Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / aa) Überblick.

Rn 39 Ob durch einen Gebrauch ein Nachteil erwächst, ist eine Frage des Einzelfalls. Soweit hier Hinweise gegeben werden, ist zu beachten, dass sie zu überprüfen und kritisch zu hinterfragen sind. Ferner ist für die Falllösung zunächst zu fragen, ob es den Gebrauch regelnde, wirksame Vereinbarungen oder Beschl gibt:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Erhöhung Gebrauchswert (§ 555b Nr 4).

I. Überblick. Rn 15 Der Gebrauchswert der Mietsache (§ 555a Rn 2) erhöht sich, wenn durch eine bauliche Veränderung (Rn 2) das Wohnen bei objektiver Betrachtung (BGH NJW 08, 1218 [BGH 13.02.2008 - VIII ZR 105/07] Rz 21; NJW 05, 2995 [BGH 20.07.2005 - VIII ZR 253/04]) ggü dem gegenwärtigen Zustand der Mietsache einschließlich der vom Mieter rechtmäßig vorgenommenen Verbesserun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Besitzer hat dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben, die er nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht. (2) Zieht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen nicht, die er nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ziehen könnte, so ist er dem Eigentümer zum Ersatz verpflichtet, soweit ihm ein Verschulden zur Last fällt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rücktritt oder Minderung (Nr 2).

Rn 18 Beide Gestaltungsrechte können nur alternativ geltend gemacht werden. Mit wirksamer Erklärung der Minderung Ausschluss von Rücktritt und großer Schadensersatz, da Bindungswirkung (BGH NJW 18, 2868 [BGH 09.05.2018 - VIII ZR 26/17] Rz 42; krit Stöber NJW 18, 2834).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Vertragsschluss.

I. Allgemeines. Rn 40 Den §§ 145 ff liegt die Vorstellung eines sukzessiven Vertragsschlusses zugrunde, bei dem zunächst eine der Parteien einen Antrag macht, den anschließend die andere annimmt. Ob sich der Vertragsschluss tatsächlich nach diesem Muster vollzieht, ist für die Wirksamkeit des geschlossenen Vertrags freilich nicht entscheidend, denn der Geltungsgrund des Vertr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Verwaltung (§ 9a III).

Rn 32 Das Gemeinschaftsvermögen wird von den WEigtümern durch Vereinbarungen, durch Beschl nach § 19 I, nach § 18 III oder vom Verw nach § 27 I, II verwaltet. Die GdW kann auf Forderungen verzichten oder sie stunden. Es ist aber nicht ordnungsmäßig, ohne Not auf eine bestehende und durchsetzbare Forderung zu verzichten (LG Frankfurt aM ZMR 21, 836).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Art und Umfang (§ 555c I 2 Nr 1).

1. Art. Rn 10 Der Begriff ›Art‹ nimmt Bezug auf § 555b. Anzugeben ist damit gem § 555c I 2 Nr 1, welche Modernisierungsmaßnahme iSv von § 555b der Vermieter plant. Da Modernisierungsmaßnahmen häufig nicht randscharf trennbar sind – was bereits § 555b Nr 2 zeigt und was für § 555b Nr 4 und Nr 5 unstreitig ist (§ 555b Rn 15), ist es idR unschädlich, wenn mehrere Modernisierungs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Grundsätzliches.

Rn 21 Aus dem staatlichen Gewaltmonopol und dem Rechtsstaatsprinzip folgt, dass Vereinsstrafen durch staatliche Gerichte überprüfbar sind; es gibt auch insoweit keinen von staatlichem Recht freien Raum. Daher kann die Satzung die gerichtliche Nachprüfung nicht ausschließen (BGHZ 29, 352, 354; Frankf NJW-RR 00, 1117, 1118).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Mangelfreiheit.

