Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Gewöhnlicher Aufenthalt.

Rn 9 Im europäischen Kollisionsrecht tritt der gewöhnliche Aufenthalt vielfach an die Stelle des Wohnsitzes; vgl dazu Gruber IPRax 19, 217.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Die Vorschriften der §§ 858 bis 864 gelten auch zu Gunsten desjenigen, welcher nur einen Teil einer Sache, insbesondere abgesonderte Wohnräume oder andere Räume, besitzt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Inhalt und Ordnungsmäßigkeit.

a) Überblick. Rn 25 Für die Frage, ›wie‹ die GdW ihrer Pflicht zur Erhaltung nachkommt (= die Art und Weise der Ausführung: wer? wie? mit welchen Mitteln? bei mehreren anstehenden Erhaltungsmaßnahmen: wann/welche Reihenfolge?), besteht grds Ermessen (BGH NZM 15, 53 [BGH 17.10.2014 - V ZR 9/14] Rz 10; NJW 12, 2955 [BGH 13.07.2012 - V ZR 94/11] Rz 9). Was gilt, ist also eine Fr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über. 2Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden. 3Einwendungen des Hauptschuldners aus einem zwischen ihm und dem Bürgen bestehenden Rechtsverhältnis bleiben unberührt. (2) Mitbürgen haften einander nur nach § 426.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a)

Rn 62 Die Zustimmung ist formfrei. Es gelten die Ausführen zu I Nr 1 (s.o. Rn 9).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Überblick.

Rn 8 Hat der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen iSd § 555b durchgeführt, darf nach § 556e II die nach § 556d I zulässige Miete überschritten werden. Handelt es sich um eine ›umfassende‹ Modernisierung, ist § 556f S 2 anwendbar (vgl Siegmund MietRB 20, 121, 126).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Nichterfüllung.

Rn 42 Auch als Nebenpflicht kann die Abnahme selbstständig eingeklagt werden und zum Schuldnerverzug des Käufers führen (RG 57, 106, 109; HP/Faust Rz 65; MüKo/Westermann Rz 69). Zwangsvollstreckung erfolgt wegen ihrer Vertretbarkeit bei beweglichen Sachen nach § 887 ZPO, bei Grundstücken nach § 888 ZPO und zur Durchsetzung der Auflassung nach § 894 ZPO (HP/Faust Rz 63).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Behebbarer Mangel.

Rn 46 Zu vertreten ist die Lieferung einer Kaufsache mit einem behebbaren Mangel nur, wenn der Verkäufer den Mangel entweder verursacht oder gekannt hat bzw hätte kennen müssen. aa) Verursachung des Mangels. Rn 47 Der Verkäufer hat den Mangel zu vertreten, wenn er oder seine Erfüllungsgehilfen (§ 278) ihn schuldhaft verursacht haben; auf Kenntnis kommt es dann nicht an. Rn 48 (...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Berechnung der Ehezeit (Abs 1).

I. Allgemeines. Rn 1 § 3 I enthält eine Legaldefinition der Ehezeit für die Berechnung iRd VA. Danach wird im VA – anders als etwa beim Zugewinnausgleich (§ 1384 BGB) – immer in vollen Monatszeiträumen gerechnet. Rn 2 Die Ehegatten können über die Bestimmung der Ehezeit nicht vertraglich disponieren (BGH FamRZ 01, 1444, 1446; 16, 442 Rz 33). Zwar ist es grds zulässig, ein in e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Interessen anderer Mieter und dinglich Berechtigter.

a) Überblick. Rn 10 Interessen anderer Mieter sind zu berücksichtigen, wenn sie im Gebäude wohnen, das der Mieter bewohnt, der auf Duldung in Anspruch genommen wird. Auf die Mietsache (§ 555a Rn 2) kommt es für § 555d II 1 nicht an. Der andere Mieter muss kein Mieter des Vermieters sein, kann also zB Untermieter sein, jedenfalls aber Mieter eines anderen Vermieters. In erweit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich und tatbestandliche Voraussetzungen.

