Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Vertragsbeendigung, II.

Rn 5 Die Regelungen des Titels 2a gehen dem § 546 vor, wenn der Verbraucher Rechte geltend macht bei unterbliebener Bereitstellung (§ 327c), Mangelhaftigkeit (§ 327m) oder Änderung (§ 327r III, IV) des digitalen Produkts. IÜ bleiben die Regelungen des Mietrechts anwendbar.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Sockelbetrag.

Rn 7 Das Einkommen beider Eltern ist um den Sockelbetrag zu reduzieren. Die Höhe des Sockelbetrages wird von den Oberlandesgerichten unterschiedlich bemessen. Regelungen finden sich unter 13.3 der Leitlinien. Er entspricht dem jeweiligen Selbstbehalt. Bei privilegierten volljährigen Kindern wird zunächst der angemessene Selbstbehalt als Sockelbetrag eingesetzt. Reicht das ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Zertifizierung.

Rn 13 Der Verw kann, muss aber nicht iSv § 26a I zertifiziert sein. Auch ein nicht zertifizierter Verw ist fachlich grds geeignet. Allerdings kann jeder WEigtümer nach § 19 II Nr 6 ab dem 1.12.23 einen zertifizierten Verw verlangen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten (§ 556 III 3 Hs 2).

a) Überblick. Rn 105 Der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten, wenn er nicht in der Lage war, vor Ablauf der Abrechnungsfrist abzurechnen. Für das Verschulden gelten die zu § 276 aufgestellten Sorgfaltsmaßstäbe (BGH ZMR 17, 303 Rz 40; NJW 09, 2197 Rz 13). Zum Entlastungsbeweis hat der Vermieter konkret darzulegen, inwiefern er die Verspätung nicht zu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Ehegatte ist nicht Erbe.

Rn 14 Ist der überlebende Ehegatte weder gesetzlicher Erbe noch durch Testament bedacht (BGHZ 42, 182) und steht ihm auch kein Vermächtnis zu, greift die güterrechtliche Lösung nach II. Hat er allerdings die Erbschaft ausgeschlagen, enthält III die einschlägigen Regelungen. 1. Ausschluss durch Verfügung von Todes wegen. Rn 15 Da die Testierfreiheit der Eheleute nicht beschränk...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Gegenstand des Nießbrauchs kann auch ein Recht sein. (2) Auf den Nießbrauch an Rechten finden die Vorschriften über den Nießbrauch an Sachen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 1069 bis 1084 ein anderes ergibt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen. (2) 1Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. 2Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung gelte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsgehalt.

I. Nacherfüllungsanspruch (Abs 1). 1. Voraussetzungen/Nacherfüllungsverlangen. Rn 2 Der Nacherfüllungsanspruch des Bestellers setzt einen wirksamen Werkvertrag (§ 631n 3 ff) und das Vorliegen eines Mangels (§ 633 Rn 13 ff) voraus. Dann ist der Unternehmer gem § 635 I zur Nacherfüllung verpflichtet, wenn der Besteller sie verlangt. Dieses Nacherfüllungsverlangen ist eine geschä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Abgrenzung zu ähnlichen Instituten.

1. Unselbstständige Rechnungsposten. Rn 4 Eine Aufrechnung setzt voraus, dass sich zwei selbstständige Forderungen gegenüberstehen. Einer Aufrechnung bedarf es dann nicht, wenn lediglich einzelne Abrechnungsposten innerhalb eines einheitlichen Anspruchs einander gegenüberstehen, wie dies etwa aufgrund der Saldotheorie bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung gegenseiti...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Rechtsgeschäfte.

Rn 4 Der Begriff der Rechtsgeschäfte, wie er als Titel des 3. Abschn verwendet wird (§§ 104–185), umfasst alles Handeln durch Willenserklärungen, das auf die Erzielung eines rechtlich gewollten Erfolgs ausgerichtet ist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. S 1: Gegenseitiges Einvernehmen bei Entscheidungen von erheblicher Bedeutung.

