Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Miet- und Pachtzahlung.

Rn 47 Bezifferte Klagen sind einschließlich der Nebenkosten mit dem Nennbetrag der Hauptforderung zu bewerten (Kobl WuM 06, 45). Betr künftige Leistung s § 9. Der GeS einer Klage auf künftige Mietzahlung bemisst sich über § 48 I GKG nach § 9 ZPO; Rückstände sind nach § 42 III GKG hinzuzurechnen (BGH MDR 04, 1437: für GKG aF). § 41 GKG findet keine Anwendung (KG NJW-RR 11, 15...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VI. Mündliche Verhandlung (§§ 128–158).

Rn 16 Zu beachten ist § 1047, wonach die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht zwingend ist, aber der Parteivereinbarung offensteht. Die Einzelheiten der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung sind nicht entsprechend anwendbar. Dagegen gelten die Grundsätze der Wahrheitspflicht (§ 138) und der Aufklärungspflicht des Schiedsgerichts (§ 139). Gerichtliche Anordnungen n...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Freie Beweiswürdigung.

Rn 11 Hat ein Gericht über erhebliche Tatsachenbehauptungen Beweis erhoben, so muss es das Ergebnis dieser Beweisaufnahme ebenso wie den gesamten Inhalt des Verfahrens frei würdigen. Dieser Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist in § 37 I niedergelegt, und er ist von prägender Bedeutung für das gesamte Beweisrecht. Er gilt im Bereich des Freibeweises ebenso wie im Bereich ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Kraft Gesetzes ausgeschlossener Richter (Nr 2).

Rn 7 Auch diese Vorschrift konkretisiert und ergänzt das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter, und zwar um dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit, was zudem Grundlage für ein faires Verfahren ist. Kraft Gesetzes sind Richter vom Richteramt ausgeschlossen, wenn eine der in § 41 Nrn 1–8 aufgezählten ›Sachen‹ Gegenstand des angegriffenen Urteils ist. Bei Nr 6 ist z...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Verfahrensvereinfachung.

Rn 5 Möglichkeiten zur Verfahrensvereinfachung. Dazu gehören etwa die Entbehrlichkeit einer Vorbereitung durch Schriftsätze, § 129 I (mit der Ausnahmeregelung in § 129 II, aber auch §§ 275–277), bzw die Möglichkeit der mündlichen Anbringung von Erklärungen etc zu Protokoll der Geschäftsstelle, §§ 496, 129a, die abgekürzten Ladungsfristen gem § 217 und Vereinfachung der Ladun...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / XI. Insolvenzrecht.

Rn 18 Der anfechtungsrechtliche Anspruch auf Rückgewähr in Natur (§§ 129 ff InsO) kann durch einstweilige Verfügung gesichert werden (RGZ 67, 41; HK-InsO/Kreft 7. Aufl. § 129 Rz 108). Der durch ein eingetragenes richterliches Verfügungsverbot gesicherte Anfechtungsgläubiger kann von dem Gläubiger einer später in das Grundbuch eingetragenen Zwangshypothek verlangen, mit seine...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Verletzung materiellen Rechts und (sonstiger) Verfahrensmängel.

Rn 3 Ist der Klage unter Verletzung materiellen Rechts stattgegeben worden, so bleibt die Revision gleichwohl ohne Erfolg, wenn sich der Klageanspruch aus einer anderen Anspruchsgrundlage ergibt oder die Verteidigung des Beklagten sich aus vom Berufungsgericht nicht erörterten oder anders beurteilten Gründen als unerheblich erweist (Musielak/Voit/Ball § 561 Rz 2). Bei Verfah...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. § 786a II 2.

Rn 5 Diese Vorschrift betrifft den Fall, dass der Fonds nach dem Seerechtlichen Haftungsbeschränkungsübereinkommen vom 19.11.76 (BGBl II 86, 786) idF v 2.5.96 (BGBl II 00, 790, ergänzt durch das Übereinkommen über die Haftung für Ölverschmutzungsschäden 1992, BGBl II 94, 1154) in einem anderen Vertragsstaat und nicht im Inland errichtet worden ist. § 786a II 2 nennt für dies...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Ständige Kammern.

