Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Zuständigkeit eines der Gerichte für den Rechtsstreit.

Rn 16 Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 36 I Nr 6 ist als weitere Voraussetzung für eine Zuständigkeitsbestimmung zu fordern, dass wenigstens eines der Gerichte, die Unzuständigkeitserklärungen ausgesprochen haben, tatsächlich für den Rechtsstreit zuständig ist. Ist die Ermittlung des zuständigen Gerichts erst nach Aufklärung der für den einschlägigen Zuständigkeitstatbest...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Zwangsmittel nach § 888 ZPO (Abs 4).

Rn 15 § 95 IV ermöglicht dem Gericht auch bei einem Titel, der auf Herausgabe einer Sache oder Vornahme einer vertretbaren Handlung gerichtet ist, auf die in § 888 ZPO erwähnten Zwangsmittel (Zwangsgeld, Zwangshaft) zurückzugreifen. Durch diese zusätzliche Option soll die Effektivität der Vollstreckung insgesamt erhöht werden. Für welche Maßnahme sich das Gericht konkret ent...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Wesentliche Änderung.

Rn 2 Erforderlich ist eine wesentliche Änderung, die nachträglich eingetreten ist. Der Begriff der Wesentlichkeit ist nur für das Bruttoeinkommen definiert. (100 Euro). Überwiegend wird ansonsten verlangt, dass nur Änderungen zu einer Ratenanpassung führen, die voraussichtlich von einiger Dauer sind. Durch die Anpassung für die Staatskasse erzielbare Mehreinnahmen müssen in ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Entscheidung des Gerichts.

Rn 10 Das Gericht hat zu prüfen, ob ein Vertagungsgrund vorliegt. Ist es der Ansicht, dass einer der in S 1 bezeichneten Gründe vorliegt, so muss es vAw vertagen und zu diesem Termin die nicht erschienene Partei nach S 2 laden. Ein Ermessen steht ihm dann nicht zu (MüKoZPO/Prütting Rz 23; Wieczorek/Schütze/Büscher Rz 26). Nach hM soll das Gericht jedoch nur solche Hinderungs...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Allgemeines.

Rn 5 Für die Erteilung der Vollmacht enthält die ZPO keine besonderen Regeln. Sie bedarf auch keiner besonderen Form und kann uU auch durch schlüssiges Verhalten erteilt werden (BGHZ 40, 197, 203; NJW 2004, 844, 846). Sie ist nach hM Prozesshandlung (BGH NJW 07, 772; BVerwG NJW 06, 2648; Musielak/Voit/Weth § 80 Rz 5) und setzt deshalb Prozessfähigkeit des Vollmachtgebers nac...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Allgemeines.

Rn 24 § 156 Abs 2 regelt in Ergänzung zu § 36 die gerichtliche Billigung einer einvernehmlichen Regelung in Umgangsverfahren (Umgang des Kindes mit den Eltern, § 1684 III BGB, Umgang mit Bezugspersonen, § 1685 BGB sowie des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters nach § 1686a BGB) und Herausgabeverfahren nach § 1632 BGB. Auch die Betreuung eines Kindes im paritätischen Wechselm...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Im Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft dürfen von den beteiligten Personen nicht vorgebrachte Tatsachen nur berücksichtigt werden, wenn sie geeignet sind, dem Fortbestand der Vaterschaft zu dienen, oder wenn der die Vaterschaft Anfechtende einer Berücksichtigung nicht widerspricht. (2) 1Über die Abstammung in Verfahren nach § 169 Nr. 1 und 4 hat eine förmliche Bewei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Bekanntmachung (Abs 4).

Rn 8 Der Vorlagebeschluss wird gem Abs 4 sogleich und mit seinem kompletten Inhalt im Klageregister bekannt gemacht; dadurch wird die mit Erlass des Vorlagebeschlusses eintretende Sperrwirkung des § 7 KapMuG und die Aussetzungsverpflichtung gem § 8 KapMuG für die betroffenen Prozessgerichte erkennbar. Unabhängig vom Zeitpunkt der Bekanntmachung wird der Vorlagebeschluss spät...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Form.

