Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeines.

a) Überblick. Rn 3 Das Recht lässt den WEigtümern bei der Ordnung ihres Gemeinschaftsverhältnisses als Teilhaber des gemE (§§ 741 BGB ff) durch Vereinbarung bewusst weitgehend ›freie Hand‹ (BGH ZMR 22, 232 Rz 26; 18, 833 Rz 16; NJW 15, 3371 Rz 13; ZMR 13, 290 Rz 9). § 10 I 2 stellt diese Privatautonomie deklaratorisch fest. Soweit das Gesetz dispositiv ist, können die WEigtüm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Haftung.

1. Sittenverstoß. Rn 5 Sittenwidrigkeit liegt vor beim Verstoß gegen das ›Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden‹ (RGZ 48, 114, 124; BGH NJW 91, 913, 914 mwN; VersR 13, 200 Rz 25 mwN; WM 14, 71 Rz 23). § 826 gewährleistet ein rechtsethisches Minimum (s nur Larenz/Canaris § 78 II 1b; Soergel/Hönn § 826 Rz 27); zu seiner Konkretisierung (die in vollem Umfang revisibe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Vertrag gem § 327b V.

Rn 6 Zunächst muss ein Vertrag über eine Reihe einzelner Bereitstellungen gem § 327b V 1 oder über eine fortlaufende Bereitstellung gem § 327b V 2 vorliegen. Bei Verträgen über eine einmalige Bereitstellung ist dagegen das Risiko datenschutzrechtlicher Erklärungen des Verbrauchers von vornherein überschaubar und regelmäßig bereits einkalkuliert (BTDrs 19/27653, 76).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsätzliches.

I. WKRL; Zweck. Rn 1 Die Vorschrift setzt Art 13 IV WKRL in nationales Recht um. § 475d regelt, wann eine Fristsetzung für Rücktritt und Schadensersatz statt der Leistung entbehrlich ist. Er weicht insoweit von §§ 281 II, 323 II, 440 ab u verdrängt diese in seinem Anwendungsbereich aufgrund seines abschließenden Charakters (BTDrs 19/27424, 35; Weiß ZVertriebsR 21, 208, 215). ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

I. Anspruch auf dingliche Rechtsänderung. 1. Primärleistungsanspruch. Rn 2 § 196 erfasst Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück (§§ 873 I, 925 I), von Miteigentum (§§ 1008 ff), von Wohnungs- und Teileigentum sowie von Erbbaurechten (§ 11 I ErbbauRG), ferner Ansprüche auf Verfügung bzgl beschränkter dinglicher Rechte wie Dienstbarkeit (BGH 12.12.14 – V ZR 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Genehmigungen.

Rn 4 Ggf bedarf es einer Genehmigung, zB nach § 1799 BGB, § 22 BauGB, § 172 I 4 BauGB oder nach § 2 GVO.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Vorleistungspflicht aus gegenseitigem Vertrag.

Rn 2 Es muss sich wie bei § 320 um gegenseitige Forderungen aus einem gegenseitigen Vertrag handeln (§ 320 Rn 2) und es muss hinsichtlich einer solchen Forderung eine Vorleistungspflicht bestehen (vgl § 320 Rn 3 ff). Ob diese auf G oder Vereinbarung beruht, bleibt gleich.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts den Minderjährigen zum selbstständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. 2Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Familiengerichts bedar...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich, die vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung geschlossen wird, bedarf der notariellen Beurkundung. (2) § 127a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. (3) Für eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich im Rahmen eines Ehevertrags gilt die in § 1410 des Bürgerlichen Gesetzbuchs be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Erwirbt jemand von demjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, durch Rechtsgeschäft einen Erbschaftsgegenstand, ein Recht an einem solchen Gegenstand oder die Befreiung von einem zur Erbschaft gehörenden Recht, so gilt zu seinen Gunsten der Inhalt des Erbscheins, soweit die Vermutung des § 2365 reicht, als richtig, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 Die Vorschrift soll gewährleisten, dass das Opfer einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in angemessener Frist ohne Erörterung von Gegenansprüchen des Schädigers zu seinem Recht kommt (BGH NJW-RR 88, 173; RGZ 154, 334, 339). Daneben wird verhindert, dass der Schädiger ggü seinem zahlungsschwachen Schuldner sanktionslos Rache üben kann (dies als ausschl Zweck sehend un...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre. (2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Erlöschen, S 2.