Rn 3 Ständige Kammern sind zunächst die Zivil- und Strafkammern. Zivilkammern iSd § 60 sind auch die Spezialkammern gem § 72a (§ 72a Rn 2) sowie die Kammern für Handelssachen, die gem §§ 93 ff gebildet werden können (vgl § 71 I, § 72 I 1). Eine Reihe bundes- und landesrechtlicher Regelungen sieht darüber hinaus die Bildung besonders besetzter Spruchkörper vor, etwa Kammern f...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Wirkung der Anschlusspfändung.

Rn 8 Die Anschlusspfändung hat dieselbe Wirkung wie eine selbstständige Pfändung. Der Rang des Pfandrechts bestimmt sich nach § 804 III (s § 804 Rn 7–8). Jeder Gläubiger kann unabhängig von den anderen die Verwertung der Pfandsache betreiben. Stundung, Einstellung, oder Vollstreckungsaufschub nach § 802b wirken nur in Bezug auf den jeweiligen Gläubiger (§ 116 VII GVGA; MüKoZ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Entscheidung.

Rn 142 Die Entscheidung erfolgt durch den funktionell zuständigen Rechtspfleger, § 20 Nr 17 RPflG. Das Gericht muss das vom Gläubiger benannte Konto wählen. Dem Vollstreckungsgericht steht dabei kein Ermessensspielraum zu. Sind Bestimmungsanträge mehrerer Gläubiger anhängig, muss das Gericht nach dem Prioritätsprinzip vorgehen. Mit Bestimmung des Pfändungsschutzkontos sind d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Vorherige außergerichtliche Streitschlichtung.

Rn 40 Es gibt außer den Möglichkeiten der außergerichtlichen Streitschlichtung in familiengerichtlichen Verfahren betreffend das Sorge- und Umgangsrecht (s hierzu Rn 42) weitere Fälle, in denen eine außergerichtliche Streitschlichtung möglich, tw erforderlich ist. Die Länder haben überwiegend von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch Landesgesetz Schiedsverfahren in Bagate...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Rechtsquelle.

Rn 1 Für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche oder deren Ablehnung durch die deutschen Gerichte hat der Gesetzgeber nicht auf die dafür vorgesehenen Art 35, 36 UNCITRAL-MG zurückgegriffen. Er hat stattdessen mit § 1061 I auf das UNÜ als Ganzes verwiesen. Für das Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren sind jedoch lediglich dessen Art II–VII UNÜ vo...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Gestaltungsrechte.

Rn 49 Bei der Ausübung von Gestaltungsrechten wie Aufrechnung, Anfechtung, Rücktritt, Kündigung kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem erstmals die objektive Möglichkeit der Ausübung des Gestaltungsrechts bestanden hat (BGHZ 24, 97, 98; 225, 44 Rz 13). Dies gilt nach Ansicht des BGH auch für das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehen nach §§ 495 I, 355 I u II BGB aF (BGHZ 225...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Beschwerdebefugnis und Verfahren.

Rn 2 Alle Beteiligten des Musterverfahrens, also auch die Beigeladenen, können Rechtsbeschwerde gegen den Musterentscheid einlegen. Ebenso wie bei allen anderen Rechtsmitteln muss der Rechtsbeschwerdeführer jedoch nachteilig betroffen und damit beschwert sein (BGH ZIP 22, 2486). Für das Verfahren gelten §§ 574 ff ZPO mit den in §§ 20, 21 KapMuG genannten besonderen Regeln. F...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Buchst b).

Rn 22b Die Vorschrift ergänzt Nr 1 Buchst b, der nur die Pfändbarkeit von Sachen betrifft. Die dortigen Ausführungen gelten entspr (s Rn 15d ff). Geschützt sind nicht nur landwirtschaftliche Betriebe, sondern jede Erwerbstätigkeit, zu der es der Tiere bedarf (zB Tierzucht, Reiterhof, Kutschenfahrten). Pfändungsfrei sind auch Futter und Streu ohne Begrenzung auf einen Zeitrau...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten. (2) 1Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. 2Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorg...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Beweiswürdigung.

