG. Investmentfonds unterliegen für Erträge aus unmittelbaren Beteiligungen der Teilfreistellung nach § 20 InvStG, wobei auch damit zusammenhängende Aufwendungen nach § 21 InvStG nur zum Teil abgezogen werden können. Vgl. hierzu Zeile 34a. Die Höhe der Teilfreistellung ist je nach der Art des Investmentfonds (Aktienfonds, M...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage GK / 7.27 Vor Zeilen 109–162

Die Besteuerung von Publikums-Investmentfonds ist für die Zeit ab dem 1.1.2018 neu geregelt worden. Die Anteile am Fonds gelten als zum 31.12.2017 veräußert (§ 56 Abs. 2 InvStG). Die Folgen dieser fiktiven Veräußerung sind aber nicht im Vz 2017 zu erfassen, sondern werden erst bei tatsächlicher Veräußerung besteuert (§ 56 Abs. 3 Satz 3 InvStG). Ab dem 1.1.2018 werden die Ert...mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage GK / 7.30 Zeile 109

In Zeile 109 sind die Erträge aus Aktienfonds einzutragen. Es handelt sich dabei um die Brutto-Erträge (vor Abzug von Betriebsausgaben, dieser erfolgt erst in Zeile 110) und ohne Berücksichtigung der im InvStG vorgesehenen Freistellung (erfolgt erst in Zeile 111). Bei den Erträgen handelt es sich um Ausschüttungen, d. h. dem Anleger ausgezahlte oder gutgeschriebene (und wieder...mehr

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Leitfaden 2019 - Vordruck G... / 11.3 Zeile 84a

In dieser Zeile ist der Gewerbeertrag nach Zeile 83 bei dem Organträger um die Teilfreistellungen nach dem InvStG zu korrigieren. Nach § 15 Satz 1 Nr. 2a KStG werden diese Teilfreistellungen bei der Organgesellschaft nicht berücksichtigt, sind also bei dem Organträger zu erfassen. Zu berücksichtigen sind die Teilfreistellungen nach §§ 20, 21 InvStG. Ebenfalls erfasst wird die...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage GK / 7.52 Vor Zeilen 129–159

In den Zeilen 129–159 sind die Einkünfte aus sog. Spezial-Investmentfonds zu ermitteln. Ein Spezial- Investmentfonds liegt vor, wenn der Geschäftszweck sich auf die Anlage und Verwaltung des Investments für gemeinschaftliche Rechnung der Investoren (§ 15 Abs. 2 Nr. 2 InvStG) und die Vermögensgegenstände nicht im wesentlichen Umfang aktiv unternehmerisch bewirtschaftet werden (...mehr

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Steuer 1 - Januar 2018

Klicken Sie hier zur Ausgabe Magazin - Januar 2018 Inhaltsverzeichnis Brennpunkt TCMSTax Compliance Management System bei Mandanten einführen Steuernews Schulgeld (BFH) Anerkennungsbescheid ist keine Voraussetzung für Abzug Erbschaftsteuer (BFH) Gebäudeschaden als Nachlassverbindlichkeit? Gebäude (BMF) Wann zählen bauliche Maßnahmen zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten? Kapit...mehr

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Leitfaden 2019 - Anlage GK / 7.51 Vor Zeilen 129–147

In den Zeilen 129–147 sind die Einkünfte aus sog. Spezial-Investmentfonds zu ermitteln. Ein Spezial- Investmentfonds liegt vor, wenn der Geschäftszweck sich auf die Anlage und Verwaltung des Investments für gemeinschaftliche Rechnung der Investoren (§ 15 Abs. 2 Nr. 2 InvStG) und die Vermögensgegenstände nicht im wesentlichen Umfang aktiv unternehmerisch bewirtschaftet werden (...mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage ZVE / 13.1 Zeile 28a

Bestimmte Einkünfte, die über einen Investmentfonds bezogen werden, sind auf Antrag des Investmentfonds steuerfrei und unterliegen auch keinem Steuerabzug. Es handelt sich um Investmenterträge nach § 8 Abs. 1, 2 InvStG (z.B. Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, Halten von Investmentanteilen im Rahmen von Altersvorsorge- und Basisren...mehr

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Leitfaden 2021 - Vordruck G... / 13.5 Zeile 110

In dieser Zeile ist der Gewerbeertrag nach Zeile 108 bei dem Organträger um die Teilfreistellungen nach dem InvStG zu korrigieren. Nach § 15 Satz 1 Nr. 2a KStG werden diese Teilfreistellungen bei der Organgesellschaft nicht berücksichtigt, sind also im Gewinn aus Gewerbebetrieb noch enthalten. Sie sind bei dem Organträger zu erfassen. Die Eintragung in Zeile 110 ermöglicht d...mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage ZVE / 10.2 Zeile 21

Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 34c Abs. 3 EStG werden nicht anrechenbare ausländische Steuern vom Einkommen von Amts wegen von der Summe der Einkünfte abgezogen (sogenannter "ausschließlicher Abzug"). Die in Zeile 21 einzutragenden Beträge sind zwar in der Anlage AESt enthalten, werden aber, anders als die nach § 34c Abs. 2 EStG abziehbaren ausländischen Steuern, n...mehr

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Leitfaden 2020 - Vordruck G... / 11.4 Zeile 84a

In dieser Zeile ist der Gewerbeertrag nach Zeile 83 bei dem Organträger um die Teilfreistellungen nach dem InvStG zu korrigieren. Nach § 15 Satz 1 Nr. 2a KStG werden diese Teilfreistellungen bei der Organgesellschaft nicht berücksichtigt, sind also im Gewinn aus Gewerbebetrieb noch enthalten. Sie sind bei dem Organträger zu erfassen. Die Eintragung in Zeile 84a ermöglicht di...mehr

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Leitfaden 2019 - Vordruck G... / 11.9 Zeilen 87a–87d

In diesen Zeilen sind bei einer Organgesellschaft die bei dem Organträger anzusetzenden Korrekturbeträge nachrichtlich mitzuteilen, soweit sich die Korrekturen aus dem InvStG ergeben. Zeile 87a ist auszufüllen, wenn Organträger eine natürliche Person ist, Zeile 87b bei einer Körperschaft und Zeile 87c bei einer Personengesellschaft als Organträger. Zur Begründung für diese U...mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage ZVE / 7.1 Zeile 12a

In dieser Zeile haben Investmentfonds inländische Immobilienerträge und sonstige inländische positive oder negative Einkünfte einzutragen, die keinem Steuerabzug unterlegen haben. Inländische Immobilienerträge von Investmentfonds sind in § 6 Abs. 4 InvStG definiert. Sonstige inländische Einkünfte ergeben sich aus § 6 Abs. 5 InvStG; diese sind jedoch nur anzusetzen, soweit si...mehr

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Leitfaden 2021 - Vordruck K... / 6.3.3 Zeile 17a

Diese Zeile ist nur von Investmentfonds auszufüllen. Durch Eingabe einer Schlüsselzahl ist anzugeben, ob es sich um einen Investmentfonds i. S. d. § 1 Abs. 2 InvStG oder um einen Spezial-Investmentfonds i. S. d. § 26 InvStG handelt. Investmentfonds nach § 1 Abs. 2 InvStG sind selbst körperschaftsteuerpflichtig, werden also intransparent besteuert. Auskehrungen des Investment...mehr

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Leitfaden 2020 - Vordruck G... / 4.9 Zeile 39a

Diese Zeile betrifft nur Investmentfonds. Ein Investmentfonds gilt nach § 15 Abs. 1 InvStG als sonstige juristische Person des privaten Rechts i. S. d. § 2 Abs. 3 GewStG und ist daher grundsätzlich Gewerbesteuersubjekt. Er ist nach § 15 Abs. 2 InvStG jedoch von der Gewerbesteuer befreit, wenn er seine Tätigkeit auf die Anlage und Verwaltung der ihm überlassenen Mittel für ge...mehr

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Leitfaden 2019 - Anlage ÖHG / 3.7 Zeile 26

Zeile 26 ist auszufüllen bei Spezial-Investmentfonds, die nach § 30 Abs. 1 Satz 1 InvStG die Transparenzoption ausgeübt haben. Nach § 29 Abs. 4 InvStG sind Spezial-Investmentfonds von der GewSt befreit; die Gewerbesteuerpflicht trifft die Anteilseigner. Auf der Ebene des Investmentfonds sind die Teilfreistellungen nach § 42 Abs. 4 InvStG sowie die Freistellungen nach § 3 Nr. ...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage GK / 7.28 Vor Zeilen 109–127

In den Zeilen 109–127 werden die Erträge aus Investmentfonds (§ 16 InvStG) ermittelt. Die Zeilen sind nur auszufüllen, wenn es sich bei den Investmentfonds nicht um Spezial-Investmentfonds i. S. d. § 26 InvStG handelt. Die Einkünfte aus Spezial-Investmentfonds sind in den Zeilen 129 ff. zu erfassen. § 16 InvStG nennt als steuerpflichtige Erträge Auszahlung, Neuanlage der Ert...mehr

