Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Berechtigtes Interesse des Schuldners an der Verweigerung.

Rn 7 Der Schuldner hat ein berechtigtes Interesse daran, dass die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung unterbleibt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Gläubiger mehrere vollstreckbare Ausfertigungen rechtsmissbräuchlich dafür einsetzen wird, mehrfach unberechtigt zu vollstrecken (MüKoZPO/Wolfsteiner § 733 Rz 14). Erforderlich ist jedoc...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben. 2Ist der Inhalt des Protokolls ganz oder teilweise mit einem Tonaufnahmegerät vorläufig aufgezeichnet worden, so hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Richtigkeit der Übertragung zu prüfen und durch seine Unterschrift zu bestätigen; dies gilt auch dann, wenn...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Verfahrensvergleichung.

Rn 25 Die Vorschrift gilt in allen ZPO-Verfahren. In der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann in vergleichbar gelagerten Fällen eine Entscheidung über den Grund eines Anspruchs ergehen (BayObLG NZM 02, 564, 567 [BayObLG 11.04.2002 - 2 Z BR 85/01]: WEG-Verfahren). § 304 gilt auch im Arbeitsgerichtsprozess (§§ 46 II, 80 II ArbGG); das Grundurteil ist aber wegen § 61 III ArbGG nic...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Zulassungswirkung.

Rn 52 Die Zulassung der Berufung wirkt in zweierlei Richtung: Für die durch das erstinstanzliche Endurteil (Rn 2 ff) beschwerte Partei eröffnet sie den Zugang zur Berufungsinstanz; freilich müssen die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sein, über sie hilft die Zulassung nicht hinweg. Für das Berufungsgericht ist die Zulassung bindend (Abs 4 S 2), auch wenn das Vord...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Verfahren.

Rn 3 Die Erinnerung kann schriftlich, also durch Einreichung einer Beschwerdeschrift (Abs 1 S 3 iVm § 569 II), oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden (Abs 1 S 2). Sie unterliegt damit nicht dem Anwaltszwang (§ 78 V). Abs 1 S 3 verweist auf die Beschwerdevorschriften des § 569 I S 1 und 2, II und der §§ 570, 572. Das bedeutet: Der Erinnerungsführer kann die Er...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Erklärung und Prüfung des Beitritts.

Rn 14 Der Beitritt vollzieht sich in der Form des § 70. Da es sich bei dem Beitritt um eine Prozesshandlung handelt, müssen die Prozesshandlungsvoraussetzungen gegeben sein. Sie umfassen Partei- und Prozessfähigkeit, ggf ordnungsgemäße gesetzliche Vertretung, Postulationsfähigkeit sowie – in den Grenzen des § 88 II – wirksame Bevollmächtigung eines gewillkürten Vertreters (B...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Befragung von Sachverständigen.

Rn 5 §§ 397, 402 gewährleisten den Anspruch der Parteien aus Art 103 I GG auf rechtliches Gehör und geben ihnen – auch im selbstständigen Beweisverfahren (BGH BauR 2010, 932, Rz 9) – das Recht, dem Sachverständigen (auch wenn er ein schriftliches Gutachten erstattet hat), mündlich Fragen zu stellen, und somit auch das Recht, das Erscheinen des Sachverständigen vor Gericht zu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Rechtsbehelfe.

Rn 46 Wird dem Antrag des Gläubigers nicht oder nicht in vollem Umfang stattgegeben, kann er die sofortige Beschwerde nach den §§ 11 I RpflG, 793 I einlegen. Wurde der Schuldner zuvor nicht angehört, § 834, kann er gegen die Vollstreckungsmaßnahme nach § 766 vorgehen. Ist eine Anhörung erfolgt, kann er die Entscheidung nach den §§ 11 I RpflG, 793 I anfechten. Der Drittschuld...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Verkündung (Abs 3).

Rn 7 IdR sind Scheidungsverbundbeschlüsse gem § 113 I 2 iVm §§ 329 I 1, 311 II 1 ZPO durch Verlesen der Beschlussformel zu verkünden (vgl Frankf FamRZ 18, 500 zur Zustellung an Verkündungs statt). Mit der in Abs 3 enthaltenen Regelung soll einem Bedürfnis der Praxis Rechnung getragen werden. Es wird dem Gericht ermöglicht, bei der Verkündung des Beschlusses nach § 113 I 2 iV...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Rechtskraft/Abänderbarkeit von Amts wegen.

