Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Die Vorschrift setzt Art 4 I u IV der RL 2002/47/EG v 6.6.02 über Finanzsicherheiten (ABl Nr L 168 43) durch eine Erleichterung der Pfandverwertung abw von §§ 1229, 1233–1239 u 1245 um.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Akzessorietät, Übertragung und Pfändung.

1. Akzessorietät. Rn 3 Die Vormerkung ist akzessorisch, also in Bestand und Umfang von dem zugrunde liegenden schuldrechtlichen Anspruch abhängig (BGH NJW 02, 2314). Ohne gesicherten Anspruch besteht die Vormerkung nicht – mehr –, so dass das Grundbuch unrichtig ist (BGHZ 143, 179). Die gesicherte Forderung kann nicht ausgewechselt werden, so dass die alte Vormerkung gelöscht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Kind mit eigener Lebensstellung.

Rn 3 Hat das Kind aufgrund längerer Ausübung einer beruflichen Tätigkeit eine eigene Lebensstellung erlangt und wird es dann unterhaltsbedürftig, erscheint es angemessen, ihm das Existenzminimum als Bedarf zuzubilligen, das in den Selbstbehaltsätzen zum Ausdruck kommt (Bambg FamRZ 94, 255).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Geltendmachung.

Rn 6 Auf den Verwendungsersatzanspruch finden gem I 2 die §§ 1000–1003 Anwendung. Danach ist der Erbschaftsbesitzer für folgende Rechte darlegungs- und beweispflichtig: I. Zurückbehaltungsrecht, §§ 1000, 273, 274. Rn 7 Dem Erbschaftsbesitzer steht an allen herauszugebenden Sachen wegen seiner Aufwendungen ein Zurückbehaltungsrecht zu. Soweit die Anrechnung nach I 1 erfolgt, is...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Das Eigentum an dem über eine Forderung ausgestellten Schuldschein steht dem Gläubiger zu. 2Das Recht eines Dritten an der Forderung erstreckt sich auf den Schuldschein. (2) Das Gleiche gilt für Urkunden über andere Rechte, kraft deren eine Leistung gefordert werden kann, insbesondere für Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Rechtliche Zuordnung.

I. Eheakzessorische Vaterschaft (Nr. 1). Rn 2 Vater eines Kindes ist kraft Gesetzes der Mann, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Die Vaterschaftsvermutung setzt eine wirksam geschlossene (Oldbg FamRZ 20, 1476) und bei Geburt des Kindes bestehende Ehe (§§ 1564, 1313) voraus, die im Zweifel durch entspr Urkunden nachzuweisen ist (Hamm FamRZ 2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Die Abstammung kann nach jedem Recht angefochten werden, aus dem sich ihre Voraussetzungen ergeben. 2Das Kind kann die Abstammung in jedem Fall nach dem Recht des Staates anfechten, in dem es seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Neuveranlagungszeitpunkt (Abs. 3)

Rz. 58 [Autor/Stand] Den Neuveranlagungen nach § 17 Abs. 1 und 2 GrStG werden nach § 17 Abs. 3 Satz 1 GrStG die Verhältnisse im Neuveranlagungszeitpunkt zugrunde gelegt. I. Infolge Fortschreibung nach § 222 BewG Rz. 59 [Autor/Stand] In den Fällen des § 17 Abs. 1 GrStG, also einer Neuveranlagung infolge einer Fortschreibung nach § 222 BewG (vgl. Rz. 17 ff.), ist der Neuveranlag...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Schriftlich (§ 557a I Hs 1).

Rn 4 Eine Staffelmietvereinbarung muss nach § 557a I Hs 1 schriftlich (§ 126) getroffen werden. Der Schriftform gleichwertig ist die elektronische Form (§ 126a). Die Textform (§ 126b) ist hingegen unzureichend. Wird die Staffelmietvereinbarung nicht formgerecht vereinbart, ist sie unwirksam.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IX. Bestimmungen durch Dritte.

Rn 42 Die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft und die Bestimmung der Person des Nacherben kann der Erblasser keinem Dritten überlassen; das folgt nach einhelliger Auffassung aus § 2065 II. Dasselbe gilt für den Zeitpunkt des Nacherbfalls (BGHZ 15, 199).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Form.