Rn 42 Die Erinnerung kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, § 11 II 7 RPflG, § 569 II, III. Es besteht kein Anwaltszwang, § 13 RPflG. Lediglich bei der – seltenen – Anberaumung einer mündlichen Verhandlung besteht Anwaltszwang, wenn das Ausgangsverfahren als Anwaltsprozess geführt wurde. Im eigenen Namen kann der Rechtsanwalt keine Erinnerun...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. TB-Voraussetzungen.

Rn 2 Das Gericht entscheidet durch freies Ermessen, ob eine mündliche Erörterung durchgeführt werden soll. Das Gesetz geht also davon aus, dass eine solche nicht unbedingt notwendig ist (KG Beschl v. 16.8.12 – 25 WF 58/12, openJur 12, 71965 = FamRZ 13, 730). Spricht die jeweilige Lage aus Sicht der anwaltlichen Vertretung für die Durchführung eines Termins zur Erörterung, al...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VII. Verwertung des Schriftsatzes.

Rn 11 Durch den Schriftsatznachlass erhält eine Partei nur das Recht, sich über die Richtigkeit des ihr nicht rechtzeitig mitgeteilten gegnerischen Vorbringens zu erklären; weitere Ausführungen sind unzulässig und unbeachtlich (BGH NJW 79, 1306; Karlsr WM 17, 1157). Im nachgelassenen Schriftsatz nicht zu berücksichtigen ist neuer Sachvortrag, der über eine Replik hinausgeht ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Die Großen Senate und die Vereinigten Großen Senate entscheiden nur über die Rechtsfrage. 2Sie können ohne mündliche Verhandlung entscheiden. 3Die Entscheidung ist in der vorliegenden Sache für den erkennenden Senat bindend. (2) 1Vor der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen oder der Vereinigten Großen Senate und in Rechtsstreitigkeiten, welche die Anfechtung e...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Stellung des Jugendamts.

Rn 10 Das Jugendamt ist Muss-Beteiligter auf Antrag, vgl § 7 II Nr 2. Die Möglichkeit der Antragstellung besteht, wenn das Jugendamt anzuhören ist. Dies betrifft wiederum die Fälle des § 176 I 1, also insb die Anfechtung durch den Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben sowie durch das Kind, sofern die Anfechtung durch d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Überblick.

Rn 1 Die KfH kann als Berufungsgericht zuständig werden, wenn im ersten Rechtszug vor dem AG eine Handelssache Gegenstand des Verfahrens gewesen ist. Ausdrücklich angeordnet ist in diesem Fall die entsprechende Anwendung der §§ 96–99, nach allgemeiner Ansicht sind auch die §§ 101, 102 mit einzubeziehen (MüKoZPO/Pabst Rz 1). § 104 enthält eine Regelung für das Beschwerdeverfa...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Sachlicher Anwendungsbereich.

Rn 2 Angerufen werden können nach diesem Gesetz nur Verbraucherschlichtungsstellen, die nach dem VSBG oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften als Verbraucherschlichtungsstelle anerkannt, beauftragt oder eingerichtet worden sind (§ 2 I Nr 2). Soweit eine solche Anerkennung, Beauftragung oder Einrichtung nicht vorliegt, darf sich die jeweilige Stelle nicht als Verbraucherschl...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 § 95 I verweist umfassend auf die Vorschriften der ZPO. Wie Abs 2 klarstellt, werden abschließende Entscheidungen nach dem FamFG aber weiterhin als Beschluss und nicht als Urteil bezeichnet. Abs 3 sieht einen besonderen Vollstreckungsschutz vor, der eine vorläufige Vollstreckbarkeit einer Entscheidung ausschließt, wenn dem Verpflichteten ein nicht zu ersetzender Nachtei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Einwendungen.

