Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536 Schadensersatz verlangen. (2) Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Tatsächliche Kenntnis.

Rn 7 Da § 407 die tatsächliche Kenntnis in der Person des Schuldners voraussetzt, genügt der bloße Zugang einer Abtretungsmitteilung iSv § 130 grds nicht. Dieser hat aber zum einen Auswirkungen auf die Beweislastverteilung (s Rn 10). Zum anderen kann es dem Schuldner nach Treu u Glauben verwehrt sein, sich auf seine Unkenntnis zu berufen (BGHZ 135, 39, 43; NJW-RR 04, 1145, 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Widerrechtlicher Zweck.

Rn 38 Selbst wenn das Druckmittel rechtmäßig ist, kann die Drohung aufgrund des subjektiv angestrebten rechts- oder sittenwidrigen Zwecks widerrechtlich sein. Es genügt aber nicht, dass der Drohende keinen Anspruch auf den erstrebten Erfolg hat (BGH NJW 97, 1981). Der Erfolg selbst muss rechtswidrig sein (BGHZ 25, 220). Zumeist wird die Willenserklärung bereits nach §§ 134, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Schenkung ist die vertragliche unentgeltliche Zuwendung. Sie kann durch positives Tun oder, soweit nicht § 517 entgegensteht, durch Unterlassen, durch Rechtsgeschäft oder tatsächliches Handeln (zB § 946) erfolgen. Das Verpflichtungsgeschäft kann der Erfüllung vorausgehen und ist dann formbedürftig (§ 518 I). Es kann mit ihr als Rechtsgrundabrede zusammenfallen (sog Hand...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Regelungsgehalt von I.

Rn 4 I statuiert lediglich, dass dem Verbraucher bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen sowie Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht zusteht. Weitere Voraussetzungen enthält I nicht. Diese sind in §§ 355, 356 geregelt. Regelungen zu den Rechtsfolgen der Ausübung des Widerrufsrechts sind in § 357 enthalten. Bei einem Vertrag über die Erbringung von Dienstle...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Einzelheiten der Ersatzpflicht.

Rn 12 Sie ergeben sich daraus, dass II 1 am Ende auf § 843 II bis IV verweist. Danach gilt eine Pflicht zur Vorauszahlung für jeweils drei Monate; es genügt, dass der Gläubiger den Anfang der Dreimonatsfrist erlebt (§§ 843 II mit 760). Vom Gericht kann eine Pflicht zur Sicherheitsleistung bestimmt werden (§ 843 II 2). Aus wichtigem Grund kann der Gläubiger statt der Rente ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Gesetzesgeschichte, Zweck und Allgemeines.

Rn 1 § 559 ist durch das MietRÄndG v 11.3.13 (BGBl I 434) mWv 1.5.13, durch das MietAnpG v 18.12.18 (BGBl I 2648) mWv 1.1.19 (Übergangsrecht s jew vor § 555a Rn 4 und Rn 5) sowie das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz v 23.6.21 (BGBl I 1858) mWv 1.12.21 geändert worden. Weitere Änderungen sind Folge des ›Heizungsgesetzes‹ (dazu Vor § 555a Rn 6). Die Vorgängervorschrift ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes können verlangen, dass diese in eine genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe dulden. 2Die Probe muss nach den anerkann...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Zahlungs- u Sparkonten; Rentenprodukte (Abs 1).

Rn 2 I bezieht Kopplungsgeschäfte auch mit Familienangehörigen des Darlehensnehmers, Verwandten (§ 1589) u Verschwägerten (§ 1590) ein (MüKo/Weber Rz 2), wenn es sich dabei um eines der in Nr 1–3 abschließend aufgeführten Geschäfte handelt. Nr 1 erfasst Verträge über die Eröffnung von Zahlungs- o Sparkonten ausschließlich zur Ansammlung von Kapital, etwa auf einem Bausparver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / ff) Schadenersatzansprüche bei unzulässigem Gebrauch.

Rn 12 Eine unzulässige Benutzung stellt, wenn sie schuldhaft ist, gem §§ 280 I, 249 ff BGB eine zum Schadenersatz verpflichtende Handlung dar (Saarbr NZM 07, 774; Stuttg WuM 93, 424). Schadenersatzansprüche können ferner aus § 823 BGB (BayObLG ZMR 04, 128) sowie wegen der Verletzung der Pflichten aus dem Gemeinschaftsverhältnis (Vor §§ 1–49 Rn 16) folgen (BayObLG ZMR 02, 286...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Rücktrittsvorbehalt (Nr 3).

