Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. S 2 und 3: Alleinentscheidungsbefugnis in Alltagsangelegenheiten.

1. Gewöhnlicher Aufenthalt. Rn 5 Alleinentscheidungsbefugt nach I 2 kann nur der Elternteil sein, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält. Dem G liegt der Regelfall des Residenzmodells zu Grunde, bei dem das Kind überwiegend bei dem betreuenden Elternteil lebt und zu dem anderen Elternte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Der Irrtum über den Berufungsgrund führt, ohne dass es einer Anfechtung bedarf, kraft Gesetzes zur Nichtigkeit der Annahme. Kommt es dem Erben auf den Grund seiner Erbenstellung nicht an, ist I nicht anwendbar, da die Berufung auf einen Irrtum rechtsmissbräuchlich wäre (Lange/Kuchinke § 8 VII 1d; nach Pohl AcP 177, 52 fehlt es an der Kausalität). Gilt die Erbschaft nur ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ausgleichspflichtiger.

Rn 3 Ausgleichspflichtig ist der durch den Wegfall nachrückende Abkömmling des Erblassers, unabhängig davon, ob der Nachrückende Erbe des Weggefallenen ist; dadurch können auch Seitenverwandte des Weggefallenen ausgleichspflichtig werden. Die Ausgleichspflicht entsteht mit der Annahme der Erbschaft und trifft die Erben entspr dem Verhältnis ihrer Erbteile.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsätzliches.

I. Bedeutung. Rn 1 Die Norm hat zwei Inhalte: S 1 erweitert die Tatbestände des allg Schuldrechts für die Zulässigkeit von Schadensersatz statt der Leistung (§ 281 II) und Rücktritt (§ 323 II) ohne vorherige Fristsetzung um drei kaufrechtsspezifische Voraussetzungen: Verweigerung, Fehlschlagen und Unzumutbarkeit der Nacherfüllung für den Käufer. Darin liegt die kaufrechtliche...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 In § 1853 werden aufgrund ihres systematischen Zusammenhangs die bisher in § 1907 III aF und in § 1822 Nr 4 aF geregelten genehmigungspflichtigen Vertragsverhältnisse zusammengefasst. Für den Vormund und die Eltern gilt die Vorschrift gem §§ 1643 I, 1799 I mit Modifikationen entspr (vgl §§ 1643 IV, 1795 II, 1799 II).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Tatbestandsvoraussetzungen.

Rn 2 Der Erwerber muss ein dingliches Nutzungsrecht innehaben (s.u. Rn 3). Er muss die Erzeugnisse abtrennen. Dagegen sind sowohl der Besitz der Hauptsache wie auch ein Besitzerwerb am abgetrennten Gegenstand nicht erforderlich, es sei denn, der Berechtigte ist nicht ausschließlich berechtigt. Der Erwerb von Übermaßfrüchten kommt nur über die §§ 1039 oder 955 ff in Betracht.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Vergleichseinkommen der Eltern.

Rn 6 Ist das Einkommen der Eltern ermittelt, sind davon vorrangige und gleichrangige Unterhaltsverpflichtungen ebenso wie berücksichtigungsfähige Schulden abzuziehen. Leistet ein Elternteil für ein minderjähriges Kind den Betreuungsunterhalt, ist dieser nicht zu monetarisieren. In Betracht kommt allenfalls, ein Teil seines Einkommens gem § 1577 II anrechnungsfrei zu lassen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Ausnahmen (§ 558 IV).

1. Fehlbelegungsabgaben; Ausgleichszahlungen; einvernehmliche Mieterhöhungen nach § 559. Rn 27 Liegen die in § 558 IV 1 genannten Voraussetzungen vor, gilt die Kappungsgrenze nicht. Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass die Belastung des Mieters mit Wohnkosten nicht wegen der Kappungsgrenze am Ende der Mietpreisbindung sinkt, obwohl eine Miete in Höhe der ortsübliche...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Normzweck.

Rn 2 § 929a (und ebenso § 932a) betrifft nur die nicht eingetragenen Seeschiffe, die grds als bewegliche Sachen gelten und auf die somit § 929 anzuwenden ist. § 929a bringt eine Erleichterung der Eigentumsübertragung an diesen Schiffen und will damit erkennbar die Mobilität nicht eingetragener Seeschiffe fördern.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Einsparung Primärenergie (§ 555b Nr 2 Var 1).