Rn 39 Der Bekl kann Einwendungen geltend machen, durch welche die Rechte des Drittwiderspruchsklägers entweder geleugnet, gehemmt oder vernichtet werden (St/J/Münzberg Rz 56). Derartige Einwendungen sind bspw Nichtigkeit, Scheingeschäft, Anfechtung. Der Gläubiger kann weiter geltend machen, dass der Widerspruchskläger persönlich für den zu vollstreckenden Anspruch nach mater...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Dieses Gesetz gilt für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten durch eine nach diesem Gesetz anerkannte private Verbraucherschlichtungsstelle oder durch eine nach diesem Gesetz eingerichtete behördliche Verbraucherschlichtungsstelle unabhängig von dem angewendeten Konfliktbeilegungsverfahren. Dieses Gesetz gilt auch für Verbraucherschlichtungsstellen, die auf...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 7. Erbschaftsprozess und Erbscheinsverfahren.

Rn 17 Da der Erbschein das Erbrecht nicht verbindlich feststellt, sondern lediglich im Prozess des Erbscheinsinhabers gegen Dritte die – widerlegliche – Vermutung des § 2365 BGB besitzt, liegen die Voraussetzungen für eine Aussetzung nicht vor. Dennoch führt die Vermutung des § 2365 BGB im Zivilprozess des Erbscheinsinhabers gegen einen Dritten zur Umkehr der Beweislast. Die...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 7. Mehrheitsbeschluss.

Rn 20 Die Geschäftsverteilung erfolgt durch einen Mehrheitsbeschluss der dem Spruchkörper vom Präsidium zugewiesenen Mitglieder. Dieser bedarf der Schriftform; er kann von einem mitwirkenden Richter auch nachträglich unterschrieben werden (BGH FamRZ 09, 1044 Rz 10, 11). Bei Stimmengleichheit liegt kein Vertretungsfall vor, sodass eine Vertretung nach Abs 4 nicht stattfindet....mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Mitbieten von Gläubiger, Schuldner und Eigentümer (Abs 4).

Rn 10 Gläubiger, Eigentümer und Schuldner dürfen wie beim Pfandverkauf entsprechend § 1239 I 1 BGB mitbieten. Bei der Versteigerung vor Ort ist zudem § 1239 II BGB entsprechend anzuwenden (Abs 4 Hs 2). Das Gebot des Eigentümers kann daher zurückgewiesen werden, wenn die Bietsumme nicht sofort bar hinterlegt wird. Bietet der Schuldner, muss nach § 95 III GVGA bei fehlender Ba...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 Die Vorschrift verdrängt als ausschl Gerichtsstandsregelung allg wie besondere Gerichtsstände (s allg § 12 Rn 8). Im Einzelfall kann § 29a mit § 24 konkurrieren, so wenn die Herausgabe des Miet- oder Pachtobjekts (§§ 546, 581 BGB) auf den Mietvertrag und § 985 BGB gestützt wird, nicht dagegen, wenn die Herausgabe ausschl auf § 985 BGB gestützt wird, ohne dass zumindest ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Fristberechnung.

Rn 6 Gem § 16 II bzw § 113 I 2 gelten § 222 ZPO, §§ 187–189 BGB. Wiedereinsetzung: 17 ff (fG-Familiensachen) bzw § 113 I 2 iVm §§ 233 ff ZPO (Ehe- u Familienstreitsachen). Da der Begriff der Notfrist iSd § 233 ZPO dem FamFG fremd ist, ist er iRd in § 113 I 2 angeordneten entspr Anwendung des § 233 ZPO durch den Begriff der gesetzlichen Frist zu ersetzen (Zö/Feskorn § 71 Rz 3...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck und Systematik.

Rn 1 § 906 regelt die gerichtliche Festsetzung eines von den §§ 899 I, 902 S 1 abweichenden pfändungsfreien Betrags. Damit flexibilisiert die Vorschrift die starren Bestimmungen über den Grundfreibetrag und die Erhöhungsbeträge. Während die Festsetzung des Grundfreibetrags gem § 899 I die erste Stufe des Kontopfändungsschutzes und die Möglichkeit der Erhöhungsbeträge nach § ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Allgemeines.