I. Persönlicher Anwendungsbereich. Rn 2 Dem Verbot des § 181 unterliegen neben dem rechtsgeschäftlichen auch der gesetzliche (BGHZ 50, 8, 10f) und der organschaftliche (BGHZ 56, 97, 101) Vertreter. Auf die Verwalter fremden Vermögens (s § 164 Rn 14) und den WEG-Verwalter (vor der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft KG NJW-RR 04, 1161, 1162 [...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Heilung (Abs 3).

Rn 5 Ist ein Mangel nach I oder II gegeben und die entspr Willenserklärung nachgeholt oder gibt derjenige, dessen Erklärung fehlte oder anfechtbar war, zu erkennen, dass trotzdem das Annahmeverhältnis aufrechterhalten bleiben soll (Bestätigung), entfällt der Aufhebungsgrund. Nicht erforderlich ist also, dass eine Erklärung ggü dem FamG erfolgt, da auch ein nicht rechtsgeschä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Gewächse.

Rn 14 Neben den im Gesetz genannten Bäumen und Sträuchern können auch die hinüber gewachsenen Wurzeln oder die herüberragenden Zweige anderer Gewächse wie Ranken, Stauden oder Unkraut abgeschnitten werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Übertragbarkeit bei bestimmten Berechtigten (Abs 2).

Rn 4 Bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften ist, ohne Rücksicht auf den Inhalt der Dienstbarkeit, deren Übertragbarkeit eingeschränkt gegeben. Nach § 1059a I Nr 1 tritt sie automatisch bei Gesamtrechtsnachfolge, bei § 1059a I Nr 2 unter den dort genannten Voraussetzungen durch Rechtsgeschäft ein (vgl dazu die Erl zu § 1059a).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsgeschäftlicher Erwerb.

Rn 5 § 892 setzt einen wirksamen rechtsgeschäftlichen Erwerb aufgrund eines Verkehrsgeschäfts vom voreingetragenen Nichtberechtigten voraus. I. Rechtsgeschäft. Rn 6 Das Rechtsgeschäft muss auf dingliche Rechtsänderung gerichtet sein (BGH DNotZ 97, 385). Der bloße Übergang der Verfügungsbefugnis genügt nicht (vgl RGZ 61, 43f). Ebensowenig genügt ein schuldrechtliches Rechtsgesc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Amtsniederlegung.

Rn 10 Nichtgesellschafter als Liquidatoren können ihr Amt niederlegen (aber: § 671 II; Scholz NZG 20, 1044, 1050). Gesellschafter können das nicht. Der Gesellschafter kann sich nur durch Geselschafterbeschluss von der Liquidationsverantwortung entbinden lassen, worauf er allenfalls in Ausnahmefällen aufgrund der Treuepflicht seiner Mitgesellschafter einen Anspruch haben wird...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Tod des Vaters.

Rn 10 In Abweichung zu § 1615 erlischt der Anspruch mit dem Tod des Verpflichteten nicht. Vielmehr haften die Erben nach § 1967 für den Unterhalt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Standort des Rechts der unerlaubten Handlungen.

I. Verfassungsrechtliche Vorgaben. Rn 19 Die Schadensersatzhaftung bedarf der Begründung, weil sie die allg Handlungsfreiheit nach Art 2 I GG berührt. Andererseits kann durch eine unerlaubte Handlung in Grundrechte des Geschädigten (zB das Recht auf körperliche Unversehrtheit, Art 2 II GG, oder das Eigentum, Art 14 GG) eingegriffen werden. Auch wenn Einzelheiten der Bindungsw...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Gesteigerte Unterhaltsverpflichtung.

Rn 12 Die gesteigerte Unterhaltsverpflichtung gilt ggü minderjährigen Kindern und ihnen gleichstehenden privilegierten volljährigen Kindern.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstands und den Genuss der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der Pachtzeit zu gewähren. 2Der Pächter ist verpflichtet, dem Verpächter die vereinbarte Pacht zu entrichten. (2) Auf den Pachtvertrag mit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Ersatzansprüche.