Rn 6 Im Umfang des Streitgegenstandes des selbstständigen Beweisverfahrens, mithin dazu, ob die erstrebte, durch konkrete Beweistatsachen u Beweismittel gekennzeichnete Beweiserhebung ggü dem Gegner zulässig u deshalb anzuordnen ist, wird Rechtshängigkeit herbeigeführt. Ist der Antrag unter Ausschöpfung der Rechtsbehelfe abgelehnt worden, steht demselben Begehren die Rechtsk...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Anerkenntnisurteil.

Rn 31 Auch das Anerkenntnis des Beklagten ist in beiden Instanzen möglich und führt zu einer Stattgabe der Klage. Die Berufung des Beklagten gegen ein erstinstanzliches Anerkenntnisurteil (Kobl NJW-RR 00, 529 [OLG Koblenz 21.09.1999 - 3 U 1939/98]) wird im Fall der Erfolglosigkeit zurückgewiesen, andernfalls führt sie zur Abänderung des Urteils. Hat die Berufung Erfolg, weil...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Grundlagen.

Rn 49 Über die gesetzlich geregelten Fälle der Rechtskraftdurchbrechung hinaus kann nach gefestigter Rspr der Grundsatz von Treu und Glauben der Berufung auf eine rechtskräftige, aber materiell unrichtige Entscheidung entgegenstehen. Die Rechtskraft muss nach der bereits vom Reichsgericht entwickelten und vom BGH fortgeführten Formel dann zurücktreten, wenn es mit dem Gerech...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Angaben zum Urkundenbesitz des Gegners.

Rn 5 § 424 Nr 4 lässt die bloße Behauptung, die Urkunde befinde sich im Gewahrsam des Beweisgegners, nicht genügen. Von dem Beweisführer wird vielmehr der Vortrag nachvollziehbarer Gründe verlangt, die den Schluss auf die Verfügungsgewalt des Beweisgegners zulassen (Wieczorek/Schütze/Ahrens § 424 Rz 10). Es reicht aus, dass sich aus den Angaben des Beweisführers der Urkunden...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Teilweise Bewilligung von PKH.

Rn 10 Die Sperrwirkung besteht aber nur im Umfang der Bewilligung, so dass Gebührentatbestände, die nicht von der Beiordnung erfasst sind, weiterhin geltend gemacht werden können. In diesem Umfang kann auch eine Festsetzung der Gebühren gem § 11 RVG gegen die Partei erfolgen (Ddorf FamRZ 08, 1767). Wie bei den Gerichtskosten gilt auch hier, dass dann, wenn nur für einen Teil...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 5. Anerkenntnis.

Rn 11 Erklärt Bekl ausdrücklich, dass er den Klageanspruch anerkennt, so ergeht ohne mündliche Verhandlung (auch ohne Antrag des Kl) ein Anerkenntnisurteil (§ 307 II). Das Anerkenntnis ist noch bis zum Ablauf der Klageerwiderungsfrist (Schlesw SchlHA 11, 145) ›sofort‹ iSd § 93, wenn die Verteidigungsanzeige keinen auf eine Abweisung der Klage gerichteten Sachantrag enthält (...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Hinweise zur Prozesssituation.

Rn 6 Bei der Frage der internationalen Zuständigkeit erfolgt die spiegelbildliche Anwendung des § 262 Abs 1 (BGH Beschl v 16.5.19 – V ZB 101/18, FamRZ 19, 1345). Im Rahmen des § 262 Abs 2 kann die Zuständigkeit auch durch einen Widerantrag iSd § 33 ZPO begründet werden (Schlesw Beschl v 20.3.15 – 10 UF 18/15, FamRZ 15, 1519). Bei Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts erfo...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Aussetzung nach Erlass eines Teilurteils.