Rn 4 Eine bestimmte Form der Einwilligung sieht § 630d nicht vor. Zum einen bleiben allerdings weitergehende Anforderungen an die Einwilligung unberührt. Zu nennen sind bspw § 40b III 1 AMG und § 8 I 1 GenDG, wonach die Einwilligung schriftlich zu erfolgen hat. Zum anderen führt § 630 f II die Einwilligung als Bestandteil der Patientenakte auf.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. 2Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Bestimmung der Staatsangehörigkeit.

1. Recht des betreffenden Staates. Rn 5 Da die Staatsangehörigkeit eine öffentlichrechtliche Zugehörigkeitsbeziehung zwischen Person und Staat schafft (Kegel/Schurig § 9 II 2a), richtet sich ihre Bestimmung – auch aus völkerrechtlichen Gründen (Staud/Blumenwitz Rz 45 ff; BeckOK/Lorenz Rz 2 zu Art 1 I Staatenlosenkonvention, zu dieser s.u. Rn 13, Rn 15) – nach dem Recht des St...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Ermessen.

1. Überblick. Rn 7 Bei der Verwaltung des gemE besteht grds ein Ermessen, was Notwendigkeit (ob) und Zweckmäßigkeit (wie) angeht (BGH NZM 15, 595 [BGH 08.05.2015 - V ZR 163/14] Rz 15 ff; NJW 12, 1724 [BGH 09.03.2012 - V ZR 161/11] Rz 4). Die WEigtümer können also entscheiden, ›ob‹ sie eine zulässige Maßnahme überhaupt treffen wollen (Entschließungsermessen). Und sie haben Erm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Erhöhungsverfahren.

Rn 12 Das Erhöhungsverfahren bestimmt sich nach §§ 559b–559d.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / cc) Änderungsanspruch/Widerklage.

Rn 9 Verletzt ein WEigtümer eine Benutzungsregelung, hat er aber gem § 10 II einen Anspruch auf Änderung, kann er ggü einem Unterlassungs- seinen Änderungsanspruch nicht einredeweise geltend machen (BGH ZMR 18, 782 Rz 17). Hingegen ist eine Widerklage möglich, wenn alle anderen WEigtümer die klagende Partei sind oder die GdW.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Aufwendungsersatzanspruch (§ 555a III).

I. Aufwendung. 1. Überblick. Rn 16 Zum – wenig passenden – Begriff ›Aufwendung‹ s zunächst § 256 Rn 3. Gemeint ist, dass dem Mieter die Kosten und Schäden zu ersetzen sind, die im Zusammenhang mit der Erfüllung der Duldungspflicht entstehen (s.a. BGH NJW 15, 2419 [BGH 13.05.2015 - XII ZR 65/14] Rz 25; 13, 223 Rz 18) und die geeignet waren, Störungen des Mietgebrauchs zu begegn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Rückgabevermutung (Abs 2).

Rn 5 Die widerlegbare (§ 292 ZPO) Rückgabevermutung besteht unter den Voraussetzungen des II unabhängig von denen des I. Die Vermutung gilt nicht, wenn die Sache sich nach einer zwischenzeitlichen anderen Besitzlage wieder beim Gläubiger befindet (RG JW 12, 911).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Bedingungen und Befristungen.

1. Vorerbschaft. Rn 34 Der Vorerbe kann unter einer aufschiebenden Bedingung eingesetzt werden, etwa der, dass er beim Erbfall verheiratet ist oder eine bestimmte Ausbildung abgeschlossen hat. Ist die Bedingung nicht erfüllt, so tritt der Ersatzvorerbe ein. Hat der Erblasser einen solchen nicht bestimmt, so soll der Nacherbe schon beim Erbfall Vollerbe werden. 2. Nacherbschaft...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsätzliches.

