Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Wirkung der Erhöhungserklärung.

a) Grundsatz (§ 560 II 1). Rn 12 Liegt eine wirksame Erhöhungserklärung vor, schuldet der Mieter den auf ihn entfallenden Teil der Umlage mit Beginn des auf die Erklärung folgenden übernächsten Monats. Bsp. Den Mieter erreicht die Erklärung im August. Die erhöhte Pauschale ist dann mit der für den Monat Oktober geschuldeten Miete zu zahlen. b) Rückwirkung (§ 560 II 2). Rn 13 Be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 7. Familienrechte.

Rn 67 Da ›sonstige Rechte‹ nicht eigentumsähnlich sein müssen (s.o. Rn 54), kommen auch Familienrechte in Betracht, sofern sie Ausschließlichkeitscharakter haben; der Zuweisungsgehalt ist hier idR unproblematisch. Freilich dürfen besondere familienrechtliche Regelungen nicht durch Ansprüche aus § 823 I unterlaufen werden. a) Elterliches Sorgerecht. Rn 68 Das elterliche Sorgere...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Aufwendungsersatz, § 588 II 2.

Rn 5 Diesen kann der Pächter insb für die Umquartierung des Viehs inkl Personalkosten verlangen, jedoch nur in angemessenem Umfang. Der Anspruch besteht neben einem evtl Minderungsrecht. Entgangene Gebrauchsvorteile werden nicht entschädigt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Abweichung (§ 487 S 1).

I. Tatbestandsvoraussetzungen. 1. Verbraucher. Rn 2 Die Vertragspartei muss Verbraucher sein (§ 13 Rn 8 ff). 2. Abweichung. a) Begriff. Rn 3 Eine Abweichung (s.a. §§ 312k I 1, 512 S 1, 651y S 1, 655e I 1) liegt vor, wenn die Vertragsparteien diese vereinbart haben. Ferner liegt eine Abweichung vor, wenn der Verbraucher auf Rechte verzichtet hat. b) Nachteilig. Rn 4 Die Wirkung eine...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Wissenszurechnung.

Rn 17 Die GdW muss sich das Wissen des Verw nach § 166 I BGB zurechnen lassen. Das Wissen eines einzelnen oder mehrerer WEigtümer ist der GdW grds nicht zurechenbar. Anders liegt es nach §§ 9b I 2, II, 24 III.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeines.

Rn 12 § 25 IV sieht als Sondervorschrift zu § 181 BGB kein allgemeines Stimmverbot vor, sondern beschränkt den Ausschluss des Stimmrechtes auf bestimmte, besonders schwerwiegende Fälle (BGH ZMR 14, 559 = NZM 14, 275 Rz 10). Ausgeschlossen ist stets nur das Stimmrecht, nicht: das Teilnahme-, Rede-, Antrags- oder Anfechtungsrecht (str).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Abzug nicht umlegbarer Kosten.

Rn 69 Erbringt der Vermieter für umlegbare und nicht umlegbare Kosten ggü einem Dritten eine einheitliche Zahlung, muss vor der Kostenumlegung der Aufwand für die nicht umlegbaren Leistungen herausgerechnet werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Einzelheiten.

I. Die Vermutung in S 2. 1. Allgemeines. Rn 4 Die Vermutung in 2 gleicht weitgehend dem § 287 I ZPO (vgl Vor § 249 Rn 9). Die ›freie Überzeugung‹ von § 287 I 1 ZPO führt nämlich kaum zu einem anderen Ergebnis als zu dem in 2 geforderten Wahrscheinlichkeitsurteil (BGHZ 29, 393, 398f). Rn 5 Hinsichtlich des für die Erwartung maßgeblichen Zeitpunktes verweist der Wortlaut von 2 au...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IX. Insolvenz.

1. Mieterinsolvenz. a) Überblick. Rn 71 Fällt der Mieter einer unbeweglichen Sache – zB einer Mietwohnung (LG Karlsruhe ZIP 03, 677; AG Köln Info M 10, 494) – in Insolvenz, besteht das Mietverhältnis zunächst fort (§ 108 I 1 InsO); § 108 I InsO verdrängt insoweit § 103 I InsO (BGH NJW 15, 162 Rz 8; NJW 14, 2585 [BGH 22.05.2014 - IX ZR 136/13] Rz 8). Die Mietvertragsparteien kö...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Unterlassung und/oder Beseitigung.