1. Bedeutung, Rechtsfolgen. Rn 24 Die Qualifizierung der mangelfreien Lieferung zu einer Hauptleistungspflicht in I 2 (bei Kauf von Miteigentumsanteil an Grundstück ein insg mangelfreies Grundstück; BGH NJW 20, 2104 [BGH 14.02.2020 - V ZR 11/18]) hat den Kaufvertrag als ein Grundanliegen der Schuldrechtsreform dem Werkvertrag angenähert (s BTDrs 14/6040, 87 f, 267 f; 14/7052,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Beweislast.

Rn 5 Wer die Unwirksamkeit des Vertretergeschäfts geltend macht, muss beweisen, dass der Vertrag vor einer Genehmigung widerrufen wurde. Die Beweislast dafür, dass der Vertragsgegner den Mangel der Vertretungsmacht kannte, trifft denjenigen, der sich auf die Wirkungslosigkeit des Widerrufs beruft (München ZIP 08, 220, 222; Erman/Maier-Raimer/Finkenauer Rz 7).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Zweck.

Rn 2 § 474 definiert den Anwendungsbereich des Sonderrechts der Verbraucher so, dass er mit der WKRL übereinstimmt (I); dazu erg wird die bereits von der VerbrGKRL gestattete Ausn der öffentlich zugänglichen Versteigerung gebrauchter Sachen beibehalten und um die Rückausnahme bei fehlender Information des Verbrauchers ergänzt (II 2).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. 2Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Verbot der Forderung/Annahme (§ 486 I).

I. Überblick. Rn 2 § 486 I soll dem Verbraucher die Wahrnehmung seines Widerrufsrechtes (§ 485) erleichtern (BTDrs 17/2764, 21). II. Zahlung. Rn 3 Der Begriff ›Zahlung‹ beschränkt sich mit Blick auf § 487 S 2 nicht auf die Übergabe von Bargeld, sondern umfasst jede Form der Erfüllung, durch die der Verbraucher die Verfügungsbefugnis verliert (BTDrs 17/2764, 20). Auch Leistungen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsatz.

Rn 1 Der Nießbrauch an einem Vermögen ist, wie S 1 verdeutlicht, sachenrechtlich kein einheitliches Recht, sondern die Summe einzelner Nießbrauchsrechte an den erfassten Sachen und Rechten.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Aufl ist die mit einer Schenkung verbundene Verpflichtung des Beschenkten zu einer Leistung. Als vertragliche Nebenabrede unterliegt auch sie dem Formerfordernis des § 518 . Ihre Unwirksamkeit ergreift nach Maßgabe des § 139 den ganzen Vertrag. Zur schenkungsteuerlichen Behandlung vgl § 7 I Nr 2 ErbStG.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anfechtung der Vaterschaft des Namensgebers.

I. Grundsatz. Rn 6 Trägt das Kind als Geburtsnamen den Familiennamen des Vaters und wird dessen Vaterschaft – und damit die Nichtehelichkeit des Kindes – rechtskräftig festgestellt, führt das Kind weiterhin den Namen des Scheinvaters (Umkehrschluss aus II 1). Jedoch erhält das Kind gem § 1617b II den Namen, den die Kindesmutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes geführt hat, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Verstoß.

Rn 29 Die Kappungsgrenze ist eine Begründetheitsvoraussetzung (Celle ZMR 96, 194, 196). Im Streitfall ist sie als negative Voraussetzung ggf nachzuweisen. Wird die Kappungsgrenze überschritten, ist nicht das gesamte Mieterhöhungsverlangen unwirksam (Celle ZMR 96, 194, 196). Nur der die Kappungsgrenze übersteigende Betrag kann nicht verlangt werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Ist die Forderung unverzinslich oder ist der Zinssatz niedriger als fünf vom Hundert, so kann die Hypothek ohne Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten dahin erweitert werden, dass das Grundstück für Zinsen bis zu fünf vom Hundert haftet. (2) Zu einer Änderung der Zahlungszeit und des Zahlungsorts ist die Zustimmung dieser Berechtigten gleichfalls...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Rechtsfolgen.