I. WKRL. Rn 1 Der Grundstückskauf ist nicht geregelt (vgl Art 2 Nr 1, 5 iVm Art 3 I und Erw 12). II. Anwendungsbereich. Rn 2 Die Norm gilt für alle Kaufverträge einschl des Bauträgervertrags, da die Lieferung des Grundstücks Kaufrecht unterliegt (s Vor §§ 433 ff Rn 2). III. Abdingbarkeit. Rn 3 Die Norm ist gem I dispositiv. Die Anknüpfung an den Baubeginn der Erschließungsmaßnahm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Zeitlich.

Rn 5 Welche Bestimmung in welcher Form anwendbar ist, bestimmt Art 229 § 32 EGBGB. Auf einen vor dem 13.6.14 abgeschlossenen Verbrauchervertrag sind nach dessen Abs 1 die Vorschriften in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden. Sonderregelungen gibt es in Art 229 § 32 II, III zum Erlöschen des Widerrufsrechtes.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Tausch.

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Eignung.

Rn 4 Nur zur Verhinderung oder Kompensation geeignete Maßnahmen rechtfertigen die gleichzeitige Ungleichbehandlung anderer Gruppen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Abdingbarkeit, Anwendungsbereich.

Rn 1 § 466 ist dispositiv (Erman/Grunewald Rz 4). Die Anwendbarkeit auf das Vormiet-, -pachtrecht ist zweifelhaft (vgl RG 125, 123, 127; Staud/Mader/Schermaier Rz 5).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Widerrechtliche Drohung.

I. Drohung. Rn 32 Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt oder Nichteintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt und das verwirklicht werden soll, wenn der Bedrohte nicht die von dem Drohenden gewünschte Willenserklärung abgibt (BGHZ 2, 295; BGH NJW 88, 2600 f; 10, 1364 Tz 35; NJW-RR 96, 1281; NJOZ 17, 1701 Tz 13; BAG NZA 02, 732 [BAG 0...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Ausbleiben der Sicherheit (Abs 5).

I. Wahlrecht des Unternehmers (Abs 5 S 1). Rn 18 Erbringt der Besteller die nach I zu Recht verlangte Sicherheit innerhalb angemessener Frist (dazu Rn 19) nicht, kann der Unternehmer die (ausstehende) Leistung verweigern oder den Vertrag kündigen. Insoweit hat er ein Wahlrecht (Ingenstau/Korbion/Leupertz/von Wietersheim/Joussen Anh 1 Rz 217). Er muss nicht ankündigen, in welc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die gemeinschaftliche Sache kann auch zu Gunsten eines Miteigentümers belastet werden. (2) Die Belastung eines gemeinschaftlichen Grundstücks zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks sowie die Belastung eines anderen Grundstücks zu Gunsten der jeweiligen Eigentümer des gemeinschaftlichen Grundstücks wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das ander...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Lebenspartnerschaft.

I. Anwendungsbereich. Rn 3 Als Sonderregelung für registrierte Lebensgemeinschaften gleichgeschlechtlicher Partner ist Art 17b an sich auf andere nichteheliche Lebensformen nicht anwendbar. Für diese verbleibt es bei der bisherigen – umstrittenen – Rechtslage (s dazu Art 13 Rn 23). Allerdings wird zunehmend befürwortet, Art 17b auf registrierte heterosexuelle Lebensgemeinscha...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht. (2) 1Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmach...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / ee) Verletzung einer Benutzungsregelung.

Rn 6 Verstößt ein WEigtümer (zu Drittnutzern s § 13 Rn 8) gegen eine Benutzungsregelung und stört die Benutzung nicht das SonderE, gilt Rn 3 (BGH ZMR 22, 487 Rz 22).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Erhaltungsmanagement.

1. Aufgaben der GdW. Rn 15 Den Verw als Organ der GdW trifft nach § 27 I Nr 1 ein Erhaltungsmanagement (BTDrs 19/22634, 47). Er muss dazu 1. die Anlage selbst begehen oder begehen lassen (2-mal jährlich, öfters bei Anlass, zB bei Nachrichten über Mängel), um die für eine Erhaltung des gemE erforderlichen Maßnahmen festzustellen (BGH ZWE 20, 44 Rz 9; NJW 18, 2550 Rz 77; LG Köl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Übernommene Rechte.

