Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Auseinandersetzungsvereinbarung.

Rn 16 Obliegt die Auseinandersetzung nicht einem Testamentsvollstrecker (§ 2204), führen die Miterben die Auseinandersetzung durch vertragliche Aufhebung der unter ihnen bestehenden Gemeinschaft durch (Muster s Krause ZFE 07, 182 ff). Dieser Auseinandersetzungsvertrag bedarf als solcher keiner Form (BGH FamRZ 70, 376); er ist nur dann formbedürftig, wenn er Absprachen enthäl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Anfechtungsberechtigter.

Rn 5 Dies ist derjenige, dessen Erklärung mit einem Willensmangel behaftet ist. Sonderregeln enthalten die §§ 2080, 2285. Beim Tod des Erklärenden geht das Anfechtungsrecht auf die Erben über (BGH NJW 04, 769). Der Vertreter ist nur dann anfechtungsberechtigt, wenn seine Vollmacht das Anfechtungsrecht einschließt (BeckOK/Wendtland § 143 Rz 9). Einem Vertreter ohne Vertretung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Grundsätzliches.

Rn 13 Grds ist der Vermieter nicht verpflichtet, den Mietvertrag aufzuheben, auch wenn der Mieter einen zumutbaren Ersatzmieter anbietet (BGH ZMR 03, 413 = NJW 03, 1246). Trotz fehlender Mietnachfolgeklausel kann ein Mieter jedoch die vorzeitige Entlassung aus dem Mietvertrag ausnahmsweise verlangen, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse an der vorzeitigen Vertragsentla...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Allgemeines.

Rn 11 Die Eignung eines Bewerbers beurteilt sich zum einen danach, ob er fachlich angemessen qualifiziert ist. Eine Person, die Qualifikationen erst erwerben will, ist daher (noch) ungeeignet (LG Stuttgart NJW 15, 2897; LG Düsseldorf ZMR 14, 234; AG Hamburg-Blankenese ZMR 15, 815). Selbst von einem professionellen Verw können allerdings keine technischen oder rechtlichen Spe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Grenzen.

Rn 102 Ein Rückforderungsanspruch wird verneint, wenn das Mietende durch eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs nach § 543 II Nr 3 hergeführt worden ist und die Aufrechnung mit dem Rückforderungsanspruch dazu dienen soll, eine Unwirksamkeit der Kündigung nach § 569 III Nr 2 herbeizuführen (AG Köln ZMR 07, 281). Rn 103 Ferner wird der Rückforderungsanspruch versagt, we...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Regressanspruch iRd Mängelgewährleistung.

Rn 3 Nach I 2 hat der Unternehmer ferner einen Ersatzanspruch für die nach § 327l I 1 vom Unternehmer zu tragenden Nacherfüllungsaufwendungen gegen seinen Vertriebspartner, wenn der vom Verbraucher geltend gemachte Mangel bereits bei der Bereitstellung durch den Vertriebspartner vorhanden war oder in einer durch den Vertriebspartner verursachten Verletzung der Aktualisierung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechtsfolge.

Rn 12 Findet I Anwendung, wird der gesetzliche Erbteil pauschal um ¼ erhöht; eine konkrete Berechnung des Zugewinns findet nicht statt. Da die Vorschriften über den Zugewinnausgleich nicht angewandt werden, bleiben auch dem Ehegatten zu Lebzeiten gemachte Zuwendungen (§ 1380) unberücksichtigt. Rn 13 Mit dem Tod des Verstorbenen geht dessen Nachlass, obwohl der Anspruch auf ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Verein mit Binnenmarkttätigkeit.

Rn 6 Vereine mit unternehmerischer Tätigkeit in einem Binnenmarkt sind planmäßig, entgeltlich und anbietend an einem vereinsinternen Markt ggü ihren Mitgliedern tätig (Reichert/Pusch Kap 3 Rz 87; BeckOK/Schöpflin Rz 112f). Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich, das Entgelt kann auch im Mitgliedsbeitrag oder der Aufnahmegebühr enthalten sein (BeckOK/Schöpflin Rz 112)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Einordnung und Zweck.