Rn 24 Nach Erlass eines Teilurteils, das im Rechtsmittelverfahren angefochten wird, kann es sachgerecht sein, den in der Ausgangsinstanz anhängig gebliebenen Rechtsstreit bis zur Rechtskraft des Teilurteils auszusetzen. Ein solches Vorgehen ist insb dann zu erwägen, wenn die Streitgegenstände in der Konstellation des Haupt- und Hilfsantrags in einem Eventualverhältnis stehen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Ende der Rechtshängigkeit.

Rn 9 Durch formell rechtskräftiges Urt, Klagerücknahme, Erledigungserklärung oder Prozessvergleich wird die Rechtshängigkeit beendet. Die Rechtshängigkeit durch Prozessvergleich kann nur entfallen, wenn die prozessualen Formvorschriften (§§ 160 Abs 3 Nr 1, 162 Abs 1 Satz 1 und Satz 3, 163) eingehalten werden, wegen der Doppelnatur des Prozessvergleiches (einerseits materiell...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Weitere vollstreckbare Ausfertigung bei Gläubiger- und Schuldnermehrheiten.

Rn 4 Auf Gläubigerseite ist § 733 anwendbar, wenn Gesamthandsgläubiger gemeinsam eine weitere vollstreckbare Ausfertigung beantragen oder wenn ein Gesamthandsgläubiger allein die ihm erteilte Ausfertigung durch eine weitere ersetzen oder ergänzen möchte (s § 724 Rn 8). Doch ist das die Ausnahme. Grds erfolgt bei einer Gläubigermehrheit die Klauselerteilung unabhängig von § 7...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck der Vorschrift.

Rn 1 Die 2014 eingefügte Vorschrift dient der Umsetzung von Art 7 V der Richtlinie 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl EU 2011 L 48/1). Die genannten Vorschriften des BGB verbieten in Umsetzung dieser RL bestimmte Vereinbarungen über lange Zahlungsfristen (§ 271a BGB) oder das Hinausschieben des Verzugs (§ 286 V BGB) sowie über den Ausschluss...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Folgen der Nichteinhaltung der Schutzfrist.

Rn 4 Ein innerhalb der Schutzfrist vorgenommener Vollstreckungsakt ist fehlerhaft, jedoch wirksam (BGHZ 30, 173, 175; aA RGZ 125, 286, 288). Dem Schuldner steht die Möglichkeit der Erinnerung nach § 766 zu. Nimmt man Unwirksamkeit der Zwangsvollstreckungsmaßnahme an, wird der Mangel nach Ablauf der Zweiwochenfrist geheilt; das Pfandrecht entsteht dann mit Ablauf der Wartefri...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Voraussetzung der Erklärungslast.

Rn 9 Zunächst hat jede Partei ihre allgemeine Darlegungslast zu beachten. Sie trägt für die tatsächlichen Behauptungen, für die sie die obj Beweislast hat, diese abstrakte Darlegungslast (s.u. § 286 Rn 86). Dieser genügt sie, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Erledigung des Verfahrens durch Antragsrücknahme oder Erledigung.

Rn 37 Die Rücknahme des Antrags erledigt eine Kindschaftssache nur in echten Antragsverfahren (s.o. Rn 28), zB einem Sorgeverfahren nach § 1671 BGB. Gem. § 22 I kann der Antrag bis zur Rechtskraft der Entscheidung zurückgenommen werden; nach Erlass der Endentscheidung bedarf die Rücknahme der Zustimmung der anderen Beteiligten. Gem § 22 III gilt dies auch, wenn alle Beteilig...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Zusammenfassung

Art. 63 Brüssel Ia-VO(1) Gesellschaften und juristische Personen haben für die Anwendung dieser Verordnung ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich befindet. (2) Im Falle Irlands, Zyperns und des Vereinigten Königreichs ist unter dem Ausdruck ›satzungsmäßiger Sitz‹ das registered office oder, wenn ei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Anwendung und Auslegung des fremden Rechts.

Rn 12 Das Gericht darf die Anwendung des fremden Rechts nicht auf den reinen Gesetzeswortlaut beschränken, sondern muss die tatsächliche Rechtslage unter Berücksichtigung der ausländischen Rechtslehre, Rspr und Rechtspraxis ermitteln (BGH NJW 03, 2685, 2686 [BGH 23.06.2003 - II ZR 305/01]; 14, 1244, 1245 Rz 15 = MDR 14, 362 f [BGH 14.01.2014 - II ZR 192/13]; NJW 17, 338 [OLG...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Erweiterte Anwendung der Norm.