Rn 3 Die Frage des Wegfalles der Veranlassung ist nach dem jeweiligen Zweck der Sicherheit zu bestimmen, mit der ein Schwebezustand überbrückt werden soll. Dies kann etwa mit dem Erlöschen der Bürgschaft zusammenfallen, ist jedoch davon zu unterscheiden. Es genügt, wenn die Veranlassung nur für einen Teil des Streitgegenstandes oder des gesicherten Betrages entfällt (Ddorf M...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Ratio und Tatbestand.

Rn 1 § 759 dient der Transparenz des Vollstreckungsverfahrens und hat einen doppelten Regelungszweck. Zum einen schützt die Vorschrift den GV vor nicht zutreffenden Verdächtigungen des Schuldners, zum anderen den Schuldner vor sonst kaum nachweisbaren Übergriffen bei der Zwangsvollstreckung. In objektiver Hinsicht stellt die Vorschrift die jederzeitige Kontrollierbarkeit des...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Verschuldenszurechnung.

Rn 12 Das Verschulden des gesetzlichen Vertreters wird dem Vertretenen nach Abs 2 zugerechnet. Entsprechendes gilt für ein Verschulden des gewillkürten Vertreters (§ 85 II). Keine Zurechnung erfolgt bei Verschulden unselbstständiger Hilfspersonen, die freilich ordnungsgemäß zu überwachen sind (OVG Weimar NJW 20, 3610 [BGH 13.05.2020 - 5 StR 614/19] Rz 4, 5). Auf diese Regelu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Verfahrensgrundsätze.

Rn 42 Das auf das Vollstreckungshandeln angelegte Verfahren erfordert nicht stets eine mündliche Verhandlung (§ 891 S 1 iVm § 128 IV), jedoch zwingend rechtliches Gehör (§ 891 S 2), also die Möglichkeit, verfahrensrechtliche Einwendungen geltend zu machen. Eine andere Frage ist, inwieweit der Schuldner materiell-rechtliche Einwendungen gegen den vollstreckbaren Anspruch erhe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck und dogmatische Einordnung.

Rn 1 Da das Wiederaufnahmeverfahren ein außerordentlicher Rechtsbehelf – sei es auch in Form einer Klage – ist (s vor §§ 578 ff Rn 1 f), wird die entsprechende Anwendung der allgemeinen Vorschriften extra angeordnet. Besonderheiten ggü den allgemeinen Regeln ergeben sich vornehmlich aus dem drei Abschnitte umfassenden Charakter des Verfahrens (vor §§ 578 ff Rn 3) und daraus,...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Rechtsfolge bei Verstoß.

Rn 3 Der Verstoß gegen § 759 macht die Vollstreckungshandlung nicht unwirksam (Musielak/Voit/Lackmann § 759 Rz 3). Auch eine Anfechtungsmöglichkeit besteht nicht (str; St/J/Münzberg § 759 Rz 2). Denn mangels Beschwer ist der Schuldner nicht erinnerungsbefugt nach § 766. Allerdings handelt der GV bei einem Verstoß gegen § 759 rechtswidrig, so dass ein Schuldner, der ihm Wider...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Ratio.

Rn 1 § 747 zieht die vollstreckungsrechtliche Konsequenz aus dem Umstand, dass die Erbengemeinschaft nach § 2032 I BGB bis zur Teilung des Nachlasses gesamthänderisch gebundenes Vermögen ist, über das der einzelne Miterbe nur insoweit wirksam verfügen kann, als es um die Veräußerung oder Belastung seines Anteils am Nachlassganzen geht, § 2033 I BGB (Pfändung nach § 859). Ein...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Verhältnismäßigkeit.

Rn 6 Die Sanktionierung einer Äußerung wegen Ungebühr setzt unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit voraus, dass die Äußerung nach Zeitpunkt, Inhalt oder Form den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf in nicht unerheblichem Ausmaß gestört hat und die Sanktion dem Anlass angemessen ist. Ferner sind die grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit gem Art 5 GG ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Künftige Ansprüche können nach § 829 gepfändet werden, doch verlangt das Bestimmtheitserfordernis, die Forderungen ausdrücklich zu bezeichnen. Diese strengen Anforderungen setzt § 832 herab. Die Vorschrift erstreckt die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer ähnlichen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung auf die künftig fällig werdenden Raten, ohne dass di...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Anwendungsbereich und Zweck.