1. Überblick. Rn 48 Der Anspruch auf Unterlassung und/oder Beseitigung einer Störung des SonderE, steht jedem WEigtümer nach § 1004 I BGB und/oder § 14 II Nr 1 zu (BGH ZMR 21, 826 Rz 13). Der Anspruch auf Unterlassung und/oder Beseitigung einer Störung des gemE ist hingegen ein sich aus dem gemE ergebendes Recht, das nach § 9a II Fall 1 allein von der GdW ausgeübt wird (BGH Z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Zweck.

Rn 1 Die im Regelfall zu einem Haftungsausschluss führende Haftungsbegrenzung berücksichtigt die besondere Situation des Pfandgläubigers als Verkäufer und deren Erkennbarkeit für den Käufer durch den Verkauf der Sache ›als Pfand‹ (HP/Faust Rz 1; zur aF Hamm DB 85, 807, 808).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Vollmacht und Vertretergeschäft (Trennungstheorie).

Rn 5 Entgegen der Lehre von dem einheitlichen Gesamttatbestand sind die Bevollmächtigung und das Vertretergeschäft nach der herrschenden, auf der Repräsentationstheorie (§ 164 Rn 1) basierenden Trennungstheorie nicht als ein einheitlicher Akt anzusehen, sondern grds streng voneinander zu unterscheiden (Staud/Schilken vor § 164 Rz 22, 32).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / f) Prozessuales.

Rn 60a Wird ein Umlage-Beschl für ungültig erklärt, ist die GdW verpflichtet, eine korrigierte Jahresabrechnung zu erstellen. Auf deren Grundlage ist nach § 28 I 1, II 1 neu zu beschließen (BGH NZM 23, 768 Rz 23). Ferner muss die GdW von der weiteren Durchsetzung der Nachschüsse absehen (BGH NZM 23, 768 [BGH 16.06.2023 - V ZR 251/21] Rz 25).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 § 588 entspricht den §§ 581 II, 554, 559–559b. Dem Verpächter sollen Erhaltungsmaßnahmen ermöglicht werden und bei Verbesserungsmaßnahmen eine höhere Pacht zufließen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anknüpfungsgegenstand.

I. Subjektiver Anwendungsbereich. Rn 4 Art 7 regelt nur die Rechts- und Geschäftsfähigkeit von natürlichen Personen. Das ergibt sich aus der systematischen Stellung im zweiten Abschnitt iVm dessen amtlicher Überschrift. Rechts- und Geschäftsfähigkeit der juristischen Personen unterstehen deren Personalstatut, dem gesetzlich bislang (s aber Vor Artikel 7 bis 12 EGBGB Rn 2) nic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Stimmrechtsausübung.

1. Allgemeines. Rn 10 Stimmrechtsausübung ist die auf einen Beschl-Antrag gerichtete Erklärung des Stimmberechtigten ggü dem Versammlungsleiter (Vor §§ 23–25 Rn 2). Nach ihrem Zugang kann sie analog § 130 I 1 BGB nicht mehr widerrufen werden (BGH ZMR 12, 980 = NJW 12, 3372 Rz 8). Die Stimmrechtsausübung ist darauf gerichtet, den Beschl herbeizuführen. Als Willenserklärung unt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsinhalt.

I. Mittäterschaft und Teilnahme, § 830 I 1, II. Rn 4 Die Begriffe Mittäterschaft und Teilnahme sind grds wie im Strafrecht (§§ 25–27 StGB) zu bestimmen (zB BGHZ 8, 288, 292; 137, 89, 102; NJW 04, 3423, 3425; ZIP 10, 786 Rz 34; 2505 Rz 47; WM 10, 1590 Rz 43; 2214 Rz 44; ZIP 11, 666 Rz 24; WM 11, 1028 Rz 24; 1465 Rz 49; VersR 12, 1038 Rz 17; WM 12, 2195 Rz 24; 13, 2322 Rz 15; W...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Beweislast.