I. Begriff. Rn 10 § 555b Nr 2 Var 1 dient klima- und energiepolitischen Zielen und muss keinen engeren Bezug zur Mietsache aufweisen (BTDrs 17/10485, 24). Primärenergie ist diejenige Energiemenge, die durch vorgelagerte Prozesse (Schnittstelle ist die Gebäudehülle, s Rn 4) außerhalb des Gebäudes zur Gewinnung, Umwandlung und Verteilung benötigt wird (zB Bohrung zur Gewinnung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Vermieter kann die Ausübung des Wegnahmerechts (§ 539 Abs. 2) durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, wenn nicht der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat. (2) Eine Vereinbarung, durch die das Wegnahmerecht ausgeschlossen wird, ist nur wirksam, wenn ein angemessener Ausgleich vorgesehen ist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 52. Pachtvertrag (Abs 1 lit c und d sowie Abs 2).

Rn 51 Bei Pachtverträgen über unbewegliche Sachen mit einer Laufzeit von bis zu 6 Monaten gilt lit d (s.o. Art 4 Rn 13), iÜ gilt lit c (s.o. Art 4 Rn 12). Bei anderen Pachtverträgen (zB Verpachtung eines Unternehmens) gilt II.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtspolitische Aspekte.

I. Vorschläge de lege ferenda. Rn 11 Das in § 828 zum Ausdruck kommende Alles-oder-Nichts-Prinzip ist rechtspolitisch umstritten. Mitunter wird die Einführung einer Reduktionsklausel (zB Coester FS W Lorenz 113, 129 f; Soergel/Spickhoff § 828 Rz 6; Goecke 239 ff mwN), eine Ausweitung des § 829 (C Huber NZV 13, 6, 9 ff) oder eine Haftungsbeschränkung auf anderem Wege, etwa dur...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zwangsvollstreckung von Hausgeld.

I. Vertretungsmacht. Rn 1 Für die Mobiliar- und Immobiliarzwangsvollstreckung ist der Verw nach § 9b I 1 vertretungsbefugt. Nach § 27 I Nr 1 ist er grds auch berechtigt, den Willen der GdW zu bilden. II. Mobiliarzwangsvollstreckung. Rn 2 Für die – idR aussichtlose – Mobiliarzwangsvollstreckung sind grds keine Besonderheiten zu beachten. III. Immobiliarzwangsvollstreckung. 1. Sich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Mehrfache Verwandtschaft.

Rn 2 Ein Verwandter kann mehreren Stämmen angehören, wenn er aus einer Ehe zwischen Verwandten stammt oder von einem Verwandten adoptiert wurde, sofern seine bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse durch die Adoption unberührt geblieben sind, wie zB bei § 1770 II oder § 1756 I.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Verpflichteten. 2Die Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form. (2) Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kauf zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten unter den Bestimmungen zu Stande, welche der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart hat.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 Haftungsbeschränkungen sind insb in AGB üblich und im Grundsatz in bestimmten Grenzen zulässig wobei diese die berechtigten Interessen von Veranstalter und Reisendem in Ausgleich bringen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Vorhand.

Rn 13 Als schwächste Form meint Vorhand die Verpflichtung des Eigentümers, vor Abschluss eines Drittkaufvertrags die Sache dem Berechtigten zum Kauf anzubieten, mit unterschiedlichen Rechtsfolgen: beschränkt auf Aufnahme von Verhandlungen oder vorkaufsrechtsähnlich mit Vorlage eines ausverhandelten Vertrags, in den einzusteigen Berechtigter fordern kann (vgl RG HRR 33 Nr 913).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Volljährige Kinder.

Rn 6 Bei volljährigen Kindern wird das Kindergeld in voller Höhe auf den Bedarf angerechnet. Dies bedeutet, dass bei der Berechnung der Haftungsanteile nur der um das gesamte Kindergeld gekürzte Restbedarf von den Eltern sichergestellt werden muss. Auf diese Weise kommt das Kindergeld dem Elternteil, der den höheren Haftungsanteil zu tragen hat, mehr zugute als dem anderen E...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Norminhalt.