Rn 4b Der Vorsitzende kann gestatten oder anordnen, dass auch ein Dolmetscher per Videokonferenz an der mündlichen Verhandlung teilnehmen kann (§ 185 Ia GVG). Auch die Beratung und Abstimmung des Gerichts ist per Videokonferenz zulässig (§ 193 GVG). Anträge und Erklärungen können im Wege der Bild- und Tonübertragung auch durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle aufgenomm...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Unanfechtbares Urteil (§§ 540 II, 313a).

Rn 23 Vereinfacht werden kann das Urt auch, wenn es mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar ist. Möglich ist dies unter den Voraussetzungen des § 313a, der nach § 540 II auch für Berufungsurteile gilt. Rn 24 Nach § 313a I bedarf es des Tatbestands nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urt unzweifelhaft nicht zulässig ist. Hiervon muss das Gericht sich vAw sorgfältig vergewissern ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Mitberechtigter, Mitverpflichteter, Regresspflichtiger.

Rn 23 Der Ausschluss tritt ein, wenn eine unmittelbare Beziehung zum Streitstoff besteht. Diese ist dann gegeben, wenn der Richter Gesamtgläubiger oder -schuldner gem §§ 421 BGB ff ist; ferner, wenn er für die Schuld der Partei als Gesellschafter einer Personengesellschaft, auch als stiller Gesellschafter oder Kommanditist (St/J/Bork § 41 Rz 4), als Bürge, Wechsel- oder Sche...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Voraussetzung.

Rn 17 Das angegangene Gericht muss zum Schluss der mündlichen Verhandlung örtlich oder sachlich unzuständig sein, so dass Zuständigkeitsvereinbarung bzw rügelose Einlassung (§§ 38 ff) sowie die Fortdauer der Zuständigkeit gem § 261 III Nr 2 zu beachten sind (vgl iE Geisler § 261 Rn 17 f). Ausgeschlossen ist die Verweisung, wenn das Gericht neben anderen Gerichten auch zustän...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / cc) Berücksichtigung eines Versicherungsfalls.

Rn 240 BGH NJW-RR 17, 152 [BGH 14.12.2016 - IV ZR 477/15]: Bei einem Rechtsstreit über die Verpflichtung des Krankenversicherers zur Zahlung von Krankentagegeld für einen nicht feststehenden Zeitraum ist der Streitwert regelmäßig ausgehend von der vom Versicherer geschuldeten Leistung unter Zugrundelegung einer halbjährigen Bezugsdauer des vereinbarten Krankentagegelds, gege...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Bedeutung der Vorschrift.

Rn 1 Befindet sich die Urkunde im Gewahrsam des Beweisgegners, genügt für den Beweisantritt gem § 421 der Antrag des Beweisführers an das Gericht, dem Beweisgegner die Vorlegung der Urkunde aufzugeben (Prozessantrag, s § 421 Rn 6). § 424 regelt die Anforderungen, denen dieser Antrag genügen muss (MüKoZPO/Schreiber § 424 Rz 1). Trotz des Wortlautes als ›Soll-Vorschrift‹ sind ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 5. Freiwillige Gerichtsbarkeit.

Rn 10 In der Freiwilligen Gerichtsbarkeit waren Schiedsvereinbarungen schon immer nur in sehr engen Grenzen zulässig, soweit sie sich auf privatrechtliche Streitsachen bezogen (s § 1030 Rn 4). Daran hat das neue FamFG (in Kraft seit 1.9.09) nichts geändert, obgleich es nunmehr dem GVG untersteht. Im Einzelnen Prütting, in: Prütting/Helms FamFG, 5. Aufl § 1 Rz 16.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Anordnung der sofortigen Wirksamkeit (Abs 2 S 2 iVm § 287 Abs 2).

Rn 13 Ist die Bekanntgabe des Beschlusses an den Vormund ausnahmsweise nicht möglich oder Gefahr im Verzug, kann das Gericht nach Abs 2 S 2 iVm § 287 II die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. In diesem Fall wird der Beschluss mit der Bekanntgabe an das verfahrensfähige Kind oder den nach § 158 bestellten Verfahrensbeistand wirksam. Das Kind ist nach § 9 I Nr 3 v...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Anhängigkeit einer Ehesache.

