Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Auswirkungen auf den Wertausgleich bei der Scheidung (Abs 1 und 2).

I. Geltendmachung des Wertausgleichs (Abs 1). Rn 2 Stirbt ein Ehegatte, der in den Wertausgleich bei der Scheidung (§§ 9–19) fallende Anrechte erworben hat, nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich, so erlischt sein Anspruch auf Wertausgleich (Kobl FamRZ 15, 1295, 1296). Seine Erben können kein Recht auf Wertausgleich gelten...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Rechtsgeschäfte unter Lebenden.

Rn 26 Der Erblasser kann auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden über seinen Nachlass verfügen, so dass die Wirkung mit dem Tod des Erblasser eintritt, § 2301.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Veräußerung (Abs 3).

Rn 5 Bei Veräußerung des Grundstücks geht das Recht zur vorrangigen Belastung auf den neuen Eigentümer über.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Gesetzesgeschichte.

Rn 1 § 558c ist durch das MSRG v. 19.6.01 (BGBl I 1149) mWv 1.9.01 in das Gesetz eingefügt und – mit Ausnahme von V (dieser ist am 18.8.21 in Kraft getreten) – umfassend mWz 1.7.22 durch das MsRG v 10.8.21 (BGBl I 3515) geändert worden (dazu BTDrs 19/26918 und BTDrs 19/31106). Die Vorgängervorschrift ist § 2 V MHG (s.a. vor § 557 Rn 1).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Die zeitliche Begrenzung für die Erklärung von Rücktritt und Minderung (Abs 4, 5).

I. Inhalt. Rn 23 Als Gestaltungsrechte verjähren Rücktritt und Minderung (§ 437 Nr 2) nur aufgrund besonderer Regelung (s BTDrs 14/6040, 226). Dazu ordnen § 218 I, deklaratorisch zitiert in IV 1, und V Alt 1 mit konstitutivem Verweis auf § 218 an, dass eine Erklärung des Rücktritts oder der Minderung unwirksam wird, wenn sich der Verkäufer zum Zeitpunkt der Erklärung zurecht ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Aufenthaltsbestimmung.

Rn 3 II stellt klar, dass der Aufgabenbereich ›Aufenthaltsbestimmung‹ auch das Recht des Betreuers umfasst, den Aufenthalt auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen. So ist es bei entgegenstehender Aufenthaltsbestimmung durch den Betreuer unzulässig, dass ein Angehöriger einen Betreuten in ein anderes Heim verbringt oder ihn aus dem Heim dauerhaft zu sich nach Hause...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Verw-Vertrag.

Rn 29 Endet die Bestellung, endet idR auch der Verw-Vertrag (Rn 49).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Nr 5.

Rn 20 Ebenfalls ausgenommen sind nach Nr 5, der Art 3 V lit e DIRL umsetzt, Verträge über Finanzdienstleistungen. Hier ist mit Blick auf die FernabsFinDienstlRL (RL 2002/65/EG) eine weite Auslegung geboten (ErwGr 30 DIRL; BTDrs 19/27653, 44).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Anpassung/Neuerstellung (§ 558d II 1, 3).

I. Anpassung. 1. Überblick. Rn 5 Der qualifizierte Mietspiegel ist nach § 558d II 1 im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen (s.a. §§ 23, 23 MsV). Maßgeblich ist nach § 558d II 4 der Stichtag, zu dem die Daten für den Mietspiegel erhoben wurden. Ein Vorhaben, die Frist zu verlängern (BTDrs 19/26918, 23), hat sich nicht durchgesetzt (BTDrs 19/31106, 5). 2. Durc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Erfüllung (Abs 1 lit b u Abs 2).

1. Ausgangspunkt: Geltung des einheitlichen Vertragsstatuts (Synopse). Rn 13 Das Vertragsstatut bestimmt über die durch den Vertrag begründeten Verpflichtungen: Hauptpflichten, Nebenpflichten, Obliegenheiten. Es regelt, wer, was, wann, wie viel und wo leisten muss (MüKoIPR/Spellenberg Art 12 Rz 184; Staud/Magnus Art 12 Rz 33 ff: Gesamtheit der vertraglichen Pflichten; Soergel...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Bestellung.