Rn 2 § 953 enthält den Grundsatz des 4. Untertitels. Danach erwirbt der Eigentümer der Hauptsache mit der Trennung auch das Eigentum an Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen, soweit sich aus den §§ 954–957 nichts anderes ergibt. Für den Eigentumserwerb des Eigentümers am abgetrennten Gegenstand ist der Besitz an diesem nicht erforderlich. Die Trennung ist kein Rechtsgesch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. § 595 I Nr 2.

Rn 3 Bei der Zupacht muss der Pächter auf die Pachtfläche ›zur Aufrechterhaltung des Betriebes angewiesen‹ sein, dh nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen muss der Wegfall der Pachtflächen wegen sinkender Rentabilität eine Weiterführung des landwirtschaftlichen Betriebs als nicht sinnvoll erscheinen lassen (BGH ZMR 99, 378).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Tatbestand.

I. Kenntnis vom Fehlen des Rechtsgrundes – § 819 I. 1. Kenntnis. Rn 3 Die Haftungsverschärfung gem § 819 I tritt ein, sobald der Bereicherungsschuldner positive Kenntnis vom Fehlen des rechtlichen Grundes erlangt hat. Erforderlich ist qualifizierte Kenntnis, die sich nicht nur auf die Tatsachen beschränken darf, welche die Rechtsgrundlosigkeit begründen (so aber Hamm NJW 77, 1...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Regelungsinhalt Rz. 1 [Autor/Stand] Durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuerrechts vom 7.8.1973[2] wurde die Befreiungsvorschrift des § 4 GrStG mit den dort erfassten Katalogtatbeständen neu gefasst, um Unstimmigkeiten zu beseitigen, eine verbesserte Systematik zu erreichen und bisherige Vorschriften der Grundsteuer-Durchführungsverordnung in das Grundsteuergesetz zu üb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Beweislast.

Rn 10 Der Besteller hat die fristgebundene Nacherfüllungsaufforderung, deren fruchtlosen Ablauf und ggf die für die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung maßgeblichen Umstände darzulegen und zu beweisen (MüKo/Busche § 636 Rz 33). Der Unternehmer hat zu beweisen, dass er den Mangel fristgerecht behoben hat (BGH NJW-RR 98, 1268 [BGH 03.03.1998 - X ZR 14/95]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemein.

I. Normzweck. Rn 1 Mit § 630h (allg Laumen VersR 23, 1481) sollen die von der Rspr entwickelten Grundsätze der Beweislastverteilung zusammengefasst und auf alle Behandlungsverträge erstreckt werden. § 630h baut auf der allg Haftungsregelung des § 280 I auf. II. Anwendbarkeit von § 280 I 2. Rn 2 Ohne gesetzliche Klarstellung unterstellt der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Andere als die in den §§ 422 bis 424 bezeichneten Tatsachen wirken, soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt, nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. (2) Dies gilt insbesondere von der Kündigung, dem Verzug, dem Verschulden, von der Unmöglichkeit der Leistung in der Person eines Gesamtschuldners, von der Verjährung, der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

I. Betroffene Mietsachen. Rn 2 § 556c gilt mWv 1.7.13 für Mietverträge über Wohnraum. Hat der Vermieter bereits vor dem 1.7.13 auf eine Wärmelieferung umgestellt, bedarf es für eine Änderung einer entspr Umlegungsvereinbarung (BGH NJW 05, 1776 [BGH 06.04.2005 - VIII ZR 54/04] unter 2; LG Berlin GE 15, 861); das betrifft insb Verträge, die vor dem 1.3.89 geschlossen wurden, da...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Funktion und Anwendungsbereich, I.

Rn 1 § 327b konkretisiert die Modalitäten der Leistungspflicht des Unternehmers in zeitlicher (II) und inhaltlicher (III u IV) Hinsicht. Die Vorschrift dient der Umsetzung von Art 5 DIRL. Im Falle der Nichteinhaltung der dort vorgesehenen Verpflichtungen stehen dem Verbraucher die Rechte aus 327c zu. Die Regelung in I konstituiert den Anwendungsbereich der II–VI; sie ist als...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Erklärungsempfänger (S 3).