Rn 21 Nr 3 will die Vertragsbindung des Verwenders sicherstellen und verhindern, dass dieser sich grundlos durch die Aufhebung seiner Leistungspflicht den Freizeichnungsverboten des § 309 Nr 7 und 8 entzieht (U/B/H/Schmidt § 308 Nr 3 Rz 1). Der Begriff ›Lösungsrecht‹ ist umfassend zu verstehen. Er umfasst alle Fälle, in denen die Ausübung des dem Verwender zustehenden Rechts...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. In Ausführung der Verrichtung.

Rn 13 Die unerlaubte Handlung des Verrichtungsgehilfen muss in unmittelbarem inneren Zusammenhang mit der Verrichtung stehen, zu der er bestellt wurde; sie darf nicht lediglich ›bei Gelegenheit‹ der Verrichtung erfolgt sein (zB BGHZ 11, 151, 152 f; NJW-RR 89, 723, 725; Hamm NJW-RR 10, 454; München MDR 15, 1182f). Entscheidend sind Art und Umfang der Verrichtung sowie – in er...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Miet-‹ und ›eigentumsähnlichen‹ Rechte.

Rn 2 Man unterscheidet zwischen ›mietähnlichen‹ und ›eigentumsähnlichen‹ Dauerwohn- und Dauernutzungsrechten. Als mietähnlich werden auf eine kürzere Laufzeit bis zu zehn Jahren bestellte verstanden. Als eigentumsähnlich werden solche verstanden, die langfristig oder unbefristet angelegt sind und dem Berechtigten eine dem Eigentümer ähnliche Rechtsstellung verschaffen. Eine ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Gegenstand (Mietänderungsklausel).

Rn 2 Die in § 557b I legal definierte Index- ist neben der Staffelmiete die einzig zulässige vorweggenommene Mietänderungsklausel. Ob ihre formularvertragliche Vereinbarung als eine die Miethöhe unmittelbar regelnde Bestimmung und damit gem § 307 III 1 iÜ nicht kontrollfähige Preis(haupt)abrede oder als Preisnebenabrede anzusehen ist, ist str (s.a. BGH NJW-RR 21, 1096 [BGH 2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Strafen in Gemeinschaftsverhältnissen.

Rn 6 Insb bei Vereinsstrafen und Betriebsbußen ist die Rechtsnatur str. Die Problematik ergibt sich aus den Besonderheiten von Vereins- und Arbeitsrecht und ist dort zu erörtern, doch vgl MüKo/Gottwald Rz 49; Thönissen AcP 219, 855, 869. Ein gesellschaftsvertraglicher Abfindungsausschluss wegen pflichtwidrigen Verhaltens oder eines Verstoßes gegen die gesellschaftsrechtliche...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IX. Ehewohnung.

Rn 20 Zum Statut für die Ehewohnung verweist Art 17b II 1 Alt 2 auf die entspr Anwendung von Art 17a (s dazu Art 17a Rn 1–4). Rn 21 Die internationale Zuständigkeit für Verfahren zur Haushaltsgegenständeteilung oder Wohnungszuweisung ist supranational nicht geregelt; § 103 II FamFG gilt auch für Verbundverfahren bei Auflösung der Lebenspartnerschaft. IÜ folgt die internationa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Abdingbarkeit.

Rn 3 Die Norm ist gem I dispositiv. Die Anknüpfung an den Baubeginn der Erschließungsmaßnahme (s BTDrs 14/6040, 219; krit Brambring DNotZ 01, 590, 614) ist oft unangemessen oder zu kompliziert: Käuferfreundlich ist die in (Bauträger-)Kaufverträgen übliche Auferlegung der Kosten für die Ersterschließung auf den Verkäufer. Verkäuferfreundlich wird bei Verträgen über Altbauten ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Anspruchsinhalt und Umfang.