Rn 2 Nach I 1 kann das FamG den Pfleger bereits bei Bestellung des ehrenamtlichen Vormunds mit dessen Einverständnis zusätzlich bestellen oder mit Zustimmung des Vormunds nachträglich, sobald ein entsprechendes Bedürfnis für die Bestellung eines zusätzlichen Pflegers auftritt (I 2). Einverständnis bzw nachträgliche Zustimmung des Vormunds sind notwendig, da die Gesamtverantw...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Sinn und Zweck einer Unterscheidung.

Rn 25 Von der Unterscheidung des gemE vom SonderE hängen ua ab: Eigentümer und Eigentumsrechte, Kostentragungspflicht, Gebrauch, Nutzung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Mit der Auflösung der Gesellschaft erlischt die einem Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag übertragene Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung. Diese Befugnis steht von der Auflösung an allen Liquidatoren gemeinsam zu. (2) Die bisherige Befugnis eines Gesellschafters zur Geschäftsführung und, sofern die Gesellschaft nicht im Gesellschaftsregister eingetragen ist, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Gesundheitszustand.

Rn 8 Auch wenn kein Anspruch nach § 1572 besteht, muss für die Angemessenheit einer konkreten Erwerbstätigkeit geprüft werden, ob sie gesundheitlich bewältigt werden kann (etwa zu verneinen für stehende Tätigkeiten bei Venenleiden; grundl BGH FamRZ 86, 1085; Schneider NZFam 15, 635).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. EU-Recht.

Rn 4 Die WKRL regelt den EV nicht. Die formelhafte Bestimmung von Art 4 I iVm Erw 21 in der Zahlungsverzugsrichtlinie löst keinen Regelungsbedarf aus (HP/Faust Rz 5).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Übertragung zur Ausübung.

Rn 5 Unabhängig von § 1688 kann der Sorgerechtsinhaber Teile der elterlichen Sorge und der gesetzlichen Vertretung zur Ausübung auf die Pflegeperson übertragen, sofern sich dies noch iRd Zulässigen hält (s § 1626 Rn 4).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Unrichtigkeit.

Rn 2 Zur Unrichtigkeit s § 894 Rn 3 ff. Ist das Grundbuch in mehrfacher Hinsicht unrichtig, muss gegen jede Unrichtigkeit ein Widerspruch eingetragen werden. I. Gelöschte bzw nicht eingetragene Rechte. Rn 3 Gegen zu Unrecht gelöschte oder außerhalb des Grundbuchs bestehende und nicht eingetragene Rechte und Verfügungsbeschränkungen (Staud/Gursky Rz 31) sowie Vormerkungen (RGZ ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Laufende Mietverträge.

Rn 3 § 556c I gilt für zum Zeitpunkt der Umstellung bestehende Verträge (Schmid ZMR 13, 776, 777). Nicht erfasst sind neue Verträge, bei denen die Mietsache bereits bei Vertragsschluss über Wärmelieferung versorgt wird.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift enthält eine Ausn vom Grundsatz des § 2042, der die jederzeitige Auseinandersetzung zulässt. Er dient der Sicherung des Erbteils des nasciturus sowie der Erbteile der in II genannten Personen solange, als Erbteile noch unbestimmt sind.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Rechtslage zu Lebzeiten beider Ehegatten.

I. Form. Rn 2 Die gemeinsame Aufhebung der wechselbezüglichen Verfügungen ist möglich durch ein gemeinschaftliches Widerrufstestament (§ 2254), ein widersprechendes Testament (§ 2258; BayObLG FamRZ 97, 1245), durch Erbvertrag (§ 2289 I 1), durch Rücknahme aus der Verwahrung (§ 2272) sowie durch gemeinschaftliche Vernichtung oder Veränderung (§ 2255). Es genügt nicht, dass nur...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Hat der Vorerbe ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder eingetragenes Schiff vermietet oder verpachtet, so findet, wenn das Miet- oder Pachtverhältnis bei dem Eintritt der Nacherbfolge noch besteht, die Vorschrift des § 1056 entsprechende Anwendung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Sachnormverweisung.

