Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Verkauf.

Rn 6 Die Verwertung des verpfändeten Miteigentumsanteils kann, was IV klarstellt, auch durch dessen Veräußerung nach §§ 1228 ff erfolgen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Störungen des Erwerbs.

1. Verfügungsbeschränkung. Rn 22 Sofern zwischen den Erwerbstatbeständen – Einigung und Eintragung – eine Verfügungsbeschränkung eintritt (zB Eröffnung des Insolvenzverfahrens) scheidet ein Erwerb unmittelbar nach § 873 aus, wenn keine Genehmigung nach § 185 oder eine neue Einigung zustande kommt (BayObLG NJW-RR 99, 1393 f [BayObLG 06.05.1999 - 2 Z BR 21/99]; Erman/Lorenz Rz ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Das Widerrufsrecht.

I. Regelungsgehalt von I. Rn 4 I statuiert lediglich, dass dem Verbraucher bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen sowie Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht zusteht. Weitere Voraussetzungen enthält I nicht. Diese sind in §§ 355, 356 geregelt. Regelungen zu den Rechtsfolgen der Ausübung des Widerrufsrechts sind in § 357 enthalten. Bei einem Vertrag über di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Mit der Anordnung der Nachlassverwaltung verliert der Erbe die Befugnis, den Nachlass zu verwalten und über ihn zu verfügen. 2Die Vorschriften der §§ 81 und 82 der Insolvenzordnung finden entsprechende Anwendung. 3Ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, kann nur gegen den Nachlassverwalter geltend gemacht werden. (2) Zwangsvollstreckungen und Arreste in den N...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Wird bei der Übergabe eines Betriebs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein zugepachtetes Grundstück, das der Landwirtschaft dient, mit übergeben, so tritt der Übernehmer an Stelle des Pächters in den Pachtvertrag ein. 2Der Verpächter ist von der Betriebsübergabe jedoch unverzüglich zu benachrichtigen. 3Ist die ordnungsmäßige Bewirtschaftung der Pachtsache durch den Übe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolgen bei fehlender oder unzureichender Schätzwertklausel.

Rn 4 Str ist, ob § 139 ausgeschlossen ist, dh der Pachtvertrag in jedem Fall iÜ ohne das Verfügungsverbot wirksam bleibt (vgl MüKo/Harke § 583a Rz 1).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Zulässige Kopplungsgeschäfte.

I. Zahlungs- u Sparkonten; Rentenprodukte (Abs 1). Rn 2 I bezieht Kopplungsgeschäfte auch mit Familienangehörigen des Darlehensnehmers, Verwandten (§ 1589) u Verschwägerten (§ 1590) ein (MüKo/Weber Rz 2), wenn es sich dabei um eines der in Nr 1–3 abschließend aufgeführten Geschäfte handelt. Nr 1 erfasst Verträge über die Eröffnung von Zahlungs- o Sparkonten ausschließlich zur...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört. (2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, sowe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / ee) Zustimmung.

Rn 11 Ein Anspruch auf Unterlassung und/oder Beseitigung besteht nicht, wenn der Verlangende oder wenn alle Miteigentümer der konkreten Benutzung ausdrücklich durch einen nicht nichtigen Beschl zugestimmt haben. Eine schlüssige Zustimmung ohne Beschl ist nicht möglich.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Verträge zwischen Unternehmern.

Rn 20 Über §§ 307 II Nr 1, 310 I finden die Wertungen von Nr 2 auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr Berücksichtigung, die Fristen können aber kürzer bemessen sein (HP/Becker § 308 Nr 2 Rz 13).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Der Schadensersatzanspruch, II.

I. Grund. Rn 16 Nach II 1 wird Schadensersatz statt der (unmöglichen) Leistung geschuldet, also das positive Interesse. Stattdessen soll der Gläubiger aber auch Aufwendungsersatz nach § 284 verlangen können, also ein modifiziertes negatives Interesse (u. Rn 22). Grund dafür ist die Nichterbringung der von Anfang an unmöglichen Leistung. Eine Garantiehaftung folgt hieraus aber...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anwendungsbereich.

Rn 2 Die Norm gilt für alle Kaufverträge einschl des Bauträgervertrags, da die Lieferung des Grundstücks Kaufrecht unterliegt (s Vor §§ 433 ff Rn 2).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Anfechtung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen. (2) 1Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. 2Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210, 211 entsprechende Anwendung. (3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verst...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Sachlich.

Rn 7 §§ 482–486a erfassen sachlich nur Verträge iSv §§ 481 I, 481a S 1, 481b I, II, 487 S 2. Verbundene Geschäfte werden von § 358 geregelt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Wirkung.