Rn 1 § 23 setzt Art 6 III RL 76/207/EWG (eingefügt durch RL 2002/73/EG), Art 7 II RL 2000/43/EG, Art 9 II RL 2000/78/EG, Art 8 III RL 2004/113/EG um und begründet das Recht von Antidiskriminierungsverbänden sich zur Unterstützung Benachteiligter an Verfahren zu beteiligen, als Beistand gem § 90 ZPO, nicht als Bevollmächtigter gem § 79 ZPO (BTDrs 16/2022, 7).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Adressat.

Rn 5 Nach I kann die Zustimmung bei Verträgen beiden Vertragsparteien und bei einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärungen sowohl dem Erklärenden als auch dem Erklärungsempfänger ggü erklärt werden kann. Die Zustimmung zu nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen kann nur dem Erklärenden ggü erfolgen (Bork Rz 1699). Sind auf einer Seite eines Vertrages oder auf der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. ›Echtes‹ Eigentum.

Rn 9 Wohnungseigentum ist Eigentum iSv § 903 BGB (BGH ZMR 14, 225 Rz 15) und genießt damit ua vollen Eigentumsschutz (BGH NJW 10, 3093 Rz 14), sein Eigentümer Grundrechtsschutz, zB durch Art 13 GG (BGH NJW 13, 2687 Rz 7) oder Art 14 GG (BGH NJW 10, 3093 [BGH 15.01.2010 - V ZR 72/09] Rz 15). Es kann veräußert, tw veräußert (§ 6 Rn 4), belastet (§ 6 Rn 5 ff), unterteilt (§ 2 R...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Nachmieterklausel.

Rn 99 Die Mietvertragsparteien können eine Nachmieterklausel (zB ›der Mieter ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Nachmieter zu übertragen, sofern in der Person oder in dem Geschäftszweck des Nachmieters kein wichtiger Grund zur Ablehnung vorliegt‹) vereinbaren (zur Schriftform s BGH ZMR 05, 434, 435). Zu unterscheiden sind insoweit echte und...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift beseitigt die infolge des Erbanfalls ermöglichte Aufrechnung, damit die Aufrechnungswirkung des § 389 nicht eintritt. Rn 2 Die Aufrechnung eines Nachlassgläubigers gegen eine dem Erben persönlich gegen ihn zustehende Forderung führt grds zum Erlöschen beider Forderungen. Aufgrund der Stellung des Erben als persönlicher Schuldner aller Nachlassverbindlichke...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Zeitpunkt der Fristsetzung.

Rn 23 Die Fristsetzung muss idR nach Fälligkeit erfolgen. Doch lässt die Praxis zu, die Fristsetzung mit einer Erklärung (zB Kündigung) zu verbinden, die erst die Fälligkeit herbeiführt (etwa BGH NJW-RR 90, 442, 444 [BGH 10.01.1990 - VIII ZR 337/88]). Eine Fristsetzung vor Fälligkeit wird durch deren nachträglichen Eintritt nicht wirksam (BGH NJW 96, 1814 [BGH 15.03.1996 - V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / hh) Kette von Verträgen.

Rn 19 Nimmt ein Vertrag auf einen anderen, früher geschlossenen Vertrag, der eine Rechtswahl enthält, Bezug, kann dies eine stillschweigende Rechtswahl indizieren (vgl BGH NJW 97, 1150 [BGH 14.11.1996 - I ZR 201/94]; 01, 1936), jedenfalls sofern die Umstände keinen geänderten Willen der Parteien erkennen lassen (MüKoIPR/Martiny Art 3 Rz 65; vgl LG Karlsruhe NJW-RR 99, 1284 [...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Einsatzzeitpunkte.

Rn 11 Die Voraussetzungen des Arbeitslosigkeitsunterhalts müssen im Zeitpunkt der Scheidung oder der in III genannten Einsatzzeitpunkte erfüllt sein (BGH FamRZ 05, 1870). Der Einsatzzeitpunkt ist zwar nicht eng an den Stichtag der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses gebunden, muss jedoch in zeitlichem Zusammenhang mit der Scheidung stehen. Ein Zeitraum von 1 ½ Jahren (BGH ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Anwendungsbereich und Gesetzeszweck.