Rn 2 S 2 will die Einheitlichkeit des Rücktrittsrechts auch hinsichtlich des Erlöschens wahren: Erlischt eines von mehreren selbstständigen Rücktrittsrechten (zB durch Verzicht oder nach § 350), so erlöschen auch die übrigen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Dem Pächter eines Grundstücks steht für die Forderungen gegen den Verpächter, die sich auf das mitgepachtete Inventar beziehen, ein Pfandrecht an den in seinen Besitz gelangten Inventarstücken zu. (2) 1Der Verpächter kann die Geltendmachung des Pfandrechts des Pächters durch Sicherheitsleistung abwenden. 2Er kann jedes einzelne Inventarstück dadurch von dem Pfandrecht be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Ausnahmen (§ 577 Ia 2).

1. Familien und Haushaltsprivileg (§ 577 Ia 2 Var 1). Rn 19 § 577 Ia 1 ist gem § 577 Ia 2 Var 1 nicht anzuwenden, wenn die (= sämtliche) Gesellschafter oder Erwerber derselben Familie (bejahend für Cousin: LG Berlin NZM 24, 37, zumindest bis zum Inkrafttreten des MoPeG zum 1.1.24) oder demselben Haushalt angehören (BGH, ZMR 21, 29 für geschiedene Eheleute). § 577 Ia 2 Var 1 d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich; Übergangsregelungen.

Rn 5 Als Teil des allgemeinen Mietrechts ist § 536 auf alle Mietverhältnisse anwendbar, über § 581 II auch auf Pachtverhältnisse, wobei für das Inventar die Sonderregelungen in §§ 582 ff gelten. Bei Landpacht verweist § 586 II auf § 536. Eine Übergangsregelung existiert nicht.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Verurteilung nach § 17.

Rn 17 Ist ein WEigtümer iSv § 17 rechtskräftig verurteilt, darf er bei allen Beschl-Fassungen nicht mitstimmen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Gemischt genutzte Gebäude oder Wirtschafts- bzw Abrechnungseinheiten (›Vorwegabzug‹).

a) Grundsatz: kein ›Vorwegabzug‹. Rn 72 Gibt es in einem Gebäude oder in einer Wirtschafts- bzw Abrechnungseinheit (§ 556 Rn 48) Räume und/oder Flächen, die sowohl der preisfreien Wohnraummiete unterliegen (anders: § 20 II 2 NMV 1970) als auch der Gewerberaummiete, müssen alle oder einzelne Betriebskosten für die jeweiligen Mietverträge nicht getrennt abgerechnet werden (BGH ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Die Tatbestandsmerkmale des Unternehmerbegriffs.

I. Natürliche Person, juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft. Rn 6 § 14 erfasst alle natürlichen Personen. In Übereinstimmung mit den europarechtlichen Vorgaben können damit auch Freiberufler (BGH 30.9.09, VIII ZR 7/09), Handwerker, Kleingewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, und Landwirte als Unternehmer auftreten (vgl Grüneberg/E...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand aus oder heben sie ihn auf, so tritt Gütertrennung ein, falls sich nicht aus dem Ehevertrag etwas anderes ergibt. 2Das Gleiche gilt, wenn der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder die Gütergemeinschaft aufgehoben wird.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Inhalt.

