Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Entstehen, Erlöschen.

I. Mobilien. 1. Entstehen. Rn 17 Rechtsgeschäftlich entsteht das Recht gem § 1032 (s Erl § 1032), kraft Gesetzes gem den §§ 1033, 1048 I 2, 1066 III. 2. Erlöschen. Rn 18 Erlöschensgründe sind der Tod des Berechtigten, § 1061, der Eintritt eines Endtermins oder einer auflösenden Bedingung, die Aufhebung, § 1064, eine Konsolidation, § 1062 I, es sei denn, es gilt § 1062 II (vgl Er...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verlängerter EV.

Rn 20 Alle Verlängerungsformen haben den Zweck, einerseits dem Käufer zu ermöglichen, die Kaufsache, wie für ihre Nutzung häufig notwendig, zu veräußern, zu verarbeiten oder zu vermischen, andererseits den Verkäufer vor der damit verbundenen Folge des Erlöschens des EV zu schützen. 1. Vorausabtretungsklausel. Rn 21 Die klassische Form der Verlängerung gewährt die Ermächtigung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

1. Statutenwechsel und Namenswahl. Rn 6 Die Wahlmöglichkeiten setzen einen Statutenwechsel hin zum deutschen Recht voraus; ein Wohnsitzwechsel reicht nicht aus. Für Deutsch-Ausländer, die ihren Aufenthalt vom ausl in den deutschen Heimatstaat verlegen, gilt gem Art 5 I 2 – unbeschadet der Registrierung eines abweichenden Namens im Ausland – von vornherein deutsches Recht (vgl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Weitere Anfechtungsgründe.

Rn 13 Weitere Anfechtungsgründe sind die falsche Übermittlung nach § 120, die arglistige Täuschung und die widerrechtliche Drohung gem § 123 (NK-BGB/Ivo § 1954 Rz 16).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Entstehungsgeschichte.

Rn 1 Das am 1.12.20 in Kraft getretene WEMoG (BGBl I, 2020, 2187) hat den § 554a aufgehoben und den neuen § 554 geschaffen. Der Gesetzgeber hatte schon mit § 554a aF Rspr (BVerfG ZMR 00, 435 = NZM 00, 539 und LG Duisburg ZMR 00, 464) verfestigt. § 554 ist § 20 II WEG nF nachgebildet; er übernimmt für das Mietrecht nur die ersten 3 der 4 privilegierten baulichen Veränderungen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Mitverschulden.

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Vorschriften des Betreuungsrechts sind auf sonstige Pflegschaften entsprechend anwendbar, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. (2) Die Ansprüche des berufsmäßig tätigen Pflegers auf Vergütung und Aufwendungsersatz richten isch nach den §§ 1 bis 6 des Vormünder- und Betreuungsvergütungsgesetzes. Sofern der Pflegling nicht mittellos ist, bestimmt sich d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Einzelabrechnungen.

a) Überblick. Rn 27 Für jedes Wohnungseigentum (LG Hamburg ZWE 15, 220: die Abrechnung ist einheitsbezogen; vgl Rn 13) ist eine Einzelabrechnung beizufügen. Ohne sie kann der Nachschuss oder die Anpassung des Vorschusses iSd § 28 II 1 nicht errechnet werden. Bei der Einzelabrechnung handelt es sich nicht um eine Abrechnung, sondern um die Benennung, was ein WEigtümer als Nach...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anspruch auf Nacherfüllung (Nr 1).

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundsätze.

1. Inhalt. Rn 33 § 9a IV 1 Hs 1 ordnet für Verbindlichkeiten (auch deliktische) der GdW keine Schuld, aber eine Haftung (›Unterworfensein‹ unter den Zwangsvollstreckungszugriff des Gläubigers; Schulden bedeutet demgegenüber ›leisten müssen‹) der WEigtümer – nicht des werdenden (§ 8 Rn 10 ff) – nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile (§ 16 I 1) an. Eine Verbindlichkeit mus...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Wettbewerbsverbote.