1. Entscheidungen von erheblicher Bedeutung. Rn 3 I 1 stellt klar, dass für Entscheidungen in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind weiterhin das gegenseitige Einvernehmen der Eltern erforderlich ist (vgl § 1627). Eine definitive Beschreibung, welche Angelegenheiten das sind, ist nicht möglich (Grüneberg/Götz § 1687 Rz 4). Im Umkehrschluss folgt aber aus I 2 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Anspruchsübergang auf Erben (Abs 2 iVm § 34 IV).

Rn 4 Sofern der Ausgleichspflichtige selbst einen Antrag auf Anpassung nach § 37 I 1 gestellt hatte, geht der Anpassungsanspruch mit seinem Tod auf seine Erben über (§ 38 II iVm § 34 IV; vgl. § 34 Rn 10).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Die Regel für die Unmöglichkeit.

I. Anwendungsbereich. Rn 3 § 326 I 1 erfasst die Fälle der Nichtleistung und (quantitativen) Teil-Nichtleistung durch den Schuldner wegen Unmöglichkeit. Dagegen enthält I 2 eine Ausnahme für die Unmöglichkeit der Nacherfüllung bei einer nicht vertragsgemäßen Leistung; hier ergibt sich die Rechtsfolge aus V. Zahlreiche Sondervorschriften gehen I vor (§§ 536, 615, 616, 645 I, 6...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Sonder- und Vorbehaltsgut.

Rn 4 Hinsichtlich des Sonder- und Vorbehaltsguts bedarf es keiner besonderen Auseinandersetzung. Beides bleibt von der Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft unberührt und bei jeweils demjenigen Ehegatten, der auch bislang Eigentümer war.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Fallgruppen der Gefährdung des persönlichen Kindeswohls.

1. Missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge. Rn 5 Das Kindeswohl kann durch die missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge gefährdet sein. Sie liegt vor, wenn von dem Sorgerecht durch aktives Tun falsch, rechtswidrig und zweckwidrig Gebrauch gemacht wird in einer dem Wohl des Kindes und dem Erziehungsziel objektiv zuwiderlaufenden, jedem besonnen denkenden Elterntei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Nicht eintragungsbedürftige Rechte.

Rn 10 Der Rang nicht eintragungsbedürftiger Rechte richtet sich nach den entspr Vorschriften (vgl §§ 914, 917) oder dem Zeitpunkt ihrer Entstehung (vgl § 1287 2, Soergel/Stürner Rz 2). Auf dem Grundstück ruhende öffentliche Lasten gehen gem § 10 ZVG dem betreibenden Gläubiger vor (MüKo/Lettmaier Rz 13).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Hemmung.

Rn 6 Die Ausschlussfrist des § 124 I ist aufgrund der nach § 124 II 2 entspr anzuwendenden §§ 206, 210, 211 bei höherer Gewalt, fehlender Geschäftsfähigkeit oder im Erbfall gehemmt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anteilige Haftung.

Rn 3 Mehrere Verwandte der gleichen Stufen haften nicht als Gesamt-, sondern als Teilschuldner anteilig nach ihren jeweiligen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen (BGH FamRZ 94, 696).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Einsatzbeträge.

Rn 65 Einsatzbeträge sind die Beträge, mit denen die Unterhaltsverpflichtungen in die Mangelfallberechnung eingestellt werden. Sie entsprechen entweder den individuellen Bedarfsbeträgen oder den Mindestbedarfssätze An einem Mangelfall können entweder gleichrangige Ehegatten oder Berechtigte nach § 1615l beteiligt sein. Bei den Ehegatten muss zwischen den getrennt lebenden od...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Geschäftsbesorgung.

I. Wesen und Begriff. Rn 2 Der Geschäftsbesorgungsvertrag ist ein Dienst- oder Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat (§ 675 I). Er ist ein gegenseitiger Vertrag, auf den zahlreiche Vorschriften des Auftragsrechts anwendbar sind. Vom Auftrag unterscheidet sich der Geschäftsbesorgungsvertrag nicht nur durch die Entgeltlichkeit (Staud/Martinek/Omlor vor §§ ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Mitteilung von Einwendungen und Einwendungsausschluss (§ 556 III 5, 6).