Rn 17 Tatbestandsmerkmal meint das Gegenteil des Wortlauts, nämlich die Übernahme der Belastungen, regelmäßig auf Grundlage der Übernahme der zugrundeliegenden Verpflichtungen (vgl HP/Faust Rz 18). Übernahme kann in jeder Form stattfinden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Gegenseitigkeit.

1. Allgemeines. Rn 11 Gegenseitigkeit setzt voraus, dass sich eine Hauptforderung des Gläubigers gegen den Schuldner richtet und mit einer eigenen Forderung desselben Schuldners gegen denselben Gläubiger aufgerechnet wird. Ausnahmsweise wird das Gegenseitigkeitserfordernis gesetzlich überbrückt, etwa in § 566d, in § 35 VVG (Köln VersR 97, 1265), nach zT vertretener Auffassung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. § 312.

Rn 9 Die in einer Überrumpelungssituation als Haustürgeschäfte zustande gekommenen Verträge sind zwar nicht als solche sittenwidrig. Der durch eine vorangegangene Täuschung erreichte Abschluss eines Haustürgeschäfts kann aber zusammen mit anderen Umständen als Indiz für die Sittenwidrigkeit des Vertrags gewürdigt werden (BGH NJW 88, 1375 [BGH 15.01.1988 - V ZR 183/86]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Grundstücke und Rechte an Grundstücken.

I. Definition. Rn 5 Als Grundstücke gelten auch grundstücksgleiche Rechte (Erbbaurecht). Als Rechte an Grundstücken kommen Nießbrauch und beschränkte persönliche Dienstbarkeit, da unvererblich, hier nicht in Betracht. Rn 6 § 2113 I betrifft hingegen nicht Verfügungen über Grundstücke und Rechte an Grundstücken, die zunächst zum Vermögen einer Gesamthand gehören, von welcher wi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Nichtigkeit.

1. Nichtigkeitsgründe. Rn 21 Ein Beschl ist nach § 23 IV 1 nichtig, wenn er gegen Vorschriften verstößt, auf deren Einhaltung nicht verzichtet werden kann (Rn 20). Solche unabdingbaren Rechtsvorschriften ergeben sich aus zwingenden Bestimmungen und Grundsätzen des WEG oder aus Normen des übrigen Rechtes, namentlich aus §§ 134, 138 BGB und § 56 S 2 ZVG (BGH V ZR 80/23 Rz 16; Z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Werkvertrag (s generell BGHZ 182, 140) und Verbrauchervertrag über die Herstellung digitaler Produkte.

a) Unbewegliche Sachen. Rn 2 Zwischen folgenden Vertragstypen ist zu differenzieren: (1) Der Bauvertrag, dh die Errichtung eines Bauwerks auf einem Grundstück des Bestellers, unterliegt Werkvertragsrecht, da § 650 nur Verträge über die Herstellung und Lieferung beweglicher Sachen dem Kaufrecht unterstellt. (2) Beim Bauträgervertrag besteht für das Grundstück eine Lieferpflich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Tatbestandsvoraussetzungen.

I. Nichtvorlage einer Vollmachtsurkunde. Rn 3 Das Zurückweisungsrecht besteht nicht, wenn der Vertreter bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts eine Vollmachtsurkunde vorlegt hat. Insoweit gelten dieselben Anforderungen wie an die Vorlage der Vollmachtsurkunde iSd § 172 Rn 4. Ein Unterbevollmächtigter muss auch die Hauptvollmacht vorlegen (BGH NJW 13, 297 [BGH 25.10.2012 - V ZB ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Vertragspflichten des Unternehmers.

I. Hauptpflichten. Rn 22 Die Vergütungspflicht des Bestellers als Hauptpflicht korrespondiert im Synallagma mit der Hauptpflicht des Unternehmers, für die rechtzeitige mangelfreie Herstellung und Verschaffung des versprochenen Werks zu sorgen – §§ 631 I, 633 (zu den Anforderungen an eine vertragsgerechte Ausführung: § 633 Rn 10 ff und § 631 Rn 1 f). Der Unternehmer kann hiera...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. 2Im Übrigen erbt der Bund.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Grundsatz.