Rn 1 Die Vorschrift bestimmt besondere Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen bestimmte öffentlich-rechtliche Rechtsträger und Körperschaften. Diese Voraussetzungen müssen zusätzlich zu den allgemeinen und besonderen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen. Nicht jede Vollstreckungsart gegen jede öffentlich-rechtliche Körperschaft fällt...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Bedeutung der Norm und Gesetzgebungshinweise.

Rn 1 Der originäre Einzelrichter im Beschwerdeverfahren wurde durch das ZPO-Reformgesetz eingeführt. Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1.1.02 waren Einzelrichterentscheidungen im Beschwerdeverfahren nicht vorgesehen. Nach der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs steht der personelle Aufwand in einer voll besetzten Beschwerdekammer außer Verhältnis zur Bedeutung...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Antrag der Gegenseite.

Rn 2 Die Initiative zur Überprüfung der Zuständigkeit, die Befugnis, einen Antrag zu stellen, liegt beim Gegner der Partei, die mit ihrer Initiative die Änderung des Streitgegenstandes bewirkt hat. Die Partei, welche die Unzuständigkeit bewirkt hat, ist nicht antragsbefugt. Damit kann auch die Partei die Verweisung beantragen, die ursprünglich die Zuständigkeit der KfH herbe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Geschützte Ausgaben.

Rn 4 Beim Schutz des Unterhalts für den Schuldner und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen steht § 851a I in Konkurrenz mit der weitergehenden Regelung aus § 850i, die höhere Pfändungsgrenzen begründet. § 850i I verdrängt – nur – insoweit § 851a I, denn es ist nicht gerechtfertigt, den Landwirt ggü allen anderen Selbständigen schlechter zu stellen. Sonst wäre die Zwecks...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Einnahme des Augenscheins.

Rn 17 Gegenstand des richterlichen Augenscheins können Personen, Sachen, Zustände u Vorgänge sein. Augenschein ist jede eigene u gegenständliche Wahrnehmung des Gerichts zu beweiserheblichen u streitigen Tatsachen über die Beschaffenheit v Sachen u im Einzelfall auch v Personen, Letzteres zB zur Ansicht einer Narbe und deren Länge; kein dem Beweisverfahren zugänglicher Augen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Zwangsvollstreckung in den Gesellschaftsanteil an einer KG.

Rn 12 Für die Zwangsvollstreckung in den Gesellschaftsanteil an einer KG gelten gem § 161 II HGB die Vorschriften über die OHG soweit nichts anderes bestimmt ist. Deswegen kann auf die Ausführungen zur OHG (Rn 10 f) und GbR (Rn 3 ff) verwiesen werden. Gepfändet werden kann sowohl der Anteil eines Komplementärs als auch eines Kommanditisten. Die Kündigung ist selbst bei einer...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Feststehender Schiedsort in Deutschland.

Rn 9 § 1062 regelt nicht ausdrücklich die Zuständigkeit der OLG, wenn der Schiedsort feststeht und in Deutschland liegt. Zuständig ist dann das OLG, in dessen Bezirk das Schiedsgericht seinen Sitz hat. Das ergibt sich im Wege des Umkehrschlusses über die Regelungen in § 1062 II, III, für den Schiedsort außerhalb Deutschlands. In einem Bundesland mit mehreren Oberlandesgerich...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Bindung an die Ausgangsentscheidung (Hs 2).

Rn 43 Steht fest, dass eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist, ist die abzuändernde Entscheidung ›unter Wahrung ihrer Grundlagen‹ anzupassen (BGH FamRZ 21, 1114; 15, 1694; 12, 281; 10, 1318; Brandbg FamFR 10, 464; Jena NJW 09, 2839); die Abänderung ermöglicht weder eine freie, von der bisherigen Höhe unabhängige Neufestsetzung des Unterhalts noch eine ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Sachverteilung.