Rn 13 Im Streitfall trägt derjenige die Darlegungs- und Beweislast für die Verbraucher- oder Unternehmereigenschaft, der aus ihr Rechte ableiten möchte (Baumgärtel/Laumen/Prütting/Kessen Hdb der Beweislast Bd 2, 5. Aufl 23 § 14 Rz 1 ff; HP/Schmidt-Räntsch Rz 10; Grüneberg/Ellenberger Rz 4; aA Bülow GS M. Wolf 11, 3). Eine Beweislastumkehr zugunsten der natürlichen Person ist...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Einschaltung einer Mittelsperson.

a) Empfangsvertreter. Rn 16 Erfolgt die Erklärung ggü einem wirksam bevollmächtigten Empfangsvertreter, § 164 III, müssen die Zugangsvoraussetzungen beim Vertreter erfüllt sein (BGH NJW 65, 966 [BGH 27.01.1965 - VIII ZR 11/63]; 03, 2370, Postfach GmbH-Geschäftsführer). Auf die Weiterleitung an den Adressaten kommt es nicht an. Wer zum Abschluss eines Rechtsgeschäfts bevollmäc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VIII. Beendigung des Mietvertrags.

1. Allgemeines. Rn 68 Ein Mietverhältnis endet durch Aufhebungsvertrag (§ 144 Rn 64; BGH MDR 18, 856 [BGH 18.04.2018 - XII ZR 76/17] Rz 26) oder durch Zeitablauf, wenn es von vornherein befristet war; außerdem dann, wenn eine Partei kündigt oder – vor Übergabe – durch Rücktritt, § 346. Die Parteien können ihre zum Mietvertrag führende Willenserklärung außerdem nach § 123 mit ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Geltung im Zivilrecht.

Rn 11 Die Benachteiligungsgründe entsprechen im Wesentlichen den in den Richtlinien genannten; die Ausdehnung in das allg Zivilrecht (§§ 19–21 AGG) geht zT über Richtlinien hinaus, die dort Diskriminierungsschutz nur wegen Rasse, ethnischer Herkunft und Geschlecht erfordern (§ 19 Rn 3; BTDrs 16/1780, 25f). Das Differenzierungsverbot wegen Weltanschauung gilt nicht (§ 19 I). ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anwendungsbereich.

Rn 14 § 556g Ia ist anwendbar, wenn sich der Vermieter auf eine von § 556d I abweichende und nach § 556e oder § 556f zulässige Miete beruft (s.a. Schuldt ZRP 18, 222, 223).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Voraussetzungen.

1. Verzicht. Rn 2 Der Verzicht ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung des Schuldners ggü der Hinterlegungsstelle. Er ist unwirksam, wenn ein Verfügungsverbot nach §§ 135, 136 eingreift (München OLGR 97, 183). Ein nachträglicher Verzicht ist möglich (Naumbg OLGR 08, 455). Erst mit dem Verzicht erlangt der Gläubiger eine geschützte Rechtsposition (Karlsr NZG 14, 578; s.a....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anspruchsvoraussetzungen.

Rn 2 Altersbedingt muss eine Erwerbstätigkeit zu bestimmten Einsatzzeitpunkten unzumutbar sein (BGH FamRZ 18, 260; FamRZ 14, 1216). I. Einsatzzeitpunkte. Rn 3 Mit der Anknüpfung an einen bestimmten Einsatzzeitpunkt (vgl Rdn 4–7) soll erreicht werden, dass die grds Eigenverantwortlichkeit des Ehegatten für seinen Unterhalt (§ 1569) bestehen bleibt (BGH FamRZ 18, 260). Die Aufzä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 Mit Geltung der DIRL zum 1.1.22 regelt der neu eingeführte § 445c die Rückgriffsansprüche zwischen Unternehmern bei Verbrauchverträgen von digitalen Produkten. § 445c grenzt den Rückgriffanspruch für die Bereitstellung digitaler Produkte von den allgemeinen kaufr Regelungen der §§ 445a, 445b und 478 ab.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Umfang der Kürzungsaussetzung (Abs 3).

I. Begrenzung der Kürzung durch den Unterhalt. Rn 11 § 33 III Hs 1 begrenzt die Aussetzung auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs, den der ausgleichsberechtigte Ehegatte ohne die Kürzung hätte. Die Bestimmung korrespondiert mit I und bezieht sich daher auf den (fiktiven) gesetzlichen Unterhalt (BTDrs 16/10144, 72). Um den gebotenen Vergleich der Versorgungskürzung mit der Höhe ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Einzelne Kosten.

