Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Praktische Bedeutung.

Rn 2 In der Praxis wird regelmäßig mit deutlich längeren Fristen gearbeitet, zum einen, weil die kurzfristig zur Verfügung stehenden Terminstage schon belegt sind, zum anderen, weil die angemessene Vorbereitung des Termins einen längeren Zeitraum als die Mindestfrist erfordert oder aus sonstigen Gründen die Gefahr besteht, dass ein Prozessbeteiligter wegen erheblicher Gründe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Die Form des Schlichtungsvorschlags (Abs 2).

Rn 20 § 19 II sieht ausdrücklich und (scheinbar) zwingend vor, dass der Schlichtungsvorschlag von der Verbraucherschlichtungsstelle den Parteien in Textform übermittelt wird (§ 126b BGB). Danach muss der Vorschlag in einer lesbaren Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger enthalten sein (Papier oder Datenträger mit elektronischer Speicherung). Eine rein mündliche Erklärun...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Klageänderung.

Rn 2 Aufgrund des Verweises in Abs 1 gilt für eine Klageänderung § 263 ZPO. Ungeklärt ist aber, wie sich eine dadurch mögliche Änderung des Streitgegenstands auf die Anmelder auswirkt. Die Einzelheiten waren hier bereits zum früheren Recht der Musterfeststellungsklage umstritten (dazu etwa Windau jM 19, 404, 407; Röß NJOZ 21, 1569). Die Problematik ist nun durch die Möglichk...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Fristwahrende Berufung.

Rn 72 Ein Anwalt, der sich selbst vertritt, erhält keine Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren erstattet, wenn die Berufung des Prozessgegners nur fristwahrend eingelegt und innerhalb der Begründungsfrist zurückgenommen worden ist (BGH AGS 08, 155 = NJW 08, 1087 = JurBüro 08, 205; aA Ddorf AGS 09, 461 = MDR 10, 115 = NJW-Spezial 09, 651). Bei einer nicht rechtskundigen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Einstweiliger Rechtsschutz.

Rn 12 Die Bindung gilt unmittelbar auch für Urteile (§ 937) im Arrest- und einstweiligen Verfügungsverfahren. §§ 927, 936 lassen jedoch Änderungen aufgrund veränderter Umstände zu. Der über einen Schadensersatzanspruch nach § 945 entscheidende Richter ist an Entscheidungen, die er als Arrestrichter getroffen hat, schon deshalb nicht kraft § 318 gebunden, weil der Streitgegen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Beweisführung durch Urkunden.

Rn 1 Der Urkundenbeweis wird durch die schriftsätzliche Angabe des Beweisthemas und Inbezugnahme der zur Einsicht im Verfahren vorliegenden Urkunde geführt. Die §§ 420 bis 436 regeln den Antritt und die Durchführung des Urkundenbeweises. § 435 enthält eine Sonderregel für die Vorlegung öffentlicher Urkunden. Die Vorschriften über den Antritt und die Durchführung des Urkunden...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Anwendbarkeit der Vorschriften über Unterbringungssachen, Abs 1 S 1.

Rn 5 Gem § 167 Abs 1 S 1 sind für die zivilrechtliche Unterbringung Minderjähriger nach § 151 Nr 6 (freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehender Maßnahmen, § 1631b BGB) die für Unterbringungssachen geltenden Vorschriften des § 312 Nr 1 und Nr 2 anwendbar. Für die öffentlich-rechtliche Unterbringung nach § 151 Nr 7 (freiheitsentziehende Unterbringung und Anord...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Beweisaufnahme.

Rn 23 Findet ein auswärtiger Beweisaufnahmetermin statt, so kann für diesen Termin ein besonderer Anwalt beigeordnet werden, wenn die Terminswahrnehmung durch einen Vertreter der Partei nötig und sachgerecht ist (Brandbg AnwBl 96, 54). Es muss ein Beweisaufnahmetermin stattfinden, ein Termin zur mündlichen Verhandlung reicht nicht aus (Brandbg Beschl v 7.3.07 – 10 WF 53/07)....mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Tatsachenpräklusion § 256 S 2.