Rn 16 Die Würdigung des Ergebnisses der Zeugenvernehmung ist Aufgabe des Tatrichters. Dieser hat eigenverantwortlich über die Glaubwürdigkeit des Zeugen und die Glaubhaftigkeit seiner Aussage zu entscheiden, und darf die Aussage daher erst nach deren Bejahung dem Urt zugrunde legen (BGH NJW 91, 3284 [BGH 13.03.1991 - IV ZR 74/90]). Es ist aber grds davon auszugehen, dass der...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Fehlender Widerspruch.

Rn 5 An einem Widerspruch fehlt es bei Säumnis und bei vorbehaltlosem Anerkenntnis des Bekl; die Verurteilung des Bekl erfolgt dann ohne Vorbehalt. Bei Säumnis des Bekl im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung ergeht auch dann ein normales Versäumnisurteil (und kein Versäumnisvorbehaltsurteil), wenn der Bekl schriftsätzlich oder in einem früheren Termin dem Anspruch wide...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich, Abs 2 S 2 Nr 4, Abs 4.

Rn 9 Die Vorschrift enthält erstmals eine erleichterte Abtrennungsmöglichkeit der Folgesache VA. Rn 10 Seit Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags müssen 3 Monate verstrichen sein. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach § 113 I 2 iVm § 261 I ZPO. Gem Abs 4 bleibt bei der Berechnung der Frist der vor Ablauf des ersten Jahres seit Eintritt des Getrenntlebens liegende Zeitrau...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / [Ohne Titel]

Rn 1 Durch Art 21 des FGG-RG v 17.12.08 (BGBl I, 2586) wurde die Entscheidungskompetenz des Bundesgerichtshofs grdl geändert. Nach der alten Regelung war die Entscheidung des Oberlandesgerichts endgültig und unanfechtbar. Wollte ein OLG von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes abweichen, musste es die Sache dem BGH ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Mit der Möglichkeit der Fristsetzung soll verhindert werden, dass das Verfahren auf unabsehbare Zeit hinausgezögert wird, was bei Beweisangeboten droht, deren Erledigung nicht sicher behebbare oder wegfallende Hindernisse entgegenstehen. Andererseits können der beweisführenden Partei dadurch entscheidungserhebliche Beweise genommen werden. Dies berührt ihren Anspruch au...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Verwahrung und Verwertung (Abs 3, 4).

Rn 8 Die von der Rspr (BGH NJW 06, 848, 849 [BGH 17.11.2005 - I ZB 45/05]) betonten Pflichten des Vermieters, die mit Pfandrecht belegten Sachen nach §§ 1215, 1257 BGB zu verwahren, erhalten durch die Gesetzesänderung eine verfahrensrechtliche Grundlage (BTDrs 17/10485, 32). Die Verwahrung und Verwertung der beweglichen Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung si...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Zuständigkeit.

Rn 7 Zur Entscheidung nach § 721 I ist das Prozessgericht berufen, das den Räumungstitel erlassen hat, ggf also auch das Rechtsmittelgericht, das freilich eine Entscheidung in der Sache nur treffen kann, wenn es auf neue Tatsachen nicht ankommt (sonst Zurückverweisung: St/J/Münzberg § 721 Rz 21). Zuständig für die Beschlüsse nach Abs 2 und 3 ist das Prozessgericht des ersten...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Berechtigter.

Rn 2 Ob ein Recht auf Einsicht, Ausfertigungen, Abzüge oder Abschriften besteht, richtet sich nach § 299. Die Einsicht in Form von Mikrofilmen archivierte Akten wird über ein Lesegerät (Dokumator) auf der Geschäftsstelle (vgl § 261 HGB) oder durch die Übersendung des Bild- bzw Datenträgers selbst gewährt (s § 299 Rn 6). Eine zur Ersetzung der Urschrift angelegte elektronisch...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Bestimmtheit.

Rn 3 Dem Erfordernis der Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte genügt eine summarische Angabe. Die Informationsnot der beweispflichtigen Partei wird berücksichtigt, so dass keine sachverständige Substantiierung verlangt wird; es muss nur das Ergebnis, zu dem der SV kommen soll, mitgeteilt werden, nicht aber der Weg, auf dem dies geschieht (BGH NJW-RR 22, 69, 70; NJW 95, 1...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Wegfall der Geschäftsgrundlage, Rücktritt, Aufhebung.

