Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Tatsachen.

Rn 3 Gegenstand eines Geständnisses können nur die von einer Partei behaupteten Tatsachen (§ 284 Rn 7) sein. Dazu gehören nicht nur nach außen sichtbare Geschehnisse oder Zustände, sondern auch innere Tatsachen wie Kenntnis, Absicht oder das Wissen und Wollen des Erfolges beim Vorsatz (vgl BGH NJW-RR 15, 1321, 1322 Rz 15). Erfasst werden ferner sog juristische Tatsachen. Das...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Voraussetzungen.

Rn 3 Die Aufnahme des Vorbehalts der gem §§ 2014, 2015 BGB beschränkten Erbenhaftung in das Urt nach § 305 I hindert die Zwangsvollstreckung weder in das eigene Vermögen noch in den Nachlass; der Erbe muss die entspr Einwendungen mit der Klage nach § 767 iVm § 785 geltend machen. Mit der aufschiebenden Einrede kann er der Zwangsvollstreckung nicht uneingeschränkt entgegentre...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Beschleunigungsgebot.

Rn 5 Das Gesetz ordnet in Abs 2 im Interesse der Beschleunigung des Verfahrens ausdrücklich eine unverzügliche Terminierung an. Dabei hat der Vorsitzende allerdings ein weites Ermessen: insb muss die erforderliche Vorbereitung des Termins durch das Gericht berücksichtigt werden, um den Termin möglichst effektiv durchzuführen und überflüssige Folgetermine zu vermeiden. Da die...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Anwalt.

Rn 28 Der Anwalt des ASt erhält im Verfahren über den Widerspruch und den Streitantrag keine gesonderte Vergütung, seine Tätigkeit wird durch die bereits verdiente Gebühr nach Nr 3305 VV RVG mit abgegolten. Erst das streitige Verfahren ist eine gesonderte Gebührenangelegenheit (§ 17 Nr 2 RVG), in der dann die Gebühren nach Teil 3 Abschnitt 1 VV RVG entstehen (s Kostenanmerku...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Folgen der Versäumung.

Rn 9 Ohne Androhung (§ 231) unterbleibt die Ladung des Zeugen (§§ 379 S 2; 230), wenn der Vorschuss nicht binnen der gesetzten und angemessenen (Rn 8) Frist oder in zu geringer Höhe einbezahlt wird; dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg 15.4.16 – 10/16, Rz 11). Auf ein Verschulden der Partei kommt es dabei nicht an (BGH NJW 82,...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck und dogmatische Einordnung.

Rn 1 Der Musterentscheid schließt das Musterverfahren nach der obligatorischen mündlichen Verhandlung ab. Wegen der äußeren Form als Beschluss gilt § 329 ZPO. Jedoch hat der Musterentscheid zugleich ›urteilsvertretenden Charakter‹ (BTDrs 15/5091, 29), sodass auch die Regeln zum Urteil heranzuziehen sind, sofern dies nicht der Beschlussform widerspricht (Vorwerk/Wolf/Kotschy ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Macht ein Elternteil geltend, dass der andere Elternteil die Durchführung einer gerichtlichen Entscheidung oder eines gerichtlich gebilligten Vergleichs über den Umgang mit dem gemeinschaftlichen Kind vereitelt oder erschwert, vermittelt das Gericht auf Antrag eines Elternteils zwischen den Eltern. Das Gericht kann die Vermittlung ablehnen, wenn bereits ein Vermittlungs...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Anwendung der festen Beweisregeln der §§ 415 ff setzt voraus, dass die Urkunde echt (§§ 437–440) und unversehrt ist. Aus der Urkunde muss sich zuverlässig ergeben, dass sie einem Aussteller zuzuordnen ist und ihr Inhalt dem Ausstellerwillen entspricht. Ist diese Zuverlässigkeit wegen eines äußeren Mangels der Urkunde nicht gewährleistet, dann fehlt die wesentliche V...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 5. Zuständigkeitskonzentration, Verordnungsermächtigung, Abs 3.