Rn 50 Der Beseitigungsanspruch ist darauf gerichtet, die Beeinträchtigungen für die Zukunft abzustellen. Ist eine bauliche Veränderung nicht oder noch nicht vollständig durchgeführt, besteht, wenn die begründete Besorgnis eines künftigen Eingriffs im Raum steht, ein Anspruch auf Unterlassung gem. § 1004 I BGB (BayObLG WuM 93, 294 [BayObLG 28.01.1993 - 2 Z BR 110/92]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Eine Zuwendung, die ein entfernterer Abkömmling vor dem Wegfall des ihn von der Erbfolge ausschließenden näheren Abkömmlings oder ein an die Stelle eines Abkömmlings als Ersatzerbe tretender Abkömmling von dem Erblasser erhalten hat, ist nicht zur Ausgleichung zu bringen, es sei denn, dass der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat. (2) Das Gleiche g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift regelt den Zeitpunkt des Erbschaftserwerbs im Interesse der Rechtssicherheit. Die endgültige Erbenstellung tritt durch die Annahme der Erbschaft bzw durch Ablauf der Ausschlagungsfrist ein, ohne dass die Ausschlagung erklärt worden wäre. Die Annahme bewirkt den Verlust des Ausschlagungsrechts.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Bestimmung eines Umlageschlüssels.

1. Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage. Rn 63 Für die Kosten des Betriebs müssen die WEigtümer – eine Bestimmung durch den Verw ist nicht möglich (LG München I ZMR 16, 232) – für den erfassten Wärmeverbrauch nach Maßgabe von § 7 I 1–3 HeizkV nach billigem Ermessen einen Umlageschlüssel nach §§ 16 II 2, 19 I beschließen (BGH WuM 20, 235 Rz 8; ZMR 10, 970) oder nac...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundsatz.

Rn 3 Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen vor, sind solche Vereinbarungen, die vor dem 1.12.20 getroffen wurden, grds unbeachtlich.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verhältnis zu § 357.

Rn 5 § 357d ergänzt § 357 hinsichtlich solcher Ratenlieferungsverträge, die nicht im Fernabsatz oder aber innerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden. Daher verweist § 357d umfassend auf § 357.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeines.

Rn 3 § 559e I unterscheidet für den Erhöhungsbetrag danach, ob Drittmittel in Anspruch genommen wurden und ob das möglich war.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Beweislast.

I. Verbrauchsgüterkauf. Rn 88 Zur Beweislastumkehr für das Vorliegen eines Mangels bei Gefahrübergang s § 477 im Verhältnis zum Verbraucher und § 478 I beim Unternehmerregress. II. Grundsatz. Rn 89 Maßgeblich ist gem § 363 die Annahme der Kaufsache durch den Käufer (Brandbg BeckRS 09, 05205; Staud/Matusche-Beckmann Rz 265 ff). 1. Vor Annahme. Rn 90 Der Verkäufer trägt bis zur Ann...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Salvatorische Klauseln.

Rn 3 Vereinbaren die Parteien, dass im Fall der Nichtigkeit eine andere Regelung als Ersatz gelten soll, Konversionsklausel (RGZ 125, 212), besteht für eine Umdeutung kein Raum, denn es liegt ein wirksames bedingtes Rechtsgeschäft vor (BaRoth/Wendtland Rz 4). Die Parteien können auch eine Umdeutung ausschließen (MüKo/Busche § 140 Rz 6).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Konkurrenzen (Abs 2).

Rn 6 Das GewSchG schließt weitergehende Ansprüche des Opfers wegen einer Gewalttat nicht aus. Hierzu zählen insb Ansprüche auf Schadensersatz nach § 823 ff BGB (Karlsr FamRZ 20, 1752) oder auch auf vorläufige Alleinnutzung der Ehewohnung nach § 1361b BGB, vgl § 2 Rn 23mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Stimmrechtsauschluss (§ 25 IV).

1. Allgemeines. Rn 12 § 25 IV sieht als Sondervorschrift zu § 181 BGB kein allgemeines Stimmverbot vor, sondern beschränkt den Ausschluss des Stimmrechtes auf bestimmte, besonders schwerwiegende Fälle (BGH ZMR 14, 559 = NZM 14, 275 Rz 10). Ausgeschlossen ist stets nur das Stimmrecht, nicht: das Teilnahme-, Rede-, Antrags- oder Anfechtungsrecht (str). 2. Vornahme eines Rechtsge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normative Grundlagen.