Rn 206 Wettbewerbsbeschränkungen des Mieters zu Gunsten des Vermieters müssen ausdrücklich vereinbart werden. Sie sind zulässig, wenn sie örtlich, zeitlich und gegenständlich das notwendige Maß unter Berücksichtigung des schützenswerten Interesses des Vermieters nicht überschreiten (BGH NJW 97, 3089; Celle ZMR 00, 447).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Aufforderung zur Mitwirkung (2).

Rn 8 Ist der Gläubiger zur Mitwirkung verpflichtet, muss ihn der Schuldner zur Vornahme der erforderlichen Handlung auffordern. Eines Leistungsangebotes bedarf es nicht (HP/Lorenz § 295 Rz 9). Die Aufforderung zur Leistung steht insoweit einem wörtlichen Angebot gleich (Staud/Feldmann § 295 Rz 29; Soergel/Schubel § 295 Rz 13).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Bedeutung der Vorschrift.

Rn 1 § 1122 lässt Bestandteile, Erzeugnisse und Zubehörstücke unter bestimmten Voraussetzungen auch dann aus der Haftung für die Hypothek ausscheiden, wenn die Voraussetzungen des § 1121 nicht gegeben sind, aber die Gründe für die hypothekarische Haftung nicht mehr bestehen. Eine Erweiterung oder Beschränkung der Haftung ist mit dinglicher Wirkung nicht möglich (RGZ 125, 362).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Beschl-Sammlung (§ 24 VII, VIII).

I. Allgemeines (§ 24 VII 1, VIII). Rn 23 § 24 VII 1 gilt nach dem 1.7.07; eine Rückwirkung ist nicht vorgesehen. Der Verw führt gem § 24 VIII 1 die Beschl-Sammlung, nach § 24 VIII 2 der Vorsitzende der Versammlung, sofern die WEigtümer nach § 19 I keinen anderen für die Aufgabe bestellen. Die Beschl-Sammlung kann in Schrift- oder elektronischer Form angelegt werden. Durch Ver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Inhalt.

Rn 1 Die Vorschrift regelt die Rechtsfolgen aus der Befreiung des Vorerben von seiner Herausgabe- und Schadensersatzpflicht. Sie ist nicht nur in den Fällen des § 2137 anzuwenden, sondern immer dann, wenn der Erblasser den Vorerben ausdrücklich oder schlüssig nach § 2136 befreit hat. Einzelheiten bei Muscheler ZEV 12, 389.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Reguläre Haftungsvoraussetzungen.

I. Vertretung ohne Vertretungsmacht. Rn 2 S § 177 Rn 2 ff. II. Verweigerung der Genehmigung. Rn 3 Der Vertreter ohne Vertretungsmacht haftet erst, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrages verweigert hat und dieser dadurch endgültig unwirksam wurde. Unerheblich ist, ob die Verweigerung der Genehmigung durch Erklärung des Vertretenen erfolgt oder nach § 177 II fingiert w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Vermittlungsvertrag (§ 486 II).

Rn 4 § 486 II soll es verhindern, dass der Verbraucher hingehalten wird und er an dem Vertrag festhält, weil er keine Verzögerung oder Verhinderung der Rückzahlung der von ihm geleisteten Zahlung riskieren möchte. Rn 5 Der Begriff ›Zahlung‹ ist wie bei § 486 I zu verstehen (Rn 3).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Fiktion der Vergütungsvereinbarung (Abs 1).

I. Wirkungsweise und Zweck. Rn 2 Gem § 632 I gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes nach den Umständen nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Darin liegt die Fiktion einer Vergütungsvereinbarung (MüKo/Busche § 632 Rz 6; Staud/Jacoby, § 632 Rz 45; aA Soergel/Teichmann § 632 Rz 2 – Auslegungsregel), die als wesentliche Vertragsbed...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Ist eine dem Antragenden verspätet zugegangene Annahmeerklärung dergestalt abgesendet worden, dass sie bei regelmäßiger Beförderung ihm rechtzeitig zugegangen sein würde, und musste der Antragende dies erkennen, so hat er die Verspätung dem Annehmenden unverzüglich nach dem Empfang der Erklärung anzuzeigen, sofern es nicht schon vorher geschehen ist. 2Verzögert er die Abse...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Der Unternehmensnießbrauch.