Rn 6 Gem § 256 S 2 ist die Beschwerde unzulässig, wenn die geltend gemachten Einwendungen nach § 252 II–IV nicht erhoben waren, bevor der Festsetzungsbeschluss erlassen war (§ 252 V); anderenfalls ist der Beschwerdeführer mit seinem Einwand im Beschwerdeverfahren präkludiert (Saarbr FamRZ 11, 49). Das vereinfachte Verfahren soll vornehmlich der beschleunigten Erwirkung eines...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Fälle mit Auslandsberührung.

Rn 4 Der Wortlaut der Vorschrift ist nicht auf die Verletzung deutscher Gesetze beschränkt (BGH NJW 09, 3371, 3373 [BGH 09.07.2009 - Xa ZR 19/08]), sondern lässt den Anwendungsbereich offen. Teilweise wird jedoch die Auffassung vertreten, dass sich die Verbandsklagebefugnisse des deutschen Rechts auf die Kontrolle von Verhalten im Inland beschränken (Lindacher 79 mwN; zum UW...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Verfahrensarten.

Rn 6 Als gerichtliche Verfahren kommen auch solche nach FamFG (§ 113 I), InsO, ArbGG (§§ 46 II, 80 II), VwGO (§ 98), SGG, StPO (§§ 72 ff) usw in Betracht, nicht jedoch Verfahren vor ausländischen Gerichten (aA MüKoZPO/Zimmermann § 411a Rz 2). Seit der Neufassung durch das 2. JuMoG können außerdem von der Staatsanwaltschaft eingeholte Gutachten (§ 161a StPO) verwertet werden,...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Wahl der Zielversorgung (Abs 2).

Rn 3 Die Ausübung des Wahlrechts nach § 15 I VersAusglG, die nach § 114 IV Nr 7 nicht dem Anwaltszwang unterliegt, stellt eine verbindliche, nach ihrem Zugang nicht mehr frei widerrufliche Willenserklärung dar (Frankf Beschl v 11.8.17 – 3 UF 8/14 – NZFam 17, 1064). Dagegen liegt in der Erklärung der ausgleichsberechtigten Person, den Ausgleich eines betrieblichen Anrechts in...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 Die Norm betrifft nur Anordnungen des Vorsitzenden bei der Prozessleitung sowie alle Fragen eines Mitglieds des Spruchkörpers in der mündlichen Verhandlung. Darunter ist auch die Güteverhandlung nach § 278 II zu verstehen (so auch Selke JZ 23, 531). Im Falle von Maßnahmen des Vorsitzenden außerhalb der mündlichen Verhandlung vgl § 136 Rn 4. Die Norm ist in jeder Verfahr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / § 308 (Bindung an die Parteianträge).

Rn 7 Die Vorschrift findet auf Beschlüsse entsprechende Anwendung. Bei Beschlüssen, die auf Antrag einer Partei ergehen, darf das Gericht keine Entscheidung über die von den Parteien gestellten Anträge hinaus treffen. Dies gilt nicht für eigenständige Kostenentscheidungen in Beschlüssen, da diese vAw zu treffen sind, zB beim Arrestbeschluss nach § 922 (Zö/Feskorn § 329 Rz 34...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Antragsbefugnis.

Rn 1 § 71 dient dem Zweck, einen Zwischenstreit (Interventionsstreit) über die Zulässigkeit einer Nebenintervention ohne Belastung des Hauptprozesses rasch beizulegen. Tritt ein Nebenintervenient dem Rechtsstreit bei, kann jede Partei des Hauptprozesses und jeder Streitgenosse mit Hilfe eines Sachantrags (§ 297) die Zurückweisung der Nebenintervention beantragen (Köln NJW-RR...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Zwangsvollstreckungskosten.

Rn 14 Diese werden vom Vollstreckungsgericht festgesetzt (§ 788 II) sofern sie nicht nach § 788 I ohne Titel beigetrieben wurden. Zur Beurteilung der Notwendigkeit der Kosten ist ggf auch hier (s § 104 Rn 8) Beweis zu erheben (Köln Rpfleger 14, 390 [OLG Köln 26.02.2014 - 17 W 185/13]). Im Falle eines vorläufig vollstreckbaren Titels und anschließender Überholung – etwa Volls...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Norm erleichtert es allen Verfahrensbeteiligten, Anträge zu stellen und Erklärungen abzugeben, also Prozesshandlungen vorzunehmen. Die Ersparnis liegt rein örtlich in der Möglichkeit nach I, die Anträge und Erklärungen bei jedem Amtsgericht in Deutschland abzugeben. Keine Besserstellung ist dabei bzgl der Fristen zu erzielen (II 2). Terminologisch unterscheidet die ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Offenheit der Verbraucherstreitbeilegung bringt es mit sich, dass der Streitmittler grundsätzlich als Mediator, als Schlichter, als Konfliktmoderator oder als Schiedsrichter fungieren könnte. Der Begriff des Streitmittlers legt daher die Rolle der handelnden Person nicht fest. Dies geschieht vielmehr durch die zwingend erforderliche Verfahrensordnung der jeweiligen ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Ausschluss der Abänderbarkeit.