Rn 13 Bei dem Verfahren nach § 167b handelt es sich um eine Kindschaftssache iSv § 151 Nr 1, sodass sich die örtliche Zuständigkeit nach §§ 152 f richtet. Abs 3 enthält die Ermächtigung zur Konzentration der Zuständigkeit auf das Familiengericht, in dessen Bezirk das OLG seinen Sitz hat, oder auf ein anderes Familiengericht zu übertragen. Auch länderübergreifende Zuständigke...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Bezeichnung des Urteils (Abs 1 S 2).

Rn 4 Das Urt ist zwingend als Versäumnis-, Verzichts- oder Anerkenntnisurteil zu bezeichnen. Abs 1 S 2 meint nur das abgekürzte Urt iSd Abs 1 S 1. Hat das Gericht das Urt in vollständiger Form abgefasst, muss es nicht nach Maßgabe des Abs 1 S 2 bezeichnet werden (BGH FamRZ 88, 945 für Verbundentscheidung). Abs 1 S 2 gilt aber zumindest entsprechend, wenn das Endurteil zT auf...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Ausbildungsziele.

Rn 2 Entspr den einschlägigen Landesgesetzen sollen die Referendare im Vorbereitungsdienst nicht nur mit den praktischen Aufgaben und Arbeitsweisen in der Rechtspflege vertraut gemacht werden, sondern sie sollen auch zu selbstständigem Arbeiten, Entschlussbereitschaft und Verantwortungsbewusstsein herangebildet werden (vgl zB § 23 I und II JAG Saar). Der Erreichung dieser Au...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Vorverfahren.

Rn 4 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig, soweit bundes- oder landesrechtliche Regelungen ein Vorverfahren vorsehen und dieses zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts noch nicht abgeschlossen ist (Hamm NStZ 82, 134; Karstendiek DRiZ 77, 50). Die Beendigung des Vorverfahrens. ist eine Verfahrensvoraussetzung, weil über den Justizverwaltungsak...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) 1Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. 2Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. 3Ohne Einwilligung kann...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Erlöschen des Vergütungs- bzw Aufwendungsersatzanspruchs – Ausschlussfrist des § 1877 Abs 4 S 1 BGB.

Rn 18 Hinsichtlich der Vergütung des berufsmäßigen Verfahrensbeistands verweist Abs 3 S 2 auf § 292 I und V; diese Vorschrift enthält keine Frist zur Geltendmachung der Vergütung und verweist auch nicht auf eine entsprechende Norm. Die Ausschlussfrist von 15 Monaten nach § 1877 IV 1 BGB findet jedoch entsprechende Anwendung (BGH FamRZ 17, 231; Hamm 6.11.15 – II-6 WF 106/15, ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Wiederaufnahme (Abs 2).

Rn 4 Das FamFG verweist für die Durchbrechung der Rechtskraft durch Wiederaufnahme des Verfahrens vollständig auf die §§ 578–591 ZPO. Die dortigen Erläuterungen sind heranzuziehen. Gegenüber Abs 2 kennt das Gesetz allerdings vorrangige Spezialvorschriften, so in Abstammungssachen (§ 185), in Adoptionssachen (§ 197 III), in Eheverbotsfragen (§ 198 III) und in Güterrechtssache...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Eintritt der Rechtskraft in erster Instanz.

Rn 2 Der erstinstanzliche Scheidungsausspruch wird frühestens rechtskräftig, wenn die Ehegatten unmittelbar nach seiner Verkündung auf Rechtsmittel und Anschlussrechtsmittel verzichten, § 144. Ein Verzicht auf das Antragsrecht nach § 147 ist nicht erforderlich und kann uU ungewollte Auswirkungen auf andere Folgesachen haben (vgl zur Auslegung eines Rechtsmittelverzichts Naum...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Sonstige Titel.

Rn 5 Wegen des in § 323 zum Ausdruck kommenden allg Rechtsgedankens der clausula rebus sic stantibus, der auch dem § 313 BGB zugrunde liegt, ist die Norm nach hM grds weit auszulegen (BGHZ 34, 115 = NJW 61, 871; 98, 357 = NJW 87, 1201). Daran dürfte sich auch durch die Aufteilung in zwei separate Vorschriften nichts ändern. Auf andere, nicht in § 323a genannte Schuldtitel, i...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Geltungsbereich.