Rn 1 Die Vorschrift gilt ausschl für Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht und die iSv § 1567 getrennt voneinander leben. Soweit die gemeinsame elterliche Sorge nur für einen Teilbereich besteht, ist § 1687 insoweit beschränkt anwendbar. Unerheblich ist, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder waren. Rn 2 Grds gilt auch bei getrennt lebenden Eltern § 16...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Prozessstandschaft.

Rn 7 Der wahre Berechtigte kann einen Dritten zur Geltendmachung des Berichtigungsanspruchs im eigenen Namen, und zwar im Wege der Prozessstandschaft auch durch schlüssiges Handeln ermächtigen (RGZ 112, 265; BGH WM 87, 1407). In der Erklärung der Auflassung liegt zugunsten des Auflassungsempfängers regelmäßig eine solche Ermächtigung (RGZ 112, 265f). Fehlt die nach § 1365 er...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Antragsberechtigung (Abs 1 S 2).

Rn 2 Antragsberechtigt ist nur der ausgleichspflichtige (überlebende) Ehegatte (I 2). Es obliegt ihm selbst, sich darüber zu informieren, ob der Ausgleichsberechtigte verstorben ist; der Versorgungsträger ist nicht verpflichtet, den Ausgleichspflichtigen auf den Tod des Ausgleichsberechtigten hinzuweisen (Hamm FamRZ 14, 1640 zur GRV; BVerwG FamRZ 16, 539 Rz 29 zur Beamten- u...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Widerrufsrecht (Abs 2).

Rn 4 Ohne II bestünde ein Widerrufsrecht nach § 355 nur bei Umschuldungsdarlehen (§ 495 II Nr. 1) u bei entsprechendem Vertrieb nach § 312g I. Diese Fälle sind vom Widerrufsrecht nach II ausgenommen, sodass es bei diesen Widerrufsrechten bleibt (zu den Gründen MüKo/Weber Rz 13f). Die mit Blick auf das Widerrufsrecht nach II erforderliche, drucktechnisch deutlich gestaltete, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Der Unternehmer kann von einem Teilzahlungsgeschäft wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers nur unter den in § 498 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen zurücktreten. 2Dem Nennbetrag entspricht der Gesamtbetrag. 3Der Verbraucher hat dem Unternehmer auch die infolge des Vertrags gemachten Aufwendungen zu ersetzen. 4Bei der Bemessung der Vergütung von Nutzungen einer z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Wirkung.

Rn 5 Mit Rückgabe nach § 2300 II 1, 2 gelten die vertragsmäßigen Verfügungen als aufgehoben, einseitige als widerrufen (§§ 2300 II 3, 2256 I). Die Rückgabe setzt bei mehreren Vertragschließenden voraus, dass diese Rückgabe bei gleichzeitigem Erscheinen gegen Vorlage der Hinterlegungsscheine (§ 346 III FamFG) verlangen (Keim ZEV 03, 55, 56) und die Rückgabe an alle Vertragsch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Allgemeine Fragen.

Rn 36 Für die Anordnung von Vormundschaft ist Voraussetzung, dass der Minderjährige nicht unter elterlicher Sorge steht (§ 1773 BGB). Die dahingehenden Vorfragen sind selbstständig anzuknüpfen (Wagner FamRZ 22, 405, 413), dh zur Minderjährigkeit nach Art 7 (Hamm NZFam 17, 866), zur elterlichen Sorge nach Art 21. Hierbei ist ggf eine im Ausland ergangene Entscheidung zur elte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Maßnahmen in der Zwangsvollstreckung, der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter.

Rn 8 Der Erwerb eines Pfändungspfandrechts im Wege der Zwangsvollstreckung ist nach I 2 wie eine Zwischenverfügung zu behandeln und wird daher bei Bedingungseintritt unwirksam (BayObLG NJW-RR 97, 1174 [OLG Düsseldorf 28.02.1996 - 9 U 220/94]). Der Erwerb des Erstehers in der Zwangsversteigerung ist allerdings ungeachtet § 161 I 2 wirksam (BGHZ 55, 20, 25 = NJW 71, 799; Erman...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Umrechnung des Ausgleichswerts (Abs 3).