Rn 11 Ein zwischen den Parteien vereinbarter Ausschluss der Abänderbarkeit findet seine Grenze dort, wo dieser einem unzulässigen Unterhaltsverzicht für die Zukunft gleichkäme (Hamm FamRZ 01, 1023). Ansonsten ist ein Ausschluss zum Nachteil des Unterhaltsschuldners grds möglich (Saarbr FuR 04, 245), es sei denn, der eigene Unterhalt des Verpflichteten ist nicht mehr gesicher...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Form.

Rn 2 Eine bestimmte Form ist nicht vorgegeben. Es kann schriftlich, zu Protokoll der Geschäftsstelle (Hs 2) oder als Prozessantrag in der mündlichen Verhandlung gem § 160 II, IV zu Protokoll (Brandbg Beschl v 1.3.11 – 1 W 1/11 – Rz 15, juris) angebracht werden. Die Protokollierung des Antrags darf nicht verweigert werden (allgM). Hingegen besteht keine Pflicht zur Protokolli...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Beteiligung öffentlicher Stellen.

Rn 5 III nimmt – wie auch § 10 IV 2 – Behörden u juristische Personen des Öffentlichen Rechts v Anwaltszwang nach I, II aus. Das gilt auch vor dem BGH, wobei hier der Vertreter jedoch die Befähigung zum Richteramt haben muss. Hauptanwendungsfall v III sind das JugA u die öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger. Die Befreiung nach III greift nicht, wenn die öffentliche Stell...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Klage oder Widerklage auf Räumung von Wohnraum.

Rn 15 Bei dem zugrundeliegenden Verfahren muss es sich um eine Klage oder um eine Widerklage auf Räumung von Wohnraum handeln. Zwischen den Parteien muss ein Mietverhältnis bestehen oder zumindest behauptet werden, weil anderenfalls ein Einwand nach den §§ 574–574b BGB nicht möglich ist. Es muss sich um Wohnraum handeln. Für sonstige Mietverhältnisse gilt diese Vorschrift ni...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Abrede und Klausel.

Rn 3 Das Gesetz hält die Schiedsvereinbarung (= Schiedsvertrag) für den Oberbegriff und trennt danach, ob diese Vereinbarung ein selbstständiges Vertragswerk darstellt (dann Schiedsabrede) oder ob die Vereinbarung Teil eines Vertrages, des sog Hauptvertrags, ist (dann Schiedsklausel). Zur Form dieser Vereinbarung s. § 1031. Zur Bestimmtheit s.u. Rn 10. In der Praxis sind Sch...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (v 4.5.2021 BGBl I 882) neu eingefügte Vorschrift entspricht inhaltlich vollständig § 168a aF. Die Regelung verpflichtet das Standesamt, das Familiengericht von den im Einzelnen genannten Sachverhalten zu unterrichten. Diese Verpflichtung soll dem Familiengericht im Einzelfall die Prüfung ermö...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Sache.

Rn 213 s § 6 Rn 4. Schadensersatz. Der GeS bestimmt sich betr Verkehrsunfall unter Abzug des Restwerts des Unfallfahrzeugs, wie er letztlich festgestellt oder unstr geworden ist (BGH MDR 17, 1240 [BGH 18.07.2017 - VI ZR 465/16]; NJW 18, 2417 [BGH 19.04.2018 - IX ZR 187/17]); s.a. unbezifferter Leistungsantrag. Scheck s § 6 Rn 4. Schiedsgericht Streit um Bestellung des Vorsit...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 6. Petitorische Widerklage.