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Leitfaden 2021 - Vordruck G... / 13.11 Zeilen 115–118

In diesen Zeilen sind bei einer Organgesellschaft die bei dem Organträger anzusetzenden Korrekturbeträge nachrichtlich mitzuteilen, soweit sich die Korrekturen aus dem InvStG ergeben. Zeile 115 ist auszufüllen, wenn Organträger eine natürliche Person ist, Zeile 116 bei einer Körperschaft und Zeile 117 bei einer Personengesellschaft als Organträger. Zur Begründung für diese U...mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage ÖHG / 6.29 Zeilen 74–75

Die Zeilen 74, 75 sind nur von Organgesellschaften auszufüllen, wenn Organträger eine Körperschaft ist, und nehmen Korrekturbeträge nach dem InvStG auf. Zeile 74 erfasst die Korrekturen aus der Teilfreistellung nach §§ 20, 21 InvStG. Der Betrag ist aus Zeile 113 des Vordrucks GewSt 1 A zu entnehmen. Zeile 75 berücksichtigt den Korrekturbetrag bei Spezial-Investmenterträgen nac...mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage GK / 7.78 Zeile 161a

Der Betrag aus Zeile 161 ist insoweit zu kürzen, wie die Freistellung gem. § 20 Abs. 1 Satz 4 InvStG nicht anzuwenden ist. Dies ist der Fall, wenn der Anleger eine Lebens- bzw. Krankenversicherung ist (§ 20 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 InvStG), ein Pensionsfonds (§ 20 Abs. 1 Satz 5 InvStG) oder ein Kredit- bzw. Finanzdienstleistungsinstitut ist, bei dem gem. § 8b Abs. 7 KStG Kapitale...mehr

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Leitfaden 2020 - Vordruck G... / 11.10 Zeilen 87a–87d

In diesen Zeilen sind bei einer Organgesellschaft die bei dem Organträger anzusetzenden Korrekturbeträge nachrichtlich mitzuteilen, soweit sich die Korrekturen aus dem InvStG ergeben. Zeile 87a ist auszufüllen, wenn Organträger eine natürliche Person ist, Zeile 87b bei einer Körperschaft und Zeile 87c bei einer Personengesellschaft als Organträger. Zur Begründung für diese U...mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage ÖHG / 3.7 Zeile 26

Zeile 26 ist auszufüllen bei Spezial-Investmentfonds, die nach § 30 Abs. 1 Satz 1 InvStG die Transparenzoption ausgeübt haben. Nach § 29 Abs. 4 InvStG sind Spezial-Investmentfonds von der GewSt befreit; die Gewerbesteuerpflicht trifft die Anteilseigner. Auf der Ebene des Investmentfonds sind die Teilfreistellungen nach § 42 Abs. 4 InvStG sowie die Freistellungen nach § 3 Nr. ...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage GK / 7.76 Zeile 160

In Zeile 160 ist der sog. Anleger-Abkommensgewinn/-verlust einzutragen. Dabei handelt es sich um Wertveränderungen des Anteils am Spezial-Investmentsfonds, die nicht (tatsächlich) ausgeschüttet worden sind oder als ausgeschüttet gelten (§ 48 Abs. 5 InvStG) und aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens von der deutschen Steuer freigestellt sind (§ 43 InvStG). Der Betrag ermi...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage ÖHG / 6.28 Zeilen 74–75

Die Zeilen 74, 75 sind nur von Organgesellschaften auszufüllen, wenn Organträger eine Körperschaft ist, und nehmen Korrekturbeträge nach dem InvStG auf. Zeile 74 erfasst die Korrekturen aus der Teilfreistellung nach §§ 20, 21 InvStG. Der Betrag ist aus Zeile 87b des Vordrucks GewSt 1 A zu entnehmen. Zeile 75 berücksichtigt den Korrekturbetrag bei Spezial-Investmenterträgen nac...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage GK / 7.78 Zeile 161a

Der Betrag aus Zeile 161 ist insoweit zu kürzen, wie die Freistellung gem. § 20 Abs. 1 Satz 4 InvStG nicht anzuwenden ist. Dies ist der Fall, wenn der Anleger eine Lebens- bzw. Krankenversicherung ist (§ 20 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 InvStG), ein Pensionsfonds (§ 20 Abs. 1 Satz 5 InvStG) oder ein Kredit- bzw. Finanzdienstleistungsinstitut ist, bei dem gem. § 8b Abs. 7 KStG Kapitale...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage GK / 7.51 Zeile 128