Rn 28 Der Wegfall der Geschäftsgrundlage führt weder zum Wegfall der Prozessbeendigungsvereinbarung noch der materiell-rechtlichen Absprachen, sondern nur zur Vertragsanpassung. Rechtlicher Bestand des Vergleichs und prozessbeendende Wirkung werden nicht berührt (BGH NJW 86, 1348, 1349). Die Frage, in welchem Umfang der Vergleich weiter gilt, ist daher nicht durch Fortsetzun...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die §§ 495 ff regeln iRd 1. Buches ›Verfahren im ersten Rechtszug‹ das amtsgerichtliche Verfahren systematisch als Spezialregelung zum landgerichtlichen Verfahren (§§ 253–494a) in einem eigenen Abschnitt. Sie gelten für alle Verfahren, für die der Amtsrichter gem §§ 23–27 und 157 GVG sachlich zuständig ist, also auch etwa für WEG-Sachen. Dagegen gelten sie nicht für sol...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VII. Erbrecht.

Rn 14 In Betracht kommen Verfügungs- und Veräußerungsverbote des Erben gegen den Scheinerben, des Vermächtnisnehmers gegen den Erben, des Erben gegen den Nachlassverwalter oder auch von Erben untereinander (Schuschke/Walker/Schuschke Vor § 935 Rz 73). Nach Eintritt des Nacherbfalls kann der Nacherbe ggü dem Vorerben bei Veräußerung eines Nachlassgrundstücks im Wege einstweil...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. § 385 I Nr 4.

Rn 6 Die Ausnahmevorschrift ist eng auszulegen (BGH NJW 19, 517, Rz 18). Wer als Rechtsvorgänger einer Partei (wobei es gleichgültig ist, ob sie ihm im Wege der Einzel- oder der Gesamtrechtsnachfolge nachgefolgt ist, Zö/Greger § 385 Rz 5) oder – zB auch als Bote (Musielak/Voit/Huber § 385 Rz 5), nicht dagegen nur als vollmachtloser Vertreter (BGH NJW 19, 517, Rz 13) – als ih...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Die Verordnung.

Rn 2 Die von § 6 ermöglichte VO hat das BMJV am 21.8.16 erlassen (BGBl I 1994). Mit dieser VO werden sowohl die Ausbildung zum zertifizierten Mediator (§ 2) als auch die Einzelheiten der Fortbildung (§§ 3, 4) sowie die Anforderungen an die jeweiligen Einrichtungen (§ 5) und mögliche gleichwertige ausländische Qualifikationen (§ 6) näher geregelt. Die VO ist am 1.9.17 in Kraf...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Anfrage bei Auskunfteien (Abs 8 S 3 bis 5).

Rn 136 Abs 8 ist durch Art 8 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22.12.10 (BGBl I, 2248) novelliert worden (zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.19, BGBl I, 1724). Dabei beschränkt sich die Neufassung von 2010 zu Abs 8 S 1 und 2 auf geringfügige redaktionelle Korrekturen. Die Änderungen von Abs ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / J. Inhalt des Arrestbefehls.

Rn 17 Wesentlicher Inhalt des Tenors des Arrestbefehls ist, unabhängig davon, ob die Entscheidung durch Beschl oder Urt ergeht, die Bezeichnung des Arrestanspruchs nach Grund und Betrag sowie die Art des Arrests als dinglicher oder persönlicher Arrest. Fehlen diese Angaben, dann ist der Arrestbefehl unwirksam (RGZ 78, 331, 332 f; Musielak/Voit/Huber Rz 6; St/J/Grunsky Rz 31;...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / bb) Sachdienlichkeit.