Rn 25 Petitorische Widerklagen, mit denen ein Recht zum Besitz bzw ein Recht wegen Besitzstörung/-entziehung geltend gemacht wird, sind ggü einer Besitzschutzklage (possessorische Klage) zulässig (BGHZ 53, 166; BGHZ 73, 355; Zö/Schultzky Rz 36; Musielak/Voit/Heinrich Rz 14; ThoPu/Hüßtege Rz 6; MüKoZPO/Patzina Rz 26; St/J/Roth Rz 22). Danach ist die possessorische Klage bei E...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Gerichtliche Beschlüsse (Nr 1).

Rn 6 Gerichtliche Beschlüsse iSd § 86 I Nr 1 sind nur Endentscheidungen (§ 38 I FamFG) und sonstige verfahrensabschließende Gerichtsentscheidungen. Zu Letzteren zählen etwa gerichtliche Beschlüsse nach §§ 887, 888, 890 ZPO, Kostenfestsetzungsbeschlüsse nach § 85 FamFG iVm §§ 104 f ZPO oder einstweilige Anordnungen nach §§ 49 ff FamFG. Auch Entscheidungen nach dem GewSchG sin...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 6. Gewaltschutzsachen (§ 111 Nr 6 FamFG).

Rn 10 Gewaltschutzsachen sind Verfahren nach §§ 1, 2 GewSchG (§ 210 FamFG). Sie unterliegen der Zuständigkeit des FamG, ohne dass es auf eine familienrechtliche Beziehung zwischen den Beteiligten ankäme; auch eine personale Nähebeziehung ist zumindest für § 1 GewSchG nicht vorausgesetzt. Anträge auf Schutzanordnungen und Zuweisung des Wohnraums (§§ 1, 2 GewSchG) sind Familie...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Es werden die Auswirkungen der Rechtsnachfolge auf den Prozess geregelt. Der Ablauf eines Prozesses soll aus Gründen der Prozessökonomie nicht durch willentliche Verfügungen einer Partei über die streitbefangene Sache oder den streitbefangenen Anspruch beeinträchtigt werden. Der Rechtsvorgänger wird deshalb am Prozess festgehalten und der Gegner vor einer willkürlichen ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck.

Rn 1 Die Vorschrift erweitert die Verbandsklagebefugnis über das AGB-Recht (§ 1) und das Lauterkeitsrecht (§ 8 UWG) hinaus auf alle Verstöße gegen Verbraucherschutzgesetze, weil auch bei diesen typischerweise ein Durchsetzungsdefizit besteht, das sich aus dem ansonsten auf individueller Rechtsdurchsetzung beruhenden Privatrechtssystem ergibt. Der weite Begriff der Verbrauche...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Weitere Vollstreckungstitel nach § 794 ZPO (Nr 3).

Rn 9 § 86 I Nr 3 FamFG nimmt die Regelung in § 794 ZPO in Bezug, wobei der Verweis aber nur für die in Nr 1 (gerichtliche Vergleiche) und die in Nr 5 (vollstreckbare Urkunden) erwähnten Titel Bedeutung erlangt (MüKoFamFG/Zimmermann Rz 20). Einschränkende Voraussetzung ist zudem, dass der Vergleich bzw die Urkunde ein Verfahren betrifft, über dessen Gegenstand die Beteiligten...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Anwendbarkeit.

Rn 9 § 23 ist nur anwendbar, soweit die Vorschrift nicht durch spezialgesetzliche Vorschriften des internationalen Zivilprozessrechts verdrängt wird. Als solche verdrängenden Spezialnormen kommen insb bilaterale Verträge mit der Bundesrepublik Deutschland (vgl BGH NJW 91, 3092, 3094 [BGH 02.07.1991 - XI ZR 206/90] mwN) sowie Art 5 II, 76 I a EuGVVO iVm Liste I (ABl EU 2015/C...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / d) Richten in eigener Sache.

Rn 70 Das Verbot, in eigener Sache zu richten, ist unverzichtbarer Bestandteil jeder rechtsstaatlichen Gerichtsbarkeit. Ein Verstoß des Schiedsgerichts gegen das Verbot, verletzt den verfahrensrechtlichen op (nicht endgültig bejaht: BGHZ 193, 38 Rz 6). Das Schiedsgericht darf daher nicht sein Honorar im Schiedsspruch beziffert festsetzen (BGHZ 193, 38 Rz 7), es sei denn, das...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Aussetzung nach gerichtlichem Ermessen (Abs 3).