Rn 4 Das Fehlen des gesetzlichen Vertreters ist nur innerhalb der letzten sechs Monate der Frist von Bedeutung. Ist das Vertretungsdefizit vorher beseitigt, kommt § 210 nicht zur Anwendung. Umgekehrt reicht es, wenn innerhalb dieses Zeitraums eine Vertretung auch nur kurzfristig nicht gegeben war. Nach Beendigung der vertretungslosen Zeit endet die Verjährung nicht vor Ablau...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Der subjektive Tatbestand des § 138 I.

Rn 43 Der Gläubiger muss die die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände kennen und ausnutzen oder sich den ihm aufdrängenden Umständen bewusst verschließen (BGH NJW 02, 744, 745). Fragt eine Bank nicht nach, so ist davon auszugehen, dass ihr die objektiven Umstände bekannt waren (Köln WM 03, 280, 282).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 6 Die GdW entsteht nach § 9a I 2 bereits mit Anlegung der Wohnungsgrundbücher. Dies gilt auch im Fall des § 8. Die Vorschriften des WEG sind danach in vollem Umfang anwendbar (BRDrs. 168/20, 47).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Lizenzvertrag.

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Angemessenheit.

Rn 6 Der mit der Maßnahme angestrebte Zweck darf nicht außer Verhältnis zu der entstehenden neuen Ungleichbehandlung stehen (Zweck-Mittel-Relation ieS). Der ArbG/Anbieter hat hier – engen (Rn 1 aE) – Ermessensspielraum.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Grundschuld, Rentenschuld.

Rn 7 § 1116 ist auf Grundschuld und Rentenschuld entspr anwendbar (§ 1192 I). mit Grundschuldbriefen wird keine Schuldurkunde verbunden (§ 58 GBO); sie können auch auf den Inhaber lauten (§ 1195).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Umfang der Vertretungsmacht.

Rn 56 Der Umfang der Vertretungsmacht ergibt sich in erster Linie aus ihrem Entstehungsgrund und teilw auch aus speziellen gesetzlichen Regelungen wie zB § 181. a) Umfang der gesetzlichen Vertretungsmacht. Rn 57 Bei der gesetzlichen Vertretung regelt das Gesetz auch den Umfang der Vertretungsmacht. Eltern und Vormund sind grds berechtigt, das Kind/Mündel umfassend in allen sei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolgen, I, II und IV.

I. Widerruf des Beschaffungsvertrages, I, IV. Rn 17 Nach I soll der Widerruf des Beschaffungsvertrages zB nach §§ 312g, 355, 356 auch den damit verbundenen Darlehensvertrag erfassen; das Darlehen ist gleichsam bestandsakzessorisch ggü dem Beschaffungsvertrag. Für die Rückabwicklung dieses widerrufenen Vertrages gelten § 355 III sowie, je nach Art des Vertrags, die §§ 357–357c...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Gründe des Widerspruchs, § 574b I 2.

Rn 4 Der Vermieter hat keinen Anspruch auf eine Begründung des Widerspruchs oder eine Auskunft über die Gründe des Mieters. Ein mittelbarer Zwang zur Begründung durch den Mieter ergibt sich allerdings aus der Kostennorm des § 93b II ZPO.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Der Gesetzgeber hat dem für tot Erklärten (§ 1922 Rn 2), einen Gesamtanspruch entspr § 2018 zur Verfügung gestellt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Aufgaben der WEigtümer.

Rn 16 Die Aufgabe, zu entscheiden, was in welchem Umfang zu unternehmen ist, ist Sache der WEigtümer (BGH ZWE 20, 44 Rz 7), sofern nichts anderes vereinbart (Ddorf ZMR 97, 605) oder nach §§ 19 I, 27 II beschlossen ist und wenn kein Fall des § 27 I Nr 2 vorliegt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Beweislast.

Rn 19 Infolge Entfalls von § 442 aF mit dem Inhalt der alleinigen Beweislast des Käufers gilt § 363 mit der angepassten Zäsur des Eigentumsübergangs (s Rn 4), so dass entspr § 434 Rn 90, 91 vor Eigentumserwerb der Verkäufer die Mangelfreiheit, danach der Käufer die Existenz des belastenden Rechts beweisen muss (Pahlow JuS 06, 289, 290 [VGH Baden-Württemberg 02.02.2005 - 5 S ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Keine unzumutbare Härte.