Rn 56 Einzelne Kosten sind konkret bestimmbare, einmalig anfallende Kosten der GdW. Die WEigtümer können nach § 16 II 2 zB über die Verteilung der Kosten einer konkreten Erhaltungsmaßnahme, etwa eines Fensteraustausches, für die Organisation einer Online-Teilnahme an einer Versammlung, einer Mahnung, der Kosten für eine Kopie usw beschließen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Erlöschen des Schuldverhältnisses, Verjährung (Abs 1 lit d).

1. Erfüllung und Erfüllungssurrogate, insbes Aufrechnung (Abs 1 lit d, Alt 1). Rn 38 Das in Art 12 I lit d (früher: Art 32 I Nr 4 EGBGB) genannte Erlöschen unterliegt zT bereits nach lit b dem Vertragsstatut (zB Tilgung, Rn 18; Rücktritt, Rn 36). Lit d stellt klar, dass – vorbehaltlich der Sonderanknüpfung zwingender Bestimmungen (s Vor ROM I Rn 18), zB im Arbeits- oder Mietr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechtsnatur.

Rn 8 Der Anspruch auf Nacherfüllung ist ein modifizierter, dh dem Mängelrecht va der §§ 438, 439 unterliegender Erfüllungsanspruch (BGHZ 189, 196 Rz 49 ff; BGH ZIP 12, 2397 Rz 24; Naumbg MDR 17, 1357; Köln BeckRS 18, 8837 Rz 7).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. 2Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt. (2) Als Leistung gilt auch die durch Ve...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Im Rahmen öffentlicher Aufgaben bestehende Nutzungszwecke (Nr. 5 Satz 1)

1. Nutzung für Zwecke der Wissenschaft Rz. 501 [Autor/Stand] Der Bereich der Wissenschaft umfasst die Vermittlung von allgemeinem und besonderem Wissen im öffentlichen Auftrag. Im Allgemeinen geht es dabei um die Wissensvermittlung an Personen bzw. Personengruppen für eine spezielle berufliche Tätigkeit. Für Zwecke der Wissenschaft erfolgt die Nutzung des Grundbesitzes durch ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Vorschrift sorgt für den Gleichlauf des Eigentums an den nach §§ 946 ff verbundenen oder vermischten Sachen mit etwaigen dinglichen Belastungen oder an diesen bestehenden Anwartschaftsrechten.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse in Bezug auf die Haftung einer Person in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber oder der Organisationen, die deren berufliche Interessen vertreten, für Schäden, die aus bevorstehenden oder durchgeführten Arbeitskampfmaßnahmen entstanden sind, das Recht des Staates anzuwenden, in de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Gattungskauf.

Rn 77 Beim Gattungskauf (s § 243 Rn 12) steht die Falsch- der Schlechtlieferung gleich (aA bei offensichtlicher Verwechslung und unbestellter Ware: Müller WM 11, 1249, 1252f).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Neue Zins- oder Rentenscheine für eine Schuldverschreibung auf den Inhaber dürfen an den Inhaber der zum Empfang der Scheine ermächtigenden Urkunde (Erneuerungsschein) nicht ausgegeben werden, wenn der Inhaber der Schuldverschreibung der Ausgabe widersprochen hat. 2Die Scheine sind in diesem Fall dem Inhaber der Schuldverschreibung auszuhändigen, wenn er die Schuldverschre...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Ermächtigung.

Rn 13 Rspr und Lehre haben vielfältige Versuche unternommen, die Rechtsfigur der Ermächtigung über den Bereich der Einwilligung zu einer fremden Verfügung gem I hinaus auszudehnen und als ein allg Institut zu erweisen (Staud/Schilken Vorbem zu §§ 164 Rz 62 ff). Die hM im Schrifttum wendet dagegen ein, dass die Konstruktion der Ermächtigung iwS keinen einheitlichen und selbst...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tode des Berechtigten oder des Verpflichteten, soweit er nicht auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit oder auf solche im Voraus zu bewirkende Leistungen gerichtet ist, die zur Zeit des Todes des Berechtigten oder des Verpflichteten fällig sind. (2) Im Falle des Todes des Berechtigten hat der Ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 12. Beförderungsverträge (Art 5).

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Verletzung des Rechts am Unternehmen.