Rn 2 Die Bestimmung gilt in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Familiensachen, nicht aber in Ehe- und Familienstreitsachen, in denen gem § 113 Abs 1 S 1 die Vorschriften der §§ 233 ff ZPO Anwendung finden. Eine entsprechende Anwendung ist in §§ 367, 368 Abs 2 S 2 und § 373 Abs 1 vorgesehen (Holzer/Holzer § 367 Rz 2 f). Dass es einer solchen aufgrund der Systemati...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Widerrufsvorbehalt.

Rn 21 Mit dem Vorbehalt wird nicht der Widerruf als solcher unter eine Bedingung gestellt, vielmehr werden die Voraussetzungen festgelegt, unter welchen ein wirksamer Widerruf (bedingungslos) erklärt werden darf (BGH NJW 72, 159; Zweibr FamRZ 10, 1357 gegen Oldbg OLGR 08, 435). Die Widerrufsmodalitäten sind genau zu bestimmen. Wird nichts vereinbart, kann der Widerruf sowohl...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / d) Weitere Einzelfragen.

Rn 207 Der berücksichtigungsfähige Wert eines Anschlussrechtsmittels ist auch dann zu addieren, wenn dieses seine Wirkungen verliert (BGH NJW 79, 878). Ist das Rechtsmittel eindeutig versehentlich eingelegt, kann der Mindestwert angesetzt werden (Bambg KostRspr § 146 GKG Nr 29; Frankf MDR 84, 237); bei fehlender Beschwer liegt er einen Gebührensprung darüber (Frankf JurBüro ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Erlass.

Rn 3 Die Bindung tritt ab Erlass ein, also mit Verkündung oder Zustellung (§ 310 III) (BGH NJW 09, 1422 [BGH 05.03.2009 - IX ZR 90/06] Rz 3 zur FGO: frühestens mit Bekanntgabe). In den Fällen des § 310 III reicht dafür anders als bei § 317 Rn 3 die Zustellung an eine Partei aus (BGHZ 32, 370, 375). Bei einem VU gem § 331 III beginnt die Bindung unter diesen Prämissen erst mi...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Rechtshängigkeit (Abs 3).

Rn 6 Nach Abs 3 gilt das Verfahren als mit der Zustellung des Festsetzungsantrags rechtshängig geworden. Die Vorschrift ist eine Sonderregelung zu § 113 I 2 iVm § 261 I ZPO (MüKoFamFG/Macco § 255 Rz 5; ThoPu/Hüßtege § 255 Rz 8). Die Rückwirkung gilt aber nur bei inhaltlich identischen Anträgen (Prütting/Helms/Bömelburg § 255 Rz 11; MüKoFamFG/Macco § 255 Rz 5). Es ist die Fri...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Wirkungen.

Rn 3 Die Wirkungen nach Abs 1 S 1 sind umfassend und verpflichten die Partei so, als hätte sie die Handlung selbst vorgenommen. Über den Wortlaut hinaus gilt dies auch für Handlungen, die die Partei berechtigen (Musielak/Voit/Weth § 85 Rz 4). Ohne Bedeutung ist, ob im Innenverhältnis der Bevollmächtigte seine Befugnis überschreitet, solange die Handlung im Außenverhältnis du...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Verfahren.

Rn 3 Den Eid kann nur der verantwortliche Gutachtenerstatter selbst leisten, so dass beim Gutachten einer Kollegialbehörde der zur Erläuterung entsandte Vertreter nicht beeidigt werden kann (St/J/Berger § 410 Rz 3). Das Gericht hat die freie Wahl zwischen Vor- und Nacheid, es ist aber klarzustellen, welche Ausführungen der Eid umfasst. Befundtatsachen sind erfasst, Zusatztat...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Die Vollstreckung in Ehesachen und Familienstreitsachen erfolgt entsprechend den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung. (2) Endentscheidungen sind mit Wirksamwerden vollstreckbar. Macht der Verpflichtete glaubhaft, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, hat das Gericht auf seinen Antrag die Vollstreckung ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Vollstreckung aufgrund völkerrechtlicher Verträge (Nr 2).