Rn 8 Die Zustimmung muss entweder dem Grundbuchamt oder dem Begünstigten zugehen. Begünstigter ist der Berechtigte des aufzuhebenden Rechts, als auch ein gleich- oder nachrangiger Berechtigter.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Betreuer ist dem Betreuten für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn der Betreuer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Sind für den Schaden mehrere Betreuer nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner. (3) Ist ein Betreuungsverein als Betreuer bestellt, so ist er dem Betreuten für ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Bestätigung, IV.

Rn 9 Der Unternehmer hat dem Verbraucher den Zugang der Kündigungserklärung sofort in Textform zu bestätigen. Dies kann im elektronischen Geschäftsverkehr automatisiert erfolgen (IV 1). Da der Verbraucher keinen Einblick in die technischen Vorgänge bei der Übermittlung der Kündigungserklärung hat, enthält IV 2 eine widerlegliche Vermutungsregelung, um die Beweisführung hinsi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Nachlassverwalter darf den Nachlass dem Erben erst ausantworten, wenn die bekannten Nachlassverbindlichkeiten berichtigt sind. (2) 1Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf die Ausantwortung des Nachlasses nur erfolgen, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet wird. 2Für eine bedingte Forderun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Die Herstellung bei anderen vermögensrechtlichen Schädigungen.

1. Geldzahlung. Rn 12 Andere vermögensrechtliche Schädigungen (zB durch Betrug, Untreue, Nichtleistung, vielfach auch die Nichterfüllung von Schutzpflichten) betreffen von vornherein das Vermögen. Hier besteht die Herstellung in einer Geldzahlung, ohne dass diese auf § 251 gestützt werden müsste. Denn diese Geldzahlung stellt genau den Zustand her, der ohne den zum Ersatz ver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Deklaratorisches Schuldanerkenntnis.

I. Voraussetzungen. Rn 9 Das gesetzlich nicht geregelte deklaratorische Anerkenntnis ist ein Schuldbestätigungsvertrag. Zweck ist, das Schuldverhältnis als solches oder einzelne Punkte dessen dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien zu entziehen und darüber eine endgültige Festlegung zu treffen (BGH NJW 95, 1978 [BVerwG 25.01.1995 - BVerwG 11 C 29.93]; 01, 2096, 2099 [BG...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Pächter ist ohne Erlaubnis des Verpächters nicht berechtigt, (2) Überlässt der Pächter die Nutzung der Pachtsache einem Dritten, so hat er...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. WEigtümer.

a) Grundsatz. Rn 45 Nach § 14 II Nr 1 sind nur die WEigtümer verpflichtet. b) Einwirkung. Rn 46 Ein WEigtümer ist ferner verpflichtet, auf Drittnutzer, denen er das gemE und/oder das SonderE überlässt, einzuwirken, damit diese die Pflichten des § 14 II Nr 1 erfüllen. Zum Begriff des Dritten Rn 21. Für die Frage, ob und in welchem Umfange der WEigtümer auf die Dritten einwirken ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / K. Bauliche Veränderungen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat (§ 555b Nr 6).

I. Überblick. Rn 19 Der Vermieter hat eine bauliche Veränderung (Rn 2) der Mietsache (§ 555a Rn 2) nicht zu vertreten, wenn sie auf Umständen beruht, die außerhalb seines Einflussbereichs liegen. Es sind Maßnahmen, die auf nachträglichen gesetzlichen Geboten (BGH NJW 20, 835 [BGH 09.10.2019 - VIII ZR 21/19] Rz 42), technischen Änderungen (LG Berlin IMR 17, 264) oder Verboten ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Kaution.

Rn 5 Auch eine vor Übergabe fällige Pachtkaution (Ddorf ZMR 95, 465 zur Gewerbemiete) kann vereinbart werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Anknüpfungspunkt.