Rn 8 Inhalt und Umfang des Aufwendungsersatzanspruchs bestimmen sich nach §§ 256, 257 (zum Austausch der Schlüsselanlage und Sicherungsmaßnahmen, Dresd BeckRS 19, 21371). Verauslagte Geldbeträge sind nach Verrechnung mit dem Vorschuss (§ 669) zu erstatten (BGH WM 69, 1416). Sachaufwendungen sind in Höhe des Verkehrswertes in Geld auszugleichen. Bei eingegangenen Verbindlichk...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. International.

Rn 8 §§ 481 ff sind anwendbar, wenn für den Vertrag deutsches Recht gilt. Diese Frage ist idR aufzuwerfen, da ein Teilzeit-Wohnrechtevertrag typischerweise Auslandsbezug aufweist. Rn 9 Für Verbraucher, deren gewöhnlicher Aufenthaltsort in Deutschland liegt, sind wegen § 487 die §§ 481 ff idR zwingend. Eine darüber noch hinausgehende Erweiterung enthält Art 46b II EGBGB, der A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. ›Ein-Personen-Gemeinschaft‹.

Rn 7 Solange es neben dem Aufteiler keine wenigstens werdenden WEigtümer (§ 8 III) gibt, kann der Aufteiler in Ein-Personen-Universalversammlungen (für diese sind ua §§ 23 IV, 24 VI–VIII anwendbar) jeden denkbaren Beschl fassen, zB einen Verw bestellen, vertritt allein die GdW und bildet allein deren Willen. Ein besonderer Schutz der vom Aufteiler Erwerbenden ist nicht vorge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Anspruch auf höhere Zinsen (Abs 3).

Rn 7 Abs III kann va bei Vorliegen einer Individualabrede (BGHZ 104, 337, 339) zum Tragen kommen: Die gesetzlich in anderen Vorschriften festgelegten Zinssätze stimmen entweder mit Abs I 2 überein (§§ 104 I 2 ZPO, 352 HGB) oder sind niedriger (§§ 246, Art 48 I Nr 2, 49 Nr 2 WG, Art 45 Nr 2, 46 Nr 2 ScheckG) und die Fortzahlung eines Vertragszinses kann weder formularmäßig no...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Unterlassene Installation der Aktualisierung innerhalb einer angemessenen Frist.

Rn 13 Der Begriff ›installieren‹ bezeichnet die vom Verbraucher durchzuführenden Maßnahmen, welche im Wesentlichen aus dem Kopieren der Aktualisierungsinhalte und dem damit verbundenen Ausführen der vom Unternehmer als notwendig beschriebenen Schritte bestehen (BTDrs 19/27653, 60). Nach II muss der Verbraucher die Installation innerhalb einer angemessenen Frist durchführen; ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 56. Schiedsgerichtsvereinbarung und Schiedsrichtervertrag.

Rn 55 Zu Schiedsgerichtsvereinbarungen s Art 1 Rn 21 unter (ii). Für Schiedsrichterverträge gilt ROM I (Grüneberg/Thorn Art 1 Rz 11; HP/Spickhoff Art 1 Rz 42; Mankowski SchiedsVZ 21, 310, 313). Im Zweifel gilt nach Art 4 I lit b das Recht am gewöhnlichen Aufenthaltsort (Art 19) des Schiedsrichters (Abs 1 lit b) bzw bei Mehrpersonenschiedsgerichten, das Recht am Sitz des Schi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 § 735 gilt für die rechtsfähige GbR und ist inhaltsidentisch mit § 143 HGB. Die nicht rechtsfähige GbR ist nicht nach §§ 736 ff abzuwickeln, sondern die Gesellschafter setzen sich auseinander (§ 740b). I regelt die gesetzestypische Liquidation. Durch II und III ist ein Gestaltungsspielraum eröffnet; ob er sich auch auf Regelungen zum Außenverhältnis der GbR bezieht, sol...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Rechts- oder Besitzverlust des Dritten.

Rn 5 Das durch die Zwangsvollstreckung gefährdete Recht muss ggü jedem geschützt sein, also ein absolutes (dingliches) Recht darstellen (Soergel/Forster § 268 Rz 4; MüKoBGB/Krüger § 268 Rz 6; Staud/Bittner/Kolbe § 268 Rz 7). Neben allen dinglichen Rechten sind auch die Auflassungsvormerkung nach § 883 (BGH NJW 94, 1475; Soergel/Forster § 268 Rz 4; Erman/Artz § 268 Rz 2), Anw...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Verw.