Rn 2 Bei Unmöglichkeit der Herausgabe als solcher haftet der Nießbraucher gem §§ 280 I, III, 283. Rn 3 Bei Herausgabe in einem ungenügenden Zustand (Rn 1) besteht Schadensersatzpflicht gem § 280 (Soergel/Stürner Rz 2).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IX. Nebenbürgschaft.

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Verpflichtung zur Vermögensverwertung.

1. Beim nachehelichen Unterhalt. Rn 60 Beim nachehelichen Unterhalt muss der Unterhaltsverpflichtete nach § 1581 S 2 bei beschränkter Leistungsfähigkeit den Stamm seines Vermögens verwerten, wenn die Verwertung nicht unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht unbillig ist. Damit besteht für den Unterhaltspflichtigen im ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Bestellung lediglich gebrauchsbeschränkender Rechte, § 567 S 2.

Rn 5 Hier verbleibt es beim ursprünglichen Vermieter/Eigentümer. Dem Mieter wird lediglich ein Unterlassungsanspruch gewährt. Bei gestaffelten oder nebeneinander bestehenden gegenständlich beschränkten nicht das gesamte Mietverhältnis umfassenden dinglichen Berechtigungen gilt § 567 2 analog.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und ähnliche Gesellschaften (Abs. 1 Satz 1 Nr. 5)

I. Vorbemerkung 1. Rechtslage vor 1993 Rz. 563 [Autor/Stand] Hier waren alle Wirtschaftsgüter einer Personengesellschaft (z.B. OHG oder KG) zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammenzufassen, wenn die Gesellschaft einen Gewerbebetrieb unterhielt. In diesem Falle war es gleichgültig, ob die Wirtschaftsgüter diesem Gewerbebetrieb auch tatsächlich dienten. Auch wenn einzelne Wirt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rolle von Privatgläubigern.

Rn 4 Nach alter Rechtslage sollte dem Privatgläubiger des Gesellschafters ein Recht auf Durchführung der Auseinandersetzung zukommen (vgl vormals BGH NJW 92, 832; ZIP 08, 1629; München BeckRS 08, 18094). Auch sah der Mauracher Entwurf vor, den Privatgläubiger an der Bestellung oder Abberufung von Liquidatoren zu beteiligen. Das wurde aber nicht kodifiziert. Daher dürfte nun ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungen.

I. Grundsatz. Rn 2 § 675e I enthält den Grundsatz, dass durch eine Vereinbarung von den Vorschriften über die Zahlungsdienste nicht zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers abgewichen werden kann. Ausnahmen bestehen, wenn die Regelungen ausdrücklich eine Abweichung erlauben (zB II–IV). Liegt keine gesetzliche Erlaubnis vor, haben abweichende Vereinbarungen keine Rechtswirkungen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Fristablauf.

a) Allgemeines. Rn 19 Nach Ablauf der Ausschlussfrist (Rn 17) kann der Mieter bereits benannte Gründe näher ausführen und präzisieren, aber grds keine neuen Gründe (s.a. Rn 16) einführen (LG Berlin GE 16, 1568). b) Fehlendes Verschulden für Fristablauf. Rn 20 Umstände, die eine Härte im Hinblick auf die Duldung oder die Mieterhöhung begründen, sind nach Fristablauf zum Schutz d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anwendungsbereich.

Rn 2 § 584 legt die Kündigungsfrist für die Rechtspacht originär fest und ersetzt für die Grundstücks- und Raumpacht die Regelungen des Mietrechts in den §§ 580a. § 580a III gilt weiter für Pachtverhältnisse über bewegliche Sachen; § 594a gilt für die Landpacht.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Bekanntgabe der Beschl-Klage (§ 44 II 2).

I. Überblick. Rn 39 § 44 II 2 soll es den WEigtümern mit Blick auf § 44 III ermöglichen, sich als Streithelfer der klagenden Partei oder der GdW an der Beschl-Klage zu beteiligen (BRDrs 168/20, 93). Die WEigtümer sind daher unverzüglich (§ 121 I 1 BGB) nach Zustellung der Beschl-Klage zu informieren. Eine Verpflichtung, diese selbst nebst deren Anlagen zukommen zu lassen, bes...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Unentgeltliche Verfügungen.