Rn 12 Hierzu zählen ua abgewohnte Instandsetzungsaufwendungen (LG Düsseldorf WuM 71, 98), die mit einem Umzug zwangsläufig verbundenen Nachteile (LG Berlin ZMR 89, 425), Mitgliedschaft in örtlichen Vereinen, ansässiger Freundes- und Bekanntenkreis (LG Mannheim DWW 93, 610), Einnahmequelle durch Untervermietung (BayObLG NJW 70, 1749), Schulwechsel des Kindes (LG Hamburg NJW-R...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VIII. §§ 132 InsO, 3 AnfG.

Rn 11 Ggü § 138 enthalten die §§ 129 ff InsO, § 3 AnfG speziellere Regelungen. Anfechtbare Rechtshandlungen sind deswegen nicht sittenwidrig, es sei denn, das Rechtsgeschäft weist besondere über die Gläubigerbenachteiligung hinausgehende Umstände auf (BGH NJW 93, 2041 [BGH 04.03.1993 - IX ZR 151/92]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Umlegungsvereinbarung (§ 556 I 1).

I. Notwendigkeit. Rn 9 Nach in § 535 I 3, II hat grds der Vermieter die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen (§ 535 Rn 196). Dazu gehören auch die Betriebskosten (BGH ZMR 19, 328 Rz 11; NZM 12, 608 Rz 13). Das Gesetz geht mithin davon aus, dass der Vermieter die aus der Gebrauchsgewährung herrührenden Kosten in die Miete einkalkuliert und diese mit der Miete (§ 535 Rn ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Sicherheitsleistung.

Rn 4 Für die Art und Weise gelten §§ 232 ff. Die Höhe wird vom Gericht festgesetzt; maßgebend sind der Nachlasswert (RGRK/Johannsen § 2128 Rz 7) und das Ausmaß der Gefährdung (Staud/Avenarius § 2128 Rz 8). Sinnvollerweise muss der Vorerbe die Sicherheit aus seinem eigenen Vermögen leisten. Die Hinterlegung von Nachlassgegenständen, insb Wertpapieren, gem § 232 reicht jedoch,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Namensrecht.

Rn 8 Alle gesetzlich erlaubten Namen unterstehen dem Schutz des Gesetzes. Das Namensrecht ist ein absolutes Recht und zugleich Teil des Persönlichkeitsrechts. Als spezielle Ausprägung ist das Namensrecht und damit § 12 lex specialis ggü dem allg Persönlichkeitsrecht.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 7. Wohnungseigentum.

Rn 16 Mietsache kann auch das SonderE eines Wohnungseigentums sein, s § 13 WEG Rn 3 ff. Zum gemE s Rn 89.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Organschaftliche Vertretungsmacht.

aa) Dogmatische Grundlagen. Rn 53 Die organschaftliche Vertretung beruht darauf, dass juristische Personen selbst nicht handlungsfähig und daher auf das Handeln ihrer Organe, dh von Personen angewiesen sind, die befugt sind, den Willen der juristischen Person zu bilden. Die organschaftliche Vertretung ist nach der Formulierung des § 26 II 1 als dritte eigenständige Kategorie ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Pflichtenprogramm der Vertragsparteien.

1. Hauptpflichten. Rn 37 Hauptpflichten des Vermieters sind gem § 535 I 1, 2 Überlassung (Rn 116) und Erhaltung (Rn 134) der Mietsache (s Rn 103) in einem vertragsgemäßen Zustand. Hauptpflicht des Mieters ist gem § 535 II Zahlung der Miete (s Rn 179). Die Parteien können weitere Pflichten zur Hauptpflicht erheben. Soweit es bei einem gemischten Vertrag um die Gebrauchsüberlas...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich nach dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis. 2Die Vollmacht ist auch bei dem Fortbestehen des Rechtsverhältnisses widerruflich, sofern sich nicht aus diesem ein anderes ergibt. 3Auf die Erklärung des Widerrufs findet die Vorschrift des § 167 Abs. 1 entsprechende Anwendung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Berechtigter.

Rn 2 Vertragsmäßige Verfügungen kann zu seinen Lebzeiten nur der Erblasser selbst bestätigen. Eine Vertretung ist ausgeschlossen. Einseitige Verfügungen kann er widerrufen, nicht anfechten, also grds nicht bestätigen (BeckOGK/Röhl Rz 5). Bei ab 22.7.17 geschlossenen Erbverträgen kann nur der voll geschäftsfähige Erblasser bestätigen (vgl § 2275).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Mitnutzung des gemE (§ 16 I 1, 2).