Rn 9 Bezugsgröße der nach § 16 I oder II auszugleichenden Anrechte ist ein monatlicher Ruhegehaltsbetrag. Der in dieser Bezugsgröße ausgedrückte Ausgleichswert muss jedoch in der Zielversorgung, also in der GRV, in der dort verwendeten Bezugsgröße verbucht werden. Daher ist eine Umrechnung des Ausgleichswerts in Entgeltpunkte erforderlich. Dies hat das FamG in der Beschlussf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Nach § 143 I erfolgt die Anfechtung durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, mit der ein Gestaltungsrecht ausgeübt wird. § 143 II–IV bestimmt, an wen bei einer Vertragsanfechtung, bei der Anfechtung einer einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärung und in den übrigen Konstellationen, also bei amtsempfangsbedürftigen bzw nicht empfangsbedürftigen Willen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind. (2) Haben jedoch die Person, deren Haftung geltend gemacht wir...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Ermessen.

Rn 9 Der Verw hat für die Frage, wie er seine Pflichten als Organ der GdW wahrnimmt, ein Ermessen (BGH ZMR 19, 776 Rz 6; NJW 17, 666 Rz 13). Das Ermessen ist pflichtgemäß und also nach Sinn und Zweck der Norm ausüben, die ihm Handlungsspielräume gewährt (BGH NJW 17, 666 Rz 16). Der Verw ist bei seiner Ermessensausübung Vereinbarungen und Beschl unterworfen und also an Weisun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick.

Rn 1 § 679 erklärt den Willen des Geschäftsherrn im Hinblick auf die Übernahme und die Ausführung eines Geschäfts für unbeachtlich, wenn den in der Vorschrift genannten überwiegenden Interessen der Vorrang ggü dem Selbstbestimmungsrecht des Geschäftsherrn einzuräumen ist. Liegen die Voraussetzungen der Norm vor, handelt es sich auch bei entgegenstehendem Willen des Geschäfts...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Andere Nebenleistungen.

Rn 5 Zwischen Zinsen und anderen Nebenleistungen besteht rechtlich kein grds Unterschied (BGHZ 47, 41); die nur für andere Nebenleistungen bestehende Möglichkeit der Bezugnahme auf die Satzung einer Kreditanstalt (II) hat keine praktische Bedeutung. Nebenleistungen können bspw ein Agio (Karlsr Rpfleger 68, 353), Vertragsstrafen bei Verzug mit der Zinszahlung (BayObLG Rpflege...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Rückwirkung.

Rn 1 Die Erbunwürdigkeitserklärung hat rückwirkende Kraft (I). An die Stelle des Unwürdigen tritt unabhängig davon, wer das Urt erwirkt hat, wer berufen wäre, wenn der Erbunwürdige beim Erbfall nicht gelebt hätte (II 1), also der gesetzliche Erbe, Anwachsungsberechtigte (§ 2094) oder Ersatzerbe (§ 2096). Das können ggf auch die Abkömmlinge des Unwürdigen sein (Frankf NJW-RR ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Unselbständiges Teileigentum.

Rn 7 Zu einer abgeschlossenen Wohnung oder zu in sich abgeschlossenen, nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen können zusätzliche abschließbare Räume außerhalb des jeweiligen Abschlusses gehören (s.a. § 5 II AVA v 6.7.21, BAnz AT 12.7.21 B2). Diese Räume sind, ist nichts anderes wirksam vereinbart, ein ›unselbständiges Teileigentum‹ (BGH ZMR 15, 390 Rz 10). Dies gilt va für Ke...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Aneignung.

Rn 6 Das Bundesland, in dem das Grundstück liegt, hat ein Aneignungsrecht (vgl aber Art 129, 190 EGBGB). Das Recht ist in der Form des § 925 abtretbar (Staud/Pfeifer Rz 20), ein sonstiges Recht iSd § 823 I (Schlesw NJW 94, 949) und wird durch Beschädigung des herrenlosen Grundstücks verletzt (Grüneberg/Herrler Rz 4). Die §§ 987 ff gelten jedoch nicht (Schlesw NJW 94, 949 [OL...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Durch die Nachlassverwaltung bzw Insolvenz kommt es zur endgültigen Trennung von Nachlass und Eigenvermögen des Erben. Die Nachlassabsonderung führt zum Verlust der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Nachlassgegenstände, § 1984 I 1, §§ 22 I 1, 80 I InsO, mit der Folge, dass die nach § 1922 eingetretene Vermögensverschmelzung (ähnlich Konfusion oder Konsolidati...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Krankheit des Lebenspartners.