Rn 37 Gem § 27 I Nr 1 muss der Verw prüfen, ob die erforderlichen Versicherungen abgeschlossen und inhaltlich ausreichend sind (LG Frankfurt aM ZMR 21, 836). Während des Laufs einer Versicherung muss er dem Versicherer die ihm bekannten Umstände anzeigen, die für die Übernahme des Risikos durch den Versicherer oder im Übrigen erheblich sind. Ferner muss er ein Auge auf die V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Wahlmöglichkeit des Schuldners.

Rn 4 Der Schuldner kann sich auf die Rechtshandlung berufen, er muss dies jedoch nicht, da die Vorschrift ausschl seinem Schutz dient (BGHZ 52, 150, 154; 102, 68, 71; 145, 352, 357; Chiusi AcP 202, 494, 502 ff; aA Dresd NJW-RR 96, 444; Stamm NJW 16, 2369, 2370; Staud/Busche § 407 Rz 8). Es steht ihm vielmehr frei, stattdessen die Leistung beim Zedenten zu kondizieren, etwa w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Abhängigkeit vom Willen des Drohenden.

Rn 34 Beim Bedrohten muss der Eindruck hervorgerufen werden, der Eintritt des Übels sei vom Willen des Drohenden abhängig. Ausreichend ist eine nicht ernstlich gemeinte Drohung, die der Erklärende für ernst hält und halten soll (BGH NJW 82, 2301). Das Ausnutzen eines bestehenden Übels (BGHZ 2, 295, Suizidgefahr eines Dritten) oder einer objektiven Zwangslage (BGHZ 6, 351) ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Leistungsverweigerungsrecht (Abs 5 S 1, § 320).

Rn 20 Entscheidet sich der Unternehmer dafür, von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, braucht er die ausstehenden Leistungen einschließlich etwaiger Mängelbeseitigungsarbeiten nicht zu beginnen oder fortzusetzen. Er gerät insoweit nicht in Verzug (BGH BauR 07, 2052, 2056; Ddorf BauR 05, 572). Vielmehr befindet sich der Besteller wegen der nicht geleisteten...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Umfang der gesetzlichen Vertretungsmacht.

Rn 57 Bei der gesetzlichen Vertretung regelt das Gesetz auch den Umfang der Vertretungsmacht. Eltern und Vormund sind grds berechtigt, das Kind/Mündel umfassend in allen seinen persönlichen und Vermögensangelegenheiten zu vertreten (§§ 1629 I 1, 1793 I). Einschränkungen ergeben sich jedoch aus der Haftungsbegrenzung der §§ 1629a, 1794 und im Hinblick auf mögliche Interessenk...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Zweiterwerb.

Rn 12 Auch ein gutgläubiger Zweiterwerb, etwa bei mangelhafter Bewilligung oder bei einem wegen Bösgläubigkeit des Erwerbers gescheiterten gutgläubigen Ersterwerbs ist möglich (BGH DNotZ 23, 277; hM MüKo/Lettmaier § 883 Rz 75 mwN; wobei dies nach BGHZ 25, 23 f auf den zweiten Fall beschränkt sein soll; abl Grüneberg/Herrler Rz 19, str). Dies gilt insb, obwohl der Übergang de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Allgemeine Wirkungen der Lebenspartnerschaft.

Rn 6 Art 17b I 1 Alt 3 regelt die Anknüpfung der rechtlichen Wirkungen einer wirksam begründeten Lebenspartnerschaft. Anknüpfungsgegenstand sind die persönlichen Rechtsbeziehungen der Lebenspartner zueinander und die Auswirkungen der Lebenspartnerschaft im Rechtsverkehr (zB die Zugehörigkeit zur Familie des anderen Partners – vgl § 11 LPartG). Für die meisten besonderen Wirk...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Fehlen einer Fristbestimmung.