I. Legaldefinition (Abs 2 S 1). Rn 9 Grds sind die Verweisungen des deutschen IPR als Gesamtverweisungen zu verstehen, dh anzuwenden ist zunächst das IPR der berufenen Rechtsordnung (s.o. Rn 3). Verweisungen unmittelbar auf die Sachvorschriften der Zielrechtsordnung (Sachnormverweisungen) erfolgen nur ausnahmsweise in den gesetzlich genannten Fällen: Es kommen dann ohne Befra...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Leistung in Kenntnis der Nichtschuld – § 814 Alt 1.

1. Leistung ›solvendi causa‹. Rn 2 Der Kondiktionsausschluss in § 814 betrifft das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete. Es muss also eine Leistung iSd normativen Leistungsbegriffs vorliegen (hierzu iE § 812 Rn 22 ff), die der Zuwendende solvendi causa erbracht hat (AnwK/v Sachsen Gessaphe § 814 Rz 2; HP/Wendehorst § 814 Rz 3). Das ist nur bei der condict...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Sachlicher Anwendungsbereich.

I. Grundregel. Rn 1 Die VO gilt – vorbehaltlich der Ausnahmen in Abs 2 – für außervertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, Art 1 I. Der Begriff des außervertraglichen Schuldverhältnisses wird in Art 2 konkretisiert. Zivil- und Handelssachen werden nicht definiert; eine Konkretisierung lässt sich aus der Verwendung derselben Begriffe in Art 1 I Brüssel Ia-V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Darlegungs- und Beweislast.

Rn 4 Der Ersatz begehrende Ehegatte hat darzulegen und ggf zu beweisen, dass er höheren Unterhalt geleistet hat als ihm obliegt, dass im Zeitpunkt der Leistung Ersatz beabsichtigt war und dass diese Absicht dem anderen Ehegatten von vornherein oder den Umständen nach bekannt war (Karlsr FamRZ 90, 744).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Öffentliche Versorgungsunternehmen (Abs 2).

Rn 5 II betrifft nur die Versorgung von Sonderabnehmern. Diese fallen aber praktisch immer unter I, so dass schon aus diesem Grund die §§ 308f (außer § 308 Nr 1a, 1b) nicht gelten. II ist daher praktisch bedeutungslos (Grüneberg/Grüneberg § 310 Rz 6). Zur Einschränkung der Kontrolldichte in diesen Fällen BGH NJW 04, 2161 [BGH 26.05.2004 - VIII ZR 311/03].mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Strengere Form.

Rn 3 Die Schriftform gilt nach § 484 I Hs 2 nur, soweit keine strengere Form vorgeschrieben ist. Dies betrifft die notarielle Beurkundung nach § 311b I 1, insb bei als Miteigentum an unbeweglichen Sachen gestalteten Nutzungsrechten (BTDrs 17/2764, 19).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Wird eine Sache, eine Forderung gegen einen Dritten oder ein anderes Recht an Erfüllungs statt gegeben, so hat der Schuldner wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der Sache in gleicher Weise wie ein Verkäufer Gewähr zu leisten.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Umfang der Befugnis.

1. Alleinentscheidungsbefugnis und Vertretungsmacht. Rn 2 Gem S 1 ist die Pflegeperson befugt in Angelegenheiten des täglichen Lebens allein zu entscheiden. Dies entspricht der Regelung der Alleinentscheidungsbefugnis des betreuenden Elternteils bei gemeinsamer Sorge gem § 1687 I 2 (s § 1687 Rn 5 ff). Anders geregelt ist aber das Recht, das Kind in diesen Angelegenheiten nach...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Bestehende Ehe.