I. Geltungsbereich. Rn 14 Diese Verfügungsbeschränkung betrifft Nachlassgegenstände aller Art, insb auch Grundstücke und Rechte daran, nicht aber Nutzungen. Über letztere kann der Vorerbe grds frei verfügen. Nicht betroffen ist die Erfüllung von Schenkungsversprechen des Erblassers. Rn 15 Auch ein befreiter Vorerbe unterliegt ihr (vgl § 2136); er kann also über ein Grundstück ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Hinterlegung hat bei der Hinterlegungsstelle des Leistungsorts zu erfolgen; hinterlegt der Schuldner bei einer anderen Stelle, so hat er dem Gläubiger den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) 1Der Schuldner hat dem Gläubiger die Hinterlegung unverzüglich anzuzeigen; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatz verpflichtet. 2Die Anzeige darf unterbleib...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. WKRL.

Rn 2 I setzt Art 7 I, V und Art 21 I der RL um, dabei wurde die Norm inhaltlich ergänzt und Folgeänderungen vorgenommen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 28 Der Inhalt des SonderE wird durch §§ 903 ff. BGB bestimmt (BGH NJW 92, 978, 979 [BGH 19.12.1991 - V ZB 27/90]; München ZfIR 15, 622). Daneben haben die WEigtümer die Möglichkeit, durch eine Vereinbarung und einen Beschl aufgrund einer Vereinbarung nach § 23 I 1 den Inhalt des SonderE zu bestimmen (BGH NJW 62, 1613).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Prozessuales.

Rn 3 Der Veranstalter hat – als ihm günstig – die Voraussetzungen der Verjährung und ggf das Ende einer Hemmung zu beweisen, der Reisende die Voraussetzungen von Hemmung und Unterbrechung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / XV. Nr 13.

Rn 23 Hintergrund dieser Ausnahme ist, dass bewegliche Sachen, die aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (§§ 815 ff ZPO) oder anderen gerichtlichen Maßnahmen (§ 825 ZPO) verkauft werden, gem Art 2 Nr 3 VRRL nicht in deren Anwendungsbereich fallen (vgl BTDrs 17/12637, 48).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Erklärung.

a) Ausdrücklich. Rn 19 Bei einer ausdrücklichen Erklärung wird der Wille unmittelbar sprachlich in Wort oder Schrift zum Ausdruck gebracht (Erman/Palm 12. Aufl, Vor § 116 Rz 6). Gesetzlich wird eine ausdrückliche Erklärung verlangt, etwa in den §§ 244 I, 700 II, 1059a I Nr 1 sowie § 48 I HGB und § 1031 IV ZPO. Davon zu unterscheiden ist die Auslegungsbedürftigkeit, denn auch ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Sachlicher und persönlicher Schutzbereich.

Rn 124 Sachlicher und persönlicher Schutzbereich sind wie bei § 823 II zu prüfen (dazu insb Erman/Wilhelmi § 823 Rz 87 mwN; BGH NJW 06, 3628 [BGH 26.09.2006 - VI ZR 166/05] Rz 13 ff).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Verspricht der Schuldner dem Gläubiger für den Fall, dass er seine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, die Zahlung einer Geldsumme als Strafe, so ist die Strafe verwirkt, wenn er in Verzug kommt. 2Besteht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen, so tritt die Verwirkung mit der Zuwiderhandlung ein.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Abtretungsvertrag.

I. Grundlagen. Rn 4 Die Abtretung ist ein Verfügungsvertrag zwischen dem bisherigen Gläubiger (Zedent) u dem neuen Gläubiger (Zessionar). Da die Vereinbarung grds keiner Form bedarf, kann sie auch stillschweigend abgeschlossen werden (BGH MDR 67, 398; NJW 97, 729; ZIP 13, 1395). Es gelten die allg Auslegungsregeln der §§ 133, 157. Bei sachlich zusammenhängenden Ansprüchen kan...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Voraussetzungen.