Rn 13 Hat der Antragende seinem Angebot keine Fristbestimmung beigefügt und lässt sich eine solche auch nicht dem Gesetz entnehmen (zB § 8 II 1, V 1 TzBfG, vgl LAG Düsseldorf BeckRS 20, 13108 Tz 24), kommt es für die Bestimmung des Zeitraums der Annahmefähigkeit gem § 147 darauf an, ob es sich um ein Angebot unter An- oder Abwesenden handelt. 1. Annahme eines Angebots unter A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Die Aufhebung wirkt nur für die Zukunft. 2Hebt das Familiengericht das Annahmeverhältnis nach dem Tode des Annehmenden auf dessen Antrag oder nach dem Tode des Kindes auf dessen Antrag auf, so hat dies die gleiche Wirkung, wie wenn das Annahmeverhältnis vor dem Tode aufgehoben worden wäre. (2) Mit der Aufhebung der Annahme als Kind erlöschen das durch die Annahme begrün...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Nachfrist (Nr 2).

Rn 16 Nr 2 ergänzt Nr 1 und soll verhindern, dass der Verwender Gläubigerrechte des Kunden (etwa § 281 I) durch die formularmäßige Vereinbarung unangemessen langer oder unbestimmter Nachfristen beeinträchtigt (HP/Becker § 308 Nr 2 Rz 2). Dieser Schutzzweck gebietet es, Nr 2 auf alle Vorschriften (etwa §§ 281, 323, 637, 651k II, 651l I) anzuwenden, die die Geltendmachung von ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Auskunftsansprüche von Versorgungsträgern (Abs 3).

Rn 5 Die Versorgungsträger können nach III bei berechtigtem Interesse Auskunft von den Eheleuten, den Hinterbliebenen, den Erben oder den anderen Versorgungsträgern verlangen. Ein berechtigtes Interesse ist insb dann gegeben, wenn der Versorgungsträger ohne die Auskunft den Wert des auszugleichenden Anrechts nicht ermitteln kann. So kommen etwa Auskunftsansprüche eines Verso...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Berechtigte Interessen des Vermieters.

Rn 13 Ist das Fortsetzungsverlangen des Mieters schlüssig und begründet, hat die Klage des Mieters auf Fortsetzung des Mietverhältnisses nur Erfolg, wenn kein berechtigtes Interesse des Vermieters entgegensteht oder der Härtegrund des Mieters überwiegt, § 574 I 1, § 573 I, II. Der Vermieter hat ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses, wenn die Vora...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Dritter.

Rn 10 Die Schadensersatzpflicht besteht ggü dem geschädigten Dritten. Das kann jede außerhalb des Vereins stehende Person, aber auch ein Vereinsmitglied (BGH NJW 90, 2877) oder ein Mitglied eines Vereinsorgans sein, nicht aber ein Organ des Vereins als solches (NK-BGB/Heidel/Lochner Rz 13). Da die Mitgliedschaft nach Ansicht des BGH (NJW 90, 2877) ein sonstiges Recht nach § ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Abtretung, Verpfändung.

Rn 13 Die Übertragung eines Sparguthabens an einen Dritten kann formlos durch Abtretung nach § 398 erfolgen (Karlsr 8.1.19 – 9 U 5/17, juris Rz 32; NJW-RR 19, 494, 496). IdR ist die Übergabe des Sparbuchs ein wesentlicher Anhaltspunkt für die Abtretung der Forderung (BGH WM 72, 383). Das Eigentum am Sparbuch geht gem § 952 über. Das Sparbuch muss für einen Rechtsübergang des...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IX. UWG.

Rn 12 Der Begriff der guten Sitten in § 138 hat nicht denselben Inhalt wie der Begriff des UWG (BGHZ 110, 174; BGH NJW 98, 2532). Während § 138 der autonomen Rechtsgestaltung bei Rechtsgeschäften Grenzen setzt und Missbräuchen der Privatautonomie entgegenwirkt, schützt das UWG die guten Sitten des Wettbewerbs und knüpft an einen Verstoß gerade nicht die Nichtigkeit. Nur beim...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Zahlungen bewirken, Leistungen entgegennehmen.

Rn 20 Der Verw muss sämtliche bestehenden Geldverpflichtungen, die mit der laufenden Verwaltung des gemE zusammenhängen, erfüllen (BTDrs 19/22634, 47). Bei den Verpflichtungen handelt sich um vertragliche, aber auch öffentlich-rechtliche Ansprüche oder Abgaben. Gemeint sind ferner Verbindlichkeiten aus gesetzlichen Schuldverhältnissen oder Aufopferungsansprüche. Rn 21 Vor ein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Übergabe einer Schrift.