I. Übersicht und Sinn und Zweck. Rn 125 Der Mieter hat Einwendungen gegen eine formal wirksame (Rn 52 ff; Rn 130) Abrechnung spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang ›mitzuteilen‹ (§ 556 III 5). Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann der Mieter – ggf weitere (Lützenkirchen NZM 02, 513) – Einwendungen nicht mehr geltend machen – es sei denn, er hat die verspäte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Die Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. 2Für die Erklärung gelten die Vorschriften des § 1945.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Einzelne Verkehrspflichten.

Rn 134 Die einzelnen Verkehrspflichten sind stets unter Berücksichtigung dieser allg Grundsätze, insb zum Umfang der Pflichten, zu betrachten. Im Folgenden werden repräsentative, praktisch wichtige Einzelfälle bzw Fallgruppen aus der Rspr dargestellt. Darüber hinaus lässt sich vieles durch konsequentes Weiterdenken der dargestellten allg Grundsätze entwickeln. 1. Verkehrswege...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben. (2) Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerb, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Regelungsinhalt und Anwendungsbereich.

Rn 1 Die Vorschrift regelt in Anknüpfung an §§ 1242, 1244 die dingliche Rechtslage am Verwertungserlös sowie die Tilgungswirkung nur bei wirksamer Pfandveräußerung. Nur soweit der Barerlös dem Gläubiger nicht gebührt, tritt dingliche Surrogation ein (2). Bei unbarem Erlös gelten § 1238 (Rn 2) u § 1239.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Ausschlussfrist, § 124 III.

Rn 7 Spätestens mit Ablauf von zehn Jahren nach Abgabe – nicht Zugang – der Willenserklärung erlischt das Anfechtungsrecht. Die Frist wird durch § 21 III VVG nicht verdrängt (BGH NJW 16, 394 [BGH 25.11.2015 - IV ZR 277/14]). Sie kann weder unterbrochen noch gehemmt werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Höhe des Kindergeldes.

Rn 4 Seit dem 1.1.23 beträgt das Kindergeld im Monat für jedes Kind je 250 EUR. Das Kindergeld wird einkommensunabhängig gewährt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 3 Die Anfechtung nach § 123 muss gem § 124 I binneneiner Jahresfrist erfolgen, die nach §§ 197 I, 188 II zu berechnen ist, Verwirkung nur bei ganz besonderen Umständen (BAG NZA 08, 348 [BAG 28.11.2007 - 6 AZR 1108/06] Tz 45). Die Anfechtungserklärung muss vor Fristablauf zugegangen sein (s.a. AG Kassel ZWE 17, 359).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Wirksame Landesverordnung (§ 558 III 2, 3).

a) Überblick. Rn 22 Ausnw beträgt die Kappungsgrenze nur 15 vH. Dies ist der Fall, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete durch Rechtsverordnung einer Landesregierung bestimmt sind. § 558 III 3 ist § 577a II 2 nachgebildet, der ins...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Sonstige zeitablaufbedingte Einwirkungen auf Rechte.

1. Ausschlussfristen. Rn 9 Während die Verjährung ein Leistungsverweigerungsrecht begründet, hat der Ablauf einer Ausschlussfrist die Rechtsvernichtung zur Folge (BGH NJW 06, 903f), die im Prozess vAw zu beachten ist (BGH NJW 93, 1585, 1586). Das bringt das Gesetz mit Formulierungen zum Ausdruck, die gemeinsam haben, dass sie verdeutlichen, dass das betreffende Recht nach Fri...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Eigentumsaufgabe.