Rn 15 Die Vollstreckung der an den Beklagten zu zahlenden Kosten muss aufgrund völkerrechtlicher Verträge, die dem Beklagten ausreichend Schutz gewähren, erfolgen. Notwendig ist ein Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung im anderen Staat (vgl die Nachweise bei MüKoZPO/Schulz § 110 Rz 21 f; für die Schweiz BGH ZIP 22, 2463 Rz 13). Erforderlich ist, dass ausdrücklich ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Pflichten der Versorgungsträger (Abs 4).

Rn 6 Jeder Versorgungsträger ist nach § 5 I und III VersAusglG verpflichtet, den Ehezeitanteil des bei ihm bestehenden Anrechts zu berechnen und dem Gericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts (und ggf für einen korrespondierenden Kapitalwert) zu unterbreiten. Damit das Gericht die mitgeteilten Werte prüfen und den Ausgleichswert abschließend bestimmen kan...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Mitwirkung in Verfahren.

Rn 8 Die Mitglieder konsularischer Vertretungen können in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren als Zeugen geladen werden, sind aber weder verpflichtet, Angaben zu Angelegenheiten zu machen, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer konsularischen Aufgaben stehen, noch müssen sie insoweit amtlich errichtete Schriftstücke vorlegen (Art 44 WÜK, entspr für Honorarkonsularbeamt...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / f) Erfolgshonorar.

Rn 32 Nachdem das BVerfG das im deutschen Recht bestehende generelle Verbot des Erfolgshonorars für verfassungswidrig erklärt hat (BVerfGE 117, 163 = NJW 07, 979 [BVerfG 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04]) wird man nicht ohne weiteres von einem ordre public Verstoß im Falle einer quota litis im ausländischen Prozess ausgehen können (vgl auch Kobl RIW 04, 302).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Wirkung.

Rn 3 Hat das Gericht einen Beschluss aufgehoben, dessen Inhalt nicht von Anfang an unwirksam war, so erfolgt die Aufhebung ex nunc, hat also keine rückwirkende Kraft. Alle bis zur Aufhebung vorgenommenen Rechtsgeschäfte bleiben wirksam. § 47 überwindet aber nicht andere Fehler eines Rechtsgeschäfts, die nicht mit der im Gerichtsbeschluss ausgesprochenen Befugnis in Verbindun...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Rechtsstellung des streitgenössischen Nebenintervenienten.

Rn 7 Der streitgenössische Nebenintervenient hat eine eigenartige Doppelstellung, weil er Streithelfer bleibt, ihm aber durch die Verweisung des § 69 auf § 61 die (fiktive) Stellung eines Streitgenossen zukommt (BGH NJW 65, 760 [BGH 22.12.1964 - Ia ZR 237/63]). Da § 69 eine Rechtskrafterstreckung, Gestaltungswirkung oder erweiterte Vollstreckbarkeit voraussetzt, ist der stre...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Beschlüsse.

Rn 5 Grundlage können ebenso Beschlüsse sein, die eine Kostenentscheidung enthalten, etwa solche nach §§ 91a I, 269 IV, 522 II. Im Falle der Klagerücknahme bedarf es eines (konstitutiven) Beschlusses nach § 269 IV; in § 269 III 2 kann keine gesetzliche Kostengrundentscheidung gesehen werden (Saarbr NJW-RR 18, 1468 [OLG Saarbrücken 29.03.2018 - 9 W 3/18] Rz 7). In Familienstr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Ermessen des Gerichts.

Rn 45 Die Ablehnung eines Beweisantrages kommt zunächst in Betracht, wenn die Beweisaufnahme ohnehin im Ermessen des Gerichts steht. So kann es von der Einholung eines Sachverständigengutachtens absehen, wenn es meint, selbst die erforderliche Sachkunde zu besitzen (BGH NJW 00, 1946, 1947 [BGH 21.03.2000 - VI ZR 158/99]). Im Anwendungsbereich des § 287 steht es ebenfalls im ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Allgemeine Grundsätze.

Rn 10 Grundlage der Bewertung ist der objektive Verkehrswert; Liebhaberwerte haben keine Bedeutung (näher § 3 Rn 6). Marktgängige Gegenstände sind mit dem Marktwert anzusetzen. Bei Börsennotierung entscheidet der Ankaufskurs, weil es auf den Preis ankommt, zu dem der Kl den Gegenstand veräußern könnte (BGH NJW-RR 91, 1210 [BGH 12.06.1991 - XII ZR 65/91]: Goldbarren). Ein ver...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Wirkung.