I. Grundsatz. Rn 5 Zu unterscheiden sind Ertragsnießbrauch, bei ihm kommen dem Nießbraucher nur die Nutzungen zu, und der Vollnießbrauch, bei dem der Nießbraucher selbst unternehmerisch tätig ist. Letzterer ist nachstehend zu erörtern. II. Verpflichtung, Bestellung. Rn 6 Die Verpflichtung bedarf nur dann der Beurkundung nach § 311b III, wenn das Unternehmen das gesamte Vermögen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Einführung.

I. Bedeutung der Vorschrift. Rn 1 I regelt die Namensführung nach Statutenwechsel des nach Art 10 wandelbar (Art 10 EGBGB Rn 12) angeknüpften Namensrechts von einem ausl zum deutschen Recht. II behandelt die Namensbildung unter deutschem Namensstatut, wenn der Name der Eltern oder des Ehegatten, von dem der zu bildende eigene Name abgeleitet wird, nach ausl Recht gebildet wor...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Ausnahmen.

Rn 3 Ausnahmen von § 889 gelten nach §§ 914 III, 917 II, 1107, 1178 I, 1200 I.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Verhinderung der Geltendmachung.

Rn 10 Ohne Voraussetzungen nach I kann rückständiger Unterhalt verlangt werden, wenn er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die im Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen, nicht geltend gemacht werden konnte, II Nr 1a und 1b. I. Rechtliche Gründe. Rn 11 Die Vorschrift hat praktisch nur für nicht eheliche Kinder Bedeutung, wenn ihr Vater erst nach ihrer G...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 § 1861 ersetzt § 1837 I aF u § 289 I FamFG aF und richtet sich an das BtG. Er regelt die Pflicht des Gerichts zur Beratung und räumt damit der Beratung eine eigenständige und ebenso wichtige Funktion wie der Aufsicht ein (BTDrs 19/24445, 295 ff).mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Neuveranlagung aus anderen Gründen (Abs. 2)

I. Neuveranlagung ohne Fortschreibung nach § 222 BewG Rz. 30 [Autor/Stand] Nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 GrStG wird der Grundsteuermessbetrag neu festgesetzt, wenn dem Lagefinanzamt bekannt wird, dass Gründe, die im Feststellungsverfahren über den Grundsteuerwert nicht zu berücksichtigen sind, zu einem anderen als dem für den letzten Veranlagungszeitpunkt festgesetzten Steuermessbet...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Einberufender.

1. GdW (§ 24 I). Rn 6 Die Versammlung ist gem §§ 18 I, 24 I von der GdW – idR vertreten durch ein Organ – einzuberufen. Die GdW hat – ist nichts bestimmt – iRd § 24 I Ermessen (s.a. § 26 Rn 9). Die GdW kann auf Einberufung oder Nichteinberufung verklagt oder nach §§ 935 ff ZPO (AG Wiesbaden GE 21, 1136) im Wege der Leistungsklage in Anspruch genommen werden (LG Frankfurt aM Z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. An das Gesetz gebundene Mieterhöhungen.

I. Allgemeines. Rn 9 Gem Art 14 GG muss der Vermieter berechtigt bleiben, die Miete im angemessenen Rahmen zur Erhaltung des Hausbesitzes zu erhöhen (BVerfG ZMR 80, 202). Das Gesetz verbietet in § 573 I 2 für die Wohnraummiete zwar eine Änderungskündigung, ermöglicht aber als verfassungsrechtliches Korrelat gesetzlich gebundene Mieterhöhungen. Treffen die Vertragsparteien übe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Belange gemeinschaftlicher Kinder.

Rn 12 Zu den Interessen der gemeinschaftlichen Kinder rechnen zB die schulischen Belange, die berührt wären, hätte die Erfüllung der Ausgleichsforderung zur Folge, dass die bisherige Wohnung zu veräußern wäre, was mit einem für das Kind schädlichen Wohnungs- und Schulwechsel einherginge (MüKo/Koch Rz 12). Die Vorschrift schützt auch im Haushalt des Schuldners lebende volljäh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht beschlossen oder verlangt werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift ergänzt die §§ 1996, 1995, indem § 1952 II auf die Frist zur Inventarerrichtung übertragen wird (MüKo/Küpper § 1998 Rz 1).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Schadensersatz.