Rn 23 Für diese ist maßgeblich, ob eine Zulassung den Streitstoff iRd anhängigen Rechtsstreits ausräumt und einen weiteren Prozess vermeidet (BGH NJW 77, 49 [BGH 04.10.1976 - VIII ZR 139/75]). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Aufrechnung schon erstinstanzlich hätte erklärt werden können. Entscheidend ist vielmehr ein tatsächlicher (nicht rechtlicher: BGH NJW 66, 1029) ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 § 185 ermöglicht als ultima ratio (mittels Fiktion) Zustellungen in Fällen, in denen eine Zustellung auf einem anderen Weg nicht oder nur sehr schwer durchführbar ist (BGH NJW-RR 18, 503 [BGH 30.11.2017 - I ZB 5/17] Rz 9; BFH/NV 16, 945 [BFH 25.02.2016 - X S 23/15 (PKH)] Rz 19). Die Vorschriften über die öffentliche Zustellung dienen der Verwirklichung des rechtlichen G...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Rechtsmittel gegen Berichtigungsbeschlüsse.

Rn 14 Es findet gegen einen die Berichtigung aussprechenden Beschl des erstinstanzlichen Gerichts sofortige Beschwerde statt (§ 567), Abs 3, bei einer Berichtigung durch den Rpfleger über § 11 I RpflG, sonst nur die zugelassene Rechtsbeschwerde (§ 574). Gegenstand der sofortigen Beschwerde ist allein der Beschl selbst, nicht die Hauptsache (BayObLG NJW-RR 97, 57 [OLG Köln 19...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Auf sonstige Weise.

Rn 24 Abs 2 S 2 stellt es dem GV frei, ob er die Pfändung durch Anlegung von Siegeln oder auf sonstige Weise ersichtlich macht; beide Möglichkeiten stehen also gleichwertig nebeneinander (RGZ 126, 346, 347; MüKoZPO/Gruber Rz 34; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 17). § 82 I 7 GVGA weist den GV jedoch an, das Dienstsiegel oder den Dienststempel zur Kennzeichnung gepfändeter Gegens...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Zeuge.

Rn 13 Zeuge ist dagegen der Kommanditist der KG; der OHG- oder GbR-Gesellschafter, sofern er durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen wurde (§ 125 I HGB aF – jetzt § 124 HGB); der Betreuer der Partei außerhalb des Aufgabenkreises, für den er bestellt wurde (§§ 1814, 1815, 1823 BGB); der Schuldner in dem Prozess, den der Insolvenzverwalter über das Ver...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Kosten/Gebühren.

Rn 7 Die Kosten des GV (s.u.) stellen Zwangsvollstreckungskosten iSd § 788 I dar, sodass es darauf ankommt, ob sie notwendig waren. Der Gläubiger hat danach die Kosten des GV zu tragen, soweit ein Widerstand des Schuldners weder aus objektiver ex-ante-Sicht zu erwarten gewesen ist noch sich die Hinzuziehung des Gerichtsvollziehers ex post wegen des tatsächlich geleisteten Wi...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Abs 1.

Rn 3 Hat der Besitzer das Grundstück nach Rechtshängigkeit veräußert, ist der Grundstückserwerber berechtigt und auf Antrag des Gegners verpflichtet zur Übernahme des Prozesses. Die Rechtsfolgen sind die gleichen wie bei der zustimmenden Übernahme in § 265. Rechtsnachfolge erfordert einen abgeschlossenen Rechtsübergang; ein schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft allein gen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Verfahren.

Rn 8 Die Verwerfung der Berufung als unzulässig wegen Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung kann nach Abs 1 S 3 durch Beschl erfolgen. Darin muss der maßgebliche Sachverhalt, über den entschieden wurde, wiedergegeben werden; auch müssen der Streitgegenstand und die von den Parteien gestellten Anträge erkennbar sein (BGH MDR 19, 954). Eine mündliche Verhandlung über die Zu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Benachrichtigung des Schuldners (Abs 3).

Rn 28 Der GV hat den Schuldner von der Pfändung in Kenntnis zu setzen. Dies kann mündlich oder schriftlich erfolgen (MüKoZPO/Gruber Rz 41). Bei Pfändung in Abwesenheit geschieht dies regelmäßig durch Übersendung des nach § 762 aufzunehmenden Pfändungsprotokolls (§ 763, vgl § 86 V 1 Nr 2 GVGA). Ein Verstoß gegen Abs 3 berührt die Wirksamkeit der Pfändung nicht (St/J/Würdinger...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck und Grundlagen.