Rn 4 Der Verfahrensverstoß, den die Partei verspätet rügt, kann nunmehr weder im weiteren Verlauf des schiedsgerichtlichen Verfahrens noch im Aufhebungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahren geltend gemacht werden (Zö/Geimer § 1027 Rz 3). Zu den Verfahrensverstößen des 10. Buches der ZPO, von denen die Parteien abweichen können und die deshalb rechtzeitig zu rügen sind, geh...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VI. Willkürverbot.

Rn 47 Das BVerfG hat aus Art 3 I GG ein allgemeines Willkürverbot entwickelt (BVerfGE 52, 161; 69, 254; 71, 204 und 271; 80, 51; 81, 137; 83, 82; 84, 227; 86, 59; 87, 273; 89, 141; 96, 39; 97, 27; 107, 407; zuletzt NJW 14, 3147). Dieses Willkürverbot ist vom Gericht auch für die konkrete Ausgestaltung von Verfahrensnormen fruchtbar gemacht worden (BVerfG NJW 94, 2279; 98, 34...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Widerklageverbote in besonderen Verfahren.

Rn 17 Widerklagen sind unzulässig im Urkunden- und Wechselprozess (§ 595 I; s aber zur Urkundenwiderklage Rn 13). In Ehe- und Kindschaftsverfahren sind Widerklagen nur beschränkt zulässig (vgl §§ 126, 179 II FamFG). Ein Widerklageverbot enthält auch § 52b II DesignG. Zur Zulässigkeit von Widerklagen in Arrest- und einstweiligen Verfügungsverfahren s Rn 13.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Kosten bei Vergleich.

Rn 2 I entspricht § 98 ZPO (s § 98 ZPO Rn 1 ff). Er umfasst gerichtliche Vergleiche nach § 36u setzt damit voraus, dass die Beteiligten über den Verfahrensgegenstand verfügen können, s § 36 Rn 2. Eine für die Wirksamkeit des Vergleichs erforderliche gerichtliche Genehmigung (zB nach § 156 II) muss ebf vorliegen. Ob ein Umgangsvergleich unter I fällt oder eine sonstige Erledi...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Normzweck.

Rn 1 Wird eine ursprünglich zulässige und begründete Klage durch ein nachträgliches Ereignis unzulässig oder unbegründet, droht dem Kl Klageabweisung mit der Folge der Kostenlast (§ 91). Um dies zu vermeiden, könnte er zwar die Klage zurücknehmen (§ 269 I) oder auf den geltend gemachten Anspruch verzichten (§ 306). In beiden Fällen verbliebe es – bei Reduzierung der Verfahre...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Funktion.

Rn 1 Mit dem RDG wurde die bisherige Trennung zwischen der Vertretung außerhalb der Verhandlung und der Vertretung im Termin aufgehoben: Die Zulässigkeit der Prozessvertretung im Parteiprozess wird nunmehr einheitlich für das gesamte Verfahren in § 79 geregelt. Die Vorschrift des § 157 beleuchtet einen Teilaspekt und regelt die Vertretung des Rechtsanwalts in der mündlichen ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VI. Dokumentation der Anhörung.

Rn 23 Das Gericht muss das wesentliche Ergebnis der Anhörung der Eltern nach § 160 aussagekräftig schriftlich niederlegen (BGH FamRZ 01, 907; Saarbr FamRZ 10, 2085). Dies erfolgt regelmäßig in der Sitzungsniederschrift oder einem Aktenvermerk in der Weise, dass das Anhörungsergebnis mit dem persönlichen Eindruck, den die Eltern hinterlassen haben, seinem wesentlichen Inhalt ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck und dogmatische Einordnung.