I. Grundsatz (§ 16 I 1, 2). Rn 1 Nach § 16 I 1 hat jeder WEigtümer ein Mitnutzungsrecht. Nutzungen idS sind die unmittelbaren und mittelbaren Sach- und Rechtsfrüchte des gemE (die Erträge). Bsp: Erzeugnisse der unbebauten Grundstücksflächen, zB Blumen, Gemüse oder Obst sowie das Holz gefällter oder durch Unwetter entwurzelter Bäume, Nutzungsentschädigungen aus rechtsgrundlose...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 12 Liegen die Voraussetzungen des § 556e II 1 vor, darf die nach § 556d I zulässige Miete (= ortsübliche Miete + 10 %; § 555d Rn 5) um den Betrag überschritten werden, der sich bei einer Mieterhöhung nach § 559 I–IIIa und § 559a I–IV ergäbe.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Verfügungen durch Zwangsvollstreckung und Arrestvollziehung.

Rn 9 Derartige Verfügungen stehen nach § 135 I 2 einer rechtsgeschäftlichen Verfügung gleich. Die Zwangsvollstreckungsmaßnahme ist relativ unwirksam. Der Geschützte kann gem §§ 772, 771 ZPO Drittwiderspruchsklage erheben.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Rechtswahl.

I. Gegenstand und Umfang. Rn 2 Gegenstand der Rechtswahl kann nur staatliches Recht, auch das eines Teilgebiets eines Mehrrechtsstaates (Art 25, vgl Meyer RabelsZ 19, 721, 733 f mwN) sein, also nicht supranationale Regeln, wie zB diejenigen des Gemeinsamen Referenzrahmens für ein Europäisches Privatrecht, denn Art 14 II, III nehmen Bezug auf das gewählte Recht von Staaten (s ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Neben(leistungs)pflichten des Verkäufers (›Nebenpflichten‹).

1. Begriff. Rn 55 Nebenpflichten betreffen die vom Verkäufer geschuldeten Leistungshandlungen, die nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis des § 320 stehen, aber ebenfalls der Herbeiführung des Leistungserfolgs dienen (Grüneberg/Grüneberg § 241 Rz 5), zB Pflicht zur Herausgabe von Unterlagen über die Kaufsache. Dazu gehören auch die als ›Schutz-‹, ›Rücksichtnahme-‹ oder ›Verhalte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Unter dem nach dieser Verordnung anzuwendenden Recht eines Staates sind die in diesem Staat geltenden Rechtsnormen unter Ausschluss derjenigen des Internationalen Privatrechts zu verstehen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Folgen (S 2).

Rn 3 Für den Ausfall haften die übrigen Erben dem Pflichtteilsberechtigten grds gesamtschuldnerisch (§§ 421, 2058, 426), nur ausnahmsweise nach §§ 2060f anteilsmäßig (Gottwald Rz 2).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruckmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Teilhaftung.

Rn 6 Die Teilhaftung tritt erst nach Ablauf der den Gläubigern gesetzten Frist und nach der Nachlassteilung ein (Grüneberg/Weidlich § 2061 Rz 2). Bei einer Teilung vor Fristablauf tritt die Teilhaftung erst mit Fristablauf ein, sofern die Aufforderung vor der Teilung erlassen wurde (str; Soergel/Lettmaier § 2061 Rz 7; aA RGRK/Kregel § 2061 Rz 2).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder ist er mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er den Erbteil ausschlägt; die Ausschlagungsfrist beginnt erst, wenn der Pflichtteilsberecht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rangverhältnis.

Rn 4 Der Anspruch ist bei der Aufzählung der Anspruchsberechtigten in § 1609 nicht erwähnt. Trotz entsprechender Hinweise hat der Gesetzgeber es nicht für nötig befunden, diese Lücke zu schließen. Es kommt daher allenfalls eine analoge Anwendung der Nummern des § 1609 in Betracht.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Häusliche Gemeinschaft, Abs 2.

Rn 3 II erfasst wie § 617 nur die häusliche Gemeinschaft, gilt jedoch entspr für vom Dienstberechtigten unterhaltene Gemeinschaftsunterkünfte (BAG AP Nr 1 zu § 618).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der wirkliche Erbe kann von dem Besitzer eines unrichtigen Erbscheins die Herausgabe an das Nachlassgericht verlangen. (2) Derjenige, welchem ein unrichtiger Erbschein erteilt worden ist, hat dem wirklichen Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Rückgriffskondiktion.

Rn 75 Teilweise wird als eine Sonderform der Nichtleistungskondiktion auch der Fall der Rückgriffskondiktion genannt. Die darunter gefassten seltenen Fälle werden im Zusammenhang mit Drittleistungen ohne Anweisung des Schuldners behandelt (Rn 102).mehr