Rn 21 Neben der Unterlassung der Errichtung der Anlage und ihrer Beseitigung kann der gestörte Nachbar Schadensersatz aus § 823 II verlangen, denn § 907 ist ein Schutzgesetz iS jener Vorschrift (BGH NJW-RR 01, 1208 [BGH 16.02.2001 - V ZR 422/99]). Ein Schadensersatzanspruch nach § 823 I kommt in Betracht, wenn das Abwehrrecht des § 907 verletzt wird, denn es ist ein sonstige...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Maklervertrag.

Rn 25 Beim Maklervertrag ist nur das Makeln selbst, nicht jedoch ein konkreter Erfolg geschuldet. Für ihn gelten die Sonderregelungen der §§ 652 ff.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Ausnahmen.

Rn 2 Ausnahmsweise haftet er doch in vier Fällen. Der erste Fall ist der, dass er bereits unbeschränkbar haftet (arg § 2145 II 1). Die übrigen Fälle ergeben sich unmittelbar aus § 2145 I. I. Subsidiäre Haftung. Rn 3 Der Vorerbe haftet für Nachlassverbindlichkeiten, soweit der Nacherbe nicht haftet (§ 2145 I 1). Gemeint ist, dass der Nacherbe aufgrund haftungsbeschränkender Maß...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Der Beauftragte ist berechtigt, von den Weisungen des Auftraggebers abzuweichen, wenn er den Umständen nach annehmen darf, dass der Auftraggeber bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde. 2Der Beauftragte hat vor der Abweichung dem Auftraggeber Anzeige zu machen und dessen Entschließung abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Verhaltensbedingte Kündigung.

a) Pflichtverletzung. Rn 65 Die verhaltensbedingte Kündigung gem § 1 II 1 Var 2 KSchG setzt eine Pflichtverletzung des ArbN voraus. Diese muss ›an sich‹ geeignet sein, die Kündigung zu rechtfertigen (BAG NZA 17, 703 [BAG 15.12.2016 - 2 AZR 42/16]; Kataloge bei Bauer/Röder 105 ff; 01, 57; Lingemann Kündigungsschutz, 109 ff; Sasse ZTR 09, 186). Rn 66 Die Kündigung muss bei verst...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Trennungsunterhalt.

Rn 6 Entspr Anwendung von § 1613 gem § 1361 IV 4, § 1360a III.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anspruchsverpflichtet.

Rn 2 ist derjenige, der das Kind in seiner Gewalt hat und die Herausgabe verweigert oder den Berechtigten auf andere Weise daran hindert das Kind wieder an sich zu bringen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis. Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. (2) Hat der Reisende mehr als den ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / J. Verjährung (§ 195).

Rn 33 Die Verjährung beginnt gem § 199 (§ 2317 Rn 11 ff). Hat der Erblasser den pflichtteilsberechtigten Erben durch verschiedene Schenkungen benachteiligt und erfährt dieser von ihnen nacheinander, können sich daraus verschiedene Ergänzungsansprüche mit unterschiedlich laufenden Verjährungsfristen ergeben (BGH NJW 88, 1667 [BGH 09.03.1988 - IVa ZR 272/86]; 96, 1743 [BGH 27....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Wird gegen den Besitzer verbotene Eigenmacht verübt, so stehen die in den §§ 861, 862 bestimmten Ansprüche auch dem mittelbaren Besitzer zu. 2Im Falle der Entziehung des Besitzes ist der mittelbare Besitzer berechtigt, die Wiedereinräumung des Besitzes an den bisherigen Besitzer zu verlangen; kann oder will dieser den Besitz nicht wieder übernehmen, so kann der mittelbare ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Ausnahmen.