I. Die europarechtliche Dimension des Unternehmerbegriffs. Rn 1 Zu den europarechtlichen Rechtsquellen des Unternehmerbegriffs s. iE § 13 Rn 2. Zentral ist auch hier Art 2 der HaustürwiderrufsRL, der den Unternehmer als jede natürliche oder juristische Person definiert, die beim Abschluss des betreffenden Geschäfts iRi ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt. Di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Bedeutung.

Rn 1 Die Vorschrift enthält eine Auslegungsregel, die der Vermutung des § 420 für die Teilschuld vorgeht u damit den Anwendungsbereich der Gesamtschuld ganz erheblich ausweitet.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Unschädlichkeitszeugnis.

Rn 27 Die Ländergesetze zum Unschädlichkeitszeugnis können tw direkt, tw analog angewandt werden (BayObLG ZMR 05, 300, 301), zB auf die Veräußerung eines Teils des Miteigentumsanteils oder eines Teils des gemeinschaftlichen Grundstücks, aber auch auf die Umwandlung von gemE in SonderE (BayObLG ZMR 04, 683, 684).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Berechnung der Vertragsdauer (§ 481a S 2).

Rn 3 § 481a S 2 setzt Art 2 Timesharing-RL um, indem die im Vertrag vorgesehenen Verlängerungsmöglichkeiten bei der Ermittlung der Vertragsdauer einbezogen werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Wirksamkeit des Bürgschaftsvertrages.

I. Bestimmbarkeit der Bürgschaftsschuld (insbes Globalbürgschaften). Rn 12 Die besicherte Hauptschuld muss entweder im Bürgschaftsvertrag genau bezeichnet oder zumindest bestimmbar sein (BGH NJW 88, 907; Ddorf BauR 12, 1261 zur Ausschüttungsbürgschaft in einer ARGE). Dies gilt insb für bedingte und künftige Verbindlichkeiten iSv § 765 II (s § 767 Rn 4). Bei Bürgschaften, die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Beweislast.

Rn 5 Das Vorliegen einer Ermächtigung, einer Genehmigung des Familiengerichts oder die Rücknahme hat derjenige zu beweisen, der sich darauf beruft. Ist der Minderjährige Prozesspartei, prüft das Gericht bei der Frage der Prozessfähigkeit, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 112 vorliegen (Erman/Müller Rz 10).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Erbfähigkeit juristischer Personen.

Rn 16 Juristische Personen des privaten und Öffentlichen Rechts sind kraft ihrer Rechtsfähigkeit erbfähig, sofern sie im Zeitpunkt des Erbfalls bestehen. Im Zweifel sind sie als Nacherben eingesetzt (Grüneberg/Weidlich § 1923 Rz 7). Stiftungen gelten dagegen als vor dem Tod des Stifters entstanden, auch wenn sie erst nach dem Tod des Erblassers anerkannt wird (§ 80 II 2; 210...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift gewährt jedem Miterben einen seinem Erbanteil entspr, nicht übertrag- und pfändbaren (RGZ 60, 131) schuldrechtlichen Anspruch auf Auszahlung des Überschusses gegen die übrigen Miterben.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Fließende Gewässer und die ihren Abfluss regelnden Sammelbecken (Nr. 3 Buchst. c)

1. Allgemeines Rz. 311 [Autor/Stand] Nach § 4 Nr. 3 Buchst. c GrStG sind fließenden Gewässer und die ihren Abfluss regelnden Sammelbecken von der Grundsteuer befreit, soweit sie nicht unter § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG fallen. Die Gesetzesbegründung [2] führt dazu aus: "... In § 4 Nr. 3 Buchstabe c des Entwurfs wird von dem bisherigen § 4 Ziff. 9 c GrStG nur der erste Halbsatz übe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Ende.

1. Allgemeines. Rn 48 Der Verw-Vertrag endet grds durch Kündigung (BGH ZMR 02, 767); es gelten §§ 621, 615 BGB. Unabdingbar ist die Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund, die binnen angemessener Frist erfolgen muss (Schlesw ZMR 07, 729; s.a. Rn 35). Das Vorliegen eines wichtigen Abberufungsgrundes (Rn 20) genügt idR zur Kündigung (BayObLG ZMR 04, 602). Will sich der V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Abstraktes Schuldversprechen (Abs 2).