1. Grundlagen. Rn 79 Das Recht am Unternehmen (so die nach der Erweiterung des Kreises der Anspruchsberechtigten heute zutreffende Bezeichnung, s.u. Rn 82) wurde – als Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb – vom RG entwickelt (RGZ 58, 24, 29 ff; 64, 52, 55 f; 94, 248, 249 ff; 141, 336, 338 ff) und vom BGH übernommen (s nur BGHZ 29, 65, 67 ff; 45, 296, 307). In...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Hat in den Fällen der §§ 844, 845 bei der Entstehung des Schadens, den der Dritte erleidet, ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so findet auf den Anspruch des Dritten die Vorschrift des § 254 Anwendung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift regelt die Reihenverfolge der Bereinigung der Verbindlichkeiten. Sie ergänzt somit die Regelung in § 2045. Die Rechte der Nachlassgläubiger ergeben sich aus den §§ 2058 ff.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechte des Eigentümers.

Rn 4 Der Eigentümer kann die Herausgabe der Pfandsache nur nach § 985 verlangen, u zwar an den Verpfänder, wenn dieser ihm ggü ein Recht zum Besitz hat, sonst an sich selbst (Soergel/Habersack Rz 5). Allerdings kann der Verpfänder seinen Anspruch aus I an den Eigentümer abtreten.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Gesetzesgeschichte.

Rn 1 § 558d ist durch das MSRG v. 19.6.01 (BGBl I 1149) mWv 1.9.01 in das Gesetz eingefügt und umfassend mWz 1.7.22 durch das MsRG v. 10.8.21 (BGBl I 3515) geändert worden (dazu BTDrs 19/26918 u 19/31106). Er ist ohne gesetzliches Vorbild (BTDrs 14/4553, 57).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck, Inhalt.

Rn 1 § 596 II entspricht § 570; § 596 III entspricht § 546 II. § 596 I berücksichtigt § 586 I 3. Nach Beendigung des Pachtverhältnisses besteht für den Pächter die vertragliche Verpflichtung, dem Verpächter die Pachtsache zurückzugeben und ihm daran wieder den unmittelbaren Besitz zu verschaffen (Hamm ZMR 13, 31).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Unterhalt nach der Lebensstellung.

Rn 1 Bei der Beurteilung der Lebensstellung ist zwischen minderjährigen Kindern, volljährigen, die sich in der Ausbildung befinden, und Kindern mit eigener Lebensstellung zu unterscheiden. I. Minderjährige Kinder. Rn 1a Bei minderjährigen Kindern ist zu berücksichtigen, dass diese noch keine eigene Lebensstellung erlangt haben. Aus diesem Grunde leiten sie ihre Lebensstellung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Täuschungshandlung.

1. Grundsatz. Rn 4 Die Täuschung verlangt wie nach § 263 StGB, dass der Täuschende beim Getäuschten einen Irrtum hervorruft, aufrechterhält oder bestärkt, indem er falsche Tatsachen vorspiegelt bzw wahre Tatsachen entstellt oder unterdrückt (BGH NJW 57, 988; BAG NJW 12, 3390 [BAG 11.07.2012 - 2 AZR 42/11] Tz 22; AnwK/Feuerborn § 123 Rz 23). Im Gegensatz zum strafrechtlichen B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Amtsniederlegung.

Rn 43 Der Verw kann sein Amt niederlegen (BayObLG ZMR 00, 47). Die Niederlegung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung ggü der GdW (AG Hamburg-Blankenese ZMR 16, 314; AG Wiesloch NJW-RR 11, 1582). Die GdW wird nach § 9b II oder § 9b I 2 vertreten, wobei im zweiten Falle die Erklärung ggü einem WEigtümer reicht.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Einhaltung der MsV.

Rn 16 Entspricht ein Mietspiegel den Anforderungen, welche die nach § 558c V erlassene Rechtsverordnung an qualifizierte Mietspiegel stellt (=MsV; dazu BRDrs 766/20), wird nach § 558d I 2 widerleglich vermutet, dass er nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wurde.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Das Pachtverhältnis endet mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist. 2Es verlängert sich bei Pachtverträgen, die auf mindestens drei Jahre geschlossen worden sind, auf unbestimmte Zeit, wenn auf die Anfrage eines Vertragsteils, ob der andere Teil zur Fortsetzung des Pachtverhältnisses bereit ist, dieser nicht binnen einer Frist von drei Monaten die Fortsetzung ab...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind. (2) Das Gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstige...mehr