Rn 5 Wenn noch kein Rechtsstreit anhängig ist, eröffnet Abs 3 dem Gericht die Möglichkeit, das Verfahren vorübergehend auszusetzen und einem/beiden Ehegatten eine Frist zur Klageerhebung zu setzen. Hierüber hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (Haußleiter/Eickelmann § 221 Rz 22). Wird die Klage nicht erhoben, kann das Gericht selbst in der Sache entsch...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Schriftsatzfrist (Abs 5).

Rn 21 Ein Hinweis nach § 139 erfüllt seinen Zweck nur dann, wenn der Partei anschließend die Möglichkeit gegeben wird, ihren Sachvortrag unter Berücksichtigung des Hinweises zu ergänzen (BGH NJW 18, 2202; NJW-RR 07, 17 [BGH 28.09.2006 - VII ZR 103/05]; vgl BVerfG NJW 16, 1166). Die einen Hinweis nach § 139 empfangende Partei muss Gelegenheit zur Reaktion auf den Hinweis habe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Vornahme durch GV.

Rn 2 Der GV kann ohne Antrag des Gläubigers eine vorläufige Austauschpfändung vornehmen, wenn mit einer positiven Entscheidung des Vollstreckungsgerichts über eine Austauschpfändung nach § 811a zu rechnen ist. Der GV muss dabei insb abwägen, ob zu erwarten ist, dass der Vollstreckungserlös den Wert des Ersatzstücks erheblich übersteigen wird (Abs 1 S 2; s dazu LG Düsseldorf ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 7. Schiedsgerichtsbarkeit.

Rn 17 Die Ausnahme gilt für die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen ebenso wie für die Zuständigkeit bei Streitigkeiten, die sich auf einen Schiedsspruch beziehen (Aufhebungsklage, Abänderung, Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung), aber auch für Unterstützungshandlungen staatlicher Gerichte, etwa die Entscheidung über den Schi...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Ermessen des Gerichts.

Rn 3 Ob das Gericht im konkreten Verfahren die Teilnahme an einem Informationsgespräch über Mediation oder eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung anordnet, liegt in seinem Ermessen (›kann anordnen‹). Die Teilnahme an einem Informationsgespräch muss geeignet sein, eine außergerichtliche Streitbeilegung zu fördern. Hieran fehlt es insb, wenn keinerl...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / J. Nichtöffentlichkeit und Vertraulichkeit.

Rn 32 Während der staatliche Prozess öffentlich ist (§ 169 GVG), werden schiedsgerichtliche Verfahren generell nicht öffentlich abgewickelt. Dies ist allerdings in den §§ 1025 ff und den Schiedsordnungen nicht normativ verankert. Zu entnehmen ist dies aus dem Schiedsrichtervertrag (s.o. § 1035 Rn 8, 9) und aus dem verfassungsrechtlichen Schutz der Privatsphäre (Risse/Oehm ZV...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Vorprüfung.

Rn 10 Ist streitig, ob es sich um eine Ehewohnungs- oder Haushaltssache handelt, etwa weil streitig ist, ob sich die Ehegatten über den Verbleib des einen in der Wohnung geeinigt haben, ist das Gericht verpflichtet, diese Frage iR einer Vorprüfung zu klären. Das hat vAw zu geschehen, wenn die Beteiligten entsprechenden Sachvortrag gebracht haben. Notfalls muss vAw nach vorhe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Anordnung.

Rn 28 Der Anordnung des Gerichts, ob es im Einzelfall mündliche Verhandlung anberaumt, kann ein Gesuch der Partei zugrunde liegen. Möglich ist im Einzelfall aber auch eine Anordnung vAw (§ 319). Die Anordnung selbst steht im Ermessen des Gerichts. Für die Ausübung des Ermessens sind wie in Abs 2 die Erwägungen zum Normzweck entscheidend. Soweit eine Anordnung durch Beschl ei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Rechtsfolgen für Entscheidungen und Handlungen des Gerichts.

Rn 2 Das VU selbst wird durch den Einspruch nicht beseitigt, aber in seinen sachlichen Wirkungen suspendiert (BGH NJW 06, 2124, 2125 [BGH 30.03.2006 - III ZB 123/05]). Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Titels nach § 708 Nr 2 besteht fort. Der Eintritt der Rechtskraft wird jedoch gehemmt (§ 705 S 2) und die Bindungswirkung des Gerichts an das VU (§ 318) für das weitere Ver...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Grundlage.