In dieser Zeile sind die Erträge aus Investmentanteilen gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 bzw. § 13 Abs. 4a S. 2 InvStG 2004 einzutragen. Die Realisierung des Ertrags kann tatsächlich erfolgt sein oder durch eine fiktive Veräußerung zum 31.12.2017 generiert werden (§ 56 Abs. 2 Satz 1 InvStG). Diese Beträge sind gem. § 56 Abs. 6 InvStG steuerfrei, sofern sie bis zum 31.12.2...mehr

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Leitfaden 2019 - Anlage GK / 7.50 Zeile 128

In dieser Zeile sind die Erträge aus Investmentanteilen gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 bzw. § 13 Abs. 4a S. 2 InvStG 2004 einzutragen. Die Realisierung des Ertrags kann tatsächlich erfolgt sein oder durch eine fiktive Veräußerung zum 31.12.2017 generiert werden (§ 56 Abs. 2 Satz 1 InvStG). Diese Beträge sind gem. § 56 Abs. 6 InvStG steuerfrei, sofern sie bis zum 31.12.2...mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage GK / 7.51 Zeile 128

In dieser Zeile sind die Erträge aus Investmentanteilen gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 bzw. § 13 Abs. 4a S. 2 InvStG 2004 einzutragen. Die Realisierung des Ertrags kann tatsächlich erfolgt sein oder durch eine fiktive Veräußerung zum 31.12.2017 generiert werden (§ 56 Abs. 2 Satz 1 InvStG). Diese Beträge sind gem. § 56 Abs. 6 InvStG steuerfrei, sofern sie bis zum 31.12.2...mehr

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Leitfaden 2019 - Vordruck G... / 4.9 Zeile 39a

Diese Zeile betrifft nur Investmentfonds. Ein Investmentfonds gilt nach § 15 Abs. 1 InvStG als sonstige juristische Person des privaten Rechts i. S. d. § 2 Abs. 3 GewStG und ist daher grundsätzlich Gewerbesteuersubjekt. Er ist nach § 15 Abs. 2 InvStG jedoch von der Gewerbesteuer befreit, wenn er seine Tätigkeit auf die Anlage und Verwaltung der ihm überlassenen Mittel für ge...mehr

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Leitfaden 2019 - Vordruck K... / 6.3.3 Zeile 17a

Diese Zeile ist nur von Investmentfonds auszufüllen. Durch Eingabe einer Schlüsselzahl ist anzugeben, ob es sich um einen Investmentfonds i. S. d. § 1 Abs. 2 InvStG oder um einen Spezial-Investmentfonds i. S. d. § 26 InvStG handelt. Investmentfonds nach § 1 Abs. 2 InvStG sind selbst körperschaftsteuerpflichtig, werden also intransparent besteuert. Auskehrungen des Investment...mehr

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Leitfaden 2019 - Anlage GK / 7.27 Vor Zeilen 109–127

In den Zeilen 109–127 werden die Erträge aus Investmentfonds (§ 16 InvStG) ermittelt. Die Zeilen sind nur auszufüllen, wenn es sich bei den Investmentfonds nicht um Spezial-Investmentfonds i. S. d. § 26 InvStG handelt. Die Einkünfte aus Spezial-Investmentfonds sind in den Zeilen 129 ff. zu erfassen. § 16 InvStG nennt als steuerpflichtige Erträge Auszahlung, Neuanlage der Ert...mehr

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Leitfaden 2021 - Vordruck G... / 6.8 Zeile 46

Diese Zeile betrifft nur Investmentfonds. Ein Investmentfonds gilt nach § 15 Abs. 1 InvStG als sonstige juristische Person des privaten Rechts i. S. d. § 2 Abs. 3 GewStG und ist daher grundsätzlich Gewerbesteuersubjekt. Er ist nach § 15 Abs. 2 InvStG jedoch von der Gewerbesteuer befreit, wenn er seine Tätigkeit auf die Anlage und Verwaltung der ihm überlassenen Mittel für ge...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Leitfaden 2020 - Anlage ÖHG / 3.7 Zeile 26

Zeile 26 ist auszufüllen bei Spezial-Investmentfonds, die nach § 30 Abs. 1 Satz 1 InvStG die Transparenzoption ausgeübt haben. Nach § 29 Abs. 4 InvStG sind Spezial-Investmentfonds von der GewSt befreit; die Gewerbesteuerpflicht trifft die Anteilseigner. Auf der Ebene des Investmentfonds sind die Teilfreistellungen nach § 42 Abs. 4 InvStG sowie die Freistellungen nach § 3 Nr. ...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 6.3.3 Zeile 17a