Rn 20 Durch die Erbteilsübertragung tritt der Erwerber nur in die vermögensrechtliche Stellung des Veräußerers ein mit der Folge, dass er Gesamthänder wird (RGZ 83, 30). Er wird aber dadurch nicht Miterbe der Erbengemeinschaft (BGH NJW 93, 726 [BGH 16.12.1992 - IV ZR 222/91]). Auf ihn gehen nur die Rechte und Pflichten zur Verwaltung und Auseinandersetzung des Nachlasses übe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Stundungsvoraussetzungen.

Rn 5 Die Stundungsentscheidung setzt eine umfassende Abwägung der Interessen des Schuldners, des Gläubigers und der Belange der gemeinsamen Kinder voraus, wobei kein Vorrang der einen oder anderen Seite besteht. Ohne Bedeutung sind in diesem Zusammenhang die Umstände, die zur Beendigung des Güterstandes geführt haben, insb persönliche Pflichtwidrigkeiten des Schuldners. I. Be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Satzung muss den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll. (2) Der Name soll sich von den Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Wichtige Fallgruppen.

Rn 13 Da wichtige Konstellationen der Deliktshaftung in Art 5–9 gesondert geregelt sind, spielt Art 4 va für Unfälle, bestimmte Internetdelikte und primäre Vermögensschäden eine Rolle. I. Unfälle. Rn 14 Große Bedeutung hat Art 4 für Straßenverkehrsunfälle, für die sich das Europäische Parlament mit seinem Vorschlag einer Sonderregelung (ABl 06, C 157 E/317, 375; zust zB G Wagn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Wird der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Zugewinn nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1390 ausgeglichen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Form.

Rn 8 § 555c I 1 verlangt Textform (§ 126b). Die Ankündigung muss grds in einem Schreiben erfolgen; geringfügige spätere Nachbesserungen sind aber zulässig (BayObLG NJW-RR 01, 300; LG München I ZMR 09, 453; str).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift ergänzt § 1995 III und § 1996 I. Sie erfasst sämtliche Inventarfristen, dh neben der ursprünglich gesetzten auch die nach § 1995 III verlängerten und die gem § 1996 I, 2005 II neu bestimmten Fristen (MüKo/Küpper § 1997 Rz 1).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Zusätzliche Voraussetzungen, IV.

Rn 9 Die Ausn von der Beweislastumkehr nach III gilt nach IV, der Art 12 IV DIRL umsetzt, nur dann, wenn der Unternehmer den Verbraucher über die technischen Anforderungen des digitalen Produkts an die digitale Umgebung nach III Nr 1 oder die Obliegenheit nach III Nr 2 vor Vertragsschluss klar und verständlich informiert hat. Hierzu kann auf die Rspr zu § 307 I 2 zurückgegri...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. 2Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist. (2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

I. Einführung. Rn 2 Entsprechend § 478 aF gelten §§ 445a, b, c nicht für Werkverträge (BGH NJW 14, 2183 [BGH 02.04.2014 - VIII ZR 46/13] Rz 38; BeckRS 13, 15325; s Vor §§ 433 ff Rn 3). Da kein VerbraucherschutzR mehr, anwendbar auch auf unbewegliche Sachen (Erman/Grunewald Rz 3). II. Neu hergestellte Sachen. Rn 3 Für gebrauchte Sachen (s § 476 Rn 10) ist der Regress ausgeschlos...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Eigengeschäft des Stellvertreters (Abs 2).

I. Normzweck. Rn 80 Dass der Vertreter selbst Vertragspartei wird, wenn er seinen Vertretungswillen nicht hinreichend deutlich macht, ergibt sich bereits aus der allg Rechtsgeschäftslehre. Die Vorschrift in II knüpft hieran an. Ihre Bedeutung liegt daher nicht in der Bindung des Vertreters, sondern im Ausschluss der Irrtumsanfechtung nach § 119 I Alt 1 (BGH NJW-RR 92, 1010, 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Änderungsvorbehalt.