Rn 12 Die Sachverteilung durch das Plenum des Spruchkörpers bezieht sich auf alle richterlichen Geschäfte, die das Präsidium diesem Spruchkörper im Präsidiumsbeschluss bindend zugewiesen hat. Die Methoden der Sachverteilung sind dem Spruchkörperplenum nicht vorgegeben. Es muss nur die vom Präsidium zugewiesenen Geschäfte komplett verteilen. Die Methode der Sachverteilung dur...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Pfändung.

Rn 8 Dem Gläubiger stehen zwei alternative Verfahrensweisen offen. Kennt er die Person des Drittberechtigten, kann er dessen Ansprüche gem Abs 1 S 1 pfänden. Dazu sind die Angaben aus Abs 1 S 2 erforderlich. Da der Dritte nicht Vollstreckungsschuldner ist, werden kein gegen ihn gerichteter Vollstreckungstitel, keine Umschreibung der Vollstreckungsklausel und keine Zustellung...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden.

Rn 1 Voraussetzungen der formellen Beweiskraft einer Urkunde sind die Unversehrtheit (§ 419) und die Echtheit der Urkunde. Eine Urkunde ist echt, wenn sie von demjenigen ausgestellt ist, von dem sie nach der Behauptung des Beweisführers ausgestellt sein soll (MüKoZPO/Schreiber § 437 Rz 1; St/J/Berger § 437 Rz 1; R/S/G § 120 Rz 11). Die §§ 437, 438 regeln die Echtheit öffentl...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck und Systematik.

Rn 1 Die Vorschrift gewährleistet die gerichtliche Festsetzung der Erhöhungsbeträge aus § 902. Damit trägt die Norm den früher vielfach bestehenden Schwierigkeiten bei der Realisierung der zweiten Stufe des Kontopfändungsschutzes Rechnung. In der Vergangenheit haben nicht selten Kreditinstitute eine Bescheinigung über die Erhöhung des Pfändungsfreibetrags und zugleich die Vo...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Verfahren.

Rn 5 Abgesehen von der Berichtigung nach Abs 4 kann ein Ergänzungsschiedsspruch zur Auslegung oder Ergänzung nur auf Antrag einer Partei erfolgen. Der Antrag muss innerhalb der Monatsfrist des Abs 2 erfolgen. Dem Schiedsgericht selbst ist für die Entscheidung nach Abs 3 im Falle der Ergänzung eine Zweimonatsfrist auferlegt, sonst eine Einmonatsfrist. Eine Überschreitung dies...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Gericht.

Rn 11 Urteile iSd § 313a II führen zu einer ermäßigten Verfahrensgebühr, in 1. Instanz von 3,0 auf 1,0 (KV 1211), insoweit aber bei Verzicht auf Entscheidungsgründe iFd § 313a I 2, in 2. Instanz Ermäßigung bei § 313a II von 4,0 auf 2,0 (KV 1222) und bei § 313a I 2 auf 3,0 (KV 1223). Wenn die Parteien einen Vergleich schließen und unter Verzicht auf Begründung und Rechtsmitte...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Dienstzeiten.

Rn 29 Der Aspekt der persönlichen Unabhängigkeit umfasst nach st Rspr die Freistellung von der Pflicht zur Einhaltung fester Dienststunden. Die Erfüllung richterlicher Aufgaben und ihre zeitliche Einteilung fallen unter die Unabhängigkeit. Soweit seine Anwesenheit in der Dienststelle nicht durch bestimmte Tätigkeiten wie Beratungen, Sitzungen oder Entscheidungen in Eilsachen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Haftaussetzung, neuer Termin und Verfahren (Abs 3).

Rn 4 Es geht um die Situation, dass der Schuldner Unterlagen benötigt, um die Vermögensauskunft abgeben zu können. Der Gerichtsvollzieher kann dann nach seinem Ermessen die Vollziehung aussetzen und zugleich einen neuen Termin zur Abgabe bestimmen. Das Verfahren läuft dann gänzlich nach § 802f (s dort), nur dass keine Zahlungsfrist gesetzt werden muss (BTDrs 16/10069, 29). E...mehr