I. Zufälliger Aufenthaltsort. Rn 14 Art 12 ersetzt die personenbezogene Anknüpfung des Art 7 im Falle deren Ungünstigkeit für das Zustandekommen des Vertrages durch eine ortsbezogene Anknüpfung. Anzuwenden ist das Recht des Staates, in dem sich die Parteien des Vertrages bzw ihre Vertreter bei Abgabe ihrer auf den Vertragsschluss gerichteten Erklärungen gemeinsam aufhalten (s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Regelungsgehalt des § 636.

I. Unverhältnismäßige Kosten § 635 III. Rn 7 § 636 betrifft durch die Bezugnahme auf § 635 III zunächst einen weiteren Fall, in dem die Entbehrlichkeit der Fristsetzung aus dem Umstand resultiert, dass der Unternehmer berechtigt ist, die Nacherfüllung zu verweigern. Die gesetzgeberischen Gründe für die Schaffung dieses Ausnahmetatbestandes sind also die gleichen wie bei §§ 28...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Keine Unerheblichkeit der Pflichtverletzung (§ 323 V 2).

a) Begriff. Rn 24 S Martis MDR 14, 942. Der generell das Rücktrittsrecht wegen Schlechtleistung beherrschende Ausschlussgrund der Unerheblichkeit der Pflichtverletzung nimmt die De-Minimis-Regelung des § 459 I 2 aF auf; er gilt auch für Schadensersatz statt der Leistung (§ 281 I 3). Für den Verbrauchsgüterkauf ist Grundlage Art 13 V WKRL. Danach hat der Verbraucher keinen Ans...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Kommunales Abgabenrecht/Gebührenrecht.

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Pflichten des Käufers.

I. Einleitung. Rn 30 Die Hauptleistungspflicht des Käufers im Gegenseitigkeitsverhältnis (§ 320 I) ist die Zahlung des Kaufpreises (II Alt 1). Die Pflicht zur Abnahme (II Alt 2) ist regelmäßig eine gesetzlich geregelte Nebenleistungspflicht, kann aber von den Parteien zur Hauptleistungspflicht erhoben werden. Ferner treffen den Käufer Nebenpflichten. II. Zahlung des Kaufpreise...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Juristische Personen.

Rn 9 § 2108 II gilt nicht analog für juristische Personen, die vor dem Nacherbfall erlöschen. In diesem Fall tritt Ersatznacherbfolge ein, falls ein Ersatznacherbe berufen ist. Fehlt ein solcher, so entfällt die Vor- und Nacherbschaft, und der Nachlass verbleibt dem Vorerben als Vollerben.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Umfang.

a) Überblick. Rn 137 Der Umfang der Gebrauchserhaltungspflicht richtet sich nach dem Ist-Zustand der Mietsache bei Vertragsschluss sowie danach, was die Parteien als vertragsgemäß vereinbart haben (dazu ausf Rn 116 ff). Der Vermieter schuldet nicht die Beseitigung von Mängelsymptomen (zB Schimmel, Feuchtigkeit etc), sondern Beseitigung der zu den Mängeln führenden Ursachen, j...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Rechtsfolgen.

Rn 18 Die Verletzung von § 12 ist nicht gesondert sanktioniert, kann aber Pflichtwidrigkeit des ArbG und bei Benachteiligung Schadensersatzansprüche, § 15, begründen (§ 15 Rn 2). Auch ein Zurückbehaltungsrecht des ArbN nach § 273 BGB kommt in Betracht.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Belastung.

Rn 5 Belastung des herrschenden Grundstücks kann wiederum jedes Grundstücksrecht sein, insb Grundpfandrechte.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Wer berechtigt ist, von einer Sache, die er einem anderen herauszugeben hat, eine Einrichtung wegzunehmen, hat im Falle der Wegnahme die Sache auf seine Kosten in den vorigen Stand zu setzen. 2Erlangt der andere den Besitz der Sache, so ist er verpflichtet, die Wegnahme der Einrichtung zu gestatten; er kann die Gestattung verweigern, bis ihm für den mit der Wegnahme verbun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Darlegungs- und Beweislast.

Rn 9 Der Berechtigte muss darlegen und beweisen, dass von ihm aus schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Bei der Abwägung der groben Unbilligkeit muss jeder Ehepartner die zu seinen Gunsten sprechenden Umstände darlegen und beweisen.mehr