I. Gestaltungsmöglichkeiten. Rn 6 Durch Vorbehalt kann der Erblasser dem Umfang der bindenden Wirkung seiner vertragsmäßigen Verfügung Grenzen setzen und sich teilweise seine Freiheit, abw einseitig zu testieren, bewahren (BGH NJW 82, 441 [BGH 02.12.1981 - IVa ZR 252/80]; Stuttg ZEV 03, 79 [OLG Stuttgart 29.08.2002 - 19 U 39/02]; zur Gestaltung Keim ZEV 05, 365 ff; NJW 09, 81...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Form (§ 556g IV).

Rn 9 Die Rüge bedarf nach § 556g IV der Textform (§ 126b).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Der Vorerbe kann den Zustand der zur Erbschaft gehörenden Sachen auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen. 2Das gleiche Recht steht dem Nacherben zu.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Bezweckt ist der Schutz des Erben gegen eine unverschuldete (vgl § 17 FamFG) Versäumung der Inventarfrist. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn das Gericht fehlerhaft mitteilt, die Frist sei noch nicht verstrichen (Brandbg ZEV 20, 191).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Verfahrensrechtliche Hinweise.

Rn 15 Der Verfahrensverbund nach § 137 FamFG ist nur zulässig für die Scheidung. Folgesachen können daher nicht gleichzeitig mit der Aufhebung entschieden werden, sondern sind nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses (§ 1313) gesondert in isolierten Verfahren geltend zu machen (unrichtig Karlsr FamRZ 05, 370).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Der Pflichtteilsberechtigte kann die Ergänzung des Pflichtteils auch dann verlangen, wenn ihm die Hälfte des gesetzlichen Erbteils hinterlassen ist. 2Ist dem Pflichtteilsberechtigten mehr als die Hälfte hinterlassen, so ist der Anspruch ausgeschlossen, soweit der Wert des mehr Hinterlassenen reicht.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anwendungsbereich.

Rn 1 § 454 gilt für alle Kaufverträge einschl Verbrauchsgüterkauf.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / X. Abänderung nach Tod eines Ehegatten.

1. Tod vor Einleitung eines Abänderungsverfahrens. Rn 16 Ein Abänderungsverfahren kann auch noch nach dem Tod eines Ehegatten vom anderen Ehegatten oder von einem Versorgungsträger eingeleitet werden (vgl BGH FamRZ 13, 1287 Rz 17 ff; 20, 743 Rz 22). Auch Hinterbliebene haben ein Antragsrecht für das Abänderungsverfahren nach § 51 (BGH FamRZ 13, 1287 Rz 28; 18, 1238 Rz 31; 23,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Gewerbliche Schutzrechte.

Rn 7 Der Inhaber eines verpfändeten Patents kann dieses zwar ohne Zustimmung des Sicherungsnehmers veräußern, nicht aber ohne dessen Zustimmung aufgeben oder Lizenzen vergeben, da diese den Wert des Patents mindern (Klawitter/Hombrecher WM 04, 1213, 1215).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die §§ 1886, 1887 regeln die Aufhebung der Pflegschaft durch gerichtliche Entscheidung und das Ende der Pflegschaft kraft Gesetzes und entsprechen in modifizirter Form §§ 1918, 1919, 1921 aF. Gem § 1888 I erfolgt die Entlassung des Pflegers entspr der einschlägigen Vorschriften des Betreuungsrecht (§ 1868).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ermäßigung einer Betriebskostenpauschale (§ 560 III).