Rn 2 Die Aufgabe erfordert Verzichtserklärung und Eintragung in das Grundbuch. I. Verzicht. Rn 3 Die Verzichtserklärung ist eine bedingungs- und befristungsfeindliche (vgl § 925 II), einseitige und empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit Zugang beim Grundbuchamt wirksam wird (BGHZ 115, 1). Sie ist materiell-rechtlich formfrei, bedarf für den Grundbuchvollzug der Form des ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Geldbetrag.

Rn 3 Der Geldbetrag der Forderung muss zahlenmäßig als bestimmte Summe eingetragen werden; Berechenbarkeit genügt nicht (KGJ 36, 229).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsätzliches.

Rn 1 § 548a wurde mit G v 25.6.21 (BGBl I, 2123) eingeführt und gilt ab 1.1.22.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Eintragung.

Rn 4 Die Dereliktion wird erst wirksam mit Eintragung in das Grundbuch. Neben dem formlosen Eintragungsantrag (§ 13 GBO) ist auch eine Eintragungsbewilligung (§ 19 GBO) des Eigentümers erforderlich (str), die idR in der Verzichtserklärung in der Form des § 29 GBO enthalten ist (BayObLG Rpfleger 83, 308).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Auf der Mietsache ruhende Lasten (§ 535 I 3).

I. Allgemeines. Rn 194 Nach § 535 I 3 hat grds der Vermieter die auf der vermieteten Sache ruhenden Lasten (s § 103 Rn 1) zu tragen. Das sind sämtliche Lasten, die ihn als Eigentümer oder dinglich Berechtigten treffen. Die Verpflichtung des Vermieters betrifft sowohl die öffentlich-rechtlichen Lasten, zB Grundsteuern (Hamm ZMR 86, 198), Kanalisationsgebühren, Schornsteinfeger...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Bürgschaft im Insolvenzverfahren.

1. Insolvenz des Hauptschuldners. Rn 45 In der Insolvenz des Hauptschuldners ist der Bürge nicht Beteiligter des Insolvenzplans. Daher bestehen die Rechte des Gläubigers gegen den Bürgen bei einer Herabsetzung der Hauptschuld durch den Insolvenzplan (§ 254 II 1 InsO) und bei einer Restschuldbefreiung des Hauptschuldners (§ 301 II 1 InsO) unabhängig vom Schicksal der Hauptford...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines zum Kindergeld.

I. Rechtliche Grundlagen. Rn 1 Entspr Grundlagen finden sich im EStG und BKGG. Letzteres betrifft nur beschränkt Steuerpflichtige und Kinder, die Kindergeld für sich beanspruchen, wenn sie Vollwaisen sind, den Aufenthalt ihrer Eltern nicht kennen oder niemandem sonst ein Kindergeldanspruch zusteht. II. Anspruchsberechtigte. Rn 2 Nach § 63 EStG sind anspruchsberechtigt die Elter...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Hinweis auf Rechtsfolgen.

Rn 4 Hinweis auf Rechtsfolgen und Erklärungszeitraum, § 594 4. Die Anfrage bleibt wirkungslos, die fehlende Fortsetzungsablehnung folgenlos, wenn der Anfragende nicht auf die Folgen eines Schweigens hinweist oder die Anfrage zu früh oder verspätet erfolgt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Rechtsfolge.

Rn 17 Die Wirksamkeit der Vertragsänderung (in den Fällen des I 1 Nr 1 nur bei Zumutbarkeit für Unternehmer, s Rn 9) umschreibt das Gesetz damit, dass der Unternehmer seiner hiernach geänderten Verpflichtung nachkommen muss (II 2). Die Vergütung ändert sich in diesen Fällen nach § 650c.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Wird in einem Leibrentenvertrag die Zahlung der Leibrente an einen Dritten vereinbart, ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwerben soll, die Leistung zu fordern. 2Das Gleiche gilt, wenn bei einer unentgeltlichen Zuwendung dem Bedachten eine Leistung an einen Dritten auferlegt oder bei einer Vermögens- oder Gutsübernahme von dem Übernehmer eine...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / J. Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse (§ 555b Nr 5).