Rn 3 Möglich ist auch die Errichtung durch Übergabe einer Schrift. Dies setzt voraus, dass die Schrift mit Willen des Erblassers in die Hände des Notars gelangt. Der Erblasser muss dabei erklären, dass sie seinen letzten Willen enthalte. Die Schrift kann offen oder geschlossen übergeben werden (2), beim minderjährigen Testator allerdings nur offen (§ 2233 I). Der Erblasser m...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Notwendigkeit.

Rn 9 Nach in § 535 I 3, II hat grds der Vermieter die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen (§ 535 Rn 196). Dazu gehören auch die Betriebskosten (BGH ZMR 19, 328 Rz 11; NZM 12, 608 Rz 13). Das Gesetz geht mithin davon aus, dass der Vermieter die aus der Gebrauchsgewährung herrührenden Kosten in die Miete einkalkuliert und diese mit der Miete (§ 535 Rn 176) abgegolten w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Entzug der Verwaltung.

Rn 5 Nach fruchtloser Fristsetzung (schon im Urt, § 255 II ZPO) kann das Vollstreckungsgericht dem Vorerben die Verwaltung des Nachlasses entziehen (§§ 2128 II, 1052). Damit verliert der Vorerbe das allg Verwaltungsrecht und die Verfügungsbefugnis (§ 2129 I) über den Nachlass. Beides geht auf einen vom Vollstreckungsgericht zu bestellenden Verwalter über; für die Verwaltung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge auf der Nutzung eines verloren gegangenen, gestohlenen oder sonst abhandengekommenen Zahlungsinstruments oder auf der sonstigen missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsinstruments, so kann der Zahlungsdienstleister des Zahlers von diesem den Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens bis zu einem Betrag von 50 Euro verlangen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Unwirtschaftlichkeit oder Unbilligkeit.

Rn 20 Eine Vermögensverwertungsobliegenheit besteht nicht, wenn die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre. Die Wirtschaftlichkeit ist insb zu verneinen, wenn die Vermögensverwertung zu einem nicht mehr vertretbaren wirtschaftlichen Schaden führt (BGH FamRZ 80, 43). Eine Unwirtschaftlichkeit kann...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Hat der Nießbraucher ein Grundstück über die Dauer des Nießbrauchs hinaus vermietet oder verpachtet, so finden nach der Beendigung des Nießbrauchs die für den Fall der Veräußerung von vermietetem Wohnraum geltenden Vorschriften der §§ 566, 566a, 566b Abs. 1 und der §§ 566c bis 566e, 567b entsprechende Anwendung. (2) 1Der Eigentümer ist berechtigt, das Miet-oder Pachtverh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Widerruf (Abs. 2).

Rn 6 Bis zur Wirksamkeit der Adoption kann das Kind ab Vollendung des 14. Lebensjahres – sofern es nicht geschäftsunfähig ist – die Einwilligung widerrufen. Dieses Recht ist an keine Bedingung oder ein Begründungserfordernis gebunden. Der Widerruf hat ggü dem FamG zu erfolgen. Im Gegensatz zur Einwilligung bedarf der Widerruf der öffentlichen Beurkundung. Die Form soll siche...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 Nach § 51 abänderbar sind nicht nur Entscheidungen über den öffentlich-rechtlichen VA, die iRd Scheidungsverbundes getroffen worden sind, sondern auch Entscheidungen, mit denen der öffentlich-rechtliche VA bereits nach früherem Recht gem § 10a VAHRG abgeändert worden war (BGH FamRZ 22, 262 Rz 12). Auch unter der Geltung des früheren Rechts geschlossene Eheverträge nach ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 8. Raummietverhältnis.

Rn 17 Der Begriff des Raummietverhältnisses nach § 580a I umfasst alle Räume (s Rn 12), die nicht Wohn- oder Geschäftsräume sind; Plätze sind keine Räume (BGH LM Nr 31 zu § 581). Im Hinblick auf den bauordnungsrechtlich definierten Begriff des Gebäudes als bauliche Anlage ergibt sich, dass der Raum mit dem Erdboden verbunden oder zumindest vom Verwendungszweck ortsfest sein ...mehr