I. Tatbestandsvoraussetzungen. Rn 15 Die Betriebskosten (§ 556 Rn 3) müssen sich in ihrer Gesamtheit ermäßigt haben (AG Berlin-Charlottenburg GE 90, 105). Die Ermäßigung einzelner Kostenpositionen kann durch eine Steigerung anderer Betriebskostenarten ausgeglichen sein (BGH NJW 12, 303 [BGH 16.11.2011 - VIII ZR 106/11] Rz 11). Für den Vergleichszeitraum gilt dasselbe wie bei ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Verlobten-GbR.

Rn 43 Bei Mitarbeit eines Verlobten liegt eine GbR regelmäßig nicht vor (BGH BB 58, 5). IÜ stehen Verlobte sonstigen Dritten gleich und sind frei in der Gründung einer GbR. Bei Lösung der Verlobung kommen insb Bereicherungsansprüche sowie Ansprüche wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313) in Betracht (Hamm FamRZ 83, 494).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Übersicht.

Rn 4 Das Gericht hat einer Anfechtungsklage stattzugeben, wenn der angegriffene, aber entstandene Beschl aus formalen oder materiellen Gründen nicht ordnungsmäßig oder nichtig ist, den Geleichbehandlungsgrundsatz verletzt oder ermessensfehlerhaft ist. Ferner ist der Anfechtungsklage stattzugeben, wenn es den WEigtümern an einer Beschl-Kompetenz fehlte (§ 23 Rn 24 ff).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Erste Ausnahme.

Rn 5 Sie hängt von zwei Voraussetzungen ab (die bei gestaffelter Nacherbfolge für jeden Nacherbfall gesondert geprüft werden müssen, Hamm ZEV 11, 320 [OLG Hamm 14.12.2010 - I-15 W 190/10]): I. Art des Ereignisses. Rn 6 Zum einen muss der Nacherbfall in einem Ereignis bestehen, das in der Person des jeweils in Betracht kommenden Vor- oder Nacherben eintritt. Das Ereignis wird h...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Begriff.

Rn 3 Eine Abweichung (s.a. §§ 312k I 1, 512 S 1, 651y S 1, 655e I 1) liegt vor, wenn die Vertragsparteien diese vereinbart haben. Ferner liegt eine Abweichung vor, wenn der Verbraucher auf Rechte verzichtet hat.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Verhältnis der WEigtümer (§ 10 I 1).

I. Anwendbare Vorschriften. Rn 2 Für das Verhältnis der WEigtümer als solcher gilt primär das WEG, subsidiär die indes fast vollständig verdrängten §§ 741 ff, 1008 ff BGB (Vor §§ 1008 bis 1011 BGB Rn 1). II. Vereinbarungen (§ 10 I 2). 1. Allgemeines. a) Überblick. Rn 3 Das Recht lässt den WEigtümern bei der Ordnung ihres Gemeinschaftsverhältnisses als Teilhaber des gemE (§§ 741 B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Einigung der Parteien.

Rn 31 Nach Beendigung des Mietverhältnisses durch Kündigung – Hauptfall: fristlose Kündigung – soll eine Fortsetzung des wirksam beendeten ursprünglichen Mietvertragsverhältnisses ausscheiden. Es kommt ein neues Mietverhältnis mit demselben Inhalt wie das frühere zustande (Ddorf ZMR 02, 46).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Die Haftung des Erbschaftsbesitzers bestimmt sich auch gegenüber den Ansprüchen, die dem Erben in Ansehung der einzelnen Erbschaftsgegenstände zustehen, nach den Vorschriften über den Erbschaftsanspruch.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Erstmalige Einräumung von SonderE (§ 4 I, II).

I. Einigung und Eintragung in das Grundbuch. Rn 2 Einigung über den Eintritt der Rechtsänderung ist der Teilungsvertrag. Er – aber auch eine spätere Änderung (Rn 8) oder die Aufhebung eines SonderE (Rn 6) – bedarf nach § 4 II 1 der für die Auflassung vorgeschriebenen Form (dazu § 925 BGB Rn 6 ff). Einräumung, Änderung oder Aufhebung können nach § 4 II 2 nicht unter einer Bedi...mehr