Diese Zeile ist nur von Investmentfonds auszufüllen. Durch Eingabe einer Schlüsselzahl ist anzugeben, ob es sich um einen Investmentfonds i. S. d. § 1 Abs. 2 InvStG oder um einen Spezial-Investmentfonds i. S. d. § 26 InvStG handelt. Investmentfonds nach § 1 Abs. 2 InvStG sind selbst körperschaftsteuerpflichtig, werden also intransparent besteuert. Auskehrungen des Investment...mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage GK / 7.28 Vor Zeilen 109–127

In den Zeilen 109–127 werden die Erträge aus Investmentfonds (§ 16 InvStG) ermittelt. Die Zeilen sind nur auszufüllen, wenn es sich bei den Investmentfonds nicht um Spezial-Investmentfonds i. S. d. § 26 InvStG handelt. Die Einkünfte aus Spezial-Investmentfonds sind in den Zeilen 129 ff. zu erfassen. § 16 InvStG nennt als steuerpflichtige Erträge Auszahlung, Neuanlage der Ert...mehr

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Leitfaden 2019 - Anlage GK / 7.77 Zeile 160

In Zeile 160 ist der sog. Anleger-Abkommensgewinn/-verlust einzutragen. Dabei handelt es sich um Wertveränderungen des Anteils am Spezial-Investmentsfonds, die nicht (tatsächlich) ausgeschüttet worden sind oder als ausgeschüttet gelten (§ 48 Abs. 5 InvStG) und aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens von der deutschen Steuer freigestellt sind (§ 43 InvStG). Der Betrag ermi...mehr

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Leitfaden 2019 - Anlage ÖHG / 6.28 Zeilen 74–75

Die Zeilen 74, 75 sind nur von Organgesellschaften auszufüllen, wenn Organträger eine Körperschaft ist, und nehmen Korrekturbeträge nach dem InvStG auf. Zeile 74 erfasst die Korrekturen aus der Teilfreistellung nach §§ 20, 21 InvStG. Der Betrag ist aus Zeile 87b des Vordrucks GewSt 1 A zu entnehmen. Zeile 75 berücksichtigt den Korrekturbetrag bei Spezial-Investmenterträgen nac...mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage GK / 7.76 Zeile 160

In Zeile 160 ist der sog. Anleger-Abkommensgewinn/-verlust einzutragen. Dabei handelt es sich um Wertveränderungen des Anteils am Spezial-Investmentsfonds, die nicht (tatsächlich) ausgeschüttet worden sind oder als ausgeschüttet gelten (§ 48 Abs. 5 InvStG) und aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens von der deutschen Steuer freigestellt sind (§ 43 InvStG). Der Betrag ermi...mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage GK / 7.29 Vor Zeilen 109–114

In den Zeilen 109–114 werden die Einkünfte aus Aktienfonds ermittelt. Besonderheiten bestehen dabei, wenn die Fondsanteile zum Kapitalanlagevermögen einer Lebens-, Krankenversicherung, Kreditinstitut oder Finanzinstitut (§ 20 Abs. 1 S. 4 InvStG) oder einem Pensionsfonds (§ 20 Abs. 1 Satz 5 InvStG) o. Ä. gehören. Diese Einkünfte werden nicht in Zeilen 109–111, sondern in den ...mehr

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Leitfaden 2019 - Anlage GK / 7.78 Zeile 161

In Zeile 161 sind sog. Teilfreistellungsgewinne/-verluste einzutragen. Dabei handelt es sich um Wertveränderungen des Anteils am Spezial-Investmentfonds, die nicht (tatsächlich) ausgeschüttet worden sind oder als ausgeschüttet gelten (§ 48 Abs. 6 InvStG) und für die eine (Teil-)Freistellung gem. § 20 InvStG in Anspruch genommen wird. Für die Ermittlung des Gewinns vgl. die Er...mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage GK / 7.77 Zeile 161

In Zeile 161 sind sog. Teilfreistellungsgewinne/-verluste einzutragen. Dabei handelt es sich um Wertveränderungen des Anteils am Spezial-Investmentfonds, die nicht (tatsächlich) ausgeschüttet worden sind oder als ausgeschüttet gelten (§ 48 Abs. 6 InvStG) und für die eine (Teil-)Freistellung gem. § 20 InvStG in Anspruch genommen wird. Für die Ermittlung des Gewinns vgl. die Er...mehr