Rn 1 § 308a ergänzt die Ausnahmen zum ultra ne petita-Grundsatz des § 308. In der Regelung kommt eine sozialpolitische Zielsetzung des Gesetzgebers zum Ausdruck. Der in den §§ 574–574b BGB geschaffene Schutz des Mieters soll nicht an prozessualen Erfordernissen scheitern (Zö/Feskorn Rz 1). Sachlich befreit Abs 1 den Mieter von der Notwendigkeit, den Fortsetzungsanspruch mit ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Sonstiges Vermögen.

Rn 21 Eine dem Schuldner zustehende Hypothek, Grundschuld (auch Eigentümergrundschuld), Rentenschuld oder Reallast ist unter Angabe des belasteten Grundstücks und ggf des Aufbewahrungsorts des Briefs zu offenbaren. Mitzuteilen ist ein Rückgewähranspruch des Sicherungsgebers auch bereits vor Erlöschen der gesicherten Forderung, da der Rückgewähranspruch aufschiebend bedingt b...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / e) Nr 4.

Rn 16 Die Regelung ergänzt die Auskunftspflicht des Drittschuldners im Hinblick auf die Festsetzung nach § 907. Drittschuldner iSd Vorschrift ist jedes Kreditinstitut, bei dem ein als Pfändungsschutzkonto taugliches Girokonto geführt wird. Unerheblich ist, ob es sich bei dem Konto um ein Pfändungsschutzkonto handelt. Sonst müsste der Gläubiger zunächst die Antwort auf die Fr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Frist.

Rn 21 Der Ablehnungsantrag ist nach der Ernennung (Karlsr VersR 10, 498) und grds vor Beginn der Vernehmung, Abs 2 S 1 Hs 1, spätestens jedoch in der Zwei-Wochen-Frist des Abs 2 S 1 Hs 2 anzubringen, im Falle schuldloser Verhinderung auch danach möglich, Abs 2 S 2. Für Fristbeginn genügt Zustellung des Ernennungsbeschl an die ablehnende Partei; bei unterlassener oder fehlerh...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Informationsanspruch.

Rn 10 Nach ihrem Sinn und Zweck soll die Auskunft oder Rechnungslegung den Kl in die Lage versetzen, den Umfang seiner Leistungsansprüche selbst zu ermitteln. Daher muss sie inhaltlich bestimmt und nachvollziehbar sein (BGH NJW-RR 87, 876 [BGH 12.02.1987 - I ZR 70/85]). Enthält sie Lücken, die der Auskunftspflichtige seiner Einlassung nach in tatsächlicher Hinsicht noch ausf...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Normzweck und Regelungszusammenhang.

Rn 1 Die Art 33–35 EuKoPfVO regeln verschiedene Rechtsbehelfe vornehmlich für den Schuldner. Das Verfahren für die Rechtsbehelfe regelt Art 36 EuKoPfVO. § 954 trifft ergänzende Bestimmungen. Es ist zu berücksichtigen, dass der Schuldner durch die Rechtsbehelfe nach den Art 33–35 EuKoPfVO erstmals Gelegenheit erhält, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Deshalb und weil die...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Grundsätze.

Rn 4 Entscheidungen über die Gewährung und die Dauer der Räumungsfrist nach § 721 stehen im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, das die gegenläufigen Interessen der Parteien gegeneinander abzuwägen hat (BayObLG ZMR 84, 23; LG Mannheim NJW-RR 93, 713 [LG Mannheim 26.11.1992 - 4 T 314/92]): Der Gläubiger möchte über den ihm gehörenden Wohnraum möglichst rasch wieder verfügen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Wirksamkeit der Schweigepflichtentbindung.

Rn 8 Der Ausnahmetatbestand des § 385 II setzt eine wirksame Schweigepflichtentbindung voraus. Bei höchstpersönlichen Interessen, die von der Schweigepflicht geschützt werden, kann nur der Vertrauensgeber selbst eine wirksame Entbindung vornehmen; beim Tod des Vertrauensgebers geht diese Befugnis daher auch grds nicht auf die Erben über (Zö/Greger § 385 Rz 10; Musielak/Voit/...mehr