I. Leistungsversprechen. Rn 10 Inhalt der Schuldverschreibungsurkunde ist das Leistungsversprechen des Ausstellers dem Inhaber der Urkunde ggü. Bei Zweifeln ist deren Inhalt durch Auslegung (§§ 133, 157) zu ermitteln. Diese erfolgt nach objektiven Kriterien. Ausgehend vom Wortlaut können aber auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände (zB Anlass und Zweck der Ausgabe) Berüc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Gutgläubiger Erwerb.

Rn 25 Wird ein verdinglichtes SNR rechtsgeschäftlich (mit-)erworben, kann es nach hM gutgläubig erworben werden (BGH ZWE 17, 169 Rz 19; Hamm ZWE 09, 169; LG München I ZMR 19, 382). Dies ist indes zweifelhaft, da man eine bloße Vereinbarung nicht gutgläubig erwerben kann. Wenn Wohnungseigentum durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung erworben wird, kommt ein gutgläubiger Erw...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Form und Frist (§ 555d III 2, IV).

1. Frist. a) Ausschlussfrist. Rn 17 Der Mieter hat seine Interessen – wie auch nach § 555e I 2 – bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Modernisierungsankündigung bei ihm folgt, in Textform (§ 126b) mitzuteilen. Für die Wahrung dieser materiellen Ausschlussfrist ist der Zugang der Mitteilung beim Vermieter maßgeblich (§ 130); bei mehreren Mietern können verschiedene...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Eintritt der Gestaltungswirkung.

Rn 35 Die gerichtliche Gestaltung legt erst mit Eintritt der Rechtskraft Art und Weise der zu veranlassenden Maßnahmen fest (BGH ZMR 18, 608 Rz 12).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Funktion.

I. Regelungsgegenstand und Reform. Rn 1 In seiner jetzigen Form wurde § 356 durch das VRRL-UG (s dazu Vor §§ 355 ff Rn 2), durch das die §§ 355 ff neu gefasst wurden, ins Gesetz eingefügt. Die Norm enthält Bestimmungen für das Widerrufsrecht für Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen sowie im Fernabsatz geschlossen wurden. Damit geht sie zurück auf § 312d aF, der Bestimm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Ehevertrag (II Nr 1).

Rn 4 Durch den in der Form des § 1410 geschlossenen Ehevertrag kann vereinbart werden, dass einzelne Vermögensgegenstände nicht in das Gesamtgut fallen und damit Vorbehaltsgut werden. Diese Möglichkeit besteht auch für Inbegriffe von Vermögen, die nach gewissen Kriterien bestimmt sein können. So ist es zB möglich, das Vorbehaltsgut nach dem Erwerbsgrund zu bestimmen und zu r...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Hat der Besitzer mit der Sache eine andere Sache als wesentlichen Bestandteil verbunden, so kann er sie abtrennen und sich aneignen. 2Die Vorschrift des § 258 findet Anwendung. (2) Das Recht zur Abtrennung ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer nach § 994 Abs. 1 Satz 2 für die Verwendung Ersatz nicht verlangen kann oder die Abtrennung für ihn keinen Nutzen hat oder ihm m...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Auskunftsberechtigte.

Rn 7 Zu ihnen zählen der Erbe, der Vorerbe, der Nacherbe erst nach Eintritt des Nacherbfalls, der Nachlasspfleger, Nachlassverwalter, der verwaltende Testamentsvollstrecker und der Gläubiger, der den Erbschaftsanspruch gepfändet hat (MüKo/Helms § 2027 Rz 3). Nach §§ 2039 1, 2027 kann jeder Miterbe verlangen, dass allen Miterben gemeinschaftlich Auskunft erteilt wird.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Abgrenzungen.

Rn 33 Nach hM ist die Abgrenzung zwischen Vereinbarung und (allstimmigem) Beschl vom Gegenstand her vorzunehmen (Rn 16).mehr