Rn 2 Der das abstrakte Schuldversprechen Abgebende erbringt die charakteristische Leistung. Die Einordnung entspricht der objektiven Anknüpfung nach ex Art 28 EGBGB an das Recht dessen, der ein solches abstraktes Schuldanerkenntnis abgibt (Staud/Magnus Art 4 Rz 433 mwN).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Wirkungen des EV (Abs 1, 2).

I. Rechtsstellung des Verkäufers. 1. Eigentum (Abs 1). Rn 12 Durch den EV bleibt der Verkäufer bis zum Eintritt der Bedingung Eigentümer. Zur erneuten Veräußerung des Eigentums s Rn 14. In der Zwangsvollstreckung gegen den Käufer ist das Eigentum ein die Veräußerung hinderndes Recht (§ 771 ZPO; BGHZ 54, 214, 218 f; MüKo/Westermann Rz 69f). In der Insolvenz des Käufers begründe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Aufgabe von SonderE.

Rn 10 Ein einseitiger Verzicht auf das SonderE analog § 928 BGB ist nicht zulässig (§ 4 Rn 7).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Vorschrift des § 1923 findet auf die Nacherbfolge entsprechende Anwendung. (2) 1Stirbt der eingesetzte Nacherbe vor dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge, aber nach dem Eintritt des Erbfalls, so geht sein Recht auf seine Erben über, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist. 2Ist der Nacherbe unter einer aufschiebenden Bedingung eingesetzt, so b...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Wirksamkeitsfrage.

I. Eheschließung seit dem 1.7.98. Rn 6 Entgegen dem Eheverbot geschlossene Ehen sind wirksam, aber nach § 1314 I Nr 2 aufhebbar. Nach dem Tod eines Ehegatten ist eine Aufhebung nicht mehr möglich (§ 131 FamFG). Die Folgen einer rechtskräftigen Aufhebung ergeben sich aus § 1318 I–IV. Rn 7 [nicht besetzt] II. Altehen. Rn 8 Bei Eheschließung vor dem 1.7.98 ergab sich aus §§ 5, 20 I...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungen.

Rn 2 Nutzungsbegrenzungen für Zahlungsinstrumente können zwischen Zahler und Zahlungsdienstleister vereinbart werden. Die Regelung sieht in I Betragsobergrenzen für das Instrument und in II die Berechtigung zum Sperren des Instruments als Gegenstand von Vereinbarungen vor. Die Vereinbarungen können auch in AGB erfolgen. I. Betragsobergrenzen. Rn 3 Der Einsatz eines Zahlungsins...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Wer an Stelle des Pflichtteilsberechtigten gesetzlicher Erbe wird, hat im Verhältnis zu Miterben die Pflichtteilslast und, wenn der Pflichtteilsberechtigte ein ihm zugewendetes Vermächtnis annimmt, das Vermächtnis in Höhe des erlangten Vorteils zu tragen. (2) Das Gleiche gilt im Zweifel von demjenigen, welchem der Erblasser den Erbteil des Pflichtteilsberechtigten durch ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Familien- und Erbrecht.

a) Familienrecht. Rn 34 Wegen des grds Vorrangs familienrechtlicher Regelungen ggü deliktsrechtlichen Schadensersatzansprüchen (s nur BGHZ 23, 215, 217 f sowie § 823 Rn 67; krit aber zB Staud/Oechsler § 826 Rz 441) ist der Anwendungsbereich des § 826 im Familienrecht gering. Insb § 1607 III geht § 826 regelmäßig vor (BGHZ 14, 358, 359; 45, 356, 358; 46, 58; vgl auch NJW 90, 7...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Abs 1 S 3: Vorrang spezialgesetzlicher Regelungen.

Rn 18 I 3 dient lediglich der Klarstellung, dass die genannten Spezialregelungen zur Abänderung gerichtlicher Entscheidungen der Generalnorm des I 1 vorgehen (BTDrs 16/6308, 346; BTDrs 17/11048, 22).mehr