Rn 2 Eine Ehesache ist mit Einreichen der Antragsschrift bei Gericht anhängig, § 124. Das Einreichen eines VKH-Bewilligungsantrages genügt nicht. Wird also ein Ehescheidungsantrag unter der Bedingung der Bewilligung von VKH gestellt, dann ist noch keine Ehesache in diesem Sinne anhängig (FA-FamR/v Heintschel-Heinegg Kap 2 Rz 61). Erst nach Bewilligung der VKH tritt Anhängigk...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / bb) Übermittlung und Form.

Rn 13 Das Gutachten ist an die Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts zu übermitteln; nach freier Wahl des SV ist neben Übersendung per Post etc (nicht jedoch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle) unter den Voraussetzungen des § 130a eine elektronische Übermittlung zulässig. Eine Beglaubigung der Unterschrift ist nicht erforderlich, Unklarheiten können zB über Abs 3 ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / § 315 (Unterschrift der Richter).

Rn 33 Die Unterschrift des die Verfügung erlassenden Richters ist erforderlich für Fristsetzungsverfügungen (BGHZ 76, 236 = NJW 80, 1167; BVerwG NJW 94, 746) und Zwischenverfügungen (BayObLG NJW-RR 96, 1167). Dagegen verneint der BGH vor dem Hintergrund der zunehmenden elektronischen Vorgangsbearbeitung das Unterschriftserfordernis für die Verfügung des Vorsitzenden zur Verl...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Konkurrenzen, Rechtsschutzbedürfnis.

Rn 5 Das Verfahren nach § 52 steht in keinem Konkurrenzverhältnis zu dem Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 54 II oder zu dem gg eine EA statthaften Rechtsmittel nach § 57 (Stuttg FamRZ 15, 2078). Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 52 entfällt jedoch, wenn sich die EA erledigt hat (Stuttg FamRZ 15, 2078; Karlsr FamRZ 11, 571). Ein Wahlrecht soll zwischen ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Vollstreckungsauftrag.

Rn 2 Voraussetzung des § 754 ist in formeller Hinsicht ein wirksamer schriftlicher, elektronischer oder mündlicher Vollstreckungsauftrag (s § 753 Rn 5 ff) sowie die Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung nach § 724, die auch elektronisch übermittelt werden kann. Nur soweit eine Klausel ausnahmsweise nicht erforderlich ist (s § 724 Rn 3), ist die Übergabe des Titels ausreic...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Wirkungen der Antragsrücknahme.

Rn 7 Falls noch keine Endentscheidung ergangen ist, wird das Verfahren durch die Antragsrücknahme beendet und es ist nur noch über die Kosten zu entscheiden (§§ 81 ff). Abs 2 regelt diese Wirkungen nicht, sondern befasst sich nur mit dem speziellen Fall der bereits ergangenen, aber noch nicht rechtskräftigen Endentscheidung, die nach Abs 2 S 1 automatisch wirkungslos wird. D...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Dienstbarkeit.

Rn 85 Zur Grunddienstbarkeit s § 7; für die beschränkt persönliche Dienstbarkeit iSd § 1090 BGB gilt § 7 nicht (aA Dresd JurBüro 23, 541). Maßgeblich nach § 3 ist das Interesse des Klägers (BayObLG JurBüro 95, 27). Bsp: Abbauberechtigung: wirtschaftlicher Wert dieser Berechtigung (BayObLG JurBüro 95, 28); Tankstellenvertrag: § 9 zu berücksichtigen (Nürnbg JurBüro 67, 829); W...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Rechtsweg.

Rn 13 Der richtige Rechtsweg ist keine nach § 281 zu behandelnde Frage der sachlichen Zuständigkeit, sondern der Zulässigkeit des Rechtswegs. § 17a GVG gilt entsprechend für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander. Eine Verweisung an das zuständige Ge...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Leistungsanspruch.