Rn 25 Im Fall der Erkrankung eines Partners besteht für Ärzte und Pflegepersonal die ärztliche Schweigepflicht auch ggü einem langjährigen Lebenspartner (Grziwotz FamRZ 03, 1418, 1421; anders im Fall der Aidserkrankung, nach der dem Rechtsgut Leben des Partners ggü dem Geheimhaltungsinteresse des Erkrankten der Vorrang einzuräumen ist (Frankf MDR 99, 1444 [OLG Frankfurt am M...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. EWR-Währungen.

Rn 6 Vom Gesetz abweichende Vereinbarungen sind zwischen Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer ebenfalls möglich, wenn Zahlungsvorgänge in einer anderen EWR-Währung als Euro erfolgen. Ein Zahlungsvorgang erfolgt aber schon dann in Euro, wenn bei einem grenzüberschreitenden Zahlungsvorgang mit nur einer Währungsumrechnung zwischen dem Euro und einer anderen EWR-Währu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Subsidiarität.

Rn 4 Bei Vorliegen der Voraussetzungen einer vorrangigen Norm (§§ 1570, 1571, 1572, 1575, 1576) besteht kein Anspruch, auch kein Teilanspruch, aus § 1573 I (BGH FamRZ 99, 708). Ein Anspruch nach § 1573 I besteht nicht, solange der Berechtigte eine angemessene Tätigkeit ausübt. Geht der Berechtigte einer angemessenen Teilzeitbeschäftigung, nicht jedoch einer zumutbaren Vollze...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtswirkungen der Anpassung (Abs 1).

Rn 5 Liegen die Anpassungsvoraussetzungen vor, wird das Anrecht des Ausgleichspflichtigen nicht bzw nicht länger gekürzt (I 1). Die Versorgungskürzung wird nur für die Zeit ab Antragstellung (vgl § 38 Rn 3), insoweit aber vollständig beseitigt. Eine Rückübertragung des Anrechts auf den Ausgleichspflichtigen findet jedoch nicht statt (BSG FamRZ 90, 619 zum früheren § 4 I VAHR...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Luftraum, Erdkörper.

Rn 3 Luftraum iSd Vorschrift ist die senkrechte Luftsäule, die sich über dem Grundstück innerhalb seiner Grenzen befindet. Das Herrschaftsrecht des Grundstückseigentümers daran ist allerdings – über § 905 2 hinaus – aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften vielfach eingeschränkt. So muss er, entspr der in § 1 LuftVG normierten Freiheit des Luftraums, die Benutzung des Lu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Prozessuale Besonderheiten.

Rn 3 Bei der prozessualen Behandlung des Wegnahmerechts nach § 997 sind zwei Fallkonstellationen zu unterscheiden: Entweder hat der Besitzer die verbundene Sache (zB das Gartenhaus auf dem herauszugebenden Grundstück) bereits abgetrennt und sich (wieder) angeeignet, so dass mangels fortbestehender Verbindung auch kein wesentlicher Bestandteil der herauszugebenden Hauptsache ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Umfang der Ausgleichung (Abs 1 u 2).

Rn 16 Der Abkömmling hat die Zuschüsse und Aufwendungen zur Berufsausbildung nach § 2050 II nur insoweit auszugleichen, als die Zuwendung das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entspr Maß übersteigt. Fehlt es hieran, besteht keine Ausgleichungspflicht, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um eine Ausstattung gehandelt hat (RGZ 79, 267). Abzustellen ist also auf die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Beendigung durch Aufhebungsantrag.

Rn 3 Jeder Ehegatte kann den Antrag auf Aufhebung der Gütergemeinschaft stellen. Für den verwaltenden Ehegatten besteht die Möglichkeit immer dann, wenn das Gesamtgut in Folge von Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten, die diesem im Verhältnis der Ehegatten zueinander zur Last fallen, überschuldet ist (§ 1448). Rn 4 Die Aufhebung der Gütergemeinschaft kann darüber hinaus vo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Sachlicher Anwendungsbereich (Abs 1).