Rn 4 Das Ehegattenerbrecht setzt eine bestehende, wirksame Ehe voraus. Daran fehlt es, wenn die Ehe nicht wirksam geschlossen, aufgehoben oder geschieden wurde. 1. Nichtehe. Rn 5 Fehlt es an einer wirksamen Eheschließung und kann der Mangel auch nicht nach § 1310 III geheilt werden (vgl § 1310 Rn 6), liegt eine Nichtehe vor. Bei einer Doppelehe hinterlässt der Erblasser zwei E...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Nichtzustimmung (Abs 2).

Rn 3 Für die von einer Partei geltend gemachte Nichtzustimmung (dazu krit Hilbig-Lugani DNotZ 17, 739, 755) kommt es nicht auf den gewöhnl Aufenthalt zum Zeitpunkt der Vereinbarung, sondern der Anrufung des Gerichts an (II). Dies kommt für das fehlende Erklärungsbewusstsein, aber auch für eine konkludente Vereinbarung in Betracht (J Weber DNotZ 16, 659, 680).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Hat der Wiederverkäufer vor der Ausübung des Wiederkaufsrechts über den gekauften Gegenstand verfügt, so ist er verpflichtet, die dadurch begründeten Rechte Dritter zu beseitigen. 2Einer Verfügung des Wiederverkäufers steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Forderungsverpfändung.

Rn 10 Zur Verpfändung einer Forderung ist die Anzeige der Abtretung ggü dem Schuldner erforderlich (§ 1280). Andernfalls ist die Verpfändung unwirksam.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. 2Von der Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten der Sache. 3Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Voraussetzungen.

1. Erwerbsschaden. Rn 8 In der ersten Alt spricht I (anders als § 842) nicht von einer Beeinträchtigung von ›Erwerb oder Fortkommen‹, sondern nur von der ›Erwerbsfähigkeit‹. Das ist missverständlich, weil in der Sache kein Unterschied besteht: Auch in I wird das Fortkommen so berücksichtigt, wie sich das aus § 249 I ergibt (s § 842 Rn 1). Zudem meint auch I nicht die abstrakt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Grenzen.

1. Allgemeine. Rn 13 Die Schutzgrenzen sind dieselben wie bei § 903 BGB. Daneben folgen Beschränkungen aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften, etwa des Bauordnungs-, Denkmalschutz- oder Immissions- sowie des Nachbarrechtes (BayObLG ZMR 00, 546; NJW-RR 96, 463). 2. WEG-Grenzen. Rn 14 Besondere Grenzen folgen aus den Rücksichtnahme- und Treuepflichten (Vor §§ 1–49 Rn 16), aus § ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Sinn und Zweck.

Rn 10 § 8 III definiert, welche Personen als werdende WEigtümer anzusehen sind und welche Folgen das hat.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Anfechtung der Annahme gilt als Ausschlagung, die Anfechtung der Ausschlagung gilt als Annahme. (2) 1Das Nachlassgericht soll die Anfechtung der Ausschlagung demjenigen mitteilen, welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen war. 2Die Vorschrift des § 1953 Abs. 3 Satz 2 findet Anwendung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Veranstaltungen, insb Freizeitgestaltung.

a) Veranstaltungen. Rn 161 Bei Massenveranstaltungen sind die Besucher (BGH NJW 90, 905, 906 [BGH 21.11.1989 - VI ZR 236/89]) sowie etwaige betroffene Nachbarn (BGH NJW 80, 223, 224 [BGH 02.10.1979 - VI ZR 245/78]) vor Gefahren zu schützen. Sicherungspflichtig ist in erster Linie der Veranstalter (zu Ausstellungen zB Ddorf NJW-RR 99, 672, 673 [OLG Düsseldorf 06.11.1998 - 22 U...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Prozessuales.