Rn 27 Die Pflicht, das gemE zu erhalten, ruht nach § 18 I vGw auf der GdW. Der Verw muss die Erhaltung als Organ organisieren (§ 27 Rn 1), zT aber auch selbst entscheiden (§ 27 Rn 2 ff).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Reichweite des Sachstatuts.

a) Rechte an einer Sache. Rn 10 Das Recht des Lageorts gilt für sämtliche sachenrechtliche Fragen; insb entscheidet es, wem die Sache gehört (Eigentum), welche dinglichen Rechte an ihr bestehen können (numerus clausus der Sachenrechte) sowie ob solche Rechte entstanden, übergegangen, geändert, erloschen oder verjährt sind (BTDrs 14/343, 15; zur Verjährung Stuttg v 2.2.06 – 19...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Garantie (Abs 1).

I. der Beschaffenheit (Alt. 1). 1. Inhalt. Rn 14 Die Garantie muss zu den Anforderungen an die Sache (§ 434) auf den Zeitpunkt des Gefahrübergangs (HP/Faust Rz 14) – in Abgrenzung zur Haltbarkeitsgarantie (II) – gegeben werden. Sie kann selbstständig oder unselbstständig sein (Rn 7, 10 f). Infolge des weiten Beschaffenheitsbegriffs (§ 434 Rn 12) kann sie zu allen mängelrechtli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Ehevertragliche Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich (Abs 2).

Rn 24 Wegen der Möglichkeiten einer Vereinbarung zu dem Versorgungsausgleich wird auf die Kommentierung zu §§ 6, 8 des VersAusglG verwiesen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Abs 2 S 1, 3 und Abs 2a: Ausschluss und Entziehung des Vertretungsrechts.

I. Rn 10 Gem II 1 ist das Vertretungsrecht der Eltern ausgeschlossen, wenn auch ein Betreuer gem § 1824 das Kind nicht vertreten könnte (vgl zu § 1795 aF: Brandbg FamRZ 10, 472; 19, 1246; Oldbg FamRZ 19, 1245). Über § 1824 II findet § 181 Anwendung (vgl Brandbg FamRZ 23, 199: Erbscheinsantrag; Köln FamRZ 23, 1024: Grundeigentumsübertragung). IÜ betrifft § 1824 I ausschl Recht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolge.

Rn 10 Das von einem Testierunfähigen errichtete Testament ist unwirksam. Es wird auch bei einem späteren Eintritt der Testierfähigkeit nicht wirksam (Kipp/Coing § 17 II 4), sondern muss formgerecht neu errichtet werden (§ 141 I). Zur Bestätigung eines im Zustand der Testierunfähigkeit errichteten Testaments bedarf es der erneuten Unterzeichnung. Praktische Hinweise für den F...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Objektive Anknüpfung.

Rn 9 Objektive Anknüpfungspunkte sind die Regelanknüpfungen des gewöhnlichen Arbeitsortes (Art 8 II), der einstellenden Niederlassung (Art 8 III) oder der Ausweichklausel (Art 8 IV). I. Gewöhnlicher Arbeitsort (Art 8 II). Rn 10 Art 8 II bringt das Recht des Staates zur Anwendung, ›in dem oder anderenfalls von dem aus‹ der ArbN in Erfüllung seines Vertrages gewöhnlich seine Arb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Beweislast.

Rn 10 Der Gläubiger trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er den Vollstreckungsversuch nach I unternommen hat, der Bürge dafür, dass das Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht nach § 772 II 1 besteht. Der Gläubiger muss die Voraussetzungen von II 2 darlegen und beweisen (MüKoBGB/Habersack, § 772 Rz 7).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Zeitpunkt.

Rn 5 Der Vorerbe schuldet diese Auskunft nur bis zum Nacherbfall (RGZ 98, 60). Danach gelten §§ 2130 II, 260.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 Der pflichtteilsberechtigte Miterbe soll nicht dadurch seines Pflichtteils verlustig gehen, dass er nach Nachlassteilung fremde Pflichtteilsansprüche erfüllen muss. Zum Pflichtteilsergänzungsanspruch vgl § 2328.mehr