Rn 4 Nach den §§ 121 I 2, 355 I 2 Hs 2 sowie § 377 IV HGB genügt die rechtzeitige Absendung der Erklärung. Die Erklärung wird erst mit Zugang wirksam, doch trägt der Empfänger das Verzögerungsrisiko (BGHZ 101, 53).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis.

Rn 11 Für V kommt es nicht darauf an, ob dem Gesellschafter die Geschäftsführung übertragen worden war oder ob es um die gesetzliche Gesamtgeschäftsführungsbefugnis des Betroffenen geht (Schäfer/Schäfer Neues PersGesR § 6 Rz 38). Zudem stellt V klar, dass – als milderes Mittel (BTDrs 19/27635, 152) – die Geschäftsführungsbefugnis auch nur tw entzogen werden kann (Schäfer/Sch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Auskunft.

Rn 18 Der Mieter hat grds keinen Auskunftsanspruch über die tatsächliche Höhe der anfallenden Betriebskosten (BGH NJW 12, 303 Rz 14). Anders ist es nach hM, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die von der Betriebskostenpauschale erfassten Betriebskosten insgesamt ermäßigt haben (BGH NJW 12, 303 [BGH 16.11.2011 - VIII ZR 106/11] Rz 14).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Eigenbesitz.

Rn 4 Zum Eigenbesitz s.o. § 872. Danach kommt es auf die Willensrichtung des Besitzers an, ob er eine Sache als ihm selbst gehörend besitzt. Für diesen Besitzwillen kommt es im Hinblick auf den gesetzlichen Erwerbstatbestand lediglich auf einen natürlichen Willen an. Ob der jeweilige Eigenbesitz ein unmittelbarer oder mittelbarer Besitz (s.o. § 868) ist, macht keinen Untersc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Modernisierungsmaßnahme nach § 555b Nr 1 und 2, § 555c III.

1. Allgemeines. Rn 19 Es bedarf einer Mitteilung über diejenigen Tatsachen, die es dem Mieter ermöglichen, in groben Zügen die voraussichtlichen Auswirkungen der Umsetzung der baulichen Maßnahme auf den Mietgebrauch abzuschätzen sowie, ggf mit sachverständiger Hilfe, vergleichend zu ermitteln, ob die geplanten baulichen Maßnahmen voraussichtlich zu einer nachhaltigen Energiee...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Eine abhanden gekommene oder vernichtete Schuldverschreibung auf den Inhaber kann, wenn nicht in der Urkunde das Gegenteil bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. 2Ausgenommen sind Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine sowie die auf Sicht zahlbaren unverzinslichen Schuldverschreibungen. (2) 1Der Aussteller ist verpflichtet, dem bisher...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Tatbestand.

I. Entgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten – I 1. 1. Grundgedanke und Regelungsgehalt. Rn 3 § 816 I 1 stellt klar, dass der Berechtigte, der sein Recht an einem ihm gehörenden Gegenstand durch eine wirksame entgeltliche Verfügung des Nichtberechtigten an den Erwerber verloren hat, bereicherungsrechtlich nicht gegen diesen vorgehen kann, sondern sich an den nichtberechti...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. § 577a IIa.

Rn 22 § 577a IIa regelt den Beginn des Laufs der Sperrfrist iSv § 577a I. Es kommt nicht auf die Veräußerung eines Wohnungseigentums, sondern bereits auf den Erwerb oder die Belastung vermieteten Wohnraums an. Dass durch diese Technik nicht zwei Fristen laufen, hindert § 577a Ia 2 Var 2. Damit löst § 577a IIa die Bestimmung vollständig von der Begründung von Wohnungseigentum...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Umgehung (§ 487 S 1).

I. Tatbestandsvoraussetzungen. Rn 6 Eine Gesetzesumgehung (s.a. §§ 306a, 312k I 2, 512 S 2, 651y S 2, 655e I 2) liegt vor, wenn die Gestaltung eines Rechtsgeschäfts objektiv den Zweck hat, den Eintritt einer Rechtsfolge zu verhindern, die das Gesetz für derartige Geschäfte vorsieht; eine Umgehungsabsicht ist nicht erforderlich (BGH NJW 06, 1066 [BGH 21.12.2005 - VIII ZR 85/05...mehr