I. Überblick. Rn 17 Die allgemeinen Wohnverhältnisse der Mietsache (§ 555a Rn 2) werden verbessert, wenn durch eine bauliche Veränderung (Rn 2) die Mieträume selbst oder andere Teile der Mietsache ggü dem gegenwärtigen Zustand der Mietsache einschließlich der vom Mieter rechtmäßig vorgenommenen Verbesserungen (Rn 1) der Qualität nach objektiv verbessert oder wenn Nachteile be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Insbes Gemischte Verträge.

Rn 19 Aus der Typenfreiheit ergibt sich zugleich die Möglichkeit zur Häufung oder Vermengung mehrerer, auch typenverschiedener Verträge. Einzelne solche Fälle sind gesetzlich geregelt (zB §§ 576 ff Werkwohnungen). Dagegen fehlt eine allg gesetzliche Regelung. a) Vertragsverbindung nach §§ 358 ff. Rn 20 Mehrere Verträge können rechtlich zusammenhängen. Das gilt nur ausnahmsweis...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach allgemeinen Regeln.

I. § 283; § 326 V. Rn 3 Man ist geneigt, die an versteckter Stelle in § 326 V und § 283 für Rücktritt und Schadensersatz statt der Leistung inhaltsgleich geregelten Ausnahmetatbestände zu übersehen. Dabei behandeln sie einen besonders naheliegenden Fall der entbehrlichen Bestimmung einer Nacherfüllungsfrist. Denn es liegt auf der Hand, dass eine Nacherfüllung nicht erfolgen k...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Auslegungskriterien.

Rn 19 Eine Reihe typischer Interessenbewertungen besitzen für die Rechtsanwendung erhebliches Gewicht, ohne dass ihnen generell eine indizielle Wirkung beizumessen ist (Staud/Sack/Seibl § 134 Rz 75; Bork AT Rz 1116; aA AnwK/Looschelders Rz 59). 1. Ein- und beidseitiges Verbot. Rn 20 Richtet sich ein gesetzliches Verbot gegen beide Vertragsparteien, ist ein dagegen verstoßendes...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Vereinbarung.

Rn 11 Die WEigtümer können sich durch Vereinbarung für Ablauf und Inhalt einer Versammlung eine Geschäftsordnung geben, zB wer die Versammlung leitet, ob geraucht werden darf, die Dauer der Redezeit (§ 23 Rn 11) etc. Eine vereinbarte Geschäftsordnungsregelung kann nur durch eine Vereinbarung wieder geändert werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Verfügung über die Kaufsache.

Rn 18 Der Käufer ist zur Veräußerung der Sache nur mit Zustimmung des Verkäufers berechtigt (MüKo/Westermann Rz 25, 57; zur Zustimmung s Rn 22).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Erklärungsirrtum.

Rn 2 Ein Irrtum über die Erklärungshandlung liegt etwa vor, wenn der Erbe an das Nachlassgericht schreibt, er nehme die Erbschaft an oder schlage sie aus, vergisst hierbei aber das Wort ›nicht‹ (Kraiß BWNotZ 92, 31) oder wenn der Erbeserbe bei der Ausschlagung gem § 1952 die Erbschaften verwechselt (Soergel/Naczinsky § 1954 Rz 2).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Nachlassverwalter hat den Nachlass zu verwalten und die Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass zu berichtigen. (2) 1Der Nachlassverwalter ist für die Verwaltung des Nachlasses auch den Nachlassgläubigern verantwortlich. 2Die Vorschriften des § 1978 Abs. 2 und der §§ 1979, 1980 finden entsprechende Anwendung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Jeder Miterbe kann verlangen, dass die Auseinandersetzung bis zur Beendigung des nach § 1970 zulässigen Aufgebotsverfahrens oder bis zum Ablauf der in § 2061 bestimmten Anmeldungsfrist aufgeschoben wird. 2Ist der Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens noch nicht gestellt oder die öffentliche Aufforderung nach § 2061 noch nicht erlassen, so kann der Aufschub nur verl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.mehr