Rn 1 Die beiden Zuständigkeitstatbestände des § 23 S 1 regeln, wie sich aus dem Normzuschnitt ergibt, zuvörderst die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, zugleich aber auch die örtliche Zuständigkeit (St/J/Roth § 23 Rz 1; aA BGH NJW 93, 2683, 2684, der § 23 als Regelung der örtlichen Zuständigkeit ansieht, die nach den allg Regeln lediglich die internationale Zus...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Ort des Sitzes

Rz. 69 [Autor/Stand] Nach § 11 AO hat eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Ort ihren Sitz, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Stiftungsgeschäft oder dergleichen bestimmt ist. Rz. 70 [Autor/Stand] Im Gegensatz zum Ort der Geschäftsleitung, der sich nach den tatsächlichen Verhältnissen richtet, ist der Ort des Sitzes rechtlich durch di...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Amtsimmunität.

Rn 4 Die Konsularbeamten und die Angehörigen des Verwaltungs- und des technischen Personals der Konsulate genießen grds nicht die allg Immunität der Diplomaten, sondern nur die sog Amtsimmunität (Art 43 WÜK, dazu iE Kissel/Mayer § 19 Rz 4 u 9). Das ebenfalls vAw zu beachtende Verfahrenshindernis gilt sowohl für Strafverfahren als auch vor den Zivilgerichten sowie ggü Verwalt...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Räumlich-territorial.

Rn 5 Die Verordnung ist nur auf Rechtstreitigkeiten mit grenzüberschreitendem Bezug anzuwenden. Ihre räumlich-territoriale Anwendbarkeit ergibt sich aus den räumlich-territorialen Anknüpfungsvoraussetzungen ihrer einzelnen Vorschriften. Ein ungeschriebenes Merkmal, wonach ein Bezug zu Rechtsordnungen verschiedener Mitgliedstaaten bestehen muss, kennt die Verordnung nicht (Eu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Soll-Angaben gem Abs 2.

Rn 6 Gem Abs 2 sollen dem Antrag die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder der Antragsschrift beigefügt werden. Nach der Gesetzesbegründung stellt die Vorlagepflicht eine aus dem eingeschränkten Amtsermittlungsgrundsatz resultierende Ausnahme zu dem über § 113 I 2 anwendbaren § 131 III ZPO dar (BTDrs 16/6308, 228). Gem § 62 I PSt...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / XII. Klage, Rechtshängigkeit (§§ 253–271).

Rn 22 Die Grundsätze zur Klage gelten iRd § 1046. Eine Rechtshängigkeit im technischen Sinn gibt es vor Schiedsgerichten nicht. Ob und inwieweit die materiell-rechtlichen Folgen einer Rechtshängigkeit (§§ 286, 291, 292, 818 IV, 864, 941, 987, 989, 994 BGB) eintreten, ist sehr streitig (vgl Valdini SchiedsVZ 16, 76), aber grds zu bejahen. Entscheidend für den Beginn dieser Re...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Nutzungsersatzansprüche.

Rn 4 Ersatzansprüche wegen Nutzung der Ehewohnung sind nur dann Ehewohnungssachen, soweit sie den Zeitraum bis zur Rechtskraft der Ehescheidung betreffen. Das Verfahren richtet sich nach §§ 200 ff (Frankf Beschl v 26.1.22 – 6 UF 70/21– FamRZ 22, 1274 = openJur 22, 5777). Anspruchsgrundlage ist § 1361b Abs 3 BGB. Ab Rechtskraft der Ehescheidung ist Anspruchsgrundlage § 745 Ab...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif.

Rn 20 Nach dem Zweck der Vorschrift soll Schriftlichkeit ausnahmsweise angeordnet werden, wenn dadurch eine Förderung des Verfahrens zu erreichen ist. Daraus lässt sich entnehmen, dass eine Anordnung nach Abs 2 nicht zulässig ist, wenn der Rechtsstreit bereits entscheidungsreif ist. Es muss also an der Entscheidungsreife fehlen und das Gericht muss die berechtigte Hoffnung h...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / aa) Grundlagen.

Rn 124 Maßgeblich ist die Summe aller bis zum Eintritt angefallenen Kosten, so dass auch der urspr Streitwert festgesetzt werden muss; dieser ist die Obergrenze (BGH AGS 22, 376; Köln AnwBl 83, 517; Ddorf JurBüro 94, 241; Hambg MDR 97, 890; aA Oldbg JurBüro 99, 374 unter Hinweis auf § 15 aF = § 40 GKG, verfehlt wegen Änderung des Streitgegenstands, vgl § 4 Rn 2). Nach § 40 G...mehr