Rn 1 Die VO betrifft – ohne dass dies ausdrücklich gesagt wird – grenzüberschreitende Sachverhalte (Erw 14). Sie findet auf die ›ehelichen Güterstände‹ Anwendung, dazu Begriffsbestimmung in Art 3 I lit a, s Art 3 Rn 2. Die VO bestimmt nicht autonom, welche Beziehung als ›Ehe‹ zu qualifizieren ist. Dafür kommt es vielmehr auf das nationale Recht der MS an (Erw 17). Welcher MS...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Erwerb, Übertragung und Verlust des mittelbaren Besitzes.

Rn 10 Mittelbarer Besitz wird dadurch begründet, dass entweder der bisherige unmittelbare Besitzer die Sachherrschaft überträgt und zum mittelbaren Besitzer wird, in dem er mit dem neuen unmittelbaren Besitzer ein Rechtsverhältnis vereinbart, das den Regeln des Besitzmittlungsverhältnisses entspricht, oder der bisherige unmittelbare Besitzer behält seine Sachherrschaft und v...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Unentgeltlicher Erwerb von Wohnungs- oder Teileigentum.

Rn 6 Nach Nr 4 fällt in Ergänzung zu Nr 6 künftig auch der Sonderfall des unentgeltlichen Erwerbs des Betreuten von Wohnungs- oder Teileigentum unter die Genehmigungspflicht des § 1850. Nach Nr 5 umfasst dies sowohl darauf bezogene Verfügungs- als auch Verpflichtungsgeschäfte. Obwohl der unentgeltliche Erwerb ansonsten genehmigungsfrei ist, soll so dem besonderen Risiko des u...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Keine Urkunden iSv § 952.

Rn 5 Keine Urkunden iSv § 952 sind Inhaber- und Orderpapiere. Hier wird die Forderung durch Übertragung des Papiers (und zT zusätzlich durch Indossament) übertragen. Daher findet die Vorschrift keine Anwendung auf Inhaberschuldverschreibungen, Scheck und Wechsel (es sei denn, sie werden durch Abtretung übertragen sowie vorbehaltlich Rn 4) und Inhaber- und Namensaktien. Ausfe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Annahmefrist.

Rn 3 Nr 1 schützt die Verwendergegenseite vor unangemessen langen und unbestimmten Annahmefristen, durch die sie über das Zustandekommen des Vertrages im Unklaren gelassen wird (BTDrs 7/3919, 24; BGH NJW 16, 1324 [BGH 21.01.2016 - III ZR 159/15] Rz 26). Die Vorschrift setzt voraus, dass die Annahmefrist vom Verwender als Antragsempfänger, nicht aber als Antragendem (W/L/P/Da...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Begrenzung der Höhe (Abs 2).

Rn 5 Die Zugewinnausgleichsforderung ist begrenzt auf den Wert des bei dem maßgeblichen Stichtag (§§ 1384, 1387) vorhandenen Nettovermögens des Schuldners, weshalb sie bei gänzlich fehlendem Vermögen auch ganz entfallen kann. Wegen der mit § 1384 verbundenen Vorverlagerung des Berechnungszeitpunktes sind Vermögensminderungen nach dem Stichtag ohne Bedeutung. Damit kann sich ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Familienrechtliche Verhältnisse.

Rn 7 Ansprüche auf zukünftige Herstellung familienrechtlicher Verhältnisse unterliegen nicht der Verjährung. Der Anspruch muss nicht zwingend gegen Familienmitglieder, sondern kann auch gegen Dritte gerichtet sein wie bspw der Anspruch auf Herausgabe des Kindes (§ 1632 I). Weitere Bsp sind der Anspruch auf Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nach § 1353 I 2, auf Unt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Anrechnung von Drittmitteln (§§ 559c I 3, 559a).

Rn 10 § 559a ist grds anwendbar. Nicht anwendbar sind nach § 559c I 3 allerdings § 559a II 1–3. Werden die Kosten für die Modernisierungsmaßnahmen ganz oder tw durch zinsverbilligte oder zinslose Darlehen aus öffentlichen Haushalten gedeckt, so verringert sich der Erhöhungsbetrag also nicht um den Jahresbetrag der Zinsermäßigung. Rn 11 Anders verhält es sich mit Zuschüssen au...mehr