Rn 237 Die Leistungs- und die Feststellungsklage wegen bestimmter Versicherungsleistungen werden nach allg Grundsätzen bewertet, im Normalfall mit dem Forderungsbetrag, ohne Rücksicht auf Vorfragen, die den Bestand des Vertrags betreffen (BGH VersR 09, 562); bei positiven Feststellungsklagen ist ein Abschlag von idR 20 % vorzunehmen (zur Deckungsklage s.u. Rn 241. Klagt der ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Ist der Schuldner auf Grund der Vorschriften des bürgerlichen Rechts zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verurteilt, so wird die Versicherung vor dem Amtsgericht als Vollstreckungsgericht abgegeben, in dessen Bezirk der Schuldner im Inland seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat, sonst vor dem Amtsgericht als Vollstreckung...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Wird einer Klage auf Räumung von Wohnraum mit Rücksicht darauf stattgegeben, dass ein Verlangen des Beklagten auf Fortsetzung des Mietverhältnisses auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen der berechtigten Interessen des Klägers nicht gerechtfertigt ist, so kann das Gericht die Kosten ganz oder teilweise dem Kläger auferlegen, wenn der Beklagte d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Besondere Prozessvoraussetzungen.

Rn 12 Diese bedürfen der Prüfung, wenn eine besondere Prozesssituation vorliegt, ohne deren Zulässigkeit keine Sachentscheidung möglich ist, so zB die Zulässigkeit einer vorgenommenen Klageänderung (§§ 263, 264, 267), die Zulässigkeit einer subjektiven (§§ 59 ff) oder objektiven Klagehäufung (§ 260), die Zulässigkeit einer besonderen Verfahrensart, etwa des Urkundenprozesses...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Glaubhaftmachungslast.

Rn 6 Für die Darlegung und Glaubhaftmachung gelten die allgemeinen Beweislastregeln ab dem Zeitpunkt, in dem der Antragsgegner (nach Anberaumung mündlicher Verhandlung) vollwertig am Verfahren beteiligt ist (Karlsr WRP 83, 170; 88, 631; KG WRP 11, 611 [KG Berlin 02.03.2011 - 5 W 21/11]; Schuschke/Walker/Walker Rz 26; Teplitzky/Feddersen Kap 54 Rz 45). Bis dahin trifft den An...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Versterben eines Ehegatten während des laufenden Verfahrens (Abs 5).

Rn 5 Der Tod des antragstellenden Ehegatten vor Rechtskraft der Abänderungsentscheidung führt zur Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache, wenn nicht ein anderer, nach Abs 1 Antragsberechtigter binnen eines Monats die Fortsetzung des Verfahrens verlangt. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist (BGH Beschl v 19.8.98 – XII ZB 43/97 – NJW 98, 3571, 3572), die für den jeweil...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Gegenstand der Vorlage.

Rn 4 Das Gesetz nennt als Gegenstand der Vorlage Urkunden und sonstige Unterlagen. Bei Urkunden gilt der zivilprozessuale Urkundenbegriff der §§ 415 ff. Sonstige Unterlagen beziehen sich insb auf diejenigen Papiere, die der Gesetzeswortlaut des § 142 vor 2002 aufgezählt hatte, nämlich Stammbäume, Pläne, Risse und sonstige Zeichnungen. Der Begriff der sonstigen Unterlagen geh...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Gerichtsverwaltung.

Rn 15 Unzuständig ist das Präsidium schließlich auch für die Heranziehung eines Richters des Gerichts für Aufgaben der Gerichtsverwaltung, die nach § 4 II Nr 1 und 2 DRiG nicht zu den Aufgaben der Recht sprechenden Gewalt gehören, aber kraft gesetzlicher Erlaubnis neben der Recht sprechenden Gewalt von dem Richter wahrgenommen werden müssen; soll er dafür ganz oder tw von se...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Verzicht bei oder nach der Pfändung.

Rn 11 Ein Verzicht auf den Pfändungsschutz ist auch bei oder nach der Pfändung nicht zulässig (LG Oldenburg DGVZ 80, 39, 41; AG Sinzig NJW-RR 87, 757, 758 [AG Sinzig 03.07.1986 - 6 M 1194/86]; aA AG Essen DGVZ 78, 175). Zwar mag der Schuldner zu diesem Zeitpunkt die Folgen seines Verzichts besser überblicken können als bei einem im Voraus erklärten Verzicht. Auch ist er nich...mehr