Rn 2 Die verfassungsrechtliche Grundlage ist Art 35 GG, wonach sich alle Behörden des Bundes und der Länder gegenseitig Rechts- und Amtshilfe leisten. Die §§ 156 ff gelten für die ordentliche Gerichtsbarkeit (§ 2 EGGVG). Zivilsachen sind die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 13). Bestimmungen, wo...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Voraussetzungen.

Rn 39 Die Regelung in Abs 4 aF modifizierte die nach § 835 III 2 Hs 2 bestehende antragsabhängige einmonatige Auszahlungssperre für künftige Kontoguthaben. Als spezielle und damit vorrangige Regelung für Pfändungsschutzkonten begründete die Bestimmung aus Abs 4 S 1 aF eine besondere gesetzliche, also antragsunabhängige Leistungssperre bei gepfändeten künftigen Guthaben. Der ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Verlust des Ablehnungsrechts.

Rn 6 Eine Partei verliert ihr Ablehnungsrecht nur, wenn sie in Kenntnis des Grundes dieses nicht rechtzeitig geltend macht. Ein Verlust des Ablehnungsrechts tritt nicht dadurch ein, dass sich eine Partei nach Ablehnung des Richters wg Besorgnis der Befangenheit auf die weitere Verhandlung einlässt (BGH NJW-RR 16, 887 [BGH 26.04.2016 - VIII ZB 47/15]). Entsteht der Ablehnungs...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Verarbeitungsbeschränkung (Abs 1 S 2).

Rn 11 Die aus dem Schuldnerverzeichnis erhaltenen Daten dürfen ausschl für den – im Antrag auf Einsichtnahme bzw in der Gewährung – angegebenen Zweck verarbeitet werden. Der frühere Normtext ›verwendet‹ wurde durch das G v 20.11.19 (BGBl I 19, 1724) in ›verarbeitet‹ geändert. Es handelt sich um eine terminologische Anpassung an die DSGVO, mit der keine Befugniserweiterung ve...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Feststellungswiderklage.

Rn 21 Feststellungswiderklagen sind auch in der Form von Zwischenfeststellungswiderklagen zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 256 II vorliegen (vgl BGHZ 53, 92, 94 zu § 280 aF; BGHZ 69, 37, 39 ff; BGH RdE 16, 181; BGH ZIP 16, 1975). Sie kommt insb in Betracht, wenn der Kl nur Teilklage erhoben hat (vgl Zö/Schultzky Rz 30). Auch eine negative isolierte Feststellungsdritt...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Versicherungsforderungen.

Rn 15 Versicherungsforderungen gehören unter den gleichen Voraussetzungen wie das Grundstück selbst zum Haftungsverband der Hypothek gem § 1127–§ 1130 BGB. Sobald der versicherte Gegenstand wieder hergestellt ist oder Ersatz beschafft ist, wird die Forderung gem § 1127 III BGB frei. Die Enthaftung der Forderung tritt ein durch die Verfügung über die Forderung, die gem § 1124...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Wirkung.

Rn 14 Der Verzicht oder die wenigstens fahrlässig unterlassene Rüge führt dazu, dass der Mangel in Ansehung (nur) der Partei, die nicht gerügt bzw die verzichtet hat, grds rückwirkend (ex tunc) geheilt wird. Die mangelhafte Prozesshandlung gilt ab der Heilung als fehlerfrei und gültig, und zwar auch in den Rechtsmittelinstanzen (§§ 534, 556). Auf den vormaligen Verfahrensfeh...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Abgabe.

Rn 11 Abzugeben ist vAw an das gem §§ 690 I Nr 5, 692 I Nr 1 im MB bezeichnete Gericht (§ 700 III 1). Die Abgabe an ein anderes Gericht (§ 696 I 1 1), als im MB bezeichnet, ist nur möglich, wenn die Parteien dies übereinstimmend vor der Abgabe verlangen (§ 700 III 1). S.a. § 696 Rn 14, 26. Sind Mahn- und streitiges Verfahren bei demselben AG durchzuführen, gelten die Vorschr...mehr