Rn 5 Der Gerichtsstand des § 27 ZPO gilt nicht für Einzelklagen (Nürnbg OLGZ 81, 115). Rn 6 Das Gericht hat die §§ 2018 ff vAw zu beachten, wenn unstr oder erwiesen ist, dass der Beklagte Erbschaftsbesitzer ist und entsprechend haftet (MüKo/Helms § 2029 Rz 2).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Bedeutung.

Rn 1 Die Vorschrift regelt als Gegenstück zu § 426 I den Ausgleich unter den Gesamtgläubigern. Eine Ausgleichspflicht besteht jedoch nur dann, wenn ein Gesamtgläubiger mehr erhalten hat, als ihm im Innenverhältnis zusteht, es sei denn, die Restforderung ist nicht durchsetzbar.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Geschlecht.

1. Unmittelbare Benachteiligung. Rn 23 Ablehnung von Bewerbung oder von Übernahme in beamtenähnliches Verhältnis (BAG DB 08, 128), Verlängerung befristeter Arbeitsverträge (EuGH NJW 02, 125 – Jiménez Melgar) oder Anfechtung der Zustimmung zur Elternzeitverkürzung (EuGH NZA 03, 373 – Busch) oder des befristeten Arbeitsvertrages (LAG Köln NZA-RR 13, 232 [LAG Köln 11.10.2012 - 6...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Kündigung der Gesellschaft (Nr 3).

Rn 4 Die Gesellschaft kann aus wichtigem Grund außerordentlich nach § 731 gekündigt werden oder ordentlich, sofern der Gesellschaftsvertrag das erlaubt (gesetzlich ist Letzteres nach dem MoPeG nicht mehr vorgesehen).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Barkaution.

Rn 5 Zahlung einer bestimmten Geldsumme durch den Mieter, bar, durch Scheck, Überweisung oder Lastschrift. Entscheidend ist die faktische Überlassung des Geldbetrages an den Vermieter (vgl Antoni WuM 06, 359).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Befindet sich eine Sache auf einem Grundstück, das ein anderer als der Eigentümer der Sache besitzt, so steht diesem gegen den Besitzer des Grundstücks der in § 867 bestimmte Anspruch zu.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter. (2) Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht. (3) Für die Zustimmung gilt § 1594 Abs. 3 und 4 entsprechend.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Verlängerung.

Rn 19 Gem §§ 545, 581 II verlängert sich auch ein Pachtvertrag durch widerspruchslose Gebrauchsfortsetzung seitens des Pächters.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

Rn 3a §§ 555a–555f sind grds auf sämtliche Mietverträge über Wohnraum anwendbar – auch für die in § 549 II und III genannten – sowie für preisgebundene Wohnungen (BayObLG ZMR 97, 73 zu § 541b II aF iVm § 10 WoBindG). Zu Mietverträgen über Grundstücke und Räumen s iE § 578 II 1. Zum Begriff ›Mietsache‹ s § 555a Rn 2.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Notstandshandlung.

I. Abwehrwillen und Erforderlichkeit. Rn 4 Ebenso wie die Notwehr setzt auch eine Notstandshandlung den notwendigen Abwehrwillen (§ 227 Rn 7) voraus (BGHZ 92, 357, 359) und muss sie den Anforderungen der Erforderlichkeit genügen (dazu zunächst § 227 Rn 8; Naumbg NStZ 13, 718 Rz 5; Hamm NJW-RR 01, 237, 238 [OLG Hamm 29.08.2000 - 9 U 20/00]). Anders als bei der Notwehr schließt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Einzelheiten.

Rn 6 Bei 2 Alt 1 muss die Unentgeltlichkeit der Zuwendung im Deckungsverhältnis (also zwischen Versprechendem und Versprechensempfänger) liegen. Bei der Vermögens- und Gutsübernahme (2 Alt 2) kommt die Abfindung eines Dritten va in Betracht, wenn dieser möglicher Miterbe ist, insb weichende Geschwister des Versprechensempfängers. Bei der Übernahme eines Gewerbebetriebs hat s...mehr